Abtei lung II
B-2215/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter
Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Kaspar Plüss
A._______,
Beschwerdeführer
gegen
Kaufmännischer Verband Schweiz, Höhere Fachprüfung für Experten in
Rechnungslegung und Controlling, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Frühjahr 2005 legte der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für
diplomierte Experten in Rechnungslegung und Controlling ab. Mit Verfü-
gung vom 13. Mai 2005 teilte ihm der Verein für höhere Prüfungen im
Rechnungswesen und Controlling (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung
nicht bestanden habe. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass seine Leis-
tungen im Fach „Steuern“ (schriftlich) mit der Note 2.5 und in der Prüfung
im Fach „Mündlich“ mit der Note 3.0 als ungenügend bewertet wurden, und
dass auch seine Gesamtnote von 3.7 ungenügend war. Mit Schreiben vom
21. Mai 2005 richtete sich der Beschwerdeführer direkt an die beiden Exa-
minatoren der Prüfung „Mündlich“ und führte aus, die ungenügende Be-
wertung sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Am 2. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufs-
bildung und Technologie (BBT) Beschwerde, die er mit Eingabe vom 23.
Juni 2005 ergänzte. Sinngemäss stellte er den Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, seine Noten seien in den Fächern „Betriebs-
und Volkswirtschaftslehre“, „Controlling“, „Steuern“, „internationale Rech-
nungslegung“ und „Mündlich“ anzuheben, seine Prüfung sei als bestanden
zu erklären und es sei ihm das Diplom für Experten in Rechnungslegung
und Controlling auszuhändigen. Zur Begründung machte er im Zusammen-
hang mit der Prüfung im Fach „Steuern“ vom 11. März 2005 geltend, er sei
gegenüber anderen Kandidierenden benachteiligt gewesen: Er habe – im
Gegensatz zu anderen Kandidierenden – nicht im Voraus gewusst, dass
der Autor dieser Prüfung von einer 3-stündigen Prüfungsdauer ausgegan-
gen sei, obwohl für die Prüfung effektiv nur 2 Stunden zur Verfügung stan-
den. Wäre er über diesen Umstand informiert gewesen, so wäre er über
den grossen Prüfungsumfang weniger beunruhigt gewesen, hätte eine Se-
lektion treffen können und wäre ruhiger an die Lösung der Aufgaben her-
angegangen. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur
Prüfung „Mündlich“ vom 12. April 2005. Er gelangte zum Schluss, dass
seine Prüfungsleistung erheblich unterbewertet worden sei. Ausserdem
habe einer der Examinatoren unmittelbar nach der Prüfung seinen Vortrag
gelobt. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf seine reichhaltige
praktische Erfahrung im Bereich der geprüften Thematik und auf einen
Brief seines Vorgesetzten, in welchem dieser sein Unverständnis über die
nicht bestandene Prüfung zum Ausdruck bringt. Schliesslich sei auch zu
beachten, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Prüfungsversuch
(im Jahr 2004) in der Prüfung im Fach „Mündlich“ die Note 4.5 erzielt habe.
Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 beantragte die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, nach Überprüfung der Be-
schwerde könnten die Noten im Fach „Steuern“ auf 3.0 und im Fach „Be-
triebs- und Volkswirtschaftslehre“ auf 4.5 angehoben werden. In den übri-
gen Fächern ergäben sich keine Änderungen. Auch mit der neuen Noten-
summe von 30.5 sei die Prüfung nicht bestanden. Ihrer Stellungnahme leg-
3te die Erstinstanz die Berichte der Experten (zu den schriftlichen Prüfun-
gen) sowie der Examinatoren (zur mündlichen Prüfung) bei.
Mit Replik vom 25. November 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest. Er befasste sich eingehend mit den Ausführungen der
Experten und Examinatoren. Zum Fach „Mündlich“ brachte er im Wesentli-
chen vor, die Kritikpunkte der Examinatoren in den Prüfungsberichten sei-
en vage geblieben, und die Prüfung sei unterbewertet worden. Ausserdem
habe sich der erste Examinator überhaupt nicht mit seinen Argumenten
befasst, und dem zweiten Examinator fehle es an praktischer Erfahrung.
Mit Entscheid vom 16. März 2006 wies das Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (Vorinstanz) die Beschwerde ab. Es erwog, der Be-
schwerdeführer sei in der Prüfung im Fach „Steuern“ gegenüber anderen
Kandidierenden nicht benachteiligt worden, und bei der Prüfung im Fach
„Mündlich“ liege keine Unterbewertung vor. Die Examinatoren der Prüfung
im Fach „Mündlich“ hätten nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, was
vom Kandidaten im Vortrag und im nachfolgenden Prüfungsgespräch er-
wartet worden sei, und inwiefern er den Anforderungen nicht genügt habe.
Der Prüfungsablauf sei in den Berichten sehr ausführlich aufgezeigt wor-
den, und es sei auch für Laien einleuchtend ausgeführt worden, wie die
Examinatoren zu ihrer Bewertung gekommen seien. Demgegenüber habe
der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass die
Erklärungen der Examinatoren unglaubwürdig und die Bewertungen völlig
unangemessen gewesen seien. Zu Recht nicht in die Bewertung eingeflos-
sen seien der erste Prüfungsversuch des Beschwerdeführers (im Jahr
2004) sowie der Brief seines Vorgesetzten.
B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer am
11. April 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD.
Erneut brachte er vor, seine Leistungen im Fach „Mündlich“ seien zu tief
bewertet worden. Er beantragte eine neutrale Expertise und eine Anhe-
bung der Note von 3 auf 4.5. Weiter bemängelte er, dass sich die Exami-
natoren nicht nochmals mit seiner Replik auseinandergesetzt hätten. Im
Fach "internationale Rechnungslegung" beantragte er die Anhebung der
Note auf 4.5. Schliesslich machte der Beschwerdeführer erneut geltend,
dass er in der Prüfung im Fach "Steuern" benachteiligt gewesen sei, weil
er nicht über die gleichen Informationen betreffend die zeitliche Konzeption
der Prüfung verfügt habe wie andere Kandidierende.
C. Vorinstanz und Erstinstanz schlossen mit Stellungnahmen vom 22. Juni
2006 bzw. vom 10. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei führte
die Erstinstanz aus, gemäss Bericht des Fachvorstandes vom 15. Juni
2006 könne die Note im Fach "internationale Rechnungslegung" auf 4.5
angehoben werden. Mit Eingabe vom 15. August 2006 bekräftigte der Be-
schwerdeführer nochmals seinen Standpunkt.
D. Am 24. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens bekannt.
4Am 1. März 2007 wurden der Erstinstanz verschiedene Fragen unterbrei-
tet, welche sie mit Eingabe vom 17. April 2007 beantwortete. Der Be-
schwerdeführer nahm hierzu am 21. April 2007 Stellung. Seine Eingabe
wurde den übrigen Verfahrensbetroffenen zur Kenntnis gebracht.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1, BGE 129 I 173 E.1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 f.; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü-
rich 1998, Rz. 410).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2006 stellt eine
Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfü-
gung war bisher bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD) angefoch-
ten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der
Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1
Bst. c Ziff. 1 BBG [zit. in E. 2.1], aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs
zum VGG).
Mit Inkrafttreten des VGG beurteilt nunmehr das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz, und zwar auch dann,
wenn sie noch vor dem 1. Januar 2007 bei der REKO/EVD eingereicht
wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 53
Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat ein
als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an ihrer Aufhebung oder Än-
derung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 32 ff. VGG i.V.m. Art.
44 ff. VwVG).
2. Gemäss Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) ist die höhere Berufsbildung weit-
gehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese re-
geln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren,
Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die
anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh-
migung durch das Bundesamt (Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem al-
5ten Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (aBBG), das
per 1. Januar 2004 durch das heute geltende BBG abgelöst wurde, konn-
ten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhe-
re Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der
damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Verordnung über die Be-
rufsbildung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten
Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 [aBBV]). Die
Berufsverbände hatten in diesem Zusammenhang ein Reglement aufzu-
stellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-
partements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf
die damals geltenden Delegationsbestimmungen des aBBG hat der
Schweizerische Kaufmännische Verband am 29. Mai 1999 ein „Reglement
über die Höhere Fachprüfung Expertin/Experte in Rechnungslegung und
Controlling“ erlassen, das am 5. November 1999 vom Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde. Gemäss Art. 2 Abs. 1 die-
ses Reglements kann der Inhaber des Diploms für Rechnungslegung und
Controlling in einem Mittel- oder Grossbetrieb eine Kaderposition überneh-
men. Voraussetzung für das Diplom ist das Bestehen einer Prüfung (Art.
21 Abs. 1 des Reglements). Geprüft werden 6 Fächer, wobei das Fach
"Controlling" sowie die Fallstudie doppeltes Gewicht haben (Art. 16 des
Reglements). Um die Prüfung zu bestehen, ist eine Schlussnote von min-
destens 4.0 nötig; höchstens eine Fachnote darf unter 4.0 liegen und keine
Fachnote unter 3.0 (Art. 19 des Reglements). Gemäss Art. 14 Abs. 2 des
Prüfungsreglements nehmen mindestens zwei Experten an der Prüfung im
Fach „Mündlich“ teil und bewerten sie; dabei erstellt ein Experte ausführli-
che Notizen über das Prüfungsgespräch.
Die Notensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich heute wie folgt:
"Controlling“ Note 4 (Gewicht 2); "Internationale Rechnungslegung" Note
4.5 (Gewicht 1); "Steuern" Note 3 (Gewicht 1); "BWL/VWL" Note 4.5 (Ge-
wicht 1); „Fallstudie“ Note 4 (Gewicht 2), „Mündlich“ Note 3 (Gewicht 1).
Somit beträgt der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers 3.875. Um
die Prüfung zu bestehen, müsste eine der beiden ungenügenden Noten
um einen vollen Notenwert auf 4.0 angehoben werden.
3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) können mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt wer-
den.
Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die
REKO/EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3;
VPB 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia
488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger
Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fra-
gen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer über-
prüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prü-
fungsorgane und Experten abwich. Für das Bundesverwaltungsgericht sind
6keine Gründe ersichtlich, von der Praxis der REKO/EVD abzuweichen.
Das Gericht hat sich somit bei der Überprüfung von Examensleistungen im
oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BVGE B-
2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 3). Eine solche Zurückhaltung ist aller-
dings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen angebracht. Sind da-
gegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig
oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angeru-
fene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kogniti-
on zu prüfen. Andernfalls begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung
(vgl. BVGE B-2202/2006, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer rügt in der Prüfung im Fach "Steuern" eine Un-
gleichbehandlung gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern, weil er – im
Gegensatz zu anderen Kandidierenden – nicht gewusst habe, dass der
Verfasser der 2-stündigen Prüfung im Fach "Steuern" vom 11. März 2005
von einer 3-stündigen Prüfung ausgegangen sei. Diese Rüge bezieht sich
auf einen allfälligen Mangel im Prüfungsablauf und ist daher mit voller Ko-
gnition zu prüfen.
4.1 Die Erstinstanz macht geltend, die Kandidierenden hätten Anfang Februar
2005 einen Prüfungsplan erhalten. Aus diesem sei ersichtlich, dass die
Prüfung im Fach "Steuern" vom 11. März 2005 2 Stunden dauere. Den
Kandidierenden sei immer die Prüfungsdauer von 2 Stunden kommuniziert
worden. Zum Prüfungszeitpunkt hätten alle Kandidierenden einen identi-
schen Kenntnisstand über den Zeitrahmen im Fach "Steuern" gehabt. Es
sei nicht richtig, dass für einzelne Prüfungsteilnehmer ein Vorteil bestan-
den habe. Der Erstinstanz seien keine anderen Kandidierenden bekannt,
die die gleiche Rüge wie der Beschwerdeführer vorgebracht hätten.
4.2 Die Darstellung des Sachverhalts durch die Erstinstanz weicht von jener
des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer macht einen Informati-
onsvorsprung einzelner Kandidierender bezüglich des zeitlichen Prüfungs-
konzepts geltend, während die Erstinstanz von einem identischen Informa-
tionsstand aller Prüfungsteilnehmer ausgeht. Es steht somit „Aussage ge-
gen Aussage“. Wessen Sachverhaltsdarstellung zutrifft, lässt sich im
Nachhinein nicht mehr mit letzter Sicherheit feststellen.
Angesichts dieser Situation ist von Bedeutung, dass die Sachverhaltsdar-
stellung der Erstinstanz glaubwürdig und schlüssig wirkt. Unbestritten ist,
dass die Erstinstanz davon ausging, die Prüfung im Fach „Steuern“ könne
in 2 Stunden gelöst werden, und dass sie dies den Kandidierenden so mit-
teilte. Dass sich ein Mitglied der Prüfungskommission oder der Verfasser
der Prüfungsaufgaben in rechtswidriger Weise mit abweichenden Informa-
tionen an einzelne Kandidierende gewendet hätten, ist demgegenüber
nicht nachgewiesen und darf nicht leichthin angenommen werden. Dies
umso weniger, als der Beschwerdeführer keine näheren Angaben hierzu
machen kann. Zu bezweifeln ist auch, ob eine derartige Information, wenn
sie überhaupt gegeben wurde, objektiv richtig gewesen wäre, zumal die
Erstinstanz als zuständiges Organ von einer anderen Beurteilung des Zeit-
bedarfs ausging. Hinzu kommt, dass offenbar keine gleichartigen Rügen
7anderer Kandidierender eingegangen sind, was bei einem so gravierenden
Mangel im Prüfungsablauf, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht
wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Der Be-
schwerdeführer, der seine Behauptung grundsätzlich zu beweisen hat (Art.
8 ZGB; vgl. BGE 114 II 289 E. 2a), vermag die Angaben der Erstinstanz je-
denfalls nicht zu widerlegen. Da es der Beschwerdeführer ist, der aus der
von ihm behaupteten Regelverletzung Recht ableiten will, hat die Beweis-
losigkeit vorliegend zur Folge, dass nicht von einer Ungleichbehandlung
der Kandidierenden ausgegangen werden darf (vgl. unveröffentlichter Ent-
scheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.2.3, sowie
vom 17. Oktober 2001 [00/HB-034] E. 6.4). Die Rüge erweist sich dem-
nach als nicht stichhaltig.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Fach „Mündlich“ un-
terbewertet worden. Diese Rüge betrifft die Bewertung einer Prüfungsleis-
tung. Sie wird vom Bundesverwaltungsgericht mit eingeschränkter Kogniti-
on geprüft (vgl. oben, E. 3).
5.1 Die Examinatoren haben die Bewertung der Prüfung des Beschwerdefüh-
rers im Fach „Mündlich“ ausführlich begründet. Der erste Examinator führt
in seinem Prüfungsbericht zusammenfassend Folgendes aus: Der Vortrag
des Beschwerdeführers sei zu kurz gewesen. Er habe sich zumeist auf for-
male Aspekte eines Konzernabschlusses konzentriert und kaum materielle
Lösungsansätze zu den Anforderungen an ein Testat entwickelt. Auch bei
den rein formalen Aspekten sei der Vortrag lückenhaft gewesen. Bei den
Anschlussfragen habe der Beschwerdeführer mehrheitlich falsche Antwor-
ten gegeben oder habe mit Hilfe der Examinatoren an die richtigen Antwor-
ten herangeführt werden müssen (wird unter Beizug von Beispielen ausge-
führt). Die Anzahl und Qualität der Antworten seien auch im anschliessen-
den Frageteil der Prüfung ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer
habe zur Lösung von verschiedenen Fallbeispielen keine Vorschläge ent-
wickelt und nicht erkannt, welche Probleme sich in den betreffenden Fällen
aus fachlicher Sicht stellten. Bei allen angeschnittenen Themen habe die
Zeit nicht für vertiefte Fragen auf einem angemessenen Prüfungsniveau
gereicht, da bereits bei den Einstiegsfragen – bisweilen mit Heranführen –
nach der Antwort habe gesucht werden müssen. Teilweise habe der Be-
schwerdeführer Fragen nicht beantworten können, die selbst ein Buchhal-
ter hätte wissen müssen. Der Kandidat habe eine ungenügende Leistung
erbracht, so dass keine Aufwertung der Note vorgenommen werden könne.
Der zweite Examinator bemängelt beim Vortrag des Beschwerdeführers
die Thementreue (zu grosse Gewichtung der Software und des Konten-
plans), die Unvollständigkeit (erhebliche Anzahl von nicht behandelten As-
pekten, die schwerpunktmässig hätten berücksichtigt werden müssen), die
nicht adressatengerechte Präsentation (zu lange Ausführungen über den
Kontenplan mit trivialen Beispielen) sowie die zu kurze Dauer. Die zum
Vortrag gestellten Fragen im zweiten Prüfungsteil seien vom Beschwerde-
führer nur zögerlich und erst nach Hilfestellung beantwortet worden, ob-
wohl das Niveau eher leicht gewesen sei. Bei den Fragen zu weiteren The-
men sei es trotz Hilfestellung nicht gelungen, zielführende Lösungsansätze
8auf dem fachlich geforderten Niveau zu diskutieren. Zum Teil sei der Ein-
druck entstanden, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Thema im
Vorfeld der Prüfung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Kandidat
habe seine „geistige Beweglichkeit“ in diesem dritten – eher schwierigeren
– Teil der Prüfung nicht unter Beweis stellen können.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund der Aufgabenstellung der Prü-
fung im Fach „Mündlich“ sei er davon ausgegangen, dass er dem Verwal-
tungsrat ein Grobkonzept für den Aufbau einer Konzernrechnung vorlegen
müsse und dabei eine einfache Buchhaltung zu verwenden habe. Er habe
dies in seinem Vortrag grösstenteils umgesetzt. Auch habe er mehrmals
darauf hingewiesen, dass er von einem Grobkonzept und nicht von einem
Detailkonzept ausgehe, was bei den Examinatoren allerdings keine Reakti-
on hervorgerufen habe. Aufgrund des Adressatenkreises (Verwaltungsrat)
sei er davon ausgegangen, dass er zum Ablauf der Konsolidierung nicht
Stellung nehmen müsse. Der Vortrag sei zwar etwas kurz ausgefallen,
doch die Struktur sei logisch und die Präsentation gut gewesen; einer der
Examinatoren habe den Vortrag denn auch unmittelbar nach der Prüfung
gelobt. Einige Fragen der Experten habe er (der Beschwerdeführer) in der
Tat nicht oder falsch beantwortet. Doch ein perfekter Vortrag wäre ange-
sichts der zur Verfügung stehenden Zeit kaum möglich gewesen, und an
fachlichem Tiefgang habe es nicht gefehlt. Auch müsse berücksichtigt wer-
den, dass es im Fach „Mündlich“ nicht nur eine, sondern viele Lösungen
gebe. Es treffe nicht zu, dass er sich im Bereich der Konsolidierung nicht
auskenne: Er verfüge in diesem Gebiet über zahlreiche persönliche Erfah-
rungen und sei massgeblich am Aufbau der Konzernrechnung seines Ar-
beitgebers beteiligt gewesen. Die beiden Experten hätten in ihren Prü-
fungsberichten an vielen Stellen nicht präzise argumentiert. Aus den Be-
richten gehe nicht hervor, auf welche Fragen der Beschwerdeführer wel-
che Antworten gegeben habe und welches die richtige Lösung gewesen
wäre. Der erste Examinator sei in seiner Stellungnahme nicht auf die Argu-
mente des Beschwerdeführers eingegangen, und einzelne Passagen sei-
nes Berichts seien frei erfunden gewesen. Entgegen den Examinatoren
habe der Beschwerdeführer nicht an alles oder vieles „herangeführt“ wer-
den müssen. Es gelte ausserdem in Rechnung zu stellen, dass einer der
Examinatoren nur über wenig Erfahrungen im Abnehmen mündlicher Prü-
fungen auf Diplomstufe verfüge. Ferner sei die Bewertung für ihn auch
deshalb nicht nachvollziehbar, weil er im Jahr 2004, d.h. beim ersten Prü-
fungsversuch, in der Prüfung im Fach „Mündlich“ die Note 4.5 erhalten
habe, obwohl ihm das Thema weniger vertraut gewesen sei als beim zwei-
ten Prüfungsversuch. Insgesamt liege entweder ein grosses Missverständ-
nis oder eine nicht nachvollziehbare Unterbewertung vor.
5.3 Die Vorinstanz erwog, aus den Stellungnahmen der Examinatoren werde
ersichtlich, zu welchen Themen der Beschwerdeführer befragt worden sei
und welche Mängel seine Antworten aufgewiesen hätten. Der Vortrag habe
nur 7 Minuten gedauert und sei deshalb effektiv zu kurz gewesen. Ausser-
dem habe der Vortrag zumeist formale Aspekte eines Konzernabschlusses
behandelt. Materiell seien hingegen kaum Lösungsansätze geboten wor-
9den, die zeigten, welche Anforderungen erfüllt werden müssten, um ein
Testat zu erhalten. Damit habe der Vortrag nicht den erforderlichen fachli-
chen Tiefgang erreicht. Bei der Bewertung hätten die Examinatoren be-
rücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer Hilfestellungen benötigt
habe und dass die Antworten schleppend erfolgt seien. Der Prüfungsablauf
sei von den Examinatoren insgesamt sehr ausführlich aufgezeigt worden.
Es sei auch für Laien einleuchtend ausgeführt worden, wie die Bewertung
zustande gekommen sei. Demgegenüber vermöge der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darzulegen, dass die Ausführungen der Examinatoren
unglaubwürdig und die Bewertung völlig unangemessen seien. Es stimme
zwar, dass in den Prüfungsberichten die Stellungnahmen zu den An-
schlussfragen z.T. knapp ausgefallen seien. Da sich der Beschwerdeführer
aber selber auch nicht eingehender damit auseinandergesetzt habe, könne
er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu Recht seien einzig die in
der Prüfungssession 2005 erbrachten Leistungen bewertet worden, nicht
aber anderweitige fachliche Leistungsausweise, Briefe von Vorgesetzten
oder frühere Prüfungsergebnisse.
5.4 Gemäss der Gerichtspraxis ist grundsätzlich auf die Meinung der Examina-
toren abzustellen, solange konkrete Hinweise auf deren Befangenheit feh-
len und die Beurteilung der Prüfung nicht als fehlerhaft oder völlig unange-
messen erscheint. Vorausgesetzt wird allerdings, dass ihre Stellungnah-
men insofern vollständig sind, als darin substanziierte Rügen des Be-
schwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der Exami-
natoren,Beschwerdeführer den Anforderungen an eine genügende Subs-
tanziierung seiner Rügen nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf be-
schränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne die-
se Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. REKO/EVD
HB/2004-10, E. 6.1.1).
5.5 Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Prüfungs-
berichte der Examinatoren als sachlich und nachvollziehbar. Aus den Aus-
führungen der Examinatoren geht klar hervor, inwiefern die Antworten des
Beschwerdeführers falsch waren oder den gestellten Erwartungen nicht
entsprachen, und wie die richtigen Antworten gelautet hätten. Die Prü-
fungsberichte sind keineswegs zu vage abgefasst. Die Ausführungen der
Examinatoren sind in sich schlüssig. Der Bericht des zweiten Examinators
setzt sich besonders eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers
auseinander. Die beiden Examinatoren stimmen in den wesentlichen
Punkten, die zur Prüfungsbewertung geführt haben, überein.
Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen die Ausführungen
der Examinatoren nicht zu entkräften oder als unglaubwürdig erscheinen
zu lassen. Es besteht mithin kein Anlass, von einer Unterbewertung der
Prüfung im Fach „Mündlich“ auszugehen oder einen externen Gutachter
beizuziehen. Der Beizug von externen Experten wäre im Fall von mündli-
chen Prüfungen ohnehin problematisch: Notizen und Berichte von Eindrü-
cken solcher Prüfungen vermögen nie sämtliche Eindrücke einer Prüfung
wiederzugeben, so dass eine objektive Überprüfbarkeit kaum möglich er-
scheint.
10
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbe-
gründet erweist und abgewiesen werden muss.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten werden mit dem vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2006 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2
VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 8. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Versand am: 25. Mai 2007