Abtei lung II
B-2216/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. November 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter Jean-Luc
Baechler, Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,
betreffend
Berufsbildung / Bundesbeiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 24. September 2004 reichte der Beschwerdeführer dem Amt für Be-
rufsbildung des Kantons St. Gallen (kantonales Amt für Berufsbildung) sei-
ne Subventionsabrechnung der Einführungskurse für X._______-lehrlinge
im Jahr 2003 ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 teilte das kantona-
le Amt für Berufsbildung dem Beschwerdeführer mit, dass ihm bei der Prü-
fung der Subventionsabrechnung des Jahres 2003 der grosse Verwal-
tungskostenanteil aufgefallen sei. Dieser werde als zu hoch taxiert und sei
angemessen zu reduzieren. Die Reduktion der Verwaltungskosten von
15.61% auf 10% des Gesamtaufwandes habe eine Kürzung der Beitrags-
leistungen des Kantons um Fr. 14'431.- (d.h. anstatt Fr. 22'818.- nur
Fr. 8'387.-) sowie eine Kürzung der Beitragsleistungen des Bundes um
Fr. 17'317.- (d.h. anstatt Fr. 29'027.- nur Fr. 11'710.-) zur Folge. Da bereits
zweimal Fr. 20'000.- ausbezahlt worden seien, betrage die Rückforderung
Fr. 19'903.-.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, mit Eingaben vom 12. November und
6. Dezember 2004 Rekurs beim Erziehungsdepartement des Kantons
St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des kantonalen
Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 dahingehend abzuändern,
dass dem Beschwerdeführer die ungekürzte Subvention von Fr. 29'027.-
(Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv auszurichten
sei.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 wies das Erziehungsdepartement des Kan-
tons St. Gallen den Rekurs ab und entschied, der Beschwerdeführer habe
dem Kanton St. Gallen zu viel geleistete Subventionen in der Höhe von
Fr. 19'903.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
19. Juli und 19. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des
Erziehungsdepartements sowie, dass ihm die ungekürzte Subvention von
Fr. 29'027.- (Bund) und Fr. 22'818.- (Kanton) zuzusprechen und effektiv
auszurichten sei.
Mit Urteil vom 21. März 2006 erkannte das Verwaltungsgericht des Kan-
tons St. Gallen:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements
vom 4. Juli 2005 und die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Okto-
ber 2004 nichtig sind, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der Bundes-
subvention zum Gegenstand haben.
3. Der Rekursentscheid des Erziehungsdepartements vom 4. Juli 2005 und die
Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 werden aufge-
3hoben, soweit sie die Kürzung bzw. Rückerstattung der kantonalen Subvention
zum Gegenstand haben.
4. Dem Beschwerdeführer wird die ungekürzte kantonale Subvention gemäss Ab-
rechnung vom 24. September 2004 zugesprochen, wobei ein allfälliger Über-
schuss auf die neue Rechnung vorzutragen ist.
5. ... .
6. ... ."
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 kürzte das Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (Vorinstanz) den beantragten Bundesbeitrag 2003 um
Fr. 17'317.- und setzte ihn auf Fr. 11'710.- fest. Die Vorinstanz begründe-
te, dass anlässlich der gemeinsam mit dem kantonalen Amt für Berufsbil-
dung durchgeführten Revision vom 4. bis 6. Juni 2003 festgestellt worden
sei, dass die Rechnung 2003 nicht die erforderliche Transparenz aufge-
wiesen habe. Da in der Spartenrechnung ein Verwaltungskostenanteil von
15.61% des Gesamtaufwandes ausgewiesen worden und dieser damit im
Vergleich mit ähnlichen Institutionen als deutlich zu hoch ausgefallen sei,
werde er auf 10% reduziert. Deshalb habe das kantonale Amt für Berufs-
bildung die angemeldete Beitragsleistung des Bundes mittels Verfügung
vom 29. Oktober 2004 entsprechend gekürzt. Inhaltlich sei die vom kanto-
nalen Amt für Berufsbildung erlassene Verfügung vom 29. Oktober 2004
somit zu bestätigen.
B. Am 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Beschwerde bei der Rekurs-
kommission EVD ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom
21. Juli 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei für die Einführungskurse X._______ 2003 die ungekürzte Subvention
von Fr. 29'027.- zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, da er zum einen vor Erlass der Verfügung von der Vorinstanz nicht
angehört worden sei und zum anderen fehle der Verfügung der Vorinstanz
eine rechtsgenügliche Begründung. Insbesondere auf die Verfügung des
kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004 könne nicht
verwiesen werden, da diese bezüglich der Bundesbeiträge vom Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen als nichtig erklärt und in Bezug auf die
kantonalen Beiträge aufgehoben worden sei. Weiter ist der Beschwerde-
führer der Ansicht, dass sich der Bundesbeitrag in Anwendung der ent-
sprechenden Gesetzesbestimmungen auf Fr. 29'027.- belaufe und unge-
kürzt auszuzahlen sei. Die Begründung, die Verwaltungskosten seien zu
hoch, sei für eine Kürzung ausserdem nicht stichhaltig.
C. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dem Vorwurf, sie habe die
Anhörungspflicht verletzt, hält die Vorinstanz entgegen, dass im Vorfeld
4der Verfügung ein umfangreicher Schriftenwechsel stattgefunden habe und
der Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor den kan-
tonalen Behörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschwerde-
führer würde die Erfordernisse an eine transparente Rechnungsführung,
Kosteneffizienz sowie professionelle Führung der Buchhaltung, wie es das
Subventionsgesetz (zitiert in E. 6) fordere, nicht erfüllen. Das kantonale
Amt für Berufsbildung habe eine sorgfältige Prüfung des Subventionsge-
suchs vorgenommen und die Vorinstanz schliesse sich dessen Argumenta-
tion an, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ungekürzte
Beiträge habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Begründungspflicht im
Hinblick auf den geltend gemachten Verwaltungsaufwand nicht nachge-
kommen. Vergleichswerte von vier EK-Organisationen zeigten, dass ein
angemessener Verwaltungskostenanteil bei höchstens 10% liegen würde.
Die im Rahmen der Revision im Sommer 2003 festgestellten Mängel der
Subventionsabrechnung seien in Bezug auf die Abrechnung 2003 nicht be-
hoben worden. Eine Kostenträgerrechnung fehle und der Verwaltungsauf-
wand könne nicht für sämtliche Tätigkeiten mit einer Stundenpauschale
von Fr. 90.- berechnet werden. Die Kürzung der Bundesbeiträge um
Fr. 17'317.- erweise sich daher als rechtmässig und es liesse sich gar der
Standpunkt vertreten, der gesamte Beitrag sei mangels Erfüllung der Erfor-
dernisse zurückzufordern.
Mit (unaufgeforderter) Replik vom 30. Oktober 2006 äusserte sich der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er macht geltend,
diese würde verschiedene neue Vorbringen enthalten. Der Forderung nach
mehr Transparenz sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Abrech-
nung 2003 nachgekommen. Eine Kostenträgerrechnung sei nie verlangt
worden und die Beanstandung des Nachweises des Verwaltungsaufwan-
des und des Stundenansatzes von Fr. 90.- finde sich nicht in den Unterla-
gen zur Revision im Sommer 2003. Die angeführten Vergleichswerte be-
treffend den Verwaltungsaufwand seien, wie bereits das Verwaltungsge-
richt in seinem Entscheid dargelegt habe, irrelevant und nicht nachprüfbar.
Weiter hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf, es sei allenfalls gar der
gesamte Beitrag zu verweigern, entgegen, die subventionsberechtigten
Aufwendungen seien nachgewiesen und es bestünden über die Berech-
nung des ungekürzten Bundesbeitrages keinerlei Differenzen.
Mit Duplik vom 20. November 2006 bringt die Vorinstanz vor, dass die vor-
genommenen Entflechtungen nicht ausreichten, um die mangelnde Trans-
parenz auszuweisen, was sich auch im Fehlen einer aussagekräftigen
Geldflussrechnung manifestiere. Die Forderung nach einer Kostenträger-
rechnung beruhe auf dem Grundsatz, dass der Verwaltungsaufwand nach-
vollziehbar sein müsse. Die Institutionen müssten gemäss Berufsbildungs-
verordnung (zitiert in E. 5) auch die nicht anrechenbaren Aufwendungen
ausweisen, um das Rechnungsergebnis (Ausgaben- oder Einnahmenüber-
schuss) bestimmen zu können. Im Vergleich zu anderen Organisationen
sei der Verwaltungskostenanteil des Beschwerdeführers deutlich überhöht.
Die Vorinstanz halte deshalb an ihrem Antrag fest.
5D. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, zeigte mit Schreiben vom
2. Februar 2007 die Übernahme des vor der Rekurskommission EVD hän-
gigen Verfahrens an.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz um Einreichung diverser weiterer Vorakten. Mit Eingabe
vom 22. Mai 2007 kam die Vorinstanz der Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichtes nach und reichte weitere Vorakten ein.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht Unterlagen betreffend die erhobenen Vergleichs-
werte zu. Auf Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass diese Unterla-
gen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt waren, da
sie aus Gründen des Datenschutzes geheim bleiben mussten. Beide kan-
tonalen vorinstanzlichen Gerichte seien damit einverstanden gewesen,
dass lediglich die entsprechende Tabelle (Entscheid des Erziehungsdepar-
tements vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis gebracht werde.
E. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Vorins-
tanz wird, soweit sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung des Bundesamtes für Berufsbildung (BBT) vom 21. Juli
2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5
Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz
(Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007,
zitiert in E. 5) sowie dem Subventionsgesetz (Art. 35 Abs. 1 in der revidier-
ten Fassung in Kraft sei 1. Januar 2007, zitiert in E. 6) im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 und 49 des
Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi-
schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
6Verfahrensrecht.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung
oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftli-
che Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Bei den von der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. September 2007 einge-
reichten Unterlagen handelt es sich um Abrechnungen von vier Organisa-
tionen, welche in ihrem Bereich Kurse für Lehrlinge durchführen. Auf
Nachfrage gab die Vorinstanz bekannt, dass die Dokumente Geschäftsge-
heimnisse der betreffenden Organisationen darstellen und dem Beschwer-
deführer im kantonalen Verfahren lediglich eine entsprechende Tabelle
(Entscheid Erziehungsdepartement vom 4. Juli 2005, S. 3) zur Kenntnis
gebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschät-
zung, dass hier Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Da der Beschwerdefüh-
rer vom wesentlichen Inhalt der betreffenden Unterlagen bereits im kanto-
nalen Verfahren Kenntnis erhielt und sich dazu äussern konnte, verzichte-
te das Bundesverwaltungsgericht auf eine erneute Stellungnahme des Be-
schwerdeführers. Hinzu kommt, dass für die Entscheidfindung auf diese
Unterlagen nicht abgestellt wird und sie somit unerheblich sind (Art. 32
Abs. 1 VwVG, E. 9).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist
der Ansicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hätte mitteilen
müssen, dass sie gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons St. Gallen erwäge, in Bezug auf die Bundesbeiträge eine Verfügung
zu erlassen. Sie hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf
die vorgesehene Kürzung einräumen müssen. Die entsprechende Anhö-
rung sei jedoch unterblieben und ihm damit das rechtliche Gehör vor Er-
lass der Verfügung nicht gewährt worden.
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999, BV, SR 101) dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung
und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensga-
rantien und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. des Bundesge-
7setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) konkretisiert worden. Art. 30 VwVG bestimmt, dass die Be-
hörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der
Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro-
zess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in
die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis
zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer-
de in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten
Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit
der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausge-
stattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf
dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (VPB 69.9 E. 2e aa; BGE 126 I 72 E. 2; BGE 126 V 132
E. 2b; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458
ff.).
In Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung kann
diese - sofern es sich nicht um eine besonders schwer wiegende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs handelt - als geheilt gelten, wenn die betrof-
fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
3.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der
Vorinstanz nicht äussern können. Die Vorinstanz wendet ein, es habe im
Vorfeld der Verfügung ein umfangreicher Schriftverkehr teilweise gegen-
über den kantonalen Behörden stattgefunden und die Vorinstanz hätte
davon Kenntnis gehabt. So habe sie aufgrund der Vorgeschichte davon
ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Kürzung des Bundesbei-
trages auch nach einer erneuten Anhörung nicht akzeptiert hätte.
Art. 30 Abs. 2 VwVG nennt eine Reihe von Ausnahmen, bei welchen die
Behörde ausdrücklich von einer vorgängigen Anhörung absehen kann. Die
von der Vorinstanz geltend gemachte Konstellation ist hierbei jedoch nicht
genannt und lässt daher grundsätzlich keine Ausnahme zu. Die Vorinstanz
hätte den Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung anhören und ihn
zur Stellungnahme auffordern müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
83.4 Folglich ist zu prüfen, ob diese Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren
geheilt werden kann. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die vorliegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und eine
Heilung nicht per se auszuschliessen wäre. So war dem Beschwerdeführer
die Teilnahme am Verfahren und die Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung im kantonalen Verfahren offen, wovon er auch Gebrauch
machte. Die Vorinstanz ihrerseits gibt an, dass sie in Kenntnis und unter
Berücksichtigung der Akten des kantonalen Verfahrens entschieden habe.
Weiter konnte der Beschwerdeführer nun im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über
umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen
(Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer erhielt hiermit
Gelegenheit, sich in der Beschwerde sowie der Replik einlässlich zur Kür-
zung der Beiträge zu äussern. Die Voraussetzungen für eine ausnahms-
weise Heilung der Gehörsverletzung sind deshalb gegeben.
4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es
fehle der Verfügung an einer rechtsgenüglichen Begründung, womit der
Anspruch auf rechtliches Gehör abermals verletzt worden sei. Die Vorins-
tanz verweise zur Begründung auf die Verfügung des kantonalen Amtes
für Berufsbildung vom 29. Oktober 2004. Diese sei indessen vom Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 21. März 2006 in Bezug
auf den kantonalen Beitrag aufgehoben und, soweit sie den Bundesbeitrag
betraf, für nichtig erklärt worden. Damit sei diese Verfügung absolut un-
tauglich, um nun eine Kürzung des Bundesbeitrages durch die dafür zu-
ständige Bundesbehörde zu begründen, was der Vorinstanz zum Zeitpunkt
des Erlasses ihrer Verfügung auch hätte klar sein müssen. Weiter seien
die kurzen und summarischen Hinweise, welche die Vorinstanz zur Be-
gründung anführe, offensichtlich untauglich und dem Fehlen einer Begrün-
dung gleichzusetzen.
4.1 Als Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) sind Verfügungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG zu be-
gründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. VPB 69.9 E. 2e aa).
Die Begründung braucht allerdings nicht in der Verfügung selbst enthalten
zu sein; insbesondere kann sie sich aus einer separaten schriftlichen Mit-
teilung ergeben (vgl. BGE 113 II 205 E. 2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf
die Begründungspflicht eines Urteils entschied das Bundesgericht mehr-
mals, die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verleihe den Par-
teien keinen Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung.
So sei es grundsätzlich zulässig, dass das angefochtene Urteil auf die Be-
gründung des erstinstanzlichen Urteils verweise. Die Parteien könnten ein
9Urteil sachgerecht anfechten, wenn sie die Urteilsmotive wenigstens im
vorinstanzlichen Urteil nachlesen könnten. Ein blosser Hinweis auf "die Ak-
ten" im zweitinstanzlichen Urteil genüge jedoch in keinem Fall als Begrün-
dung (BGE 123 I 34 E. 2c mit Hinweisen).
4.2 Auch das Recht auf Begründung ist formeller Natur und eine Verletzung
führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch hier ausnahmsweise
eine Heilung möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeins-
tanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz
ausgestattet ist, es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verlet-
zung der Parteirechte handelt und dem Beschwerdeführer kein Nachteil er-
wächst (E. 2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz erach-
tet das Bundesgericht den Mangel im Rechtsmittelverfahren als behoben,
wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Ent-
scheids eine hinreichende Begründung nachschiebt. So kann sie sich etwa
in der Vernehmlassung nachträglich zu den Entscheidgründen äussern
und der Beschwerdeführer so Gelegenheit erhalten, seine Beschwerde in
der Replik zu ergänzen, ohne dass ihm durch die erst nachträgliche Stel-
lungnahme ein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. VPB 61.63 E. 2.3,
68.35 E. 4.2; BGE 117 Ib 87 E. 4, BGE 111 Ia 3 f. E. 3 und 4, BGE 107 Ia
2 f.; zum Ganzen LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 214 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht die knapp gehaltene und we-
nig stichhaltige Begründung im Text der Verfügung der Vorinstanz. Wie
oben dargelegt, ist es der Vorinstanz jedoch grundsätzlich nicht verwehrt,
zur Stützung ihrer Entscheidungsgründe auf andere Schriftstücke oder die
Argumentation einer anderen Behörde zu verweisen. Dass die genannte
Verfügung im kantonalen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und teilweise
als nichtig erklärt worden ist, ist hierbei nicht erheblich. Aufgrund dieser
Angaben und Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zuverlässige Kennt-
nis von den Entscheidungsgründen der Vorinstanz und war gestützt auf
den Hinweis in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres in der Lage,
sich mit dieser auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls anzufechten,
wie er das auch tatsächlich getan hat.
Würde im Übrigen entgegen der obigen Ausführungen eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz angenommen werden, so wäre
diese aufgrund der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2006
und der dazu vom Beschwerdeführer eingereichten Replik im vorliegenden
Verfahren als geheilt zu betrachten.
5. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Bundesgesetz vom
19. April 1978 über die Berufsbildung ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660,
1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 208 2588, 1998 1822, 1999
10
2374, 2003 187). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsver-
ordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985
670, 1990 884, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Vorliegend ist
die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten Einführungskurse für
X._______ im Jahr 2003 strittig. Das neue Berufsbildungsrecht sieht in den
Übergangsbestimmungen (Art. 73 BBG; Art. 75 ff. BBV) keine Rückwirkung
vor. Es ist daher das bis Ende 2003 gültige aBBG vom 19. April 1978 so-
wie die aBBV vom 7. November 1979 in der für das Jahr 2003 gültigen
Fassung anwendbar.
6. Bundesbeiträge an Einführungskurse für X._______-lehrlinge werden ge-
stützt auf Art. 63 ff. aBBG i.V.m. Art. 55 ff., insbesondere Art. 59 aBBV
(Kurse) gewährt. Bundesbeiträge werden für Einrichtungen und Veranstal-
tungen gewährt, die keinen Erwerbszweck verfolgen und allen Personen
offenstehen, welche die Voraussetzungen in Bezug auf Alter und Vorbil-
dung erfüllen. Die Einrichtung oder Veranstaltung muss einem Bedürfnis
entsprechen und zweckmässig organisiert sein; sie müssen von sachkun-
digen Personen betrieben und durchgeführt werden. Ein Bundesbeitrag
wird in der Regel nur gewährt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemes-
senen Beitrag leistet. Nach Art. 74 Abs. 1 aBBV hat die kantonale Behörde
oder der Verband die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und zu genehmigen. Nach Art. 74 Abs. 2 aBBV ist das Bundes-
amt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den Verlauf der Veran-
staltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prüfung an die kantona-
le Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzuweisen. Ein zugesi-
cherter Beitrag ist rückgängig zu machen und ein bereits ausgerichteter
Bundesbeitrag zurückzufordern, wenn der Empfänger den Beitrag zweck-
widrig verwendet bzw. der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Ver-
schweigen von Tatsachen erwirkt worden ist (Art. 76 aBBV).
Zu beachten ist ebenfalls das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgel-
tungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1), wel-
ches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen
gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist das dritte Kapitel (Allgemeine Be-
stimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 40) anwendbar,
soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbe-
schlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
Gestützt unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 aBBV erliess das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie das Manual "Bundesbeiträge für die Be-
rufsbildung", welches vorliegend in der Ausgabe vom November 1999 an-
wendbar ist (nachfolgend: Manual Bundesbeiträge). Dabei handelt es sich
um eine Verwaltungsverordnung des Bundes. Als solche ist es für die
Durchführungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu
Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl. BGE
128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion besteht dar-
in, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.
11
Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht
nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden und ist in deren Anwendung
frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen jedoch vom
Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5.b.bb).
7. Für die Einführungskurse für X._______-lehrlinge erhält der Beschwerde-
führer grundsätzlich Beiträge vom Bund und Kanton. Anrechenbar sind da-
bei die Aufwendungen für die Besoldungen des Lehrpersonals und für all-
gemeine Lehrmittel (Art. 59 Abs. 4 aBBV). Die Subvention des Bundes be-
trägt 30% (Art. 64 Abs. 2 aBBG i.V.m. Manual Bundesbeiträge S. 16). Die
anrechenbaren Aufwendungen der beiden genannten Positionen belaufen
sich im vorliegenden Fall auf insgesamt Fr. 97'023.-. Nach Ausklamme-
rung der Anteile für die ausländischen Kursteilnehmer ergibt sich eine Sub-
vention Bund von Fr. 29'027.-. Bis zu diesem Punkt herrscht unter den
Parteien Einigkeit.
In ihrer Verfügung nahm die Vorinstanz eine Kürzung des oben aufgeführ-
ten Bundesbeitrages um Fr. 17'317.- vor, wobei sie sich auf Art. 55 Abs. 1
aBBV stützte. Dieser Artikel bestimmt, dass sich der Bundesbeitrag in Pro-
zenten der anrechenbaren Ausgaben bemisst (Art. 64 BBG) und nicht hö-
her angesetzt werden darf, als zur Deckung des Ausgabenüberschusses
erforderlich ist. Nach der Vorinstanz weise die Abrechnung 2003 des Be-
schwerdeführers nicht die erforderliche Transparenz auf. So sei unter an-
derem der verrechnete Verwaltungskostenanteil im Detail nicht belegt wor-
den. Da der Verwaltungskostenanteil 15,61% des Gesamtaufwandes aus-
mache und damit im Vergleich zu ähnlichen Institutionen deutlich zu hoch
sei, sei er auf 10% zu reduzieren (Verwaltungsaufwand neu Fr. 39'674.-
anstatt Fr. 66'067.- Differenz = Fr. 26'393.-). Daraus folgt, dass der ge-
mäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14)
ausgewiesene Gewinn von Fr. 5'354.95 sich auf Fr. 31'797.95 erhöhe
(Fr. 5'354.95 + Fr. 26'393.-). Dies führe zur Kürzung des Bundesbeitrags
um Fr. 17'317.- (anteilsmässige Kürzung gestützt auf die unterschiedlichen
Subventionsansätze des Bundes von 30% und des Kantons von 25%).
Nachfolgend ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
zu prüfen, ob die Kürzung rechtens ist.
8. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Subvention auf den
nachgewiesenen, nicht zu beanstandenden anrechenbaren Aufwendungen
(Besoldungen des Lehrpersonals und allgemeine Lehrmittel) wegen an-
geblich zu hohen Aufwendungen im nicht subventionierten Bereich (Ver-
waltungskosten) gekürzt werden kann.
Art. 63 Abs. 2 aBBG nennt im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen
für die Gewährung von Bundesbeiträgen, dass die Veranstaltung zweck-
12
mässig organisiert sein muss. Eine zweckmässige Organisation ist damit
Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Beiträge zugesprochen wer-
den können. Mit der Organisation ist nicht nur die Planung und Durchfüh-
rung einer solchen Veranstaltung gemeint. Auch die verschiedenen admi-
nistrativen Tätigkeiten wie die Buchhaltung und Rechnungsführung, wel-
che mit dem Kurs einhergehen, müssen die Anforderung in Bezug auf eine
zweckmässige Organisation erfüllen.
Mit Art. 55 Abs. 1 aBBV hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass nicht
alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen geprüft werden, son-
dern die gesamten Kosten der subventionierten Kurse. Mit dieser Bestim-
mung stellt der Verordnungsgeber sicher, dass der Bund keine Subventio-
nen spricht, wenn mit einem Kurs ein Gewinn erwirtschaftet wird. Zum glei-
chen Schluss kommt man aufgrund der Verfahrensbestimmungen. Laut
Art. 74 aBBV hat die kantonale Behörde die Abrechnung aufgrund der Be-
lege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu genehmigen (Abs. 1). Des Weite-
ren ist das Bundesamt berechtigt, die Belege und einen Bericht über den
Verlauf der Veranstaltungen zu verlangen, oder die Abrechnung zur Prü-
fung an die kantonale Finanzkontrolle oder den Berufsverband zurückzu-
weisen (Abs. 2). Mit der Abrechnung sind somit nicht lediglich die subventi-
onierten Aufwendungen gemeint, vielmehr ist die Gesamtrechnung einer
Überprüfung zu unterziehen.
Dieses Ergebnis wird auch durch das Subventionsgesetz bestätigt. Nach
dessen Art. 14 SuG sind nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich
entstanden sind und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbe-
dingt erforderlich ist. Mit der Formulierung "zweckmässige Erfüllung der
Aufgabe" sind nicht alleine die subventionsberechtigten Aufwendungen
(Besoldungen, Lehrmittel) gemeint, sondern die Durchführung der Einfüh-
rungskurse für X._______-lehrlinge an sich.
Daraus ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, alle Positionen der ein-
gereichten Abrechnung zu prüfen.
9. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Rechnung 2003 weise
nicht die erforderliche Transparenz auf, insbesondere sei die Position
"Verwaltungskosten" nicht im Detail belegt worden. Weiter beanstandete
die Vorinstanz den ausgewiesenen Verwaltungskostenanteil von 15,61%
des Gesamtaufwandes und reduzierte ihn auf 10%. Diese Punkte sind
nachfolgend zu prüfen.
9.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Subventionsabrechnungen des Be-
schwerdeführers der Jahre 2001 und 2002 einer Revision unterzogen und
verschiedene Mängel festgestellt wurden. Betreffend die Einführungskurse
Gossau und Schaan wurde bemängelt, dass für die Rechnungsprüfung die
nötige Transparenz fehle. In Bezug auf die Betriebsrechnung Einführungs-
kurse wurde ausgeführt, dass unter den einzelnen Rechnungen Verrech-
nungen vorgenommen und Rückstellungen gebildet worden seien. Die
13
Rückstellungen seien jedoch in der Bilanz des Verbandes auszuweisen.
Teilweise seien Pauschalen verrechnet worden, die im Detail nicht belegt
werden konnten, sondern vielmehr auf Annahmen und Schätzungen be-
ruhten (Revisionsbericht des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom
11. September 2003, Protokoll des kantonalen Amtes für Berufsbildung
vom 9. Juni 2004, Schreiben kantonales Amt für Berufsbildung an Be-
schwerdeführer vom 3. September 2004 und 30. September 2004). Der
Beschwerdeführer sei angewiesen worden, diese in der Abrechnung 2003
zu beheben, was unterblieben sei. So sei insbesondere eine verbesserte
Transparenz gefordert worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine
Kostenstellenrechnung eingeführt, eine Kostenträgerrechnung hingegen
nicht. Der Verwaltungsaufwand könne nicht mit einem pauschalen Stun-
denansatz von Fr. 90.- für sämtliche Tätigkeiten (Rechnungslegung, Akte-
nablage, Kontierung usw.) berechnet werden (Vernehmlassung Vorinstanz
vom 13. Oktober 2006).
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik vom 30. Oktober 2006 ein,
dass er gestützt auf den Revisionsbericht vom 11. September 2003 den
entsprechenden Forderungen nach Entflechtung der Rechnungen der in
Gossau und in Schaan durchgeführten Einführungskurse nachgekommen
sei (Schreiben Beschwerdeführer an kantonales Amt für Berufsbildung
vom 14. Okotber 2007). Ebenso seien ab 2003 getrennte Buchhaltungen
für die Fachklassen (Schule), die Einführungskurse und die eigentliche
Verbandsrechnung geführt worden. Eine Kostenträgerrechnung sei nie
verlangt worden. Betreffend den Einwand in Bezug auf den angewandten
Stundenansatz von Fr. 90.- finde sich in den Vorakten nichts. Ein solcher
Hinweis sei erstmals im Schreiben des Amtes für Berufsbildung vom
30. September 2004 erfolgt. In jenem Zeitpunkt sei das Rechnungsjahr
2003 aber schon abgelaufen gewesen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er
beruft sich auf formale Einwände ohne in der Sache die Argumentation der
Vorinstanz zu widerlegen. So ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung
vom 9. Juni 2004 mit den involvierten Parteien in Bezug auf die Entflech-
tung der Einführungskurse in Gossau und Schaan, dass die Frage nach
der Grundlage der an den VSF verrechneten Pauschalen nicht beantwortet
werden konnte. Diese Feststellung findet sich auch im Schreiben des Am-
tes für Berufsbildung an den Beschwerdeführer vom 3. September 2004
mit der Ergänzung, dass zur Bearbeitung der noch ausstehenden Subven-
tionsabrechnung 2003 eine transparente Betriebsrechnung beizubringen
sei. Weiter ist festzustellen, dass die Subventionsabrechnung 2003 beim
Amt für Berufsbildung am 24. September 2004 eingegangen ist. Daraus
folgt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen die Abrech-
nung hätte verbessern können. In einem weiteren Brief des Amtes für Be-
rufsbildung an den Beschwerdeführer vom 30. September 2004 wurde u.a.
festgestellt, dass betreffend die Entflechtung der beiden Betriebsrechnun-
gen Gossau und Schaan und der internen Verrechnung des Stundenansat-
zes von Fr. 90.- die im Revisionsbericht formulierten Forderungen nicht er-
14
füllt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem
Amt für Berufsbildung einen Vorschlag für die Berechnung des Sekretari-
atsaufwandes mit einem marktüblichen Stundenansatz einzureichen, an-
sonsten der Verwaltungsaufwand entsprechend vergleichbarer Institutio-
nen festgelegt würde. In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2004 vertei-
digte der Beschwerdeführer seine Position und sprach davon, dass die Be-
rechnungspraxis zwischen Gossau und Schaan nicht rückwirkend per
1. Januar 2004 geändert werden könnte und dass bei einer Vollkosten-
rechnung der Sekretariatsaufwand Fr. 115.- betragen würde.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage war, seine Angaben näher zu belegen und die fehlende Trans-
parenz der Rechnung nicht behoben wurde.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Reduktion des Verwaltungsauf-
wandes vor, der Aufwand sei nicht übermässig. Die Annahme der Vorin-
stanz, ein Verwaltungskostensanteil von lediglich 10% sei angemessen,
sei unbegründet.
9.2.1 Aufgrund der fehlenden Transparenz der Abrechnung des Beschwerdefüh-
rers erhob das Amt für Berufsbildung die Verwaltungskosten von vier an-
deren ähnlichen Institutionen und verglich die Zahlen miteinander.
Tabelle 1
Anbieter A Anbieter B Anbieter C Anbieter D Rekurrent
Teilnehmerzahl 32 335 2'038 731 235
Gesamtaufwand je Teiln. 1'490 803 606 1'702 1'100
Verwaltungsaufwand je
Teiln.
100 48 57 93 170
Verwaltungsaufwand in %
des Gesamtaufwandes
6.68 5.97 9.41 5.48 15.42
Dieser Vergleich ergab, dass die Verwaltungskosten der anderen Institutio-
nen deutlich unter denjenigen des Beschwerdeführers lagen. Aus diesem
Grunde erfolgte eine Kürzung des Verwaltungsaufwandes des Beschwer-
deführers auf 10%.
Tabelle 2
Gesamtaufwand
alt
EK Gossau
in Fr. in %
258'551 100.00
EK Schaan
in Fr. in %
135'140 100.00
EK Wattwil
in Fr. in %
29'443 100.00
Total
in Fr. in %
423'134 100.00
davon Verwaltung
übriger Aufwand
Gesamtaufwand
neu
39'863 15.42
218'688 82.58
242'987 100.00
23'906 17.69
111'234 82.31
123'593 100.00
2'298 7.80
27'145 92.20
30'161 100.00
66'067 15.61
357'067 84.39
396'741 100.00
15
davon Verwaltung
übriger Aufwand
24'299 10.00
218'688 90.00
12'359 10.00
111'234 90.00
3'016 10.00
27'145 90.00
39'674 10.00
357'067 90.00
Reduktion
Verwaltung 15'564 11'547 -718 26'393
Der vom Beschwerdeführer gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Be-
schwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Gesamtgewinn der Einfüh-
rungskurse von Fr. 5'354.95 erhöhte sich dadurch um Fr. 26'393.- auf
Fr. 31'747.95. Dieser Ausgabenüberschuss führte zu einer Kürzung der
Subvention Bund von Fr. 17'317.-.
9.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese Vergleichswerte nicht
überprüfbar seien, da detaillierte zahlenmässige Angaben, wie sich die er-
fassten Verwaltungskosten und der Gesamtaufwand zusammensetzten,
fehlten. Es müsste die Herkunft und die Art der Ermittlung solcher Erfah-
rungszahlen für den Betroffenen sowie für die rechtsanwendende Behörde
detailliert und nachvollziehbar offengelegt werden. Da dies nicht vorliege,
lasse sich die Kürzung nicht begründen.
Eine Anfrage bei der Vorinstanz vom 18. September 2007 ergab, dass im
kantonalen Verfahren die beiden Vorinstanzen damit einverstanden waren,
dass dem Beschwerdeführer lediglich die oben wiedergegebene Tabelle 1
zur Kenntnis gebracht wurde. Dies geschah aus Gründen des Datenschut-
zes, da aus den Unterlagen die Namen der Anbieter und ihre Geschäfts-
zahlen ersichtlich sind. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer die
Herkunft und die genaue Zusammensetzung dieser Zahlen nicht überprü-
fen konnte. Ob mit dieser eingeschränkten Bekanntgabe der erhobenen
Vergleichswerte dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge
getan wurde, kann hier offen gelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen
ist.
Wie der Tabelle 2 zu entnehmen ist, führt die Beschränkung des Verwal-
tungsaufwandes auf 10% zur Reduktion des Gesamtaufwandes von ur-
sprünglich Fr. 423'134.- auf Fr. 396'741.- bzw. der Verwaltungsaufwand
verringert sich von Fr. 66'067.- auf Fr. 39'674.-, was eine Kürzung des Ver-
waltungsaufwandes von Fr. 26'393.- zur Folge hat. Der gemäss Bilanz und
Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ausgewiesene Ge-
samtgewinn erhöht sich dadurch von Fr. 5'354.95 um Fr. 26'393.- auf
Fr. 31'747.95. Nach Art. 55 aBBV ist die Beitragsleistung dementspre-
chend um Fr. 31'748.- zu kürzen, was bei der Subvention Bund zu einer
Reduktion um Fr. 17'317.- führt. Die Senkung der Verwaltungskosten um
Fr. 26'393.- entspricht einer Kürzung um 40% des Verwaltungsaufwandes.
Dies ergibt eine Kürzung der Subvention um fast 60% (Subvention Bund
Fr. 29'027.- = 100%, Kürzung um Fr. 17'317.- = 59,7%). Daraus folgt, dass
der vom Beschwerdeführer ausgewiesene Verwaltungsaufwand im Umfan-
ge von 2/5 von der Vorinstanz nicht anerkannt wurde und zu einer Kürzung
der Bundessubvention um 3/5 führte. Es ist bereits fraglich, ob die Kürzung
des Verwaltungsaufwandes um 40% rechtens ist. Denn dies würde hei-
16
ssen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen krass falsch
sind. Auch wenn von einer fehlenden Transparenz der Abrechnung ge-
sprochen werden kann, hat die Vorinstanz nicht die vorgelegten Zahlen
des Verbandes korrigiert, sondern sich auf Vergleichswerte anderer Institu-
tionen gestützt. Hinzu kommt, dass daraus eine 60 % Kürzung der Sub-
vention resultiert. Eine solch hohe Kürzung der Subvention muss dazu füh-
ren, die Berechnungsweise der Vorinstanz in Frage zu stellen. Demge-
mäss führt die Heranziehung der Vergleichswerte von ähnlichen Institutio-
nen im vorliegenden Fall zu einem Resultat, welches nicht als rechtens an-
gesehen werden kann. Aus diesem Grunde kann dem vorinstanzlichen Er-
gebnis nicht gefolgt werden.
9.2.3 Die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass einerseits der Rechnung
des Beschwerdeführers die nötige Transparenz fehlt, andererseits die Be-
rechnungsweise der Vorinstanz sich nicht als zulässig erweist. Bei dieser
Sachlage ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie eine Neubeurteilung vornimmt und insbesondere prüft, ob und in wel-
chem Umfang sie die Zahlen der Beschwerdeführerin nicht anerkennt
(Art. 61. Abs. 1 VwVG).
9.2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Einführungskurse 2003 ge-
mäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2003 (Beschwerdebeilage 13 und 14) ei-
nen Gewinn von Fr. 5'354.95.- ausgewiesen hat, eine Kürzung der Bun-
desbeiträge zu erfolgen hat. Dabei ist der Beitrag des Bundes gestützt auf
den Beitragssatz des Bundes (= 30%, Kanton 25%) anteilsmässig herab-
zusetzen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Be-
schwerde insoweit gutzuheissen ist, als die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als teilwei-
se unterliegende Partei zu betrachten.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten setzen sich zu-
sammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteressen auf dem
Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert,
sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE).
Die Verfahrenskosten belaufen sich daher vorliegend auf insgesamt
Fr. 1'700.-. Sie werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 850.-, dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006
17
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten.
11.2 Dem Beschwerdeführer, welcher sich anwaltlich vertreten liess, sind not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als teilweise ob-
siegende Partei ist ihm daher eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung
ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Ge-
genpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autono-
men Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG). Des Weiteren ist die Parteientschädigung dem
Rechtsvertreter persönlich zuzusprechen (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 64 Rz. 39).
Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2006 eine Kostennote ein, in der er einen Aufwand seines Rechtsvertre-
ters von total Fr. 2'647.- geltend macht, entsprechend einem Honorar von
Fr. 2'400.-, Barauslagen von Fr. 60.- und 7,6% MWSt von Fr. 187.-. Diese
Aufwandabrechnung erscheint plausibel und den gegebenen Umständen
angemessen. Dem Rechtsvertreter des teilweise obsiegenden Beschwer-
deführers ist die Hälfte seines Aufwandes für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu entschädigen. Ihm ist demzufolge zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'323.50 zuzusprechen.
12. Gemäss Art. 83 Bst. k e contrario des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht
zulässig, soweit sie sich gegen Entscheide betreffend Subventionen rich-
tet, auf die ein Anspruch besteht.
Das Subventionsgesetz (SuG) unterscheidet zwischen Finanzhilfen und
Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausser-
halb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom
Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1
SuG). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundes-
verwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die
sich ergeben aus der Erfüllung von entweder (a) bundesrechtlich vorge-
schriebenen Aufgaben; oder (b) öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem
Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG). Bei den
vorliegenden Beiträgen an die bundesrechtlich in Art. 16 Abs. 1 aBBG vor-
geschriebenen Einführungskurse des Berufsverbandes der X._______
handelt es sich um eine Abgeltung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.499/1999/bol vom 2. Mai 2000 E. 2b).
Weiter werden Subventionen grundsätzlich unterschieden in Ermessens-
und Anspruchssubventionen. Bei Ermessenssubventionen ist es dem Ent-
schliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie
18
im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Sub-
ventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen
sind aber in der Regel dennoch wenn auch oft in Form von unbestimm-
ten Rechtsbegriffen weitgehend geregelt. Demgegenüber begründen An-
spruchssubventionen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern
der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszu-
sprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenom-
men, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter
welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der ge-
setzesanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Betrag gewähren will oder
nicht.
Bei der Beurteilung von Abgeltungen kommt der subventionsgewährenden
Behörde kein Ermessen zu, so dass Abgeltungen stets als Anspruchssub-
ventionen zu behandeln sind (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subven-
tionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit weiteren Hinweisen). Sofern der Be-
schwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen des SuG, aBBG und
der aBBV erfüllt, hat er Anspruch auf Gewährung der entsprechenden
Bundesbeiträge. Daraus folgt, dass der Rechtsweg ans Bundesgericht ge-
geben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'700.- werden zur Hälfte, ausma-
chend Fr. 850.-, dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der vom Beschwerdeführer am 11. September 2006 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'150.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
im Umfang von Fr. 300.- zurückzuerstatten.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'323.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungs-
formular)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 144.11/dm; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Bochsler
19
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédé-
ral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82, 83 lit. k e contrario und 100 Bundes-
gerichtsgesetz, SR 173.110). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefoch-
tene Urteil ist beizulegen.
Versand am: 26. November 2007