Abtei lung II
B-2218/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 13. August 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz); Richter Stephan Breitenmoser;
Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
T._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
betreffend
Berufsbildung / Bundesbeiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 29. Juni 2006 stellte der Verband T._______ Beschwerdeführer) beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) ein Gesuch um
Bundesbeiträge für das Projekt "I._______". Der Beschwerdeführer be-
gründete sein Gesuch damit, dass er seit Jahren in der Information von er-
werbstätigen schwangeren Frauen und stillenden Müttern tätig sei. Er wol-
le sich vermehrt dafür einsetzen, dass in dieser einschneidenden Le-
bensphase für die Frau ungewollte, folgenschwere Schwankungen in der
Berufslaufbahn ausbleiben, denn ein Grossteil der Diskriminierung der
Frauen im Arbeitsmarkt entstehe aufgrund der Schwierigkeit, Familie und
Beruf miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck habe der Beschwer-
deführer zusammen mit dem Verband S._______ sowie mit P._______
vor, eine möglichst breit abgestützte Vernetzung mit entsprechenden
Strukturen zu den Themen "Verbleib im Beruf" und "Wiedereinstieg" aufzu-
bauen. Zudem sei bereits eine Koordinationsplattform zwischen den drei
Parteien ins Leben gerufen worden. Aus der beigelegten Projektbeschrei-
bung geht hervor, dass es sich bei "I._______" um einen Teil eines Gross-
projekts handelt, das sich der Problematik der Vereinbarkeit von Erwerbs-
arbeit und Mutterschaft annimmt. Ziel des Projekts ist die Förderung der
Chancengleichheit der Geschlechter im Erwerbsleben. Das Teilprojekt
"I._______" soll mittels Vertrieb von 20'000 bis 30'000 Broschüren pro Jahr
an schwangere erwerbstätige Frauen beziehungsweise mittels ca. 500 er-
warteten Anrufen auf eine zweisprachige Informationslinie zur Sensibilisie-
rung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf Konse-
quenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation
und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu sollen
konkrete Unterstützungsprogramme angeboten werden. Weiter soll über
die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert wer-
den.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Ge-
suchsteller eine Informationsbroschüre sowie eine telefonische Informati-
onslinie zur Verfügung stelle, die Arbeitnehmerinnen Ratschläge zu ihrer
Situation am Arbeitsplatz vor, während und nach der Schwangerschaft er-
teilen sollen. In der Broschüre sei ein arbeitsrechtlicher Teil vorgesehen,
der durch Titel über die bewusste Wahl von Familien- und Erwerbsarbeit,
Kosten und Risiken eines Ausstiegs aus dem Erwerbsleben, Teilzeitarbeit,
familienexterne Kinderbetreuung, Ausstieg und Wiedereinstieg sowie wei-
terführende Beratungen ergänzt werden solle. Es handle sich demnach um
ein Beratungsangebot bezüglich Verbleib im Beruf und den Wiedereinstieg
ins Berufsleben von erwerbstätigen Frauen bei einer Schwangerschaft. An-
hand der eingereichten Unterlagen sei jedoch kein direkter Bezug zur Be-
rufsbildung erkennbar.
B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Oktober 2006 Rekurs bei der Rekurskommission EVD ein. Dabei
brachte er zunächst vor, dass die Vorinstanz einen Verfahrensfehler be-
3gangen habe, indem sie das Projekt "I._______" nicht gemäss Art. 70 Be-
rufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) der Eidge-
nössischen Berufsbildungskommission zur Begutachtung vorgelegt habe.
Zudem sei das Projekt "I._______" als erster Teil des Gesamtprojekts
"V._______" zu sehen. Vorgesehen sei, innerhalb des Gesamtprojekts
zum Beispiel ein Modul für Wiedereinsteigerinnen anzubieten. Die ganzen
Massnahmen würden auf der Erkenntnis beruhen, dass der Wiedereinstieg
beim Ausstieg aus dem Berufsleben beginne.
C. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 machte die Vorinstanz gel-
tend, dass der Beschwerdeführer sein Projekt "I._______" unter Art. 55
Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG subsumiere. Der Bund fördere gemäss
Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG Angebote, die darauf ausgerichtet seien, Perso-
nen beim Verbleib im Beruf und beim Wiedereinstieg in das Berufsleben zu
unterstützen. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass als weitere Vo-
raussetzung ein Bezug zur Berufsbildung bestehen müsse. Sein Angebot
enthalte ausschliesslich Informationsangebote im Bereich Mutterschaft,
womit der nötige Bezug zur Berufsbildung nicht gegeben sei. Auch wenn
der Beschwerdeführer sein Gesuch unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art.
32 BBG subsumiere, sei die zuständige Behörde bei der Beurteilung nicht
daran gebunden. Das Berufsbildungsgesetz bilde für Bundesbeiträge an
das Informationsangebot des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundla-
ge. Aus diesem Grund müsse das Projekt auch nicht durch die Eidgenössi-
sche Berufsbildungskommission begutachtet werden. Würde der Argumen-
tation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bun-
desbehörden ohne Ausnahme an die Subsumtion der Gesuchstellenden
gebunden wären, und diese somit faktisch über das Gesuchsverfahren be-
stimmen würden.
Mit unaufgeforderter Replik vom 22. Dezember 2007 (recte 2006) brachte
der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz wohl nicht verstehe, dass
das Projekt "I._______" ein Teil des Gesamtprojekts "V._______" sei. Dies
sei im Gesuch um Bundesbeiträge vom 29. Juni 2006 erwähnt worden. Zu-
dem habe Nationalrätin C._______ das Projekt Frau Renold, Direktorin der
Vorinstanz, persönlich vorgestellt. Das Projekt "V._______" habe zum Ziel,
das Angebot an Kursen und Beratungen für den Verbleib im Beruf und den
Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu verbessern und besser zu koordi-
nieren. Zudem sei eine Sensibilisierungskampagne durch gesamtschwei-
zerische Medienarbeit vorgesehen. Schliesslich biete das Projekt bereits in
der Phase des möglichen Ausstiegs Informationen zum Verbleib im Beruf
und zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben. Insbesondere weise es
auch auf Kurs- und Beratungsangebote in den Regionen hin. Somit sei ein
klarer und unmittelbarer Bezug zur berufsorientierten Weiterbildung er-
stellt. Aus diesem Grund seien Beitragsgesuche für das Projekt unter
Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG zu subsumieren, weshalb auch das
ordentliche Verfahren anzuwenden sei. Jedenfalls sei eine Subsumtion un-
ter Art. 54 BBG nicht möglich.
In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2007 zur unaufgeforderten Replik des
Beschwerdeführers führte die Vorinstanz an, dass sich das Gesuch des
4Beschwerdeführers allein auf das Projekt "I._______", nicht aber auf das
Gesamtprojekt "V._______" beziehe. Das Projekt "I._______" habe aber
keinen Bezug zur Berufsbildung. Zur Illustration führte die Vorinstanz aber-
mals die thematischen Schwerpunkte des Projekts "I._______" auf und
legte eine entsprechende Broschüre bei. Weiter hielt sie fest, dass auf-
grund des fehlenden Bezugs zur Berufsbildung die Unterbreitung des Pro-
jekts an die Eidgenössische Berufsbildungskommission zu keinem Zeit-
punkt gerechtfertigt gewesen sei.
D. Mit Schreiben vom Dezember 2006 informierte die Rekurskommission
EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr
hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt die Übernahme des hängigen Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2006 stellt eine Verfüg-
ung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen
des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissi-
onen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt, dass sein Projekt "I._______" lediglich ein Teilprojekt des Vor-
habens "V._______" sei. Es stellt sich deshalb die Rechtsfrage, ob bei der
Prüfung des Gesuchs um Bundesbeiträge für das Projekt "I._______" die
Inhalte des Gesamtprojekts "V._______" hätten berücksichtigt werden
müssen.
2.1 Bei Entscheiden über Bundesbeiträge handelt es sich um mitwirkungsbe-
dürftige Verfügungen (ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grund-
riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 897 ff.).
5Beim Verfahren um den Erlass von mitwirkungsbedürftigen Verfügungen
kommt die Dispositionsmaxime zum Zug, wonach der Gesuchsteller den
Verfahrensgegenstand mittels seines Gesuches umfangmässig bestimmt
(vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, Zürich 2000, N. 247). Die zuständige Behörde muss dem-
nach nur jene Vorbringen und Beweismittel prüfen, die vom Gesuchsteller
ins Recht gelegt worden sind.
2.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beiträge für
das Projekt "I._______", nicht aber für das Gesamtprojekt "V._______"
eingereicht, was aus dem Gesuch sowie der beigelegten Projektbeschrei-
bung (siehe Titel Projektbeschreibung) klar hervorgeht. Wie unter Erwä-
gung 2.1 aufgeführt, musste die Vorinstanz demnach lediglich prüfen, ob
Bundesbeiträge für das Projekt "I._______ gesprochen werden konnten.
Unter diesen Voraussetzungen konnte nicht massgeblich sein, inwiefern
das Projekt "I._______" Bestandteil eines anderen Projekts ist. Auch
musste die Vorinstanz das Projekt "I._______" nicht im Kontext zum Ge-
samtprojekt "V._______" beurteilen, oder Inhalte des Projekts "V._______"
für das Projekt "I._______" übernehmen. Daraus erhellt, dass in der Folge
ausschliesslich geprüft werden muss, ob die Vorinstanz die Beiträge für
das Projekt "I._______" zu Recht verweigert hat.
3. Es gilt demnach die Frage zu klären, ob das vom Beschwerdeführer ge-
stellte Beitragsgesuch unter die Berufsbildungsgesetzgebung fällt, und ge-
gebenenfalls, gemäss welcher Bestimmung Beiträge zu sprechen wären.
3.1 Zum Projekt "I._______" führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich da-
bei klar um Massnahmen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg
in das Erwerbsleben handle. Das Projekt "I._______" habe zum Ziel, zur
Sensibilisierung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf
Konsequenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situ-
ation und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu
sollen konkrete Unterstützungsangebote bereitgestellt werden. Weiter soll
über die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert
werden.
3.2 Gemäss Art. 1 BBG handelt es sich bei der Berufsbildung um eine gemein-
same Aufgabe von Bund und Kantonen sowie den Organisationen der Ar-
beitswelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BBG fördert der Bund die Initiative der
Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt soweit als möglich mit fi-
nanziellen und anderen Mitteln. Art. 2 BBG konkretisiert den Regelungs-
umfang des Berufsbildungsgesetzes. Bezüglich Bundesbeiträgen hält
Art. 2 Abs. 1 Bst. g BBG fest, dass sich der Bund an den Kosten der Be-
rufsbildung beteiligt. Die konkrete Ausgestaltung der Bundesbeiträge, die
gemäss Berufsbildungsgesetzgebung gesprochen werden können, ist im
8. Kapitel des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Art. 52 Abs. 1 BBG hält
als Grundsatz der Beitragsgewährung fest, dass sich der Bund im Rahmen
des Kredits angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem
Gesetz beteiligt. Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf Art. 55
Abs. 1 Bst. g BBG, der auf Art. 32 Abs. 2 BBG verweist. Aus Art. 55 Abs. 1
6Bst. g BBG geht hervor, dass Massnahmen zum Verbleib im Beruf und
zum Wiedereinstieg gefördert werden sollen. Art. 32 Abs. 2 BBG schreibt
vor, dass die angebotenen Massnahmen betroffenen Personen bei Struk-
turveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben ermögli-
chen sollen, oder aber den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben von Perso-
nen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgege-
ben haben, fördern müssen. Art. 32 Abs. 1 BBG konkretisiert, dass diese
Massnahmen in Form der berufsorientierten Weiterbildung zu erfolgen ha-
ben.
3.3 Damit ist erstellt, dass das Angebot einerseits in Form einer Weiterbildung
erfolgen muss und andererseits berufsorientiert ist. Bei der Berufsorien-
tiertheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemäss
Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Be-
rufsbildung vom 6. September 2000 (BBl 2000 5686) wurde der Begriff der
Berufsorientiertheit neu eingeführt, weil der altrechtliche Begriff "Bezug zur
Arbeitswelt" in der Erwachsenenbildung zu diffus gewesen sei. Deshalb sei
neu Ziel der berufsorientierten Weiterbildung, dass die Arbeitsmarktfähig-
keit von Individuen erhalten und verbessert werden könne. Demnach sol-
len insbesondere Bildungsungewohnte sowie Wiedereinsteigerinnen die
Chance haben, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten aufzufrischen und die ver-
passte Bildung nachzuholen (BBl 2000 5726). Daraus wird ersichtlich,
dass sich die vom Bund unterstützten Projekte darauf beziehen müssen,
dass die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gesteigert werden. Zu
denken wäre z.B. an Weiterbildung von Wiedereinsteigerinnen, deren Be-
ruf einen starken technologischen Wandel erfahren hat.
Gemäss Projektbeschreibung soll das Projekt "I._______" erwerbstätige
Schwangere und stillende Mütter in Bezug auf die Konsequenzen des Be-
rufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation sowie Alternativen
zu traditionellen Rollenmodellen informieren und sensibilisieren. Ausser-
dem sollen konkrete Unterstützungsangebote präsentiert werden. Aus der
vorliegenden Broschüre geht überdies hervor, dass die betroffenen Frauen
über die arbeitsrechtliche Situation während und nach der Schwanger-
schaft aufgeklärt werden sollen. Auch wenn sich das Projekt des Be-
schwerdeführers mit dem Aus- und Wiedereinstieg in das Arbeitsleben be-
fasst, ist es nicht berufsorientiert. Vielmehr gibt es betroffenen Frauen le-
diglich Auskunft über deren rechtliche Situation sowie allfällige Informatio-
nen zu finanziellen Risiken und zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit. Das Projekt bezieht sich folglich nicht auf berufliche
Kenntnisse und Fertigkeiten. Dadurch wird auch die Arbeitsmarktfähigkeit
im beruflichen Sinn nicht erhöht. Das Vorbringen, dass das Projekt ver-
schiedene Möglichkeiten und Wege aufzeige, um einen effizienten Wieder-
einstieg zu gewähleisten, kann in diesem Zusammenhang nicht gehört
werden. Es ist offensichtlich, dass ein allfälliger Wiedereinstieg von Müt-
tern in das Berufsleben von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Jedoch
regelt die Berufsbildungsgesetzgebung lediglich jene Gebiete, die berufso-
rientiert sind, mithin berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. An-
dere Gebiete werden durch die Berufsbildungsgesetzgebung nicht abge-
7deckt. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, auf
allfällige Kurse oder Weiterbildungsangebote in den Themenbereichen des
Projekts "I._______" verweist, ist dies unbehelflich. Falls es sich dabei um
Weiterbildung handeln sollte, wäre jedenfalls kein Zusammenhang mit der
erforderlichen berufsorientierten Bildung gegeben.
3.4 Da das Projekt des Beschwerdeführers nicht berufsorientiert im Sinne des
Berufsbildungsgesetzgebung ist, fällt es nicht unter die Bestimmungen der
Berufsbildungsgesetzes. Denn Letzteres setzt voraus, dass Beiträge nur
an berufsbildungsspezifische Angebote bzw. berufsorientierte Weiterbil-
dung entrichtet werden (Art. 52 bzw. Art. 2 und 32 BBG). Somit ist auch
nicht zu prüfen, ob das Projekt allenfalls unter Art. 54 BBG fällt, da es
a priori am Erfordernis der Berufsorientiertheit der Massnahme fehlt.
4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe einen
Verfahrensfehler begangen, indem sie das Projekt "I._______" nicht ge-
mäss Art. 70 BBG der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Be-
gutachtung vorgelegt habe. Implizit macht der Beschwerdeführer damit
eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör geltend, indem
sein Gesuch nicht von allen dafür vorgesehenen Gremien beurteilt worden
sei.
4.1 Der Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch die zuständige Behörde ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) geregelt. Grundsätzlich dient der Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (vgl. BGE 122
I 53 E. 4a). Der Anspruch auf das rechtliche Gehör besteht gemäss herr-
schender Lehre und Rechtsprechung aus mehreren Teilaspekten. Dazu
gehört unter anderem, dass der Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat,
dass seine Anträge und Stellungnahmen durch die verfügende Behörde
geprüft werden und dass sich diese Prüfung in der Begründung des Ent-
scheids niederschlägt (BGE 124 I 241 E. 2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 835 ff.). Wel-
che Behörde für die Prüfung der Anträge von Verfahrensbeteiligten zustän-
dig ist, ergibt sich aus den massgeblichen Verfahrensnormen. Fällt ein Ge-
such um Bundesbeiträge unter die Bestimmungen von Art. 54 ff. BBG, so
muss gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b BBG die Eidgenössische Berufsbil-
dungskommission zur Stellungnahme und zur Abgabe von Anträgen be-
grüsst werden. Würde die Unterbreitung solcher Gesuche an die Eidge-
nössische Berufsbildungskommission unterlassen, käme dies einer Verlet-
zung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gleich.
4.2 Ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Subventionen
erfüllt sind, wird hingegen von der Subventionsbehörde selbst entschie-
den. Wie unter E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als
Subventionsbehörde zu Recht entschieden, dass das Projekt "I._______"
nicht berufsorientiert ist und somit nicht unter Art. 54 ff. BGG fällt. Unter
diesen Umständen können gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung
8keine Bundesbeiträge gesprochen werden. Dadurch hatte die Vorinstanz
weder die Veranlassung noch die Verpflichtung, das Projekt "I._______"
der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Stellungnahme zu un-
terbreiten, da diese lediglich zu Gesuchen, die unter die Bestimmungen
von Art. 54 ff. BBG fallen, angehört werden muss. Über die Gewährung
oder die Verweigerung von Beiträgen muss die Subventionsbehörde mit-
tels Verfügung entscheiden (Art. 16 i.V.m. Art. 17 SuG; FABIAN MÖLLER,
Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 135). Indem sie das
Gesuch des Beschwerdeführers mittels Verfügung abgewiesen und ihren
Entscheid begründet hat, ist sie dieser Verpflichtung auf rechtsgenügliche
Weise nachgekommen.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht-
mässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem
am 3. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1400.– ver-
rechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
6. Bezüglich allfälliger Rechtsmittel gegen diesen Entscheid muss geklärt
werden, um welche Art von Subventionen an Dritte es sich bei den Bun-
desbeiträgen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung handelt. Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) statu-
iert, dass lediglich Entscheide über Subventionen, auf die ein Anspruch
besteht, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht angefochten werden können. Besteht kein Anspruch auf die
in Frage stehende Subvention, urteilt das Bundesverwaltungsgericht ab-
schliessend.
6.1 Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Bundesbeiträgen handelt es
sich um Subventionen in Form von Finanzhilfen. Der Rechtsbegriff der Fi-
nanzhilfe ist in Art. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1) geregelt. Demnach sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten. Bei Finanzhilfen kann es sich sowohl um Anspruchs- als auch um
Ermessenssubventionen handeln. Ob ein Anspruch auf eine Subvention
besteht, bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung da-
nach, ob "das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter wel-
chen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechts-
anwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder
nicht" (vgl. z.B. BGE 116 V 16 E. 3a). Dabei muss der Anspruch nicht aus-
drücklich in der anwendbaren Bestimmung aufgeführt sein. Vielmehr ge-
nügt es, wenn er sich aus den auf den Sachverhalt anwendbaren Bestim-
mungen ergibt. So genügt es auch, wenn sich der Anspruch aus verschie-
denen Bestimmungen oder Erlassen ableiten lässt (vgl. MÖLLER, a.a.O.). In
9aller Regel besteht hingegen dann kein Anspruch, wenn es der zuständi-
gen Behörde anheim gestellt wird, ob sie die Subvention vergeben will
oder nicht. Dies ist nach der Praxis dann der Fall, wenn die Voraussetzun-
gen zur Gewährung der Subvention in den anwendbaren Erlassen nicht
abschliessend oder durch "Kann-Bestimmungen" geregelt sind (vgl.
VPB 61 1997 Nr. 83, S. 798 f. E. 1.3).
6.2 In der Berufsbildungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung, der sich
ein allfälliger Anspruch für die Gewährung von Bundesbeiträgen entneh-
men liesse. Hingegen schliesst die Berufsbildungsgesetzgebung einen An-
spruch auf Bundesbeiträge auch nicht ausdrücklich aus. Inwiefern sich aus
den anwendbaren Normen ein Anspruch auf Subventionen ableiten lässt,
muss daher durch Auslegung der massgeblichen Normen ermittelt werden.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 BBG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewil-
ligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem
Gesetz. Dabei leistet er hauptsächlich Pauschalbeträge an die Kantone,
die sie ihrerseits an Dritte im Rahmen der von ihnen übernommenen Auf-
gaben weitergeben (Art. 52 Abs. 2 BGG). Den Rest seines Beitrags leistet
der Bund nebst Anderen an Kantone und Dritte für besondere Leistungen
im öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 BBG (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BBG).
Art. 55 BGG legt jeweils mit Verweis auf andere Bestimmungen der Be-
rufsbildungsgesetzgebung ausdrücklich fest, unter welchen Bedingungen
Beiträge gewährt werden (vgl. die Ausführungen oben unter E. 3). Insoweit
liegt es nicht im Ermessen der Vorinstanz, wann sie Beiträge gewähren
darf. Vielmehr geht aus Art. 52 Abs. 1 BBG hervor, dass der Bund Beiträge
gewährt, wenn sie für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
bestimmt sind. Es handelt sich hierbei nicht um eine "Kann-Bestimmung",
die die Gewährung in das Ermessen der Vorinstanz stellt. Hinzu kommt,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung in Art. 54 ff. BBG hinrei-
chend klar bestimmt sind, um einen Anspruch abzuleiten, sofern sie ein
Gesuchsteller erfüllt.
Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei den Bundesbeiträgen
gemäss Art. 52 ff. BBG um Anspruchssubventionen handelt, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder
nicht, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsge-
richts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretens-
voraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese
Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum
Entscheiddispositiv formuliert sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt
Fr. 1400.– auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
nach Rechtskraft dieses Urteils verrechnet wird.
10
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 06-431) (mit Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den, sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und die übri-
gen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand am: 15. August 2007