B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2221/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Verein Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-2221/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der Verein Y._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfol-
gend: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für Kinder-
tagesstätten ein.
B.
Am 18. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, Finanzhilfen würden entsprechend den einschlägigen
Gesetzesbestimmungen in erster Linie neuen Institutionen gewährt. Eine
bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trägerschaft weitergeführt
oder neu eröffnet werde, gelte nicht als neue Institution. Es habe bereits
eine Kinderkrippe A._______ bestanden, die durch die Trägerschaft
X._______ GmbH geführt worden sei. Gesellschafterin und Vorsitzende
der Geschäftsführung sei Frau E._______ gewesen. Laut Aussage von
Frau E._______ sei die Kinderkrippe A._______ per Ende Februar 2015
wegen Problemen mit der Verwaltung und den Räumlichkeiten geschlos-
sen worden. Ferner seien im Jahr 2013 im selben Quartier drei grössere
Tagesheimketten eröffnet worden. Infolge dieser Konkurrenz habe die Kin-
derkrippe A._______ nicht mehr floriert. Nach Gründung des Vereins
Y._______ im November 2014 sei die Trägerschaft X._______ GmbH per
13. März 2015 aufgelöst worden. Der Verein führe nun seit März 2015 die
Kinderbetreuung B._______. Die Vorinstanz bemerkte weiter, ein Grossteil
des bisherigen Personals und der betreuten Kinder der Kinderkrippe
A._______ habe in die Kinderbetreuung B._______ gewechselt. Bei der
Kinderbetreuung B._______ handle es sich somit nicht um die Eröffnung
einer neuen, sondern vielmehr um die Weiterführung der bestehenden Kin-
dertagesstätte A._______ unter neuem Namen in neuen Räumlichkeiten.
Die Weiterführung eines bestehenden Angebots könne jedoch nicht mit Fi-
nanzhilfen unterstützt werden. Fraglich sei darüber hinaus, ob das Gesuch
rechtzeitig vor Eröffnung der Kindertagesstätte eingereicht worden sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Poststempel vom
11. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentli-
chen damit, dass er keine Weiterführung der X._______ GmbH sei. Ge-
mäss SHAB vom 20. März 2015 sei die X._______ GmbH per 13. März
B-2221/2016
Seite 3
2015 aufgelöst worden. Die Begründung für die Ablehnung sei in sich wi-
dersprüchlich. Der Betrieb der Kinderbetreuung B._______ sei nicht am
2. März 2015, sondern erst am 17. März 2015 aufgenommen worden, wes-
wegen das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Gesuch würde
auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die
Auflösung der X._______ GmbH respektive die Gründung des Vereins
Y._______ würden nicht bestritten. Hingegen liege ein Wechsel in der Trä-
gerschaft vor. Es sei weiter nicht nachgewiesen, dass die Eröffnung tat-
sächlich erst Mitte März 2015 stattgefunden habe.
E.
Mit Replik vom 14. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren fest. Im Sommer 2014 sei die Entscheidung getroffen
worden, die X._______ GmbH aufzulösen. Frau F._______ habe im No-
vember 2014 Frau E._______ mit der Idee einer neuen Kinderbetreuung
vertraut gemacht. Es sei Frau F._______ gelungen, ideale Räumlichkeiten
zu finden. Frau E._______ habe als ehemalige Vorsitzende der Geschäfts-
führung der GmbH kein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder gehabt, infolge-
dessen eine neue Stelle für sie existentiell notwendig gewesen sei. Die
Gründung des Vereins sei erfolgt, da es sich hierbei laut Empfehlung um
die geeignetere Form für die Führung einer Kindertagesstätte handele. Der
Betrieb sei am 17. März 2015 aufgenommen worden; der Beschwerdefüh-
rer editierte die Bewilligungsverfügung des Erziehungsdepartements des
Kantons Basel-Stadt für die Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom
16. März 2015.
F.
Mit Duplik vom 17. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
G.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und einge-
reichten Akten wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B-2221/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2016 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz
gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesver-
waltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, welche
für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreu-
ung [BG FFKB, SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund im Rahmen der bewilligten
Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze
für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser
vereinbaren können. Die Finanzhilfen können an Kindertagesstätten, Ein-
richtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende
der obligatorischen Schulzeit und Strukturen für die Koordination der Be-
treuung in Tagesfamilien ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 BG FFKB). Die
Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie kön-
nen indessen auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr
Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 BG FFKB).
B-2221/2016
Seite 5
2.2
Streitig ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer Träger einer neuen
Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, die grundsätzlich bei-
tragsberechtigt wäre, oder hingegen einer bestehenden Institution (ohne
wesentliche Erhöhung des Angebots), die nicht von Finanzhilfen profitieren
kann. Vorab ist derweil die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen
für familienergänzende Betreuung zu erläutern.
3.
3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Fi-
nanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesver-
waltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten
Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet Anwen-
dung im ganzen Bereich des Bundesrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leis-
tungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventions-
empfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise ver-
pflichtet wäre (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Ba-
sel 2006, S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32, mit Hinweisen).
3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Beitragsanspruch zu
bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter
welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der ge-
setzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will (An-
spruchssubventionen; BGE 118 V 16 E. 3a, mit Hinweisen). Hingegen be-
steht bei Beiträgen, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen
(Ermessenssubventionen), kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BARBARA
SCHAERER, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff. und
201 f. sowie FABIAN MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.).
3.3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 BG FFKB richtet der Bund Finanzhilfen im Rahmen
der bewilligten Kredite aus. Hierbei handelt es sich um typische Ermes-
senssubventionen, hinsichtlich welcher kein Anspruch besteht und deren
Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen
der eingereichten Projekte gemäss Art. 3 BG FFKB gegeben sind (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004). Der Vor-
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Seite 6
instanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall einge-
räumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichti-
gung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und
Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betref-
fende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf fer-
ner nicht willkürlich sein (Urteile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März
2017 E. 3.3, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4 und C-3778/2010 vom
4. Juli 2012 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409, mit Hinweisen).
4.
4.1
Was eine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist, wird im
Gesetz nicht näher umschrieben. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember
2002 (VO FFKB, SR 861.1) bestimmt lediglich im Sinne einer Negativfor-
mulierung, dass eine bestehende Kindertagesstätte, die unter neuer Trä-
gerschaft weitergeführt oder neu eröffnet wird, nicht als neue Institution gilt
(vgl. auch der inhaltlich deckungsgleiche Art. 5 Abs. 4 VO FFKB betreffend
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung).
4.2
Ausgangspunkt jeder Normauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text – wie
vorliegend – unklar respektive sind verschiedene Interpretationen möglich,
so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden. Das Bundesgericht hat sich nämlich bei
der Auslegung stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur
dann auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zwei-
felsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE
131 II 703 E. 4.1). Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht gemäss
bundesgerichtlicher Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vor-
dergrund, weil es um die Erfüllung von Staatsaufgaben geht, die ihren be-
sonderen Zweck haben (s. BGE 128 I 34 E. 3b). Namentlich bei der An-
wendung jüngerer Normen ist die historische – neben der geltungszeitli-
chen – Auslegung bedeutsam (s. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 Rz. 5, mit Hinweisen).
B-2221/2016
Seite 7
4.3
Für die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ergeben sich indes aus den
Materialien keine Anhaltspunkte (s. Urteile des BVGer B-3544/2015 vom
9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014 E. 6.1,
C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 8.1 und C-6397/2010 vom 24. Oktober
2011 E. 2.3.3): Sowohl im Bericht der zuständigen Kommission des Natio-
nalrates als auch in der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates
wird nicht darauf eingegangen, was unter einer "neuen Institution" zu ver-
stehen ist (Parlamentarische Initiative [00.403] Anstossfinanzierung für fa-
milienergänzende Betreuungsplätze; Bericht der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002,
BBl 2002 4219 ff. [nachfolgend: Bericht SGK-N]; Stellungnahme des Bun-
desrates vom 27. März 2002, BBl 2002 4262 ff.). Auch in den parlamenta-
rischen Beratungen gab die entsprechende Bestimmung zu keinen Diskus-
sionen Anlass.
4.4
Erklärter Zweck des BG FFKB besteht in der Erhöhung der Anzahl von Be-
treuungsplätzen (Bericht SGK-N, 4231). Das Impulsprogramm soll einen
Anstoss zur Schaffung von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 BG FFKB)
und bei der Finanzierung ansetzen; viele Projekte kommen gar nicht zu-
stande oder scheitern aus finanziellen Gründen. Die Schaffung vieler Be-
treuungsplätze allein genügt jedoch nicht; die geschaffenen Plätze müssen
auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht SGK-
N, 4229; Urteile des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1,
B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1, C-976/2013 vom 8. Juli 2014
E. 6.1, C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1, C-591/2010 vom 23. Mai
2012 E. 8.2 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.5; s.a. Urteil
des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 4.4).
4.5
Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB will einerseits sicher-
stellen, dass in erster Linie Neugründungen von einer finanziellen Starthilfe
des Bundes profitieren können, um die Anzahl von Betreuungsplätzen ins-
gesamt zu erhöhen, und andererseits nach seinem offensichtlichen Zweck
verhindern, dass Finanzhilfen von Institutionen faktisch mehrfach und über
die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren hinaus (Art. 5
Abs. 4 BG FFKB) in Anspruch genommen werden. Art. 2 Abs. 4 VO FFKB
betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten erweist sich insofern als ge-
setzmässig, indem Institutionen, die rechtlich (z.B. durch Übernahme des
Betriebs durch eine neue Trägerschaft) oder faktisch weitergeführt werden,
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Seite 8
von Subventionen ausgeschlossen werden, zumal sie keine Anschubfinan-
zierung mehr benötigen (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014
E. 6.2, mit Verweis auf Urteile des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012
E. 8.2 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6; vgl. Urteil des
BVGer B-2482/2013 vom 10. April 2015 E. 5.1 zu Art. 5 Abs. 4 VO FFKB).
4.6
Die bundesverwaltungsgerichtliche Kasuistik zum Begriff der Weiterfüh-
rung schliesst betreffend Finanzhilfen an Kindertagesstätten (vgl. Art. 2 ff.
VO FFKB) einerseits Betriebseröffnungen von der Anschubfinanzierung
aus, welche mehr oder weniger nahtlos auf einer früheren Kindertages-
stätte-Struktur (Lokalität, Infrastruktur) anknüpfen bzw. aufbauen, bei-
spielsweise durch Kauf oder etwa Fusion. Danach bedeutet „Weiterführen“
eine Übernahme oder eine Neugründung basierend auf wesentlichen Ele-
menten der vormaligen Institution (z.B. der Infrastruktur, des Personals, der
leitenden Person bzw. Eigentümerin), wie dies beispielsweise im Falle ei-
ner Überschuldung bzw. eines Konkurses geschehen kann, wenn diesel-
ben Personen hinter einer Neugründung stehen (Urteile des BVGer
B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1.1, C-591/2010 vom 23. Mai
2012 E. 8.3 und C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Sie lässt
andererseits nicht genügen, wenn eine zeitlich und inhaltlich erweiterte Be-
treuung durch einen neuen Träger in denselben, wenn auch ausgebauten
Räumlichkeiten stattfindet sowie das Angebot für dieselbe Benutzergruppe
besteht (Urteil des BVGer C-3778/2010 vom 4. Juli 2012 E. 4.1 ff.). Weiter
hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend Finanzhilfen an Einrichtun-
gen für die schulergänzende Betreuung (vgl. Art. 5 ff. VO FFKB) festgehal-
ten, dass eine Weiterführung vorliegt, wenn der neue Träger hauptsächli-
cher Anteilseigner des früheren Trägers war, diesen während seiner Trä-
gerschaft in bedeutendem Umfang finanziell unterstützte sowie Gesell-
schafter und Angestellte des alten sowie neuen Trägers eng übereinstim-
men (Urteil des BVGer B-3544/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 5.2).
Schliesslich sprechen für eine Weiterführung, wenn – trotz Personalwech-
sel, neuen Räumlichkeiten und Preisfestlegungen – der neue Träger wie-
derum bereits als bedeutender finanzieller Förderer des alten Trägers auf-
getreten war sowie einen starken Einfluss auf seine wesentlichen betrieb-
lichen Aspekte genommen hatte (Urteil des BVGer B-2482/2013 vom
10. April 2015 E. 5.2 f.).
B-2221/2016
Seite 9
4.7
Andererseits stellt keine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4
VO FFKB und demzufolge eine neue Institution dar, wenn eine Kinderta-
gesstätte ganz oder für gewisse Altersklassen aufgelöst bzw. aufgegeben
wird, und andere Personen dies nutzen, um ein eigenes, vom bisherigen
Betrieb völlig unabhängiges Angebot zu gründen. Der Aufwand einer der-
artigen vollständigen Neugründung unter Anmietung neuer Räumlichkei-
ten, wie im fraglichen Fall dem Einholen einer Baubewilligung, dem Ankauf
von Mobiliar, der Anstellung und Schulung neuen Personals usw. ist im Un-
terschied zu einer Betriebsübernahme oder dergleichen ungleich grösser,
weshalb sich eine andere Beurteilung rechtfertigt (Urteil des BVGer
C-6397/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3.6). Weiter kann auf eine Wei-
terführung nicht alleine deshalb geschlossen werden, weil der neue Träger
dieselbe Immobilie mietet, umso weniger bei verhältnismässig hohen Um-
baukosten und neuer Mobiliaranschaffung. Wiederum spricht ein Wechsel
der Geschäftsleitung sowie des übrigen Personals für eine neue Institution,
desgleichen die Absicht der alten Trägerschaft im Zeitpunkt der Gründung
der neuen Kindertagesstätte, die bestehende Kindertagesstätte weiterzu-
führen. Soweit die alte Trägerschaft ihre Kindertagesstätte in Folge einstellt
und die Betreuungsplätze nicht ersetzt werden, ist bei der neuen Kinderta-
gesstätte von der Schaffung neuer Betreuungsplätze auszugehen (Urteil
des BVGer C-591/2010 vom 23. Mai 2012 E. 9.1 f.). Hingegen stellt der
Umzug in eine neue Immobilie einschliesslich Umbau- und Mobiliarkosten
eine Weiterführung dar, wenn bei entsprechendem pädagogischen Kon-
zept die Gesellschafter des alten und neuen Trägers hauptsächlich über-
einstimmen, die betreuten Kinder gegenständlich im Umfang von 24 zu ins-
gesamt 36 sowie namentlich die Geschäftsleitung wie teilweise das übrige
Personal identisch bleiben (Urteil des BVGer C-976/2013 vom 8. Juli 2014
E. 7.1.2).
5.
5.1
Die Neuheit einer Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB ist dem-
zufolge nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zweck-
gerichtet anhand der Trägerschaft, dem Personal, dem Betreuungsange-
bot, der Lokalität und Infrastruktur sowie ihren Benutzern zu beurteilen.
Während die ersteren Kriterien hauptsächlich die Angebotsseite betreffen,
stellt letzteres vorrangig auf eine nachfrageseitige Betrachtung des Unter-
nehmens ab.
B-2221/2016
Seite 10
5.2
Die tatsächlichen Feststellungen sind zwischen den Parteien weitgehend
unstrittig: Es hat ein Wechsel in der Trägerschaft insofern stattgefunden,
als nunmehr der Verein Y._______ anstelle der X._______ GmbH als Trä-
ger der Kindertagesstätte fungiert. Frau E._______ bekleidet das Amt der
Präsidentin des Vereinsvorstandes, während Frau F._______ dessen Vi-
zepräsidentin stellt; Frau E._______ war zuvor bereits Gesellschafterin der
GmbH. Weiter waren Frau E._______ und Frau F._______ sowie zwei Mit-
arbeiterinnen bereits bei der Kinderkrippe A._______ tätig und zugleich im
Zeitpunkt der Gesuchstellung die einzigen Mitarbeiter der Kinderbetreuung
B._______. Auch das Betreuungsangebot ist soweit ersichtlich entspre-
chend: Die Kinderbetreuung B._______ verfügt über eine Bewilligung zur
Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben Jahren mit
zwanzig Plätzen; die Kinderkrippe A._______ bot nach Angaben des Be-
schwerdeführers maximal 18 Plätze mit einem Kundenstamm von durch-
schnittlich 16 bis 23 Familien. Während die Kinderkrippe A._______ an
der (Strasse, Hausnummer), (Postleitzahl) Basel domiziliert war, befindet
sich die Kinderbetreuung B._______ an der (Strasse, Hausnummer),
(Postleitzahl) Basel. Hinsichtlich der Benutzer der Kindertagesstätten be-
treute die Kinderkrippe A._______ nach Angaben des Beschwerdeführers
Ende 2014 bei 935 Belegprozenten 17 Kinder; bei Eröffnung der Kinderbe-
treuung B._______ Mitte März 2015 konnten sieben Kinder zu 320 Beleg-
prozenten übernommen werden, wovon allerdings zwei Kinder bloss über-
gangsweise bis Ende März sowie weitere zwei Kinder bis zum Eintritt in
den Kindergarten im Sommer 2015 blieben; es verblieben im September
2015 noch drei von der Kinderkrippe A._______ übernommene Kinder bei
140 Belegprozenten.
5.3
Zwischen den beiden Kindertagesstätten bestehen demnach vornehmlich
angebotsseitige Übereinstimmungen, welche eine Weiterführung und mit-
hin keine neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB i.V.m. Art. 2
Abs. 4 VO FFKB nahelegen können: Trotz Wechsel in der Trägerschaft be-
findet sich namentlich Frau E._______ weiterhin in leitender Position. Die
Mitarbeiterinnen waren allesamt bereits bei der Kinderkrippe A._______
beschäftigt. Das Betreuungsangebot erscheint deckungsgleich. Dagegen
ist zu konstatieren, dass zwischen den beiden in der Grossstadt Basel ge-
legenen Kindertagesstätten eine Distanz von ungefähr drei Kilometern
liegt. Es erfolgte mithin – wie auch der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren sinngemäss geltend gemacht hat – ein Quartierwechsel.
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Seite 11
Letzteres zeitigt nun freilich Folgen hinsichtlich der angebotsseitigen Aus-
richtung gleich wie der spiegelseitigen Nachfrage: Gerichtsnotorisch ist in-
sofern, dass der geografische Einzugskreis einer Kindertagesstätte durch
die Distanz bedingt ist, welche deren Benutzer von ihrem Wohnort zurück-
zulegen haben. Es wird vorzugsweise eine näher gelegene Kindertages-
stätte frequentiert, und gerade in Grossstädten wie Basel mit hoher Bevöl-
kerungs- und augenscheinlich korrelierender Kindertagesstätten-Dichte ist
der Einzugsbereich entsprechend beschränkt. Diese generellen Überle-
gungen decken sich vorliegend mit den tatsächlichen Gegebenheiten: Zwi-
schen Ende Dezember 2014 und Ende Februar 2015 verzeichnete die Kin-
derkrippe A._______ insgesamt zehn Abgänge. Es ist anzunehmen, dass
besagte Abgänge in bedeutendem Umfang schliessungsbedingt waren;
Zugänge waren keine mehr zu verzeichnen. Bei vier der sieben „Mitzügler“
fungierte die Kinderbetreuung B._______ als blosse Übergangslösung, le-
diglich drei konnten auch ein halbes Jahr nach der Eröffnung noch zu den
Benutzern gezählt werden. Von einer Übernahme eines Grossteils der be-
treuten Kinder der Kinderkrippe A._______ kann mithin nicht die Rede
sein. Dies legt insgesamt nahe, dass sich die Kinderbetreuung B._______
an einen anderen Nachfragerkreis richtet oder zumindest die Nachfrage
der ehemaligen Benutzer der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu be-
dienen vermochte.
5.4
Die dargestellten Wechsel in Benutzerausrichtung und Nachfrage spre-
chen mithin gegen eine Weiterführung im Sinne von Art. 2 Abs. 4
VO FFKB. Die personellen Identitäten hinsichtlich Trägerschaft und Mitar-
beit in der Kindertagesstätte sowie das entsprechende Betreuungsangebot
vermögen daran gegenständlich im Ergebnis nichts zu ändern: Es kann im
Rahmen einer – gebotenen (vgl. E. 4 hiervor) – zweckgerichteten Betrach-
tung nicht Normsinn von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB sein, Kindertagesstätten
von einer finanziellen Starthilfe des Bundes ergebnisweise auszuschlies-
sen, welche bereits zuvor in Kindertagesstätten tägige und insofern erfah-
rene Mitarbeitende beschäftigen respektive deren Träger von entsprechen-
den Personen geführt werden. Dies schliesst eine Prüfung von Gesuchen
durch die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt, ob die geschaffenen Plätze
auch nach Wegfall der Bundeshilfen voraussichtlich weiter bestehen kön-
nen, freilich keineswegs aus. Das Kriterium der personellen Identität ist
demzufolge bei der Beurteilung der Neuheit einer Institution wohl bedeut-
sam (s. die zitierte Rechtsprechung in E. 4.6 f. hiervor), es kommt ihm hier
indes keine entscheidende Bedeutung zu, sondern vielmehr bei der eigent-
lichen Förderungswürdigkeit des Gesuchs. Relevant ist nämlich nicht, ob
B-2221/2016
Seite 12
die involvierten Personen bereits in Kindertagesstätten tätig waren, son-
dern ob sie mutmasslich Gewähr bieten, die neue Institution erfolgreich zu
führen (vgl. E. 4.4 hiervor).
5.5
Das entsprechende Betreuungsangebot kann für sich genommen ebenso
wenig wesentliches Kriterium für eine Qualifikation als Weiterführung sein,
zumal die Betreuung von Kindern im Alter von drei Monaten bis sieben
Jahren typische Leistungen einer Kindertagesstätte sind und weiter die
Zahl angebotener Plätze von Faktoren wie verfügbarer Infrastruktur, Per-
sonal, Bedarf und nicht zuletzt der behördlichen Bewilligung abhängen. Be-
deutsam erscheint vielmehr, dass durch den Wechsel in Benutzerausrich-
tung und Nachfrage im ehemaligen Einzugskreis der Kinderkrippe
A._______ Betreuungsplätze eingestellt sowie nicht ersetzt wurden; hinge-
gen wurden mit der Kinderbetreuung B._______ in deren Einzugskreis
neue Betreuungsplätze geschaffen.
5.6
Eine abwägungsweise Gesamtbetrachtung der angebots- und nachfrage-
seitigen Kriterien lässt folglich erkennen, dass es sich vorliegend um eine
neue Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BG FFKB handelt. Die Kinder-
betreuung B._______ knüpft nicht nahtlos an die Kinderkrippe A._______
an; es liegt kein „reiner“ Umzug vor. Die Kinderkrippe A._______ wurde
aus infrastrukturellen Gründen sowie aufgrund der gewachsenen Konkur-
renz in ihrem Einzugsbereich geschlossen. Der Beschwerdeführer eröff-
nete eine neue Kindertagesstätte, welche sich an einen anderen geografi-
schen Benutzerkreis richtet und die Nachfrage der ehemaligen Benutzer
der Kinderkrippe A._______ nicht mehr zu befriedigen vermag. Er setzt
sich damit anderen geschäftlichen Chancen und Risiken aus als sie für die
Kinderkrippe A._______ gegolten haben. Im Übrigen hat der Beschwerde-
führer von der Vorinstanz unwidersprochen geltend gemacht, dass die Kin-
derkrippe A._______ selbstfinanziert war und demzufolge keine Unterstüt-
zungsgelder nach BG FFKB erhalten hatte. In der Schliessung des nicht-
unterstützten Betriebs aus dargelegten Gründen sowie der vorliegenden
Neugründung kann insofern auch keine Umgehung von Art. 5 Abs. 4 BG
FFKB gesehen werden.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge insofern als rechts-
fehlerhaft, als das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund fehlender
Neuheit abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar
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2016 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zu einem neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Dies verbunden mit
dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit der Edition der Bewilligungs-
verfügung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die
Kinderbetreuung B._______ mit Datum vom 16. März 2015 eine Eröffnung
nach der Gesuchstellung am 9. März 2015 glaubhaft nachgewiesen hat,
und dass ohne gegenteilige Hinweise für eine frühere unbewilligte Eröff-
nung von der Rechtzeitigkeit der Gesuchstellung auszugehen ist.
7.
Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als ob-
siegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.
Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesverwaltungsgericht nicht vertre-
ten lassen und keine derartigen Kosten geltend gemacht; ebenso wenig
handelt es sich vorliegend um eine komplexe Streitsache, welche den Rah-
men dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise unternom-
men wird (vgl. BGE 125 II 518 E. 5; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N. 5,
mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist folglich praxisgemäss keine
Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
9.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht ausge-
schlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein An-
spruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Er-
messensubventionen dar (s. E. 3 hiervor). Das vorliegende Urteil ist dem-
entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
18. Februar 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz
zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück;
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 6. November 2017