B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2222/2013, B-3427/2013
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Sachverhalt:
A.
Der […] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er ist
Opernsänger und arbeitete zwischen 1998 und 1999 rund 12 Monate in
der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 19. Oktober 2007 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) über den österreichischen Versicherungsträger
der am 7. September 2007 gestellte Rentenantrag mit den Formularen
E 204 und E 205 zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü-
fungsverfahrens ein (vgl. IV act. 1).
C.
Die Vorinstanz klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab. Im Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. A._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2011 di-
agnostizierte dieser dem Versicherten eine spezifische (isolierte) Phobie
ICD-10 F40.2. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten beurteile er
eine Restsymptomatik mit Bewegungseinschränkungen im Bereich des
Handgelenkes links bei Zustand nach Speichenbruch 1993 sowie subjektiv
Hüft- und Knieschmerzen beidseits ohne Bewegungseinschränkungen. Er
erachtete den Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Opernsänger seit
dem 7. September 2007 als vollständig arbeitsunfähig. In einer adaptierten
Tätigkeit, welche mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeits-
haltung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer sowie teilweiser
schwerer körperlicher Belastbarkeit ausgeführt werden könne, bestehe
eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______
nannte die Tätigkeiten als Gesang- oder Musiklehrer, Chorleiter und Ver-
käufer in einem Musikalienhandel als mögliche adaptierte Tätigkeiten (vgl.
IV act. 130).
D.
Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. A._______ mit, er
habe ab dem 1. Oktober 2008 aufgrund einer Erwerbseinbusse von 59 %
einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. IV act. 163).
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Mit Eingabe vom 24. August 2012 erhob der Versicherte gegen diesen Vor-
bescheid Einwände und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertels-
rente, eventualiter einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er
aus, dass die neuesten spezialärztlichen Berichte ihm keine Tätigkeit mit
Kundenkontakt zumuteten. Als Verweisungstätigkeiten kämen daher nur
leichte, unqualifizierte Bürotätigkeiten in Frage. In Bezug auf die Berech-
nung des Valideneinkommens seien die Einkommen aus den Jahren 2004
und 2005 zu berücksichtigen. Im Jahr 2006 habe der Versicherte zufällig
nur ein Engagement gehabt, was nicht die Regel gewesen sei.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid
vom 12. Juli 2012 und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine
halbe Invalidenrente zu.
F.
Gegen die Verfügung vom 7. März 2013 erhob der Versicherte – vertreten
durch L._______ – mit Eingabe vom 19. April 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt die Zusprechung einer ganzen Inva-
lidenrente ab Oktober 2008.
G.
Mit Verfügungen vom 7. Juni 2013 sprach die Vorinstanz für die beiden
Kinder des Beschwerdeführers jeweils eine ordentliche halbe Kinderrente
zur Rente des Vaters mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 bzw. 1. Novem-
ber 2009 zu.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügungen betreffend Kinderrenten vom 7. Juni 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Anträge und Begründung in
seiner Beschwerdeschrift vom 19. April 2013. Gleichzeitig informierte die
L._______ das Bundesverwaltungsgericht über ihre Mandatsniederlegung
(vgl. E. 11.2).
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013
wurden die Beschwerdeverfahren B-2222/2013 (Invalidenrente) und B-
3427/2013 (Kinderrenten zur Rente des Versicherten) aus prozessökono-
mischen Gründen vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-2222/2013
weitergeführt.
B-2222/2013, B-3427/2013
Seite 4
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gungen.
K.
In seiner Replik vom 20. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer,
dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Stundensatz
ausgegangen werde, da sich das Einkommen eines Opernsängers nicht
als Monats- oder Jahreseinkommen festlegen lasse. Unter Berücksichti-
gung der Aufführungs- und Probezeiten entspreche der Stundensatz eines
Opernsängers Euro 250.–. Ein Verkäufer, welcher beispielsweise Euro
2400.– verdiene, komme auf einen Stundensatz von Euro 17.85.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten von Dr. med.
B._______ entsprechend berücksichtigt werde oder eine neue Begutach-
tung bezüglich seiner sozialen Phobien durchgeführt werde.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Rentenhöhe und macht gel-
tend, dass seine Beiträge im Jahr 1997 nicht angerechnet worden seien.
L.
Mit Duplik vom 30. Oktober 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungs-
antrag fest. Hinsichtlich der geltend gemachten Beitragszeit im Jahr 1997
führt sie aus, dass die Ausgleichskasse im Vorfeld der Rentenberechnung
diesbezüglich Abklärungen veranlasst habe, welche nicht zur Feststellung
von entsprechenden Beitragsleistungen geführt hätten. Bezüglich der Be-
rechnung des Invaliditätsgrades hält sie fest, dass sich entgegen der frühe-
ren Berechnung aufgrund der Sachverhaltsumstände aufdränge, im Ein-
kommensvergleich auch auf Seiten des Valideneinkommens auf statisti-
sche Einkommenszahlen abzustellen.
M.
In seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 wiederholt der Be-
schwerdeführer seine bereits gestellten Anträge. Ergänzend führt er aus,
dass er mit der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund statistischer
Einkommenszahlen nicht einverstanden sei. Eine solche Einordnung be-
raube ihn seiner individuell ausgehandelten, bevorzugten Arbeitsbedingun-
gen als Dramatischer Tenor, insbesondere seines 8-monatigen Urlaubs.
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Seite 5
N.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reicht der Beschwerdeführer den österrei-
chischen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27. März 2014
ein, mit welchem eine dauerhafte Weitergewährung der Berufsunfähig-
keitspension abgelehnt und eine vorübergehende Berufsunfähigkeit zuer-
kannt wurde.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hält die Vorinstanz fest, dass für
die Invaliditätsbemessung allein die schweizerischen Rechtsnormen mas-
sgebend seien, so dass der Beschwerdeführer dementsprechend aus dem
Entscheid der österreichischen Rentenversicherung vom 27. März 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Hinzuweisen bleibe, dass sich
aus diesem Bescheid der österreichischen Versicherung keine Hinweise
auf eine Zustandsverschlechterung ergeben würden. Diese habe gegen-
teils die Weitergewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension abge-
lehnt, weil sie der Auffassung sei, dass durch weitere Therapiemassnah-
men die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne.
P.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ersucht
wurde, einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten einzu-
reichen, ging dieser mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-
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Seite 6
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a -
26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. März und 7. Juni
2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist er
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechts-
mittel, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
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Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Ös-
terreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbeson-
dere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus-
schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkom-
mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS
2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – un-
ter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR
0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L
284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.11) an.
Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der
erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung),
haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf die-
ser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
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Seite 8
schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG
sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er-
lass der angefochtenen Verfügungen vom 7. März und 7. Juni 2013 in Kraft
standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung
der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Be-
lang sind. Dies sind – aufgrund der Anmeldung am 7. September 2007 –
bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Bestimmungen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837), ab dem 1. Januar 2008
die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revi-
sion (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Massnah-
menpakets der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). Hin-
sichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gelten die Bestimmungen der
4. IV-Revision, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall noch im Jahr
2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 30. Juni 2008
angemeldet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_693/2012 vom
8. Juli 2013 E. 3, BGE 138 V 475, Rundschreiben Nr. 253 des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
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4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer
Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zu-
rückgelegt worden sind (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi-
cherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3004). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein. Fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die anderen erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während 12 Monaten
Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und erfüllt unter Anrech-
nung der ausländischen Versicherungszeiten (vgl. IV act. 2) auch die Min-
destbeitragsdauer von drei Jahren, so dass die Voraussetzungen der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente er-
füllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
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Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Vergleichs zwi-
schen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsscha-
den.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) –
was vorliegend der Fall ist.
4.4 Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwend-
bare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen)
setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbs-
unfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V
264 E. 6b/cc).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie
alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für
das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
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Seite 11
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-sprechenden medizini-
schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil BGer
8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1).
4.7 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V
351 E. 3a).
4.8
4.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
4.8.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
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Seite 12
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner angestammten Tätigkeit als Opernsänger seit dem 7. September 2007
nicht mehr arbeitsfähig ist. Bestritten ist hingegen, welche angepassten
Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch
zumutbar sind.
Die Vorinstanz geht davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine volle Ar-
beitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeitshal-
tung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer sowie teilweise
schwerer körperlicher Belastbarkeit, wie die Tätigkeit als Gesang- oder Mu-
siklehrer, Chorleiter und Verkäufer in einem Musikalienhandel, möglich.
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er le-
diglich in sehr leichten, unqualifizierten Bürotätigkeiten eine Arbeitsfähig-
keit aufweise.
5.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes ent-
nehmen:
– Dr. med. C._______, Hals-Nasen-Ohrenfacharzt, führte in seinem Gut-
achten vom 26. März 2008 aus, der Beschwerdeführer leide unter einer
hauptsächlich psychisch verursachten Störung der Gesangs- und
Sprechstimme unter Aufführungsbedingungen bei psychischem Druck,
Stress und bei Publikum. Eine Kehlkopferkrankung bestehe nicht, des-
halb seien Sprechen und Singen ausserhalb der angeführten Situatio-
nen problemlos möglich. Weiter bestehe ein kompensierter chronischer
Hochtontinnitus beidseits seit Jahren und eine Hochtonschwerhörigkeit
beidseits, die das Sprachverstehen nicht beeinträchtigen würden.
Aus den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers resultierte die
Unmöglichkeit der Ausübung eines Sing- und Sprechberufes mit Not-
wendigkeit von Aufführungen vor Publikum oder in Druck- und Stress-
situationen wie zum Beispiel die Tätigkeit als Opernsänger, Schauspie-
ler, Moderator, Rundfunksprecher und ähnliches. Tinnitus und Hörmin-
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derung würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Darüber hin-
ausgehend bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus
Hals-Nasen-Ohren-fachärztlicher Sicht (vgl. IV act. 28).
– Im zuhanden des Landgerichts M._______ erstellten Gutachten von Dr.
med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische
Medizin, vom 14. Mai 2008 wurde im Rahmen der psychiatrischen
Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit
und Erschöpfung, vorwiegend die berufliche Arbeit betreffend. Er habe
grosse Ängste, die immer wieder zu Stimmversagen geführt hätten. Zu-
dem leide er auch fallweise unter Heiserkeit, die psychisch bedingt sei.
Die depressive Symptomatik habe sich inzwischen etwas gebessert,
wobei er im Jahr 2000 an einer depressiven Symptomatik mit Suizidge-
danken gelitten habe und damals kurzzeitig in stationärer psychiatri-
scher Behandlung gewesen sei.
Dr. med. B._______ führte aus, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers sehr weitschweifend seien. Hinsichtlich des Bewusstseins und
der Orientierung würden sich keine Einschränkungen ergeben. Die
kognitiven Funktionen, insbesondere Konzentration, Aufmerksamkeit,
Auffassung und Merkfähigkeit, seien nicht beeinträchtigt. Eine Intelli-
genzminderung sei nicht fassbar. Der Gedankenductus sei kohärent
und zielführend. Formale oder inhaltliche Denkstörungen seien ebenso
wie Halluzinationen und paranoide Inhalte nicht fassbar. Es bestehe
weder ein Depersonalisations- noch ein Derealisationsphänomen.
Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses könne
dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als Opernsänger
derzeit keine Arbeiten verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seien ihm durchaus mittelschwere bis verantwortungsvolle geistige Ar-
beiten mit zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeit-
druck zuzumuten. Zu vermeiden seien Arbeiten im Akkord, unter be-
sonderem Stress und Nachtarbeit. Der gegenwärtige Zustand sei durch
zumutbare Therapien zu verbessern. Bezüglich der spezifischen Pho-
bien sollte eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfol-
gen. Zudem wäre eine psychopharmakologische Behandlung indiziert.
Nach einem Behandlungszeitraum von 12 Monaten sei zu erwarten,
dass sich die depressive Symptomatik vollständig bessere. Bezüglich
der sozialen Phobie sei ebenfalls eine Besserung zu erwarten; ob
dadurch aber erreicht werden könne, dass der Beschwerdeführer wie-
derum als Opernsänger mit Annahme von grossen Engagements vor
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grossem Publikum auftreten könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht
sicher beurteilt werden. In jedem Fall sei aber auch zu erreichen, dass
die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin gege-
ben sei (vgl. IV act. 29).
– Im zuhanden des Landgerichts erstellten berufskundlichen Sachver-
ständigengutachtens vom 21. August 2008 führte die gerichtlich zertifi-
zierte Sachverständige für Berufskunde, Frau D._______, aus, dass
eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer im Musikalienhan-
del mit dem derzeitigen medizinischen Leistungskalkül vereinbar sei,
nicht jedoch die eines Rundfunksprechers (vgl. IV act. 33).
– Aus dem Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädie,
vom 29. September 2008 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein
Zustand nach Fraktur des distalen Radius 1993 bestehe. In letzter Zeit
leide er unter zunehmenden Bewegungsschmerzen und Einschränkun-
gen der Beweglichkeit. Es bestehe kein lokalisierbarer Druckschmerz
und keine Schwellung. Dr. med. E._______ diagnostizierte ein Zustand
nach Fraktur linkes Handgelenk alt mit posttraumatischer Arthrose li
und führte aus, dass Belastungen, in der das Handgelenk in maximaler
Extension oder Flexion stehe, zu vermeiden seien (vgl. IV act. 52).
– In der psychiatrischen Stellungnahme der Klinik H._______ vom
12. Februar 2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit
Ende Juli 2008 bei ihnen in regelmässiger, ambulanter psychothera-
peutischer Behandlung sei. Er leide an einer chronifizierten phobischen
Symptomatik, die sich trotz regelmässigen ambulanten Psychothera-
pien nicht wesentlich vermindert habe. Bezüglich einer Übertragung
der phobischen Störung auf andere Arbeits- und Leistungssituationen
sei anzunehmen, dass die speziellen Anforderungen an den Beschwer-
deführer als Sänger nur bei entsprechend ähnlich hohen Anforderun-
gen von aussen bzw. von innen zutreffen würden (vgl. IV act. 81).
– Im ärztlichen Gutachten von Dr. F._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Neurologie, vom 11. September 2009, wird eine spezifisch-phobi-
sche Störung (ICD-10 F40.2) diagnostiziert. Aufgrund des stimmlichen
Versagens in Auftrittssituationen könne der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als Opernsänger nicht mehr ausüben. Weitere Beeinträchti-
gungen im psychopathologischen Status seien nicht zu eruieren. Dem
Beschwerdeführer seien jedoch Arbeiten entsprechend dem Leistungs-
kalkül zumutbar, da derzeit keine Generalisierungstendenz hinsichtlich
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der Ängste festzustellen sei. Im Leistungskalkül erachtete Dr.
F._______ eine Tätigkeit in ständig sitzender, stehender oder gehender
Arbeitshaltung mit ständig leichter und mittlerer, fallweise schwerer kör-
perlicher Belastung möglich (vgl. IV act. 80).
– Dr. med. G._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten,
führte in seinem Gutachten vom 27. April 2010 aus, beim Beschwerde-
führer bestehe eine psychogen funktionelle Störung der Singstimme im
Moment der Aufführung auf der Bühne. Es bestehe keine organische
Störung des Stimmapparates. Das Problem sei psychogener bzw. un-
ter Umständen auch gesangstechnischer Natur. Zudem bestehe eine
beidseitige geringgradige Hochtoninnenohrhörstörung mit einem laut
Angabe seit 20 Jahren bestehenden hochfrequenten Tinnitus, der laut
Angabe ohne psychische Probleme toleriert werde. Eine Berufsinvali-
dität des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt be-
stehe von HNO-Seite aus nicht (vgl. IV act. 160).
– Dr. med. B._______ berichtete in ihrem psychiatrischen und zusam-
menfassenden Berufsunfähigkeitsgutachten vom 13. Oktober 2010,
dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Problematik mit Stimm-
versagen bei psychischer Belastung bestehe. Diesbezüglich habe sich
trotz Behandlungen keine Besserung eingestellt. Es bestehe nach wie
vor eine spezifische Phobie und eine leichte depressive Reaktion. Die
depressive Reaktion sei leicht ausgeprägt, die spezifische Phobie sei
schwer ausgeprägt. Der beschriebene Gesundheitszustand bestehe
seit der Antragsstellung. Als Opernsänger könne der Beschwerdeführer
derzeit keine Arbeiten verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seien ihm durchaus während 8 Stunden täglich mittelschwere bis ver-
antwortungsvolle geistige Arbeiten mit zeitweise besonderem oder
überdurchschnittlichem Zeitdruck zuzumuten. Zu vermeiden seien Ar-
beiten im Akkord, unter besonderem Stress und Nachtarbeit. Ein öffent-
liches Verkehrsmittel könne benutzt werden (vgl. IV act. 159).
– In einer weiteren Stellungnahme der Klinik H._______ vom 23. Februar
2011 geht hervor, dass die Problematik der chronifizierten phobischen
Symptomatik massive Auswirkungen auf weitere Lebensbereiche des
Beschwerdeführers gehabt habe, so dass dieser weiterhin sehr belas-
tet sei (z.B. Zukunftsängste, existentielle Ängste) und diese weitere
Symptomatik als eine Störung im Sinne einer Anpassungsstörung zu
sehen sei (vgl. IV act. 118).
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Seite 16
– Aus dem ergänzenden psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. B._______ vom 24. Februar 2011 geht hervor, dass sich das
psychopathologische Zustandsbild trotz intensiver Bemühungen von
Seiten des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Diesbezüglich sei
festzustellen, dass der Schwerpunkt der Behandlung einer phobischen
Störung in erster Linie in der Psychotherapie bestehe und in zweiter
Linie durch medikamentöse Massnahmen. Offensichtlich sei von Sei-
ten der psychosomatischen Abteilung keine psychiatrische Behandlung
im Sinn einer medikamentösen Therapie durchgeführt worden, wobei
dies im Ermessen des behandelnden Arztes liege. Grundsätzlich sei zu
sagen, dass eine psychopharmakologische Behandlung sicher die Be-
findlichkeit des Beschwerdeführers bessern würde. Unwahrscheinlich
sei jedoch eine Besserung in der Beschwerdesymptomatik in dem Aus-
mass zu erreichen, dass der Beschwerdeführer wieder in seinem vor-
herigen Beruf als Opernsänger arbeiten könne (vgl. IV act. 158).
– Im Röntgenbefund von Dr. I._______, Facharzt für Radiologie, vom
10. Juni 2011 betreffend das linke Handgelenk wurde eine diskrete Mi-
nusvariante der Ulna und geringe degenerative Veränderungen im Ra-
diokarpalgelenk festgestellt. Im Bereich der Handwurzel selbst bestün-
den keine degenerativen Veränderungen und keine pathologischen
Weichteilverkalkungen (vgl. IV act. 127 S. 7).
– Im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2011
führte Frau D._______ aus, der Beschwerdeführer könne aus medizi-
nischer Sicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-
beitsmarktes die Tätigkeit eines Opernsängers nicht ausführen. Aus
psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer mittelschwere bis
verantwortungsvolle geistige Arbeiten mit zumindest zeitweisen beson-
derem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Er könne 8
Stunden täglich mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen beschäftigt
werden. Aus berufskundlicher Sicht sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer weder eine Ausbildung zum Gesanglehrer, Musiklehrer
oder Chorleiter gemacht habe. Er habe lediglich als Student für ein Jahr
einen Kirchenchor geleitet. Um jedoch in diesen Tätigkeiten einen Ver-
dienst erlangen zu können und dies nicht nur auf ehrenamtlicher Basis
gegen eine allenfalls geringe Aufwandsentschädigung ausüben zu kön-
nen, sei eine entsprechende qualifizierte Ausbildung für diese Berufe
erforderlich. Da der Beschwerdeführer diese Ausbildungen nicht absol-
viert habe, müsse aus berufskundlicher Sicht davon ausgegangen wer-
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Seite 17
den, dass er als Gesanglehrer, Musiklehrer oder Chorleiter kein Ein-
kommen erzielen könne. In der Verweisungstätigkeit eines Verkäufers
in einem Musikalienhandel/Musikhandel könnte der Beschwerdeführer
jedoch seine Kenntnisse aus seiner Ausbildung verwenden. Dabei
müsste der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere geistige Arbei-
ten unter zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck
ausführen. Die vom Kläger zu vermeidenden Arbeiten würden dabei
nicht vorkommen. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit sei mit dem der-
zeitigen medizinischen Leistungskalkül vereinbar (vgl. IV act. 157).
– Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 29. Juni 2011 hielt
Dr. med. J._______, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chi-
rurgie, fest, von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe
im Bereich des Handgelenkes links bei Zustand nach Speichenbruch
links 1993 eine Bewegungseinschränkung hinsichtlich Umwendbewe-
gungen nach aussen um einen Viertel im Seitenvergleich. Im aktuellen
Röntgen würden sich geringe Abnutzungserscheinungen im Bereich
des Handgelenkes zeigen. Bezüglich der angegebenen Knie- und Hüft-
schmerzen zeige sich klinisch kein Korrelat. Ein Knieröntgen und Knie-
MRT sei vorgenommen worden, was keinen wesentlichen Erkenntnis-
gewinn gebracht habe. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsappara-
tes bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und
gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und überwiegend mitt-
lerer sowie fallweise schwerer körperlicher Belastbarkeit. Das Leis-
tungskalkül umfasse nicht die psychische Situation des Beschwerde-
führers. Gegebenenfalls sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen
(vgl. IV act. 127).
– Im ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2011
führte Dr. med. B._______ aus, bezüglich der Aussagen des Beschwer-
deführers sei festzustellen, dass auf Grund der sozialen Phobie Kun-
denkontakte nicht zumutbar seien (vgl. IV act. 156).
– In der Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens
vom 11. Januar 2012 führte die zertifizierte Sachverständige für Berufs-
kunde, Frau D._______, aus, im ergänzenden psychiatrischen Gutach-
ten von Dr. B._______ vom 8. September 2011 sei festgestellt worden,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der sozialen Phobie keine Kun-
denkontakte zumutbar seien. Daher könne dem Beschwerdeführer aus
berufskundlicher Sicht auch nicht die im berufskundlichen Gutachten
vom 17. Juni 2011 genannte Verweisungstätigkeit eines Verkäufers in
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Seite 18
einem Musikalienhandel/Musikhandel zugemutet werden, da Kunden-
kontakte und Verkaufsgespräche berufstypisch seien und nicht ausge-
schlossen werden könnten. Da der Beschwerdeführer keine entspre-
chende Ausbildung habe, seien ihm auch die Tätigkeiten als Gesangs-
lehrer, Musiklehrer oder Chorleiter nicht zumutbar. Weitere Verwei-
sungstätigkeiten, in welchen der Kläger seine Kenntnisse und Fähig-
keiten verwenden könnte und die mit dem medizinischen Leistungskal-
kül des Klägers vereinbar wären, könnten aus berufskundlicher Sicht
nicht genannt werden (vgl. IV act. 144).
6.
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ hat die in E. 5.2 dargelegten medizini-
schen Berichte einer Beurteilung unterzogen. Er kam in seinem Bericht
vom 19. September 2011 zum Schluss, es liege eine spezifische (isolierte)
Phobie ICD-10 F40.2 vor. In Würdigung der medizinischen Dokumente er-
achtete er eine volle Arbeitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und
gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer
sowie teilweise schwerer körperlicher Belastbarkeit als zumutbar. In seiner
Stellungnahme vom 27. Juni 2012 führte Dr. med. A._______ aus, Dr. med.
B._______ habe in ihrem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 8.
September 2011 – in Abweichung zu ihren Vorgutachten – nun die Diag-
nose einer sozialen Phobie angegeben und habe dem Beschwerdeführer
Kundenkontakte nicht mehr als zumutbar erachtet. Dies obwohl dem Be-
schwerdeführer in sämtlich früheren psychiatrischen Begutachtungen stets
eine spezifische (isolierte) Phobie ICD-10 F40.2 diagnostiziert worden sei
und er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als einsetzbar beurteilt worden
sei und ihm mittelschwere bis verantwortungsvolle geistige Arbeiten mit
zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck durchaus
zugemutet worden seien. Nähere Ausführungen, warum Dr. med.
B._______ nun eine andere diagnostische Einschätzung vorgenommen
habe, seien nicht gemacht worden. Zudem bestünden auch keine Darstel-
lung des Krankheitsverlaufs, keine Symptom- und Beschwerdebeschrei-
bung und kein psychischer Befund. Die von Dr. med. B._______ geänderte
diagnostische Einschätzung könne daher nicht nachvollzogen werden. Im
Übrigen hätte sich eine soziale Phobie viel früher im Krankheitsverlauf ma-
nifestieren müssen und bereits eine Ausbildung als Sänger wäre diesfalls
nicht möglich gewesen und ebenso wenig die Engagements mit Auftritten
über viele Jahre an verschiedenen, auch bedeutenden Opernhäusern. Aus
psychiatrischer Sicht müsse daher die neue Einschätzung und Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._______ vom 8. September 2011 ab-
gelehnt werden.
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Seite 19
Für die Beurteilung der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers
holte Dr. med. A._______ bei Dr. med. K._______, Fachärztin für Physika-
lische Medizin und Rehabilitation, eine interne Stellungnahme vom 13.
September 2011 ein (vgl. IV act. 130 S. 4). Sie erachtete den Beschwerde-
führer aus skeleto-muskulärer Sicht in einer Tätigkeit mit ständig sitzender,
stehender und gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und über-
wiegend mittlerer sowie teilweise schwerer körperlicher Belastbarkeit voll-
umfänglich arbeitsfähig.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustan-
des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A._______.
7.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.8.2 hiervor), kann auf Stellung-
nahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen. Vorliegend bestehen jedoch bezüglich den Schlussfolgerungen
von Dr. med. A._______ in psychiatrischer Hinsicht erhebliche Zweifel. Er
erwägt zwar zutreffend, dass das ergänzende Gutachten von Dr. med.
B._______ vom 8. September 2011 in keinerlei Hinsicht begründet, wes-
halb nun plötzlich eine soziale (allgemeine) und nicht eine spezifische (iso-
lierte) Phobie vorliege, womit zumutbare Verweisungstätigkeiten mit Kun-
den- bzw. Schülerkontakt wie Gesangslehrer, Musiklehrer, Chorleiter und
Musikalien- und Musikhändler entfallen würden. Festzustellen ist jedoch,
dass es sich beim Gutachten von Dr. med. B._______ vom 8. September
2011 bereits um das vierte fachspezifische Gutachten dieser Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zuhanden des Landesge-
richts M._______ handelt. In den drei vorausgehenden Gutachten vom 14.
Mai 2008, 13. Oktober 2010 und 24. Februar 2011 hat Dr. med. B._______
jeweils ihre diagnostische Einschätzung eingehend und überzeugend be-
gründet, weshalb diese Vorgutachten als beweiskräftig erachtet werden
können. Die Fragestellung des Landesgerichts M._______, Befunderhe-
bungen der Gutachterin oder aussenstehender Fachärzte und weitere
Vorakten, die diesem vierten (Kurz-)Gutachten zugrunde gelegt wurden,
sind nicht aktenkundig, weshalb die gutachterlichen Schlussfolgerungen
nicht nachvollzogen werden können. Aus der Aktenlage geht auch nicht
hervor, ob diese veränderte Beurteilung von Dr. med. B._______ im Sep-
tember 2011 auf einer zwischenzeitlichen erfolgten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes basiert. Hinweise auf den Verlauf der Phobie sind
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Seite 20
ebenfalls nicht aktenkundig. Schliesslich enthalten die Akten keine – nach
dem 8. September 2011 erstellten – psychiatrischen Berichte, welche die
Fachbeurteilung (im Sinne des RAD oder der Gutachterin) bestätigen wür-
den.
7.3 Aus all diesen Gründen kann auf die Beurteilung von
Dr. med. A._______, der den Beschwerdeführer auch nie persönlich be-
gutachtet hat, nicht abgestellt werden. Da die medizinische Aktenlage in
psychiatrischer Hinsicht seit dem 8. September 2011 wenig aussagekräftig
ist, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit rechtsgenüglich beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer in welchen angepassten Verweisungstätigkeiten ar-
beitsfähig ist. Die Vorinstanz hätte somit bezüglich der Entwicklung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit September 2011 weitere Abklärungen treffen und – konkret – die Gut-
achterin Dr. med. B._______ über den ausländischen Versicherungsträger
zu einer ergänzenden Stellungnahme zuhanden des schweizerischen IV-
Verfahrens anhalten müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb
die Sache daher zu ergänzenden Abklärungen des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2011 an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.
Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet keine
Gefahr einer reformatio in peius, da die mit Verfügung vom 7. März 2013
zugesprochene halbe Invalidenrente aufgrund der Aktenlage nicht in Frage
steht. In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie den Ren-
tenbeginn ist in den nachfolgenden Erwägungen 9 und 10 jedoch noch auf
einige Unstimmigkeiten hinzuweisen.
9.
Die Vorinstanz hat auf der Grundlage, wonach dem Beschwerdeführer Tä-
tigkeiten wie Gesang- oder Musiklehrer, Chorleiter oder Verkäufer in einem
Musikalienhandel möglich sind, einen Einkommensvergleich durchgeführt
und einen Invaliditätsgrad von 59,35 % ermittelt (vgl. IV act. 152).
9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-nahmen durch
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Seite 21
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens-
vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom-
men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4).
9.2
9.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
9.2.2 Im Rahmen der Bemessung der Invalidität ging die Vorinstanz in ih-
rem Einkommensvergleich vom 20. April 2012 von einem hypothetischen
Valideneinkommen von monatlich Euro 5'907.82 aus. Sie berechnete die-
ses Einkommen aus dem Durchschnitt der Einkommen des Beschwerde-
führers aus den Jahren 2004 bis 2006 und passte es bis zum Jahr 2008
der Teuerung an (vgl. IV act. 152).
In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2013 führte die Vorinstanz aus, dass es
sich aufgrund der Sachverhaltsumstände, entgegen der früheren Berech-
nung, aufdränge, im Einkommensvergleich auch bei der Ermittlung des Va-
lideneinkommens auf statistische Einkommenszahlen abzustellen. Im neu
erstellten Einkommensvergleich vom 29. Oktober 2013 stellte die Vo-
rinstanz auf die statistischen Einkommenszahlen aus dem Jahr 2010 ab
und berechnete einen Invaliditätsgrad von 50,02 %.
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Seite 22
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das von der
Vorinstanz berücksichtigte Valideneinkommen sei unterdurchschnittlich, da
er im Jahr 2006 weniger Engagements als üblich gehabt habe. In seiner
Replik vom 20. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer, dass bei
der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Stundensatz ausgegan-
gen werde, da sich das Einkommen eines Opernsängers nicht als Monats-
oder Jahreseinkommen festlegen lasse. Er sei als Opernsänger nach
Abendgage bezahlt worden und habe überdies auch durchschnittlich rund
8 Monate im Jahr frei gehabt. Unter Berücksichtigung der Aufführungs- und
Probezeiten entspreche der Stundensatz eines Opernsängers Euro 250.–
.
9.2.3 Vorliegend ist unklar, ob die stark schwankenden Einkommen mit der
beginnenden, arbeitsrelevanten Verstärkung der Phobie und der hierin be-
gründeten zunehmenden Schwierigkeit, von Theaterbühnen engagiert zu
werden, zusammenhängt. Zudem kann auch für den Zeitraum von Dezem-
ber 2006 bis Oktober 2007, in welchem der Beschwerdeführer arbeitslos
gewesen ist, aus den Akten nicht abschliessend eruiert werden, ob die Ar-
beitslosigkeit bzw. das Nichtengagement durch Theaterbühnen Folge des
zunehmenden Stimmversagens oder der wirtschaftlichen Umstände gewe-
sen ist. Deshalb ist im vorliegenden Fall insgesamt ein Abstellen auf die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zulässig.
Ein allfälliger Beginn des Rentenanspruchs wird vorliegend auf das Jahr
2008 festgelegt, weshalb die Vorinstanz auf die LSE-Tabelle des Jahres
2008 und nicht auf diejenige des Jahres 2010 hätte abstellen müssen. Ge-
mäss LSE-Tabelle des Jahres 2008 sind die von Männern im Wirtschafts-
zweig "Unterhaltung, Kultur, Sport" ausgeübten Tätigkeiten, welche höchst
anspruchsvolle und schwierigste sowie selbständige und qualifizierte Ar-
beiten umfassen, mit durchschnittlich Fr. 8'634.– entlöhnt worden. Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im
Bereich "Kunst, Unterhaltung und Erholung" im Jahr 2008 von 41,5 Stun-
den resultiert ein monatliches hypothetisches Valideneinkommen von rund
Fr. 8'957.80.
9.3
9.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
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Seite 23
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung Tabel-
lenlöhne heranzuziehen (vgl. das Urteil BGer U 75/03 vom 12. Oktober
2006) oder allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels
Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann sodann ein Abzug von ma-
ximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Her-
kunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem
Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohn-
niveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte
(sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a).
9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumut-
bare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Aus diesem Grund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkom-
mens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik abgestellt hat. Wie bereits ausgeführt, muss jedoch korrekterweise
auf die LSE-Tabelle des Jahres 2008 abgestellt werden. Die Vorinstanz ist
in ihrem Einkommensvergleich vom 29. Oktober 2013 vom Durchschnitts-
lohn der Wirtschaftszweige "Herstellung von Leder, Lederwaren und Schu-
hen", "Reparatur von Gebrauchsgüter" und "sonstige persönliche Dienst-
leistungen" ausgegangen. Da die von den Ärzten als zumutbar erachteten
angepassten Tätigkeiten nichts mit der Herstellung von Leder, Lederwaren
und Schuhen sowie mit der Reparatur von Gebrauchsgütern zu tun haben,
überzeugt diese Berechnung der Vorinstanz nicht. Unter Berücksichtigung
der zumutbar erachteten Tätigkeiten als Gesang- oder Musiklehrer, Chor-
leiter oder Verkäufer in einem Musikalienhandel ist aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts auf den Durchschnittswert für einfache und repetitive
Arbeiten in den Bereichen öffentliche und persönliche Dienstleistungen (Fr.
4'291.–), Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'436.–) sowie Informatikdienste
und Dienstleistungen für Unternehmen (Fr. 4'574.–) abzustellen. Die jewei-
ligen massgebenden Tabellenlöhne sind auf die branchenübliche wöchent-
liche Arbeitszeit aufzurechnen. Diese beträgt im Jahr 2008 für die Branche
"Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen" 42 Stunden,
für die Branche "Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistun-
gen" 41,9 Stunden und für die Branche "Detailhandel" 41,7 Stunden. Für
den Bereich öffentliche und persönliche Dienstleistungen ergibt dies dem-
nach ein monatliches Einkommen von Fr. 4'505.55, für den Bereich Detail-
handel und Reparatur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'624.55 und
B-2222/2013, B-3427/2013
Seite 24
für den Bereich Informatikdienste und Dienstleistungen für Unternehmun-
gen ein solches von Fr. 4'791.25. Der Durchschnittswert dieser Einkommen
beträgt Fr. 4'640.45. Im Weiteren ist der von der Vorinstanz vorgenom-
mene Leidensabzug von 5 % nicht zu beanstanden, wodurch ein hypothe-
tisches Invalideneinkommen von Fr. 4'408.40 resultiert.
9.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von Fr. 8'957.80 pro Monat und eines hypothetischen Invalideneinkom-
mens von monatlich Fr. 4'408.40 resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 4'549.40 ein Invaliditätsgrad von 50,78 % ([{Fr. 8'957.80 - Fr. 4'408.40 }
x 100] : Fr. 8'957.80). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt den Beschwerde-
führer jedenfalls zum Bezug einer halben Invalidenrente.
10.
10.1 Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall am 7. September 2008
eingetreten, nachdem die einjährige Wartezeit erfüllt ist und danach ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen hat. Gemäss Art. 29
Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung wird die
Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch ent-
steht. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer bereits ab 1. Septem-
ber 2008 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
10.2 Da die Kinderrenten akzessorisch zur Rente des Vaters sind (Art. 35
Abs. 1 IVG), steht dem Beschwerdeführer zudem für seinen Sohn (geb.
[…] März 2008) ab 1. September 2008 und für seine Tochter (geb. […] No-
vember 2009) ab 1. November 2009 je eine halbe Kinderrente zu.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz
keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
B-2222/2013, B-3427/2013
Seite 25
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwer-
deführer lediglich im Rahmen der Beschwerdeeingabe von der L._______
vertreten wurde (nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
VGKE) ist ihm eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.– zuzuspre-
chen.
Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 19. April und 11. Juni 2013 werden insoweit gutge-
heissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. März und 7. Juni 2013
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zah-
lungsstelle zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein,
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
B-2222/2013, B-3427/2013
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Mai 2015