Abtei lung II
B-2223/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter
Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP),
Erstinstanz,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Investitionskredit
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ und B._______ bewirtschaften in der Gemeinde C._______ ei-
nen in der Bergzone I gelegenen bäuerlichen Betrieb. Mit Eingaben vom
1. Dezember 2005 stellten sie beim Amt für Landwirtschaft und Natur des
Kantons Bern (LANAT) zuhanden der Bernischen Stiftung für Agrarkredite
(BAK) ein Gesuch um Finanzhilfen in Form eines Investitionskredites und
in Form von Beiträgen sowie zuhanden der Abteilung Strukturverbesserun-
gen und Produktion (ASP) ein Beitragsgesuch zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse in Berggebieten. Sie begründeten ihr Gesuch damit,
dass im Betrieb Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an Wohn- und Ökono-
miegebäuden anstünden, zudem sei ein Traktor zu ersetzen.
Nach Prüfung der Verhältnisse und Einholung weiterer Auskünfte verfüg-
ten die BAK am 8. und die ASP am 9. März 2006 je die Abweisung der Ge-
suche um Ausrichtung eines Investitionskredits und um Beiträge zur Ver-
besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Vorhaben, für welche finanzielle Beihilfen
beantragt würden, seien für die Gesuchsteller weder finanzier- noch trag-
bar.
B. Hiergegen erhoben A._______ und B._______ am 29. März 2006 bei der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss be-
antragten sie die Aufhebung der beiden Entscheide. Mit gemeinsamer Ver-
nehmlassung vom 27. April 2006 beantragten die BAK und die ASP die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der geplanten Investitionen erschei-
ne eine Finanzierung nicht möglich, in jedem Falle bestehe eine erhebliche
Finanzierungslücke. Auch die Tragbarkeit der Massnahmen sei nicht gege-
ben. Aus dem Betreibungsregister sei ersichtlich, dass bezüglich Zah-
lungsfähigkeit und -moral von A._______ und B._______ grosse Vorbehal-
te zu machen seien. Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 hielten A._______ und
B._______ an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid vom 10. August 2006 wies die Volkswirtschaftsdirektion die
gegen die beiden Verfügungen gerichtete Beschwerde ab. Sie erwog, es
ergebe sich ein Investitionsbedarf von Fr. 367'000.--. Dieser setze sich zu-
sammen aus den Kosten für die Sanierungsarbeiten am Wohnhausdach
(ca. Fr. 50'000.--) und an zwei Scheunendächern (ca. Fr. 100'000.--), den
Kosten für einen neuen Traktor (ca. Fr. 97'000.--) sowie jenen für die
Wohnhaussanierung (exkl. Dach; ca. Fr. 120'000.--). Diesen notwendigen
Investitionsbedarf zu finanzieren, müssten die Gesuchsteller in der Lage
sein. Einen konkreten Nachweis, die Hypothek der eigenen Liegenschaft
bis zur Belastungsgrenze erhöhen zu können, hätten sie nicht erbracht.
Somit müsse man von Annahmen ausgehen. Nach Durchführung der ge-
planten Sanierungen sei ein amtlicher Liegenschaftswert von rund
Fr. 259'000.-- anzunehmen sowie eine Belastungsgrenze von rund
3Fr. 350'000.--. Unter Berücksichtigung der bestehenden Hypothek von
Fr. 212'900.-- verbleibe somit ein Finanzierungsspielraum von rund
Fr. 137'000.--. Der BAK-Kredit betrage maximal Fr. 110'000.--, an die Kos-
ten der Wohnhaussanierung und der Sanierung eines Scheunendaches
könnten höchstens rund 50 % beigesteuert werden. Unter Hinzurechnung
von Eigenleistungen und Eigenmitteln von je rund Fr. 20'000.-- (gemäss
Gesuchsangaben) sowie des maximal zulässigen Beitrages zur Verbesse-
rung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Umfang von Fr. 22'000.--
verbleibe eine namhafte Finanzierungslücke. Diese betrage rund
Fr. 58'000.-- (Investitionsbedarf minus maximal mögliche Finanzierungs-
mittel). Ebenfalls zu berücksichtigen seien die im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 25'000.--.
Auch im Urteilszeitpunkt seien Betreibungen in der Höhe von Fr. 16'000.--
offen. Demnach sei die Finanzierung der geplanten einzelbetrieblichen
Massnahmen und damit eine Voraussetzung für die Leistungszusprache
betreffend den Investitionskredit nicht gegeben. Ob auch die weitere Vor-
aussetzung der Tragbarkeit der Massnahmen gegeben sei, erscheine
zweifelhaft, müsse jedoch nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerde
werde betreffend den Investitionskredit abgewiesen. Ebenso werde die Be-
schwerde betreffend Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in
Berggebieten abgewiesen. Hier fehle es an der Voraussetzung der Trag-
barkeit der vorgesehenen Investitionen in das Wohnhaus.
C. Mit Eingabe vom 5. September 2006 erhoben A._______ und B._______
(Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion
(Vorinstanz) vom 10. August 2006 bei der Rekurskommission EVD
(REKO/EVD) Beschwerde, soweit der angefochtene Entscheid die Abwei-
sung des Gesuchs um Gewährung eines Investitionskredites betraf. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es seien inzwischen keine Betreibungen
mehr offen. Seit (...) bewirtschafte man den Betrieb, man habe
Fr. 508'000.-- investiert und zusätzlich die bestehende Hypothek (...)
amortisiert. Die baulichen Massnahmen seien unumgänglich, für die Finan-
zierung der Restkosten sei man auf den Kredit angewiesen. Soweit der
Beschwerdeentscheid vom 10. August 2006 die Abweisung des Gesuchs
um Zuerkennung von Beiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in
Berggebieten betraf, wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern eingereicht. Dieses überwies die Streitsache zuständigkeits-
halber an den Regierungsrat des Kantons Bern, welcher die Beschwerde
mit Entscheid vom 25. April 2007 abwies.
D. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der bei der REKO/EVD eingereichten Beschwerde betreffend
Investitionskredit. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rer vermöchten keinen Nachweis dafür zu erbringen, wie die Finanzie-
rungslücke geschlossen werden könne. Ohnehin sei im angefochtenen
Entscheid von diversen Annahmen zugunsten der Beschwerdeführer aus-
4gegangen worden. Die Finanzierungslücke bleibe in jedem Falle bestehen,
selbst wenn nun keine Betreibungen mehr offen sein sollten. Zudem sei
die Tragbarkeit der Investition fraglich.
E. Mit Eingabe vom 29. November 2006 reichten die Beschwerdeführer wei-
tere Akten ein. Zudem führten sie aus, es bestehe keine Finanzierungslü-
cke, wenn die nachgesuchten Beiträge und Kredite gewährt würden.
F. Nach einem Meinungsaustausch über die sachliche Zuständigkeit hinsicht-
lich der Streitsache betreffend Investitionskredit mit dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern (vgl. die Schreiben vom 1. und vom 8. Februar
2007) gab das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2007 die Über-
nahme des Verfahrens von der REKO/EVD bekannt.
G. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; 130 II 65 E. 1, je mit Hinwei-
sen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 10. August
2006 betreffend Investitionskredit stützt sich auf die Landwirtschaftsge-
setzgebung des Bundes. Er stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung bzw. dieser Be-
schwerdeentscheid wurde am 5. September 2006 bei der REKO/EVD ange-
fochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung
der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 166 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, LwG,
SR 910.1, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2006).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, soweit hier interessierend, Be-
schwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei, der Departemente und
der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der
Bundesverwaltung sowie ausnahmsweise, wenn dies spezialgesetzlich
vorgesehen ist, Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Ins-
tanzen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., insbesonde-
5re 4390 4. Absatz). Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG (heutige Fassung) kann
auch gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung
des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind
indessen kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit
Beiträgen unterstützt werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zur Beurteilung des umstrittenen Investitionskredits zuständig,
wogegen die Beitragsverfügung der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion
der Beschwerde an die zuständige kantonale Rechtsmittelbehörde unter-
liegt (vgl. das Schreiben des bernischen Verwaltungsgerichts vom 8. Feb-
ruar 2007 und den in dieser Sache bereits erfolgten und – soweit ersicht-
lich – rechtskräftigen Beitragsentscheid des bernischen Regierungsrats
vom 25. April 2007). Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bun-
desverwaltungsgericht daher die Beurteilung der bei der REKO/EVD an-
hängig gemachten Streitsache betreffend den Investitionskredit.
1.3 Die Beschwerdeführer haben am hier interessierenden Verfahren betref-
fend Investitionskredit vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie haben ein als schutzwür-
dig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, wes-
halb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl.
Art. 46 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2. Das LwG hat zum Zweck, dass die Landwirtschaft durch nachhaltige und
auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur
Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrund-
lagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedelung
des Landes leistet (Art. 1 LwG). Eine Massnahme des Bundes zur Verfol-
gung dieser Zwecksetzung ist insbesondere die Unterstützung von Struk-
turverbesserungen mit Beiträgen und Investitionskrediten (Art. 2 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 87 ff. LwG). Mit diesen Finanzhilfen werden gemein-
schaftliche (Art. 88 LwG) oder wie hier einzelbetriebliche Massnahmen un-
terstützt (Art. 89 LwG).
2.1 Für die hier interessierenden Investitionskredite als Strukturverbesse-
rungsmassnahme stellt der Bund den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfü-
gung (Art. 105 Abs. 1 LwG). Die Kantone gewähren Investitionskredite als
zinslose Darlehen durch Verfügung (Art. 105 Abs. 2 LwG). Die Darlehen
sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Bei den einzelbetriebli-
chen Massnahmen werden Investitionskredite u.a. an Eigentümer und Ei-
gentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaf-
ten, für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und
Ökonomiegebäuden ausgerichtet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Investi-
tionskredite werden pauschal gewährt (Art. 106 Abs. 3 LwG). Der Bundes-
6rat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von
der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investiti-
onskrediten vorsehen (Art. 106 Abs. 5 LwG). Gestützt auf die vorgenannte
Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturver-
besserungsverordnung, SVV, SR 913.1) erlassen. In dieser werden u.a.
die Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen geregelt
(Art. 43 ff. SVV). Dazu gehören etwa Investitionskredite für bauliche Mass-
nahmen (Art. 44 SVV). Die Investitionskredite werden nach Pauschalen
festgelegt, wobei das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Abstufungen
der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit auf dem Ver-
ordnungsweg festsetzt (Art. 46 Abs. 5 SVV; Verordnung des BLW vom
26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnah-
men in der Landwirtschaft [IBLV, SR 913.211]). Als Voraussetzungen für
die Gewährung entsprechender Kredite nennt die Verordnung insbesonde-
re die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition
(vgl. Art. 8 SVV). Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzu-
reichen (Art. 53 Abs. 1 SVV). Dieser prüft das Gesuch, beurteilt die Zweck-
mässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und
legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest (Art. 53 Abs. 2 SVV).
2.2 Für die Beurteilung von Gesuchen betreffend Investitionskredite ist im
Kanton Bern die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) zuständig
(Art. 19 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1997 über
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, KSVV, BSG 910.113). Sie
ist dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) untergeord-
net. Ihre Verfügungen sind an die kantonale Volkswirtschaftsdirektion wei-
terziehbar (Art. 47 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni
1997, KLwG, BSG 910.1, i.V.m. Art. 25 Abs. 1 KSVV).
3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist indessen un-
zulässig, wenn wie hier eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
4. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung des Investitionskredits im
Wesentlichen damit, dass selbst bei einer Erhöhung der Hypothek bis zur
Belastungsgrenze, der Gewährung eines maximalen Investitionskredites
und eines Beitrags eine erhebliche Finanzierungslücke verbleibe. Der not-
wendige Investitionsbedarf von Fr. 367'000.-- könne nicht gedeckt werden.
Es fehle an der Finanzierbarkeit der Massnahmen. Es könne offen gelas-
sen werden, ob die Tragbarkeit gegeben sei. Dies sei zweifelhaft. Aus den
verzeichneten Betreibungen werde zudem ersichtlich, dass die Beschwer-
7deführer Mühe hätten, den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzu-
kommen.
Dem entgegnen die Beschwerdeführer, die ihnen vorgehaltenen Betrei-
bungssummen inzwischen bezahlt zu haben. Weiter bringen sie vor, ihren
Betrieb seit der Übernahme im Jahr (...) ordentlich zu bewirtschaften. Es
seien erhebliche Investitionen vorgenommen worden, die Hypothek sei re-
gelmässig amortisiert worden. Schliesslich führen sie aus, die vorgesehe-
nen baulichen Massnahmen seien unumgänglich. Eine Finanzierungslücke
bestehe nicht, wenn ihnen wie beantragt ein Investitionskredit und Beiträge
zuerkannt würden. Zusammenfassend machen die Beschwerdeführer gel-
tend, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit der beabsichtigten Investitionen sei-
en gegeben, weshalb ihnen der beantragte Investitionskredit zuzusprechen
sei.
5. Erste Voraussetzung der Ausrichtung von Investitionskrediten für die hier
interessierenden einzelbetrieblichen Massnahmen bildet nach dem Gesag-
ten die Finanzierbarkeit der Investition (vgl. Art. 8 Abs. 1 SVV). Die Verord-
nung umschreibt diesen Begriff nicht näher, doch ergibt sich aus dem all-
gemeinen Wortsinn, dass der für die Realisierung eines Vorhabens erfor-
derliche Finanzbedarf durch Eigenmittel und Darlehen hinreichend sicher-
gestellt ist und der vorgesehene finanzielle Aufwand in vernünftiger Relati-
on zum Ertrag steht.
5.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer In-
vestitionen mit einem Volumen von Fr. 367'000.-- durchzuführen beabsich-
tigen. Der Gesamtbedarf ergibt sich aus den Investitionsposten: Im Einzel-
nen sind dies die Wohnhaussanierung inkl. Dach im Umfang von
Fr. 170'000.--, die Sanierung von zwei Scheunendächern im Umfang von
Fr. 100'000.-- und der Erwerb eines Traktors zum Preis von Fr. 97'000.--.
Es ist unbestritten, dass es sich hierbei um sog. notwendige Investitionen
nach Art. 8 Abs. 2 lit. d SVV handelt (dringende bauliche Unterhalts- und
Sanierungsarbeiten, Ersatz des Traktors).
5.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, inwieweit dieser Gesamtbedarf durch
Eigen- und Fremdmittel der Beschwerdeführer gedeckt werden kann.
5.2.1 Laut eigenen Angaben im Kreditgesuch verfügen die Beschwerdeführer
über eigene Mittel (Bargeld) im Umfang von Fr. 20'000.--. Sie wollen zu-
dem Eigenleistungen im Umfang von Fr. 30'000.-- erbringen. Insgesamt
würden ihre Eigenmittel somit Fr. 50'000.-- betragen. Die Vorinstanz ging
demgegenüber von je Fr. 20'000.-- Bargeld und Eigenleistungen, total so-
mit Fr. 40'000.-- an Eigenmitteln, aus. Wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen ergibt, ist es für die rechtliche Beurteilung der Streitsache uner-
heblich, ob von Eigenmitteln in der Höhe von Fr. 40'000.-- oder
Fr. 50'000.-- ausgegangen wird, so dass sich an dieser Stelle Weiterungen
hierzu erübrigen.
85.2.2 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, ihre Liegenschaft habe
nach der Sanierung einen amtlichen Wert von ca. Fr. 370'000.-- und könne
bis zur Grenze von rund Fr. 500'000.-- belastet werden. Sie legen eine Be-
scheinigung der kreditgebenden Bank ins Recht, wonach der Hypothekar-
ausstand bzw. die Belastung per Ende 2005 Fr. 212'900.-- betrug.
Zum möglichen Ausmass der Hypothekarkrediterhöhung und damit zur
Höhe der allenfalls zu erwartenden Fremdmittel gilt Folgendes: Die Belas-
tungsgrenze von landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmt sich gemäss
Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerli-
che Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Massgebend ist grundsätzlich
der um 35 % erhöhte landwirtschaftliche Ertragswert des Grundstücks.
Hierzu hatte die Erstinstanz ausgeführt, der amtliche Wert der Liegen-
schaft von derzeit Fr. 228'410.-- werde bei einer Realisierung der geplan-
ten Massnahmen um Fr. 30'000.-- auf rund Fr. 260'000.-- ansteigen. Die
(provisorische) Belastungsgrenze werde gemäss internen Berechnungen
rund Fr. 350'000.-- betragen (vgl. dazu den Finanzierungsplan vom
24. April 2006). Diese Angaben hatte auch die Vorinstanz übernommen.
Die im Verhältnis zum heutigen Stand eher geringfügig zu erwartende Stei-
gerung des amtlichen Wertes ist angesichts des Umstands, dass mit den
beabsichtigten baulichen Massnahmen in erster Linie Sanierungs- und da-
mit werterhaltende Arbeiten in oder an der Liegenschaft finanziert werden
sollen (z.B. Ersatz des 60-jährigen Wohnhausdaches), nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Berechnungsweise zu
entkräften vermöchte. Ihre Schätzung erweist sich als unbegründet und of-
fensichtlich zu optimistisch. Unter diesen Umständen besteht für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Anlass, die nach dem Gesagten nachvollzieh-
baren Zahlen, von denen die Erst- und Vorinstanz ausgingen, in Zweifel zu
ziehen. Demnach erweisen sich deren Sachverhaltserhebung und vorge-
nommene Beweiswürdigung als rechtsgenüglich und es ist von ihrer Rich-
tigkeit auszugehen. Bei Ausschöpfung des maximalen Kreditrahmens, d.h.
bis zur Belastungsgrenze gemäss BGBB, ist demnach in dem für die Be-
schwerdeführer günstigsten Falle ein fremdfinanzierter Betrag in der Höhe
von rund Fr. 137'000.-- zu erwarten (provisorische Belastungsgrenze von
Fr. 350'000.-- abzüglich die bestehende Hypothek von Fr. 212'900.--).
Geht man ferner von Eigenmitteln gemäss Darstellung der Beschwerde-
führer im Betrag von Fr. 50'000.-- aus (vgl. oben E. 5.2.1), verbleibt dem-
nach ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 180'000.-- zum beabsichtigten In-
vestitionsvolumen von total Fr. 367'000.--.
5.3 Dieser Fehlbetrag soll gemäss den Beschwerdeführern durch Beiträge zur
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und durch den im
vorliegenden Verfahren streitigen Investitionskredit abgedeckt werden. Ob
dieses Anliegen umgesetzt werden kann, ist im nachfolgenden zweiten
Schritt zu prüfen.
5.3.1 Die Beschwerdeführer beantragten an Beiträgen zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse in Berggebieten ursprünglich Fr. 130'000.--, reduzierten
9diesen Betrag jedoch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren auf
Fr. 77'000.--. Wie erwähnt wies die kantonale Volkswirtschaftsdirektion
dieses Begehren ab und der Regierungsrat des Kantons Bern schützte
diesen Entscheid mit Beschluss vom 25. April 2007, welcher inzwischen
soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach bleibt zu prüfen,
ob der Fehlbetrag von Fr. 180'000.-- mit einem Investitionskredit gedeckt
werden kann, was die Vorinstanz verneint. Es ist zu untersuchen, wie es
sich damit verhält.
5.3.2 Die Erstinstanz erwog, als Investitionskredit könnten maximal
Fr. 110'000.-- ausgerichtet werden. Die Vorinstanz schützte diese Betrach-
tungsweise.
Zur Kreditberechnung für die hier beantragten einzelbetrieblichen bauli-
chen Massnahmen ist auf die einschlägigen Art. 44 und 46 SVV sowie die
aufgrund von Art. 46 Abs. 5 SVV erlassene IBLV zu verweisen (dazu auch
oben E. 2.1). Art. 44 Abs. 1 Bst. a SVV normiert, dass selbstbewirtschaf-
tende Eigentümer und Eigentümerinnen wie die Beschwerdeführer Investi-
tionskredite erhalten können für den Neubau, den Umbau und die Sanie-
rung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnungen.
Für derartige bauliche Massnahmen werden die Investitionskredite gemäss
Art. 46 Abs. 1 Ingress SVV mittels Pauschalen festgelegt, wobei zwischen
Ökonomie- und Alpgebäuden (Bst. a) und Wohnhäusern (Bst. b) zu diffe-
renzieren ist. Abs. 2 von Art. 46 SVV nennt die maximalen Kredite bei
Neubauten (Bst. a bis d). Die Abstufungen der Kredite pro Element, Ge-
bäudeteil oder Einheit werden durch das Bundesamt in der IBLV festge-
setzt (Art. 46 Abs. 5 SVV). Bei Umbauten oder der Weiterverwendung be-
stehender Bausubstanz wie vorliegend werden die pauschalen Investiti-
onskredite angemessen reduziert (Art. 46 Abs. 6 SVV).
Zu beachten ist somit, dass nicht die Maximalpauschalansätze für Investiti-
onskredite für Neubauten anzuwenden sind. Die Abstufung der pauschalen
Investitionshilfen wird laut Art. 5 IBLV in deren Anhang 4 konkretisiert. An
die Kosten für die Wohnhaussanierung könnten somit Fr. 75'000.-- als In-
vestitionskredit geleistet werden: Dies entspricht dem Pauschalansatz für
Investitionskredite für Wohnhäuser von Fr. 180'000.-- (Stufe Betriebsleiter-
wohnung mit Altenteil) vermindert um den Abzug für die bestehende Bau-
substanz (IBLV Anhang 4 Ziffer II Investitionskredite für Wohnhäuser; vgl.
zur Höhe des Abzugs von 58 % das Meldeblatt "Investitionskredit für
Wohnhäuser" der Erstinstanz vom 19. Januar 2006). An die Kosten für die
Sanierung eines Stalldaches könnten weiter höchstens ca. Fr. 35'000.-- als
Investitionskredit geleistet werden: Der Pauschalansatz für einen Stallneu-
bau in der Bergzone I, in welchem sich der Betrieb der Beschwerdeführer
befindet, beträgt pro Grossvieheinheit Fr. 3'000.--. Bei 31 Grossvieheinhei-
ten ergibt dies einen Betrag von Fr. 93'000.--. Davon ist wiederum ein Ab-
zug für die bestehende Bausubstanz vorzunehmen. Ebenso ist zu beach-
ten, dass vorliegend bloss das Stalldach und nicht der gesamte Stall sa-
niert werden soll (vgl. IBLV Anhang 4 Ziffer III.2).
10
Die Berechnungen der Erst- und Vorinstanz zur maximal zulässigen Höhe
des Investitionskredites im Betrag von Fr. 110'000.-- (Fr. 75'000.-- für das
Wohnhaus und Fr. 35'000.-- für das Stalldach) wurden seitens der Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Sie sind aufgrund des Gesagten begrün-
det und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.
Das bedeutet, dass auch nach Abzug des höchstmöglichen Investitions-
kredits von Fr. 110'000.-- vom ursprünglichen Manko von Fr. 180'000.-- ein
Fehlbetrag von Fr. 70'000.-- verbleibt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten Um-
stände die Eigen- und Fremdfinanzierung durch die Beschwerdeführer im
Betrag von (bestenfalls) Fr. 187'000.-- und der maximal zulässige Investiti-
onskredit von Fr. 110'000.-- nicht genügen, um den notwendigen Investiti-
onsbedarf im Gesamtumfang von Fr. 367'000.-- zu decken (vgl. dazu oben
E. 5.1).
5.5 Damit ist die Voraussetzung der Finanzierbarkeit der geplanten baulichen
und sonstigen Vorhaben der Beschwerdeführer nicht gegeben. Zu diesem
Ergebnis gelangte auch die Vorinstanz. Die sich gegen ihren Entscheid
richtende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
6. Damit ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit der zweiten Voraussetzung
der Kreditzusprache, der in Art. 8 Abs. 2 SVV genannten Tragbarkeit der
vorgesehenen Investitionen, verhält. Anzumerken bleibt freilich, dass sich
angesichts der grossen Finanzierungslücke und der schon heute ange-
spannten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer erhebliche Zwei-
fel ergeben, ob zusätzliche finanzielle Lasten bei unwesentlicher Steige-
rung der Erträge noch als tragbar angesehen werden könnten.
7. Bei diesem Prozessausgang sind den unterliegenden Beschwerdeführern
die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- in solidarischer Haftung
aufzuerlegen und mit dem am 27. September 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Eine Parteientschädigung ist ih-
nen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden den Beschwerdeführern in
solidarischer Haftung auferlegt und mit dem am 27. September 2006 ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. L2006-015NU; mit Gerichtsurkunde)
und mitgeteilt:
- der Erstinstanz (zur Kenntnis)
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis)
- dem Regierungsrat des Kantons Bern (Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion; zur Kenntnis)
- dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in
Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz], BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer
Landessprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 BGG).
Versand am: 12. Juli 2007