Abtei lung II
B-2224/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 5. September 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (vorsitzende Richterin), Richter
Marc Steiner, Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Vorinstanz
betreffend
Direktzahlungen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. G._______ ist Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes in
X._______ (LU). Am 23./28. November 2000 schloss er mit dem Amt für
Natur- und Landschaftsschutz (ab 2004: Abteilung Natur und Landschaft
der Dienststelle Umwelt und Energie, im Folgenden: uwe) des Kantons Lu-
zern drei Bewirtschaftungsverträge ab. Danach verpflichtet sich
G._______, vier Parzellen gegen eine Entschädigung, deren Höhe sich
nach den Bestimmungen der luzernischen Verordnung zum Gesetz über
den Natur- und Landschaftsschutz richtet, extensiv zu bewirtschaften. In
der Folge wurden G._______ jährlich entsprechende Beiträge ausgerich-
tet.
Mit "Entscheid Direktzahlungen 2005 und weitere Zahlungen" vom 24. No-
vember 2005 teilte die seit Anfang 2005 neu sowohl für die auf Grund des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; zitiert in E. 2)
als auch für die auf Grund der Direktzahlungsverordnung (DZV; zitiert in E.
2) auszurichtenden Beiträge zuständige Dienststelle Landwirtschaft und
Wald des Kantons Luzern (im Folgenden: lawa) G._______ mit, es stün-
den ihm Fr. 32 172.- Flächenbeiträge, Fr. 5 430.- Ökobeiträge (Fr. 930.- für
den ökologischen Ausgleich + Fr. 4 500.- für die Extensoproduktion Getrei-
de und Raps) sowie Fr. 8 797.- Naturschutzbeiträge nach NHG (Fr. 4860.-
für "extensive Wiesen, Streue in TZ" + Fr. 3 937.- Zuschlag nach NHG) zu.
Das Total der Direktzahlungen (brutto) sei indessen auf Grund der Begren-
zung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft (SAK) um Fr. 2 599.-
zu kürzen. Abzüglich des Bauernverbandsbeitrags von Fr. 203.- sowie der
bisher erfolgten Auszahlungen in der Höhe von Fr. 18 000.- würden
G._______ noch Fr. 25 597.- ausbezahlt.
Das lawa hatte, da es sich bereits abzeichnete, dass es in Bezug auf die
Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK Probleme geben könnte, schon
zuvor mit G._______ Kontakt gesucht und ihn am 31. August 2005 zu ei-
nem Gespräch eingeladen. Anlässlich dieses Gespräches wurde
G._______ am Computer aufgezeigt, dass es diesbezüglich "knapp wer-
den könnte". Auf Grund der am 31. August 2005 zur Berechnung auf der
"Testinstanz" verwendeten Vorjahreszahlen wäre er indessen gerade noch
ohne Kürzung weggekommen.
B. Gegen den Entscheid vom 24. November 2005 erhob G._______ mit Ein-
gabe vom 12. Dezember 2005 Einsprache. Er beantragte, die Kürzung von
Fr. 2 599.- zu streichen und die Naturschutzverträge nach NHG "neutral zu
bewerten". Seine Einsprache begründete G._______ im Wesentlichen da-
mit, die Vereinbarung mit dem uwe sei nicht in diesem Sinne abgeschlos-
sen worden.
3Mit Entscheid vom 8. August 2006 wies das lawa die Einsprache von
G._______ ab. Es hielt fest, dem Einsprecher stünden für das Beitragsjahr
2005 Fr. 42 462.- Direktzahlungen (Flächenbeitrag von Fr. 32 172.-; Öko-
ausgleich von Fr. 5 790.-; Extenso von Fr. 4 500.-) und gestützt auf ent-
sprechende Verträge mit dem uwe ein Beitrag aus Geldern des Natur-
schutzes im Umfang von Fr. 3 937.- zu. Auf Grund der Begrenzung der Di-
rektzahlungen pro Standardarbeitskraft (SAK) von Fr. 65 000.- dürften für
den Betrieb des Einsprechers, der 0.61328 SAK aufweise, aber höchstens
Fr. 39 863.- (0.61328 x Fr. 65 000.-) ausgerichtet werden. Von der Kür-
zung um Fr. 2 599.- unberührt blieben die Beiträge aus den Geldern des
Naturschutzes im Umfang von Fr. 3 937.-. Sie seien dem Einsprecher voll-
umfänglich auszurichten.
C. Gegen diesen Entscheid erhob G._______ (Beschwerdeführer) am 6. Sep-
tember 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD mit
folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Der Kanton Luzern sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Jahr
2005 Direktzahlungen in der Höhe von CHF 37'602.00 und Naturschutzbeiträge in
der Höhe von CHF 8'797.00 auszurichten, abzüglich des Beitrages an den Luzer-
ner Bäuerinnen- und Bauernverband in der Höhe von CHF 203.00 und bereits er-
folgter Auszahlungen in der Höhe von CHF 43'597.00, zuzüglich Verzugszins von
5% seit 1. Januar 2006.
3. Eventuell sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Luzern."
Zur Begründung führt er aus, im November 2005 habe ihm das uwe wie
schon in den Jahren 2001 - 2004 eine Detailabrechnung über die gestützt
auf die Bewirtschaftungsverträge vom 23./28. November 2000 auszurich-
tenden Beiträge (NHG-Beiträge) zukommen lassen. Die für das Jahr 2005
geschuldeten NHG-Beiträge in der Höhe von Fr. 8 797.- seien ihm indes-
sen nicht wie in den Jahren 2001 - 2004 vom uwe ausbezahlt, sondern zu-
sammen mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen 2005 vom lawa ent-
richtet worden. Ohne vorher benachrichtigt worden zu sein, habe ihm das
lawa die NHG-Beiträge von Fr. 8 797.- auf Fr. 3 937.- gekürzt und den Dif-
ferenzbetrag von Fr. 4 860.- als Ökobeiträge nach der DZV aufgerechnet,
mit der Folge, dass seine Direktzahlungen auf Grund der SAK-Begrenzung
um Fr. 2 599.- gekürzt worden seien. Die Kürzung der NHG-Beiträge auf
Fr. 3 937.- stehe im klaren Widerspruch zu den zwischen ihm und dem
Kanton Luzern abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträgen. Gestützt auf
diese Verträge würden ihm NHG- und nicht Ökobeiträge gemäss der DZV
ausgerichtet. Darüber seien sich die Vertragsparteien einig gewesen. Dies
ergebe sich auch aus den Bewirtschaftungsverträgen und aus den Aus-
zahlungen in den Jahren 2001 – 2004. Mit der Kürzung der NHG-Beiträge
auf Fr. 3 937.- missachte das lawa nicht nur die Bewirtschaftungsverträge,
sondern auch seine wohlerworbenen Rechte. Die Beitragsbegrenzung pro
4SAK betreffe nur Direktzahlungen gemäss der DZV, nicht auch Beiträge
nach anderen Rechtsordnungen, wie der Verordnung zum Gesetz über
den Natur- und Landschaftsschutz. Die Kürzung um Fr. 2 599.- auf Grund
der SAK-Begrenzung sei daher unzulässig.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, auf Grund der Auszahlungs-
praxis in den Jahren 2001 - 2004 habe er darauf vertrauen können, dass
es sich bei den Zahlungen für die Naturschutzflächen ausschliesslich um
NHG-Beiträge handle. Die vom lawa verfügte Beitragskürzung um
Fr. 2 599.- verletze sein in die öffentlich-rechtlichen Verträge mit dem Kan-
ton Luzern gesetztes Vertrauen: Aus den Direktzahlungsabrechnungen der
Jahre 2001 und 2002 gehe hervor, dass er im April 2002 die von ihm be-
triebene Schweinehaltung verpachtet und damit die SAK reduziert habe
(2001: 1.19 SAK; 2002: 0.76 SAK). Wäre im Zusammenhang mit den im
Jahre 2000 mit dem Kanton Luzern abgeschlossenen Bewirtschaftungsver-
trägen jemals von Beiträgen nach DZV und mithin von einer Kürzung der
NHG-Beiträge die Rede gewesen, hätte er die Konsequenzen der SAK-Re-
duktion bezüglich der Direktzahlungen abschätzen und sich entsprechend
arrangieren können. Die Qualifizierung der Entschädigung für die Natur-
schutzflächen als NHG- und nicht als Ökobeiträge sei für ihn beim Ent-
scheid darüber, namhafte Flächen besten Kulturlandes für den Natur-
schutz zur Verfügung zu stellen, zentral gewesen. Würde am Entscheid
der Vorinstanz festgehalten, käme für ihn ein weiteres Engagement im Be-
reich des Naturschutzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Frage.
Allenfalls müsste er wieder mit der Schweinehaltung beginnen, um die
SAK zu erhöhen, was nicht in seinem Sinne und sicherlich auch nicht im
Sinne des lawa sei.
D. Das lawa beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006, die Be-
schwerde abzuweisen: Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich der
Beitrag, der gestützt auf die mit dem Amt für Natur- und Landschaftsschutz
abgeschlossenen Verträge ausgerichtet werde, seit seiner erstmaligen
Auszahlung im Jahre 2001 stets aus zwei Komponenten zusammen ge-
setzt habe, nämlich zu einem Teil aus Mitteln, die dem Kanton für Direkt-
zahlungen zur Verfügung stünden (Sockelbeitrag für extensive Wiesen,
Streue; im Jahre 2005: Fr. 4 860.-), und zu einem Teil aus Mitteln des Na-
tur- und Heimatschutzes (im Jahre 2005: Fr. 3 937.-). Für das Jahr 2005
wären dem Beschwerdeführer ohne Kürzung folgende Direktzahlungen
auszurichten:
- Flächenbeitrag Fr. 32 172.-
- Ökologischer Ausgleich Fr. 930.-
- Extensoproduktion Fr. 4 500.-
- Sockelbeitrag nach DZV Fr. 4 860.-
Total Fr. 42 462.-
5Die Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers erfordere unbe-
strittenermassen 0.61328 SAK. Dem Beschwerdeführer dürften daher auf
Grund der SAK-Begrenzung höchstens Fr. 39 863.- (0.61328 x Fr.
65 000.-) ausgerichtet werden. Der dem Beschwerdeführer allein aus Mit-
teln des Natur- und Landschaftsschutzes auszurichtende Beitrag von Fr.
3 937.- bliebe daher unberührt. Zusammen mit den Direktzahlungen im Be-
trag von Fr. 39 863.- erhalte der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 so-
mit Beiträge von insgesamt Fr. 43 800.-.
E. Am 11. Dezember 2006 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundes-
amt) als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. Es führt aus, der durch das
lawa berechnete Direktzahlungsbetrag erweise sich als richtig. Die DZV
verweise für die Abgrenzung von Ökobeiträgen gegenüber NHG-Beiträgen
auf Art. 19 der Verordnung über den Natur-und Heimatschutz (NHV; zitiert
in E. 2). Darin werde festgehalten, dass die Abgeltungen auf Grund der
NHV um die Beiträge gekürzt würden, die für die gleiche ökologische Leis-
tung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach der Direktzahlungsver-
ordnung und nach der Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; zitiert in E. 2) ge-
währt würden. Diese Regelung habe seit Abschluss der Bewirtschaftungs-
verträge durch den Beschwerdeführer gegolten. Seit jeher seien die dem
Beschwerdeführer ausgerichteten Bewirtschaftungsbeiträge in einen so
genannten Sockelbeitrag nach DZV oder ÖQV und den effektiven Natur-
schutzbeitrag aufgeteilt gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Abrech-
nungen Naturschutzflächen der Jahre 2002 bis 2004, welche jeweils die
Rubriken "NHG-Beitrag" und "davon Öko-Beitrag" aufwiesen. Pro SAK
würden maximal Fr. 65'000.- ausbezahlt. Unbestrittenermassen ergebe
sich beim Betrieb des Beschwerdeführers ein Arbeitsbedarf von 0.61328
SAK, was zu einer maximalen Direktzahlungsberechtigung von Fr.
39 863.- führe. Die Abrechnung 2005 des lawa erscheine etwas irrefüh-
rend, wenn ein Abzug von Fr. 2 599.- bei den "Total Direktzahlungen brut-
to" von Fr. 37 602.- vorgenommen werde. Dazu müsste noch der Sockel-
beitrag in der Höhe von Fr. 4 860.- gezählt werden, da es sich hierbei um
Direktzahlungen handle. Die Berechnungsweise werde auch in der Ver-
nehmlassung des lawa vom 23. Oktober 2006 korrekt ausgeführt.
Da in den Jahren 2001 bis 2003 der SAK-Faktor höher gewesen sei, habe
sich bei den Direktzahlungen kein Kürzungsbedarf ergeben. Im Jahre 2004
hätte ihres Erachtens indessen eine Kürzung im Rahmen von Fr. 899.- er-
folgen müssen. Laut einer Auskunft des lawa sei dieses erstmals im Jahr
2005 für die Ausrichtung sämtlicher Beiträge zuständig gewesen. Bis dahin
sei die Abrechnung über zwei verschiedene Systeme erfolgt. Aus dem Um-
stand, dass 2004 eine Kürzung unterlassen worden sei, könne der Be-
schwerdeführer für die Auszahlung 2005 indessen nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
6F. Mit Verfügung vom 21. November 2006 teilte die Rekurskommission EVD
dem Beschwerdeführer mit, er habe das Recht, die Durchführung einer öf-
fentlichen Verhandlung zu verlangen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006
erklärte der Beschwerdeführer, dass er von diesem Recht Gebrauch ma-
chen wolle.
G. Im Dezember 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission EVD den
Parteien mit, dass die Verfahrensakten zur Weiterbehandlung ans Bundes-
verwaltungsgericht übergeben würden, sollte dieses Verfahren vor dem
31. Dezember 2006 nicht abgeschlossen sein. Am 11. Januar 2007 gab
das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die
Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
H. Am 12. Februar 2007 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme
des Bundesamtes vernehmen. Er hält fest, auf Anfrage des damaligen Am-
tes für Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern im November
2000 habe er sich dazu entschlossen, auf die intensive ackerbauliche Be-
wirtschaftung einer Gesamtfläche von 324 Aren zu verzichten. Daher habe
er am 23./28. November 2000 mit dem Kanton Luzern, vertreten durch das
damalige Amt für Natur- und Landschaftsschutz, drei Bewirtschaftungsver-
träge abgeschlossen. Um den Ertragsausfall zwischen der intensiven
Ackerbaubewirtschaftung und der extensiven Wiesenwirtschaft auszuglei-
chen, seien pro Are Ansätze von Fr. 19.- bzw. Fr. 21.60.- als Entschädi-
gung für die Mindererträge (zusätzlich Teuerung) vereinbart worden. Mit
der Kürzung der Beiträge erhalte er nun nicht mehr die vereinbarten Min-
derertragsentschädigungen, was nicht dem zwischen ihm und dem damali-
gen Amt für Natur- und Landschaftsschutz vereinbarten Willen entspreche.
Art. 19 NHV sei im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, denn die aktuel-
le Fassung dieser Bestimmung sei erst am 1. Mai 2001 in Kraft getreten.
Die Bewirtschaftungsverträge seien indessen bereits am 23./28. November
2000 abgeschlossen worden. Beim Vertragsabschluss sei von einer mögli-
chen Beitragskürzung keine Rede gewesen. Eine Kürzung der Entschädi-
gungen für die Mindererträge wegen einer zu geringen Anzahl SAK sei von
beiden Seiten bei Vertragsschluss nicht in Betracht gezogen worden. Bei-
de Vertragsparteien seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die neue
Bewirtschaftungsform zu einer – von der Landwirtschaftspolitik gewollten –
Extensivierung führe. Mit der neuen Bewirtschaftung habe sich der Nähr-
stoffentzug des bewirtschafteten Bodens reduziert. Schon im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses sei absehbar gewesen, dass der Nährstoffanfall auf
seinem Betrieb reduziert werden müsse. Mit der Verpachtung der
Schweinehaltung im April 2002 sei die Anzahl SAK reduziert worden. Es
sei als Versagen der heutigen Landwirtschaftspolitik zu verstehen, wenn er
die Schweinehaltung wieder aufnehmen müsste, damit er die versproche-
nen NHG-Beiträge für die Bewirtschaftung der Naturschutzflächen erhalte.
Mit anderen Worten müsste er seinen Betrieb intensivieren, um die verein-
barten NHG-Entschädigungen für die extensivierten Vertragsflächen voll-
7ständig zu erhalten. Dies entspreche nicht dem ökologischen Ausgleich im
Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes.
Handelte es sich bei den Beiträgen für die Naturschutzflächen tatsächlich
teilweise um Ökobeiträge nach der DZV, hätten diese bereits ab dem Jah-
re 2001 auf den Abrechnungen über die Direktzahlungen erscheinen müs-
sen. Dies sei aber bis zur Abrechnung 2005 nicht der Fall gewesen. Wären
die Ökobeiträge nach der DZV von Anfang an aufgeführt worden, hätte er
die Auswirkungen einer Reduktion der Anzahl SAK abschätzen können. Er
habe deshalb schon auf Grund der Auszahlungspraxis darauf vertrauen
können, dass es sich bei den Zahlungen für Naturschutzflächen aus-
schliesslich um NHG-Beiträge handle. Die vom lawa verfügte Beitragskür-
zung verletze den Willen der Vertragsparteien. Zudem werde sein Vertrau-
en in die öffentlich-rechtlichen Verträge missachtet. Würden nun gleich-
wohl Ökobeiträge nach der DZV an die vereinbarten Minderertragsent-
schädigungen angerechnet, dürfe diese Anrechnung nur in der Höhe der
effektiv ausbezahlten Beiträge erfolgen. Die vereinbarten Minderertrags-
entschädigungen seien in jedem Fall geschuldet, was dem klaren Wortlaut
der Bewirtschaftungsverträge und dem Willen der Parteien entspreche.
Eine Kürzung der nach der DZV angerechneten Beiträge dürfe nicht zu ei-
ner Reduktion der Minderertragsentschädigungen führen.
I. Am 4. Juli 2007 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK statt. Dabei hatte der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit, seinen Standpunkt nochmals einlässlich
darzulegen.
J. Am 5. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere
Stellungnahme sowie ein weiteres Dokument ein.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheb-
lich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Dienst-
stelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom 8. August
2006. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Ent-
scheid (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, SRL 40), der in Anwendung
von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung
war bisher bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem
Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der
Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. aArt. 166 Abs. 2
8des in E. 2 zitierten Landwirtschaftsgesetzes, geändert gemäss Anhang
Ziff. 125 des VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss
Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33
Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, geändert ge-
mäss Anhang Ziff. 125 des VGG) für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem lawa teilgenommen und
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein
als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen
von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Vorausset-
zung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Der Schutz und Unterhalt von Biotopen soll wenn möglich auf Grund von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie
durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden
(Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz [NHG, SR 451]). Grundeigentümer oder Bewirtschafter, die
im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder
eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, ha-
ben Anspruch auf angemessene Abgeltung (Art. 18c Abs. 2 NHG).
In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz fördert der Bund die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Bei-
träge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf
der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 76 Abs. 3 LwG). Die in Art. 76
Abs. 3 LwG genannten Beiträge für den ökologischen Ausgleich zählen zu
den in Art. 70 Abs. 3 Bst. a LwG erwähnten Ökobeiträgen (vgl. Art. 1
Abs. 3 Bst. a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV,
SR 910.13]). Sie werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche für exten-
siv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, He-
cken, Feld- und Ufergehölze, Buntbrachen, Rotationsbrachen, Acker-
schonstreifen und Hochstamm-Feldobstbäume gewährt (Art. 40 Bst. a - h
DZV).
9Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftli-
chen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach Art. 76 LwG für den ökolo-
gischen Ausgleich und einen Beitrag nach den Art. 18a - 18d NHG aus, so
wird der auf Grund des NHG gewährte Beitrag um jenen nach Art. 76 LwG
gekürzt (Art. 76 Abs. 6 LwG).
Dass Abgeltungen für Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Be-
deutung (Art. 17 und 18 NHV) um die Beiträge gekürzt werden, die für die
gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche
nach den Art. 40-54 DZV und nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4.
April 2001 (ÖQV, SR 910.14) gewährt werden, sieht auch Art. 19 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV,
SR 451.1) vor, auf den Art. 41 Abs. 1 DZV verweist. Eine entsprechende
Kürzung sah auch schon die im Jahre 2000 geltende Fassung von Art. 19
NHV (AS 1996 228) vor, die sich darauf beschränkt, für das Verhältnis der
beiden Beiträge auf Art. 7 der Ökobeitragsverordnung vom 26. April 1993
(AS 1996 1007) zu verweisen, die in Art. 7 Abs. 2 eine weitgehend mit
dem heutigen Art. 76 Abs. 6 LwG identische Bestimmung aufwies.
Für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der
Ethobeiträge bestimmt der Bundesrat unter anderem Grenzwerte für die
Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft (vgl. Art. 70 Abs. 5 Bst. c
LwG). Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des
gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren
(Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember
1998 [LBV, SR 910.91]; zu den einzelnen Faktoren vgl. Art. 3 Abs. 2 LBV).
Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. c LwG legte der
Bundesrat fest, dass pro Standardarbeitskraft maximal Fr. 65 000.- ausge-
richtet werden (Art. 21 Abs. 1 DZV; zwischen 1. Januar 2001 und 31. De-
zember 2003: Fr. 55 000; vgl. AS 2001 232).
3. Der Beschwerdeführer stellt die Geltung der vorangehend geschilderten
gesetzlichen Grundlagen nicht grundsätzlich in Frage; er bestreitet auch
nicht, dass er die für eine vollständige Auszahlung der Direktzahlungen
notwendige Anzahl SAK nicht erreicht. Er macht aber zumindest sinnge-
mäss geltend, es sei unzulässig, anzunehmen, dass im Beitrag, den er ge-
stützt auf die von ihm am 23./28. November 2000 mit dem Kanton Luzern
abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge (...) erhalte, ein Sockelbeitrag
nach Art. 40 ff. DZV enthalten sei, der auf Grund ungenügender SAK mit
den übrigen Direktzahlungen mitgekürzt werden müsse. Bei Vertragsab-
schluss sei vielmehr davon ausgegangen worden, dass der vertraglich sti-
pulierte Betrag einzig eine Entschädigung für den aus dem Verzicht auf
Ackerbau resultierenden Minderertrag darstelle; dieser sei ihm daher auch
im Jahre 2005 ungekürzt auszuzahlen.
10
3.1 Nach der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite
Etappe (Agrarpolitik 2002), Teil I: Neues Landwirtschaftsgesetz (BBl 1996
IV 1; im Folgenden: Botschaft) wird mit der Präzisierung des vorangehend
in E. 2 zitierten Art. 76 Abs. 3 LwG (Art. 72 Abs. 3 des Entwurfs), wonach
die Förderung der ökologischen Ausgleichsflächen in Ergänzung zum Na-
tur- und Heimatschutzgesetz zu erfolgen hat, eine Schlussfolgerung der in-
terdepartementalen Arbeitsgruppe für ökologischen Ausgleich in den Ge-
setzestext aufgenommen. In deren Bericht werde festgehalten, dass für
die Grundanforderungen im ökologischen Ausgleich ein Sockelbeitrag auf
Grund des Landwirtschaftsgesetzes gewährt werden solle, um damit brei-
tenwirksam den ökologischen Ausgleich im vorwiegend landwirtschaftlich
genutzten Raum zu fördern. Biotoptypische und regionenspezifische Mass-
nahmen seien hingegen über das Natur- und Heimatschutzgesetz zu för-
dern und abzugelten (Botschaft, a.a.O., S. 225).
Die Terminologie "Sockelbeitrag" für einen Beitrag auf Grund des LwG be-
ziehungsweise der DZV wurde in der Folge beibehalten: Das Kreisschrei-
ben 1 des Bundesamts für Landwirtschaft und des Bundesamts für Um-
welt, Wald und Landschaft (neu: Bundesamt für Umwelt) vom 5. Oktober
2001 zum Vollzug der Öko-Qualitätsverordnung (Kreisschreiben) unter-
scheidet zwischen Sockel-, Zusatz- und Bonusbeiträgen: Den Beitrag nach
der DZV definiert es in Ziff. 1 als Sockelbeitrag, den Beitrag nach der ÖQV
als Zusatzbeitrag und den Beitrag nach NHV als Bonusbeitrag (vgl. HANS
MAURER in: Kommentar NHG / hrsg. von PETER M. KELLER/ JEAN-BAPTISTE
ZUFFEREY/ KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, Zürich 1997, Rz. 28 zu Art. 18c NHG;
WERNER PFEIFFER / UELI STRAUB / MATTHIAS SCHICK / DANIEL ZÜRCHER / MARTIN
GOLDENBERGER, Naturschutzleistungen der Landwirtschaft, Naturnahe Le-
bensräume - Leitfaden zur Berechnung von Pflegeleistungen und Einkom-
mensausfällen, Lindau 1998, S. 69).
Die Sockel- und die Bonusbeiträge (die Zusatzbeiträge sind im vorliegen-
den Fall nicht relevant) lassen sich miteinander kombinieren (PFEIFFER /
STRAUB / SCHICK / ZÜRCHER / GOLDENBERGER, a.a.O., S. 69; Kreisschreiben,
a.a.O.,S. 2). Um die Möglichkeit einer doppelten Abgeltung für die gleiche
Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche unter den Titeln
des LwG und NHG zu vermeiden, bestimmt Art. 19 NHV, dass die Bundes-
beiträge nach den Art. 18a - 18d NHG um die Beiträge gekürzt werden, die
für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzflä-
che nach den Art. 40 - 54 DZV und nach der ÖQV gewährt werden (vgl.
MAURER, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 18c NHG, [zum Verhältnis NHG/altes Land-
wirtschaftsrecht]; vgl. auch Art. 76 Abs. 6 LwG). Von diesem Grundsatz
der Vermeidung doppelter Abgeltungen für die gleiche Fläche nicht betrof-
fen sind NHG-Beiträge für zusätzliche Leistungen oder Nutzungsverzichte,
welche weiter als die Erfüllung der spezifischen Anforderungen der Art. 40
- 54 DZV gehen (vgl. MAURER, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 18c NHG; PFEIFFER /
STRAUB / SCHICK / ZÜRCHER / GOLDENBERGER, a.a.O., S. 69; Kreisschreiben,
a.a.O., S. 2).
11
Ökologische Leistungen auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche werden
somit grundsätzlich zunächst mit einem Sockelbeitrag beziehungsweise
mit Direktzahlungen abgegolten; Bonus- beziehungsweise NHG-Beiträge
werden demgegenüber erst für zusätzliche Leistungen oder Nutzungsver-
zichte ausgerichtet.
3.2 Dass die Vorinstanz davon ausging, dem Beschwerdeführer sei für die
Parzellen, über die er am 23./28. November 2000 mit dem Kanton Luzern
Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen hatte, nicht nur NHG-Beiträge,
sondern auch mit den übrigen Direktzahlungen mitzukürzende Beiträge
nach Art. 40 ff. DZV ausgerichtet worden, ist somit aus rein rechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig die Tatsache, dass die Direkt-
zahlungsabrechnung für das Jahr 2005 sowohl einen mitzukürzenden So-
ckelbeitrag nach DZV im Betrag von Fr. 4 860.-- (324 a zu Fr. 15.- bezie-
hungsweise 3.24 ha zu Fr. 1 500.-, vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a DZV) als unter
dem Titel "Zuschlag nach NHG" auch einen Bonusbeitrag über Fr. 3 937.-
(Fr. 8 797.- abzüglich Fr. 4 860.-) ausweist.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Kürzung ge-
mäss geltendem Recht dazu führen kann, dass die betroffenen Landwirte
für ökologische Landwirtschaft nur in beschränktem Umfang belohnt wer-
den. Dies wiederum hat den unerwünschten Lenkungseffekt zur Folge,
dass Landwirte den falschen Anreiz erhalten, die vom Gesetzgeber gewoll-
ten ökologischen Leistungen, die sinnvoll und möglich wären, nur teilweise
zu erbringen. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung ist es dem
Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, hier an die Stelle des zuständi-
gen Gesetzgebers zu treten und allfällige Widersprüche zu mildern oder zu
beseitigen.
3.3 Zu prüfen bleibt aber, ob dem Beschwerdeführer, wie er geltend macht,
auf Grund der von ihm abgeschlossenen Verträge und/oder der bis ins
Jahr 2004 beibehaltenen Abrechnungsmodalitäten Ansprüche zustehen,
die es erlauben würden, vom soeben Ausgeführten abzuweichen. In Frage
kämen dabei zum einen Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag bzw.
dessen Auslegung ergeben, zum anderen Ansprüche, die sich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben stützen.
3.3.1 Bei den Bewirtschaftungsverträgen vom 23./28. November 2000 handelt
es sich um verwaltungsrechtliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche
Verträge (vgl. MAURER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 18c NHG). Öffentlich-rechtliche
Verträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
gleich wie privatrechtliche nach den Regeln von Treu und Glauben (Ver-
trauensprinzip) auszulegen. Das bedeutet, dass einer Willensäusserung
der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die
ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein
müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste. Bei der
Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist freilich besonders zu
12
beachen, dass die Verwaltung beim Abschluss solcher Verträge dem öf-
fentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist deshalb
zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von
ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht, und
dass sich der Vertragspartner hierüber Rechenschaft gab. Indessen wäre
es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienen-
den Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Inter-
esses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie
darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei
der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertrags-
schluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e,
BGE 103 Ia 505 E. 2b, mit Hinweisen).
3.3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Ver-
trauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlagen vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben
scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(Urteil des Bundesgerichts 1B 41/2007 vom 7. Mai 2007 E. 4.1. mit Hin-
weis auf BGE 131 II 627 E. 6.1 und BGE 129 I 161 E. 4.1).
3.3.3 Im vorliegenden Fall bestimmt Ziff. 1 der Bewirtschaftungsverträge, dass
sich der Bewirtschafter verpflichtet, die im Planausschnitt markierten Flä-
chen entsprechend den Vertragsbestimmungen zu bewirtschaften, und
dass der Kanton Luzern dem Bewirtschafter als Gegenleistung einen "jähr-
lichen Beitrag" auszahlt. Bezüglich der Höhe der Beiträge legt Ziff. 3 fest,
dass sich diese nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz richtet, und dass die totale
Beitragshöhe im Anhang festgelegt ist. Der Beitrag wird jährlich der Teue-
rung angepasst. Änderungen von Gesetzen oder Verordnungen sind vor-
behalten. In den Vertragsanhängen ist schliesslich der Beitragsansatz in
Franken pro Are und das Beitragstotal vermerkt.
Aus den Bewirtschaftungsverträgen ist somit zwar ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer ein jährlicher Beitrag zusteht, dessen Höhe sich nach
der kantonalen Verordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschafts-
schutz richtet. Bezüglich der Frage, ob der stipulierte Betrag auch einen
Beitrag nach Art. 40 ff. DZV mitenthält, ist den Verträgen aber nichts zu
entnehmen.
Auf Grund des in Ziff. 3 gemachten Vorbehaltes bezüglich Gesetzes- oder
Verordnungsänderungen drängt es sich jedoch auf, den Vertrag dahinge-
hend auszulegen, dass anlässlich des Vertragsabschlusses nicht beab-
sichtigt war, diesbezüglich vom Gesetz abzuweichen (vgl. FRANK KLEIN, Die
13
Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrages, Zürich/
Basel/ Genf 2003, S. 80, mit Hinweisen). Aus dem Vertrag ergibt sich so-
mit nichts, insbesondere auch keine sog. wohlerworbenen Rechte (vgl. zu
diesem Begriff BGE 131 I 321 E. 5.3 sowie BGE 128 II 112 E. 10), das es
verbieten würde, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die
vom Vertrag erfassten Flächen nicht auch ein Beitrag nach Art. 40 ff. DZV
auszurichten ist, der gegebenenfalls mit den übrigen Direktzahlungen mit-
gekürzt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien
sich anlässlich des Vertragsabschlusses über allfällige sich aus dem Ge-
setz ergebende, die Direktzahlungen betreffende Folgen nicht im Klaren
waren.
Darin ist indessen kein Anspruch aus Treu und Glauben begründendes
Verhalten seitens der Behörden zu erkennen. Somit fällt auch das Verhal-
ten der Behörden im Rahmen des Vertragsabschlusses als Grundlage für
ein Abweichen vom Gesetz ausser Betracht.
Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass der Vertrag bzw. dessen
Abschluss mit Willensmängeln behaftet war. Da der Vertrag aber nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf allfällig beste-
hende diesbezügliche Fragen hier nicht weiter einzugehen. Verzichtet wer-
den kann unter diesen Umständen im Rahmen einer antizipierten Beweis-
würdigung (vgl. dazu etwa BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen) auch auf die
Anhörung der auf S. 5 der Beschwerdeschrift genannten Zeugin.
3.3.4 Bezüglich der Abrechnungsmodalitäten kann festgehalten werden, dass
aus der "Abrechnung Naturschutzflächen 2001" des Amtes für Natur- und
Landschaftsschutz noch nichts hervorgeht, aus dem sich auf eine Berech-
tigung auf bzw. Auszahlung von Beiträgen nach Art. 40 DZV schliessen lie-
sse. In der vom selben Amt vorgenommenen "Abrechnung Naturschutzflä-
chen 2002" wird jedoch bereits deutlich festgehalten, dass von den für die-
se Parzellen total auszurichtenden Beiträgen (Fr. 8 497.50) insgesamt Fr.
4 860.- als Ökobeitrag zu veranschlagen waren. Dasselbe gilt auch für die
vom Amt für Natur- und Landschaftsschutz vorgenommenen Abrechnun-
gen des Jahres 2003 (Auszahlungsbetrag: Fr. 8 548.50) sowie der vom
uwe ausgestellten Abrechnung 2004 (Auszahlungsbetrag: Fr. 8 639.50) in
denen jeweils ebenfalls ein Ökobeitrag von Fr. 4 860.- ausgewiesen war.
In den vom lawa ausgestellten Abrechnungen über die Direktzahlungen
der jeweiligen Jahre blieben diese Ökobeiträge, wie der Beschwerdeführer
zu Recht geltend macht, unerwähnt. Es wurden aber auch keine Kürzun-
gen im Sinne von Art. 70 LwG vorgenommen. Die entsprechenden Verfü-
gungen erwuchsen in Rechtskraft. Ob, wie das Bundesamt für Landwirt-
schaft in seiner Vernehmlassung aufführt, effektiv auch im Jahre 2004 auf
Grund des SAK-Faktors eine Kürzung hätte erfolgen müssen, kann daher
14
offen bleiben.
Da bis zum Jahr 2004 resp. 2005 zum einen kein Anlass dazu bestand,
bezüglich der Auszahlung der Direktzahlungen Kürzungen vorzunehmen,
zum anderen - wie der Vertreter des lawa anlässlich der öffentlichen Ver-
handlung ausführte - man sich aber, angesichts dessen, dass zwei ver-
schiedene Stellen abrechneten, der Kürzungsproblematik auch nicht be-
wusst war, blieb die Tatsache, dass die in der "Abrechnung Naturschutzflä-
chen" erwähnten Ökobeiträge in den Abrechnungen über die Direktzahlun-
gen nicht erwähnt und somit auch nicht berücksichtigt wurden, in Bezug
auf den dem Beschwerdeführer insgesamt auszuzahlenden Betrag zwar
ohne Folge. Sie vermag aber, entgegen den Vorbringen des Beschwerde-
führers, keinen sich aus Treu und Glauben ergebenden Anspruch darauf
zu begründen, dass auch im Jahre 2005 für die von den Verträgen erfass-
ten Flächen keine Direktzahlungen zu veranschlagen sind resp. dass diese
Direktzahlungen bei allfälligen Kürzungen nicht mitzuberücksichtigen sind.
4. Wie aus der Abrechnung 2005 und auch aus der Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 23. Oktober 2006 hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer
im hier interessierenden Jahr 2005 der Zuschlag resp. Bonusbeitrag nach
NHG in der Höhe von Fr. 3 937.- vollumfänglich ausbezahlt. Der Sockel-
beitrag in der Höhe von Fr. 4 860.- wurde demgegenüber in den Gesamt-
betrag von Fr. 42 462.- der dem Beschwerdeführer zustehenden Direkt-
zahlungen miteinbezogen und da dem Beschwerdeführer auf Grund der
SAK-Begrenzung höchstens Fr. 39 863.- ausbezahlt werden können, in
der Folge mitgekürzt.
Die Kürzung des NHG- Beitrages richtet sich somit nicht nach dem effektiv
für die betreffenden Parzellen gestützt auf das LwG ausbezahlten Betrag,
dessen genaue Höhe noch zu ermitteln wäre. Bei der Berechnung des So-
ckelbeitrages wurde vielmehr jener Beitrag berücksichtigt, der grundsätz-
lich nach LwG gewährt, infolge der alle Direktzahlungen betreffenden Kür-
zung auf Grund der SAK-Begrenzung aber nicht in seiner vollen Höhe aus-
bezahlt wurde.
Zu prüfen bleibt daher, ob dieses Vorgehen zulässig war; massgebend und
auszulegen sind dabei insbesondere die bereits mehrmals erwähnten
Art. 76 Abs. 6 LwG und Art. 19 NHV.
Dass die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Beschwer-
deführer und dem Kanton Luzern geltende Fassung von Art. 19 NHV (AS
1996 228) nicht derjenigen entspricht, die heute in Kraft ist (Fassung ge-
mäss Art. 22 Ziff. 2 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001), kann
dabei ausser Acht gelassen werden: Die damalige Regelung beschränkte
sich nämlich, wie bereits in E. 2 erwähnt, darauf, für das Verhältnis der
beiden Beiträge auf Art. 7 der Ökobeitragsverordnung vom 26. April 1993
(AS 1996 1007) zu verweisen, die in Art. 7 Abs. 2 eine weitgehend mit
15
dem heutigen Art. 76 Abs. 6 LwG identische Bestimmung aufwies.
4.1 Gesetze sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, so muss unter Berück-
sichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der aus-
zulegenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die höchstrichterliche
Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragma-
tischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt, die einzelnen
Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. zum
Ganzen BGE 131 III 33 E. 2, BGE 130 V 229 E. 2.2).
4.2 Art. 76 Abs. 6 LwG sieht in der deutschen Fassung vor, dass gekürzt wird,
wenn der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen
Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Art. 18a-18d des Bundes-
gesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz "ausrichtet".
Art. 19 NHV spricht von "gewähren". Auch ohne auf Wörterbücher zurück-
zugreifen, wäre allein auf Grund des Wortlautes der deutschen Fassung
der zur Diskussion stehenden Artikel wohl eher davon auszugehen, dass
sich der zu kürzende Betrag nach der Höhe des "gewährten" und nicht der-
jenigen des effektiv ausbezahlten Ökobeitrages richtet. Das in der franzö-
sischen Fassung derselben Artikel verwendete Verb "verser" (giessen;
schütten; ein-, aus-, weg-giessen; verschütten; Geld: auswerfen [Langen-
scheidts Handwörterbuch, Französisch-Deutsch, Berlin 1992]) lässt dem-
gegenüber eher auf die gegenteilige Aufassung schliessen. Die italieni-
sche Fassung, die in Art. 76 Abs. 6 LwG sowohl von "accordare" (bewilli-
gen; vereinbaren; gewähren [Langenscheidts Handwörterbuch, Italienisch-
Deutsch, Berlin usw. 1991]) als auch von "versare" (giessen; ausgiessen;
verschütten; Beiträge: entrichten; Geld: einzahlen; leisten [Langenscheidts
Handwörterbuch, Italienisch-Deutsch, a.a.O.]) resp. in Art. 19 NHG von
"concedere" (zugeben; zugestehen; erlauben; gestatten, erteilen; gewäh-
ren; Kredit, Vorrecht: einräumen [Langenscheidts Handwörterbuch, Italie-
nisch-Deutsch, a.a.O.]) spricht, vermag zur Klärung des soeben erwähnten
Widerspruchs nichts beizutragen.
Der unterschiedliche Wortlaut der gemäss Art. 14 Abs. 1 des Publikations-
gesetzes vom 18. Juni 2004 (PublG, SR 170.512) in gleicher Weise ver-
bindlichen Fassungen der massgebenden Artikel lässt somit verschiedene
Deutungen zu.
4.3 In der Botschaft wird zu Art. 76 Abs. 6 LwG respektive zum gleichlauten-
den Art. 72 Abs. 6 des Entwurfs, der in den Räten ohne Diskussion ange-
nommen wurde, das Folgende festgehalten (BBl 1996 IV 226): "Die Rege-
lung soll eine Kumulation von Beiträgen aufgrund des Natur- und Heimat-
schutz- und des Landwirtschaftsgesetzes für die gleiche Leistung aus-
schliessen. Es wird präzisiert, dass nur die Kumulation von Beiträgen für
die gleiche Fläche und die gleiche Leistung ausgeschlossen ist. Die Kumu-
lation von Beiträgen aufgrund verschiedener Gesetzesgrundlagen für
16
unterschiedliche Leistungen soll, wie dies bereits bei der Abgrenzung zwi-
schen dem Landwirtschafts- und dem Natur- und Heimatschutzgesetz voll-
zogen wird, möglich sein."
4.4 Die wenigen überhaupt vorhandenen Materialien respektive die soeben
geschilderte Passage aus der Botschaft äussern sich somit nur zur Frage
der Kumulation von Beiträgen respektive deren Ausschluss. Einen NHG-
Beitrag wie hier im Rahmen eines zwar grundsätzlich gewährten, nicht
aber voll ausbezahlten Beitrages nach LwG zu kürzen, wird indessen we-
der explizit noch implizit ausgeschlossen.
Dass die Vorinstanz den dem Beschwerdeführer aus Vertrag zustehenden
NHG-Beitrag nicht nur im Umfang des für die vom Vertrag betroffenen Par-
zellen effektiv ausbezahlten Ökobeitrages gekürzt hat, ist unter diesen
Umständen nicht zu beanstanden.
Damit erübrigt es sich, auf die Berechnungsvorschläge des Beschwerde-
führers in der Eingabe vom 5. Juli 2007 einzugehen.
5. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die vorliegende Be-
schwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterlie-
gender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteres-
sen auf dem Spiel bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach
dem Streitwert, sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4
VGKE). Die vom Beschwerdeführer geschuldete Gerichtsgebühr ist mit
dem von ihm am 22. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1 100.- zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist ihm als unterliegender Partei nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem am 22. September 2006
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. L2006-003HU; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkun-
de)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis; B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 13. September 2007