Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2229/2011
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
(IAF),
Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung Finanzplanerin 2009.
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Sachverhalt:
A.
Im November 2009 wiederholte A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) die Abschlussprüfung zur Finanzplanerin mit eidg.
Fachausweis. Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte ihr die
Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF (nachfolgend:
Erstinstanz, Prüfungskommission) mit, sie habe diese Prüfung nicht
bestanden. Zur Begründung verwies sie auf das beigelegte Notenzeugnis
vom 25. November 2009.
B.
Am 18. Januar 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend:
Vorinstanz). Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 25. und
27. November 2009 seien aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden
zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie verschiedene
Informationen sowie die Einsicht in zusätzliche Akten.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2010 hielt sie an ihren
Anträgen fest.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 hielt die Erstinstanz an
ihrem Entscheid auf Nichtbestehen der Prüfung und Nichterteilen des
Fachausweises fest.
Mit Replik vom 28. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe
der Erstinstanz vom 20. April 2010 Stellung.
Mit Duplik vom 13. August 2010 beantwortete die Erstinstanz Fragen der
Vorinstanz.
Mit Triplik vom 30. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 8. November 2010 nahm die Erstinstanz zu weiteren
Fragen der Vorinstanz Stellung.
C.
Mit Entscheid vom 14. März 2011 hiess die Vorinstanz die Beschwerde
teilweise gut, hob die Verfügung der Erstinstanz vom 27.November 2009
auf und wies die Erstinstanz an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu
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einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen sowie der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil "Finanzplanung für private
Haushalte" zu geben. Weiter wies sie die Erstinstanz unter anderem an,
anlässlich der Nachprüfung Notizen anzufertigen, die es nachträglich
erlauben würden, die Bewertung der mündlichen Prüfung des
Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" nachzuvollziehen.
D.
Am 14. April 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Abschlussprüfung vom
November 2009 zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis sei als
bestanden zu entscheiden und ihr sei der eidg. Fachausweis zur
Finanzplanerin zu erteilen. Es sei ihr eine den tatsächlichen
Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 30. September 2010
entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 hält die Erstinstanz am
Promotionsentscheid fest und ersucht um die Ablehnung der
Beschwerde. Diese enthalte trotz ihres beträchtlichen Umfangs keine
neuen Gesichtspunkte. Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien im
Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens durch
verschiedene, neutrale, voneinander unabhängige und nicht in die
ursprüngliche Bewertung und Benotung involvierte Experten überprüft
worden. Die Prüfung gelte unverändert als nicht bestanden. Sie weise
den schwerwiegenden Vorwurf der Parteilichkeit mit guten Gründen und
in aller Form zurück. Die Einsichtnahme sei kein "Spezialtermin"
gewesen, sondern habe auch für andere Kandidaten gegolten. Die
Vorwürfe gegen den Experten B._______ würden ausdrücklich
zurückgewiesen. Das Prüfungsresultat sei aber ohnehin nicht davon
tangiert.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 beantragt die
Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2011. Dieser
Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz,
BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 5, 44 ff. VwVG und Art. 31, 33 Bst. d., 37 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die
Beschwerdeführerin war Partei am vorinstanzlichen Verfahren, ist als
Adressatin der Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs.
1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Berufsprüfung für Finanzplanerin umfasst zwei Prüfungsteile. Der
Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" besteht aus einer schriftlichen
Klausur, der Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" umfasst
eine schriftliche Klausur sowie eine mündliche Prüfung (Ziff. 5.11
Prüfungsordnung der Erstinstanz vom 9. Oktober 2008). Die mündliche
Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen. Die Experten
erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf,
beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43
Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1
bewertet. Die Noten 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen.
Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3
Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der
entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den
Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet
(vgl. Ziff. 6.2 Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung gilt als bestanden,
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wenn die Gesamtnote nicht unter 4.0 und keine Note eines Prüfungsteils
unter 3.5 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung).
3.
Gemäss Notenblatt vom 25. November 2009 erreichte die
Beschwerdeführerin in beiden Prüfungsteilen "Themen der
Finanzplanung" und "Finanzplanung für private Haushalte" jeweils die
Note 3.5, was eine Gesamtnote von 3.5 ergab.
Nach Überprüfung der gesamten Prüfungsbewertung im Verlauf des vor
instanzlichen Beschwerdeverfahrens erhöhte die Erstinstanz die
Punktzahl im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" um 6
Punkte für die schriftliche Prüfung, was zu einem Punktetotal von 46.5
und zu einer Positionsnote 3.5 führte, sowie um 6 Punkte für die
mündliche Prüfung, was zu 70.5 Punkten und zu einer neuen
Positionsnote 4.5 führte. Die Gesamtnote erhöhte sich damit auf 3.9, da
der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" mit dem Faktor 3 und der
Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" mit dem Faktor 7
gewichtet werden (vgl. Ziff. 5.11 Prüfungsordnung).
Gemäss der Punkte/Notenskala sind für die Note 4 mindestens 52
Punkte und für die Note 5 mindestens 75 Punkte erforderlich. Für die
Erteilung einer genügenden Gesamtnote fehlen der Beschwerdeführerin
somit entweder 5.5 Punkte für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil
"Finanzplanung für private Haushalte" oder 4.5 Punkte für die mündliche
Prüfung im gleichen Prüfungsteil oder zwei halbe Notenschritte bezüglich
den beiden Positionsnoten im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung"
(was je nach betroffener Position insgesamt 10, 15 oder 22 Punkte mehr
bedeuten würde).
Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission sieht vor, dass höchstens
drei Punkte zusätzlich erteilt werden können, wenn damit die Prüfung
bestanden wäre.
4.
Gemäss Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens
(Bst. a.), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b.) sowie die Unangemessenheit
der angefochtenen Verfügung (Bst. c.) gerügt werden.
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Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen)
und der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen
eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht. Diese Zurückhaltung wird damit begründet, dass der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der
Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein
zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Beschwerdeführenden und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu
machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung
würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlung
gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Überdies haben
Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das
Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch
die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren
Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der
Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des
Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung,
insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers
abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1,
BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher
Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht 10/2011,
S. 555 ff).
Diese Zurückhaltung übt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur bei
der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat die
Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu
prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt diverse Verfahrensfehler bezüglich des
Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte". So macht sie etwa
geltend, weder die Vorinstanz noch die Prüfungskommission seien ihrer
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Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Antworten der
Beschwerdeführerin zur mündlichen Prüfung seien nur rudimentär
protokolliert worden und die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar. Es
bestehe eine Pflicht der Prüfungsexperten, nicht nur den Prüfungsablauf,
sondern auch das Prüfungsgespräch selbst zu protokollieren. Obschon
die Prüfungsordnung das Wort "Notizen" verwende, habe die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsprotokolle, für
die eine formelle Erstellungspflicht gemäss Prüfungsordnung bestehe.
Auch sei aufgrund des Verhaltens der Organe der Erstinstanz, allen
voran jenem des Prüfungsexperten B._______ anlässlich der
Prüfungseinsicht vom 18. Dezember 2009, davon auszugehen, dass
sachfremde Elemente die Bewertung und Beurteilung ihrer
Prüfungsleistung erheblich beeinflusst hätten. Zumindest seien einzelne
Organe der Prüfungskommission aufgrund der Beschwerdeerhebung
gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid in höchstem Masse
befangen gewesen.
Die Vorinstanz erachtete die Begründung der Bewertung der mündlichen
Prüfung durch die Erstinstanz als nicht in allen Punkten genügend
begründet. Aus diesem Grund, und weil die mündliche Prüfung von der
schriftlichen Klausur in diesem Prüfungsteil abhängig sei, hat die
Vorinstanz mit ihrem Beschwerdeentscheid vom 14. März 2011 die
Verfügung der Erstinstanz in Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung
für private Haushalte" aufgehoben und der Beschwerdeführerin
diesbezüglich eine kostenlose Wiederholung ohne Anrechnung an die
Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche zugesprochen.
5.1. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf können grundsätzlich
höchstens dazu führen, dass der betroffene Kandidat den betroffenen
Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, jedoch nicht zur Erteilung des
Prüfungsausweises. Der Grund dafür liegt darin, dass für die Erteilung
eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes
Prüfungsergebnis Voraussetzung ist. Es besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden
Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen
auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist
deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat
grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises.
Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt keine andere Lösung, als
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die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen
(BVGE 2010/21 E. 8.1).
5.2. Selbst wenn die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in allen
Punkten zutreffen würde und ihre Rügen in Bezug auf allfällige
Verfahrensmängel alle begründet wären – was hier offen gelassen
werden kann –, hätte die Vorinstanz die Beschwerde daher nicht
reformatorisch gutheissen dürfen. Dass die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung der Prüfungskommission in ihrem Beschwerdeentscheid vom
14. März 2011 in Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung für private
Haushalte" lediglich kassiert und der Beschwerdeführerin diesbezüglich
eine kostenlose Wiederholung ohne Anrechnung an die Anzahl der
erfolglosen Prüfungsversuche zugesprochen hat, statt, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, ihre Beschwerde reformatorisch
gutzuheissen und die Prüfung als bestanden zu werten, ist angesichts der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden.
Dementsprechend erübrigt es sich, auf die diversen Rügen der
Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Verfahrensmängel im Ablauf
dieses Prüfungsteils einzugehen, und es sind nur diejenigen Rügen zu
behandeln, die behauptete Bewertungsfehler zum Gegenstand haben,
d.h. mittels derer eine konkrete Unterbewertung einzelner
Prüfungsleistungen geltend gemacht wird.
6.
In Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte"
macht die Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer
Prüfungsleistung bezüglich der schriftlichen Aufgaben 1, 2a, 2b, 4a, 4c
und 4d sowie der mündlichen Prüfung geltend. Sie macht diesbezüglich
geltend, die Prüfungskommission habe sich nicht mit ihren substantiierten
Vorbringen auseinandergesetzt.
Die Prüfungskommission nahm zu den Rügen der Beschwerdeführerin im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Stellung. Sie äusserte sich
allerdings nicht zu allen Rügen bzw. begründete bei gewissen
Teilaufgaben nicht in detaillierter Weise, warum sie der
Beschwerdeführerin die von dieser beantragten Punkte vorenthalten
hatte. Sie gewährte der Beschwerdeführerin jedoch Einsicht in die
Musterlösung der schriftlichen Prüfung. Diese Musterlösung ist damit als
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Teil der Begründung mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B8009/2010 E. 5).
6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der
Prüfungsleistungen eines Beschwerdeführers gewissermassen zu
wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von
Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann
detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte
und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis
materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen
gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden.
Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven
Argumenten und Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/11 E.
4.3). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die
Auffassung der Prüfungskommission bzw. die Musterlösung sei falsch
oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht.
Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen
Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die
korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage
darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige
Antworten zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ
grosser Ermessenspielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu
respektieren ist. Das Ermessen der Prüfungsexperten ist jedoch dann
eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen
Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue
Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller
Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den
Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss
Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE
2008/14 E. 4.3.2).
Die gleichen Grundsätze gelten für die Überprüfung der Bewertung von
Folgefehlern: Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im
Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit
einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die
Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der
Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch
beziehungsweise in welchem Ausmass bei der Berechnung der
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weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung
von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des
zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich
ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die
Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h.
willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2204/2006 E. 8.1).
6.2. Der bezüglich der Frage 1 beantragte zusätzliche Punkt wurde der
Beschwerdeführerin von der Prüfungskommission bereits im
vorinstanzlichen Verfahren zugestanden und ist daher nicht mehr strittig.
6.3. In Bezug auf die Frage 2 verlangt die Beschwerdeführerin die
Vergabe weiterer Punkte für ihre Antworten auf einzelne Teilfragen. Die
Lösungen der Beschwerdeführerin zu den verschiedenen Teilaufgaben
weisen indessen massive Unterschiede zur Musterlösung auf. Teilweise
sind sie offensichtlich falsch, teilweise fehlen von der Musterlösung
verlangte Lösungsteile:
6.3.1. So sind die Berechnung des Hypothekarzinses und des
erforderlichen Einkommens entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin offensichtlich falsch, dennoch gestand ihr die
Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren für die teilweise
richtige Berechnungsweise des Einkommens einen Folgefehlerpunkt zu
(Teilaufgabe 2a, Teil 1).
6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Teilaufgabe 2a, Teil
2, beziehen sich alle auf einen einzigen Unterschied, obwohl drei
Unterschiede verlangt waren. Die Bewertung entspricht daher dem in der
Musterlösung vorgesehenen Raster.
6.3.3. Auch bezüglich der Lösung der Teilaufgabe 2b, Teil 1, fehlen
offensichtlich wesentliche, aus der Musterlösung ersichtliche und von den
Prüfungsexperten dargelegte Punkte. Die Begründung der
Prüfungsexperten, die Antwort der Beschwerdeführerin sei teilweise
"wenig substantiell", ist nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin
dafür nicht die Maximalpunktzahl erhielt, ist daher nicht zu beanstanden.
6.3.4. Bezüglich der Teilaufgabe 2b, Teil 2, erhielt die
Beschwerdeführerin ebenfalls nachträglich 1.5 Punkte. Richtig ist zwar,
dass die Prüfungskommission in ihren Stellungnahmen nicht weiter auf
die Rügen der Beschwerdeführerin einging. Ein Vergleich der Lösung der
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Beschwerdeführerin mit der Musterlösung zeigt indessen, dass die
meisten ihrer Antworten falsch sind, weil sie (aufgrund ihrer vorherigen
falschen Berechnungen) von einer unzutreffenden Dauer der
Amortisationszeit ausging. Offensichtlich falsch ist auch die vierte
Antwort, da ein Vorbezug für den Erwerb einer Zweitwohnung nicht
möglich ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV,
SR 831.411]). Die fünfte Antwort hat keinen ersichtlichen Zusammenhang
mit der Fragestellung. Die Bewertung der Teilaufgabe ist daher nicht zu
beanstanden.
6.4. Auch bezüglich der Aufgabe 4 liegen augenfällige Unterschiede zur
Musterlösung vor:
6.4.1. Die Begründung der Prüfungskommission, warum die Lösungen
der Beschwerdeführerin bezüglich der Teilaufgaben a und b teilweise
falsch sind, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selbst begeht
einen offensichtlichen Denkfehler, wenn sie nicht berücksichtigt, dass der
heute 23jährige Sohn zu Beginn der dritten Phase 25jährig sein wird.
Der Punkteabzug wegen Folgefehlern liegt, wie dargelegt, im Ermessen
der Prüfungsexperten. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind
vorliegend nicht dargetan.
6.4.2. Bezüglich der Teilfragen 4c und 4d hat die Prüfungskommission
der Beschwerdeführerin je einen zusätzlichen Punkt zugestanden und im
Übrigen nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihre Lösungen unvollständig
sind. Das Lösungsblatt enthält zwar bezüglich der Teilfrage 4d einen
handschriftlichen Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Beilage,
welche sich nicht in den Prüfungsunterlagen befindet. Da die
Beschwerdeführerin indessen selbst gar nicht konkret behauptet, diese
Beilage hätte die gemäss Musterlösung fehlenden Lösungsteile
enthalten, und sie gemäss dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid
ohnehin bereits berechtigt ist, diesen Prüfungsteil zu wiederholen,
braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, wer in diesem
Fall die Beweislast bezüglich des fehlenden Lösungsblattes trägt.
6.5. Auch in Bezug auf die mündliche Prüfung rügt die
Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Leistung.
6.5.1. Unbestritten ist, dass kein eigentliches Protokoll vorliegt, das die
gestellten Fragen und Antworten im Einzelnen darlegen und damit ihre
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Seite 12
Prüfungsleistung derart umfassend nachweisen würde, dass die
Bewertung nachträglich überprüft werden könnte.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil zum ersten
Verfahren der Beschwerdeführerin festgehalten hat, sind die "Notizen",
welche die Prüfungsexperten der mündlichen Prüfung im Einklang mit der
Prüfungsordnung erstellt haben (vgl. Ziff. 4.43 Prüfungsordnung), als
deren persönliche Aufzeichnungen zu verstehen, die ihnen als
Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides dienen, aber
nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6604/2010 vom 29. Juni
2011 E. 5.3 ff). Diese "Notizen" können daher nicht für den Nachweis der
von der Beschwerdeführerin behaupteten Unterbewertung ihrer
Prüfungsleistung herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe ihren mündlichen
Vortrag mit Hilfe von eigens erstellten Folien und Notizen gehalten.
Aufgrund dieser Unterlagen könne sie zumindest einen Teil ihres an der
mündlichen Prüfung tatsächlich präsentierten Wissens belegen. Sie
macht indessen selbst nicht geltend, dass die von ihr angeführten Notizen
die mündliche Prüfung derart vollständig abdecken würden, dass sie
nachweisen könnte, welche Fragen gestellt wurden und welche
Antworten sie dazu gab.
Bezüglich gewisser Fragen der mündlichen Prüfung legt sie in ihren
Rechtsschriften im Einzelnen dar, welche Antworten sie gegeben habe.
Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich bei diesen
ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen lediglich um
Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung ebenfalls nicht
belegen können.
6.5.2. Die Beweislast dafür, dass ihre Leistung unterbewertet wurde,
obliegt der Beschwerdeführerin. Kann ihre Prüfungsleistung nicht
genügend dargelegt werden, als dass überprüft werden könnte, ob die
Bewertung nachvollziehbar ist oder nicht, so kann sie den Nachweis für
eine Unterbewertung nicht erbringen und eine Höherbewertung ist nicht
möglich.
Richtig ist zwar, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die
Prüfungskommission die Verantwortung dafür trägt, dass der Ablauf der
mündlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar dargelegt
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Seite 13
wird. Tut sie das nicht, so liegt darin ein Verfahrensmangel, welcher der
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des
betreffenden Prüfungsteils gibt (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 6 f).
Diesen Anspruch hat ihr die Vorinstanz indessen bereits zuerkannt,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Einen Anspruch auf
Höherbewertung ihrer Leistung kann die Beschwerdeführerin daraus nicht
ableiten (vgl. E. 5.1).
7.
Auch in Bezug auf den Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" wirft die
Beschwerdeführerin der Prüfungskommission Verfahrensfehler vor.
7.1. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin ihren allgemein gehaltenen
Vorwurf, die Prüfungskommission bzw. einzelne Mitglieder der
Prüfungskommission seien ihr gegenüber voreingenommen oder
befangen gewesen, auch in Bezug auf diesen Prüfungsteil erhebt.
Der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" besteht ausschliesslich
aus einer OnlinePrüfung. Wie sich eine allfällige Voreingenommenheit
von einzelnen Prüfungsexperten unter diesen Umständen auf die
Bewertung auswirken könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan
und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei nicht vorgängig darüber
informiert worden, dass falsche Antworten bei gewissen Fragen zu
Minuspunkten führen könnten. Der Abzug von Punkten sei daher
unzulässig und die abgezogenen Punkte seien ihr zuzugestehen.
Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass allgemein anerkannt ist,
dass bei Multiple ChoiceAufgaben Minuspunkte erteilt würden, um dem
Raten entgegen zu wirken. Es liege im Ermessen der Erstinstanz, falsche
Antworten mit Minuspunkten zu bewerten.
7.2.1. MultipleChoicePrüfungen sind von ihrer Natur her anfällig dafür,
dass Kandidaten nur durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten
markieren können, als es ihrem effektiven Wissen entspricht. Dies gilt
insbesondere für MultipleChoiceFragen, bei denen nur sehr wenige
Optionen, beispielsweise nur "richtig" oder "falsch" angekreuzt werden
können. Aus diesem Grund ist es allgemein üblich, bei MultipleChoice
Prüfungen eine Bewertungsmethode zu wählen, die diese Besonderheit,
insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, ausgleicht.
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Seite 14
Die Prüfungsordnung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode die
MultipleChoicePrüfung im vorliegenden Fall zu bewerten war. Die Wahl
einer sachgerechten Bewertungsmethode lag daher grundsätzlich im
Ermessen der Prüfungskommission. Die im vorliegenden Fall gewählte
Methode der Bewertung von falschen Antworten mit Minuspunkten gilt als
übliche und sachgerechte Bewertungsmethode für MultipleChoice
Prüfungen und ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die
Prüfungsordnung sehe vor, dass die Prüfungskommission den
Kandidaten die gewählte Bewertungsmethode vorgängig bekannt zu
geben habe. Sie hat auch nicht behauptet, von der Prüfungskommission
vorgängig irreführende Informationen zu dieser Frage erhalten zu haben.
Wie dargelegt, ist es üblich, bei MultipleChoicePrüfungen eine
Bewertungsmethode zu wählen, welche die Wahrscheinlichkeit von
Zufallstreffern, ausgleicht. Mit einer derartigen Bewertungsmethode muss
ein Kandidat daher grundsätzlich immer rechnen, sofern keine andere
konkrete Bewertungsmethode angekündigt wurde.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass
die Prüfungskommission den Kandidaten nicht vorgängig mitgeteilt hatte,
dass sie falsche Antworten bei der MultipleChoicePrüfung mit
Minuspunkten bewerten werde, ein relevanter Verfahrensfehler vorliegen
sollte.
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Frage 19 sei unklar und
unpräzis formuliert gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Fragestellung
verwendet die Formulierungen "…Maximalleistungen der
schweizerischen Sozialversicherungen" und "Wie hoch beläuft sich dieser
gesamte Anspruch pro Monat?" Auch enthält sie eine Angabe zum
Freizügigkeitskonto der zweiten Säule. Die Frage war daher weder
unpräzis noch zweideutig in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin mit
Grund hätte annehmen dürfen, die richtige Antwort bestehe lediglich in
der Angabe der Maximalleistung der Unfallversicherung.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der zur
Verfügung stehenden Zeit und der daraus zu ziehenden Schlüsse über
den Aufwand, der für diese Aufgabe zu erwarten gewesen sei, sind nicht
stichhaltig: Selbst wenn für diese Aufgabe nur 2.5 Minuten vorgesehen
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waren, wäre das offensichtlich zu viel Zeit für eine einfache Wissensfrage
ohne zusätzliche Berechnungen gewesen.
8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF
1'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen)
– die Vorinstanz (RefNr. 122/trp; Einschreiben; Akten zurück)
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– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 14. Februar 2012