Abtei lung II
B-2231/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Richterin Eva
Schneeberger; Gerichtsschreiberin Riitta Lüthi.
R._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen,
Erstinstanz,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Vorinstanz,
betreffend
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet mit seinem Vater E._______ (im Fol-
genden: Vater) einen Landwirtschaftsbetrieb in R._______ (Kanton Schaff-
hausen). Im Mai 2005 reichte er im Namen der einfachen Gesellschaft
N._______ und E._______ R._______ (im Folgenden: Personengesell-
schaft) beim Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen (Erstinstanz)
ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen sowie Ackerbaubeiträgen
für das Jahr 2005 ein.
Mit Schreiben vom 15. August 2005 ersuchte die Erstinstanz um weitere
Angaben zur Personengesellschaft und legte einen entsprechenden Fra-
gebogen bei. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 10. Juli
2004 mitgeteilt, dass die Personengesellschaft per 20. Mai 2004 aufgelöst
worden sei. Es sei nun nicht klar, ob diese Gesellschaft am für die Ausrich-
tung von Direktzahlungen relevanten Stichtag (4. Mai 2005) wieder bestan-
den habe. In seiner Eingabe vom 6. September 2005 bestätigte der Be-
schwerdeführer den Bestand der Personengesellschaft und wies darauf
hin, dass ihm die Geschäftsführung und die Vertretung nach aussen oblie-
ge. Im Weiteren reichte er der Erstinstanz die Kopie eines im Jahr 2001
ausgefüllten Fragebogens ein. Am 16. September 2005 teilte die Erstins-
tanz den beiden Gesellschaftern mit separater Post mit, sie bestehe auf
aktuellen Angaben zur Personengesellschaft. Zudem sei das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Gesuch auch vom Vater zu unterzeichnen
und es sei eine auf die Personengesellschaft lautende Auszahlungsadres-
se zu nennen. Mit Schreiben vom 30. September 2005 informierte der Be-
schwerdeführer die Erstinstanz, sein Vater habe ihn mit der Unterzeich-
nung der entsprechenden Formulare beauftragt und er sei Generalbevoll-
mächtigter der Personengesellschaft. In der Folge verlangte die Erstins-
tanz zur Prüfung, ob der Landwirtschaftsbetrieb auf Rechnung und Gefahr
der Personengesellschaft geführt werde, die Einreichung des Buchhal-
tungsabschlusses 2004 sowie den Belegordner für die Buchhaltung 2005.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer der Erst-
instanz mit, er könne die geforderten Unterlagen aus Sicherheitsgründen
nicht einreichen. Die Unterlagen könnten jedoch vor Ort eingesehen wer-
den. Am 21. November 2005 nahm die Erstinstanz Einsicht in die genann-
ten Unterlagen.
In ihrem mit "Rechtliches Gehör" betitelten Schreiben vom 29. November
2005 nahm die Erstinstanz Bezug auf den bis dahin festgestellten Sach-
verhalt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Personengesellschaft
nicht als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im Sinne der landwirtschafts-
rechtlichen Bestimmungen gelte. An die Personengesellschaft würden so-
mit keine Direktzahlungen ausgerichtet. Indessen würden an die Einzelper-
son des Beschwerdeführers Direktzahlungen sowie Ackerbaubeiträge für
das Jahr 2005 ausbezahlt. Aufgrund des Einkommens des Beschwerde-
führers sei jedoch die Summe der Direktzahlungen um Fr. 14'900.- zu
3kürzen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 äusserte sich der
Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Erstinstanz. Darin bekräftigte
er, dass die Personengesellschaft weiterhin bestehe. Zudem sei die
Gesellschaft als Bewirtschafterin des entsprechenden Landwirtschaftsbe-
triebs zu betrachten; etliche Rechnungsbelege würden auf deren Namen
lauten. Weiter sei er mit der Kürzung der Direktzahlungen nicht einverstan-
den; sobald eine definitive Steuerrechnung für das Jahr 2005 vorliege,
würde diese Kürzung hinfällig werden. Ferner wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er seinem Vater aus Sicherheitsgründen die Vollmacht
über das Landwirtschaftskonto der Personengesellschaft entzogen habe.
Nachdem die Erstinstanz dem Beschwerdeführer und seinem Vater zwei
Nachfristen zur Ergänzung ihrer Stellungnahmen gewährte, nahm der Va-
ter des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Pe-
ter Sorg, am 19. Januar 2006 zum Schreiben der Erstinstanz vom 29. No-
vember 2005 Stellung. Er legte dar, er habe seinem Sohn nie eine Gene-
ralvollmacht zur Geschäftsführung ausgestellt. Vielmehr benötige dieser zu
jedem einzelnen Rechtsgeschäft seine Zustimmung. Im Weiteren seien be-
reits Direktzahlungen auf das persönliche Konto des Beschwerdeführers
überwiesen worden. Im Sinne der Gleichbehandlung seien nun die Direkt-
zahlungen für das Jahr 2005 auf sein eigenes Konto auszuzahlen. Zudem
habe er als Mitbewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs einen Anspruch
auf ein Einkommen. Ein solches werde ihm jedoch von seinem Mitgesell-
schafter und Sohn vorenthalten. Im Übrigen vereinnahme dieser den Erlös
aus dem Verkauf von Tieren.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies die Erstinstanz das Gesuch der
Personengesellschaft um Ausrichtung von Direktzahlungen und Ackerbau-
beiträgen für das Jahr 2005 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentli-
chen vor, dass der Landwirtschaftsbetrieb nicht auf Rechnung und Gefahr
bzw. im Namen der Personengesellschaft geführt worden sei. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2005 den Betrieb auf eige-
ne Rechnung bewirtschaftet. Dies gehe unter anderem aus den eingese-
henen Rechnungsbelegen hervor, welche fast ausschliesslich auf dessen
Namen lauten würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Personen-
gesellschaft zur Umgehung der massgebenden Bestimmungen hinsichtlich
des Ausschlusses bzw. der Kürzung von Direktzahlungen bestehe. Im
Weiteren seien die Direktzahlungen auch deshalb zu verweigern bzw. zu
kürzen, weil die Personengesellschaft wiederholt falsche Angaben betref-
fend die Deklaration von Tieren und Flächen gemacht und entsprechende
Kontrollen erschwert habe. So habe die Gesellschaft in den Jahren 2002
bis 2004 sowie im Jahr 2005 überhöhte Tierbestände angegeben. In den
Jahren 1998 bis 2001 habe sie sich gegenüber der Erstinstanz als Bewirt-
schafterin einer Teilparzelle ausgegeben und dafür Direktzahlungen erhal-
ten, obschon diese Parzelle verpachtet worden sei. Zudem seien zur Per-
sonengesellschaft Angaben gemacht worden, welche die Gesellschafter
später widerrufen hätten oder welche sich als unwahr herausgestellt hät-
ten. Da im Übrigen beide Gesellschafter daran festhalten würden, dass die
4Abrechnung der Direktzahlungen gegenüber der Personengesellschaft
erfolge, könne die Erstinstanz die Beiträge für das Jahr 2005 nicht wie zu-
vor vorgesehen gegenüber dem Beschwerdeführer abrechnen.
Gegen die Verfügung der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertre-
ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Brantschen, am 24. Februar 2006 und
mit Nachreichung vom 20. März 2006 Rekurs bei der Vorinstanz. Er bean-
tragte, die Verfügung der Erstinstanz sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass die Personengesellschaft für das Jahr 2005 für Direktzahlungen
und Ackerbaubeiträge beitragsberechtigt sei. Eventualiter sei die entspre-
chende Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dabei
seien die jeweiligen Beiträge auf der Grundlage des bereits eingereichten
Gesuchs für das Jahr 2005 festzusetzen. Zur Begründung seiner Anträge
führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erstinstanz den Fortbestand
der Personengesellschaft in seinem Schreiben vom 15. September 2005
anerkannt habe. Zudem sei die Gesellschaft während den Abrechnungs-
jahren 1999 bis und mit 2004 immer als für Direktzahlungen beitragsbe-
rechtigte Bewirtschafterin betrachtet worden. Da sich an der Bewirtschaf-
tungssituation des Landwirtschaftsbetriebs im Jahr 2005 nichts verändert
habe, sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Beitragsberechti-
gung der Personengesellschaft zu schützen. Im Weiteren treffe es zwar
zu, dass er kein Beitragsgesuch im eigenen Namen gestellt habe. Indes-
sen verfüge die Erstinstanz bereits über die notwendigen Angaben zur Be-
messung der Direktzahlungen. Zudem habe sie in ihrem Schreiben vom
29. November 2005 erwogen, basierend auf dem im Namen der Personen-
gesellschaft eingereichten Gesuch, Direktzahlungen an den Beschwerde-
führer zu leisten. In dieser Konstellation weder der Personengesellschaft
noch der Einzelperson Direktzahlungen auszurichten, würde sich als über-
spitzter Formalismus erweisen. Im Weiteren sei es unzulässig beziehungs-
weise nicht verhältnismässig, die Direktzahlungen aufgrund angeblicher
Falschangaben zu verweigern oder zu kürzen.
Die Erstinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2006 die
Abweisung des Rekurses. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ein Ge-
suchsteller die Voraussetzungen für Direktzahlungen jedes Jahr erneut er-
füllen müsse. Bis und mit dem Jahr 2003 habe die Personengesellschaft
im Grossen und Ganzen diesen Voraussetzungen entsprochen; aufgrund
eines Familienstreits hätten sich die Gesellschafter in den Jahren 2004 so-
wie 2005 jedoch auseinander gelebt. Infolgedessen sei der Landwirt-
schaftsbetrieb allein auf Rechnung des Beschwerdeführers geführt wor-
den. Dies gehe unter anderem daraus hervor, dass die eingesehenen
Rechnungsbelege lediglich auf den Namen des Beschwerdeführers lauten
würden, eine Jahresabrechnung betreffend die Personengesellschaft fehle
sowie kein gemeinsames Gesellschaftskonto vorhanden sei.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Zur
Begründung machte sie geltend, dass für die Beurteilung des vorliegenden
Beitragsgesuchs die Verhältnisse am Stichtag (4. Mai 2005) massgebend
5seien. Dass die Personengesellschaft bis zum Jahr 2004 als beitragsbe-
rechtigte Bewirtschafterin gegolten habe, sei daher für das umstrittene Bei-
tragsjahr 2005 unwesentlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine
eindeutige Beweise dafür erbracht, dass der betreffende Landwirtschafts-
betrieb im Jahr 2005 auf Rechnung und Gefahr der Personengesellschaft
geführt worden sei und sich die beiden Gesellschafter mit gemeinsamen
Kräften und Mitteln dafür eingesetzt hätten. Zudem habe der Beschwerde-
führer durch sein Verhalten Kontrollen der Erstinstanz erschwert bzw. ver-
unmöglicht. Dies namentlich dadurch, dass er Vorschriften über die ord-
nungsgemässe Buchführung verletzt habe. Ferner habe er im Jahr 2005
den Tierbestand nicht richtig deklariert. Dies wiege umso schwerer, da er
bereits in den Jahren zuvor wiederholt unrichtige Angaben zu Tieren und
Flächen gemacht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein Bei-
tragsgesuch im eigenen Namen gestellt. Da das Landwirtschaftsamt im an-
gefochtenen Entscheid auch nicht verfügt habe, dass es an den Beschwer-
deführer keine Direktzahlungen ausrichte, könne auf dessen entsprechen-
den Antrag nicht eingegangen werden.
B. Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, weiter-
hin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Brantschen, am 30. Juni
2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin be-
antragt er die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 6. Februar
2006 sowie die Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des Beschlusses der Vorins-
tanz vom 30. Mai 2006. Es sei weiter festzustellen, dass die Personenge-
sellschaft im Jahr 2005 zum Bezug von Direktzahlungen und Ackerbaubei-
trägen berechtigt gewesen sei. Eventualiter sei die Beitragsberechtigung
des Beschwerdeführers festzustellen. Dabei seien die jeweiligen Beiträge
auf der Grundlage des bereits eingereichten Gesuchs festzusetzen. Zur
Begründung wiederholt er im Wesentlichen die bereits in seinem Rekurs
vom 20. März 2006 genannten Vorbringen. Zudem macht er geltend, dass
aus den eingebrachten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich sei, dass bei-
de Gesellschafter an der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs
(Tierhaltung und Ackerbau) beteiligt gewesen seien. So habe der Be-
schwerdeführer die Geschäftsführung übernommen und sei daher An-
sprechpartner für Behörden und Private gewesen. Auch sein Vater habe
entsprechende Belege erstellt und Formulare ausgefüllt. Zudem habe er
beim Verkauf von Tieren mitgewirkt und hierfür Zahlungen in Anspruch ge-
nommen. In dieser Zusammenarbeit könne kein Umgehungstatbestand
zum Bezug höherer Direktzahlungen erblickt werden. Ferner sei es über-
aus treuwidrig, wenn dem Beschwerdeführer selber nur deshalb keine Bei-
träge ausgerichtet würden, weil er nicht im eigenen Namen darum ersucht
habe. Bezeichnenderweise habe die Erstinstanz in ihrem Schreiben vom
21. April 2006 darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Direktzahlungen
2006 nur ein einziges Gesuch im Namen der Personengesellschaft einzu-
reichen sei.
6C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2006 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Zur Begründung
verweist sie zunächst auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss.
Zudem führt sie hinsichtlich der persönlichen Beitragsberechtigung des
Beschwerdeführers aus, dass die Erstinstanz in ihrem Schreiben vom 29.
November 2005 vorgeschlagen habe, das im Namen der Personengesell-
schaft eingereichte Gesuch als persönliches Gesuch des Beschwerdefüh-
rers entgegenzunehmen. Diesen Vorschlag habe der Beschwerdeführer je-
doch abgelehnt und auf die Auszahlung an die Personengesellschaft und
damit einer höheren Beitragssumme beharrt. Daher seien sowohl die Erst-
instanz als auch die Vorinstanz der Ansicht, es müsse zunächst rechtskräf-
tig über den Anspruch der Personengesellschaft entschieden werden, be-
vor der persönliche Anspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen sei.
Somit sei festzuhalten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
lediglich auf den Anspruch der Personengesellschaft auf Direktzahlungen
für das Jahr 2005 beziehe.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2006 bestätigte die Erstins-
tanz die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Februar 2006 sowie in ih-
rer Stellungnahme vom 7. April 2006. Sie führte weiter aus, dass der Be-
schwerdeführer sich vermehrt in Widersprüche verwickelt habe und seine
Ausführungen nicht den Tatsachen entsprächen. Auf gar keinen Fall sei
der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden, ein Gesuch im Namen
der Personengesellschaft einzureichen.
E. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Mit Schreiben vom
14. Februar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des
Verfahrens bekannt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde des Bun-
des um eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar
2007 führte dieses aus, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Di-
rektzahlungen jedes Jahr erneut zu überprüfen seien. Es könne aus die-
sem Grund nicht von einem Verstoss "gegen das Gebot eines loyalen und
vertrauenswürdigen Verhaltens im Rechtsverkehr" gesprochen werden,
wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Beschwerdeschrift sei-
en keine weiteren Unterlagen beigefügt worden, welche den Nachweis der
geforderten Mitbewirtschaftung belegen würden. Der Verdacht, dass die
Bildung einer einfachen Gesellschaft der Umgehung der Altersgrenze bzw.
der Einkommensgrenze diene, um Direktzahlungen zu erhalten, könne
nicht entkräftet werden. Es sei dem Einzelnen nicht anheim gestellt, in wel-
cher "Eigenschaft" er gedenke, ein Gesuch einzureichen. Man dürfe im
Falle einer fehlenden Beitragsberechtigung der Personengesellschaft nicht
einfach annehmen, es handle sich um ein Gesuch einer natürlichen Per-
son.
7Auf die vorstehenden und weiteren Argumente der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2006 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
VGG und nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, zitiert
in E. 3) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht
ausgewiesen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
2. Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbe-
wirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökolo-
gischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge
und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Für den Bezug dieser Beiträge
bestimmt der Bundesrat in Art. 70 Abs. 5 LwG folgendes:
" a. eine Mindestgrösse des bewirtschafteten Betriebes;
b. ein minimales Arbeitsaufkommen auf dem bewirtschafteten Betrieb;
c. eine Altersgrenze;
d. Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die
Beitragssätze abgestuft werden;
e. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft; f.
Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter
oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder
keine Beiträge ausgerichtet werden."
Beitragsberechtigt für Anbau- beziehungsweise Ackerbaubeiträge sind ge-
mäss Artikel 1 der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998
(ABBV; SR 910.17) grundsätzlich diejenigen Bewirtschafter und Bewirt-
schafterinnen, welche auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb füh-
ren und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
82.1 In der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) vom 7. Dezember
1998 legt der Bundesrat im Weiteren fest, dass zum Bezug von Direktzah-
lungen grundsätzlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen berechtigt
sind, welche einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der
Schweiz haben und über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen
(Art. 2 Abs. 1 DZV). Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Al-
tersjahr erreicht haben. Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft
bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der
jüngsten Bewirtschafterin massgebend (Art. 19 Abs. 1 und 2 DZV). Direkt-
zahlungen können bei einer Überschreitung der massgebenden Vermö-
gens- oder Einkommensgrenze gekürzt oder gestrichen werden (vgl. Art.
22 und Art. 23 Abs. 2 DZV). Bei Personengesellschaften werden die mass-
geblichen Vermögen beziehungsweise steuerbaren Einkommen der einzel-
nen Bewirtschafter addiert und anschliessend durch deren Anzahl dividiert
(vgl. Art. 22 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 4 DZV).
2.2 Beitragsberechtigt für allgemeine Direktzahlungen ist, wer mindestens eine
Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf sei-
nem Betrieb hält. Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Rau-
futter verzehrenden Nutztiere, die er bei der Ermittlung des Nutztierbestan-
des am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres unun-
terbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 29
Abs. 1 DZV). Massgebend für die Ermittlung des Nutztierbestandes sind
grundsätzlich die Angaben des Gesuchstellenden aufgrund der Verhältnis-
se am Stichtag (vgl. Art. 67 Abs. 1 DZV). Der Stichtag ist gemäss Art. 67
Abs. 2 DZV das Erhebungsdatum nach Art. 5 der Landwirtschaftlichen Da-
tenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71). Die Tierhalterbei-
träge werden gemäss Art. 27 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) nicht aufgrund der Anzahl der
Tiere, sondern pro Grossvieheinheit (GVE) ausgerichtet. Der Kanton über-
prüft die vom Bewirtschaftenden eingereichten Angaben (vgl. Art. 66
Abs. 3 DZV).
3. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall die Frage, ob die Personen-
gesellschaft im Jahr 2005 zum Bezug von Direktzahlungen und Ackerbau-
beiträgen berechtigt ist. Dies wäre grundsätzlich dann der Fall, wenn die
genannte Personengesellschaft im entsprechenden Beitragsjahr als Be-
wirtschafterin des betreffenden Landwirtschaftsbetriebs betrachtet werden
kann (vgl. E. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
3.1 Für den Begriff "Bewirtschafter" ist auf die landwirtschaftliche Begriffsver-
ordnung abzustellen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 LBV gelten die in dieser Ver-
ordnung umschriebenen Begriffe für das Landwirtschaftsgesetz und die
gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Als Bewirtschafter oder Bewirt-
schafterin gilt demnach die natürliche oder juristische Person oder die Per-
sonengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
9führt (Art. 2 Abs. 1 LBV).
Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Gefahr"
weist darauf hin, dass als Bewirtschafter nur gelten kann, wer einen Be-
trieb tatsächlich und unabhängig führt. Demgemäss ist diejenige Person
als Bewirtschafterin zu betrachten, welche das wirtschaftliche Risiko trägt,
im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfäl-
lung einnimmt sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und
selber Hand anlegt (vgl. unveröffentlichte Beschwerde-entscheide der
REKO/EVD vom 4. November 2002 i. S. F. GmbH, E. 4.1 [01/JG-007] und
vom 23. April 1997 i. S. H., E. 4.1 und 4.2.3 [96/JG-001] sowie unveröf-
fentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 1998 i. S. H.,
E. 2a [2A.237/1997/has]). Zur Betriebsführung gehört unter anderem die
Vorbereitung und das Treffen von Entscheidungen sowie deren Umset-
zung und Kontrolle (vgl. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agrono-
men und der Lebensmittel-Ingenieure, Betriebs-wirtschaftliche Begriffe in
der Landwirtschaft, 5. A., Zollikofen 1991, S. 32). Die Bewirtschaftung um-
fasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Ge-
schehen als auch die praktische Ausführung. Damit ist bei der Frage nach
dem Bewirtschafter eines Betriebs die tatsächliche Funktionsausübung
ausschlaggebend; den Eigentums- oder Besitzverhältnissen dagegen
kommt keine selbständige Bedeutung zu.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsbeschwerde in der
Hauptsache vor, die Personengesellschaft sei als beitragsberechtigte Be-
wirtschafterin anzuerkennen. Diesbezüglich führt er zunächst aus, gemäss
dem Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1999 habe er mit seinem Vater die
Personengesellschaft zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des
Landwirtschaftsbetriebs gegründet. In diesem Vertrag sei zudem bestimmt
worden, dass zur Geschäftsführung und Vertretung nach aussen der Be-
schwerdeführer zuständig sei. In der Folge habe das Landwirtschaftsamt
den Bestand der Personengesellschaft akzeptiert und diese bis und mit
dem Abrechnungsjahr 2004 als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im
Sinne der Direktzahlungsverordnung betrachtet. Aufgrund familiärer Strei-
tigkeiten sei die Gesellschaft durch den Austritt des Vaters per 20. Mai
2004 zwar aufgelöst worden, jedoch hätten der Beschwerdeführer wie
auch sein Vater der Vorinstanz wiederholt mitgeteilt, dass dieser Austritt
rückgängig gemacht worden sei und die Gesellschaft daher in der bisheri-
gen Form weiterhin bestehen würde.
In seinem Schreiben vom 15. September 2005 habe die Erstinstanz den
Bestand der Personengesellschaft denn auch bestätigt und zudem aus-
drücklich begrüsst, dass der Beschwerdeführer deren Vertretung nach au-
ssen übernommen habe. Diesbezüglich sei besonders darauf hinzuweisen,
dass die Erstinstanz die Direktzahlungen 2004 hinsichtlich der Personen-
gesellschaft abgerechnet habe. Der entsprechende Betrag sei allerdings
auf ein Konto überwiesen worden, dass lediglich auf den Namen des Be-
schwerdeführers laute. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Per-
10
sonengesellschaft nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer selber habe jedoch eine Buchhaltung geführt. Daraus
gehe zwar hervor, dass der grössere Teil der Einnahmen und Ausgaben
des landwirtschaftlichen Betriebs über ihn selber abgewickelt worden sei.
Dieses rein buchmässig vorhandene finanzielle Ungleichgewicht sei indes-
sen faktisch dadurch ausgeglichen worden, dass der Beschwerdeführer
seinem Mitgesellschafter Lohnzahlungen ausgerichtet und für weitere Kos-
ten (Energiekosten, Krankenkasse) aufgekommen sei. Zudem habe der
Vater namhafte Erträge vom Verkauf von Tieren für sich vereinnahmt. Ins-
gesamt gehe aus den der Erstinstanz eingereichten Unterlagen ohne Wei-
teres hervor, dass die beiden Gesellschafter den Landwirtschaftsbetrieb
gemeinsam bewirtschaftet hätten.
Demgegenüber macht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geltend,
es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der betreffende
Landwirtschaftsbetrieb auf Rechnung der Personengesellschaft geführt
worden sei bzw. dass die beiden Gesellschafter den Betrieb gemeinsam
bewirtschaftet hätten. So könne zwar mit Blick auf den Gesellschafts-ver-
trag vom 14. März 1999 davon ausgegangen werden, dass die Personen-
gesellschaft zumindest anfänglich bestanden habe und sich beide Gesell-
schafter in einem gewissen Mass an den landwirtschaftlichen Arbeiten be-
teiligt hätten. In der Folge habe die Erstinstanz aufgrund der bekannt ge-
wordenen familiären Streitigkeiten und der Mitteilung hinsichtlich der Auflö-
sung der Gesellschaft den Beschwerdeführer um Einsicht in die relevanten
Unterlagen (Belege, Jahresabrechnungen, Steuerdaten) ersucht. Eindeuti-
ge Hinweise, dass der Landwirtschaftsbetrieb auch im Jahr 2005 auf Rech-
nung der Personengesellschaft geführt worden sei, hätten aber nicht bei-
gebracht werden können. Zudem habe keine Jahresrechnung beziehungs-
weise keine Bilanz vorgewiesen werden können, obschon der Betrieb zur
Buchführung verpflichtet sei. Ferner würde eine Deklaration der Einkünfte
aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Steuererklärung des Vaters
fehlen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht
verantwortlich für die korrekte Deklaration der steuerlichen Daten seines
Mitgesellschafters, könne nicht gehört werden. Als Vertreter der Personen-
gesellschaft wäre es an ihm gelegen, alles dafür zu tun, um der Behörde
die notwendigen Unterlagen zu erbringen. Indessen habe der Beschwerde-
führer keine Unterlagen eingereicht, aus denen eindeutig hervorgehe, dass
der Landwirtschaftsbetrieb auf Rechung und Gefahr der Personengesell-
schaft geführt worden sei und sich die beiden Gesellschafter mit gemein-
samen Kräften und Mitteln dafür eingesetzt hätten.
3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall sowohl die
Personengesellschaft wie auch der Beschwerdeführer selber als mögliche
Bewirtschafterin bzw. als möglicher Bewirtschafter des betreffenden Land-
wirtschaftbetriebs in Frage kommen. Diesbezüglich relevant ist die Eruie-
rung des jeweiligen steuerbaren Einkommens und des massgeblichen Ver-
mögens, auf Grund dessen die Direktzahlungen bei einer allfälligen Über-
schreitung der Vermögens- oder Einkommensgrenze gekürzt oder gar ge-
11
strichen werden. So werden bei Personengesellschaften die massgebli-
chen Vermögen und steuerbaren Einkommen der einzelnen Bewirtschafter
addiert und anschliessend durch deren Anzahl dividiert, wodurch ein Mit-
telwert entsteht und die Anspruchsberechtigung auch dann uneinge-
schränkt besteht, wenn einer der Bewirtschafter die Einkommens- oder
Vermögensgrenze zwar überschreitet, der Mittelwert jedoch unter diesen
Grenzwerten liegt (vgl. E. 2.1). Entsprechend dieser Berechnung ist bei
der vorliegend zu beurteilenden Konstellation davon auszugehen, dass
sich bei einer Bewirtschaftung durch die Personengesellschaft ein höherer
Betrag an Direktzahlungen ergibt als bei der Bewirtschaftung durch den
Beschwerdeführer selber. Diesbezüglich geht aus dem mit "Rechtliches
Gehör" betitelten Schreiben der Erstinstanz vom 29. November 2005 her-
vor, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers zu einer
Kürzung der Direktzahlungen im Jahr 2005 von Fr. 14 900.- hätte führen
können. Im gleichen Schreiben brachte die Erstinstanz daher auch vor, es
sei davon auszugehen, dass der Zweck der Personengesellschaft einzig
darin bestehe, den Ausschluss beziehungsweise die Kürzung von Direkt-
zahlungen zu umgehen (Umgehungstatbestand). Ob es sich im vorliegen-
den Fall um einen solchen Umgehungstatbestand handelt, kann offen ge-
lassen werden. Dass die Erstinstanz in dieser Situation jedoch um eindeu-
tige und stichhaltige Belege für die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Bewirtschaftungssituation gefordert hat, erscheint nachvollziehbar.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber mit seiner Mitteilung
von der Auflösung der Personengesellschaft und der späteren Benachrich-
tigung über den Fortbestand der Gesellschaft zur unklaren Ausgestaltung
der Bewirtschaftungssituation beigetragen hat. Hierzu ist im Weiteren fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer sowie sein Mitgesellschafter im
Schriftenwechsel mit der Erstinstanz wiederholt widersprüchliche Angaben
zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs gemacht haben. So hat
der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. September 2005 vor-
gebracht, sein Mitgesellschafter habe ihn mit der Unterzeichnung der ent-
sprechenden Formulare beauftragt und er sei Generalbevollmächtigter der
Personengesellschaft. Dieser Darstellung widersprach der Vater in seinem
Schreiben vom 19. Januar 2006. Darin bestritt er nachdrücklich die Aus-
stellung einer solchen Generalvollmacht und führte im Weiteren aus, der
Beschwerdeführer entlöhne seine Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb
nicht und er vereinnahme alle Einkünfte aus dem Verkauf von Tieren. Im
Gegensatz hierzu machte der Beschwerdeführer unter anderem in seiner
Verwaltungsbeschwerde geltend, er würde seinem Mitgesellschafter einen
Lohn entrichten und dieser könne namhafte Erlöse aus dem Tierverkauf für
sich selber beanspruchen. Wie es sich damit letztlich verhält, braucht
vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden.
Indessen wird aus dem soeben Dargelegten ersichtlich, dass die Erstins-
tanz aufgrund der gesamten Umstände zu Recht an der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Bewirtschaftungssituation im Jahr 2005 gezwei-
felt und daher entsprechende Belege eingefordert hat. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz geht jedoch aus den vom Beschwerdeführer eingereich-
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ten Unterlagen nicht klar hervor, dass die Personengesellschaft bezie-
hungsweise deren Gesellschafter den Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam
bewirtschaftet haben. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszuge-
hen, dass Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb in der Hauptsa-
che eigenständig führte. Diesbezüglich ist zunächst auf den Gesellschafts-
vertrag vom 14. März 1999 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass zur
Geschäftsführung und Vertretung nach aussen einzig der Beschwerdefüh-
rer zuständig sei. Im Weiteren haben beide Gesellschafter an der Ver-
sammlung vom 12. Januar 2006 festgehalten (vgl. Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 13. Januar 2006), dass alle Gesellschaftsbeschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden könnten. Bei einer Stim-
mengleichheit obliege der Stichentscheid dem Geschäftsführer. Im Übrigen
sei auch die Verteilung des Gewinns aus dem Landwirtschaftsbetrieb Sa-
che des Geschäftsführers; diese Funktion übernehme zur Zeit der Be-
schwerdeführer. Insgesamt ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall
nicht die Personengesellschaft als Bewirtschafterin zu betrachten ist, son-
dern der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb im Wesentli-
chen unabhängig von seinem Mitgesellschafter führte und daher selber als
Bewirtschafter gilt.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsbeschwerde im Weite-
ren geltend, sein Vertrauen in die Beitragsberechtigung der Personenge-
sellschaft sei zu schützen. Hierzu führt er aus, dass die Erstinstanz die
Personengesellschaft seit 1999 immer als beitragsberechtigte Bewirtschaf-
terin akzeptiert habe. Trotz Kenntnis der für den vorliegenden Fall relevan-
ten Sachumstände habe sie am 16. September 2005 auch die Direktzah-
lungen für das Jahr 2004 ausgerichtet. Es wäre nun äusserst treuwidrig,
wenn die Erstinstanz bei unveränderter Sach- und Rechtslage für das Bei-
tragsjahr 2005 anders entscheiden würde.
4.1 Zusicherungen und Auskünfte können nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben unter bestimmten Voraussetzungen Verbindlichkeit erlangen. Der
Bürger wird somit in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Ver-
halten geschützt, was zur Folge hat, dass falsche Auskünfte von Verwal-
tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. BGE
116 V 298 ff., 118 V 190 ff., 122 V 166 ff.). Voraussetzung dafür ist, dass
die Amtstelle in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, dass sie für die Erteilung der Auskunft zuständig
war, dass der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen
konnte, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine
Änderung erfahren hat (BGE 114 Ia 213, 117 IA 285 ff.).
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4.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Vertrauen zu schützen. Die zuständige
Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht zugesichert, die Beitragsberech-
tigung der Personengesellschaft würde auch im Jahr 2005 bestehen. Viel-
mehr führte das Landwirtschaftsamt in seinem mit "Rechtliches Gehör" be-
titelten Schreiben vom 29. November 2005 aus, dass die Personengesell-
schaft nicht als beitragsberechtigte Bewirtschafterin im Sinne der landwirt-
schaftlichen Begriffsverordnung gelte und daher an diese Gesellschaft kei-
ne Direktzahlungen ausgerichtet würden. Ferner wurde bereits im vorins-
tanzlichen Verfahren wiederholt festgehalten, dass die zur Diskussion ste-
henden Beiträge stets auf Gesuch hin ausgerichtet würden (vgl. hierzu und
zum Ganzen Art. 63 DZV sowie E. 2.2). Dabei wird beim Entscheid über
das Gesuch auf die relevanten Verhältnisse am Stichtag im entsprechen-
den Beitragsjahr abgestellt. Schon daraus geht ohne Weiteres hervor,
dass die ergangene Feststellung einer Beitragsberechtigung nicht dazu
führen kann, auch im nachgesuchten Beitragsjahr zum Bezug von Direkt-
zahlungen berechtigt zu sein.
5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbe-
schwerde, es sei die Beitragsberechtigung für ihn als Einzelperson festzu-
stellen und es seien auf der Grundlage des bereits eingereichten Gesu-
ches die Beiträge für das Jahr 2005 festzusetzen.
5.1 Es ist festzustellen, dass weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz über
die Berechtigung des Beschwerdeführers als Einzelperson die interessie-
renden Beiträge zu beziehen, entschieden hat. Somit ist nachfolgend zu
prüfen wie es sich damit verhält.
Nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Dieses sog. Gebot der Fairness beinhaltet auch das
Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus liegt vor,
"wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for-
melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Recht-
schriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechts-
weg in unzulässiger Weise versperrt" (BGE 115 Ia 12, 17; vgl. auch BGE
128 II 139, 142; 127 I 31, 34 f.; 126 III 524, 527; 125 I 166, 170 ff.; zum
Ganzen ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1661 f.).
5.2 Die Erstinstanz hat von Amtes wegen die Beitragsberechtigung des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 70 LwG in Verbindung mit Art. 2 ff. DZV ab-
zuklären. Da die Beitragsberechtigung der Personengesellschaft abgelehnt
wurde, ist subsidiär die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers als
natürliche Person abzuklären. Es liegt eine übertriebene Schärfe in der
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Handhabung formeller Vorschriften vor, wenn in diesem Fall ein neues Ge-
such vom Beschwerdeführer erwartet wird. Das Nichteintreten auf die Fra-
ge der Anspruchsberechtigung als natürliche Person verstösst somit gegen
die Regeln des Verbots überspitzter Formalismus und verletzt Art. 29 BV.
Aus diesem Grund ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf
Beurteilung der Beitragsberechtigung als Einzelperson zu entsprechen.
Die Erstinstanz wird diesbezüglich als erste Instanz einen Entscheid zu
treffen haben (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Personengesellschaft
nicht als Bewirtschafterin des betreffenden Landwirtschaftsbetriebs be-
trachtet werden kann. Die Berechtigung der Personengesellschaft zum Be-
zug der landwirtschaftlichen Beiträge für das Jahr 2005 ist daher zu ver-
neinen. Die sich hiergegen richtende Beschwerde ist deshalb als unbe-
gründet abzuweisen. Der Eventualantrag ist insoweit gutzuheissen als die
Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers als Einzelperson zur Prü-
fung an die Erstinstanz zurückzuweisen ist.
6. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren unterlegen ist, sind
ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wer-
den mit dem am 11. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– verrechnet (Art. 4 Reglement vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Beitragsberechtigung der einfachen Gesell-
schaft E._______ und N._______ R._______ wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Be-
schwerdeführers als Einzelperson wird dahin gutgeheissen, dass die Sa-
che zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz
zurückgewiesen wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Erstinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. D/Sp/22/8) (mit Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Riitta Lüthi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédé-
ral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 und 100 Bundesgerichtsgesetz; SR
173.110). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizu-
legen.
Versand am: 30. Juli 2007