Abtei lung II
B-2233/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Claude Morvant,
Richter Hans Urech; Gerichtsschreiber Said Huber
1. Z._______ GmbH,
2. Y._______ GmbH,
3. A._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung von Betrieben
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ bewirtschaftet in der Gemeinde K._______ den Landwirt-
schaftsbetrieb L._______ mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von
(...) ha. Daneben leitet er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh-
rer die von ihm am 14. Februar 2001 gegründete Y._______ GmbH, wel-
che Baggerarbeiten ausführt und Immobiliengeschäfte tätigt.
Am 29. Oktober 2004 erwarb A._______ von der X._______ AG für Fr. (...)
die (...) a 29 m2 umfassende Parzelle Nr. (...), L._______ (K._______), auf
der insbesondere ein Käsereigebäude und ein Schweinestall stehen.
Mit Beschluss vom 20. April 2005 erwog der Gemeinderat von K._______,
das Grundstück Nr. (...) des A._______ befinde sich zwar gemäss kommu-
nalem Zonenplan in der Landwirtschaftszone, indessen handle es sich
nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des bäuerlichen Bo-
denrechts. Nur wenige Quadratmeter dieser Parzelle seien Grünfläche, der
grösste Teil sei überbaut mit einem Käsereigebäude, einem Schweinestall,
einem Öltankgebäude, einer Garage und einem Gebinde-Unterstand. Zu-
dem sei das Grundstück nicht landwirtschaftlich geschätzt und werde seit
Jahrzehnten nicht landwirtschaftlich genutzt. Gestützt auf diese Erwägun-
gen stellte der Gemeinderat verfügungsweise fest, auf das ausserhalb der
Bauzone befindliche Grundstück Nr. (...) sei das Bundesgesetz vom 4. Ok-
tober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) nicht
anwendbar. Gleichzeitig wurde eine entsprechende Anmerkung im Grund-
buch verfügt.
In der Folge übertrug die Y._______ GmbH den besagten Schweinestall
per 1. Juni 2005 gestüzt auf einen jährlich kündbaren "Mietvertrag" zur
Nutzung auf die Z._______ GmbH. Vereinbart wurde neben einem jährli-
chen Mietzins von Fr. (...) die Verpflichtung der Z._______ GmbH, den
Schweinestall nach den Richtlinien des QM-Schweizerfleisch zu führen
und für den Unterhalt und den Betrieb der Stalleinrichtungen zu sorgen. Im
Gegenzug verpflichtete sich "der Vermieter", die anfallende Gülle abzu-
transportieren und zu verwerten. In der Folge bewirtschaftete die
Z._______ GmbH einen Tierbestand von (...) Galtsauen, wobei diese in
der dritten Trächtigkeitswoche gekauft und dreizehn Wochen später an Ab-
ferkelbetriebe weiter verkauft werden.
B. Am 10. September 2005 ersuchte die Z._______ GmbH die Dienststelle
für Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa, Abteilung Ökologie
und Direktzahlungen, nachfolgend: Dienststelle), das "landwirtschaftliche
Unternehmen L._______" als Betrieb anzuerkennen.
Am 6. März 2006 wies die Dienststelle dieses Gesuch mit der Begründung
ab, der Schweinestall gehöre zum landwirtschaftlichen Gewerbe von
A._______. Als Produktionsstätte des Betriebs L._______ genüge deren
3Vermietung nicht für die Anerkennung als selbständigen Betrieb. Vielmehr
müsse der Schweinestall definitiv vom Betrieb L._______ abgetrennt wer-
den, da auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach bäuerlichem Boden-
recht nur ein einziger Betrieb anerkannt werden könne. Ein behördlicher
Entscheid für eine Aufteilung des Betriebes L._______ liege nicht vor. Ge-
mäss Standortprinzip müssten die im Stall gehaltenen (...) Galtsauen auch
in der Nährstoffbilanz des Betriebes L._______ aufgeführt werden. Mit der
Miete des Schweinestalls durch die Z._______ GmbH seien die gesetzli-
chen Voraussetzungen für die Anerkennung als Betrieb "bezüglich der or-
ganisatorischen (Nährstoffbilanz) und rechtlichen Unabhängigkeit (BGBB)
von anderen Betrieben nicht erfüllt".
C. Gegen diesen Entscheid erhoben am 5. April 2006 die Z._______ GmbH,
die Y._______ GmbH sowie A._______ (Beschwerdeführer), vertreten
durch Rechtsanwalt Jakob Huber, Beschwerde bei der Rekurskommission
EVD mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Der Betrieb der Z._______ GmbH sei als Betrieb gemäss Art. 6 LBV anzuer-
kennen.
3. Es sei festzustellen, dass die Nichtunterstellung des Grundstückes Nr. (...) GB
K._______ unter das BGBB rechtskräftig ist und damit eine Verbindung zum
Landwirtschaftsbetrieb von A._______ nicht besteht.
4. Es sei festzustellen, dass der Galtsauenbetrieb der Z._______ GmbH rechtlich
selbständig ist und damit dieser Betrieb weder bezüglich der Direktzahlungen
noch bezüglich der Tierschutzvorschriften oder der Nährstoffbilanz mit dem Be-
trieb von A._______ in Verbindung gebracht werden darf.
5. Kosten und Entschädigung seien dem Kanton Luzern zu überbinden."
Zur Begründung wird vorab festgehalten, A._______ sowie die Y._______
GmbH seien auch als Nichtadressaten von der verweigerten Betriebsaner-
kennung betroffen, weil sonst der Pachtvertrag mit der Z._______ GmbH
hinfällig würde und die Mastschweine A._______ angerechnet würden,
was sich auf dessen Nährstoffbilanz und die ihm gewährten Direktzahlun-
gen auswirke.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, im Unter-
schied zur früheren Eigentümerin, welche den Schweinestall immer als
selbständigen Betrieb geführt habe, hätten weder A._______ noch die
Y._______ GmbH je Tiere auf der Parzelle Nr. (...) gehalten. Gemäss Be-
schluss des Gemeinderates von K._______ vom 20. April 2005 sei diese
Parzelle nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt, was das Grund-
buchamt M._______ mit Schreiben vom 4. Mai 2005 bestätige. Deshalb
sei für den Erwerb des besagten Grundstückes auch keine Bewilligung
nach bäuerlichem Bodenrecht erforderlich gewesen. A._______ habe
diese Parzelle nie landwirtschaftlich genutzt und schon gar nicht zur Erwei-
terung seines Ackerbaubetriebs beziehungsweise zur landwirtschaftlichen
Nutzung erstehen wollen. Vielmehr habe er dieses Grundstück als Immobi-
lienparzelle erworben, um den Schweinestall durch Dritte nutzen zu lassen
4und um das leer stehende Käsereigebäude als Mehrfamilienhaus für
Wohnzwecke herrichten zu lassen.
Die Z._______ GmbH erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Betriebsanerkennung, zumal sie mit dem Mietobjekt eine Produktionsstätte
bestehend aus Land, Gebäude und Einrichtungen halte, welche räumlich
erkennbar getrennt von anderen Produktionsstätten seien. Wenn auch un-
ter "falschem Namen" sei der Z._______ GmbH eine eigene TVD-Nummer
gewährt worden. Die Z._______ GmbH führe den Betrieb unabhängig von
den Bewirtschaftern anderer Betriebe und verrichte die anfallenden Arbei-
ten selbst. Die Parzelle Nr. (...) sei nicht landwirtschaftlicher Natur und da-
her auch nicht dem Betrieb von A._______ zuzurechnen. Entgegen der
Auffassung der Dienstelle sei die Parzelle Nr. (...) nicht aus der Aufteilung
eines bestehenden Betriebes hervorgegangen. Sie unterstehe nicht dem
bäuerlichen Bodenrecht, weshalb das von der Dienststelle geforderte An-
erkennungsverfahren unnötig und dementsprechend auch kein Gesuch bei
der für das bäuerliche Bodenrecht zuständigen Behörde zu stellen gewe-
sen sei. Würden Grundstücke - unabhängig vom landwirtschaftlichen oder
nichtlandwirtschaftlichen Charakter - nach dem Kauf ohne weiteres land-
wirtschaftlichen Betrieben hinzugerechnet, wäre es allen Landwirten ver-
wehrt, betriebsfremde Grundstücke zu erwerben, zumal die Obergrenze
der Belehnung bäuerlicher Grundstücke zur Anwendung käme. Gehöre die
Parzelle Nr. (...) nicht zum Landwirtschaftsbetrieb von A._______, sei in ei-
nem Feststellungsentscheid festzuhalten, dass angesichts der Mietrechts-
situation weder bezüglich Nährstoffbilanz, Tierschutz noch Direktzahlun-
gen auf A._______ gegriffen werden dürfe und diesbezügliche Forderun-
gen ausschliesslich mit der Z._______ GmbH zu regeln wären.
D. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2006 beantragt die Dienststelle die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, auch wenn
A._______ den in der Landwirtschaftszone befindlichen Schweinestall nie
selbst bewirtschaftet habe, sei dieser mit dem Kauf Bestandteil seines
landwirtschaftlichen Gewerbes geworden. Ein entsprechender Mietvertrag
zwischen ihm und der Y._______ GmbH liege nicht vor. Die Vermietung
des Schweinestalls an die Z._______ GmbH komme einer bewilligungs-
pflichtigen, parzellenweisen Verpachtung gleich. Des Weiteren betont die
Dienststelle, sie sei seit April 2004 mit dem Vollzug des bäuerlichen Bo-
denrechts betraut, indessen beim Kauf der Parzelle Nr. (...) übergangen
worden, ebenso im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entlassung des
Grundstücks aus dem bäuerlichen Bodenrecht. Der Gemeinderat von
K._______ habe sich als sachlich unzuständige Behörde zur Entlassung
der Parzelle Nr. (...) aus dem Geltungsbereich des BGBB ausgesprochen,
weshalb der entsprechende Grundbucheintrag auf einem nichtigen Ent-
scheid beruhe. Die erwähnte TVD-Nummer sei der Z._______ GmbH nur
zugeteilt worden, um einen geregelten Tierverkehr zu ermöglichen. Bei der
Nummernzuteilung sei festgehalten worden, dass der Schweinestall ledig-
lich als Produktionsstätte des Betriebs von A._______ gelte.
5Werde die Parzelle Nr. (...) - wie die Beschwerdeführer meinen - für ein
"nicht landwirtschaftliches Immobiliengrundstück" gehalten, wäre fraglich,
ob ein Teil eines solchen Grundstückes gleichzeitig auch als landwirt-
schaftlicher Betrieb anerkannt werden könnte. Dies sei zu verneinen,
nachdem ein Immobiliengrundstück die gesetzlichen Anforderungen an ei-
nen landwirtschaftlichen Betrieb nicht erfüllen könne und demzufolge - so-
fern die Annahme der Beschwerdeführer zuträfe - auch die Parzelle Nr.
(...) nicht Bestandteil des Landwirtschaftsbetriebes L._______ bilden könn-
te. Demgegenüber stehe fest, dass die Nutzungsmöglichkeiten der in der
Landwirtschaftszone befindlichen Parzelle Nr. (...) bäuerlich-bodenrecht-
lich und raumplanungsrechtlich eingeschränkt werde. Dieses Grundstück
sei Bestandteil des Betriebs L._______, weshalb dieser Betrieb auch für
die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und die Verwertung des anfallen-
den Hofdüngers verantwortlich sei. Es wäre unzulässig, wenn ein Betriebs-
teil an einen Dritten vermietet oder verpachtet werden könnte, der aus
Gründen des Tier- und Gewässerschutzes keinen Anspruch auf Direktzah-
lungen hat, mit der Folge, dass der Restbetrieb dadurch in den Genuss
von Direktzahlungen käme.
Erst soweit ein Gesuch um Realteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes
L._______ bewilligt würde, wäre ein Gesuch um Anerkennung des Schwei-
nestalls auf der Parzelle Nr. (...) als Betrieb zu prüfen.
E. Am 16. August 2006 liess sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
vernehmen. Es hält dafür, die Streitsache betreffe den Anwendungsbe-
reich des bäuerlichen Bodenrechts beziehungsweise des landwirtschaftli-
chen Pachtrechts, weshalb zuerst zu klären sei, ob die strittige Parzelle
dem BGBB unterstehe, das für landwirtschaftliche Grundstücke gelte. Die
Parzelle Nr. (...) liege unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone
und der darauf befindliche Schweinestall eigne sich fraglos für die landwirt-
schaftliche Nutzung. Die Nichtunterstellung der Parzelle unter das BGBB
sei von einer unzuständigen Behörde festgestellt worden. Die entspre-
chende grundbuchliche Anmerkung sei rein deklaratorisch und ohne
Rechtswirkung.
Bereits im Vorfeld des Erwerbs hätte die Anwendbarkeit des BGBB bezie-
hungsweise eine allfällige Entlassung der fraglichen Parzelle aus dessen
Geltungsbereich abgeklärt werden müssen. Die Aussage des Gemeindera-
tes, wonach das Grundstück seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt worden sei, widerspreche der Behauptung der Beschwerdeführer,
wonach der Schweinestall vor dem Erwerb immer landwirtschaftlich ge-
nutzt worden sei. Dies spreche für eine bisherige landwirtschaftliche Nut-
zung. Es sei unlaubwürdig, zu behaupten, eine landwirtschaftliche Nutzung
sei im Zeitpunkt des Stallkaufs nicht vorgesehen gewesen, aber gleichzei-
tig einzuräumen, bereits damals sei beabsichtigt gewesen, den Stall als
künftigen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes an Dritte weiter
zu geben. Ferner werde keine raumplanungsrechtlich bewilligte Umnut-
zung geltend gemacht, welche eine Nichtunterstellung unter das bäuerli-
6che Bodenrecht erlauben würde. Insofern sei hier von der Anwendbarkeit
des bäuerlichen Bodenrechts auszugehen, weshalb der Erwerb landwirt-
schaftlicher Gewerbe und Grundstücke bewilligungspflichtig sei. Eine sol-
che Bewilligung dürfe in der Regel nur bei Selbstbewirtschaftung erteilt
werden.
Angesichts der unbestrittenen Absicht von A._______, den Schweinestall
nie selbst bewirtschaften zu wollen, müsse bezweifelt werden, ob eine
bäuerlich-bodenrechtliche Erwerbsbewilligung hier überhaupt erteilt wor-
den wäre. Gehe man andererseits von der Bewilligungsfähigkeit des fragli-
chen Grundstückkaufs aus, müsste die erworbene Parzelle auf Grund des
geltenden Selbstbewirtschafterprinzips dem landwirtschaftlichen Gewerbe
von A._______ zugerechnet werden, zumal ein Bewirtschafter nur einen
einzigen Betrieb (mit mehreren Produktionsstätten) führen könne. Gleich-
zeitig unterstünde jegliche landwirtschaftliche Weiterverpachtung der Be-
willigungspflicht, was sich nicht durch eine allfällige "Vermietung" umgehen
liesse.
Zusammenfassend hält das BLW fest, über die Anerkennung als landwirt-
schaftlicher Betrieb könne solange nicht entschieden werden, als keine
rechtmässige Entlassung aus dem Anwendungsbereich des BGBB oder
eine entsprechende behördliche Erwerbsbewilligung sowie eine allfällige
Pachtgenehmigung beziehungsweise definitive Aufteilung des landwirt-
schaftlichen Gewerbes von A._______ nachgewiesen sei.
F. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 bemängeln die Beschwerdefüh-
rer, die Forderungen des BLW gingen am Kern der Sache vorbei. Die strit-
tige Liegenschaft umfasse eine Käserei mit angegliederter Schweinemast
und sei wie unzählige ähnliche Betriebe in der Schweiz nicht dem bäuerli-
chen Bodenrecht unterstellt. Als die Käsereiliegenschaft von der
X._______ AG infolge von Rationalisierungsmassnahmen nicht mehr ge-
braucht worden sei, habe A._______ die Parzelle erworben, um während
wenigen Jahren den bestehenden Mastschweinestall bis zur Umgestaltung
der Käserei zum Mietwohnungsobjekt zu nutzen. Bei der notariellen Eigen-
tumsübertragung habe keine Veranlassung bestanden, eine Unterstellung
unter das bäuerliche Bodenrecht zu prüfen, da viele spezialisierte Schwei-
nemastställe nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstünden. Als Erwer-
ber habe A._______ davon ausgehen dürfen, zumal die Schweineprodukti-
on, soweit sie - wie hier - nicht im Rahmen der inneren Aufstockung erfol-
ge, nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehe. Es sei nie beabsichtigt
worden, den fraglichen Schweinestall auf einen Landwirt zu übertragen,
sondern diesen ungenutzt zu lassen oder befristet an einen spezialisierten
Schweinehalter zur Nutzung zu übertragen. Eine Übertragung an einen
Landwirt wäre heikel gewesen, weil sich dieser auf das bäuerliche Boden-
recht berufen und eine Vertragsdauer von neun Jahren erzwingen könnte,
was die projektierte Umnutzung der Käserei gefährdet hätte. Wäre eine
Unterstellung unter das BGBB je zur Diskussion gestanden, hätte
A._______ auf jegliche befristete Nutzung verzichtet.
7G. Auf Aufforderung der Rekurskommission EVD hin liess sich die Dienststel-
le am 25. Oktober 2006 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16.
Oktober 2006 vernehmen. Darin hält die Dienststelle an ihrem bisherigen
Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und führt im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Stellungnahme lediglich zu den Aus-
führungen des BLW geäussert, weshalb ihre Vernehmlassung vom 30.
Juni 2006 nicht in Frage gestellt sei.
Ergänzend reichte die Dienststelle unter anderem Hofdüngerabnahmever-
träge aus den Jahren 2005 und 2006, eine Nährstoffbilanzrechnung vom
18. November 2005 sowie diverse Schreiben von A._______ ein. Nach An-
sicht der Dienststelle bestätigte A._______ darin unterschriftlich, dass er
seit 1. Juni 2005 Halter der Tiere des fraglichen Schweinestalles sei. Zu-
dem führt die Dienststelle an, anlässlich der Betriebsdatenerhebung vom
2. Mai 2005 habe A._______ einen Tierbestand von (...) Aufzuchtrindern
deklariert. In der Nährstoffbilanz vom 18. November 2005 werde mit (...)
Aufzuchtrindern und (...) Galtsauen gerechnet. Dies zeige, dass
A._______ im Nachgang zur Betriebsdatenerhebung vom 2. Mai 2005 sei-
nen Tierbestand von (...) Aufzuchtrindern um (...) Galtsauen aufgestockt
habe.
H. Mit Eingabe vom 10. November 2006 beantragte die Dienststelle, ihre Ver-
nehmlassung vom 29. Oktober 2006 sowie die Eingabe der Beschwerde-
führer vom 16. Oktober 2006 seien dem BLW zur Stellungnahme zuzustel-
len.
I. Im November teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit, die Ver-
fahrensakten würden am 31. Dezember 2006 zur Weiterbehandlung ans
Bundesverwaltungsgericht übergeben, sollte das Beschwerdeverfahren bis
dann nicht abgeschlossen sein.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Übernahme des Verfahrens mit.
J. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BVGE B-2202/2006 vom 25. Januar 2007 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1 Der Entscheid der Dienststelle vom 6. März 2006, mit welchem das Gesuch
8der Z._______ GmbH um Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb abge-
wiesen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung wurde bei der Rekurskommission EVD ange-
fochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) am 1. Januar
2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funk-
tionell zuständig war, zumal die Dienststelle innerkantonal letztinstanzlich
entschieden hatte (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft, LwG, AS 1998 3033 [aufgehoben gemäss
Ziff. 125 des Anhangs zum VGG] i.V.m. § 149 und § 143 Bst. c des Geset-
zes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern,
SRL 40).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdein-
stanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach
Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG) für
die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Die beschwerdeführende Z._______ GmbH hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde grundsätz-
lich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
1.2.1 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Z._______ GmbH die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anerkennung ihrer
Galtsauenhaltung als Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 7.
Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91)
beantragt.
1.2.2 Des Weiteren stellt die Z._______ GmbH Antrag auf einen Feststellungs-
entscheid, wonach die Nichtunterstellung des Grundstückes Nr. (...)
Grundbuch K._______ unter das BGBB rechtskräftig sei und deshalb keine
Verbindung zum Landwirtschaftsbetrieb von A._______ bestehe.
Nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Feststellungsbegehren zu entspre-
chen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Indes ist
nach der Rechtsprechung der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu-
lässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und
aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine
9erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und
wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende
Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 mit Hinweisen).
Mit dem zu treffenden Beschwerdeentscheid wird auch darüber zu befin-
den sein, ob das Grundstück Nr. (...) weiterhin als dem bäuerlichen Boden-
recht unterstellt zu gelten hat. Damit wird gleichzeitig auch über eine allfäl-
lige Verbindung zum Betrieb von A._______ entschieden. Die Z._______
GmbH verlangt mit ihrem Rechtsbegehren im Ergebnis somit die selbst-
ständige Feststellung einer rechtlichen Vorfrage, welche für die Beurtei-
lung der strittigen Betriebsanerkennung entscheidwesentlich ist (vgl. die
nachfolgende Erw. 3).
Inwiefern darüberhinaus der Z._______ GmbH im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG ein schutzwürdiges Interesse am anbegehrten Feststellungsent-
scheid zuzuerkennen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Punkt
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. weiterführend zu den ge-
stützt auf Art. 84 BGBB bei den kantonalen Bewilligungsbehörden zu be-
antragenden bäuerlich-bodenrechtlichen Feststellungsverfügungen: BGE
129 III 186 E. 2.1, veröffentlicht in Die Praxis des Bundesgerichts
[Pra] 2003 Nr. 177, S. 987; BEAT STALDER im Kommentar BGBB, Brugg
1995, N. 4 zu Art. 84; Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 25.
Oktober 2002 E. 4b, veröffentlicht in Schweizerische Zeitschrift für Beur-
kundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 85 [2004] S. 34 f.).
1.2.3 Ebensowenig einzutreten ist auf das weitere Rechtsbegehren der
Z._______ GmbH, die rechtliche Selbständigkeit ihres Galtsauenbetriebes
festzustellen, weshalb dieser weder bezüglich der Direktzahlungen noch
bezüglich der Tierschutzvorschriften oder der Nährstoffbilanz mit dem Be-
trieb von A._______ in Verbindung gebracht werden dürfe.
Auch hier ist ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer entsprechen-
den Feststellungsverfügung zu verneinen, da die zu klärende Rechtslage
durch den hier zu treffenden Beschwerdeentscheid rechtsgestaltend beur-
teilt werden kann. Für eine zusätzliche Feststellungsverfügung bleibt somit
kein Raum.
1.3 Die beschwerdeführende Y._______ GmbH, welche am vorinstanzlichen
Betriebsanerkennungsverfahren nicht teilgenommen hat, ist weder im for-
mellen noch im materiellen Sinn Adressatin der angefochtenen Verfügung.
Ihre Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden
Regeln zu beurteilen.
1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG ist insbesondere zur Beschwerde
berechtigt, wer, ohne die Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren erhalten zu haben, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
10
Die Legitimation Dritter, welche durch eine Verfügung insofern nicht "be-
rührt" werden, als diese nicht unmittelbar deren Rechtsverhältnisse regelt,
setzt neben dem Bestehen eines tatsächlichen, beispielsweise wirtschaftli-
chen Interesses am Inhalt der streitigen Verfügung voraus, dass eine hin-
reichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender
Intensität vorliegt, was mit Bezug auf die konkrete Konstellation geprüft
werden muss (BGE 130 V 560 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch: ISABELLE
HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, N. 761 ff., S. 351 ff.). Bei der Beurteilung der Intensität der
Betroffenheit ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine
den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbe-
schwerde "contra Adressat"), oder ob es - wie vorliegend - zu dessen
Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde "pro Adressat"). Diesfalls
genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umstand, dass
jemand Gläubiger des Verfügungsadressaten ist, in der Regel nicht, um
das schutzwürdige Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu be-
gründen (BGE 101 V 123 E. 1b, letztmals bestätigt in BGE 131 V 298 E. 4).
1.3.2 Die Y._______ GmbH erachtet sich als Gläubigerin der Z._______ GmbH
(im hauptsächlich als "Mietvertrag" bezeichneten zivilrechtlichen Schuldver-
hältnis) als beschwerdelegitimiert, weil ihrer Auffassung nach eine Verwei-
gerung der Betriebsanerkennung ihren - nunmehr als "Pachtvertrag" be-
zeichneten - Vertrag mit der Z._______ GmbH praktisch hinfällig machen
würde.
Ohne bereits an dieser Stelle die rechtliche Natur dieses Schuldverhältnis-
ses qualifizieren zu müssen, mag diese Erklärung die für die Legitimation
zur Beschwerdeführung notwendige besondere Betroffenheit indessen
nicht zu begründen: Soweit im Sinne der Z._______ GmbH hier ein land-
wirtschaftliches Pachtverhältnis vorliegen sollte, ist nämlich davon auszu-
gehen, dass dessen Bestand weniger von der strittigen Betriebsanerken-
nung abhängen würde, als von einer behördlichen Bewilligung für die par-
zellenweise Verpachtung nach Art. 30 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Ok-
tober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2). Wie
das BLW zu Recht anmerkt, hätte eine solche Bewilligung vom Verpächter
vor Pachtbeginn eingeholt werden müssen (vgl. Art. 31 Abs. 1 LPG). Die
vom BLW aufgeworfene Frage nach der Bewilligungspflicht der Verpach-
tung der Parzelle Nr. (...) und die damit zusammenhängende Frage allfälli-
ger zivil- oder strafrechtlicher Folgen nach Art. 32 und Art. 54 LPG sind in-
dessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf diesen Aspekt
ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Erw. 3.5).
Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Y._______ GmbH und der
Z._______ GmbH wurden im Übrigen bisher anstandslos und von der be-
antragten Betriebsanerkennung völlig unabhängig abgewickelt (vgl. dazu
Erw. 3.2), ohne dass deren Weiterbestand vertraglich von einer inskünftig
zu erfolgenden Betriebsanerkennung abhängig gemacht worden wäre.
11
Auf die Beschwerde der Y._______ GmbH ist daher nicht einzutreten.
1.4 Demgegenüber ist A._______, der ebenfalls - neben der von ihm wirt-
schaftlich beherrschten Y._______ GmbH - als Drittbeschwerdeführer "pro
Adressat" auftritt, die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zuzuerkennen.
Die verweigerte Anerkennung der Galtsauenhaltung der Z._______ GmbH
als Betrieb (im Sinne von Art. 6 LBV) hat wie A._______ zu Recht geltend
macht, insofern direkte Auswirkungen auf die ihm gewährten Direktzahlun-
gen, als ihm respektive seinem Betrieb die von der Z._______ GmbH be-
wirtschafteten Mastschweine angerechnet werden, was sich in der Folge
auch auf dessen Nährstoffbilanz auswirkt (vgl. Entscheid der Dienststelle
vom 10. Januar 2006 betr. Direktzahlungen und Ökobeiträgen für das Jahr
2005). Eine hinreichende Beziehungsnähe und damit eine Betroffenheit
von genügender Intensität ist somit in Bezug auf A._______ fraglos gege-
ben.
Soweit jedoch A._______ auch die von der Z._______ GmbH in den Erwä-
gungen 1.2.2 und 1.2.3 behandelten Feststellungsbegehren stellt, ist aus
den dort genannten Gründen auch auf seine Beschwerde nicht einzutre-
ten.
Nachfolgend werden die grundsätzlich beschwerdelegitimierten Parteien,
A._______ sowie die Z._______ GmbH, als Beschwerdeführende bezeich-
net.
2. Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung, auf welche sich der angefoch-
tene Entscheid ausschliesslich stützt, umschreibt Begriffe des Landwirt-
schaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben
und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die
Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (vgl. Art. 1 LBV).
Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschafts-
rechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen.
Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei
der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Berei-
chen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird.
2.1 Seit ihrer Inkraftsetzung erfuhr die LBV verschiedene Änderungen, zuletzt
während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde, das heisst
am 9. Juni 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007, vgl. insbes. betr. Art. 6
Abs. 2bis LBV, AS 2006 2493). Da das ursprüngliche Gesuch um Betriebsan-
erkennung am 10. September 2005 gestellt worden ist, stellt sich die Frage
nach dem anwendbaren Recht.
Nach Art. 187 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zum LwG bleiben die
aufgehobenen Bestimmungen auf alle während ihrer Geltungsdauer einge-
12
tretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
Da ein Betrieb grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchsein-
reichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen und
rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 30 Abs. 2
LBV; BGE 107 Ib 133 E. 2), ist der vorliegende Fall - soweit die materiellen
Vorschriften der LBV betroffen sind - nach dem Recht zu beurteilen, das
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (d.h. im September 2005) galt.
2.2 Betriebe müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt
sein (vgl. Art. 29a Abs. 1 LBV). Die Anerkennungsgesuche sind mit den
nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton
prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 LBV erfüllt sind (Art.
30 Abs. 1 LBV). Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Ge-
meinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so
widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der
Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a
Abs. 1 LBV).
2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unter-
nehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtun-
gen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produkti-
onsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind (Art. 6
Abs. 2 LBV). Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt
als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das
Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden (Art. 6 Abs. 3 LBV).
Gemäss Art. 6 Abs. 4 LBV ist die Anforderung des Bst. c von Art. 6 Abs. 1
LBV insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des
Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder
deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder
mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform
nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt
werden.
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV die na-
13
türliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Bewirtschafter
oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zu-
sammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Werden auf einem Betrieb
Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als
Bewirtschafter (Art. 2 Abs. 2 LBV).
2.2.2 Gemäss Art. 29a Abs. 2 LBV kann auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe
nach dem BGBB nur ein Betrieb anerkannt werden.
Nach Art. 29b LBV können Betriebe, die aus der Aufteilung eines beste-
henden Betriebes hervorgehen, anerkannt werden, wenn:
a. der aufgeteilte Betrieb:
1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB umfasste und entsprechend dieser
Gewerbe aufgeteilt wird, oder
2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv
in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und
b. während mindestens fünf Jahren:
1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder gemeinsam
Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des aufgeteilten Betriebes
sind, und
2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist und
den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt.
3. In diesem Beschwerdeverfahren ist die Frage zu beurteilen, ob - wie die
Beschwerdeführenden behaupten - die von der Z._______ GmbH im
Schweinestall auf der Parzelle Nr. (...) (angeblich bodenunabhängig) be-
triebene Galtsauenhaltung als Betrieb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LBV
(i.V.m. Art. 29a Abs. 2 LBV) anerkannt werden kann oder aber - im Sinne
der Vorinstanz und des BLW - lediglich eine Produktionsstätte des land-
wirtschaftlichen Gewerbes von A._______ bildet (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3
LBV).
3.1 Nach Art. 2 Abs. 2 LBV können Bewirtschafter nur einen Betrieb (mit frei-
lich mehreren Produktionstätten) führen (vgl. zur Vielgestaltigkeit des land-
wirtschaftsrechtlichen Betriebsbegriffs: MARKUS WILDISEN, Der bäuerliche Be-
trieb in der Landwirtschaftsgesetzgebung, Blätter für Agrarrecht [BAR] 2003,
S. 123 ff.; PAUL RICHLI, Der bäuerliche Betrieb in der Agrarpolitik: Vollerwerb,
Haupterwerb, Nebenerwerb, BAR 2003, S. 169 ff.; MANUEL MÜLLER, Der bäu-
erliche Betrieb in der Agrarpolitik: Kann der Nebenerwerbsbetrieb den Ver-
fassungsauftrag am besten erfüllen?, BAR 2003, S. 119 ff.).
Gemäss Art. 29a Abs. 2 LBV kann auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe
nach dem BGBB nur ein Betrieb anerkannt werden.
Die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob das von
A._______ am 29. Oktober 2004 erworbene Grundstück Nr. (...), auf dem
der für die Galtsauenhaltung benutzte Schweinestall steht, in den Anwen-
14
dungsbereich des BGBB fällt, erweist sich somit als entscheiderheblich:
Träffe dies zu, müsste nämlich - wie die Vorinstanz und das BLW zutref-
fend einwenden - angesichts des für landwirtschaftliche Gewerbe gelten-
den Realteilungs- und Zerstückelungsverbots nach Art. 58 BGBB auf Ge-
such hin gestützt auf Art. 60 BGBB zuerst eine Realteilung des landwirt-
schaftlichen Gewerbes von A._______ geprüft und bewilligt werden (vgl.
dazu: CHRISTOPH BANDLI im Kommentar BGBB, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 58 bzw.
Art. 60), bevor danach (ebenfalls auf Gesuch hin) gestützt auf Art. 29b
LBV eine allfällige Anerkennung des (nunmehr vom bisherigen Gewerbe
abgetrennten, auf der Parzelle Nr. [...] befindlichen) Schweinestalls als Be-
trieb geprüft werden könnte. Soweit in diesem Sinne die auf dem fragli-
chen Grundstück betriebene Galtsauenhaltung dem landwirtschaftlichen
Betrieb von A._______ zugehörig zu erachten wäre, liesse sich die von der
Vorinstanz verweigerte Betriebsanerkennung nicht beanstanden.
Daher ist vorab zu klären, ob das BGBB auf die fragliche Parzelle Nr. (...)
anwendbar ist.
3.1.1 Als heterogen und komplex ausgestaltetes, auf die Raumplanung abge-
stimmtes Gesetz regelt das BGBB die Verfügungsverhältnisse an landwirt-
schaftlichen Gewerben und Grundstücken, indem es den Rechtsverkehr
mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken regelt (REINHOLD
HOTZ, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Konkretisierung allgemeiner
Begriffe des bäuerlichen Bodenrechts, BAR 2001, S. 67 ff.).
Nach dessen Art. 2 Abs. 1 gilt das BGBB für einzelne oder zu einem land-
wirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die
ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) liegen und für welche die
landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik
2007], BBl 2002 4941 [nacholgend: Botschaft vom 29. Mai 2002]; vgl. zum
örtlichen Anwendungsbereich des BGBB: BANDLI, a.a.O., N. 4 zu den Vor-
bemerkungen zu den Art. 2-5, bzw. N. 1 ff. zu Art. 2).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGBB gilt ein Grundstück als landwirtschaftlich,
wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet
ist (vgl. BGE 125 III 175 E. 2; vgl. zum sachlichen Anwendungsbereich des
BGBB: EDUARD HOFER, im Kommentar BGBB, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 6).
3.1.2 Unbestritten ist, dass gemäss Entscheid der Dienststelle vom 10. Januar
2006 betreffend Direktzahlungen die Standararbeitskraft (SAK) im Betrieb
L._______ 0.54 beträgt, was die in § 58 des Landwirtschaftsgesetzes des
Kantons Luzern vom 12. September 1995 (LwG-LU, SRL 902) für die An-
erkennung landwirtschaftlicher Gewerbe in der Talzone mindestens gefor-
derte halbe SAK übersteigt.
Insofern bildet der von A._______ in K._______ bewirtschaftete Landwirt-
15
schaftsbetrieb L._______ (mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von
... ha) ein landwirtschaftlicher Betrieb gemäss Art. 5 Bst. a BGBB, der den
Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB un-
terstellt ist (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2002, a.a.O., S. 4941 f.; BANDLI,
a.a.O., N. 8 zu Art. 5; HOFER, a.a.O., N. 14 zu Art. 7; RICHLI, Betrieb, a.a.O.,
Ziff. 3.7, S. 181).
Fest steht auch, dass sich die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzel-
le Nr. (...) für landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des LwG und der LBV
eignet. Angesichts der beantragten Betriebsanerkennung, welche nach Art.
6 Abs. 1 Bst. a LBV eine landwirtschaftliche Nutzung der eingesetzten Pro-
duktionstätte voraussetzt, ist davon auszugehen, dass der von der
Z._______ GmbH bewirtschaftete Schweinestall eine - in der Landwirt-
schaftszone zonenkonforme - landwirtschaftliche Nutzung des Grundstü-
ckes Nr. (...) darstellt (vgl. Art. 11 LBV), ohne dass bereits hier die Frage
zu klären wäre, ob die Galtsauenhaltung als bodenunabhängige Nutztier-
haltung der Z._______ GmbH aufzufassen ist oder aber im Sinne der Vor-
instanz als organisatorisch und rechtlich dem landwirtschaftlichen Betrieb
von A._______ zugehörig zu betrachten ist, wie die von A._______ unter-
zeichneten Hofdüngerabnahmeverträge aus den Jahren 2005 und 2006
sowie die von ihm ebenfalls unterzeichnete Nährstoffbilanz vom 18. No-
vember 2005 nahe legen.
Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass jede in wirtschaftlicher Absicht
ausgeführte Haltung von Zucht- und Nutztieren als landwirtschaftlich anzu-
sehen ist, auch wenn sie in bodenunabhängigen Betrieben erfolgt (vgl.
HOFER, a.a.O., N. 33 sowie N. 38 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 6-10;
vgl. Botschaft vom 29. Mai 2002, a.a.O., S. 4941 zum revidierten Wortlaut
von Art. 2 Abs. 1 BGBB; vgl. zum Verhältnis des landwirtschaftsrechtlich
relevanten Wechsels vom Produktionsmodell zum Produktemodell bei der
Umschreibung von Landwirtschaft: PAUL RICHLI, Öffnung der Landwirt-
schaftszone - Privilegierung der Landwirtschaft?, BAR 2005, S. 206;
STEPHAN H. SCHEIDEGGER, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der
Bauzonen, Baurecht [BR] 2000, Ziff. II/1, S. 82 f.; Beschwerdeentscheid
der REKO/EVD vom 19. März 1998, teilweise veröffentlicht in BAR 1998,
S. 67 ff.; BGE 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 4.2, veröffentlicht in
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002,
S. 615 ff.; vgl. zur Umsetzung des Produktemodells in der LBV: MEINRAD
HUSER, Die bauliche Nutzung im Nichtbaugebiet. Ein Beitrag zur Schnitt-
stelle zwischen Raumplanungsrecht und bäuerlichem Bodenrecht, BR
1999, Ziff. 2.3, S. 37, insbes. FN 40 zu Art. 2 Abs. 4 LBV).
Diese Ausgangslage würde an sich für die Auffassung der Dienststelle und
des BLW sprechen, wonach das in der Landwirtschaftszone gelegene und
für landwirtschaftliche Nutzung geeignete Grundstück Nr. (...) in den örtli-
chen wie auch sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fällt (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGBB).
Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend ma-
16
chen, diese Parzelle liege in einer sogenannten Intensivlandwirtschaftszo-
ne gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG (i.V.m. Art. 34 der Raumplanungsverord-
nung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1). Dafür sprechende Anhaltspunk-
te lassen sich auch den eingereichten Akten nicht entnehmen. Auf die in
der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob in solchen, nach kantonalen
Planungsverfahren freigegebenen Intensivlandwirtschaftszonen das BGBB
überhaupt Anwendung findet, ist daher nicht weiter einzugehen (dafür:
BEAT STALDER, Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes über
das bäuerliche Bodenrecht auf Gebiete im Sinne von Artikel 16a Absatz 3
des revidierten Raumplanungsgesetzes ["Intensivlandwirtschaftszonen"],
BAR 2000, S. 43 ff. - dagegen: REINHOLD HOTZ, Auswirkungen der Teilrevision
des RPG auf das BGBB, BAR 2000, S. 3 ff.; derselbe, Verfahrensrechtliche
Probleme, a.a.O., FN 58 S. 78).
3.1.3 Die Beschwerdeführenden nehmen bezüglich der Unterstellung der Parzel-
le Nr. (...) unter das BGBB eine widersprüchliche Haltung ein:
Einerseits halten sie das Grundstück Nr. (...) für eine "Immobilienparzelle
nichtlandwirtschaftlicher Natur", was das BLW zu Recht dazu veranlasst,
die Anerkennungsfähigkeit eines solchen Grundstückes als Betrieb im Sin-
ne von Art. 6 LBV zu bezweifeln, zumal solche Betriebe landwirtschaftlich
tätig sein müssen, indem sie Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betrei-
ben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a LBV) und den raumplanungsrechtlichen Vor-
gaben gemäss RPG und RPV zu gehorchen haben.
Andererseits stützten sich die Beschwerdeführenden auf den Beschluss
des Gemeinderats vom 20. April 2005, wonach das besagte Grundstück
Nr. (...) rechtskräftig aus dem Anwendungsbereich des BGBB "entlassen"
worden sei. Angesichts dieser (auch grundbuchlich festgeschriebenen)
Nichtanwendbarkeit des BGBB erachten die Beschwerdeführenden das
von der Dienststelle geforderte Verfahren gemäss Art. 29b LBV für unnö-
tig, da ein solches Verfahren eine zuvor nach BGBB durchgeführte Be-
triebsteilung voraussetzen würde, welche hier angesichts der geltend ge-
machten Nichtunterstellung der fraglichen Parzelle unter das BGBB nicht
verlangt werden dürfe.
3.1.4 Dieses von den Beschwerdeführenden mit Nachdruck vorgetragene Argu-
ment läuft im Ergebnis auf die Behauptung hinaus, das Grundstück Nr. (...)
sei mit der Rechtskraft des erwähnten gemeinderätlichen Beschlusses
vom 20. April 2005 gemäss Art. 60 BGBB vom landwirtschaftlichen Gewer-
be des A._______ abparzelliert und damit rechtsgültig aus dem Geltungs-
bereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen worden (vgl. zu Abparzel-
lierungen nach BGBB: BGE 125 III 175, besprochen von BEAT STALDER in
Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1999, S. 1325 ff.; zur sog. "Freistellung
vom BGBB": CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Das bäuerliche Bodenrecht im Här-
tetest der Realität, BAR 1997, S. 154 ff.).
Genau dies wird indessen sowohl von der Dienststelle als auch vom BLW
17
in Frage gestellt. Dabei weisen beide darauf hin, der von den Beschwerde-
führenden angerufene Beschluss des Gemeinderats vom 20. April 2005
sei nichtig, da diese kommunale Behörde nach dem anwendbaren Recht
nicht ermächtigt gewesen sei, Feststellungsverfügungen zu Rechtsverhält-
nissen des BGBB zu treffen.
Gemäss Art. 80 BGBB ist das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, Er-
lass einer Feststellungsverfügung oder Schätzung des Ertragswerts bei
der kantonalen Behörde einzureichen, wobei Art. 90 BGBB die Vollzugsde-
legation an den Kanton eingehend regelt (vgl. dazu: BEAT STALDER, im Kom-
mentar BGBB, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 80 sowie BANDLI, a.a.O., N. 1 ff. zu
Art. 90).
Gestützt auf diese bundesrechtliche Delegationregelung bezeichnet § 57
Bst. a LwG-LU als zuständige Behörde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 Bst. a
BGBB die zuständige Dienststelle, welche Bewilligungen nach den Art. 60-
65 und 76 Abs. 2 BGBB zu erteilen hat (Fassung gem. Änderung vom 19.
Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004, G 2004 150). Demgegenüber
wird kantonalrechtlich gestützt auf Art. 90 Abs. 1 Bst. d BGBB der Gemein-
derat in § 57 Bst. c LwG-LU einzig für zuständig erklärt, Anmeldungen für
grundbuchliche Anmerkungen gemäss Artikel 86 BGBB vorzunehmen (vgl.
dazu: BANDLI, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 86).
Nach § 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Luzern vom
3. November 1998 (LwVO-LU, SRL 903 [Fassung gem. Änderung vom 23.
März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004, G 2004 254]) nimmt die Dienst-
stelle Landwirtschaft und Wald die im kantonalen Landwirtschaftsgesetz
der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
Angesichts dieser Regelung war seit dem 1. April 2004 die Vorinstanz als
Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 84 BGBB (vgl. STALDER im Kommen-
tar BGBB, a.a.O., N. 3 zu Art. 80) und nicht der Gemeinderat von
K._______ sachlich zuständig, eine allfällige Nichtunterstellung der Parzel-
le Nr. (...) unter das BGBB verfügungsweise festzustellen. Denkbär wäre
eine vom Gemeinderat angeordnete Anmerkung im Grundbuch hier lediglich
unter den - nicht vorliegenden - Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 Bst. b
BGBB gewesen (i.V.m. mit Art. 86 Abs. 2 BGBB und Art. 3 der Verordnung
vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht [VBB, SR
211.412.110]).
Somit ist in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auffassung der Vorins-
tanz und des BLW der gemeinderätliche Beschluss vom 20. April 2005 als
nichtig zu erachten, nachdem die sachliche Unzuständigkeit zum Verfü-
gungserlass in der Regel einen Nichtigkeitsgrund bildet und hier die An-
nahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährdet (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf 2006, N. 961 f., S. 202).
18
3.2 Nach dem Gesagten erfasst der Anwendungsbereich des BGBB auch das
fragliche Grundstück Nr. (...).
Da nach Art. 29a Abs. 2 LBV auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach
dem BGBB nur ein Betrieb anerkannt werden kann, ist die angefochtene
Verfügung, in welcher die Anerkennungsfähigkeit der von der Z._______
GmbH mitbetriebenen Galtsauenhaltung verneint wird, nicht zu beanstan-
den.
Nicht gegeben wäre im vorliegenden Fall zudem auch die für eine Aner-
kennung geforderte organisatorische Selbständigkeit im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. c LBV. Der "Mietvertrag" vom 29. Mai 2005, die von A._______
unterzeichneten Hofdüngerabnahmeverträge aus den Jahren 2005 und
2006 und die von ihm ebenfalls unterzeichnete Nährstoffbilanz vom
18. November 2005 dokumentieren nämlich eine eng verflochtene Zusam-
menarbeit der Beschwerdeführenden bei der Galtsauenhaltung: Im Gegen-
zug zur Verpflichtung der Z._______ GmbH, A._______ jährlich Fr. (...) für
die "Miete" des Schweinestall zu bezahlen, für dessen Unterhalt und Be-
trieb nach den Richtlinien des "QM-Schweizerfleisch" zu sorgen, verpflich-
tete sich A._______ die anfallende Gülle abzutransportieren und zu ver-
werten. Der in der Folge von der Z._______ GmbH gehaltene Bestand von
(...) Galtsauen wurde in der von A._______ am 18. November 2005 unter-
zeichneten Nährstoffbilanz als eigener Tierbestand ausgewiesen. Der in
der Stellungnahme der Dienststelle vom 25. Oktober 2006 geäusserten
Ansicht ist beizupflichten, dass A._______ seit der Betriebsdatenerhebung
vom 2. Mai 2005 seinen damals deklarierten Tierbestand von (...) Auf-
zuchtrindern um (...) Galtsauen aufstockte und deshalb in der Nährstoffbi-
lanz vom 18. November 2005 unterschriftlich bestätige, seit 1. Juni 2005
Halter der im fraglichen Schweinestall gehaltenen Tiere zu sein. Damit ist
die Vorinstanz teilweise von der noch im Schreiben vom 1. Juli 2005 an die
Z._______ GmbH vertretenen Auffassung abgerückt (vgl. Erw. 3.3).
3.3 Dass der Z._______ GmbH zur ordentlichen Abwicklung des Tierverkehrs
eine eigene TVD-Nummer zugeteilt worden war, vermag daran nichts zu än-
dern.
Wie die Vorinstanz zutreffend einwendet, wurde in ihrem Schreiben vom 1.
Juli 2005 bei der Zuteilung dieser Nummer festgehalten, dass der Schwei-
nestall als Produktionsstätte des Betriebs von A._______ angesehen wer-
de. Eine anderslautende Zusicherung machen die Beschwerdeführenden
mit Recht auch nicht geltend.
Dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 A._______ ab
1. Juni 2005 als Halter der im Schweinestall bewirtschafteten Tiere bezeich-
net, steht zwar im Widerspruch zur Sichtweise, wie sie die Vorinstanz noch im
Schreiben vom 1. Juli 2005 an die Z._______ GmbH vertreten hatte. Allfällige
rechtliche Auswirkungen dieses Umstandes auf die Zusprechung von Direkt-
19
zahlungen sind indessen nicht in diesem Verfahren zu erörtern.
3.4 Im Übrigen mag der Einwand der Beschwerdeführenden zutreffen, dass
hierzulande viele spezialisierte Schweinemastställe nicht dem bäuerlichen
Bodenrecht unterstehen.
Dies wird in der Tat immer dann der Fall sein, wenn sich solche Ställe auf
Grundstücken von weniger als 25 Aren Grösse befinden und nicht zu ei-
nem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, weshalb sie aus dem sachli-
chen Anwendungsbereich des BGBB fallen (vgl. Art. 2 Abs. 3 BGBB; vgl.
die Botschaft vom 29. Mai 2002, a.a.O., S. 4941). Dass dies hier zutreffen
würde, behaupten die Beschwerdeführenden jedoch zu Recht nicht.
Anzumerken ist, dass sich A._______ als Bewirtschafter eines landwirt-
schaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 5 Bst. a BGBB, welcher den Be-
stimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB unter-
stellt ist (vgl. Erw. 3.1.2), vor dem Erwerb der in der Landwirtschaftszone
befindlichen Parzelle Nr. (...) gestützt auf Art. 84 BGBB bei der sachzu-
ständigen Dienststelle um eine entsprechende Klärung der Rechtslage hät-
te bemühen können (vgl. Erw. 1.2.2 a.E. mit Hinweisen). Dies gilt um so
mehr, als A._______ freimütig einräumt, er habe den Schweinestall ange-
sichts des bäuerlichen Bodenrechts keinesfalls an einen Landwirt übertra-
gen wollen, um nicht die geplante Umnutzung der Käserei zu Wohnzwecken
zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang vom BLW aufgeworfenen
raumplanungsrechtlichen Fragen sind hier nicht weiter zu vertiefen (vgl.
dazu: SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 81 ff.; FRITZ WEGELIN, Revision des Raumpla-
nungsrechts – Ausgangslage, geplante Lockerung (kleine und grosse Revi-
sion), BAR 2005, S. 175 ff.; Art. 4a VBB zur Verfahrenskoordination).
3.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auch auf die vom BLW aufgeworfe-
ne Frage, ob der am 29. Oktober 2004 erfolgte Erwerb der Parzelle Nr. (...)
durch A._______ nach Art. 61 Abs. 1 BGBB bewilligungspflichtig gewesen
wäre, wobei eine entsprechende Bewilligung nur bei Selbstbewirtschaftung
hätte erteilt werden dürfen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB), was indes an-
gesichts der von A._______ geäusserten Nutzungsabsichten fraglich sei.
Die im vorliegenden Verfahren wenig ausgeleuchtete Vorgeschichte dieses
Liegenschaftskaufs (wie auch die vermeintliche "Vermietung" des Schweine-
stalles an die Z._______ GmbH, vgl. Erw. 1.3.2) wirft in der Tat berechtigte
Fragen auf, welche indessen über den in Erwägung 3 umrissenen Streitge-
genstand hinausgehen und deshalb nicht näher zu beleuchten sind (vgl. wei-
terführend zur Heilbarkeit schwebend-unwirksamer Erwerbsgeschäfte bei
nachträglicher Bewilligung: STALDER im Kommentar BGBB, a.a.O., N. 5 ff. zu
Art. 70).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zurzeit die Galtsauenhaltung der
Z._______ GmbH nicht als Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV anerkannt wer-
den kann. Seitens der Vorinstanz liegt somit keine Verletzung von Bundes-
20
recht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Vorinstanz beantragte Über-
weisung ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2006 sowie der Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 16. Oktober 2006 ans BLW zur Stellung-
nahme. Dasselbe gilt auch für die von den Beschwerdeführenden bean-
tragte Zeugeneinvernahmen und Expertisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführer, wes-
halb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie den Auslagen
(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Auslagen sind keine angefallen. Die zu
sprechende Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- ist mit den im April 2006 geleis-
teten Kostenvorschüssen in der Höhe von dreimal je Fr. 400.-- nach
Rechtskraft dieses Urteil zu verrechnen.
Den unterliegenden Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde der Y._______ GmbH wird nicht eingetreten.
2. Die von A._______ und der Z._______ GmbH erhobene Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern auf-
erlegt und nach Rechtskraft dieses Urteil mit den erhobenen Kosten-
vorschüssen verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
(mit Gerichtsurkunde)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis)
sowie auszugsweise mitgeteilt:
- Herrn Q._______, (zur Kenntnis)
- Herrn R._______, (zur Kenntnis)
21
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie
die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand am: 5. Juni 2007