Abtei lung II
B-2242/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans-
Jacob Heitz, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
1. Alpkorporation X.________, z. H. des Präsidenten
A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes.
Sachverhalt:
A.
Die Parzelle X. steht im Eigentum der Beschwerdeführerin 1. Das
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2242/2007
Grundstück ist gegenwärtig in vier Bereiche unterteilt, für deren Be-
wirtschaftung die Beschwerdeführer 2 bis 5 Direktzahlungen beziehen.
Seit Inkrafttreten der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung am 1. Janu-
ar 1999 legt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Grenzen des
Sömmerungsgebietes fest. Die erstmalige Abgrenzung wurde kantons-
weise in der ganzen Schweiz vorgenommen. Am 10. Mai 2000 wurde
die Verfügung betreffend Abgrenzung des Sömmerungsgebietes für
den Kanton Bern im kantonalen Amtsblatt publiziert. Das Grundstück
X. wurde dabei nicht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen, sondern
gelangte in die Bergzone IV. Diese Zuteilung wurde nach Ablauf der
Beschwerdefrist Mitte Juni 2000 rechtskräftig.
Im Frühjahr 2006 stellte das BLW fest, dass die Weide X. seit jeher im
Frühjahr und im Herbst von mehreren Tierhaltern gemeinsam genutzt
und somit – entgegen der Voraussetzung für die Zuteilung zur Bergzo-
ne IV – nicht einem Talbetrieb als Dauerweide diene.
Am 26. Mai 2006 fand in Y. eine Besprechung mit anschliessendem
Augenschein auf dem Grundstück X. statt. Daran nahmen Vertreter der
Alpkorporation X., der Gemeinde Y., des Amtes für Landwirtschaft und
Natur des Kantons Bern (LANAT) und des BLW teil.
Im Hinblick auf eine allfällige Anpassung der landwirtschaftlichen Zo-
nengrenzen gelangte das BLW mit Schreiben vom 8. November 2006
an jene Bestösser von X., welche Teilflächen des Grundstücks als
landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) deklarieren (Beschwerdeführer 2 -
5), informierte sie über das inhaltliche und administrative Vorgehen
und räumte ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine 30-tägige
Frist zur Stellungnahme ein. Dem LANAT und der Gemeinde Y. wurden
Kopien sämtlicher Anhörungsschreiben zugestellt. Alle vier betroffenen
Landwirte erhoben inhaltlich identische Einsprachen beim BLW. Telefo-
nisch liess sich auch der Präsident der Alpkorporation gegen die Ein-
teilung von X. ins Sömmerungsgebiet vernehmen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 schloss das BLW die Parzelle X.
von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömme-
rungsgebiet zu. Es wies darauf hin, dass der genaue Grenzverlauf auf
der Karte mit den landwirtschaftlichen Zonengrenzen eingesehen wer-
den könne, welche die Gemeinde aufbewahre. Zur Begründung hielt
es fest, die Parzelle X. gehöre nach den altrechtlichen Bestimmungen
zu den Gemeinschaftsweiden, für deren Bewirtschaftung der Kanton
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bis 1997 korrekterweise keine Flächenbeiträge ausgerichtet habe. Seit
1999 könnten Sömmerungsbeiträge auch für Gemeinschaftsweiden
ausgerichtet werden, die der Vor- und Nachweide dienten. Aus dem
Umstand, dass kein diesbezügliches Gesuch gestellt worden sei, kön-
ne nicht einfach gefolgt werden, dass automatisch ein Anrecht auf all-
gemeine Direktzahlungen bestehe. Zur LN zähle die dem Betrieb zu-
geordnete, pflanzenbaulich genutzte Fläche, die dem Bewirtschafter
das ganze Jahr zur Verfügung stehe. Da die Weidefläche X. mehreren
Bewirtschaftern bzw. Auftriebsberechtigten zur Verfügung gestanden
habe, die Flächenbeiträge mit diesen geteilt werden mussten und der
Weidebetrieb weiterhin durch das Weidereglement der Korporation ge-
regelt geblieben sei, könne nicht gesagt werden, sie stehe einem Be-
wirtschafter bzw. einem Talbetrieb ohne Einschränkung zur Verfügung.
Damit fehle es an der Voraussetzung zur Zuweisung zur Bergzone IV.
Bis 1997 habe der Kanton das Grundstück X. denn auch als Gemein-
schaftsweide behandelt. Die Umwandlung in LN sei 1998 nur deshalb
erfolgt, weil der Kanton von der falschen Annahme ausgegangen sei,
die abgezäunten Teilflächen habe die Alpkorporation vier Bewirtschaf-
tern vollumfänglich zur alleinigen Nutzung überlassen, was aber nicht
der Fall sei. Laut Alpkataster sei die traditionelle Form der Nutzung
von X. die Bewirtschaftung als Gemeinschaftsvorsass. Das Grundstück
habe schon damals im Eigentum einer Alpkorporation gestanden und
sei als Vor- und Nachweide von Vieh mehrerer Ansprecher oder Päch-
ter von Weiderechten genutzt worden und bloss im Frühsommer sowie
im Herbst besetzt gewesen. Somit habe das Grundstück X. seit jeher
der gemeinschaftlichen Weidehaltung von andernorts überwintertem
Vieh verschiedener Tierhalter gedient. Daher sei nach Massgabe der
Abgrenzungskriterien die bestehende Zuteilung von X. zum Berggebiet
nicht gerechtfertigt und eine nachträgliche Zuweisung zum Sömme-
rungsgebiet erweise sich als unumgänglich. Diese Korrektur rechtferti-
ge sich auch hinsichtlich dem Gebot der Gleichbehandlung von korpo-
rativen Vorweiden.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, alle vertreten
durch Fürsprecher Johann Schneider, am 23. März 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), mit den Anträgen, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Parzelle X. sei in der Bergzone IV zu be-
lassen. Sie führten aus, ein Gemeinschaftsweidebetrieb müsse von
der Korporation bewirtschaftet werden, das heisst das Unternehmen
selbst führe die Weide auf eigene Rechnung und Gefahr und verteile
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die Nutzungsrechte. Eine gemeinschaftliche Weidehaltung von Tieren
bedeute, dass diese die ganze Zeit vom Unternehmen "Alpgenossen-
schaft" betreut würden. Diese Kriterien träfen hier indessen nicht zu:
Die Weidgenossenschaft X. sei eine Genossenschaft im Sinne des
bernischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Sie sei zwar im
Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks X. eingetragen, ihr Ei-
gentum sei aber mit Kuhrechten von Alleineigentümern belastet, somit
total ausgehöhlt ("nacktes Eigentum"). Da die Weide noch nicht nach
dem eidgenössischen Grundbuch vermessen sei, könne die Aufteilung
der Fläche nur in Kuhrechten erfolgen (vorliegend 84 Kuhrechte). Das
Kuhrecht sei ein selbstständiges und dauerndes Recht; solche würden
grundsätzlich ins Grundbuch aufgenommen. Im Kanton Bern habe die
Aufnahme der Kuhrechte im Grundbuch in der Form des Seybuches
stattgefunden. Die Anteile an der Parzelle X. seien somit sachenrecht-
lich verselbstständigt und stünden im Alleineigentum oder im Miteigen-
tum des/der jeweiligen Eigentümer(s). Jeder Landwirt nutze seine Ei-
gentums- und Pachtanteile auf eigene Rechnung und Gefahr und sei
berechtigt bzw. verpflichtet, seinen Anteil an der Vorsass selbst zu be-
wirtschaften oder zu verpachten und die Unterhaltsarbeiten am Land
und an den Hütten auszuführen. Somit handle es sich nicht um eine
Gemeinschaftsweide. Dies ergebe sich auch daraus, dass der amtliche
Wert eines jeden Kuhrechts beim jeweiligen Eigentümer aufgerechnet
werde und die Weidgenossenschaft effektiv über keinen amtlichen
Wert verfüge. Im Unterschied zu einer Gemeinschaftsalp, bei welcher
die Korporation als Unternehmen selbst für Liegenschaftssteuer und
Gemeindeabgaben belastet werde, müssten im vorliegenden Fall die
Eigentümer der Kuhrechte ihren Anteil selbst versteuern, respektive
die Tellen usw. selbst bezahlen. Auch die Einwohnergemeinde Y. habe
als Eigentümerin von 31.75 Kuhrechten ihre Anteile an einzelne Land-
wirte verpachtet. Dies zeige ebenfalls, dass keine Gemeinschaftsweide
vorliege, da bei einer Gemeinschaftsweide die Korporation nicht
Pachtverträge abschliessen, sondern nur Auftriebsrechte an die Be-
rechtigten erteilen würde. Das Grundstück sei schon immer als Dauer-
weide/Vorweide von einzelnen Eigentümern oder Pächtern der Kuh-
rechte benutzt worden. Bereits bei der Auflage des Alpkatasters im
Jahre 1969 sei anerkannt worden, dass sich der grösste Flächenanteil
im privaten Besitz befinde und mehrheitlich durch die Eigentümer
selbst bewirtschaftet werde. Seit Mitte Juni 2000 sei das Gundstück
rechtskräftig der Bergzone IV zugewiesen. Der Vertrauenssschutz in
die rechtskräftige Abgrenzungsverfügung sei hoch zu gewichten, ins-
besondere auch weil die Zuteilung gestützt auf die Verfügung des LA-
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NAT vom 17. April 1998 erfolgt sei. Es seien keine neuen Sachverhalt-
selemente seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung eingetreten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, die Bewirtschaftung von X.
könne mit der Behandlung als Gemeinschaftsweidebetrieb vollständig
abgebildet und die weidewirtschaftlich erbrachte Leistung zielgerichtet
und verordnungskonform abgegolten werden. Die auch aus
landschaftspflegerischer Optik unerwünschte Unterteilung der
Gemeinschaftsweiden, welche eine blosse Konstruktion zur Auslösung
von Flächenbeiträgen darstelle, werde damit hinfällig. Den Tieren
sämtlicher Auftriebsberechtigter sei grundsätzlich die gesamte Fläche
der Korporationsalp zugänglich; die genutzten Flächen würden nicht
einzelnen Auftriebsberechtigten zugewiesen. Auch wenn die Bestösser
ihre Tiere selber in den jeweiligen Ökonomiegebäuden hielten, von
denen sie genauso Eigentümer seien wie von den Kuhrechten,
anerkenne der Kanton einen Sömmerungsbetrieb, setze aufgrund der
gemeinsamen Bewirtschaftung der Fläche einen Normalbesatz für die
ganze Korporationsalp fest und richte die Sömmerungsbeiträge der
Alpkorporation aus. Weil Direktzahlungen als Bewirtschaftungsbeiträge
und nicht als Eigentumsrenten konzipiert seien, seien die
Eigentumsverhältnisse dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Die
Voraussetzungen für eine Behandlung als Dauerweide seien weder
früher noch heute erfüllt gewesen, da keine realen Flächen ins
Eigentum von Bewirtschaftern übergegangen seien, die übrigen
Eigentümer und Pächter von Kuhrechten ihr Nutzungsrecht weiterhin
wahrnähmen und das Weidereglement mit Bestimmungen zur
Bewirtschaftung in Kraft geblieben sei und angewandt werde. Die vier
"Bewirtschafter" könnten somit über die fraglichen Flächen nicht un-
eingeschränkt verfügen, was auch daraus hervorgehe, dass der ihnen
ausbezahlte Flächenbeitrag unter sämtliche Bestösser der jeweiligen
Teilflächen aufgeteilt worden sei. Der Entscheid der kantonalen Be-
hörde im Jahr 1998 sei daher zu Unrecht erfolgt. In Widerspruch zur
Darstellung in der Beschwerde gehe aus dem Alpkataster hervor, dass
X. im Eigentum einer Alpkorporation stehe. Insgesamt bestehe kein
Zweifel daran, dass X. auch traditionell als Gemeinschaftsweide
genutzt worden sei. Bei der Zonenzugehörigkeit von Flächen handle
es sich um ein Dauerrechtsverhältnis. Da sich eine fehlerhafte
Zuteilung über eine längere Zeitspanne erstrecken würde, sei der
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richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber der Wahrung
der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen.
D.
In ihrer Replik vom 16. August 2007 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Rechtsbegehren fest. Sie machten geltend, die Vorinstanz ver-
wechsle die altrechtliche Gemeinschaftsweide mit der heutigen Defini-
tion. In der heute geltenden und allein massgeblichen Begriffsverod-
nung werde für das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide neu verlangt,
dass die Korporation oder Gemeinschaft die Grundstücke selbst, d.h.
auf eigene Rechnung und Gefahr, bewirtschafte. Im Übrigen würden
Vorsasse seit der Umsetzung der Agrarpolitik (AP) 2002 der LN zuge-
wiesen, was auch vorliegend so handzuhaben sei (wird näher ausge-
führt).
Mit Duplik vom 12. September 2007 hielt das BLW an seinen Anträgen
und seiner Begründung fest, welche es in einigen Punkten ergänzte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des BLW vom 20. Februar 2007 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG (zitiert in E. 2.1) im Rahmen der
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Bst. a VwVG). Diese Beschwerdelegitimation ist hauptsächlich auf Pri-
vate zugeschnitten. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer) ist je-
doch auch ein Gemeinwesen nach Artikel 48 Buchstabe a VwVG zur
Verwaltungsbeschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie
ein Privater betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ge-
meinwesen in seinen vermögensrechtlichen Interessen berührt ist, und
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wenn es als Grundeigentümer Beschwerde führt (BGE 123 II 371
E. 2c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 566 ff. je mit
weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 1 ist eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kanto-
nalem Recht (Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Ber-
nischen Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BSG 211.1]). Als Eigen-
tümerin der fraglichen Parzellen vertritt sie wie ein Privater ihre vermö-
gensrechtlichen Interessen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung
wie ein Privater berührt und hat daher ein als schutzwürdig anzuerken-
nendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Die Beschwerdeführer 2, 3, 4 und 5 deklarieren Teilflächen der umstrit-
tenen Parzelle als landwirtschaftliche Nutzfläche. Durch die angefoch-
tene Verfügung sind sie daher ebenfalls in ihren vermögensrechtlichen
Interessen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung. Alle Beschwerdeführer sind daher zur Be-
schwerde legitimiert.
Der Präsident und der Bergschreiber der Beschwerdeführerin 1 sind
gemeinsam zur Unterschrift berechtigt (Art. 9 des Weidereglements
der Weidgenossenschaft X. vom 21. Mai 1942). Die Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat
sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
2.
Nachdem das BLW im Frühling 2006 festgestellt hatte, dass die Par-
zelle X. seit jeher im Frühjahr und im Herbst von mehreren Tierhaltern
gemeinsam als Weide genutzt wird, schloss es dieses Grundstück mit
Verfügung vom 20. Februar 2007 von Amtes wegen aus der Bergzone
IV aus und teilte es dem Sömmerungsgebiet zu.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde
vor dem BVGer. Sie stellen den Antrag, das Grundstück X. in der
Bergzone zu belassen, und begründen dies im Wesentlichen damit, es
handle sich bei dieser Fläche nicht um eine Gemeinschaftsweide,
sondern X. diene den Landwirten als Maiensäss und werde von jedem
einzelnen selbstständig bewirtschaftet. Es bestehe kein
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Gemeinschaftsweidebetrieb, da die Alpkorporation zwar Eigentümerin,
nicht aber – wie in der gesetzlichen Definition verlangt –
Bewirtschafterin der Parzelle sei.
Umstritten ist somit, ob das BLW zu Recht die Ansicht vertrat, bei der
Parzelle X. handle es sich um eine Gemeinschaftsweide und demge-
mäss deren Ausschluss aus der Bergzone IV bzw. die Zuteilung der-
selben zum Sömmerungsgebiet verfügte.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) unterteilt die Vorinstanz die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zo-
nen und führt hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die
Abgrenzungskriterien fest.
Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene und auf den 1. Januar
1999 (AS 1999 404) in Kraft getretene Landwirtschaftliche Zonen-Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) wurde bis anhin dreimal
geändert; die letzte Änderung erfuhr sie im Jahr 2007 (vgl. AS 2007
6185; in Kraft seit 1. Januar 2008).
Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfül-
lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben oder hatten (BGE 128 V 315 E. 1e/aa, BGE
119 Ib 103 E. 5). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende
übergangsrechtliche Regelung treffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was er
indessen hier nicht getan hat.
Vorliegend begann das Verfahren zur Umzonung der betroffenen Par-
zelle im Frühling des Jahres 2006 und die angefochtene Verfügung er-
ging im Februar 2007. Insofern war der zu Rechtsfolgen führende Tat-
bestand erst im Jahr 2007 erfüllt. Anwendbar sind daher grundsätzlich
die gesetzlichen Bestimmungen, die in jenem Jahr Geltung hatten, und
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung der landwirtschaftli-
chen Zonenverordnung kommt nicht zur Anwendung.
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verord-
nung (in der Fassung vom 24. April 2002, AS 2002 1379) umfasst die
landwirtschaftlich genutzte Fläche das Sömmerungsgebiet und die
landwirtschaftliche Nutzfläche. Das Sömmerungsgebiet umfasst die
Sömmerungsfläche.
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Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömme-
rungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung wäh-
rend der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftswei-
den. Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden auf Grund der
Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömm-
lich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Landwirtschaftli-
che Zonen-Verordnung).
Das BLW setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die
fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. Das BLW stützt sich bei der
Abgrenzung des Sömmerungsgebietes auf den Alpkataster und auf die
durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung und zieht die Grenzen so,
dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist (Art. 4
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 3 und 4 von sich
aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die
Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern (Art. 6 Abs. 2 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung).
2.3 Bei der Überprüfung der Zonenzugehörigkeit sind somit gemäss
Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung insbe-
sondere die Kriterien der Bewirtschaftung vor 1999 und der herkömm-
lich-traditionellen Bewirtschaftung zu beurteilen.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeinstanz bei der materiel-
len Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids volle Kognition zu-
kommt (vgl. Art. 49 VwVG). Andererseits legt sich das BVGer eine ge-
wisse Zurückhaltung auf, bevor es in den Entscheid der Vorinstanz ein-
greift, denn zu beurteilen sind örtliche Verhältnisse, mit denen die Vor-
instanz besser vertraut ist und wozu spezifische Fachkenntnisse not-
wendig sind.
Im Folgenden ist näher auf die historische Entwicklung des Zonensys-
tems und die einschlägigen rechtlichen Regelungen sowie die diesbe-
züglichen Materialien einzugehen (E. 3 und 4). Gestützt hierauf ist der
rechtserhebliche Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterzie-
hen (E. 5 und 6).
3.
Nach Artikel 1 LWG sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft
durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion ei-
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nen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölke-
rung, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, Pflege der Kultur-
landschaft sowie dezentralen Besiedelung des Landes. Diese Bestim-
mung drückt im Einklang mit Artikel 104 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) die Multifunktionalität der Landwirtschaft
aus.
Während ursprünglich die Versorgungsfunktion der Landwirtschaft im
Zentrum stand, wurde mit der Einführung der ergänzenden Direktzah-
lungen und der Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen
mit der Änderung vom 9. Oktober 1992 des Landwirtschaftsgesetzes
(AS 1993 1571, Art. 31a und 31b aLwG; heute Art. 70 - 77 LwG), eine
grundsätzliche Richtungsänderung in der Agrarpolitik eingeleitet. Ins-
besondere wurden Preis- und Einkommenspolitik getrennt und den
ökologischen Gesichtspunkten der Landwirtschaft erhöhtes Gewicht
eingeräumt; einer weiteren Intensivierung der Landwirtschaft sollte
Einhalt geboten werden (vgl. Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Ände-
rung des Landwirtschaftsgesetzes, Teil I: Agrarpolitik mit ergänzenden
Direktzahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22 S. 11 ff.). Angestrebt wird
seither tendenziell eine weniger intensive Landwirtschaft und ein Ver-
zicht auf Ausweitung der Produktion sowie der landwirtschaftlichen
Nutzfläche.
Das schweizerische Zonensystem ist historisch gewachsen. Die Ab-
grenzung erfolgte ursprünglich immer im Hinblick auf eine bestimmte
Massnahme, nach der sich die Abgrenzungskriterien richteten (Siebter
Bericht vom 27. Januar 1992 über die Lage der schweizerischen Land-
wirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes, Siebter Landwirtschaftsbe-
richt, BBl 1992 II 130 ff., Ziff. 241.2, S. 387). Das erklärt, weshalb sich
das Zonengefüge heute nicht als völlig kohärentes System ohne Über-
schneidungen präsentiert.
Die Sömmerungsbeiträge leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhal-
tung einer gepflegten Kulturlandschaft, insbesondere im Berggebiet.
Sie erweisen sich als unabdingbare Voraussetzung für die Bestossung
der Sömmerungsweiden und damit für die Erhaltung dieser traditionel-
len Kulturlandschaften mit ihrer charakteristischen Artenvielfalt. Aus-
serdem ist die Sömmerung eine besonders tiergerechte Produktions-
form (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik:
Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] BBl 1996 IV 1ff., Ziff. 232.32,
S. 226 f.). In diesem Sinne geht es im Zusammenhang mit der Abgren-
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zung der Sömmerungszone darum, die (intensiver bewirtschaftbare)
landwirtschaftliche Nutzfläche einzugrenzen und das Sömmerungsge-
biet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft zu erhalten.
Die Abgrenzungskriterien nach der landwirtschaftlichen Zonen-Verord-
nung sind folglich im Sinne dieser Zweckbestimmung restriktiv anzu-
wenden, ohne dass aber der Status quo schematisch zementiert wer-
den dürfte.
4.
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung enthält jene wichtigsten
Begriffsdefinitionen und Verfahrensbestimmungen, die in mehr als ei-
ner massnahmenspezifischen Verordnung gebraucht werden. Sie ist
eine bereichsübergreifende Verordnung, die der Durchführung von
Massnahmen dient, die sich u. a. aus dem Landwirtschaftsgesetz er-
geben. Sie entfaltet somit nur indirekte Wirkung und hat in diesem Sin-
ne keine Eigenständigkeit (vgl. Vernehmlassungsentwurf des EVD vom
15. Juni 1998 zur LBV, Übersicht).
4.1 Bis Ende 1998 stand die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
vom 26. April 1993 (aLBV, AS 1993 1598) in Kraft. Diese wurde am
1. Januar 1999 von der heute geltenden LBV vom 7. Dezember 1998
(SR 910.91) abgelöst, welche ihrerseits mehrmals Änderungen erfuhr.
Das BLW stützte sich bei der Behandlung der Frage, ob X. vor 1999
als Gemeinschaftsweide bewirtschaftet wurde, zum Teil auf die aLBV
(vgl. nachfolgende E. 4.3.1). Dies ist entgegen der Meinung der Be-
schwerdeführer nicht unhaltbar, da die aLBV in dem für die Abgren-
zung entscheidenden Zeitraum Geltung hatte. Bei der Frage, welche
Bewirtschaftungsform auf einer Parzelle vor dem Jahr 1999 praktiziert
wurde, ist der rechtlich zu ordnende Tatbestand nämlich derjenige, wie
er sich eben in den Jahren vor 1999 präsentierte. Wie in den folgenden
Erwägungen zu zeigen ist, sind beide Verordnungen bezüglich der hier
interessierenden Frage gleich auszulegen.
4.2 Sowohl die alte als auch die neue LBV definieren die Gemein-
schaftsweiden klar als zur Sömmerungszone zugehörig: Art. 15 Abs. 2
aLBV hält folgendes fest: "Gemeinschaftsweiden gehören nicht zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche". Nach Art. 24 Abs. 1 LBV gelten die
Sömmerungs- und die Gemeinschaftsweiden sowie die Heuwiesen,
deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet
wird, als Sömmerungsfläche. Als LN gilt demgegenüber die einem Be-
trieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die
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Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur
Verfügung steht (Art. 14 LBV). Die Flächen im Sömmerungsgebiet
gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden
(Art. 24 Abs. 2 LBV).
Mit andern Worten werden Gemeinschaftsweiden nach alter wie auch
neuer Ordnung per se – und damit unabhängig von ihrer Nutzung –
dem Sömmerungsgebiet zugeschlagen. Ein Gebiet, das als Gemein-
schaftsweide bewirtschaftet wird, kann demnach nicht als Dauergrün-
fläche anerkannt werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-
ments [REKO/EVD] vom 1. November 2002 [00/7B-013] E. 6.2).
4.3 Unterschiede gibt es einzig in der Begriffsdefinition bezüglich der
Gemeinschaftsweide nach dem Wortlaut der alten und neuen LBV (vgl.
E. 4.3.1 und 4.3.2). Die Tragweite dieser Unterschiede ist nachfolgend
zu untersuchen und in Relation zu der oben erwähnten klaren Zuwei-
sung der Gemeinschaftsweiden zum Sömmerungsgebiet zu setzen
(E. 4.4).
4.3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 aLBV galten als Gemeinschaftsweiden Flä-
chen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche im Eigentum von öf-
fentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften sind und von
verschiedenen Tierhaltern gemeinsam genutzt werden.
Heimweiden gehörten nach Art. 11 Abs. 4 aLBV zur Dauergrünfläche,
wenn sie vom Betrieb aus bewirtschaftet wurden, in dessen Nähe la-
gen, so dass die Tiere täglich in einen Stall des Betriebes zurückkeh-
ren konnten, vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen wurden und
ausserhalb des Sömmerungsgebietes lagen.
4.3.2 Nach Art. 25 LBV sind Gemeinschaftsweiden Flächen im Eigen-
tum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften,
die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen ge-
meinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschafts-
weidebetrieb (Art. 8) gehören.
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unterneh-
men, das: a) der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b)
Gemeinschaftsweiden aufweist; c) über Gebäude oder Einrichtungen
für die Weidehaltung verfügt; und d) von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Allmendkorporation bewirtschaftet wird (Art. 8 LBV).
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4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des BGer ist eine Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut aus-
zulegen (vgl. nachfolgende E. 4.4.1). An einen klaren und unzweideuti-
gen Wortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern die-
ser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b,
BGE 120 II 112 E. 3a). Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind
indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur An-
nahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung
entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung (vgl. nachfolgende E. 4.4.2), aus ihrem Sinn und
Zweck (vgl. nachfolgende E. 4.4.3) oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann ferner abgewichen
werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das
der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der
Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichti-
gen (grammatikalische, historische, systematische und teleologische),
wobei das BGer einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt
und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsord-
nung zu unterstellen (vgl. BGE 127 III 318 E. 2b; 124 III 266 E. 4, mit
Hinweisen).
4.4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 25 LBV kam im Vergleich zu Art. 15
Abs. 1 aLBV ein zusätzliches Kriterium zur Definition der Gemein-
schaftsweide hinzu. Demgemäss muss eine Gemeinschaftsweide zu
einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören, was nach Art. 8 LBV wie-
derum voraussetzt, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vor-
liegt, das von der Korporation bewirtschaftet wird.
4.4.2 Im historischen Zusammenhang ist zu der in Frage stehenden
Änderung folgendes festzuhalten:
Vor dem Inkrafttreten der neuen LBV erhielten Gemeinschaftsweiden,
die als Vor- und Nachweiden dienten und auf denen sich daher am da-
mals geltenden Stichtag (25. Juli) kein Vieh befand, weder Sömme-
rungs- noch Flächenbeiträge. Dieser Nachteil wurde in einem Postulat
vom 31. Januar 1995 von Nationalrat Hari gerügt. Er stellte sich auf
den Standpunkt, die LBV müsste entsprechend geändert werden und
dahin zielen, dass diese Gemeinschaftsweiden zur LN zählten.
In seiner Antwort vom 17. Mai 1995 führte das EVD unter anderem
aus, gemeinschaftlich genutzte Flächen könnten nicht als landwirt-
schaftliche Nutzfläche anerkannt werden, da die realen Flächen den
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B-2242/2007
einzelnen Gemeinschaftern nicht zuteilbar seien. Die im Postulat er-
wähnten Gemeinschaftsweiden würden in der Regel als Vor- und
Herbstweiden zur eigentlichen Alpsömmerung genutzt und bildeten so-
mit einen Teil der Sömmerung. Einzig jene Gemeinschaftsweiden, die
nicht während des ganzen Sommers bestossen seien und nicht als
Vorweide Bestandteil einer Sömmerung und auch nicht einem Ganz-
jahresbetrieb als LN zuteilbar seien, würden über das heutige Direkt-
zahlungssystem nicht direkt erfasst. Der direkte oder indirekte Einbe-
zug dieser Flächen in die Beitragsberechtigung sei zu prüfen. Das Pro-
blem könne aber nicht allein über eine Anpassung der LBV, d. h. über
eine anderslautende Definition gelöst werden. Vielmehr sei in diesem
Bereich auch die Konzeption der Direktzahlungen zu überprüfen. Die-
se Überprüfung werde im Rahmen der zweiten Etappe der Agrarre-
form vorgenommen.
Im Vernehmlassungsentwurf des EVD vom 15. Juni 1998 zur LBV wird
sodann in den Erläuterungen zu Art. 6 "Gemeinschaftsweidebetrieb"
angemerkt, beim Gemeinschaftsweidebetrieb handle es sich in der Re-
gel um ein von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer All-
mendkorporation geführtes Unternehmen, das Gemeinschaftsweiden
bewirtschafte. Die Notwendigkeit einer Definition dieser speziellen Be-
triebsform im Sömmerungsgebiet habe sich ergeben, weil sie für die
Beitragszahlungen separat erfasst und differenziert behandelt werden
müsse. Während die Beiträge für Sömmerungsbetriebe pro Tier be-
zahlt würden, sollten sie bei Gemeinschaftsweidebetrieben über den
Normalstoss abgegolten werden.
Unter Art. 22 "Gemeinschaftsweiden" wird darauf hingewiesen, dass
die Umschreibung der bisherigen Fassung entspreche. Gemein-
schaftsweiden gehörten zur Sömmerungsfläche, obschon sie sich in
der Regel als Inseln ausserhalb der eigentlichen Sömmerungszone
befänden.
Im Vernehmlassungsentwurf vom 15. Juni 1998 zur Sömmerungsbei-
tragsverordnung (SöBV vom 29. März 2000, SR 910.133) hielt das
EVD dementsprechend u.a. fest, die Sömmerungsbeiträge für Gemein-
schaftsweidebetriebe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Allmendkorporationen sollten neu pro Normalstoss festgesetzt werden.
Im Umsetzungskonzept wird unter Ziffer 111 ("Vorweiden und Maien-
sässe") festgehalten, "Vorweiden und Maiensässe sowie bestimmte
Gemeinschaftsweiden, die nicht Bestandteil eines während des gan-
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zen Sommers bestossenen Sömmerungsbetriebes sind, verfügen am
Stichtag (25. Juli) über keinen Tierbesatz. Nach geltendem Recht kön-
nen dafür keine Sömmerungsbeiträge, und weil es sich um Sömme-
rungsflächen handelt, auch keine Flächenbeiträge geltend gemacht
werden. Soweit es sich um Flächen von privaten Betrieben handelt,
sollen sie neu der LN zugeteilt werden". Unter Ziffer 113 ("Gemein-
schaftsweiden") wird erklärt, "die ausserhalb der eigentlichen Sömme-
rungszone von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Allmendkor-
porationen bewirtschafteten Flächen sollen als Weidebetriebe erhalten
bleiben. Wo dies der traditionellen Nutzung entspricht, sollen sie nicht
mehr in LN umgewandelt werden können (...). Sie werden wie die
Sömmerungszone aufgrund der Zonenordnung als Teil des Sömme-
rungsgebietes ausgeschieden. Da diese Weiden unabhängig von Söm-
merungsbetrieben teilweise nur im Frühjahr und im Herbst bestossen
werden, soll der Beitrag pro Normalstoss festgesetzt werden."
4.4.3 Diese Materialien zeigen auf, dass im Prinzip keine Änderung
vorgesehen war bezüglich der Definition der Gemeinschaftsweide und
deren grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Sömmerungszone. Das im
Postulat Hari beschriebene Problem der "beitragslosen Gemein-
schaftsweiden" wurde insofern gelöst, als der Beitrag für Gemein-
schaftsweiden, welche unabhängig von Sömmerungsbetrieben nur im
Frühjahr und im Herbst bestossen werden, neu über den Normalstoss
(Sömmerung einer rauhfutterverzehrenden Grossvieheinheit während
100 Tagen) abgerechnet werden sollte. Daraus ergab sich auch über-
haupt erst die Notwendigkeit, den "Gemeinschaftsweidebetrieb" in der
LBV zu definieren (vgl. Vernehmlassungsentwurf zu Art. 6 LBV).
Somit wurde nicht beabsichtigt, ein neues, einschränkendes Kriterium
zur Definition einer Gemeinschaftweide einzuführen. Die Wortwahl des
EVD im Vernehmlassungsentwurf zur LBV, es handle sich beim Ge-
meinschaftsweidebetrieb in der Regel um ein von einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft oder einer Allmendkorporation geführtes Un-
ternehmen, das Gemeinschaftsweiden bewirtschafte, deutet im Übri-
gen darauf hin, dass bei Gemeinschaftsweidebetrieben mehrere Kon-
stellationen und Bewirtschaftungsformen möglich sind.
In eine ähnliche Richtung zeigen auch die Weisungen und Erläuterun-
gen der Vorinstanz zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (Fas-
sung vom 31. Januar 2007), wo zu Art. 8 LBV ausgeführt wird, Ge-
meinschaftsweiden würden von Gemeinden, Gemeindekorporationen,
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Allmendgemeinden usw. bewirtschaftet. Die Landwirte der Gemeinde
hätten in der Regel das Recht, während einer bestimmten Zeit, eine
bestimmte Anzahl Tiere darauf zu weiden. Das BLW hielt hierzu fest,
das Wort "usw." zeige an, dass aufgrund des Strukturwandels in vielen
Fällen nicht mehr Genossenschaften oder Gemeinden als Bewirtschaf-
terinnen aufträten, sondern lose Zusammenschlüsse der verbleiben-
den Bestösser der Gemeinschaftsweiden (Bewirtschaftergemeinschaf-
ten). Dies sei beispielsweise auch beim Grossen Vorsass so, ebenso
bei einem beachtlichen Teil der Allmenden in Graubünden, wo längst
nicht mehr die Gemeinde den Weidebetrieb organisiere.
4.4.4 Nach dem Zweck der Zonenabgrenzung (vgl. E. 3) soll das Söm-
merungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft
erhalten bleiben und auf eine Ausweitung der LN verzichtet werden.
Auch eine teleologische Auslegung stützt daher die Annahme, dass
das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide und damit die Zugehörigkeit
einer Weide zur Sömmerungszone mit der neuen LBV nicht von zu-
sätzlichen Kriterien abhängig gemacht werden sollte. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass Gebiete, die traditionell alpwirtschaftlich ge-
nutzt werden, weiterhin zur Sömmerungszone gehören sollen und
eben gerade verhindert werden soll, dass sie durch Intensivierung der
Bewirtschaftung zur LN werden.
4.4.5 Die Auslegung von Art. 8 und Art. 25 LBV ergibt somit, dass
zwar der Wortlaut das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide von – im
Vergleich zur aLBV – zusätzlichen Kriterien abhängig macht. Indessen
stützen weder die historische noch die teleologische Auslegung dieses
Ergebnis; im Gegenteil wird aus den Materialien und dem Gesamtzu-
sammenhang ersichtlich, dass nie vorgesehen war, gemeinschaftlich
genutzte Weiden der LN zuzuweisen, unter anderem darum, weil dabei
den einzelnen Gemeinschaftern keine reale Fläche zuteilbar sei. Aus
diesem Grund und da die grammatikalische Auslegung dem Zweck der
Abgrenzung der Sömmerungszone widersprechen würde, ist dieser
Auslegung nicht zu folgen.
4.5 Nach dem Gesagten ist eine Fläche, die von mehreren Tierhaltern
gemeinschaftlich als Weide genutzt wird und im Eigentum einer öffent-
lich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft steht, als Gemein-
schaftsweide zu definieren und als solche der Sömmerungszone zuzu-
ordnen.
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5.
In sachverhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen:
5.1 Die im Eigentum der Alpkorporation X. stehende Parzelle X. um-
fasst 34.7 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Seit 1998 besteht
eine Unterteilung von X. in vier Bereiche (vorher waren bloss im obers-
ten Bereich des Grundstücks zwei Weideareale abgezäunt). Diese
werden indessen mit Tieren von nicht nur einem, sondern zwei bis vier
verschiedenen Landwirten beweidet. Im Jahr 2006 liessen 10 Tierhal-
ter im Frühjahr und im Herbst ihr Vieh auf dem Grundstück weiden. Die
ausgezahlten Flächenbeiträge werden den Weiderechten entspre-
chend unter sämtlichen Bestössern aufgeteilt. Die Beladung erfolgt ge-
meinsam um den 25. Mai; die Frühjahrsweide dauert 3 Wochen. Um
den 10. September kehren die Tiere von den Hochalpen auf X. zurück,
die Herbstweide dauert rund 4 Wochen und die Entladung findet wie-
derum für alle Bestösser am gleichen Datum statt.
Auf dem Grundstück stehen vier Alpställe. Zusätzlich werden Tiere aus
zwei Ställen, welche sich auf angrenzenden Grundstücken befinden,
auf die Weide gelassen (Tiere von F. sowie Beschwerdeführer 3).
Im Sommer findet im Bereich der Ställe Heugewinnung statt, es sind
jedoch keine Mähflächen aus der Weide ausgezäunt. Die Vorinstanz
hielt in der angefochtenen Verfügung fest, anlässlich des Augen-
scheins vom 26. Mai 2006 sei dargelegt worden, der Grossteil des Er-
trags der Heunutzung werde vor Ort eingelagert und während der Wei-
dezeit zugefüttert und bloss ein geringer Teil werde zur Winterfütterung
auf Betriebe abgeführt. In ihren schriftlichen Eingaben machen die Be-
schwerdeführer demgegenüber geltend, ein grosser Teil des Futters,
das auf dem Maiensäss produziert wird, werde auf die Talbetriebe ab-
geführt. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die Talbetrie-
be sehr nahe beim Vorsass lägen, ja mit diesem sogar teilweise Mar-
che an Marche gelegen seien.
Unterhalb von X. befinden sich private Vorweiden, auf welchen der
Schwerpunkt der Bewirtschaftung bei der Gewinnung von Winterfutter
liegt und die im Frühjahr und Herbst ausschliesslich mit Tieren einzel-
ner Bewirtschafter beweidet werden, weshalb sie ganzjährig genutzte
Produktionsstätten von Betrieben darstellen.
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Im Nordwesten grenzt X. an den dem Sömmerungsgebiet zugeteilten
W.berg, bei welchem es sich um eine korporative Frühjahrs- und
Herbstweide handelt.
5.2 Die Weidgenossenschaft X., eine Genossenschaft im Sinne des
bernischen EG ZGB, hat am 21. Mai 1942 betreffend die Verwaltung
und Nutzung der Weide X. ein Weidreglement erlassen.
Darin wird in Art. 10 festgehalten, dem Präsidenten unterstehe die Auf-
sicht über den ganzen Weidbetrieb. Er solle im Frühling und Herbst
wenn möglich auf der Weide wohnen und alle Arbeiten, namentlich
auch den Besatz, überwachen. Jeder Weidanteilhaber dürfe nur soviel
Vieh auf die Weide treiben, als er Rechte besitze (Art. 12 des Regle-
ments). Unter "III. Benutzung" steht, die Weide sei wie bisher zu benut-
zen und zwar im Frühling vom Weidauffahrtstag bis zum Tag, da die
Alp S. bestossen werde. Im Herbst werde die Weide an dem Tag besto-
ssen, da die Alp W. abgetrieben werde. Alles auf der Weide gesammel-
te Heu müsse daselbst verfüttert werden (Art. 17 und 18 des Regle-
ments). Unter "IV. Bewirtschaftung" wird im Weitern festgehalten, die
Bewirtschaftung der Weide stehe unter der Aufsicht der Weidkommis-
sion. Die Besetzer hätten sich den Anordnungen derselben zu unter-
ziehen. Sämtliche Sennhütten stünden unter der Aufsicht der Weid-
kommission. Diese habe dafür zu sorgen, dass dieselben von den Ei-
gentümern in gutem Zustand erhalten würden (Art. 19 und 20 des Re-
glements). Nach Art. 26 des Reglements hat die Weidgenossenschaft
alljährlich an der ersten Versammlung über Waldnutzung, Holzverkauf
oder Holzausteilung im betreffenden Jahr Beschluss zu fassen.
5.3 Bis 1997 behandelte der Kanton die Weiden von X. als Sömme-
rungsflächen und richtete für deren Bewirtschaftung keine Flächenbei-
träge aus.
Mit Entscheid vom 17. April 1998 anerkannte das LANAT die Parzelle
X. als Dauergrünfläche (LN). In diesem Entscheid werden die Bewirt-
schafter wie folgt aufgeführt:
- Nr. 1 E. (Beschwerdeführer 5) 330.00 Aren
- Nr. 2 C. (Beschwerdeführer 3) 1260.00 Aren
- Nr. 3 D. (Beschwerdeführer 4) 935.00 Aren
- Nr. 4 B. (Beschwerdeführer 2) 945.00 Aren
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Anlässlich der Ausscheidung des Sömmerungsgebietes im Jahr 2000
gelangte X., da es vom Kanton als LN eingestuft war, in die Bergzone
IV. In den Jahren 1998 bis 2005 wurden demnach allgemeine Direkt-
zahlungen ausgerichtet.
Aus den Unterlagen ist indessen ersichtlich, dass einige der auftriebs-
berechtigten Mitbestösser die Weidezeit ihres Jungviehs auf X. bei der
Tiererhebung als Sömmerungszeit deklarierten. So bewirtschaftet
etwa A. (Präsident der Beschwerdeführerin 1), welcher Mitbestösser
des vom Beschwerdeführer 4 als LN deklarierten Teilbereichs von X.
ist, nebst seinem Betrieb den Sömmerungsbetrieb V. In der Tiererhe-
bung 2005 deklarierte er für die Sömmerung bei Kühen und Kälbern
eine Sömmerungsdauer von 82 Tagen, bei den Rindern, welche im
Frühjahr und Herbst auf X. gehalten wurden, hingegen eine Sömme-
rungsdauer von 131 Tagen. Somit betrachtet er das dort gehaltene
Vieh als gesömmert. Für die Auslösung des Sömmerungszuschlags
wäre jedoch einzig die Deklaration der Sömmerungszeit auf der Söm-
merungsfläche, nicht aber auf der LN zulässig. Gleich hielten es zwei
weitere Mitbestösser.
5.4 Gemäss der von den Beschwerdeführern eingereichten "Anzeige
aller Grundbuchdaten Alp X." sowie der Zusammenstellung in Be-
schwerdebeilage 11 ist die Gemeinde Y. Eigentümerin der grössten
Zahl an Kuhrechten auf der Parzelle (31.75 von insgesamt 84 Kuh-
rechten). Im Weiteren haben der Beschwerdeführer 2 Eigentum an 8
Kuhrechten und der Beschwerdeführer 3 Eigentum an 12.75 Kuhrech-
ten. Daneben sind noch weitere acht Privatpersonen im Eigentum von
Kuhrechten, wobei die Anzahl je Person zwischen 1 und 9 Kuhrechten
variiert.
Die Gemeinde Y. ihrerseits verpachtet ihre Kuhrechte an 8 Landwirte,
darunter den Beschwerdeführer 5 (4.5 Kuhrechte sowie Anteil an Ge-
meindehütte). Die Pächter sind zum Teil dieselben Personen, die auch
im Eigentum von Kuhrechten sind. Die Pachtverträge wurden teilweise
im Jahr 1993 abgeschlossen, teilweise 1985.
Die Beschwerdeführer reichten im Übrigen Aufstellungen ein, in wel-
chen die "Bewirtschaftungsform und Zuteilung LN gemäss Schreiben
Lanat vom 17. April 1998" beschrieben wird (vgl. Beschwerdebeilage
13). Danach ist die Parzelle in vier Bereiche eingeteilt. In Bereich 1
werden Beschwerdeführer 5 und G. (beide Pächter von Kuhrechten)
als Bewirtschafter aufgeführt. Beschwerdeführer 5 besorge seine Tiere
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und diejenigen von G. im Lohn. Beschwerdeführer 5 gebe G. den ihm
zustehenden Betrag der Direktzahlungen weiter. In Bereich 2 sind Be-
schwerdeführer 3 sowie H., F. und I. als Bewirtschafter genannt, wel-
che ihre Tiere selber und je in eigener Hütte bzw. Stallung betreuen.
Alle vier sind Pächter von Kuhrechten, der erstgenannte zusätzlich
auch Eigentümer. Beschwerdeführer 3 gebe den anderen drei ihren
Anteil an den ausgezahlten Direktzahlungen ab. Im dritten Bereich
werden Beschwerdeführer 4 und A., der Präsident der Beschwerdefüh-
rerin 1, aufgeführt. Auch hier betreuen beide Bewirtschafter ihre Tiere
selber. Beschwerdeführer 4 gibt A. den ihm zustehenden Betrag der
Direktzahlungen weiter. In Bereich 4 lassen Beschwerdeführer 2 und J.
ihre Tiere weiden; ersterer gibt die Direktzahlungen anteilsmässig an
letzteren weiter. Beide betreuen ihre Tiere selber in einer eigenen Hüt-
te (alle diese Angaben stützen sich auf die Aussagen der Beschwerde-
führer).
Es fällt auf, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführer ab dem
Jahr 1998 zehn Landwirte ihre Tiere auf X. weiden liessen. In den
Grundbuchauszügen und Pachtverträgen figurieren aber neben der
Einwohnergemeinde Y. insgesamt vierzehn Privatpersonen, die als Ei-
gentümer und/oder Pächter an Kuhrechten der Alp X. berechtigt sind.
Dieser Unterschied ist indessen vorliegend nicht entscheidwesentlich,
weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Vielzahl von Land-
wirten Vieh auf der Parzelle X. weiden lässt. Die Landwirte betreuen
ihre Tiere nach Angaben der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil
selber, führen Unterhaltsarbeiten aus, und tragen als Eigentümer wie
auch Pächter von Kuhrechten Nutzen und Gefahr. Der amtliche Wert
der Kuhrechte wird beim jeweiligen Eigentümer aufgerechnet.
5.5 Im Alpkataster der Gemeinde Y. aus dem Jahr 1969 wird betref-
fend die Parzelle "X. und Z." festgehalten, dieses sei "Eigentum von je
einer Alpkorporation bzw. weitgehend Privatansprache". Es umfasse
insgesamt 60 ha Weideland und 22 ha zumeist ungenutztes Wildheu-
gebiet in den obersten Regionen. Es werde "intensive Heugewinnung
auf Lägern in Stafelnähe" betrieben. Die Parzelle wurde im Weiteren
folgendermassen charakterisiert: "Ausgesprochen schöne, trockene
und gutgräsige Vorweiden, vereinzelt hartgräsige und mit Grotzen
durchsetzte Komplexe, speziell auf X., wo insgesamt 7 Gebäude über
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die Fläche verteilt sind. Auf Z. nur 1 grosses Alpgebäude. Vorwiegende
Privatwirtschaft."
Aus dem Alpkataster geht somit hervor, dass das Grundstück X. auch
herkömmlich-traditionell in etwa so bewirtschaftet wurde wie in den
Jahren vor 1999. Schon damals stand die Parzelle im Eigentum einer
Alpkorporation und wurde als Vorweide genutzt. Der Umstand, dass
sich sieben Gebäude auf der Fläche befanden, deutet zudem einer-
seits darauf hin, dass auch damals mehrere Tierhalter ihr Vieh auf der
Parzelle weiden liessen, andererseits, dass zumindest einige der be-
rechtigten Landwirte ihre Tiere während der Weidezeit von den Ställen
aus betreuten.
Dass X. herkömmlich-traditionell gemeinschaftlich und nach reglemen-
tarischen Vorschriften genutzt wurde, wird im Übrigen auch durch das
Weidreglement vom 21. Mai 1942 belegt (vgl. E. 5.2).
6.
6.1 Nach den in E. 4.2 f. wiedergegebenen landwirtschaftsrechtlichen
Bestimmungen und deren Auslegung in E. 4.4 ist eine Parzelle, die von
verschiedenen Tierhaltern gemeinschaftlich als Weide genutzt wird
und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
Körperschaft steht, als Gemeinschaftsweide der Sömmerungszone zu-
zuordnen.
Massgebend ist demnach, dass die Weidenutzung von mehreren Tier-
haltern in gemeinschaftlicher Weise erfolgt. Demgegenüber ist uner-
heblich, wie die Berechtigungen an der Fläche im Einzelnen ausge-
staltet sind (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrech-
ten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirtschafterin ist in dem
Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trägt.
Das gemeinschaftliche Element überwiegt, wenn Tiere einer Vielzahl
von Landwirten auf einer nicht durch Zäune unterteilten Fläche gewei-
det werden, der Weidebetrieb gemeinsam organisiert ist sowie Weide-
zeiten und Besatz durch ein Reglement oder durch Gemeinschaftsbe-
schluss festgelegt werden.
6.2 X. befindet sich im Eigentum der Alpkorporation X. Das Grund-
stück wurde - wie dargelegt - herkömmlich-traditionell, in den Jahren
Seite 21
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vor 1999 wie auch bis heute von verschiedenen Tierhaltern gemein-
sam als Weide genutzt.
Die gemeinschaftliche Nutzung zeigt sich vor allem darin, dass eine
Vielzahl von Landwirten das Recht hat, Tiere auf der Parzelle weiden
zu lassen (im Moment vierzehn Landwirte, von denen einige dieses
Recht scheinbar gegenwärtig nicht nutzen), und dass die Parzelle in
dem für die Abgrenzung massgebenden Zeitraum bis auf zwei Weide-
areale im obersten Bereich des Grundstücks nicht unterteilt war. Auch
die im Jahr 1998 vorgenommene Abzäunung unterteilt das Grundstück
in bloss vier Bereiche, die je von Tieren von zwei bis vier Landwirten
beweidet werden. Der Umstand, dass die Tiere, welche in den Heim-
betrieben ihrer jeweiligen Besitzer überwintern, gemeinsam zu einem
von der Korporation festgesetzten Zeitpunkt auf X. ziehen und die Ent-
ladung auch wieder für das Vieh aller Landwirte zur gleichen Zeit er-
folgt, deutet ebenfalls auf eine gemeinschaftliche Nutzung der Parzelle
hin.
Dass die gemeinschaftliche Nutzung auf langer Tradition basiert, wird
durch das Weidereglement, welches zu dem für die Abgrenzung mass-
gebenden Zeitpunkt immer noch in Kraft stand (es wurde erst am 30.
November 2006 ausser Kraft gesetzt), und die Beschreibung im Alpka-
taster deutlich.
Dem Umstand, dass die Parzelle in Kuhrechte aufgeteilt ist und die
einzelnen Landwirte Eigentümer oder Pächter dieser Kuhrechte und
zum Teil Eigentümer der auf der Parzelle sich befindenden Ställe sind,
kommt nach dem oben Gesagten hier nicht massgebendes Gewicht
zu. Denn dieser Umstand ändert nichts an der dargestellten gemein-
schaftlichen Art der Bewirtschaftung. Das Eigentum oder die Pacht an
einem oder mehreren Kuhrechten gibt dem Berechtigten nämlich vor-
liegend gerade nicht das Recht, die umstrittene Fläche nach eigenem
Gutdünken, auf selbst bestimmte Weise und zu eigenständig festge-
legten Zeiten zu nutzen, sondern Bewirtschaftungsart und -zeitpunkt
werden - wenn auch nicht durch die Korporation selber - so eben doch
durch die Gemeinschaft der Bewirtschafter bestimmt.
In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach darauf zu schlies-
sen, dass vorliegend das gemeinschaftliche Element der Nutzung
überwiegt und insbesondere auch in der massgebenden Zeit vor 1999
überwog. Daher ist die Parzelle X. als Gemeinschaftsweide zu charak-
terisieren und demgemäss der Sömmerungszone zuzuordnen. Inso-
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fern erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die da-
gegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführer machen im Sinn einer Eventualbegründung gel-
tend, ihr Vertrauen in die rechtskräftige Verfügung vom Mai 2000, mit
welcher X. der Bergzone IV zugewiesen worden sei, sei hoch zu ge-
wichten und zu schützen. Seit dem Erlass dieser Verfügung seien kei-
ne neuen Sachverhaltselemente eingetreten.
7.1 Verfügungen werden nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel-
frist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechts-
kräftig und grundsätzlich unabänderlich. Gemäss Lehre und Recht-
sprechung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf
solche Verfügungen wieder zurückgekommen werden. Insbesondere
können Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nach-
träglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen bzw. ange-
passt werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Feh-
len positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung
einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung
zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw.
dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a,
mit Hinweisen, BGE 121 II 273 E. 1a/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 ff.; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Wider-
ruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl
6/2007, S. 296 ff.). Sind dagegen die Voraussetzungen über die Aufhe-
bung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzge-
bung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen
Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 127 II 306
E. 7a).
7.2 Das BLW kann nach Art. 6 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zo-
nen-Verordnung grundsätzlich von sich aus oder auf Gesuch des Be-
wirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talge-
biets ändern.
Eine Abänderung der bestehenden Zoneneinteilung ist nach der Land-
wirtschaftsgesetzgebung somit möglich und zulässig. Über die Voraus-
setzungen für die Abänderbarkeit ist den gesetzlichen Grundlagen in-
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dessen nichts zu entnehmen. Im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung des BGer kann eine bestehende, aber ursprünglich fehlerhafte
Zoneneinteilung nur dann abgeändert werden, wenn von den sich wi-
derstreitenden Interessen der Wahrung der richtigen Durchsetzung
des objektiven Rechts und der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauens-
schutzes dem ersteren der Vorrang gebührt (vgl. hierzu auch die Ent-
scheide der REKO/EVD vom 1. Dezember 2004 [7B/2004-3] E. 5.1 so-
wie vom 10. Mai 1995, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 60.53 E. 4.5).
7.3 Das LANAT anerkannte die Parzelle X. mit Entscheid vom 17. April
1998 (vgl. E. 5.3) als Dauergrünfläche und ordnete sie der LN zu. Aus
dem Wortlaut der Verfügung geht hervor, dass das LANAT sich auf die
Sachverhaltsdarstellung von K. anlässlich dessen persönlichen Er-
scheinens beim Amtsvorsteher vom 11. März 1998 stützte und - ohne
den Sachverhalt näher zu prüfen oder in der Verfügung zu umschrei-
ben - sogleich eine Anerkennung der gesamten Parzelle als Dauer-
grünfläche verfügte. Wie das Beweisverfahren vor dem BVGer ergab,
stellt sich indessen der Sachverhalt anders dar, als von den Beschwer-
deführern vorgebracht.
Der Entscheid des LANAT stützte sich somit nicht auf ein Verfahren, in
welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und
gegeneinander abgewägt wurden, was erhöhte Anforderungen an die
Widerruflichkeit zur Folge hätte (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a/aa). Der
kantonale Entscheid beruhte vielmehr auf den Darlegungen der Be-
troffenen und der darauf gestützten Annahme, die vier darin genann-
ten Bewirtschafter könnten über ihre jeweilige, abgezäunte Teilfläche
uneingeschränkt und in alleiniger Nutzung verfügen. Dies entsprach in-
dessen schon damals nicht der tatsächlichen Nutzung, die, wie er-
wähnt, darin bestand und besteht, dass eine Vielzahl von Landwirten
ihr Vieh auf der Parzelle weiden lässt und die Flächenbeiträge unter al-
len Berechtigten aufgeteilt wird.
Ebensowenig fand eine vertiefte Prüfung im Rahmen der erstmaligen
Abgrenzung durch das BLW im Jahr 2000 statt, sondern es wurde le-
diglich die vom Kanton festgesetzte Abgrenzung übernommen. Auf
Grund dieser Umstände tritt der Vertrauensschutz in den Hintergrund.
Hinzu kommt, dass dem Interesse der Beschwerdeführer am Beibehalt
der bestehenden Zoneneinteilung gewichtige öffentliche Interessen
entgegenstehen. Die Belassung einer rechtswidrigen Zoneneinteilung
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(Parzelle ist der LN zugeordnet statt der Sömmerungszone) steht na-
mentlich im Widerspruch zu den Zielen der Agrarpolitik, welche zu ei-
ner weniger intensiven Landwirtschaft tendiert und welche einen Ver-
zicht auf Ausweitung der Produktion und der landwirtschaftlichen Nutz-
fläche vorgibt (vgl. E. 3). Eine fehlerhafte Zonenzuteilung kann über-
dies dazu führen, das einheitliche Zonengefüge zu gefährden, indem
benachbarte Bewirtschafter oder Korporationen mit ähnlicher Bewirt-
schaftungsstruktur ebenfalls eine entsprechende Umzonung anbegeh-
ren (vgl. den Entscheid der REKO/EVD vom 1. Dezember 2004
[7B/2004-3] E. 5.3.1).
Bei dieser Sachlage kommt der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts grösseres Gewicht zu als dem Vertrauensschutz und der
Rechtssicherheit. Es ist somit rechtens, wenn die Vorinstanz auf die
Erstabgrenzung zurückgekommen ist und eine neue Einteilung von X.
verfügt hat.
8.
Die Beschwerdeführer sehen einen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit darin, dass sämtliche privaten Vorsasse der LN zuge-
wiesen würden, nicht aber die geseyten Vorsasse, die von einzelnen
Bewirtschaftern auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wer-
den.
Wie in BVGE 2008/10 E. 3.4 dargelegt, trifft es nicht zu, dass Vorwei-
den a priori der LN zuzuteilen sind. Vielmehr wurden sie im Rahmen
der Zonenzuordnung je nach Art der Bewirtschaftung teils dem Söm-
merungsgebiet, teils dem Berggebiet zugeteilt. Inbesondere wenn ein
Einbezug der Vorweide in einen Alpkomplex besteht und der Schwer-
punkt der Bewirtschaftung auf der Viehsömmerung liegt, gehören sie
nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im engeren Sinn, sondern zur
Sömmerungsfläche.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz rechtsgleicher
Behandlung bei der Zoneneinteilung eine eher abgeschwächte Bedeu-
tung zukommt. Denn das System der Zoneneinteilung umfasst stets
eine Bandbreite von Erschwernissen und es ist unvermeidlich, dass
sich die landwirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich einzelner, für die
Zonenabgrenzung massgeblicher Kriterien im Grenzbereich zweier Zo-
nen relativ ähnlich sind oder sich sogar überschneiden. Es liegt im We-
sen der landwirtschaftlichen Zonenplanung, dass Zonen gebildet und
gegeneinander abgegrenzt werden müssen und dass Betriebe, welche
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in Bezug auf einzelne Kriterien Ähnlichkeit aufweisen, zonenrechtlich
verschieden behandelt werden können (vgl. zum Ganzen: Beschwer-
deentscheid der REKO/EVD vom 10. Mai 1995, veröffentlicht in VPB
60.53 E. 5.2; vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb und BGE 118 Ia 151 E. 6c,
bezüglich Raumplanungsrecht, wo dieser Grundsatz in noch ausge-
prägterem Masse gilt).
Die Beschwerdeführer vermögen daher auch mit dieser Rüge nicht
durchzudringen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BLW die Parzelle X. zu
Recht aus der Bergzone IV ausgeschlossen und dem Sömmerungsge-
biet zugeteilt hat.
Anzumerken bleibt, dass die gemähten Flächen von X. als Heuwiesen
im Sömmerungsgebiet weiterhin zur LN gerechnet werden können, so-
fern sie jährlich gemäht werden, diese Nutzung auf ununterbrochener,
langjähriger Tradition beruht und das geerntete Raufutter zur Winter-
fütterung auf dem Betrieb verwendet wird (Art. 19 Abs. 5 LBV).
Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführer beantragen die Zusammenlegung dieses Ver-
fahrens mit dem Verfahren B-2060/2007 betreffend 17 Beschwerdefüh-
rer in der Gemeinde M. Wegen der unterschiedlichen tatsächlichen
Ausgangslage sieht das BVGer keinen Anlass, diesem Begehren statt-
zugeben, und weist es ab.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerde-
führern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich
gesamthaft auf Fr. 1'000.- bestimmt, jedem Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung zu einem Fünftel auferlegt und mit den Kosten-
vorschüssen von je Fr. 200.- verrechnet (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
12.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das BGer weiter gezogen werden. Er ist endgültig
(Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern
je zu einem Fünftel und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 1'000.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-02-05/49; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Versand: 28. Juli 2008
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