B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2259/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen.
B-2259/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am […], am 12. Juli 2010
auf dem offiziellen Formular der Vorinstanz um Zulassung zum Zivildienst
ersuchte;
dass sich auf diesem Formular unter anderem folgende Hinweise finden:
„Die Zivildiensttage sollen möglichst frühzeitig geleistet werden. Der erste Ein-
satz muss spätestens im Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung
folgt, geleistet werden.“
„Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt in der Regel 26 Tage.“
„Wer nicht bereits alle Zivildiensttage geleistet hat, muss ab dem 27. Altersjahr
jährlich einen Einsatz leisten.“
„Zivildienstleistende Personen müssen alle verfügten Zivildiensttage leisten.
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst kann von Amtes wegen zu einem Einsatz
aufbieten, Disziplinarmassnahmen verfügen und Strafanzeigen einreichen.“;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst (Vorinstanz) vom 13. August 2010 zum Zivildienst zugelassen
wurde;
dass die Vorinstanz am 21. September 2010 verfügte, die Gesamtdauer
seiner ordentlichen Zivildienstleistungen betrage 168 Tage;
dass der Beschwerdeführer bisher 27 Zivildiensttage absolviert hat, näm-
lich einen Einführungskurs Ende 2010 und einen Ersteinsatz im Jahr 2012;
dass das Regionalzentrum […] der Vorinstanz (Regionalzentrum) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 daran erinnerte, dass
er 2018 eine Zivildienstleistung von mindestens 26 Tagen Dauer erbringen
müsse und es ihn gleichzeitig aufforderte, das beigelegte Formular „Ein-
satzvereinbarung“ bis am 10. November 2017 ausgefüllt zu retournieren;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess und ihn die Vorinstanz mit
Mahnschreiben vom 15. November 2017 ersuchte, ihr die ausstehende
Einsatzvereinbarung bis zum 29. November 2017 nachzureichen;
dass sie ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, sie werde von
Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zuweisen, bei
welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
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dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines solchen Aufgebots
werde eine Gebühr von bis zur Fr. 540.– erhoben;
dass der Vater des Beschwerdeführers der Vorinstanz am 20. November
2017 per E-Mail mitteilte, es sei seinem Sohn nicht möglich, bis zum
29. November 2017 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; er werde ver-
suchen, dies bis „Ende Jahr“ zu tun; […] er habe „einen 12-Stunden-Tag“;
dass ihm die Vorinstanz mit E-Mails vom 21. November 2017 antwortete,
eine Fristverlängerung bis Ende Jahr könne sie nicht gewähren; die Frist
werde letztmals bis zum 8. Dezember 2017 verlängert; sollte bis dahin
keine Vereinbarung eingereicht worden sein, werde die zweite Mahnung
versandt;
dass der Beschwerdeführer auch bis zum 8. Dezember 2017 keine Ein-
satzvereinbarung vorlegte, worauf ihn das Regionalzentrum mit Schreiben
vom 14. Dezember 2017 im Sinne einer letzten Mahnung aufforderte, dies
bis am 8. Januar 2018 zu tun;
dass der Beschwerdeführer das Regionalzentrum am 19. Dezember 2017
per E-Mail orientierte, er habe sich zwischen den Mahnungen an mehreren
Orten beworben; er bemühe sich, so schnell wie möglich eine Vereinba-
rung zu bekommen;
dass er dem Regionalzentrum mit E-Mail vom 8. Januar 2018 eine Tabelle
seiner Suchbemühungen übermittelte und festhielt, er habe leider nur von
einem Einsatzbetrieb eine Rückmeldung erhalten, während vier Anfragen
ohne Antwort geblieben seien;
dass ihm das Regionalzentrum am 9. Januar 2018 per E-Mail antwortete,
es werde die Frist voraussichtlich bis zum 19. Januar 2018 verlängern; bis
dahin solle er weitere Einsatzbetriebe kontaktieren und eine Vereinbarung
oder eine neuerliche Liste der angefragten Betriebe einreichen;
dass ihm das Regionalzentrum am 23. Januar 2018 per E-Mail Folgendes
mitteilte:
„Gemäss E-Mail vom 09.01.2018 hätten Sie uns bis am 19.01.2018 eine Ein-
satzvereinbarung oder eine Liste der kontaktierten Einsatzbetriebe einreichen
müssen. Da uns bewusst ist, dass Sie aufgrund Ihres Betriebs und Ihrer Wei-
terbildung ausgelastet sind, haben wir trotz Fristablauf bisher auf ein Aufgebot
von Amtes wegen verzichtet.
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Wir gewähren Ihnen eine Fristverlängerung bis zum 29.01.2018 und erwarten
bis dahin eine Einsatzvereinbarung oder eine Liste mit den kontaktierten Ein-
satzbetrieben. Sollte bis am 29.01.2018 keine Einsatzvereinbarung oder Liste
eintreffen, werden wir das Aufgebot von Amtes wegen planen und verfügen.“;
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 23. Januar 2018 per E-Mail
informierte, er habe sich bei acht Betrieben beworben, aber nur von zweien
eine Antwort erhalten;
dass er ihr gegenüber in einem E-Mail vom 30. Januar 2018 erklärte, leider
habe sich noch nichts Konkretes ergeben und dass er gleichzeitig um einen
Hinweis bat, weil er das Vorgehen gerne etwas beschleunigen wolle;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichentags ihre Jobcenter-
liste übermittelte, auf welcher Einsatzbetriebe verzeichnet waren, die drin-
gend einen Zivildienstleistenden suchten;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz, ebenfalls am 30. Januar 2018,
den Eingang dieser Liste bestätigte und sich erkundigte, ob das Regional-
zentrum die Tabelle mit seinen Suchbemühungen erhalten habe;
dass dieses gleichentags verneinte und festhielt, es erwarte die Tabelle bis
zum 5. Februar 2018, widrigenfalls es „die weiteren Schritte“ einleiten
müsse;
dass der Beschwerdeführer bis zum 5. Februar 2018 weder eine Einsatz-
vereinbarung noch eine Tabelle der von ihm kontaktierten Betriebe ein-
reichte;
dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer im Rahmen der weite-
ren E-Mail-Korrespondenz zusätzliche Fristverlängerungen einräumte und
am 27. Februar 2018 vorschlug, ihn bei der Suche zu unterstützen, indem
es einige Einsatzbetriebe heraussuchen würde, bei denen er sich bewer-
ben müsste;
dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen mit E-Mail vom 1. März 2018
guthiess und dem Regionalzentrum in Beantwortung entsprechender
Fragen mitteilte, sein Einsatzzeitraum beschränke sich auf den September;
eingeschränkt werde er vor allem durch seine Allergie; er leide an Heu-
schnupfen und sei gegen Gräser allergisch, weshalb Forst- und Landwirt-
schaft ausschieden;
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dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 die
Kontaktdaten mehrerer Betriebe zukommen liess und erklärte, es erwarte
bis zum 12. März 2018 eine Rückmeldung;
dass der Beschwerdeführer das Regionalzentrum am 6. März 2018 infor-
mierte, er werde sich „in den nächsten Tagen“ bei den betreffenden Betrie-
ben melden; er wolle aber darauf hinweisen, dass diese mit einer Aus-
nahme mehr als 65 Kilometer entfernt lägen, was eine Fahrzeit von
75 Minuten pro Weg bedeute, ohne Verkehr;
dass der Beschwerdeführer dem Regionalzentrum am 13. März 2018 eine
Liste seiner Suchbemühungen sandte und erklärte, er habe die Bewerbun-
gen leider erst am Vortag abschicken können, da in seiner Firma ein Um-
zug anstehe;
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer am 15. März 2018 um
erneute Rückmeldung bis zum 19. März 2018 bat und festhielt, es werde
die Abklärungen für ein Aufgebot von Amtes wegen einleiten, wenn es bis
dahin nichts von ihm erhalte;
dass der Beschwerdeführer das Regionalzentrum am 21. März 2018
orientierte, er habe ausser der Absage der Klinik […] noch keine Rückmel-
dung bekommen und dass er sich gleichzeitig nach dem weiteren Vorge-
hen erkundigte;
dass das Regionalzentrum gleichentags erwiderte, der Beschwerdeführer
habe sich nicht an die Frist des 19. März 2018 gemäss E-Mail vom
15. März 2018 gehalten, weshalb die Abklärungen für ein Aufgebot von
Amtes wegen für einen Einsatz im September 2018 eingeleitet worden
seien;
dass der Beschwerdeführer darauf, ebenfalls am 21. März 2018, wie folgt
antwortete:
„Wie ich Ihnen bereits mehrere Male mitgeteilt habe, kann ich die Fristen nicht
auf die Minute einhalten.
Ausserdem ist eine Frist vom 15.3. bis am 19.3.2018 inklusive Wochenende
recht kurz, um eine Antwort auf eine Bewerbung zu erhalten, meinen Sie nicht
auch?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.“;
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dass die Vorinstanz in einem E-Mail vom 22. März 2018 an den Beschwer-
deführer Folgendes erklärte:
„Gemäss Schreiben vom 10.10.2017 haben wir Sie an Ihre diesjährige Ein-
satzpflicht von 26 Tagen erinnert und Sie aufgefordert, uns bis zum
10.11.2017 eine Einsatzvereinbarung zukommen zu lassen. Wir warten somit
seit 10.11.2017 auf Ihre Einsatzvereinbarung. Zwischenzeitlich haben wir Ihre
Frist mehrmals verlängert und haben Ihnen sogar unsere Unterstützung zur
Einsatzsuche angeboten. Erfahrungsgemäss ist eine Einsatzsuche auch in-
nert kurzer Frist erfolgreich. Da in Ihrem Fall keine Aussicht auf eine Zusage
für einen Einsatz besteht, mussten wir die Abklärungen für ein Aufgebot von
Amtes wegen in die Wege leiten, da wir ansonsten die Aufgebotsfrist für einen
Einsatz im September nicht einhalten können.“;
dass der Beschwerdeführer dazu mit E-Mail vom 22. März 2018 folgender-
massen Stellung nahm:
„Wie Sie wissen habe ich mich seit Ihrem Schreiben vom 10.10.2017 um einen
Einsatz bemüht. Ich habe Ihnen mehrfach mitgeteilt dass es mir aufgrund ver-
schiedenster Ereignisse nicht möglich ist die Fristen genau einzuhalten. Ich
bin Ihren Fristen so gut wie möglich nachgekommen und habe Ihre Auflagen
immer versucht einzuhalten. Ebenfalls habe ich mich an den von Ihnen ange-
botenen Dienststellen beworben. Sie werden verstehen dass es mir nicht mög-
lich ist jeder Bewerbung ein weiteres Mal hinterher zu laufen um eine Antwort
zu erhalten. Wenn die Einsatzbetriebe sich nicht um die Bewerbungen der Zi-
vildienstangehörigen kümmern ist das nicht meine Schuld. Weiter gehe ich
davon aus dass mir durch das Aufgebot von Amtes wegen keinerlei Kosten
angerechnet [werden], ich habe getan was möglich war. Falls doch werde ich
Ihr Aufgebot von Amtes wegen nicht akzeptieren.“;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April
2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 3. bis zum
28. September 2018 im Alters- und Pflegeheim […] in […] aufbot;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat;
dass er sinngemäss deren Aufhebung beantragt, wobei er zur Begründung
insbesondere vorbringt, es habe kein Grund bestanden, ein Aufgebot von
Amtes wegen zu erlassen; er habe sich seit Januar 2018 um einen Ein-
satzbetrieb bemüht, dies in Absprache mit dem Regionalzentrum; soweit
ihm bekannt sei, seien Zivildienstleistende selber für die Suche nach einem
geeigneten Einsatzbetrieb verantwortlich, weshalb er sich frage, warum
man ihm eine Frist gesetzt habe;
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt hat;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV,
SR 824.01);
dass der Zivildienstpflichtige spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das
der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Dienstleistun-
gen von mindestens 26 Tagen zu erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV);
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vollzugsstelle vom 21. Sep-
tember 2010 zur Leistung von 168 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde, wo-
von er bis anhin 27 absolviert hat, nämlich den Einführungskurs im Jahr
2010 und den Ersteinsatz im Jahr 2012;
dass die Leistung jedenfalls eines Einsatzes von voraussichtlich 26 Tagen
im Jahr 2018 folglich geboten ist;
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dass die Möglichkeit, selber Einsätze zu planen, nichts an der Pflicht än-
dert, solche im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu absolvieren (Art. 35
Abs. 1 ZDV);
dass die mit dem Vollzug der Zivildienstgesetzgebung befasste Vorinstanz
von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Beschwerdeführer zum Dienst
aufzubieten (Art. 22 Abs. 1 ZDG) und dass damit letztlich sie die Verfah-
rensherrschaft innehat;
dass sie das Aufgebot gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 ZDG grundsätzlich
spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnen muss;
dass sie daher nicht umhin kam, dem Beschwerdeführer Fristen zu setzen,
weil die (rechtzeitige) Erfüllung der Dienstpflicht andernfalls nicht gewähr-
leistet werden könnte;
dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienst-
pflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot
von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird
(Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass die Suche des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Fristerstreckun-
gen über längere Zeit erfolglos geblieben war und den Erlass eines Aufge-
bots nicht erlaubte, weshalb ein solches zu Recht von Amtes wegen verfügt
wurde;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in einem E-Mail vom 1. März
2018 in Beantwortung entsprechender Fragen mitgeteilt hatte, sein Ein-
satzzeitraum beschränke sich auf den September; eingeschränkt werde er
vor allem durch seine Allergie; er leide an Heuschnupfen und sei gegen
Gräser allergisch, weshalb Forst- und Landwirtschaft ausschieden;
dass der von Amtes wegen verfügte Einsatz vollumfänglich in den vom Be-
schwerdeführer angegebenen Zeitraum fällt (3. - 28. September 2018);
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge-
sundheitlichen Einschränkungen berücksichtigte, indem sie ihn für den
Dienst in einem Alters- und Pflegeheim (Gastronomie) aufbot;
dass sich dieses in […] und damit in zumutbarer Distanz zu seinem Wohn-
sowie zu seinem Geschäftsstandort befindet (je ca. 25 km);
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dass sich im Übrigen auch aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, was
gegen den von Amtes wegen verfügten Einsatz sprechen würde;
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beanspru-
chung durch Beruf und Weiterbildung nicht gegen den Einsatz spricht (vgl.
Urteil des BVGer B-3111/2017 vom 16. August 2017, S. 10 ff.);
dass die Vollzugsstelle für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes we-
gen gestützt auf Art. 111b ZDV eine Gebühr erhebt, welche nach Zeitauf-
wand zu einem Stundenansatz von Fr. 90.– berechnet wird und höchstens
Fr. 540.– beträgt;
dass dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfü-
gung eine Gebühr von Fr. 180.– auferlegt wurde;
dass die Höhe der Gebühr in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet
wird;
dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, er habe von mehr
als der Hälfte der Einsatzbetriebe, bei denen er sich beworben habe, keine
Antwort erhalten, wofür ihn keine Schuld treffe;
dass die Vorinstanz erwidert, es möge zwar sein, dass nicht jeder Einsatz-
betrieb auf die Bewerbungen des Beschwerdeführers reagiert habe, doch
bewerkstellige es nach der allgemeinen Erfahrung der Regionalzentren die
grosse Mehrzahl der Zivildienstleistenden, innert kurzer Zeit selber einen
Einsatzbetrieb für die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht zu finden, insbeson-
dere für „kurze“ Einsätze von 26 Tagen;
dass die Vorinstanz ergänzt, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer nicht
völlig passiv geblieben sei, was das Regionalzentrum aber auch nicht gel-
tend mache;
dass sie weiter erklärt, durch die Aufforderungen des Regionalzentrums
habe der Beschwerdeführer frühzeitig um seine Einsatzpflicht gewusst,
und es habe ihm angesichts der Hinweise des Regionalzentrums sowie
des Vorgehens im Vorjahr bekannt sein müssen, dass gegebenenfalls von
Amtes wegen ein Aufgebot verfügt werde;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift festhielt, er habe
sich seit Januar 2018 um einen Einsatzbetrieb bemüht;
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dass die Vollzugsstelle, darauf hinweisend, argumentiert, seit dem Erinne-
rungsschreiben vom 10. Oktober 2017 seien bis zum Ablauf der letzten
dem Beschwerdeführer gewährten Frist mehr als fünf Monate verstrichen,
sodass dieser ausreichend Zeit gehabt habe, einen Betrieb für den seit
dem Jahr 2016 überfälligen Einsatz zu suchen;
dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst oder
eine Dienstleistung beansprucht (Art. 111c ZDV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004, AllgGebV,
SR 172.041.1);
dass Gebühren in diesem Sinne nicht von einem Verschulden abhängen;
dass bei der Gebührenfestlegung jedoch die konkreten Umstände des Ein-
zelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 7 AllgGebV);
dass der Beschwerdeführer mit der Suche einiges früher als im Januar
2018 hätte beginnen können, zumal er seit langer Zeit um seine Dienst-
pflicht gewusst und ihn die Vorinstanz schriftlich daran erinnert hatte;
dass das Regionalzentrum die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Belastung durch Beruf und Weiterbildung berücksichtigte und ihm mehrere
Fristerstreckungen gewährte;
dass diese Belastung im Übrigen keinen Grund darstellt, die dienstlichen
Pflichten zu vernachlässigen (vgl. Urteil des BVGer B-3111/2017 vom
16. August 2017, S. 10 ff.);
dass eine kurze Nachfrage bei möglichen Einsatzbetrieben, welche auf Be-
werbungen nicht reagieren, keinen grossen Aufwand bedeuten würde;
dass die verfügte Gebühr unter diesen Umständen im Lichte von
Art. 111b f. ZDV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV nicht zu beanstanden ist;
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Zustellung]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer