B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2261/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz);
Ronald Flury und Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2013.
B-2261/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler
A._______.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gelangte die Erstinstanz zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 sowie als Nach-
zahlung für die Jahre 2008 bis 2011 nach verschiedenen Kürzungen und
Verrechnungen Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 32'639.55 auszurich-
ten seien und überwies diesen Betrag dem zuständigen Betreibungsamt
zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Mit Entscheid vom 31. März 2014 wies die Vorinstanz den gegen den erst-
instanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ab. Sie
zog in Erwägung, dem Beschwerdeführer seien für das Beitragsjahr 2013
zu Recht keine BTS-Beiträge zugesprochen worden, da an der Kontrolle
vom 29. Januar 2013 festgestellt worden sei, dass er die BTS-Anforderun-
gen bei den Tierkategorien A3 bis A8 nicht erfülle, was er mit seiner Unter-
schrift auf dem Kontrollbericht bestätigt habe. Die Kürzung wegen Nicht-
einhaltung von Gewässerschutzbestimmungen stütze sich auf den rechts-
kräftigen Entscheid vom 9. März 2011, diejenige wegen Verstosses gegen
die Tierschutzbestimmungen auf den rechtskräftigen Entscheid des Veteri-
näramts vom 8. August 2013, mit dem anlässlich der Kontrolle vom 24.
April 2013 diverse Mängel im Bereich des Tierschutzes festgestellt worden
und zu deren Beseitigung Massnahmen angeordnet worden seien. Die
Erstinstanz sei zu Recht von einer Verletzung der Tierschutzbestimmungen
bei 140 GVE ausgegangen, da die Haltung von 112.69 Grossvieheinheiten
(GVE) in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen sei. Die im Jahr 2013
festgestellten Mängel hätten innerhalb der letzten vier Jahre Direktzah-
lungskürzungen zur Folge gehabt, weshalb die Erstinstanz zu Recht einen
Wiederholungsfall angenommen habe. Die Verrechnung der vom Be-
schwerdeführer geschuldeten Kontrollkosten und Verfahrensgebühren im
Gesamtbetrag von Fr. 11'594.80 mit dessen Direktzahlungsanspruch sei in
korrekter Anwendung des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes erfolgt. So-
weit bereits Betreibungen eingeleitet worden seien, sei das Betreibungs-
verfahren abgebrochen worden, nachdem die Erstinstanz ihren Entscheid
eröffnet und die verrechneten Kosten dem Veterinäramt und dem Departe-
ment überwiesen habe.
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Seite 3
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefoch-
tene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Ihm seien die Direktzahlungen für das Jahr 2013 ohne Kürzungen, Ver-
rechnungen und Abzüge (Fr. 28'000.- wegen Verletzung von Tierschutzvor-
schriften; Fr. 8'500.- wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewäs-
serschutzes sowie Fr. 11'594.80 für verrechnete Kontrollkosten und Ver-
fahrensgebühren) auszurichten. Zudem seien ihm die verweigerten BTS-
Beiträge zuzusprechen, und auf die nachzuzahlenden Beiträge sei ihm ein
Verzugszins von 5% auszurichten. Für den Fall, dass ihm für das Jahr 2013
ohne BTS-Beiträge Direktzahlungen in Höhe von Fr. 145'420.75 zustün-
den, sei ihm dieser Betrag abzüglich der für das Jahr 2013 geleisteten
Akontozahlung auszuzahlen. Für das Beschwerdeverfahren seien ihm un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechts-
anwalt als sein Rechtsbeistand zu ernennen. Der Beschwerdeführer bringt
im Wesentlichen vor, der erstinstanzliche Entscheid sei dahingehend zu
verstehen, dass ihm für das Jahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 145'420.75 zugesprochen worden seien. Er verzichte nicht auf ausge-
wiesene Ansprüche, nur weil es auch andere Interpretationen des Ent-
scheids gebe. Die BTS-Beiträge seien ihm auszurichten, da sich die von
den Vorinstanzen geltend gemachten Beanstandungen aus dem Kontroll-
bericht vom 29. Januar 2013 nicht ergäben. Zudem verstosse es gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn dem Kontrollbericht eine Geständnisfunktion unterstellt
werde. Was die Kürzung wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzvor-
schriften angehe, so sei der Entscheid des Amts für Umwelt vom 9. März
2011, auf den die Kürzung gestützt werde, bereits Gegenstand der Kür-
zung für das Jahr 2011 gewesen, die von der Erstinstanz mit Entscheid
vom 30. April 2013 rückgängig gemacht worden sei. Deshalb könne man
zwei Jahre später nicht gestützt auf denselben Sachverhalt Kürzungen für
das Jahr 2013 begründen. Obwohl er die Beseitigung der Beanstandungen
geltend gemacht habe, seien keine diesbezüglichen Abklärungen erfolgt.
Da er mit seinem Rekurs vor dem Departement für Bau und Umwelt ge-
mäss Entscheid vom 5. August 2013 teilweise obsiegt und die Beanstan-
dungen nachweislich beseitigt habe, habe es für ihn als Laien keinen
Grund gegeben, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es sei deshalb
nicht auf die formelle Rechtskraft, sondern auf die materielle Wirkung der
rechtskräftigen Feststellung des Sachverhalts abzustellen. Gegen den Ent-
scheid vom 8. August 2013, auf den die Kürzung wegen Verletzung von
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Tierschutzbestimmungen gestützt werde, habe er am 27. August 2013 Re-
kurs erhoben, seitdem jedoch weder etwas gehört noch Post erhalten. Er
habe den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des Departements
vom 17. September 2013 nicht erhalten. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle
vom April 2013 in Haft gewesen und nur für die Teilnahme an der Kontrolle
aus der Haft geholt worden. Damit habe er in den fünf Monaten vor der
Kontrolle keine Möglichkeit gehabt, die Umstände, die Gegenstand der Be-
anstandungen seien, zu beeinflussen. Bereits deshalb sei es fraglich, ob
die Kürzung auf die Feststellungen an der Kontrolle vom April 2013 gestützt
werden könnten. Des Weiteren stünden die Feststellungen an dieser Kon-
trolle im Widerspruch zu den Feststellungen im ÖLN-Kontrollbericht vom
26. September 2013. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde im
Einzelnen dar, welche Feststellungen zum Tierschutz unzutreffend seien.
Mit Bezug auf die Verrechnung von Kontrollkosten und Verfahrensgebüh-
ren bringt er vor, bei der Pfändung und Betreibung durch mehrere Gläubi-
ger bestehe keine Grundlage für eine vorrangige Befriedigung der Ansprü-
che des Kantons. Zudem würden zwei der zur Verrechnung gebrachten
Forderungen in unzulässiger Weise auch auf dem Weg der Pfändung
durchgesetzt.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 beantragt die Erstinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie erklärt, ihrem Entscheid sei nicht zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 einen Anspruch auf
Direktzahlungen von Fr. 145'420.75 habe. Vielmehr enthalte der Entscheid
auch Nachzahlungen und Rückforderungen für vergangene Jahre, die in
demjenigen Beitragsjahr auszuweisen seien, in dem sie ausgerichtet wür-
den. Mit Bezug auf die BTS-Beiträge liege ein vom Beschwerdeführer un-
terzeichneter Kontrollbericht vor, womit das Kontrollresultat unbestritten sei
und als Grundlage für die Beiträge diene. Bei den Sachverhalten, die an-
lässlich von Kontrollen festgestellt würden, handle es sich um Aspekte der
landwirtschaftlichen Praxis. Der Landwirt als selbständiger Unternehmer
bestätige den Sachverhalt mit seiner Unterschrift. Dies stehe mit anderen
Verfahren und Rekursen nicht im Zusammenhang. Die unentgeltliche
Rechtspflege könne nicht auf die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen ei-
ner ordentlichen Betriebskontrolle ausgedehnt werden. Was die Verstösse
gegen das Tierschutzgesetz angehe, so lägen Entscheide des Veterinär-
amts vor. Sollte nachträglich ein Rekurs gegen einen Tierschutzentscheid
gutgeheissen werden, würden die zu Unrecht gekürzten Direktzahlungen
zurückerstattet.
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Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie bringt vor, da der Beschwerdeführer seit vie-
len Jahren Direktzahlungen beanspruche, sei davon auszugehen, dass er
Direktzahlungsentscheide bestens lesen und verstehen könne. Er wisse
um die Bedeutung der Kontrollrapporte und deren Auswirkungen auf die
Direktzahlungen, weshalb seine Ausführungen zu den BTS-Beiträgen un-
behelflich seien. Da der Entscheid des AfU vom 9. März 2011, auf den die
Kürzungen im Bereich des Gewässerschutzes gestützt seien, erst im
Herbst 2013 in Rechtskraft erwachsen sei, hätten die Kürzungen nicht frü-
her angeordnet werden können. Die inhaltlichen Einwände gegen die Ge-
wässerschutzentscheide hätte der Beschwerdeführer im rechtskräftig ab-
geschlossenen Gewässerschutzverfahren vorbringen müssen. Was die
Kürzung im Bereich des Tierschutzes angehe, so setze diese keine rechts-
kräftige Feststellung der Mängel voraus. Der massgebende Entscheid des
Veterinäramts vom 8. August 2013 sei jedoch in Rechtskraft erwachsen.
Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Mängeln und
Feststellungen in diesem Entscheid als relevant erachtet werden, sei eine
Stellungnahme des Veterinäramts dazu einzuholen. Die Betreibungsver-
fahren gegen den Beschwerdeführer wegen ausstehender Verfahrensge-
bühren und Kontrollkosten seien gestoppt worden. Der Kanton werde keine
doppelte Bezahlung dieser Forderungen durchsetzen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege gut und bestellte Rechtsanwalt Rainer Rothe zu seinem unentgeltli-
chen Rechtsvertreter.
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2014 erklärt das Bundesamt für Landwirt-
schaft (BLW), die Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen bedürfe –
im Gegensatz zu der Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewässer-
schutzgesetzgebung – keiner rechtskräftigen Feststellung. Diese bewusst
getroffene Unterscheidung sei darauf zurückzuführen, dass der Einhaltung
der Tierschutzvorschriften in der Landwirtschaft eine grosse Bedeutung zu-
komme. Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen würden bei der
Überprüfung des ÖLN mit den übrigen Voraussetzungen kontrolliert und
geahndet. Demgegenüber sei die Einhaltung der Gewässerschutzbestim-
mungen von der dafür zuständigen Stelle zu kontrollieren und eine Kürzung
der Direktzahlungen könne erst erfolgen, wenn eine Verletzung der land-
wirtschaftsrelevanten Vorschriften rechtskräftig festgestellt worden sei. Die
Kontroll- und Verfahrensgebühren seien zu Recht mit den Direktzahlungen
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des Beschwerdeführers verrechnet worden, da sie auf Kontrollen des Ve-
terinäramts bzw. auf damit zusammenhängenden Entscheiden beruhen
würden. Was die Kürzung wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen
angehe, so sei in den Akten, soweit ersichtlich, nur die erste Seite des Ent-
scheids des Veterinäramts vom 8. August 2013 enthalten. Sollten die im
vorinstanzlichen Entscheid aufgelisteten Verstösse jedoch nachweislich
alle erfolgt sein, erscheine das Ausmass der Kürzung gerechtfertigt. Im Zu-
sammenhang mit der Kürzung wegen Verletzung von Gewässerschutzvor-
schriften sei ein Verfahren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht hän-
gig. Inwieweit noch weitere Verletzungen von Gewässerschutzbestimmun-
gen im Jahre 2013 vorlägen, die eine Direktzahlungskürzung nach sich zie-
hen könnten, sei den Akten und dem Entscheid der Vorinstanz nicht zu
entnehmen.
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 18. August 2014 erklärt das BLW,
die Erstinstanz habe die zunächst noch zu Unrecht verfügte Kürzung we-
gen Verletzung von Gewässerschutzvorschriften korrekterweise im Jahr
2013 mit dem Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet,
weil die Verletzung für das Jahr 2011 erst im Jahr 2013 rechtskräftig fest-
gestellt worden sei. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren vor
Bundesgericht sei mit Urteil vom 17. Juni 2014 abgeschlossen, wodurch
der Entscheid des AfU vom 22. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen sei.
Sollte der Beschwerdeführer die darin genannten Massnahmen nach wie
vor nicht getroffen haben, könne dies eine zusätzliche Kürzung der Direkt-
zahlungen für das Beitragsjahr 2013 nach sich ziehen.
Mit Replik vom 26. August 2014 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. September 2014 beantragt der Beschwerdeführer, im
Falle seines Obsiegens sei der Kanton zu verpflichten, die Parteientschä-
digung direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten. Ihm
seien allein für das Jahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von
Fr. 145'420.75 auszurichten. Auf Seite 1 sei unter "Total Zahlungen" der
Betrag von Fr. 145'420.75 festgehalten. Die "Zuschläge in Form von fünf
verschiedenen bereits erfolgten Nachzahlungen gemäss separaten Ent-
scheiden" in der Höhe von Fr. 82'083.40 seien im Entscheid nicht aufge-
führt. Hieran ändere nichts, dass die Nachzahlungen für die Vorjahre auf
Seite 2 unten aufgeführt seien. Der Betrag werde in der Gesamtabrech-
nung auf Seite 1 jedoch weder erwähnt noch in die Berechnung einbezo-
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gen. Der angebliche Anspruch von Fr. 101'619.70 für das Jahr sei im Ent-
scheid nicht enthalten. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamts habe den
Entscheid ebenfalls so verstanden. Gerade weil er der Betreibung auf
Pfändung unterliege, womit der Direktzahlungsentscheid auch für andere
staatliche Stellen Bedeutung habe, müsse dieser bereits aus rechtsstaatli-
chen Gründen allgemein verständlich sein. Die Anforderungen für BTS-
Beiträge seien bereits an der Kontrolle vom 29. Januar 2013 erfüllt gewe-
sen. Die "0" in der Zeile "Alle obigen BTS-Vorschriften erfüllt" beziehe sich
auf den Vorbehalt in der Zeile 1 "Tierschutzgesetzgebung. Vorschriften ein-
gehalten", was der Kontrolleur handschriftlich in seinen Bemerkungen er-
läutere. Der Kontrolleur habe die Einhaltung der BTS-Vorschriften nur we-
gen dieses Vorbehalts nicht bestätigt. Zudem sei der BTS-Kontrollbericht
vom 6. August 2014 für die Periode vom 6. März 2013 bis 6. August 2014
zu den Akten zu nehmen. Um wiederholte Missverständnisse zu vermei-
den, habe der Kontrolleur in diesem Bericht zwar wieder seine Vorbehalte
gegenüber der Beurteilung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften an-
gebracht, aber in seiner Schlussfolgerung in der Zeile "Alle obigen BTS
Vorschriften erfüllt" diesmal keine "0", sondern einen Haken gesetzt. So-
wohl er selbst als auch der Kontrolleur seien beim Abfassen und Unter-
zeichnen des Kontrollberichts vom 29. Januar 2013 davon ausgegangen,
dass sich die "0" in der Zeile "Alle obigen BTS-Vorschriften erfüllt" nur auf
den Vorbehalt beziehe. Deshalb habe er keine Nachkontrolle verlangt. Die
Erstinstanz lege den Bericht gegen den Willen des Kontrolleurs aus. Spä-
testens im Rekursverfahren hätte der Kontrolleur aber befragt werden müs-
sen. Was den morastigen Bereich im Fress- und Trinkbereich angehe, so
sei ein morastiger Spaltenbereich auch im Rahmen des BTS-Programms
zulässig, wenn es sich, wie bei ihm, um zwei Bereiche handle. Was die
Kürzungen wegen Verstosses gegen den Gewässerschutz angehe, so sei
ein Schreiben der Gemeindekanzlei B._______ vom 21. Februar 2014 zu
den Akten zu nehmen, wonach die Beanstandungen des AfU bereits per
31. Dezember 2009 beseitigt gewesen seien. Die Kürzungen im Bereich
des Tierschutzes würden auf nur formal rechtskräftige Entscheide gestützt,
in denen die Sachlage nicht geprüft worden sei. Den Entscheid des Depar-
tements vom 17. September 2013 habe er nicht erhalten, weshalb er sich
zu diesem Entscheid nicht habe äussern können, was anhaltend gegen
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse. Für die Verrechnungen
mit seinem Direktzahlungsanspruch sei dem kantonalen Gesetz keine Re-
gelung zu entnehmen, die staatliche Stellen bei Zahlungsschwierigkeiten
des Schuldners begünstige. Die Möglichkeit der Verrechnung sage nichts
darüber aus, ob auch zu Lasten anderer Gläubiger verrechnet werden
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dürfe. Dafür sei eine gesetzliche Ermächtigung, die dem Bestimmtheitsge-
bot entsprechen müsse, erforderlich. Mangels ausdrücklicher Erwähnung
berechtige das kantonale Gesetz nicht zur Verrechnung während eines
laufenden Betreibungsverfahrens.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 erklärt die Erstinstanz, der Beschwerde-
führer habe bei ihr nie um Unterstützung in Verständnisfragen im Zusam-
menhang mit dem Direktzahlungsentscheid 2013 ersucht. Dieser Ent-
scheid sei aus dem Fachprogramm LAWIS generiert worden, das seit Jah-
ren in den Kantonen Luzern, Schaffhausen, Zug, Baselstadt und Baselland
sowie im Kanton Thurgau eingesetzt werde. Der Aufbau und die Darstel-
lung des Entscheids hätten nie Anlass zu Kritik gegeben. Aus diesem
Grund sei die Wahrnehmung des Beschwerdeführers als Einzelfall zu be-
zeichnen. Der Beschwerdeführer greife den Betrag von Fr. 145'420.75 will-
kürlich und ohne Zusammenhang aus dem Direktzahlungsentscheid 2013
heraus. Genauso gut hätte er einen anderen Totalbetrag wie "Total Direkt-
zahlungen" Fr. 89'374.70 herausgreifen können. Auf Seite 1 des Ent-
scheids sei nach "Total Zahlungen Fr. 145'420.75" ersichtlich, dass inkl.
Akontozahlung bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 101'186.40 an den
Beschwerdeführer erfolgt seien. Was die Verweigerung der BTS-Beiträge
angehe, so sei der Kontrollbericht vom 29. Januar 2013 unmissverständ-
lich. Die Rechtsmittelbelehrung auf diesem Bericht weise darauf hin, dass
die Feststellungen im Bericht ohne Einsprache innert Frist an die Kontroll-
organisation als anerkannt gälten. Der Beschwerdeführer habe keine
Nachkontrolle verlangt, womit das Ergebnis der Kontrolle unbestritten und
in Rechtskraft erwachsen sei. Was die Kürzung wegen Verletzung von Ge-
wässerschutzbestimmungen angehe, so sei dem Beschwerdeführer der im
Direktzahlungsentscheid 2011 zu Unrecht verfügte Abzug gestützt auf den
Entscheid vom 30. April 2013 zurückerstattet und per 3. Mai 2013 an das
Betreibungsamt überwiesen worden. Im Entscheid vom 30. April 2013 sei
darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des – damals noch hängigen –
Verfahrens betreffend den Entscheid des AfU vom 9. März 2011 geprüft
werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmun-
gen im Jahr 2011 eingehalten habe. Da der Entscheid des AfU inzwischen
in Rechtskraft erwachsen sei, sei man im Jahr 2013 zum Schluss gekom-
men, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rechts-
kräftig festgestellte Verstösse vorgelegen hätten. Mit Bezug auf die Verlet-
zung von Tierschutzbestimmungen zeige der Entscheid des Veterinäramts
vom 8. August 2013, in welch schlechtem Zustand die Tierhaltung des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrolle gewesen sei. In Ziffer 3 des
Dispositivs, wonach der Beschwerdeführer seinen Pferdebestand bis zum
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Seite 9
1. September 2013 auf höchstens 60 Tiere hätte reduzieren müssen,
werde faktisch ein Teiltierhalteverbot ausgesprochen. Für die Verrechnun-
gen bestehe im kantonalen Landwirtschaftsgesetz eine Rechtsgrundlage.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erklärt der Beschwerdeführer, die Ent-
scheide des AfU vom 9. März 2011 und 22. Juli 2013 beträfen inhaltlich
denselben Gegenstand, nämlich die Hofentwässerung. Er habe diese Be-
anstandungen bereits zum 21. Oktober 2009 beseitigt, und zwar auch die-
jenigen, welche im Juli 2013 erneut beanstandet worden seien. Die Rechts-
kraft der Entscheide sei nur die Folge der jeweils rechtswidrigen Verweige-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor den Rechtsmittelinstanzen
seien keine Entscheide in der Sache ergangen. Vielmehr seien seine
Rechtsmittel mit der Begründung abgewiesen worden, er habe diese nicht
ausreichend begründet. Deshalb seien diese Entscheide wegen der gleich-
zeitigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungs- und
menschenrechtswidrig, weshalb ausnahmsweise nicht nur formal auf die
Rechtskraft des jeweiligen Entscheids abzustellen sei. Da er gegen den
Entscheid vom 22. Juli 2013 Beschwerde erhoben habe und es darin um
den selben Sachverhalt gehe, wie im Entscheid vom 9. März 2011, sei es
willkürlich, die Kürzung mit der Rechtskraft dieses Entscheids aus dem
Jahr 2011 zu begründen. Er sei davon ausgegangen, mit seinem Rechts-
mittel gegen den Entscheid vom Juli 2013 auch gegen den Entscheid vom
März 2011 vorgegangen zu sein.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Ein-
sicht in verschiedene vorinstanzliche Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und
stellte ihm die betreffenden Akten in Kopie zu.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er beim kantonalen Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
17. September 2013 betreffend Verletzung von Tierschutzbestimmungen
gestellt habe.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1
EMRK eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte eingereicht habe.
B-2261/2014
Seite 10
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Erstinstanz, in Ergänzung zu ihrer Vernehmlassung detail-
liert darzulegen, wie sie gestützt auf die im Entscheid des Veterinäramts
betreffend Widerhandlung gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzge-
bung berechnet hat, dass der Beschwerdeführer die Tierschutzbestimmun-
gen bei 140 GVE nicht eingehalten habe. Mit Eingabe vom 24. April 2015
kam die Erstinstanz dieser Aufforderung nach.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 kann gegen Verfügungen letzter kantonaler In-
stanzen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt
werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 Satz 2 LwG vor-
liegt.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 31. März
2014 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der
sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht
des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§
54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-Nr. 170.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
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Seite 11
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Ver-
fügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-bung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2013 ereignet,
weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende Regelung
treffen, was er indessen – soweit hier interessierend – nicht getan hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4313/2012 vom 8. Februar 2013
E. 2, m.w.H.).
Im Folgenden werden deshalb die Bestimmungen des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und der Direktzahlungsverord-
nung vom 7. Dezember 1998 (aDZV, SR 910.13) jeweils in der bis zum
31. Dezember 2013 gültigen Fassung angewendet und zitiert.
3.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – gestützt auf
Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] – die Bestimmungen von Art. 70 ff.
des LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene aDZV. Dem-
nach richtet der Bund zwecks Förderung der Landwirtschaft bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen, insbesondere unter der Vor-aussetzung des
ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN), Bewirtschaftern von bodenbe-
wirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Bei-
trägen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG).
Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und
Ethobeiträge (Art. 1 Abs. 1 aDZV). Als allgemeine Direktzahlungen gelten
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Seite 12
auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 2 Bst. a aDZV) und Beiträge für die Hal-
tung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 1 Abs. 2 Bst. b aDZV). Beiträge
für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und Beiträge für
regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den E-thobeiträgen
(Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b aDZV).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gemäss Entscheid der Erst-
instanz allein für das Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen in der Höhe
von insgesamt Fr. 145'420.75. Dieser Betrag sei ihm abzüglich der für das
Jahr 2013 geleisteten Akontozahlung von Fr. 19'103.- auszuzahlen. Mit
dem Betrag von Fr. 101'186.40 unter der Rubrik "Abzüglich bisher erfolgter
Zahlungen (inkl. Akonto)" seien sämtliche Zahlungen, die im Jahr 2013 an
ihn bzw. an das Betreibungsamt ausgerichtet worden seien, von seinem
Anspruch für das Jahr 2013 abgezogen worden. Dadurch, dass die Nach-
zahlungen von insgesamt Fr. 82'083.40 für die Jahre 2008 bis 2011 von
seinem Anspruch für das Jahr 2013 abgezogen worden seien, sei sein An-
spruch um diesen Betrag rechtswidrig reduziert worden. Auf Seite 1 des
Entscheids sei als "Total Zahlungen" für das Jahr 2013 der Betrag von
Fr. 145'420.75 aufgeführt. Zwar könne aus dem Direktzahlungsentscheid
nach einigem Studium gefolgert werden, dass ihm für das Jahr 2013 Di-
rektzahlungen in der Höhe von Fr. 101'619.70 zustünden. Die Verwaltung
habe aber klare und für Laien nachvollziehbare und begründete Bescheide
zu erlassen. Gerade weil er betrieben werde und der Direktzahlungsent-
scheid auch für andere staatliche Stellen Bedeutung habe, müsse der Ent-
scheid, wie jedes staatliche Verwaltungshandeln, schon aus rechtsstaatli-
chen Gründen allgemein verständlich sein. Er müsse aus sich allein her-
aus, allenfalls mit Hilfe der entsprechenden Gesetze ausgelegt und inter-
pretiert werden können. Ein Gesuchsteller dürfe nicht auf mögliche Inter-
pretationen seines Rechtsvertreters verwiesen werden. Es könne nicht ver-
langt werden, dass er auf ausgewiesene Ansprüche verzichte, nur weil es
mögliche andere Erklärungen gebe, insbesondere da der Landwirt seinen
Anspruch bei Beantragung der Direktzahlungen nicht kenne. Selbst eine
Mitarbeiterin des Betreibungsamts habe den Entscheid der Erstinstanz so
verstanden wie er.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Erstinstanz seinen
Anspruch auf Direktzahlungen für das Jahr 2013 rechtswidrig reduziert
habe, indem sie die Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011 in der
Höhe von Fr. 82'083.40 von diesem Anspruch abgezogen habe.
B-2261/2014
Seite 13
Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt und unbestritten ist, wurden ihm
vor Erlass des vorliegend umstrittenen Direktzahlungsentscheids 2013 ei-
nerseits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 19'103.- für das Beitrags-
jahr 2013 und andererseits Fr. 82'083.40 als Nachzahlung für die Jahre
2008 bis 2011 ausgerichtet, also insgesamt ein Betrag von Fr. 101'186.40.
Dieser Betrag entspricht demjenigen unter der Rubrik "Abzüglich bisher er-
folgter Zahlungen 101'186.40" im Direktzahlungsentscheid 2013. Da dem
Beschwerdeführer demnach bekannt war und ist, dass im Jahr 2013 be-
reits vor dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Zahlungen in der
Höhe von insgesamt Fr. 101'186.40 an ihn erfolgt sind, erscheint es stos-
send, wenn er vorliegend erneut Anspruch auf diesen Betrag erhebt.
Mit Bezug auf die Erwähnung der Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis
2011 im Entscheid für das Jahr 2013 spricht nichts dagegen, dass diese im
Direktzahlungsentscheid für dasjenige Beitragsjahr ausgewiesen werden,
in dem sie ausgerichtet wurden, im vorliegenden Fall also im Jahr 2013.
Anspruchsgrundlage für die Nachzahlungen für die Vorjahre bilden jedoch
die jeweiligen, separat ergangenen Entscheide, die auf Seite 2 des Direkt-
zahlungsentscheids 2013 aufgelistet sind. Somit enthält der Direktzah-
lungsentscheid 2013 zwar eine Auflistung der Nachzahlungen für die Vor-
jahre. Diese haben jedoch weder inhaltlich noch rechtlich etwas mit dem
Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 zu tun.
Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, sein An-
spruch für das Jahr 2013 sei rechtswidrig um die Nachzahlungsbeiträge für
die Vorjahre reduziert worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Entscheid der
Erstinstanz sei dahingehend zu verstehen, dass er allein für das Jahr 2013
Anspruch auf Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 145'420.75
habe. Es könne nicht verlangt werden, dass er auf ausgewiesene Ansprü-
che verzichte, nur weil es mögliche andere Interpretationen für den Ent-
scheid gebe.
4.2.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz ge-
regelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Beschwerdeführer angefochten
wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens
zwar verengen, darf aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur
B-2261/2014
Seite 14
sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden
musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 686 f.; FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40).
Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar die
Aufhebung bestimmter Kürzungen und Verrechnungen im Direktzahlungs-
entscheid 2013 beantragt, dabei jedoch nicht geltend gemacht hat, dass
ihm auf Grund einer möglichen Auslegung des erstinstanzlichen Ent-
scheids für das Jahr 2013 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt
Fr. 145'420.75 auszurichten seien, war dieses Rechtsbegehren nicht Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4195/2009 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2).
4.2.2 Dennoch ist der Beschwerdeführer mit Bezug auf Verständnisfragen
im Zusammenhang mit dem Direktzahlungsentscheid 2013 und deren In-
terpretation darauf hinzuweisen, dass selbst wenn Zweifel daran bestün-
den, ob dieser Direktzahlungsentscheid den Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29
VwVG) genügt – was ungeachtet seiner inhaltlichen Richtigkeit zur Aufhe-
bung des Entscheids führen würde –, eine allfällige Gehörsverletzung als
im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten wäre.
Der Direktzahlungsentscheid der Erstinstanz mag in seinen Einzelheiten
auf Anhieb zwar nicht einfach zu lesen sein. Er ist aber letztlich nichts an-
deres als eine tabellarische Darstellung der Abrechnung über den Direkt-
zahlungsanspruch. Die Angaben auf Seite 1 geben eine Übersicht, auf den
folgenden vier Seiten sind die Details der Abrechnung aufgelistet. Der Be-
schwerdeführer beansprucht seit vielen Jahren Direktzahlungen und erhält
damit jedes Jahr eine Abrechnung in der Art und Form des erstinstanzli-
chen Entscheids. Er hätte sich bei allfälligen Unklarheiten bei der Behörde
erkundigen oder geeignete Hilfe beantragen können und müssen, was er
jedoch nicht getan hat. Seine diesbezügliche Rüge erscheint deshalb als
rein appellatorische Kritik an der Behörde. Er war denn – auch ohne
Rechtsbeistand – in der Lage, den Direktzahlungsentscheid 2013 sachge-
recht vor der Vorinstanz anzufechten und Rügen betreffend die einzelnen
B-2261/2014
Seite 15
Arten von Direktzahlungen vorzubringen, worauf der Entscheid durch die
Vorinstanz auf inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden konnte. Aus die-
sen Gründen wäre nicht davon auszugehen, dass die Verletzung der Be-
gründungspflicht zu schwer wiegt, um als im Beschwerdeverfahren geheilt
betrachtet zu werden. Zudem führte eine Rückweisung angesichts der aus-
führlichen Erläuterungen der Vorinstanzen zum Direktzahlungsentscheid in
den Vernehmlassungen zu einem prozessualen Leerlauf. Keinesfalls
könnte der Beschwerdeführer aber auf Grund allfälliger Unklarheiten An-
spruch auf Direktzahlungen in der von ihm verstandenen Höhe ableiten
(vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 351 E. 4.2, 136 V 117
E. 4.2.2.2, m.w.H.).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, ihm seien für das Jahr
2013 BTS-Beiträge auszurichten, da sich die Beanstandungen, auf welche
die Vorinstanz die Verweigerung dieser Beiträge stütze, aus dem BTS-Kon-
trollbericht vom 29. Januar 2013 nicht ergäben. Die "0" in der Zeile "Alle
obigen BTS-Vorschriften erfüllt" bezögen sich auf den Vorbehalt des Kon-
trolleurs in der Zeile 1 "Tierschutzgesetzgebung. Vorschriften eingehalten",
was jener handschriftlich in der ersten Zeile seiner Bemerkungen erläutere.
Damit habe der Kontrolleur die Einhaltung aller BTS-Vorschriften nur we-
gen dieses Vorbehalts nicht bestätigt; nach Ansicht des Kontrolleurs seien
am 29. Januar 2013 jedoch alle BTS-Vorschriften erfüllt gewesen. Dies sei
der Grund gewesen, weshalb er in der Folge keine Nachkontrolle verlangt
habe. Da das Kontrollresultat unbestritten sei, hätte der Kontrolleur spätes-
tens im Rekursverfahren befragt werden müssen. Es verstosse gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben,
wenn dem Kontrollbericht bei einem Laien, der sich mangels unentgeltli-
cher Rechtspflege selbst vertreten müsse, eine Geständnis- und Anerken-
nungsfunktion unterstellt werde, nur weil er die Angaben im Bericht im Re-
kursverfahren nicht bestritten habe. Es handle sich nur um einen Kontroll-
bericht, der nicht selbstständig anfechtbar sei. Andernfalls hätte er auf eine
entsprechende Wirkung konkret hingewiesen werden müssen, was aber
nicht geschehen sei. Es gebe einen weiteren BTS- Kontrollbericht vom
6. August 2014 für die Periode vom 6. März 2013 bis 6. August 2014, der
zu den Akten zu nehmen sei. Um Missverständnisse zu vermeiden, habe
der Kontrolleur in diesem Bericht zwar wieder seine Vorbehalte betreffend
die Beurteilung der Einhaltung der Tierschutzgesetze angebracht, aber in
seiner Schlussfolgerung in der Zeile "Alle obigen BTS Vorschriften erfüllt"
diesmal keine "0", sondern einen Haken gesetzt. Was den morastigen Be-
reich im Fress- und Trinkbereich angehe, so sei dieser auch im Rahmen
B-2261/2014
Seite 16
des BTS-Programms zulässig, wenn es sich – wie auf seinem Betrieb – um
zwei Bereiche handle. Er habe einen Tretmiststall mit zwei Bereichen, die
in der Mitte von einem Gülleablauf in den Güllekasten getrennt seien. Der
eine Bereich sei der Tretmistbereich, mit einer Steigung von 7%. Der an-
dere Bereich sei der Spaltenbereich, in dem der Mist durch die Spalten in
die Güllegrube getreten werde. Am Ende des Spaltenbereichs schliesse –
durch ein Fressgitter abgetrennt und für die Kühe durch dieses Fressgitter
mit ihrem Oberkörper erreichbar – der Fress- und Trinkbereich an. Der Be-
reich vor dem Fressgitter, wo die Kühe stünden, sei bei einem Tretmiststall,
der als zweiten Bereich einen Spaltenbodenteil habe, üblicherweise trotz
Einstreu gelegentlich morastig, da der Kot dorthin herabgetreten werde
und die Kühe dort im Stehen und beim Fressen mehr als im anderen Be-
reich Kot und Gülle hinterliessen.
5.1 Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssyteme (BTS) und
Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) zählen zu den E-
thobeiträgen (Art. 1 Abs. 4 Bst. a und b aDZV). Ethobeiträge werden Be-
wirtschaftern gewährt, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallun-
gen halten oder regelmässig ins Freie lassen (Art. 59 Abs. 1 aDZV). Ge-
stützt auf Art. 60 Abs. 2 aDZV hat das Eidgenössische Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Anforderungen an die Hal-
tungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien in der
Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008 (SR 910.132.4, in der für das
Jahr 2013 geltenden Fassung) festgelegt. In Anhang I Ziff. 1 der Ethopro-
grammverordnung werden die spezifischen Anforderungen des BTS-Pro-
gramms an die Haltung von Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel
geregelt.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 aDZV können die Kantone Organisationen, die für
eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Voll-
zug der Direktzahlungsverordnung beiziehen. Der Kanton oder die beauf-
tragte Organisation, überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschaf-
terin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Aufla-
gen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 aDZV). Die Bestätigung
einer akkreditierten Inspektionsstelle gilt als Nachweis (Art. 16 Abs. 2
aDZV). Die Überprüfung der Angaben erfolgt anhand eines Formulars
(Kontrollbericht), welches die BTS-Anforderungen der DZV und der
Ethoprogrammverordnung in tabellarischer Form, aufgeteilt nach Kontroll-
punkt und Tierunterkategorie, enthält.
B-2261/2014
Seite 17
Der Kanton oder die Organisation teilt dem Bewirtschafter bei der Kontrolle
festgestellte Mängel oder falsche Angaben unverzüglich mit. Bestreitet ein
Bewirtschafter die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er innerhalb der drei
folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation in-
nerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt (Art. 66
Abs. 5 aDZV). Die Kontrolle der Programme extensive Produktion, biologi-
scher Landbau, Ethobeiträge und ökologischer Leistungsnachweis erfolgt
zwischen dem 1. Oktober des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht,
und dem 30. September des Beitragsjahrs (Art. 66 Abs. 1bis aDZV).
5.2 Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde am 29. Januar 2013 von
C._______, handelnd für die Y._______ GmbH, unangemeldet kontrolliert.
Bei der Y._______ GmbH handelt es sich um eine Kontrollstelle i.S.v. Art.
16 Abs. 2 aDZV. Aus dem den Akten beiliegenden Kontrollbericht geht her-
vor, dass anlässlich dieser Kontrolle festgestellt wurde, dass bei den vom
Beschwerdeführer beim BTS-Programm angemeldeten Tierkategorien A3,
A4, A6, A7 und A8 die Anforderungen an den Zugang zu einem Liegebe-
reich und einem nicht eingestreuten Bereich (Punkt 3) sowie an den Fress-
und Tränkebereich (Punkt 4) nicht erfüllt waren. Zudem waren in den be-
sichtigten Ställen nicht sämtliche Tiere der angemeldeten Kategorien BTS-
konform gehalten (Punkt 7). Ferner hat der Kontrolleur die Rubrik betref-
fend Anforderungen an die Tierschutzgesetzgebung (Punkt 1) mit einem
Vorbehalt (VB) versehen. Diesen Vorbehalt hat der Kontrolleur bei den
handschriftlichen Bemerkungen zum Kontrollbericht wiederholt und ausfor-
muliert.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hieraus nicht abgelei-
tet werden, dass der Kontrolleur einzig wegen des Vorbehalts betreffend
Tierschutzgesetzgebung die Nichteinhaltung der BTS-Vorschriften in den
Punkten 3, 4 und 7 vermerkt hätte, da er dort diesfalls – wie auf dem For-
mular vorgesehen – jeweils einen Vermerk "VB" für Vorbehalt und nicht
eine "0" für "nicht erfüllt" angebracht hätte. Zudem hat der Kontrolleur in
der Rubrik "alle obigen BTS-Vorschriften erfüllt" wiederum eine "0" ver-
merkt. Schliesslich hat der Kontrolleur notiert, dass der "Liegebereich ein-
gestreut in Ordnung" sei. Dieser Bemerkung kommt jedoch keine selbstän-
dige Bedeutung zu, da bereits unter Kontrollpunkt 5 vermerkt ist, dass die
Anforderungen an die Unterlagen im Liegebereich erfüllt seien.
Damit kann den Vorinstanzen darin gefolgt werden, dass aus dem Kontroll-
bericht klar und unmissverständlich hervorgeht, dass die BTS-Vorschriften
B-2261/2014
Seite 18
auf dem Betrieb des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 bei den Tier-
kategorien A3, A4, A6, A7 und A8 nicht erfüllt waren. Die Rüge des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe den Kontrollbericht gegen den Er-
klärungswillen des Kontrolleurs falsch ausgelegt, erweist sich damit als ak-
tenwidrig und erscheint als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur auf eine Nachkontrolle
verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, dass der Kontrolleur die BTS-
Vorschriften als erfüllt erachtet habe.
Da sich somit angesichts dieser klaren Aktenlage keine zusätzlichen Er-
kenntnisse aus einer Befragung des Kontrolleurs ergäben, kann in antizi-
pierter Beweiswürdigung auf eine solche verzichtet werden. Der diesbe-
zügliche Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik des Weiteren geltend,
ein morastiger Bereich im Fress- und Trinkbereich sei auch im Rahmen
des BTS-Programms zulässig, wenn es sich, wie in seinem Stall, um zwei
Bereiche handle.
Es ist davon auszugehen, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerde-
führers auf die handschriftliche Bemerkung des Kontrolleurs im Kontrollbe-
richt "Fress + Tränkebereich ist eingestreut und morastig" bezieht. Der da-
zugehörige Kontrollpunkt 4 lautet wie folgt: "Fress-/Tränkebereich: befes-
tigter Boden mit oder ohne Perforierung. Ausnahmen: Abkalbebox und
Krankenabteil".
Die in Frage stehende Feststellung des Kontrolleurs befindet sich unter den
"Bemerkungen zum Kontrollbericht", weshalb davon auszugehen ist, dass
ihr keine selbstständige Bedeutung zukommt und sie lediglich der Ergän-
zung des oben unter Kontrollpunkt 4 Festgestellten dient. Massgebend ist
einzig, dass der Kontrolleur unter Kontrollpunkt 4 eine "0" gesetzt und da-
mit die BTS-Vorschriften bei den Tierkategorien A3 bis A8 als nicht erfüllt
gekennzeichnet hat. Selbst wenn Kontrollpunkt 4 erfüllt wäre, würde der
Beschwerdeführer im Übrigen bei keiner der angemeldeten Tierkategorie
die BTS-Anforderungen erfüllen, da er die Anforderungen nicht nur bei die-
sem einzigen Punkt nicht erfüllt hat.
Damit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen betreffend
den Fress- und Tränkbereich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wes-
halb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen.
B-2261/2014
Seite 19
5.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es verstosse gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn dem Kontrollbericht bei einem Laien, der sich mangels Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst vertreten müsse, eine
"Geständnis- und Anerkennungsfunktion" zugesprochen werde, nur weil er
die Angaben in diesem Bericht im Rekursverfahren nicht bestritten habe.
Soweit der Beschwerdeführer hiermit geltend macht, er habe die Bedeu-
tung des Kontrollberichts verkannt, steht diese Behauptung offensichtlich
im Widerspruch zu den Tatsachen. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Be-
schwerdeführer, der seit vielen Jahre Direktzahlungen erhält, schon meh-
rere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend Direktzahlungen an-
gestrengt hat, weshalb ihm die Bedeutung von Kontrollberichten bekannt
ist.
Der BTS-Kontrollbericht ist ein Mittel zur Sachverhaltsermittlung, der als
Grundlage für die Entscheidfindung über den Anspruch auf BTS-Beiträge
dient. Keineswegs dient der Bericht, wie der Beschwerdeführer andeutet,
der Feststellung von Schuld oder Unschuld, womit ihm offensichtlich keine
"Geständnisfunktion" zukommt. Dem Kontrollbericht kommt jedoch über
die Unterschrift des Bewirtschafters insofern eine "Anerkennungsfunktion"
zu, als mit der Unterschrift nebst der Identifikation des Erklärenden die An-
erkennung der darin abgegebenen Erklärung durch den Erklärenden er-
folgt (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, All-
gemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, Rz. 31.09). Mit dem Kontrollbericht
werden keine rechtsverbindlichen Anordnungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG
getroffen, weshalb er nicht als Verfügung zu qualifizieren ist. Er enthält aber
die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Wenn die Richtigkeit der auf diesem Kontrollbericht aufgeführten Feststellun-
gen nicht anerkannt wird, muss innert 3 Werktagen bei der Kontrollorganisa-
tion eine begründete Einsprache eingereicht und darin eine Nachkontrolle ver-
langt werden. Erfolgt in der gesetzten Frist keine Einsprache an die Kontroll-
organisation, gelten die Feststellungen auf diesem Kontrollbericht als aner-
kannt."
Der Beschwerdeführer war an der Kontrolle vom 29. Januar 2013 persön-
lich anwesend und hat die Richtigkeit der vom Kontrolleur festgehaltenen
Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Kontrolleur wiederum hat
mittels Ankreuzens eines entsprechenden Felds auf dem Bericht bestätigt,
dass er dem Beschwerdeführer die vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung
erläutert hat. Wäre der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Kontrolle
B-2261/2014
Seite 20
nicht einverstanden gewesen oder hätte er Berichtigungen anbringen wol-
len, wäre er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen,
Einsprache gegen den Kontrollbericht zu erheben. Diese Einsprache hätte
er unmittelbar nach der Betriebskontrolle, d.h. noch vor dem Erlass des
Entscheids der Erstinstanz über den Direktzahlungsanspruch, einlegen
müssen. Damit besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen sei-
nem Verzicht auf eine Einsprache gegen den Kontrollbericht und der Ver-
weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren gegen
den erstinstanzlichen Entscheid, und die Rüge betreffend Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben kann ohne Weiteres als unbehelflich
bezeichnet werden.
Was den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) angeht, so
fliesst daraus zwar unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vorgän-
gig zu den Grundlagen eines Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt
und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1680 f.). Dieser Anspruch entbindet
die Verfahrensbeteiligten aber nicht von ihren prozessualen Obliegenhei-
ten wie der Mitwirkungspflicht. Mit der Einsprache gegen den Kontrollbe-
richt bzw. der Möglichkeit, eine Nachkontrolle zu verlangen, wird gerade
sichergestellt, dass der Bewirtschafter sich vor Erlass des Direktzahlungs-
entscheids zu dem im Bericht festgestellten Sachverhalt äussern kann. Von
diesem Recht hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, wes-
halb er aus seiner diesbezüglichen Rüge ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann.
5.5 In seiner Replik vom 26. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer
schliesslich, es sei der BTS-Kontrollbericht vom 6. August 2014 für die Pe-
riode vom 6. März 2013 bis 6. August 2014 zu den Akten zu nehmen. In
diesem Bericht habe der Kontrolleur zwar wieder Vorbehalte betreffend die
Einhaltung der Tierschutzvorschriften angebracht, aber in der Schlussfol-
gerung in der Zeile "Alle obigen BTS Vorschriften erfüllt" keine "0", sondern
einen Haken gesetzt.
Mit Bezug auf diesen vom Beschwerdeführer eingereichten Kontrollbericht
vom 6. August 2014 ist festzuhalten, dass es sich um einen "RAUS-Kon-
trollbericht Rinder, Yaks und Wasserbüffel, Pferde" handelt, der Grundlage
für die Ausrichtung von Beiträgen für den regelmässigen Auslauf der Tiere
im Freien i.S.v. Art. 61 DZV bildet; zudem lautet die vom Beschwerdeführer
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erwähnte Zeile "Alle obigen RAUS-Vorschriften erfüllt", und nicht "BTS-Vor-
schriften". Damit ist der Versuch des Beschwerdeführers, mit dem Kontroll-
bericht vom 6. August 2014 die Einhaltung der Anforderungen für BTS-Bei-
träge (Art. 60 DZV) im Jahr 2013 zu belegen, unbehelflich. Im Übrigen wur-
den dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 RAUS-Beiträge in der Höhe
von Fr. 6'834.85 ausgerichtet.
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Verweigerung der Ausrichtung der BTS-Bei-
träge für das Jahr 2013 auf Grund der vorangehenden Erwägungen insge-
samt als unbegründet.
6.
Mit Bezug auf die Kürzung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften des Ge-
wässerschutzes bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des AfU
vom 9. März 2011, der Grundlage für die Kürzung sei, sei bereits Grund-
lage für die Kürzung für das Jahr 2011 gewesen. Da die Erstinstanz die
Kürzung für das Jahr 2011 rückgängig gemacht habe, könne sie zwei Jahre
später, im Jahr 2013, nicht gestützt auf denselben von ihr selbst mit Ent-
scheid vom 30. April 2013 aufgehobenen Sachverhalt Kürzungen für das
Jahr 2013 begründen. Der Entscheid des AfU vom 9. März 2011 und der-
jenige vom 22. Juli 2013 beträfen inhaltlich denselben Gegenstand, die
Hofentwässerung. Er habe diese Beanstandungen bereits bis zum 21. Ok-
tober 2009 beseitigt. Da er gegen den Entscheid vom 22. Juli 2013 Be-
schwerde erhoben habe und es darin um den selben Sachverhalt gehe,
wie im Entscheid vom 9. März 2011, sei es willkürlich, die Kürzung mit der
Rechtskraft des Entscheids aus dem Jahr 2011 zu begründen. Er sei davon
ausgegangen, mit seinem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom Juli
2013 auch gegen den Entscheid vom März 2011 vorgegangen zu sein. Die
Rechtskraft der genannten Entscheide sei des Weiteren nur die Folge der
rechtswidrigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor den
Rechtsmittelinstanzen seien jeweils keine Entscheide in der Sache ergan-
gen. Seine Rechtsmittel seien vielmehr mit der Begründung abgewiesen
worden, dass er sie nicht ausreichend begründet habe. Wegen der gleich-
zeitigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege seien diese Ent-
scheide verfassungs- und menschenrechtswidrig, weshalb die Beitragskür-
zung nicht mit deren Rechtskraft begründet werden könne. Schliesslich
gehe aus den Schreiben der Gemeindekanzlei B._______ vom 21. Februar
und 26. August 2014 hervor, dass er die Beanstandungen des AfU per
31. Dezember 2009 beseitigt habe, und dass bis heute keine weiteren Be-
anstandungen im Bereich des Gewässerschutzes bestünden.
B-2261/2014
Seite 22
6.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhal-
tung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmun-
gen der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70 Abs. 4
LwG und Art. 5 aDZV).
Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller das LwG, seine Ausführungsbestimmun-
gen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung
oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstel-
ler die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Gemäss Art. 70
Abs. 1 Bst. e aDZV kürzen oder verweigern die Kantone Beiträge gemäss
der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Di-
rektzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008
[Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie]), wenn ein Gesuchsteller landwirt-
schaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- o-
der des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.
Gemäss Art. 70 Abs. 2 aDZV muss die Nichteinhaltung der Vorschriften
des Gewässerschutzgesetzes mit einem rechtskräftigen Entscheid festge-
stellt worden sein.
Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt hat (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-1374/2012 vom 19. Dezember 2012
E. 6.4.1, B-1764/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1.1, B-4313/2012 vom
8. Februar 2013 E. 6.1.1, B-5203/2012 vom 27. März 2013 E. 5.1 und
B-5397/2012 vom 11. November 2013 E. 4.3), ist davon auszugehen, dass
sich die rechtskräftige Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften
des Gewässerschutzgesetzes auf das in Frage stehende Beitragsjahr be-
ziehen muss; es muss demnach mit Bezug auf jedes Direktzahlungsjahr,
für welches Beiträge gekürzt werden sollen, rechtskräftig festgestellt sein,
dass ein Gesuchsteller gegen die Gewässerschutzbestimmungen verstos-
sen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fragliche Entscheid auch aus
dem jeweiligen Beitragsjahr datiert sein muss. Es genügt vielmehr, wenn
die Gewässerschutzverletzung gestützt auf einen (späteren) Entscheid
rückwirkend mit Bezug auf ein bestimmtes Beitragsjahr festgestellt ist.
Ebenso versteht es sich von selbst, dass ein Entscheid i.S.v. Art. 70 Abs. 2
aDZV von jeder Behörde getroffen worden sein kann, in deren Zuständig-
keitsbereich die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen fällt, also
beispielsweise auch von einer Strafbehörde.
B-2261/2014
Seite 23
Eine Kürzung der Direktzahlungen wegen Nichteinhaltung der Gewässer-
schutzbestimmungen darf demnach erst erfolgen, wenn die Verletzung der
landwirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes von
der zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wurde. Dies bedeutet je-
doch nicht, dass der Direktzahlungsanspruch eines Gesuchstellers für das-
jenige Beitragsjahr gekürzt werden darf, in welchem ein Entscheid betref-
fend Nichteinhaltung des Gewässerschutzes in Rechtskraft erwächst. Ge-
kürzt werden dürfen die Direktzahlungen nur für dasjenige Beitragsjahr, für
das ein Verstoss gegen Gewässerschutzbestimmungen rechtskräftig fest-
gestellt ist (Art. 170 Abs. 2 LwG).
6.2 Die Erstinstanz stützt die Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des
Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung von Vorschriften des Gewäs-
serschutzes auf den im Jahr 2013 in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
des AfU vom 9. März 2011.
Der Beschwerdeführer ist einleitend auf folgende Punkte hinzuweisen:
Die Tatsache, dass die Kürzung von Direktzahlungen gemäss DZV einen
rechtskräftigen Entscheid über die jeweilige Gewässerschutzverletzung
voraussetzt, zeigt, dass es Absicht des Verordnungsgebers war zu vermei-
den, dass sich die für die Direktzahlungen zuständige Behörde inhaltlich
mit Gewässerschutzfragen auseinandersetzt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-5397/2012 vom 11. November 2013 E. 9). Die Erstin-
stanz hat betreffend den Gegenstand von Beanstandungen im Bereich des
Gewässerschutzes oder deren Beseitigung keine inhaltlichen Abklärungen
zu treffen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde
vorliegt. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auf den
Bestand von durch das AfU rechtkräftig festgestellten Gewässerschutzver-
letzungen beziehen, gehen sie über den vorliegenden Streitgegenstand
hinaus.
Was die vom Beschwerdeführer in das Recht gelegte Schreiben der Ge-
meindekanzlei B._______ vom 21. Februar und 26. August 2014 angeht,
so vermögen diese aus zeitlichen Gründen nichts an den Feststellungen
des AfU im Entscheid vom 9. März 2011 zu ändern, weshalb sie vorliegend
unbeachtlich sind.
Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, die
rechtskräftigen Entscheide betreffend Nichteinhaltung von Gewässer-
schutzvorschriften, seien wegen der Verweigerung der unentgeltlichen
B-2261/2014
Seite 24
Rechtspflege in den jeweiligen Verfahren verfassungs- und menschen-
rechtswidrig und zudem sei vor den entsprechenden Beschwerdeinstan-
zen kein materieller Entscheid ergangen, weshalb die Beitragskürzung
nicht mit deren Rechtskraft begründet werden könne, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Rechtskräftige Entscheide anderer Behörden sind für
das Bundesverwaltungsgericht bindend, selbst wenn es sich um formelle
Entscheide handelt.
Schliesslich geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers offensicht-
lich ins Leere, wonach er davon ausgegangen sei, dass er mit dem Rechts-
mittel gegen den Entscheid des AfU vom Juli 2013 auch gegen dessen
Entscheid vom März 2011 vorgegangen sei, da beide Entscheide die
Hofentwässerung beträfen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil B-4313/2012 vom 8. Feb-
ruar 2013 betreffend den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers
für das Beitragsjahr 2011 die Kürzung wegen Nichteinhaltung von Gewäs-
serschutzbestimmungen für jenes Jahr aufgehoben. Das Gericht zog dabei
in Erwägung, die Erstinstanz werde nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids des AfU vom 9. März 2011 zu prüfen haben, ob mit diesem Ent-
scheid eine i.S.v. Art. 70 Abs. 2 aDZV rechtsgenügliche Grundlage für eine
Kürzung wegen Nichteinhaltung von Gewässerschutzbestimmungen vor-
liege.
Mit Entscheid vom 30. April 2013 hat die Erstinstanz – da der Entscheid
des AfU vom 9. März 2011 betreffend die Gewässerschutzverletzung durch
den Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2011 noch nicht in Rechtskraft er-
wachsen war – die für das Jahr 2011 zu Unrecht verfügte Kürzung rück-
gängig gemacht und die Rückerstattung des entsprechenden Betrags an
den Beschwerdeführer bzw. das Betreibungsamt veranlasst. Die Erstin-
stanz wies darauf hin, dass nach Abschluss des damals noch hängigen
Verfahrens betreffend den Entscheid des AfU vom März 2011 geprüft wer-
den müsse, ob der Beschwerdeführer die Gewässerschutzbestimmungen
im Jahr 2011 eingehalten habe.
6.3.1 Die Erstinstanz erklärt mit Eingabe vom 1. Oktober 2014, da das De-
partement für Bau und Umwelt in seinem Entscheid vom 5. August 2013
bestätigt habe, dass der Entscheid des AfU vom 9. März 2011 in Rechts-
kraft erwachsen sei, sei sie in der Folge zum Schluss gelangt, dass auf
dem Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2011 Verstösse gegen das
Gewässerschutzgesetz vorgelegen hätten.
B-2261/2014
Seite 25
Das BLW hält mit Stellungnahme vom 18. August 2014 fest, die Erstinstanz
habe die vorerst zu Unrecht verfügte Kürzung wegen Verletzung von Ge-
wässerschutzvorschriften korrekterweise im Jahr 2013 mit dem Direktzah-
lungsanspruch des Beschwerdeführers verrechnet, weil die Verletzung für
das Jahr 2011 erst im Jahr 2013 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die-
sen Ausführungen kann gefolgt werden.
6.3.2 Wie oben dargelegt, ist eine Beitragskürzung gestützt auf den Ent-
scheid des AfU vom 9. März 2011, auf den die Vorinstanzen ihre Ent-
scheide stützen, nur für dasjenige Beitragsjahr zulässig, für welches darin
Gewässerschutzverletzungen festgestellt wurden, d.h. für das Beitragsjahr
2011.
Da die Erstinstanz die zunächst zu Unrecht verfügte Kürzung für das Jahr
2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer den Betrag zurückerstattet
hat, die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Gewässerschutzvor-
schriften im Jahr 2011 in der Zwischenzeit mit Entscheid des AfU nun
rechtskräftig festgestellt sind, wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr
2011 unrechtmässig zu hohe Direktzahlungsbeiträge ausgerichtet.
Gemäss Art. 171 Abs. 1 und 2 LwG können zu Unrecht bezogene Beiträge
ganz oder teilweise zurückgefordert oder verrechnet werden. Damit ist es
nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Kürzung wegen Nichtein-
haltung von Gewässerschutzvorschriften für das Jahr 2011 mit dem An-
spruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 verrechnet hat.
Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als
unbegründet.
6.4 Da der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers wegen Nicht-
einhaltung von Gewässerschutzbestimmungen im Beitragsjahr 2013 nicht
gekürzt wurde, ist die Erstinstanz aber mit dem BLW darauf hinzuweisen,
dass über die mit Entscheid des AfU vom 22. Juli 2013 festgestellte Bean-
standung im Bereich des baulichen Gewässerschutzes auf dem Betrieb
des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesgerichts 2C_92/2014 vom
17. Juni 2014 nun rechtskräftig entschieden wurde. Sollte der Beschwer-
deführer darin erwähnte Massnahmen nach wie vor nicht getroffen haben,
könnte dies eine Kürzung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2013
zur Folge haben. Ob die Erstinstanz eine Beitragskürzung vornimmt, liegt
im Rahmen des Opportunitätsprinzips in ihrem Ermessen.
B-2261/2014
Seite 26
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die Kürzung seines Di-
rektzahlungsanspruchs wegen Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmun-
gen. Er bringt vor, er habe gegen den Entscheid des Veterinäramts vom
8. August 2013, auf den die Kürzung gestützt werde, Rekurs eingelegt, den
in der Folge ergangenen Nichteintretensentscheid vom 17. September
2013 jedoch nicht erhalten. Seine Post gehe in ein Postfach, dass nur von
ihm bedient werde; er habe jedoch nicht einmal einen diesbezüglichen
Brief per A-Post erhalten. Damit könne er sich zu jenem Entscheid nicht
äussern und sich auch nicht dagegen wehren, was eine anhaltende Ge-
hörsverletzung darstelle. Aus diesem Grund werde die Direktzahlungskür-
zung auf einen nur formal rechtskräftigen Entscheid gestützt, in dem die
Sachlage nicht geprüft worden sei. Eine Kürzung im Bereich des Tierschut-
zes erfordere aber – anders als im Bereich des Gewässerschutzes – eine
Prüfung der Tatsachen. Er sei vom 13. Dezember 2012 bis 17. Mai 2013,
und damit zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 24. April 2013 in Haft gewesen
und nur für die Teilnahme an der Kontrolle aus der Haft entlassen worden.
Während der fünf Monate vor der Kontrolle sei er nicht Lage gewesen,
selbst zu handeln und die Umstände, die Gegenstand der Beanstandun-
gen seien, zu beeinflussen und zu verändern. Aufgrund seiner Abwesen-
heit habe er die angeblichen Verfehlungen während seiner Haftzeit zumin-
dest nicht unmittelbar zu vertreten. Des Weiteren habe das Veterinäramt
bei der Kontrolle vom 24. April 2013 bereits das erst ab dem 1. September
2013 geltende Recht angewendet. Schliesslich stünden die Feststellungen
der Kontrolle vom April 2013 im Widerspruch zu den Feststellungen des
ÖLN-Kontrollberichts, Ergänzungsblatt Tierschutz, vom 26. September
2013.
7.1 Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebli-
chen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und
Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen (Art. 70 Abs. 4 LwG; Art. 5
aDZV). Bewirtschafter, die Direktzahlungen beantragen, müssen der kan-
tonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie ihren gesamten Betrieb
nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN)
bewirtschaften (Art. 70 Abs. 1 LwG; Art. 16 Abs. 1 aDZV). Der ökologische
Leistungsnachweis umfasst insbesondere eine tiergerechte Haltung der
Nutztiere (Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG).
Direktzahlungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn ein
Gesuchsteller die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nicht einhält
(Art. 170 Abs. 1 LwG; Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV).
B-2261/2014
Seite 27
7.2 Grundlage für die Kürzung des Direktzahlungsanspruchs des Be-
schwerdeführers für das Jahr 2013 um Fr. 28'000.- wegen Verletzung von
Tierschutzbestimmungen bildet der Entscheid des Veterinäramts vom
8. August 2013, in welchem gestützt auf eine am 24. April 2013 auf dem
Betrieb des Beschwerdeführers erfolgte Kontrolle diverse Mängel im Be-
reich des Tierschutzes festgestellt und zu deren Beseitigung Massnahmen
angeordnet wurden. Dispositiv Ziffer 1 dieses Entscheids des Veterinär-
amts lautet wie folgt:
"X._______ hat gegen die Tierschutzvorschriften verstossen, weil er
- Vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe
von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebun-
den gehalten hat.
- Sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindes-
tens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Läger mit
Gesamtbreite von 7.29 m angebunden gehalten hat, wodurch die zur Verfü-
gung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit waren.
- das Freibergerpferd F._______ mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in ei-
nem Stand mit 149 cm Breite gehalten hat.
- 18 Pferde mit Widerristhöhe von eingestreuter (Liege)fläche von 70 m2 statt 100.8 m2 gehalten hat.
- 15 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox
mit eingestreuter (Liege)fläche von 70 m2 statt 96 m2 gehalten hat.
- 26 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox
mit eingestreuter (Liege)fläche von 92 m2 statt 166.4 m2 gehalten hat.
- Drei Esel und ein Shetlandpony mit Widerristhöhe von Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege)fläche von 8.5 m2 statt 22 m2
gehalten hat.
- 41(15 + 26) Pferde in Einraumgruppenboxen (L,4 bis 8) ohne Raumteiler
gehalten hat, obwohl darunter Pferde älter als 30 Monate waren.
- 63 Equiden in Einraumgruppenboxen (L,1 bis 8) weder auf genügend gros-
sen permanent zugänglichen Auslaufflächen gehalten hat, noch ihnen täglich
in einer separaten Einrichtung Auslauf gewährt hat.
- 63 Equiden in Einraumgruppenboxen (L,1 bis 8) Futter in einer ungenügen-
den, insbesondere vor Witterung ungeschützten Einrichtung angeboten hat.
B-2261/2014
Seite 28
- 8 Pferde in einer Einraumgruppenboxe (M, 10) mit einer Fläche von 54 m2
statt der erforderlichen 57.6 m2, wovon überdies nur 36.5 m2 eingestreut, ge-
halten hat.
- Mindestens die Hälfte der 26 in den Einraumgruppenboxen L 6 bis 8 gehal-
tenen Pferde mangelhaft gepflegt hat, was sich in übermässiger Verschmut-
zung äussert.
- Die Hufe von einigen der 17 in den Einraumgruppenboxen (M, 10 bis 12)
gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt hat.
- Den 19 Pferden in den Einraumgruppenboxen (M 9 bis 12) den täglichen,
mindestens zwei Stunden dauernden Auslauf nicht gewährte.
- Betroffen von den Beanstandungen sind insgesamt 41 angebunden gehal-
tene Kühe (Läger El bis F5) und mindestens 83 Pferde (mindestens 1 Pferd in
G, 63 in L, 19 in M). Ferner handelt es sich um wiederholte Mängel mit Dau-
erwirkung, weil es sich bei den betroffenen Tieren zwar nicht immer um die
gleichen Individuen handelte, es aber seit Jahren immer um die Unterschrei-
tung von Mindestmassen, ungenügender baulicher Anforderungen und unge-
nügender Pflege geht, welche nie nachhaltig korrigiert wurden."
Die Erstinstanz hat den Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers
für das Jahr 2013 gestützt auf diesen – unbestritten bereits bei ihrem Ent-
scheid in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Veterinäramts – um
Fr. 28'000.- gekürzt.
7.2.1 Für eine Beitragskürzung wegen Nichteinhaltung von Tierschutzbe-
stimmungen im Rahmen des ÖLN (Art. 5 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d aDZV)
ist – im Gegensatz zu Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Gewässer-
schutzvorschriften – keine rechtskräftige Feststellung der Gesetzes-
verstösse erforderlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Kürzung der Direktzahlungen
wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen erfordere – anders als im
Bereich des Gewässerschutzes – eine Prüfung der Tatsachen.
Am 24. April 2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Kon-
trolle zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen statt.
Durchgeführt wurde die Kontrolle vom Kantonstierarzt und dem Tierschutz-
beauftragten. Zudem waren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
seine Ehefrau, zwei Mitarbeiter des AfU und Polizeifunktionäre anwesend.
In seinem Entscheid vom 8. August 2013 betreffend Widerhandlung gegen
die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung hat sich das Veterinäramt mit
B-2261/2014
Seite 29
dem an dieser Betriebskontrolle festgestellten Sachverhalt eingehend aus-
einandergesetzt und diesen rechtlich gewürdigt. Die festgestellten Wider-
handlungen des Beschwerdeführers gegen die Tierschutzgesetzgebung
sind im Entscheid des Veterinäramts ausführlich dargestellt, weshalb da-
rauf zu verweisen ist.
Der Entscheid des Veterinäramts war zum Zeitpunkt des Direktzahlungs-
entscheids 2013 in Rechtskraft erwachsen, womit auf die vorliegend vom
Beschwerdeführer vorgebrachten inhaltlichen Einwände gegen Feststel-
lungen in diesem Entscheid nicht einzugehen ist.
Einwände gegen Feststellungen im Entscheid des Veterinäramts hätte der
Beschwerdeführer im entsprechenden Rechtsmittelverfahren vorbringen
müssen. Trotz seiner Haftzeit vom 13. Dezember 2012 bis zum 17. Mai
2013 war er denn auch in der Lage, seine Einwände gegen den Entscheid
des Veterinäramts mit Rekurs vom 27. August 2013 begründet vorzubrin-
gen. Dass bzw. weshalb auf diesen Rekurs des Beschwerdeführers hin ein
Nichteintretensentscheid des Departements ergangen ist, dessen Erhalt
der Beschwerdeführer bestreitet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Der Beschwerdeführer kann aus seinen diesbezüglichen Vor-
bringen deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Damit stellen die Feststellungen im Entscheid des Veterinäramts ein taug-
liches Beweismittel dar, auf das die Vorinstanzen bei ihrer Sachverhalts-
feststellung und -würdigung im Zusammenhang mit der Kürzung der Di-
rektzahlungen 2013 wegen Verstosses gegen die Tierschutzbestimmun-
gen abstellen durften.
7.2.2 Dennoch ist der Beschwerdeführer auf folgende Punkte im Zusam-
menhang mit dem Entscheid des Veterinäramts hinzuweisen:
Das Vorbringen, das Veterinäramt habe zu Unrecht die erst ab dem 1. Sep-
tember 2013 geltenden Bestimmungen betreffend Mindestmasse gemäss
"Tierschutz- Kontrollhandbuch Pferde" zur Anwendung gebracht, erscheint
als – unzulässige – appellatorische Kritik. Das Veterinäramt hat in seinem
Entscheid mit Bezug auf die einzelnen Tierhaltungseinrichtungen des Be-
schwerdeführers festgestellt, ob diese bereits vor dem 1. September 2008
bestanden haben oder erst nach diesem Zeitpunkt erstellt wurden und hat
die Übergangsbestimmungen entsprechend angewandt. In E. 2.5 seines
Entscheids hält das Veterinäramt sogar ausdrücklich fest, dass dem Be-
schwerdeführer für sämtliche zu ergreifende Massnahmen Frist bis zum
B-2261/2014
Seite 30
1. September 2013 gewährt werde, obwohl die entsprechende Übergangs-
frist auf manche Bestimmungen keine Anwendung finde.
Was die Rüge angeht, die Feststellungen an der Kontrolle vom 24. April
2013 stünden im Widerspruch zum ÖLN-Kontrollbericht, Ergänzungsblatt
Tierschutz, über die am 26. September 2013 – und damit fünf Monate spä-
ter – erfolgte Kontrolle, so ist diese bereits aus zeitlichen Gründen offen-
sichtlich unbehelflich.
Zudem kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, die Fest-
stellungen an der Kontrolle vom April 2013 stünden im Widerspruch zu den
Feststellungen im ÖLN-Kontrollbericht, Ergänzungsblatt Tierschutz vom
26. September 2013, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Ergänzungsblatt Tierschutz vom 26. Sep-
tember 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Kontrolleur C._______ im
September 2013 die Beurteilung des Kantonstierarztes D._______ an der
Kontrolle vom April 2013 hätte in Frage stellen wollen.
Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Ver-
letzung der Tierschutzbestimmungen während seiner Haftzeit zumindest
nicht unmittelbar zu vertreten, unbehelflich. Als Bewirtschafter trägt der Be-
schwerdeführer die Verantwortung für die Einhaltung der massgebenden
Bestimmungen auf seinem Betrieb, die Voraussetzung für die Ausrichtung
von Direktzahlungen bilden. Ob er persönlich dafür besorgt ist oder sich
vertreten lässt, ist für die Frage, ob er die massgebenden Bestimmungen
eingehalten hat, nicht von Bedeutung.
7.3 Mit Bezug auf die Höhe der Kürzung seines Direktzahlungsanspruchs
bringt der Beschwerdeführer ohne weitere Substantiierung einzig vor, die
140 GVE, die Grundlage für die Kürzung bildeten, seien mehr als die sich
auf seinem Betrieb befindenden 112.69 GVE.
7.3.1 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin führt die Erst-
instanz mit Eingabe vom 24. April 2015 mit Bezug auf die Frage, wie sie
berechnet habe, dass der Beschwerdeführer die Tierschutzbestimmungen
bei 140 GVE nicht eingehalten habe, aus, Grundlage für ihre Berechnung
bilde Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Veterinäramts mit den insge-
samt 15 Unterpunkten. Gemäss Anhang zu Art. 27 der Landwirtschaftli-
chen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) seien
die Faktoren für die Umrechnung von Tieren der Pferdegattung und Tieren
der Rindergattung in Grossvieheinheiten die folgenden:
B-2261/2014
Seite 31
– Andere Tiere der Rindergattung über 730 Tage alt 0.60 GVE
– Andere Tiere der Rindergattung 120 bis 365 Tage alt 0.30 GVE
– Andere Tiere der Rindergattung bis 120 Tage alt 0.10 GVE
– Säugende und trächtige Stuten 1.00 GVE
– Fohlen bei Fuss 0.00 GVE
– Andere Pferde über 30 Monate alt 0.70 GVE
– Andere Fohlen bis 30 Monate alt 0.50 GVE
– Maultiere und Maulesel jeden Alters 0.40 GVE
– Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0.25 GVE
Die Erstinstanz erklärt zudem, im Entscheid des Veterinäramts seien die
Tiere der Rindergattung mit Altersangabe aufgeführt. Bei den Tieren der
Pferdegattung seien teilweise Angaben zur Widerristhöhe oder zum Alter
gemacht worden. Teilweise sei auf ergänzende Informationen verzichtet
worden. Bei denjenigen Tieren, bei denen eine klare Zuteilung gemäss Um-
rechnungsfaktoren der LBV habe gemacht werden können, stimme die Be-
rechnung der GVE. Bei denjenigen, bei denen keine klare Zuteilung habe
gemacht werden können, sei bewusst der tiefere GVE-Faktor zur Berech-
nung der Abzüge verwendet worden. Dieses Vorgehen habe zur Folge,
dass die ermittelten 140 GVE den absoluten Mindestwert darstellten. Bei
denjenigen Beanstandungen, bei denen mit dem tiefst möglichen GVE-
Wert gerechnet worden sei, habe sie in ihrer tabellarischen Darstellung den
Hinweis "Min." angebracht. Die Berechnung der Erstinstanz sieht wie folgt
aus:
Anzahl Tiere Mangel GVE
Faktor
Betroffene
GVE
4 Rindvieh (weiblich
über 730 Tage alt)
Liegeplätze zu
schmal
0.6 2.4
B-2261/2014
Seite 32
4/7 Rindvieh (weib-
lich über 730 Tage
alt)
Liegeplätze zu
schmal
0.6 Min. 2.4
1 Freibergerpferd
F._______ (Wider-
risthöhe 162 cm)
Angebunden gehal-
ten
0.5 Min. 0.5
18 Pferde (Wider-
risthöhe Zu kleine Einraum-
gruppenbox
0.5 9.0
15 Pferde (Wider-
risthöhe 148 bis
162 cm)
Zu kleine Einraum-
gruppenbox
0.5 Min. 7.5
26 Pferde (Wider-
risthöhe 148 bis
162 cm)
Zu kleine Einraum-
gruppenbox
0.5 Min. 13.0
3 Esel + 1 Shet-
landpony (Wider-
risthöhe Zu kleine Einraum-
gruppenbox
0.25 1.0
41 Pferde (darunter
Pferde über 30 Mt.)
Einraumgruppenbox
ohne Raumteiler
0.5 Min. 20.5
63 Pferde Weder genügend
grosse permanent
zugängliche Auslauf-
flächen, noch täglich
Auslauf gewährt
0.5 Min. 31.5
63 Pferde Vor Witterung unge-
schützte Futterein-
richtung
0.5 Min. 31.5
8 Pferde Zu kleine Einraum-
gruppenbox, davon
nur ein Teil einge-
streut
0.5 Min. 4.0
B-2261/2014
Seite 33
13 Pferde (mindes-
tens die Hälfte von
26 Pferden)
Mangelhafte Pflege
(Verschmutzung)
0.5 Min. 6.5
Einige der 17
Pferde. Interpreta-
tion: also mindes-
tens 2 Pferde
Hufe mangelhaft ge-
pflegt
0.5 Min. 1.0
19 Pferde Täglicher Auslauf
nicht gewährt
0.5 Min. 9.5
Total Mindestens
140.3 GVE
Die Erstinstanz führt des Weiteren aus, die Kontrollstelle Y._______ GmbH
habe zusätzlich zu den Verstössen des Veterinäramts drei Tierschutzver-
stösse festgestellt. Diese Verstösse mit insgesamt 1.25 GVE seien bei der
Berechnung der Kürzung weggelassen worden (1 Rind, 300 kg, 0.3 GVE;
2 Kälber, 0.2 GVE und 3 Esel, 0.75 GVE = 1.25 GVE). Damit liege die
Summe der Verstösse über 140 GVE, wobei die Mängel für die Berech-
nung der Kürzung im Sinne der Verhältnismässigkeit auf 140 GVE be-
schränkt worden seien.
7.3.2 Angesichts des Entscheids des Veterinäramts, aus dem klar hervor-
geht, dass der Beschwerdeführer bei der Haltung verschiedener Tiere in
mehrfacher Hinsicht gegen die Tierschutzbestimmungen verstossen hat,
und nachdem die Erstinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt hat, wie sie anhand der
vom Veterinäramt festgestellten Verstösse berechnet hat, dass der Be-
schwerdeführer die Tierschutzbestimmungen bei mindestens 140 GVE
nicht eingehalten hat, ist die Höhe der Kürzung ebenfalls nicht zu bean-
standen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Erstinstanz von ei-
nem Wiederholungsfall ausgegangen ist, da die im Jahr 2013 festgestellten
Mängel innerhalb der letzten vier Jahre Direktzahlungskürzungen zur
Folge gehabt haben. Gegen die rechnerische Ermittlung der Kürzung nach
der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie bringt der Beschwerdeführer zu
Recht nichts vor, womit zustimmend auf den Direktzahlungsentscheid 2013
B-2261/2014
Seite 34
und die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen wer-
den kann.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich aus alledem, dass die Rüge des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanzen hätten seinen Direktzahlungsanspruch
für das Jahr 2013 zu Unrecht wegen Verstosses gegen die Tierschutzbe-
stimmungen um Fr. 28'000.- gekürzt, unbegründet und deshalb abzuwei-
sen ist.
8.
Mit Bezug auf die Verrechnung von insgesamt 11 Forderungen für Kontroll-
und Verfahrensgebühren des Kantons in der Höhe von insgesamt
Fr. 11'594.80 mit seinem Direktzahlungsanspruch bringt der Beschwerde-
führer vor, mittels dieser Verrechnung werde in die Rechtsposition seiner
anderen Gläubiger zu deren Nachteil eingegriffen, weshalb dafür eine ge-
setzliche Ermächtigung erforderlich sei. Weder im kantonalen Landwirt-
schaftsgesetz noch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sei eine vorrangige Befriedigung der Ansprüche des Kantons im Falle
einer Betreibung auf Pfändung vorgesehen. Das kantonale Landwirt-
schaftsgesetz enthalte mangels ausdrücklicher Erwähnung keine Berech-
tigung zur Verrechnung während eines bereits laufenden Betreibungsver-
fahrens. Der Erstinstanz sei bekannt, dass er seit Jahren betrieben werde,
weshalb sämtliche Zahlungen an das Betreibungsamt überwiesen werden
müssten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass zwei der von der Erstinstanz
zur Verrechnung gebrachten Verfahrensgebühren (Fr. 750.- bzw. Fr. 1000.-
) gleichzeitig auf dem Weg der Pfändung gegen ihn durchgesetzt würden,
was nicht zulässig sei.
8.1 Gemäss Pfändungsanzeige des Betreibungsamts G._______ vom
19. Januar 2012 ist "eine Forderung", die der Beschwerdeführer gegen den
Kanton hat, gepfändet, womit der Kanton rechtsgültig nur an das Betrei-
bungsamt leisten kann.
Das Landwirtschaftsgesetz des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2000
(LwG-TG, RB-Nr. 910.1) ergänzt das LwG des Bundes (§ 1 Abs. 2 LwG-
TG). Gemäss § 17 Abs. 3 Bst. 3 LwG-TG kann das zuständige Amt Kon-
trollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Aus-
richtung von Direktzahlungen stehen, mit den Direktzahlungen verrechnen.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
(SchKG, SR 281.1) regelt als bundesrechtliche Verfahrensordnung das
B-2261/2014
Seite 35
Verfahren der Schuldbetreibung und das Konkursverfahren. Demgegen-
über enthält das materielle Landwirtschaftsrecht die Voraussetzungen für
die Ausrichtung von Direktzahlungen.
Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 überhaupt einen Anspruch auf Di-
rektzahlungen hat bzw. wie hoch dieser Anspruch ist, wird im Rahmen des
Gesuchsverfahrens um Direktzahlungen bzw. dem entsprechenden
(rechtskräftigen) Entscheid festgestellt. Das vorliegend anwendbare kan-
tonale Landwirtschaftsrecht gibt dem zuständigen Amt in § 17 Abs. 3 Bst. 3
LwG-TG das Recht, im Direktzahlungsverfahren bestimmte Kosten mit den
Beitragsansprüchen der Bewirtschafter zu verrechnen. Mit dieser Bestim-
mung bringt der Gesetzgeber implizit zum Ausdruck, dass Direktzahlungen
nur dann ausgerichtet werden sollen, wenn der betreffende Bewirtschafter
seinen Verpflichtungen, die mit den Direktzahlungen im Zusammenhang
stehen, nachgekommen ist. Die Tatsache, dass § 17 Abs. 3 Ziff. 3 LwG-TG
ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen den vom Gesuchsteller ge-
schuldeten Kontrollkosten und Verfahrensgebühren und den Direktzahlun-
gen voraussetzt, zeigt, dass diese Verrechnung im Rahmen der Festlegung
des Umfangs des (gepfändeten) Direktzahlungsanspruchs bzw. im Ge-
suchsverfahren um Direktzahlungen erfolgt. Damit ist die vorliegend ge-
pfändete Forderung erst nach der Vornahme der im materiellen Spezialge-
setz vorgesehenen Verrechnung überhaupt erst bestimmt. Der Beschwer-
deführer übersieht, dass die Regeln des Vollzugsrechts, namentlich des
SchKG, auf seine gemäss Anzeige des Betreibungsamts gepfändete For-
derung gegen den Kanton erst zur Anwendung gelangen, wenn diese be-
stimmt ist. Damit steht die Tatsache, dass der Direktzahlungsanspruch des
Beschwerdeführers gepfändet ist, der Vornahme der Verrechnung gemäss
§ 17 Abs. 3 Ziff. 3 LwG-TG nicht entgegen und hat auch keinen Einfluss
auf die Rechte der Pfändungsgläubiger. Soweit der Beschwerdeführer eine
Benachteiligung seiner Pfändungsgläubiger geltend machen möchte, ist er
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung der vollstreckungsrechtlichen Frage nach dem Verhältnis zwischen
mehreren Gläubigern im Betreibungsverfahren nicht zuständig ist. Über-
dies würde es dem Beschwerdeführer für diese Rüge an der Legitimation
fehlen, was aber, wie gesagt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bildet.
8.2 Bei den mit dem Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für
das Jahr 2013 verrechneten öffentlich-rechtlichen Forderungen des Kan-
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tons handelt es sich um fünf Forderungen für die Kontrolltätigkeit und Ent-
scheide des Veterinäramts sowie um sechs Forderungen für Verfahrens-
gebühren des Departements.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die in Frage
stehenden Forderungen nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Verrech-
nungstatbestände i.S.v. § 17 Abs. 3 Ziff. 3 LwG-TG fielen, weil es sich nicht
um Kontrollkosten oder Verfahrensgebühren handle, die im Zusammen-
hang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stünden. Zudem bringt er
zu Recht auch nicht vor, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine
Verrechnung nicht erfüllt seien.
8.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, zwei der zur Verrech-
nung gebrachten Verfahrensgebühren (Fr. 750.- bzw. Fr. 1000.-) würden
gleichzeitig auf dem Weg der Pfändung gegen ihn durchgesetzt, was nicht
zulässig sei.
Auf Grund der Akten vermag der Beschwerdeführer auch aus der Rüge,
der Kanton wolle eine doppelte Bezahlung zweier Forderungen gegen ihn
durchsetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich aus den Ver-
nehmlassungen der Vorinstanzen ergibt, hat der Kanton, soweit wegen
ausstehender Verfahrensgebühren und Kontrollkosten bereits Betrei-
bungsverfahren eingeleitet worden sind, die Betreibungsbegehren zurück-
gezogen, nachdem die Erstinstanz ihren Entscheid eröffnet und die zur
Verrechnung gebrachten Forderungen dem Veterinäramt und dem Depar-
tement überwiesen habe. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es kei-
nen Grund, an diesen Ausführungen der Vorinstanzen zu zweifeln.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich aus alledem, dass die Erstinstanz die
vom Beschwerdeführer geschuldeten Kontrollkosten und Verfahrensge-
bühren im Gesamtbetrag von Fr. 11'594.80 zu Recht gestützt auf § 17
Abs. 3 Ziff. 3 LwG-TG mit dessen Direktzahlungsanspruch verrechnet hat.
9.
Angesichts der vorangehenden Erwägungen besteht kein Raum für das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Verzugs-
zinses.
10.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der unterliegende Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Mai
2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
12.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters vorlie-
gend nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Anwaltsaufwands festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für amtlich bestellte Anwälte gelten die gleichen
Ansätze wie für die vertragliche Vertretung (Art. 12 VGKE). Das Anwalts-
honorar ist nach Art. 10 VGKE zu bemessen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Entschädigung von pau-
schal Fr. 2'600.- (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese Entschädigung ist
aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung; vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-ber-
ger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 65 N 48). Hierbei ist ausdrücklich auf Art. 65
Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach eine begünstigte Partei der Gerichts-
kasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln ge-
langt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Rainer Rothe wird für die amtliche Vertretung des Be-
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schwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'600.- aus der Gerichts-
kasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. August 2015