Abtei lung II
B-2267/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar
Luginbühl
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz,
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Eingang am 17. November 2006 stellte B._______ (Beschwerdeführer)
bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission,
Vorinstanz) ein undatiertes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Be-
gründung seines Gesuchs brachte er vor, er suche aus persönlichen und
moralischen Gründen eine Alternative zum Militärdienst. Er habe sich auf-
grund finanzieller und gesellschaftlicher Gründe durch die Rekrutenschule
gequält, habe aber schon nach zwei Wochen gemerkt, dass er fehl am
Platz sei. Er habe sich insbesondere an der Härte der Vorgesetzten, den
sinnlosen Übungen, den immensen Kosten, die die Armee verursache so-
wie an der grossen Umweltbelastung, die durch die Armee entstehe, ge-
stört. Sicherheitsaufgaben der Armee wären durchaus mit einem kleinen
Heer zu bewerkstelligen. Hinzu komme, dass er die Schweiz nicht als
neutral bezeichnen könne. So unterstütze die Schweiz andere Länder mit
Munition und Waffen, womit sie Geld verdiene. Es ärgere ihn, dass die Be-
völkerung während des Sommers aufgerufen werde, den Kohlenstoffdi-
oxidausstoss zu reduzieren, während die Armee ohne weiteres tausende
Liter Diesel und Benzin verbrauche. Aus all diesen Gründen sei seine
Gleichgültigkeit gegenüber der Armee täglich grösser geworden. Dadurch
habe er sich auch einige Schwierigkeiten eingehandelt. Er fühle sich
schlecht, wenn er etwas unterstütze, mit dem er überhaupt nicht einver-
standen sei. Würde er Zivildienst leisten, könnte er für die Bevölkerung,
aber auch für sich selbst, etwas Gutes tun.
Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 1. März
2007 persönlich angehört hatte, wies sie sein Gesuch um Zulassung zum
Zivildienst mit Verfügung vom selben Tag ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass der Beschwerdeführer zwar moralische Forderungen (Respekt,
Dritten keinen Schaden zufügen, Tötungsverbot) vorbringe, jedoch habe er
es nur bruchstückhaft verstanden, seine Forderungen inhaltlich zu bele-
gen. So sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens der
Zulassungskommission nicht gelungen, die von ihm verwendeten Begriffe
zu vertiefen. Weiter habe er die Einflüsse, die seine Grundhaltung und ei-
nen allfälligen Gewissenskonflikt ausmachten, nicht konkretisieren können.
Die Zulassungskommission könne zwar nachvollziehen, wie die ablehnen-
de Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Armee entstanden,
nicht aber wie es zu einem Gewissenskonflikt gekommen sei. Die Aussa-
ge, wonach der Beschwerdeführer den WWF sowie Schulen in Afrika fi-
nanziell unterstütze und zudem im beruflichen Umfeld Arbeitskollegen hel-
fe, spreche weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemach-
ten Gewissenskonflikts. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, den Einfluss eines Gewissenskonflikts auf sein Befinden und
seine Lebensführung darzulegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
auf die Fragen der Zulassungskommission nach seinen Motiven, die gegen
das Leisten von Militärdienst sprächen, jedes Mal andere Schwerpunkte
gesetzt. So habe er bspw. ausgesagt, dass er sich das Leisten von Militär-
dienst in einer kleineren, effizienteren Armee vorstellen könne, obwohl er
3Sinn und Zweck der Armee in Frage stelle und Probleme mit der Tötung
von Menschen bekunde. Aus diesem Grund seien die Darstellungen des
Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen und somit weder glaub-
haft noch plausibel.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2007
(Eingang am 28. März 2007) Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass er sich bei der An-
hörung nicht wohl gefühlt habe. Es seien ihm immer wieder dieselben Fra-
gen gestellt worden. Zudem sei er während einer seiner Ausführungen un-
terbrochen worden, obwohl er diese für wichtig gehalten habe. Weiter
habe ihn gestört, dass das Gespräch 105 Minuten gedauert habe. Hinzu
komme, dass er keine Fragen habe stellen dürfen, weshalb er sich nicht
ernst genommen gefühlt habe. Seine Aussage, wonach er in einer kleine-
ren und effizienteren Armee Dienst leisten könnte, sei dahingehend zu ver-
stehen gewesen, dass er sich darunter eine Organisation vorstelle, die
ohne Waffen Aufgaben im Interesse der Bevölkerung ausführe. Materiell
bringt er vor, dass einer seiner Gewissensgründe keinen Eingang in die
Verfügung gefunden habe. Er finde es einerseits problematisch, dass die
Armee für Umweltschutz Werbung mache, andererseits bei jeder sich bie-
tenden Gelegenheit Autos benutze, die auf Kosten des Steuerzahlers voll-
getankt würden. Auch seine religiöse Überzeugung sei nicht berücksichtigt
worden. Er könne Waffen, das Töten, den Grössenwahn, Machtmiss-
brauch, die Verletzung von Menschenwürde und Menschenrechten, Demü-
tigungen und Machtspiele nicht unterstützen. Zudem gebe er seine Freiheit
nicht mehr ab. Er verstehe nicht, inwiefern er die von ihm verwendeten Be-
griffe nicht weiter vertieft haben soll. So würden Begriffe wie die Liebe für
alle Menschen ungefähr dasselbe bedeuten. Er habe das Gesuch um Zu-
lassung erst am Ende der Rekrutenschule gestellt, weil er damals nicht ge-
wusst habe, dass er sich schon während des Dienstes in den Zivilschutz
(sic) hätte umteilen lassen können. Sein Engagement beziehe sich entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur auf das berufliche Umfeld.
Er habe während der Rekrutenschule sechs Kilogramm zugenommen. In
diesem Zusammenhang habe er sich darüber beschwert, dass er kein ve-
getarisches Essen erhalten habe. Für seine Kameraden sei er oft nicht an-
sprechbar gewesen, und er habe niemanden an sich herangelassen. Es
sei ihm unerklärlich, weshalb sich die meisten Leute an Gesetze zu halten
hätten, hingegen einige Vorgesetzte machen könnten, was sie wollten. Ins-
gesamt habe er die Bedingungen für die Zulassung zum Zivildienst erfüllt.
Er könne nicht verstehen, weshalb zum Zivildienst vorwiegend Überge-
wichtige zugelassen würden, da doch alle Schweizer vor dem Gesetz
gleich seien.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragt die Zulassungskom-
mission für den Zivildienst die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung führt sie aus, dass die Zulassungskommission das Unwohlsein des
Beschwerdeführers während des Gesprächs zur Kenntnis nehme. Sie sei
sich der schwierigen Situation des Beschwerdeführers bewusst gewesen
und habe darauf soweit als möglich Rücksicht genommen. Der Beschwer-
4deführer bringe pauschal vor, er sei unterbrochen worden und habe wichti-
ge Punkte nicht ansprechen können. Er habe die Gelegenheit zu zusätzli-
chen Ausführungen gehabt, aber nicht wahrgenommen, weshalb seine
diesbezüglichen Vorbringen nichts am Entscheid änderten. Die Zulas-
sungskommission nehme die Anmerkungen in der Beschwerde des Be-
schwerdeführers bezüglich Umweltschutz und Religiosität als Ableh-
nungsgründe für den Militärdienst zur Kenntnis. Den Umweltschutz habe er
lediglich in seinem Gesuch erwähnt, und die Religiosität sei in der Be-
schwerde erstmals erwähnt worden, weshalb sich an der Betrachtung der
Sache durch die Vorinstanz nichts ändere. Dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, wesentliche Begriffe wie die Liebe zu definieren. Entgegen
seinen Aussagen habe die Liebe für jeden Menschen eine andere Bedeu-
tung. Zudem habe er die Begriffe der Liebe und des Respekts synonym
verwendet. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst
habe, dass er sich während der Rekrutenschule hätte in den Zivilschutz
umteilen lassen können, sei nicht entscheidrelevant. Sein Engagement sei
von der Zulassungskommission neutral gewürdigt worden, da es nicht über
das Übliche hinausgehe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache,
dass er während der Rekrutenschule sehr gelitten habe, sei dies von der
Vorinstanz gewürdigt worden. Trotzdem sei es ihm nicht gelungen, einen
Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Gewissenskonflikt und
seinen Beeinträchtigungen herzustellen.
D. Mit Schreiben vom 19. April 2007 verzichtete das Eidgenössische Volks-
wirtschaftsdepartement (EVD) auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 1. März
2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgeset-
zes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er sei-
nen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2
und 3 ZDG).
5Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der
Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die be-
treffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr
Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren
Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im
Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person
(Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (Art. 18a ZDG) und
beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf
ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG danach,
"a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist."
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Viel-
mehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulas-
sungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augen-
merk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzube-
ziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Bot-
schaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskom-
mission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von den-
selben Anhaltspunkten ausgehen (Botschaft vom 21. September 2001 zur
Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001 VII
6127, Botschaft II, S. 6156 f.).
Betreffend die Anerkennung von Motiven, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbe-
stimmt. Die Rekurskommission EVD hat erkannt, dass ethische, morali-
sche, sittliche oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen
(Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131).
Wesentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugun-
gen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll
und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Re-
kurskommission EVD das Gewissen bzw. die in den neuen Gesetzesbe-
stimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend de-
6finiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative De-
finitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine mo-
ralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Art. 1 ZDG an-
erkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers be-
stimmen muss. Bloss feststellende Kritik an der Armee (bspw. betreffend Effizi-
enz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) – und mag sie
noch so fundiert und nachvollziehbar sein – vermag keinen Gewissensent-
scheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln
ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Be-
trieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesu-
che um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007, E. 2). Auch aus-
schliesslich persönliche Gründe, wie persönliche Neigungen, Bequemlichkei-
ten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen, sowie rein poli-
tisch-taktische Erwägungen 7, fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst be-
freit zu werden (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom
19. Februar 2007, E. 3).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprü-
fungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht ei-
nen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als
glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung.
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer
besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unab-
hängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (Art. 18 Abs. 2 der
Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivil-
dienstes, VKZD, SR 824.013). Die Zulassungskommission fällt ihren Ent-
scheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus
der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an
dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (Art. 8
Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zu-
lassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen
Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte.
Die Begriffe "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft" stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn
der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge
selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer
auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und
Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Be-
hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den
7örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das
Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwal-
tungsbehörde als vertretbar erscheint (statt vieler BGE 131 II 680 E. 2.3.2
mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c ff.).
Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulas-
sungskommission erachtet das Bundesverwaltungsgericht sich an den Ent-
scheid bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich
nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesver-
waltungsgericht den Befund der Zulassungskommission bspw. dann be-
zeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder
bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissens-
entscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen
oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid
der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Ein-
griff.
4. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass er sich
während der Befragung nicht wohl gefühlt habe und mit Fragen "gelöchert"
worden sei. Zudem sei er während seiner Ausführungen unterbrochen wor-
den. Auch habe er keine Fragen stellen dürfen, wodurch er sich nicht ernst
genommen gefühlt habe. Das Gespräch habe insgesamt 105 Minuten ge-
dauert, was ihn gestört habe. Dazu komme, dass seine Ausführungen be-
treffend eine kleinere, effizientere Armee dahingehend zu verstehen gewe-
sen seien, dass er sich darunter eine unbewaffnete Armee vorstelle, die
dazu da sei, der Bevölkerung zu helfen.
Die Vorinstanz bringt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer
Vernehmlassung vor, dass ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer mit dem Gespräch Mühe bekundet habe. Sie habe die
schwierige Situation des Beschwerdeführers erkannt und soweit als mög-
lich darauf Rücksicht genommen. Die Ausdehnung des Gesprächs von den
üblichen 60 Minuten auf rund 100 Minuten sei vor diesem Hintergrund zu
sehen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringe, unterbrochen
worden zu sein und sich nicht zu allen ihm wesentlich erscheinenden
Punkten geäussert haben zu können, könne dem nicht gefolgt werden.
Vielmehr habe er selbst darauf verzichtet, weitere Äusserungen zu ma-
chen.
4.1 Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, dass es sich bei
der Anhörungsnotiz nicht um ein vom Gesuchsteller bestätigtes Wortproto-
koll handelt, das dieser zu lesen und zu unterzeichnen hat. Die Anhö-
rungsnotiz ist daher von beschränktem Beweiswert in Bezug auf den ge-
nauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Antworten. Ins-
besondere lassen sich der exakte Wortlaut und die Atmosphäre des Ge-
spräches jedenfalls nicht allein anhand der Anhörungsnotiz rekonstruieren
(Entscheid des Budesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007,
E. 4.4).
4.2 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat, ist es in
8erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskonflikt darzule-
gen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweg-
gründe offen zu legen (Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die
Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu ge-
ben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusse-
rer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.2.1). Daher erweist sich eine erhöhte
Mitwirkung seitens des Gesuchstellers als notwendig und auch als zumut-
bar, zumal es um die von ihm angestrebte Zulassung zum Zivildienst geht.
Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächswei-
sen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die
Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22.
Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994 III
1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die persönliche Anhörung muss mit Ein-
fühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter
der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hin-
dernis, sondern als Chance verstanden werden. Auch gemäss Botschaft II
(a.a.O., S. 6185) liegt es an der Gesprächsführung durch die Mitglieder der
Zulassungskommission, dem Intellekt der gesuchstellenden Person Rech-
nung zu tragen und sie auch dann zu verstehen, wenn sie nicht redege-
wandt ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussa-
gen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck
der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben,
seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine
inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten,
glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wert-
vorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulas-
sungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar.
Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommis-
sion versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende
Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch
als provokativ empfundene Fragen (Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.2.1), besonders wenn ein Gesuchsteller
Mühe bekundet, von sich aus seine für den Zulassungsentscheid relevan-
ten Beweggründe zu verdeutlichen.
4.3 Wie ausgeführt, liegt der Zweck der Anhörung darin, die Motive des Ge-
suchstellers für seinen Willen, Zivildienst zu leisten, zu ermitteln. Indem
die Vorinstanz auf Antworten des Beschwerdeführers, denen sie inhaltlich
nicht folgen konnte oder die unklar waren, mit Nachfragen einging, ist sie
ihrer Pflicht nachgekommen, den Sachverhalt möglichst gründlich abzuklä-
ren. Dass die Vorinstanz versucht hat, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu verstehen, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie die Ge-
sprächsdauer um zirka 40 Minuten ausgedehnt hat. In diesem Zusammen-
hang stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit Fragen
"gelöchert" worden sei und dass immer wieder dieselben Fragen gestellt
worden seien, ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unterbro-
9chen worden zu sein, kann festgehalten werden, dass aus der Anhörungs-
notiz eine einzige Unterbrechung seiner Ausführungen hervorgeht
(Z. 455 f.). Dabei handelte es sich jedoch um einen Punkt, auf den er vor-
gängig bereits eingegangen ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer unterbrochen worden wäre. Vielmehr geht aus
der Anhörungsnotiz hervor, dass die Vorinstanz den jeweiligen Themen-
bereich umfassend behandelte und alle wesentlichen Fragen stellte. Zum
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er unter seiner Bereitschaft,
in einer kleineren, effizienteren Armee Dienst zu tun, humanitäre Einsätze
verstehe, ist festzuhalten, dass ihn die Vorinstanz dazu umfassend befragt
hat. Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass die Vorinstanz mehrmals
nachgefragt hat, ob der Beschwerdeführer bei einer kleineren Armee
Dienst leisten könnte ( Z. 83 ff.). Die Vorinstanz hat am Schluss sogar al-
les zusammengefasst und gefragt, ob dies so stimme (effizientere, güns-
tigere Armee). Der Beschwerdeführer hat dies bejaht, jedoch gleichzeitig
dargetan, dass er trotzdem nicht töten könne (Z. 100 ff.). Dazu, dass die
Armee seiner Vorstellung nach humanitäre Einsätze leisten solle, hat er
sich nie geäussert, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte.
Demnach erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers ins-
gesamt als haltlos.
5. Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entschied grundsätzlich damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer zwar moralische Forderungen vorge-
tragen habe, diese jedoch selbst entkräftet habe, indem er sagte, er könne
in einer kleineren, effizienteren Armee Dienst leisten. Zudem habe er die
Einflüsse, die seine Grundhaltung ausmachten, nicht konkretisieren kön-
nen. Die Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung des Gewissens-
konflikts seien nicht glaubwürdig. So könne die Vorinstanz zwar verstehen,
weshalb er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt habe, nicht
aber, wie es zu einem Gewissenskonflikt gekommen sei. Dazu komme,
dass er die von ihm vorgebrachten Begriffe nicht habe erklären können
und teils synonym verwendet habe. Schliesslich habe er nicht konsistent
geantwortet, was seine Vorbringen und Aussagen generell als wider-
sprüchlich habe erscheinen lassen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um Zulassung zum Zivildienst zu Recht abgewiesen hat. Aus-
gangspunkt für diese Prüfung sind die fünf Beurteilungsdimensionen nach
Art. 18b Bst. a bis e ZDG.
5.1 Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und
Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann
und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstel-
lende Person verpflichtenden Charakter hat.
5.1.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entschied damit begründet, dass
der Beschwerdführer zwar moralische Forderungen vorgebracht habe, die-
se aber durch die Aussage, wonach er bereit wäre, in einer kleineren, effi-
10
zienteren Armee Dienst zu leisten, selbst entkräftet habe. Weiter habe er
ausgeführt, dass er die Schiessübungen als Spass angesehen habe, und
ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er für den Ernstfall übe. Die Rekru-
tenschule habe er aufgrund von gesellschaftlichem und finanziellem Druck
und weil er gedacht habe, beruflich profitieren zu können, absolviert. In-
dem er vorbringe, er habe sich in der Armee fehl am Platz gefühlt, da er
die Härte der Vorgesetzten, die sinnlosen Übungen, die Umweltverschmut-
zung sowie die immensen Kosten, die die Armee verursache, nicht habe
ertragen können, mache er keinen Gewissensgrund geltend. Dasselbe gel-
te für die Ausführungen, wonach er sich während des Militärdienstes
schlecht, gleichgültig und wie in einem Gefängnis gefühlt habe. Er habe
weder den Inhalt noch die Tragweite seiner moralischen Forderungen er-
klären können, denn er habe teils die von ihm verwendeten Begriffe syno-
nym verwendet und im Verlauf des Gesprächs immer wieder andere
Schwerpunkte gesetzt.
5.1.2 Laut Anhörungsnotiz führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Armee
gegenüber im Verlaufe des Militärdienstes gleichgültig geworden sei. Er
habe mit der Kälte der Vorgesetzten sowie mit sinnlosen Übungen Proble-
me gehabt. Er sei träge geworden und habe sich ständig allem widersetzt.
Insgesamt sehe er Sinn und Zweck der Armee nicht. Wenn die Armee je-
doch kleiner und effizienter wäre als heute, könnte er sich vorstellen,
Dienst zu leisten. Hingegen sei für ihn klar, dass er nicht töten wolle, denn
er sei nicht bereit, die Schweiz um jeden Preis zu verteidigen. Falls er
nicht zum Zivildienst zugelassen werde, würde er waffenlosen Dienst leis-
ten, wobei auch dies problematisch wäre, da er dann seine Kameraden un-
terstützen würde, die andere Menschen töten. Das Schiessen habe er als
Spass angesehen, nicht als Übung für den Ernstfall.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm
geltend gemachte Umweltverschmutzung durchaus ein Gewissensgrund
sei. Zudem habe er aufgrund seiner religiösen Überzeugung Gewissens-
konflikte, denn er könne Waffen, das Töten, den Grössenwahn, den
Machtmissbrauch, die Verletzung von Menschenwürde und Menschen-
rechten sowie Demütigungen und Machtspiele nicht unterstützen. Er finde
es besser, der Bevölkerung zu helfen, als ihr durch Kriege und Waffen zu
schaden. Ausserdem habe er nicht vor, seine Freiheit wieder abzugeben.
5.1.3 Der Beschwerdeführer machte zwar verschiedene moralische Forderungen
wie das Tötungsverbot, seine Religiosität, den Umweltschutz und gute Um-
gangsformen geltend. Trotzdem kann im Ergebnis der Beurteilung durch
die Vorinstanz gefolgt werden, da der Beschwerdeführer die Gründe für
den verpflichtenden Charakter bzw. die Tragweite seiner moralischen For-
derungen nicht darzutun vermochte. So ist die Begründung der Vorinstanz
nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer seine moralischen Forde-
rungen durch die Aussage, dass er in einer kleineren, effizienteren Armee
Dienst leisten könnte, und ihm das Schiesstraining Spass gemacht habe,
selbst entkräftet hat. Auch die Vorbringen, dass er die Rekrutenschule auf-
grund von finanziellen, gesellschaftlichen und beruflichen Interessen ange-
treten habe, mögen weder Inhalt noch Tragweite seiner moralischen For-
11
derungen zu erklären. Schliesslich erscheint es weder als übermässig
streng noch als willkürlich, soweit die Vorinstanz die vom Beschwerdefüh-
rer angebrachte Kritik an der Armee, wie bspw. die schlechten Umgangs-
formen, die Umweltverschmutzung sowie seine schlechten Gefühle wäh-
rend des Militärdienstes nicht als Gewissensgründe ansieht. Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf willkürliche Art und Weise oder anhand sachfrem-
der Kriterien beurteilt hätte. Ihre Ausführungen sind vielmehr nachvollzieh-
bar und verständlich.
5.2 Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. b ZDG be-
urteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Einflüs-
se sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist
und sich entwickelt hat.
5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung an, dass sie zwar
verstanden habe, wie beim Beschwerdeführer dessen ablehnende Haltung
gegenüber der Armee entstanden sei und schliesslich zum Gesuch um Zu-
lassung zum Zivildienst geführt habe. Seine Aussangen würden die Glaub-
haftigkeit des von ihm dargelegten Gewissenskonflikts jedoch nicht stüt-
zen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung vor, dass er wäh-
rend der Rekrutenschule unter der Kälte der Vorgesetzten und den sinnlo-
sen Übungen gelitten habe. Er habe sich immer mehr zurückgezogen und
sei für seine Kameraden teilweise nicht ansprechbar gewesen. Er habe
die Rekrutenschule trotz dieser Umstände aufgrund des gesellschaftlichen
Drucks beendet.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine religiö-
sen Grundsätze und seine moralischen Vorstellungen zur Entwicklung sei-
nes Gewissenskonflikts beigetragen hätten. Einfluss gehabt hätten jedoch
auch die von der Armee verursachte Umweltverschmutzung sowie seine
Überzeugung, der Bevölkerung helfen statt ihr schaden zu wollen.
5.2.3 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ohne weiteres ersichtlich, weshalb
sich der Beschwerdeführer im Militärdienst unwohl gefühlt hat und dadurch
gegenüber der Armee eine ablehnende Haltung einnahm. Die Aus-
führungen der Vorinstanz machen auch nachvollziehbar, dass die Ereignis-
se und Einflüsse, die der Beschwerdeführer vorbringt, nicht auf einen Ge-
wissenskonflikt schliessen lassen. Die Vorinstanz hat sich demnach auf
rechtsgenügliche Art und Weise mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass besteht, in ihr Ermessen einzugreifen.
5.3 Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende
Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt.
12
5.3.1 Im angefochtenen Entscheid bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwer-
deführer einerseits in seinem Arbeitsalltag versuche, Mitarbeitenden ge-
genüber respektvoll aufzutreten und ihnen zu helfen. Andererseits unter-
stütze er den WWF sowie ausgewählte Schulen in Afrika finanziell. Sein
Engagement gehe nicht über das Übliche hinaus und sei daher weder po-
sitiv noch negativ zu bewerten.
5.3.2 Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer den
WWF sowie Schulen in Afrika finanziell unterstützt. Zudem helfe er ande-
ren Leuten. Diesbezüglich führt er ein Beispiel aus seinem beruflichen All-
tag an. So lasse er einen jüngeren Lehrling, wenn er sehe, dass dieser et-
was falsch mache, nicht einfach "ins Messer laufen", sondern teile ihm mit,
wo seiner Ansicht nach der Fehler liege oder wie er es besser machen
könnte.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich an, dass
sich sein respektvolles Auftreten nicht nur auf seinen Berufsalltag beziehe.
Vielmehr versuche er, diese Grundsätze auch privat zu leben.
5.3.3 Bezüglich der Umsetzung der geltend gemachten moralischen Forderun-
gen in anderen Lebensbereichen gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht daran nicht allzu hohe Anforderungen stellt
(Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 9). Betref-
fend die vom Beschwerdeführer finanziell unterstützten Institutionen kann der
Vorinstanz gefolgt werden, wonach es sich hierbei zwar durchaus um ein En-
gagement handle, welches jedoch keinen Bezug zu den geltend gemachten
moralischen Forderungen erlaube. Die Ausführungen der Vorinstanz sind
nachvollziehbar; sie hat sich rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und keine überspannten Anforderungen
an das Engagement des Beschwerdeführers gestellt.
5.4 Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewis-
senskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden
Person beeinflusst.
5.4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt,
dass sich seine Erlebnisse während der Rekrutenschule negativ auf sein
Befinden und seine Lebensführung ausgewirkt hätten. Jedoch habe er kei-
nen Zusammenhang zwischen seiner Befindlichkeit und einem allfälligen
Gewissenskonflikt herstellen können.
5.4.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in
der Armee fehl am Platz gefühlt habe. Er habe sich abgeschottet und sei
für Andere kaum noch ansprechbar gewesen. Das Militär sei ihm vorge-
kommen wie ein Gefängnis, denn seine Freiheit sei eingeschränkt gewe-
sen. Zudem habe er während seines Militärdienstes nichts Sinnvolles ma-
chen können.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer wiederum geltend,
dass er sich während der Rekrutenschule wie im Gefängnis gefühlt habe.
13
Er sei gleichgültig und teilweise für seine Kameraden kaum noch an-
sprechbar gewesen . Zudem habe er während seines Militärdienstes sechs
Kilogramm zugenommen. Weiter sei es für ihn unverständlich, warum das
Gesetz für Alle gelte, ausser für einige höhere Vorgesetzte, die machen
könnten, was sie wollen. Er finde, dass man nicht zum Lügen gezwungen
werden sollte, um für den Zivildienst zugelassen zu werden. Deshalb sei
es für ihn nicht verständlich, dass zum Zivildienst offenbar vorwiegend
Übergewichtige zugelassen würden, und andere nicht.
5.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen – wie von der Vorins-
tanz angeführt – darauf hin, dass er sich in der Armee unwohl und fehl am
Platz fühlt. Er vermochte jedoch nicht darzutun, inwiefern seine unange-
nehmen Erlebnisse zur Bildung eines Gewissenskonflikts beigetragen ha-
ben sollen. Wie unter E. 2 dargelegt, können rein persönliche Gründe bzw.
Kritik an der Armee bezüglich Effizienz und Umgang etc. nicht als Auslöser
für einen Gewissenskonflikt anerkannt werden. Die Begründung der Vorin-
stanz ist nachvollziehbar und erscheint weder mangelhaft noch völlig un-
angemessen.
5.5 Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beur-
teilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob die Darlegung des Gewissens-
konflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprü-
chen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.
5.5.1 In der angefochtenen Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt, dass der Beschwerdeführer in der Nennung seiner Motive inkonsis-
tent gewesen sei. Ausserdem sei es für die Kommission ein Widerspruch
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer Militärdienst in einer kleineren,
effizienteren Armee vorstellen könne, auf der anderen Seite jedoch Proble-
me mit dem Sinn und Zweck der heutigen Armee sowie mit dem Töten be-
kunde. Die Ausführungen seien insgesamt nicht frei von Widersprüchen
und somit weder glaubhaft noch plausibel.
5.5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht
einsehe, inwiefern er in seinen Aussagen nicht deutlich gewesen sei. Sei-
nes Erachtens habe er seine Gedanken klar ausgedrückt. Soweit ihm die
Vorinstanz vorwerfe, mit seinen Aussagen zu einer kleineren und effizien-
teren Armee widersprüchlich gewesen zu sein, sei dies für ihn nicht nach-
vollziehbar.
5.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verlauf
der Anhörung als auch während des Beschwerdeverfahrens eine Vielzahl
von Forderungen und Argumenten vorbrachte. Die Ausführungen der Vor-
instanz, wonach der Beschwerdeführer in der Nennung seiner Motive in-
konsistent gewesen sei, können vorliegend nachvollzogen werden. So fällt
auf, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen immer wieder anders
gewichtete. Ebenso erscheint schlüssig, wenn die Vorinstanz auf die Wi-
dersprüchlichkeit der Aussagen betreffend Militärdienst in einer kleineren,
effizienteren Armee hinweist. Insgesamt waren die Anforderungen der Vor-
instanz an konsistente, widerspruchsfreie Ausführungen nicht zu hoch,
14
weshalb die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz weder mangelhaft
noch völlig unangemessen ist.
6. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.
Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bun-
desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusive Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.32706.0) (eingeschrieben, inklusive Vorak-
ten)
und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Versand am: 7. September 2007