Abtei lung II
B-2281/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz.
Unerlaubter
Effektenhandel/Konkurseröffnung/Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2281/2008
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, Vorinstanz) wurde im
Rahmen ihrer Untersuchungen gegen die B._______AG und ihre
Gruppengesellschaften (B._______-Gruppe) betreffend unerlaubtem
Effektenhandel auf die Tätigkeit der C._______GmbH und
D._______AG aufmerksam. Es bestand der Verdacht, dass die
C._______GmbH und die D._______AG unerlaubt mit Effekten handel-
ten.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Dezember 2007 setzte die
EBK die E._______GmbH als Untersuchungsbeauftragte ein und be-
auftragte sie, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der
C._______GmbH und der D._______AG abzuklären. Die
C._______GmbH und D._______AG wurden eingeladen, zu den su-
perprovisorischen Massnahmen Stellung zu nehmen. Entsprechende
Stellungnahmen gingen nicht ein.
Am 12. Februar 2008 stellte die EBK den Gesellschaftern der
C._______GmbH sowie dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat der
D._______AG, A._______ (Beschwerdeführer), den Bericht der Unter-
suchungsbeauftragten zu und lud sie zur Stellungnahme ein. Der Be-
schwerdeführer erklärte am 25. Februar 2008, dass die D._______AG
völlig autonom von der B._______-Gruppe sei und bestritt, etwas von
den Aktienverkäufen an Dritte gewusst zu haben.
Am 27. Februar 2008 verfügte und stellte die EBK unter anderem fest,
dass die C._______GmbH und die D._______AG ohne Bewilligung ge-
werbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausgeübt hatten und des-
wegen der Konkurs am 8. März 2008 über sie eröffnet werde.
Die Ziff. 8 bis 10 des Dispositivs der Verfügung lauten folgendermassen:
"8. A._______ wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder
über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für
eine Effektenhändlertätigkeit in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen
oder anderen Medien Werbung zu betreiben.
9. Für den Fall, dass A._______ dem Verbot in Ziff. 8 des Dispositivs zuwider-
handeln sollte, wird er auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
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21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie die darin vorgesehenen Strafdrohung
hingewiesen;
Darüber hinaus wird A._______ auf Art. 40 Bst. b des Börsengesetzes vom 24. März
1995 (BEHG, SR 954.1) hingewiesen, welcher eine Strafandrohung von Bussen bis zu
20'000.- Franken vorsieht.
10. Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziff. 8 und 9 des Dispositivs
nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von A._______ im Schweizerischen Handels-
amtsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien
(insbesondere auf der Internet-Seite der EBK) zu veröffentlichen, soweit A._______
den Verboten der Ziff. 8 des Dispositivs zuwiderhandeln sollte."
B.
Dagegen erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 9. April 2008 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfü-
gung der EBK in den Dispositivziffern 8, 9 und 10 aufzuheben.
In der Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die
Beschwerde sich einzig gegen das in Ziff. 8 bis 10 der angefochtenen
Verfügung verhängte Werbeverbot richte. Die verfügten Konkurse über
die C._______GmbH und die D._______AG seien nicht Gegenstand
der Beschwerde. Er rügt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt habe
und dadurch das ihr zustehende Ermessen missbraucht habe. Das
verfügte Werbeverbot sei unverhältnismässig, widerspreche dem Ver-
bot der rechtsungleichen Behandlung und sei damit willkürlich.
C.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 beantragt die EBK, die Be-
schwerde abzuweisen. An ihrer Verfügung vom 27. Februar 2008 halte
sie vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer sei als Verwaltungsrat
der D._______AG mitverantwortlich für die unerlaubte Effektenhänd-
lertätigkeit der D._______AG, welche rechtskräftig festgestellt worden
und unbestritten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der
F._______AG Verwaltungsrat gewesen, welche ein Teil der
B._______-Gruppe gewesen sei und ebenfalls unerlaubt mit Effekten
gehandelt habe. Es rechtfertige sich deshalb, gegen den Beschwerde-
führer ein Werbeverbot auszusprechen. Da das Werbeverbot die Funk-
tion einer Warnung habe, inskünftig bewilligungspflichtige Tätigkeiten
zu unterlassen und erst die erneute Widerhandlung die angedrohten
Folgen als Konsequenz habe, sei die Massnahme verhältnismässig.
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Ebenso liege kein Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Be-
handlung vor. Gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer der
C._______GmbH, G._______, sei kein Werbeverbot ausgesprochen
worden, da G._______ weit weniger als der Beschwerdeführer an der
B._______-Gruppe beteiligt gewesen sei.
D.
Mit Replik vom 5. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an den Ausfüh-
rungen in seiner Beschwerde vom 9. April 2008 fest. Zusätzlich zu den
Ziff. 8, 9 und 10 seien auch die Ziff. 13 und 14 (in ihren direkten Aus-
wirkungen für den Beschwerdeführer) der Verfügung der EBK vom
27. Februar 2008 aufzuheben. Die Auferlegung einer solidarischen
Haftung für die entstandenen Kosten sei unverhältnismässig, willkür-
lich und sachlich nicht zu rechtfertigen. Weiter weist er darauf hin,
dass er nie die Absicht gehabt habe, eine unerlaubte Tätigkeit der
D._______AG oder C._______GmbH zu unterstützen oder zu rechtfer-
tigen. Er habe vier Monate nach seinem Eintritt als Geschäftsführer
und Verwaltungsrat der D._______AG seinen Rücktritt erklärt, da er
mit deren Geschäftsaktivitäten nicht einverstanden gewesen sei und
die Verantwortung dafür nicht habe übernehmen wollen. Des Weiteren
habe er die Untersuchungsbeauftragte über sämtliche Hintergründe
und Geschäftsaktivitäten in Kenntnis gesetzt. Diese Hilfeleistungen
hätte er kaum erbracht, wenn er sich eine unerlaubte Effektenhandel-
stätigkeit hätte zu Schulden kommen lassen. Soweit die EBK bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des ausgesprochenen Werbeverbots
und der angedrohten Massnahmen die Verbindung des Beschwerde-
führers mit der B._______-Gruppe berücksichtigte, sei ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt worden. Begründe die EBK die verfügten
Massnahmen lediglich mit der formellen Zugehörigkeit zum Verwal-
tungsrat der D._______AG und der F._______AG, so sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb gegen die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats
der D._______AG keine solchen Massnahmen verfügt worden seien.
E.
In der Duplik vom 18. Juni 2008 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung
vom 27. Februar 2008 sowie an ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai
2008 fest. Sie macht geltend, dass die Erweiterung des Rechtsbegehr-
tens mittels Replik auf die Ziff. 13 und 14 unzulässig sei, weshalb dar-
auf nicht einzutreten sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Banken-
kommission (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] so-
wie Art. 33 Bst. f VGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und
ist unmittelbar Adressat der Ziff. 8 bis 10 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung. Bei den ihn betreffenden Anordnungen handelt es
sich indessen weitgehend um blosse Reflexwirkungen der unange-
fochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der in Konkurs gesetz-
ten D._______AG selber beziehungsweise um Wiederholungen des
generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK gewerbsmässig
eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben (Urteil des Bundesgerichts
2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Aus dem Verbot, ohne Be-
willigung eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben, ergibt sich, dass in
Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen
Medien auch nicht dafür geworben werden darf. Ob der Beschwerde-
führer allein bezüglich des Werbeverbots ein schutzwürdiges Interesse
hat, erscheint deshalb fraglich, kann aber offen gelassen werden. Ge-
mäss Ziff. 9 und 10 des Dispositivs werden dem Beschwerdeführer im
Falle einer Widerhandlung gegen dessen Ziff. 8 eine Strafe (Art. 292
StGB und Art. 40 Bst. b BEHG) sowie die sofortige Veröffentlichung
der Ziff. 8 und 9 des Dispositivs angedroht. Die angefochtene Andro-
hung hat insoweit jedenfalls den Charakter einer Verwarnung, die dem
Beschwerdeführer nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu
unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten
Widerhandlung verknüpft und belastet den Beschwerdeführer damit
stärker als das für ihn von Gesetzes wegen geltende Werbeverbot. Ob-
wohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion
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gleichkommen, bewirken sie somit einen Eingriff in die rechtlich ge-
schützen Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426
E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts).
1.3 Mit Eingabe der Beschwerde am 9. April 2008 sind Eingabefrist
und -form gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich der nachfolgenden E. 2,
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 9. April 2008,
es seien die Ziff. 8 bis 10 der Verfügung der EBK vom 27. Februar
2008 aufzuheben. Mit Replik vom 5. Juni 2008 beantragt er, zusätzlich
auch die Ziff. 13 und 14 derselben Verfügung aufzuheben.
2.1 Die angefochtene Verfügung bildet den Rahmen, der den mögli-
chen Umfang des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren be-
grenzt. Zum Streitgegenstand gehört auch das im Beschwerdeantrag
enthaltene Rechtsfolgebegehren. Im Laufe des Rechtsmittelzuges
kann der Streitgegenstand in der Regel nicht erweitert und qualitativ
verändert werden; er kann höchstens verengt und um nicht mehr strit-
tige Punkte reduziert werden (BGE 131 II 203 E. 3.2; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Ziff. 13 und 14 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, bringt er einen neuen An-
trag ein und erweitert damit den Streitgegenstand, wie er sich aus den
Anträgen in der Beschwerde vom 9. April 2008 ergibt. Darauf ist nicht
einzutreten. Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie
sich gegen das Werbe- und Effektenhandelsverbot sowie die ange-
drohten Massnahmen (Ziff. 8 bis 10 der angefochtenen Verfügung)
richtet. Soweit die Verfügung die Gesellschaften C._______GmbH und
D._______AG betrifft, ist sie unangefochten geblieben und damit in
Rechtskraft erwachsen.
3.
Der EBK ist unter anderem die Aufsicht über das Börsenwesen zur
selbständigen Erledigung übertragen (Art. 23 Abs. 1 des Bankenge-
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setzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0] i.V.m. Art. 34
BEHG). Nach Art. 35 Abs. 1 BEHG trifft die Aufsichtsbehörde die zum
Vollzug des Börsengesetzes notwendigen Verfügungen. Erhält die Auf-
sichtsbehörde Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von
sonstigen Missständen, stehen ihr diverse Massnahmen zur Verfü-
gung, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen (Art. 35
Abs. 3 und Art. 36 BEHG). Unter «sonstigen Missständen» werden
zum Beispiel grobe Verstösse gegen Standesregeln, Statuten oder Re-
glemente der Börsen verstanden. Diese offene Formulierung wurde
gewählt, damit die Aufsichtsbehörde flexibel auf weitere mögliche
Missstände reagieren kann, die beim Erlass des Gesetzes noch nicht
hatten vorhergesehen werden können (BBl 1993 1421 f.). Die Wahl der
Massnahme ist eine Ermessensfrage. Abgesehen von den im BEHG
genannten Mitteln hat die EBK eine grosse Auswahl von Mitteln, auf
die sie zurückgreifen kann. Sie hat sich dabei an die allgemeinen Ver-
fassungs- und Verwaltungsgrundsätze wie das Willkürverbot, die
Rechtsgleichheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das
Prinzip von Treu und Glauben zu halten. Des Weiteren muss die Mass-
nahme in erster Linie mit den Hauptzwecken der finanzmarktrechtli-
chen Gesetzgebung – dem Schutz der Gläubiger und Anleger einer-
seits sowie der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems anderer-
seits – im Einklang stehen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4; BGE 131 II 306
E. 3.1). Art. 35 Abs. 5 BEHG hält ausdrücklich fest, dass die Veröffent-
lichung der Verfügung durch die EBK bei Widersetzlichkeit des Adres-
saten zunächst angedroht werden muss. Bei unmittelbarer Gefahr für
die Interessen der Gläubiger, bei einer Beeinträchtigung der Lauterkeit
der Märkte oder bei Dringlichkeit aus anderen Gründen kann hierauf
aber verzichtet werden (THOMAS POLEDNA, in: Rolf Watter/Nedim Peter
Vogt, Basler Kommentar, Börsengesetz, Basel 2007, Art. 35 BEHG,
N. 4 und 22).
3.1 Die EBK hat in der angefochtenen Verfügung ein Werbe- und Ef-
fektenhandelsverbot ausgesprochen und Massnahmen im Falle einer
Widerhandlung angedroht.
Im Börsenrecht besteht im Gegensatz zum Bankenrecht (Art. 3 Abs. 1
der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]) keine
ausdrückliche Norm, welche das Werben für eine unerlaubte Effekten-
händlertätigkeit verbietet. Ob das Werbeverbot analog anwendbar ist,
kann offen gelassen werden, da sich das Recht der EBK, ein Werbe-
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verbot auszusprechen, direkt aus dem Verbot ergibt, ohne Bewilligung
eine Effektenhändlertätigkeit auszuüben (dazu schon vorne E. 1.2).
3.2 Dass die D._______AG gewerbsmässig eine Effektenhandelstätig-
keit ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen hat, wur-
de mit Verfügung vom 27. Februar 2008 rechtskräftig festgestellt. Der
Beschwerdeführer bestreitet aber, dass er für die unerlaubte Effekten-
händlertätigkeit der D._______AG mitverantwortlich gewesen sei, da
er die Funktion des Verwaltungsrats und Geschäftsführers der
D._______AG lediglich vier Monate inne gehabt und während dieser
Zeit nicht mit Effekten gehandelt habe.
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nichts von den Ak-
tivitäten der Gesellschaft gewusst zu haben, aber trotzdem als Verwal-
tungsrat aktiv gewesen zu sein, verkennt er, dass er in dieser Funktion
gewisse Verantwortungen wahrzunehmen und in deren Rahmen insbe-
sondere abzuklären hatte, welchen Tätigkeiten die D._______AG tat-
sächlich nachging (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 E. 2.2.4
vom 29. Juni 2007). Gemäss Handelsregisterauszug war der Be-
schwerdeführer vom 19. Juli 2007 bis am 19. Dezember 2007 Ge-
schäftsführer und Verwaltungsrat der D._______AG. Während dieser
Zeit ging mindestens eine Zahlung für Aktienkäufe ein, für welche der
Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner Organstellung mitver-
antwortlich war (Bericht an die EBK vom 8. Februar 2008 betreffend
die C._______GmbH und D._______AG eingereicht von der
E._______GmbH, S. 27 f.; Bank H._______ Kontoauszug der
D._______AG per 30. September 2007). Für die börsenrechtliche Ver-
antwortlichkeit genügt der Nachweis dieses einen, im Sinne des Bör-
sengesetzes unzulässigen Geschäfts, weil es auf der Grundlage der
schon früher eingesetzten rechtswidrigen Tätigkeit der Gesellschaft er-
folgte, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung
Kenntnis haben musste. Der Beschwerdeführer war somit aufgrund
seiner Stellung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der
D._______AG für die unerlaubte Effektenhändlertätigkeit der
D._______AG mitverantwortlich.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vor-
instanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und willkürlich
seien.
4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine be-
hördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öf-
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fentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforder-
lich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung
bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bun-
desgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ).
4.1.1 Die Vorinstanz erwägt, aus Gründen des Anlegerschutzes und
des Vertrauens des Publikums in das Finanzsystem rechtfertigten sich
im Falle des Beschwerdeführers ein Verbot, eine bewilligungspflichtige
Effektenhändlertätigkeit auszuüben, sowie ein Verbot, Werbung für sol-
che Tätigkeiten zu betreiben (unter Androhung von Straf- und Publika-
tionsmassnahmen im Widerhandlungsfall). Ohne dieses Verbot bestün-
de die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in anderer
Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft wei-
terführe. Dies gelte umso mehr, als er bereits Verwaltungrat mit Einzel-
unterschrift der F._______AG in Liquidation gewesen sei, welche
ebenfalls im Verdacht stehe, eine gewerbsmässige Effektenhändlertä-
tigkeit ausgeübt zu haben (angefochtene Verfügung der EBK vom
30. August 2007, beim Bundesverwaltungsgericht hängig). Zudem
habe das Werbeverbot lediglich die Funktion einer Warnung, die Effek-
tenhandelstätigkeit künftig zu unterlassen.
4.1.2 Das Werbeverbot ist an sich verhältnismässig, weil es sich auch
ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz be-
ziehungsweise aus dem Verbot ergibt, ohne Bewilligung eine Effekten-
händlertätigkeit auszuüben. Die Anforderungen an den Anlass, der ein
Werbeverbot rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die
D._______AG einer unerlaubten Effektenhändlertätigkeit nachgegan-
gen und der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Geschäftsfüh-
rer dafür mitverantwortlich gewesen sei, genügt, damit die Vorinstanz
ein Werbeverbot gegen den Beschwerdeführer aussprechen durfte.
4.1.3 Auch die Verbindung des Werbeverbots mit der Strafandrohung
von Art. 292 StGB und Art. 40 Bst. b BEHG sowie der Androhung der
Veröffentlichung der Ziff. 8 und 9 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung im Falle einer Widerhandlung ist verhältnismässig. Der Be-
schwerdeführer war für die Effektenhändlertätigkeit der D._______AG
mitverantwortlich und wurde bereits früher als Verwaltungsrat der
F._______AG mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen unerlaubten Ef-
fektenhändlertätigkeit konfrontiert. Auch wenn noch nicht rechtskräftig
festgestellt wurde, dass die F._______AG unerlaubten Effektenhandel
betrieben hat, so hat sich der Beschwerdeführer schon zuvor zumin-
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dest in einem börsenrechtlichen Grenzbereich bewegt. Deshalb be-
steht eine massgeblich gesteigerte Gefahr, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Tätigkeit in anderer Form und möglicherweise im Namen ei-
ner anderen Gesellschaft weiterführen könnte. Sodann hat das Werbe-
verbot lediglich eine Warnfunktion, die Effektenhändlertätigkeit künftig
zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hätte die angedrohten
Massnahmen zur Folge. Verstösst der Beschwerdeführer nicht gegen
das ihm auferlegte Werbe- und Effektenhandelsverbot, hat er keine
Konsequenzen zu befürchten. Weder wird der Ruf des Beschwerdefüh-
rers als vertrauenswürdiger Geschäftsmann zerstört noch wird ihm
sein berufliches Fortkommen übermässig erschwert. Auch hat die
EBK, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher gegen den Beschwerde-
führer kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Angesichts der gewich-
tigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die an-
gedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen.
5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das gegen
ihn verfügte Werbeverbot dem Verbot der rechtsungleichen Behand-
lung widerspreche und damit willkürlich sei. Die EBK habe gegen die
anderen Verwaltungsräte der D._______AG und C._______GmbH und
insbesondere gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer der
C._______GmbH, G._______, der unerlaubt mit Effekten gehandelt
habe, kein Werbeverbot ausgesprochen.
Die EBK hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Werbeverbot
ausgesprochen und ihm bei Widersetzlichkeit angemessene Massnah-
men nach Art. 35 Abs. 5 BEHG angedroht. Selbst wenn man davon
ausginge, dass die EBK gegen G._______ oder gegen einen der an-
deren Verwaltungsräte ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen
und entsprechende Massnahmen hätte androhen müssen, bestünde
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248
E. 3c).
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen nicht
missbraucht. Das ausgesprochene Werbeverbot und die angedrohten
Massnahmen sind nicht zu beanstanden.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es steht ihm keine
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Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgelegt und mit dem
einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbe-
trag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils überwiesen.
Die EBK hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-02-15/43/31518; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 14. Juli 2008
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