B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2296/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Matthias Amann.
Parteien
Yves Saint Laurent,
7, avenue George V, FR-75008 Paris,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Bebi, LL.M.,
Isler & Pedrazzini AG,
Gotthardstrasse 53, Postfach 1772, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Magdalena Gottlander,
Nordstrasse 2, 8820 Wädenswil,
2. Ephraim Chiozza,
Breitwiesstrasse 31, 8135 Langnau am Albis,
beide vertreten durch John Grégoire,
Walther-Hauser-Strasse 13, 8820 Wädenswil,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13263
CH 425'894 ysl (fig.) / CH 645'506 sl skinny love (fig.).
B-2296/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. Juni 2013 veröffentlichte die Vorinstanz auf die
Eintragung der Schweizer Wort-Bildmarke 645'506 SL Skinny Love (fig.)
der Beschwerdegegner. Die Marke wird für Bekleidungsstücke, Schuhwa-
ren und Kopfbedeckungen in Klasse 25 beansprucht und sieht wie folgt
aus:
B.
Die Beschwerdeführerin, eine Pariser Société par Actions Simplifiée, erhob
gegen diese Marke am 26. September 2013, gestützt auf ihre Marke CH
P-425'894 YSL (fig.), vollumfänglich Widerspruch, da zwischen den beiden
Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke ist
für "Vêtements; foulards, écharpes, étoles, cravates, cols, ceintures, gants,
fourrures, lingerie, bas, collants, chaussettes; chaussures y compris
bottes, souliers et pantoufles; chapellerie" in Klasse 25 registriert und sieht
wie folgt aus:
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies die Vorinstanz den Widerspruch
ab. Zur Begründung führte sie aus, die Marken seien für ausgeprägt gleich-
artige bzw. gleiche Waren eingetragen und weckten durch ihre mono-
B-2296/2014
Seite 3
grammartig ineinander verschlungenen Buchstaben gewisse Ähnlichkei-
ten. Doch seien sie in ihrer Aussprache und ihrem Sinngehalt deutlich ver-
schieden. YSL weise wohl auf den hinter der Beschwerdeführerin stehen-
den, bekannten Modeschöpfer hin, doch sei nicht rechtsgenüglich belegt,
dass seine Initialen auch für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbe-
deckungen bekannt seien. Der Widerspruchsmarke eigne deshalb kein er-
weiterter Schutzumfang, der zudem auf die Widerspruchsmarke im Ge-
samteindruck begrenzt wäre und sich nicht auf den Ausschnitt "SL" in Al-
leinstellung erstreckte. Der Zusatz "skinny love" der angefochtenen Marke
unterscheide die Zeichen akustisch und semantisch vielmehr deutlich,
möge sein englischer Sinn als Bezeichnung für eine nicht gelebte, verheim-
lichte Liebe, der nicht zum Grundwortschatz gehöre, hiesigen Verkehrs-
kreisen auch verborgen bleiben.
D.
Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin am 29. April 2014
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Es sei die Verfügung des IGE vom 17. März 2014 aufzuheben und der
Widerspruch gutzuheissen und die Registrierung der angegriffenen Marke
zu widerrufen.
2. Die gesamten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung sei[en] den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Widerspruchsmarke sei un-
abhängig von einzelnen Gebrauchshandlungen bekannt. Obwohl sie die
Vorinstanz aufgefordert habe, ihr Frist für die Einreichung weiterer Be-
kanntheitsbelege anzusetzen, sollte die Bekanntheit nicht institutsnotorisch
sein, habe die Vorinstanz diese Bekanntheit ohne weiteren Schriftenwech-
sel als nicht rechtsgenüglich belegt beurteilt. Sie widerspreche damit
ebenso ihren übrigen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wie
einer Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(HABM) der Europäischen Union vom 24. Oktober 2013. Die angefochtene
Marke übernehme einen charakteristischen Bestandteil der Widerspruchs-
marke und schaffe daher zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 äusserte sich die Vorinstanz zum
Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmerkreise beim Erwerb von Bekleidungs-
stücken und bestritt die sinngemäss geäusserte Rüge einer Verletzung des
B-2296/2014
Seite 4
Anhörungs- bzw. Äusserungsrecht durch die Beschwerdeführerin. Die Be-
schwerdegegner enthielten sich einer Stellungnahme.
F.
Auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ha-
ben beide Seiten stillschweigend verzichtet.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen ein-
zugehen, soweit sie rechtserheblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art.
31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende hat die Beschwerdeführerin am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist sie durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zwar macht
sie geltend, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, sie zur Nach-
reichung von Beweismitteln zur Bekanntheit der ihrer Ansicht nach insti-
tutsnotorisch bekannten Widerspruchsmarke aufzufordern, die Bekannt-
heit aber als nicht rechtsgenüglich belegt angesehen, während sich die Be-
schwerdeführerin für den Fall, dass die Bekanntheit bestritten oder ange-
zweifelt werde, die Nachreichung von Beweismitteln vorbehalten habe. Da-
mit verlangt die Beschwerdeführerin aber keine Rückweisung aus formel-
len Gründen an die Vorinstanz, sondern rechtfertigt nur die Einreichung
weiterer Belege zur Bekanntheit ihrer Marke im Beschwerdeverfahren. Die
Frage ist daher im Rahmen der Kostenauflage zu prüfen (vgl. E. 7).
B-2296/2014
Seite 5
3.
Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG,
SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen
sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die
Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III
99 E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Basler Kommentar zum Markenschutzge-
setz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei sind die
Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378
E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 2.1 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"; CHRISTOPH WILLI, Kommentar
zum Markenschutzgesetz, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
3.1 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen wird anhand der
Einträge im Markenregister beurteilt (Urteil des BVGer B-531/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"), falls die Wi-
derspruchsmarke nicht aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede einzu-
schränken ist (Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2
"Tivo/Tivù Sat HD [fig.]; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.],
Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2009, Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O.,
Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen
sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungs-
paket als marktlogische Folge, die marktübliche Verknüpfung oder enge
Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und
Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012
E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-
mode/Gmode"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 300).
3.2 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der zu
vergleichenden Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID,
a.a.O., Art. 3 N. 11). Da zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenom-
men werden, ist der Gesamteindruck im Erinnerungsbild der Abnehmer zu
prüfen (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Ra-
domat"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 867; DAVID,
a.a.O., Art. 3 N. 15). Dem Zeichenanfang kommt dabei in der Regel eine
höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Urteile
B-2296/2014
Seite 6
des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally";
B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
3.3 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzel-
nen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Enthält
eine Marke charakteristische Wort- wie Bildelemente, können diese den
Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer
B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.4 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD
[fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe/Eve").
Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc
"Securitas"; MARBACH, a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang
oder Schriftbild allein genügt in der Regel für die Annahme einer Verwechs-
lungsgefahr (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geis-
tiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, in: Zeitschrift für Immaterialgüter-
, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 761 E. 4 "McDonal-
d's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69).
3.4 Bei Akronymen und Kurzzeichen beurteilt sich die Zeichenähnlichkeit
vorwiegend aufgrund der visuellen Ähnlichkeit und des Zeichenabstands,
wobei der Verkehr auch kleinere Abweichungen bemerkt (Urteile des
BVGer B-6426/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 7 "VZ [fig.]/SVZ", B-
3126/2010 vom 16. März 2011 E. 7.4 "CC [fig.]/Organic Glam OG [fig.]", B-
3030/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1 "ETI/E.B.I."). Dabei kann sogar
ein Unterschied in einem einzigen Buchstaben ausreichen (Urteil des
BVGer B-332/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 7.2.1 "CC [fig.]/GG Guépard
[fig.]"). Das eine Akronym darf aber nicht als separates Element des ande-
ren wahrgenommen werden (Urteile des BVGer B-2844/2009 vom 28. Mai
2010 E. 4.4 "SAP/;asap [fig.]"; B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 7.1 ff.
"Regulat/H2O3pH-Regulat [fig.]"). Ein abweichender Sinngehalt ist zu be-
rücksichtigen, wenn er den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist
(Urteil des BVGer B-332/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 6.2.3 "CC
[fig.]/GG Guépard [fig.]"; B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7.3 "IKB/ICB, ICB
[fig.]"). Kurzzeichen und Akronyme, die nicht beschreibend sind oder aus
anderen Gründen als gemeinfrei gelten, werden aufgrund ihrer Kürze nicht
als geschwächt angesehen, selbst wenn sie nur zwei Buchstaben lang sind
(Urteile des BVGer B-5312+5313/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.4
"Six/Sixx"; B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 6.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]";
RKGE in sic! 2000, S. 509 E. 4 "DK/dk Daniel Kramer Cosmetics"; JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 83).
B-2296/2014
Seite 7
3.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr ist eine unmittelbare, wenn ei-
nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und eine
mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar aus-
einanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Mar-
keninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer
B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/ Yellow Lounge"; B-5312013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3
N. 22 f.).
3.6 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Er-
gebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und ver-
dienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a
"Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. JOLLER, Verwechslungs-
gefahr im Kennzeichenrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüter-
recht [SMI], Bd. 53, 2000, S. 204). Die Verwechslungsgefahr kann hinge-
gen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Ele-
ment um einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeich-
nungskräftigen verbunden wurde (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom
20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-502/2009 vom 3. November
2009 E. 5.2.1, 6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/Premium Ingredients Inter-
national [fig.]").
3.7 Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008
vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"; B-5477/2007 vom 28. Feb-
ruar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbe-
zeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den
Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleis-
tungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit
oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen An-
spielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil
des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood").
B-2296/2014
Seite 8
4.
Vorab sind die angesprochenen Verkehrskreise zu bestimmen.
Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen im Allgemeinen,
insbesondere aber die spezifische Modebekleidung und Accessoires, für
welche die Widerspruchsmarke beansprucht wird, werden mehrheitlich von
einer ästhetisch aufmerksamen, erwachsenen Käuferschaft nachgefragt.
In der Regel werden sie vor dem Erwerb anprobiert, weshalb von einer
leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist (BGE 121 III 377 E. 3d
"Boss/ Boks"; Urteil des BVGer B-608/2015 E. 3.1 "Maui Jim").
5.
5.1 Die Widerspruchsmarke besteht aus den Grossbuchstaben "Y", "S"
und "L", die ein verschlungenes Monogramm bilden, indem sie sich von
oben nach unten geschrieben teilweise überlagern. Aufgrund ihres einheit-
lichen, schlanken, schnörkellosen und leicht kursiven Schrifttyps bleiben
sie dennoch voneinander abgesetzt. Namentlich treffen der untere Teil des
Y und der obere des L nicht aufeinander, so dass die Buchstaben ohne den
Einsatz von Fantasie und gedankliche Zergliederung erkannt und gelesen
werden können. Gleichwohl ist die Lesbarkeit des Akronyms YSL durch die
senkrechte Schreibweise und die verschlungene Darstellung beeinträch-
tigt. Wer das Akronym kennt, wird es beim flüchtigen Lesen der Marke da-
her nicht sofort wiedererkennen, sondern muss die Buchstaben zuerst ein-
zeln aus der Marke herauslesen.
Monogramme werden seit der Antike verwendet und sind auf Kunstwerken
zur Bezeichnung des Künstlers und auf Textilien zur Angabe des Inhabers
bis heute gebräuchlich. Sie bestehen aus den Anfangsbuchstaben der Vor-
und Nachnamen der bezeichneten Person, die ineinander verschlungen
oder miteinander verbunden und oft verschnörkelt dargestellt werden
(Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim 1983, Band IX, S. 470;
Grand Larousse Universel, Paris 1991, S. 7055). Die Widerspruchsmarke
wird aufgrund der grossen Verbreitung von Monogrammen ohne Gedan-
kenaufwand als Monogramm erkannt und weckt damit die Erwartung einer
hinter der Marke stehenden Person.
5.2 Die angefochtene Marke besteht aus den übereinandergeschriebenen
Grossbuchstaben "S" und "L" (wobei das L etwas nach rechts verschoben
ist) und den klein von Hand daruntergeschriebenen Wörtern "Skinny Love".
B-2296/2014
Seite 9
Auch diese Grossbuchstaben werden ohne gedanklichen Aufwand er-
kannt. Damit erweckt die Marke ebenfalls den Eindruck eines Mono-
gramms, welchem die daruntergesetzten, handschriftlichen Wörter aller-
dings entgegenwirken, da in Monogrammen erfahrungsgemäss weder
Handschrift noch ganze Wörter vorkommen. Durch die Andeutung eines
Monogramms wird dem Betrachter aber zugleich nahegelegt, dass die
Buchstaben SL in der angefochtenen Marke der Abkürzung des englischen
Ausdrucks "Skinny Love" dienen. Wie die Vorinstanz mit einlässlicher Be-
gründung ausführt, kennen die angesprochenen, hiesigen Verkehrskreise
die einzelnen Vokabeln "skinny" (dünn, mager) und "Love" (Liebe). Ob sie
die zusammengesetzte englische Wendung "skinny love" für eine verheim-
lichte oder unterdrückte Liebesbeziehung kennen, erscheint zweifelhaft,
ändert aber wenig an der Beurteilung.
5.3 Die angefochtene Marke stimmt somit nicht nur in der Buchstabenfolge
"SL", sondern auch im Eindruck eines Monogramms aus verschlungenen
Buchstaben teilweise mit der Widerspruchsmarke überein, weicht aber vor
allem im nichtübernommenen ersten Buchstaben Y, in der unterschiedli-
chen Schreibrichtung der Zeichen und im Zusatz "Skinny Love", der auch
ihren Sinngehalt zum Ausdruck bringt, von jener ab. Die Wirkung dieser
Elemente ist im Gesamteindruck der Marken im verschwommenen Erinne-
rungsbild der Verkehrskreise zu würdigen (E. 3.2).
6.
6.1 Die Zurückhaltung der Rechtsprechung, zwischen Kurzzeichen eine
Verwechslungsgefahr anzunehmen (vgl. E. 3.4), lässt sich nicht bloss zwi-
schen Kurzzeichen gleicher Buchstabenzahl, sondern auch im Vergleich
von unterschiedlich langen Akronymen deutlich feststellen. Keine Ver-
wechslungsgefahr erkannte das Bundesverwaltungsgericht namentlich
zwischen den Zeichen "MBR" und "MR (fig.)" (Urteil des BVGer B-
3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 "MBR/MR [fig.]"), zwischen "VZ" und
"SVZ" (Urteil des BVGer B-6426/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 7
"VZ/SVZ"), zwischen "6AZ" und "AZ" (Urteil des BVGer B-7466/2006 vom
4. Juli 2007 E. 13 "6AZ/AZ") und zwischen "SAP" und ";asap (fig.)" (Urteil
des BVGer B-2844/2009 vom 28. Mai 2010 E. 4 "SAP/;asap [fig.]"), wäh-
rend die eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum eine
solche schon zwischen "SMI" und "RSMI" sowie zwischen "IXS" und
"IKKS" verworfen hatte (vgl. sic! 2005, S. 476 "SMI/RSMI"; sic! 2006,
S. 268 "IXS/IKKS"). Auch im vorliegenden Fall wirken die zu vergleichen-
B-2296/2014
Seite 10
den Zeichen im Gesamteindruck, aufgrund der unterschiedlichen Zeichen-
anfänge und der unterschiedlichen sinngehaltlichen Vorstellung einer hin-
ter dem Monogramm stehenden Person auf der einen und einer "Skinny
Love" auf der anderen Seite sowie der übrigen, vorerwähnten Abweichun-
gen verschieden genug, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen.
6.2 Dass die Beschwerdeführerin eine besondere Verkehrsbekanntheit ih-
rer Widerspruchsmarke geltend macht, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Die erwähnte, beschränkte Lesbarkeit der Widerspruchs-
marke (vgl. E. 5.1) und die eingereichten Belege der Beschwerdeführerin,
namentlich der Hinweis auf Kinofilme über Yves Saint Laurent und Farbko-
pien aus Zeitschriften aus Frankreich, deren Verbreitung in der Schweiz
ungewiss ist, machen es zum einen nur ungenügend glaubhaft, dass auch
die Widerspruchsmarke YSL (fig.) in der Schweiz bekannt sei. Selbst wenn
der Zusammenhang der Widerspruchsmarke mit dem gerichtsnotorisch
bekannten Modeschöpfer Yves Saint Laurent aber den Verkehrskreisen
bewusst wäre oder beim Anblick der Marke verständlich würde, vermöchte
ihr Schutzumfang sich dadurch zum andern nicht auf den Ausschnitt "SL"
als selbständig verwendete Trunkierung oder auf eine monogrammartige
Schreibweise als blosse Idee zu erstrecken. Selbst dann würde die Wider-
spruchsmarke in jenem Ausschnitt oder jener Schreibweise nämlich kei-
nesfalls wiedererkannt. Ob der Widerspruchsmarke ein erweiterter Schutz-
umfang zukommt, erscheint darum nicht dargetan, kann aber vorliegend
offen bleiben.
6.3 Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr somit zurecht verneint.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und vom geleisteten
Kostenvorschuss zu beziehen. Da es für den Entscheid über den Wider-
spruch auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht ankommt (E. 6.2),
mildert ein allfälliges Versäumnis der Vorinstanz in diesem Punkt (E. 2) die
Kostenauflage nicht. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Wider-
B-2296/2014
Seite 11
spruchsbeschwerdeverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Ge-
richtsgebühr bemisst sich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah-
rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinen-
fuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe-
ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Nach dem Gesagten recht-
fertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.– festzulegen.
Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh-
men lassen und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Vorinstanz vom
17. März 2014 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2296/2014
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegner (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref.: Widerspruchsverfahren 13263; Einschreiben;
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Matthias Amann
Versand: 30. Juni 2015