Abtei lung II
B-2302/2006
{ T 1 / 2 }
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter
Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin
D._______
handelnd durch G._______
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz und Entzug des guten Rufs.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Aus dem Kreis der Mitarbeiter der Casino B._______ (Casino), wo der Be-
schwerdeführer als Geschäftsführer/Direktor angestellt war, ging bei der
Eidgenössischen Spielbankenkommission (Vorinstanz) am 12. August
2003 eine Anzeige wegen angeblich unbefugtem Aufnehmen von Gesprä-
chen und dgl. ein, worauf sich bei der Befragung der Anzeige erstattenden
Personen herausstellte, dass der Beschwerdeführer angeblich selbst an
den Glücksspielautomaten des Casinos gespielt haben soll.
Hierauf erliess die Vorinstanz am 20. August 2003 eine superprovisorische
Verfügung (Nr. 120-03) mit der an das Casino gerichteten Weisung, den
Beschwerdeführer unverzüglich in seiner Funktion als Geschäftsführer zu
suspendieren. Der Beschwerdeführer war im Verteiler nicht vermerkt.
B. Einen Tag darauf, d.h. am 21. August 2003, kündigte das Casino den Ar-
beitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus wichti-
gem Grund, und berief an seine Stelle vorerst einen Geschäftsführer a.i.
C. Mit Datum vom 27. August 2003 stellte das Casino bei der Vorinstanz den
Antrag auf Erlass eines Entscheids über die mit der superprovisorischen
Verfügung angeordneten Massnahmen sowie Gewährung des rechtlichen
Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer. Das Casino beanspruchte da-
bei nicht nur für sich ein schutzwürdiges rechtliches und tatsächliches In-
teresse, sondern billigte dasselbe ausdrücklich auch dem Beschwerdefüh-
rer zu. Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess mit Einga-
be an die Vorinstanz vom 27. August 2003 bestreiten, spielbankenrechtli-
che Vorschriften verletzt zu haben und beantragte, er sei als Partei zuzu-
lassen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Zudem beantragte er,
es sei festzustellen, dass er keine spielbankenrechtlichen Vorschriften ver-
letzt habe, und es sei die mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Au-
gust 2003 angeordnete Suspendierung in seiner Funktion als Geschäfts-
führer vollumfänglich aufzuheben.
Die Vorinstanz erliess am 12. September 2003 diesbezüglich eine verfah-
rensleitende Verfügung (Nr. 129-03), mit welcher sie gestützt auf Art. 57
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. September
1968 (VwVG, SR 172.021) den Beschwerdeführer als Beigeladenen mit
dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Akteneinsicht zuliess.
In der Folge ergingen im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz mit entsprechendem
Korrespondenzwechsel, wobei der Beschwerdeführer stets beteuerte, nicht
selbst gespielt, d.h. nie einen Einsatz getätigt und kein Geld in die Auto-
maten gesteckt oder als Auszahlung in Empfang genommen zu haben,
sondern lediglich gelegentlich interessierten Spielern auf deren ausdrückli-
chen Wunsch hin die Starttaste gedrückt zu haben.
3D. Parallel zum Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz wurde zufolge Be-
gehrens um gerichtliche Beurteilung des Strafentscheids der Vorinstanz
vom 25. Februar 2004 wegen angeblicher Verletzung von Art. 56 Abs. 1
Bst. g Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SGB, SR 935.52) im
Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers das von der Vorinstanz initiierte
Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit
Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans (SG) vom 27. September
2004 freigesprochen und die von der Vorinstanz dagegen erhobene Beru-
fung mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. November 2005 ab-
gewiesen und der Freispruch vollumfänglich bestätigt wurde. Dieses Urteil
ist in Rechtskraft erwachsen.
E. Nachdem der Beschwerdeführer nach erfolgtem Freispruch vor erster
Strafgerichtsinstanz mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 gegenüber der
Vorinstanz eine Art Zeugnis zu seinem guten Ruf einverlangt und die Vor-
instanz seine weiteren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren zur
Kenntnis genommen hatte, erliess die Vorinstanz mit Blick auf die von ihr
beabsichtigte Abschreibung am Protokoll im Rahmen eines Schriftenwech-
sels am 5. Mai 2006 und am 31. Mai 2006 je eine verfahrensleitende Ver-
fügung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht.
Die Vorinstanz erklärte sich dabei für Schadenersatzbegehren als unzu-
ständig und verweis den Beschwerdeführer auf den Weg des Verantwort-
lichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32). Daraufhin verlangte der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 9. Juni 2006 von der Vorinstanz einen materi-
ellen Sachentscheid, nachdem er sich bereits am 4. April 2006 danach er-
kundigt hatte.
F. Die Vorinstanz schrieb in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni 2006 das
Verwaltungsverfahren mit der Begründung als gegenstandslos ab, das Ar-
beitsverhältnis des Beschwerdeführers sei gekündigt worden und er verfü-
ge über kein Rechtsschutzinteresse mehr. Mit Eingabe vom 27. Juli 2006
focht der Beschwerdeführer fristgerecht vor der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Spielbanken (Rekurskommission) diese Verfügung an, for-
derte Aufhebung der Suspendierung und verlangte Schadenersatz.
G. Der Beschwerdeführer beantragt auf Verfügung der Rekurskommission
vom 17. September 2006 hin innert ihm dazu eröffneter Nachfrist in seiner
verbesserten und massgeblich ergänzten Beschwerdeschrift vom 27. Sep-
tember 2006, die Verfügungen seien aufzuheben und seine Suspendierung
als Casino-Direktor sei zurückzunehmen. Weiter sei er vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen und es sei
die Vorinstanz anzuweisen, ihm den aberkannten guten Ruf wieder zu at-
testieren, unter Kosten- und Wiedergutmachungsfolgen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass Ursprung und damit auch Rechtferti-
gung seiner Suspendierung eine Anzeige von Angestellten des Spielcasi-
nos gewesen sei, welche – allerdings ohne dies näher auszuführen – des
Diebstahls und anderweitiger krimineller Energie, wie Verstössen gegen
das Geldwäschereigesetz und das Spielbankengesetz, verdächtigt gewe-
sen seien. Er nimmt zum Sachverhalt, d.h. den ihm gegenüber erhobenen
4tatbeständlichen Vorwürfen, Stellung und bestreitet, selbst Spielhandlun-
gen durchgeführt zu haben. Zudem rügte er die Art der postalischen Zu-
stellung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht insbesondere
geltend, dass die Voraussetzungen für eine superprovisorische Suspendie-
rungsverfügung nicht gegeben gewesen seien und rügt, dass sich die Vor-
instanz in Widerspruch zu ihrem eigenen Kreisschreiben vom 31. Oktober
2002 (215-031; B453-0041/ Jua/Otv) mit "Weisungen an die kantonalen
und kommunalen Polizeistellen sowie an die kantonalen Gewerbepolizei-
behörden betreffend Anwendung des Artikels 19 Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb illegaler Geldspielautomaten" gestellt habe.
Es sei damals auch keine Gefahr im Verzug gewesen. Er bemängelt insbe-
sondere, dass mit seiner unverzüglichen Suspendierung der Ausgang der
Rechtsverfahren vorweggenommen worden sei, in fahrlässiger Weise sein
guter Ruf aberkannt und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die
Unschuldsvermutung verstossen worden sei.
Auch habe es an der Voraussetzung tatsächlicher Missstände laut Art. 50
SBG gefehlt. Weiter rügt der Beschwerdeführer die lange Dauer des Ver-
fahrens von über 3 Jahren sowie den Umstand, dass die Vorinstanz im
Verlauf des Verfahrens die juristische Argumentation gewechselt habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich gemessen an den ihm gegenüber ge-
machten Vorwürfen detailliert mit den Art. 21, 29 Abs. 1 und 56 SBG aus-
einander und stellt den Spielablauf dar, wobei er sich auch auf das Straf-
urteil des Kantonsgerichts St. Gallen beruft.
Er sieht im Verhalten der Vorinstanz einen Widerspruch zum Legalitäts-
prinzip. Er bestreitet, manipuliert und selbst um Geld gespielt zu haben;
weiter stellt er in Abrede, dass Spielsicherheit und Transparenz je gefähr-
det gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
dass die Vorinstanz sich von Angestellten des Casinos habe instrumentali-
sieren lassen, und rügt, dass er in der Zeitung "Blick" namentlich des
"Spieltatbestandes" beschuldigt worden sei. Es sei erst auf seinen Antrag
hin zur angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 26. Juni 2006 gekom-
men, nachdem er zuvor während drei Jahren kriminalisiert worden sei. Der
Beschwerdeführer richtet schliesslich bezüglich Verhalten der Vorinstanz
vier Fragen an die Beschwerdeinstanz. Vorerst fragt er sich, ob unge-
schriebene aufsichtsrechtliche Leitgedanken oder bedenkliches Verhalten
eine superprovisorische Verfügung und den Entzug des guten Rufs recht-
fertigen können; weiter hinterfragt er, ob die Vorinstanz die Verfahrensreg-
eln und die Verhältnismässigkeit eingehalten habe, sowie schliesslich, ob
auch ohne Einsatz von Geld und ohne Gewinnaussicht gegen das SBG
verstossen werden könne und ob ein so handelnder Casino-Direktor sein
Handeln dem Spielverbot zuzuordnen habe. Er verlangt schliesslich eine
inhaltliche Prüfung der von der Vorinstanz erlassenen verwaltungsrechtli-
chen Entscheidungen.
5H. In seiner Replik vom 14. Dezember 2006 rügt der Beschwerdeführer, dass
die Vorinstanz keine rechtliche Begründung vorgetragen habe, welche sei-
ne Suspension als richtig erscheinen lasse, und dass diese unterlassen
habe, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren zu klären, ob die getrof-
fenen Entscheidungen gesetzeskonform waren. Er sieht im Verhalten der
Vorinstanz Machtmissbrauch und verlangt eine aufsichtsrechtliche Prü-
fung. Er beurteilt das Verhalten der Vorinstanz als nicht gesetzeskonform.
Weiter hinterfragt er die Interpretation des Wortes "Spielverbot" und macht
geltend, dass zwei Strafgerichtsinstanzen ihn vom Vorwurf der Widerhand-
lung gegen das Spielbankengesetz freigesprochen hätten, was die Vorins-
tanz nicht daran hindere, in seinem Verhalten verwaltungsrechtliche Ver-
stösse zu erblicken, was allein schon nach der Überprüfung durch die Re-
kurskommission rufe. Schliesslich bemängelt er, dass die Vorinstanz erst
auf mehrmalige Aufforderung und Androhung von Rechtsmitteln hin, die
angefochtene Verfügung erlassen habe. Der Beschwerdeführer verlangt
dabei nicht die Überprüfung, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung
rechtens war, sondern wiederholt eine inhaltliche Überprüfung.
I. Mit Vernehmlassungen vom 24. Oktober 2006 und 19. Februar 2007 bean-
tragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das or-
dentliche Administrativverfahren gegen das Casino, in dessen Rahmen der
Beschwerdeführer als damaliger Direktor suspendiert worden war, sei hin-
fällig geworden, nachdem die Spielbank (vorliegend die Casino
B._______) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst
habe. Sie habe nach Abschluss des gegen den Beschwerdeführer ange-
strengten Strafverfahrens das Verwaltungsverfahren abgeschrieben.
Streitgegenstand sei also die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sie die superproviso-
rische Verfügung erlassen habe, da in den Handlungen des Beschwerde-
führers aus aufsichtsrechtlicher Sicht Verstösse gegen Art. 21 Abs. 1
Bst. d und Bst. f sowie Abs. 2 Bst. a SBG zu erblicken gewesen seien. Aus
diesen Gründen seien die materiellen Voraussetzungen für die Suspendie-
rung zum Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Verfügung erfüllt
gewesen. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der
Spielbank und dem Beschwerdeführer sei die diesbezügliche Anordnung
jedoch gegenstandslos geworden.
Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder in
seiner Beschwerde noch in seiner "präzisierten Stellungnahme" erläutert
habe, wieso das Verfahren auf Suspendierung nicht hätte eingestellt wer-
den sollen. Zudem habe er materielle Begehren vorgebracht, ohne sich zu
der in Diskussion stehenden Frage der Abschreibung zu äussern, was
nicht ausreiche, um die Pflicht zur Fortsetzung des ordentlichen Verfah-
rens zu begründen.
Sie habe beabsichtigt, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prü-
fen, ob die definitive Anordnung der Suspendierung des Beschwerdefüh-
rers gerechtfertigt gewesen sei. Bereits am Tag nach Erlass des Superpro-
visoriums habe die Spielbank den Beschwerdeführer entlassen, womit eine
6definitive Beurteilung hinfällig geworden sei. Wohl deshalb sei – was aus
heutiger Sicht als unzweckmässig erscheine – darauf verzichtet worden,
die Abschreibung des Verfahrens unmittelbar vorzunehmen. Diese sei erst
mit der angefochtenen Verfügung erfolgt, nachdem das Strafverfahren
rechtskräftig erledigt gewesen sei. Dennoch sei die entsprechende Anord-
nung gerechtfertigt gewesen, weshalb die gegen die angefochtene Verfü-
gung gerichtete Beschwerde abzuweisen sei. Der Freispruch bzw. der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Strafnorm von Art. 56
Abs. 4 Bst. g SBG verstossen habe, sei im aufsichtsrechtlichen Bereich ir-
relevant. Die Vorinstanz habe – nachdem die strafrechtlichen Rechtsfolgen
rechtsverbindlich geklärt waren und auch feststand, dass das Interesse
daran, das ordentliche Verfahren betreffend Suspendierung fortzuführen,
entfallen sei – aus Gründen der Prozessökonomie darauf verzichtet, ein
Feststellungsverfahren durchzuführen, weshalb in der Sache keine formel-
le Verfügung ergangen sei.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine spielbankenrecht-
lichen Vorschriften verletzt habe, und ihm von der Vorinstanz zudem der
gute Ruf aberkannt worden sei, entgegnet die Vorinstanz, dass sie in ihren
Erwägungen ausführlich dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer in
verwaltungsrechtlich relevanter Weise gegen Vorschriften der Spielban-
kengesetzgebung verstossen habe. Der gute Ruf sei ihm nur abgespro-
chen worden, da dieser für alle an einer Spielbank oder der Leitung betei-
ligten Personen eine wichtige Konzessionsvoraussetzung darstelle, also
ein Missverständnis vorliege, wobei die Spielbankenkommission nach den
ergangenen Strafurteilen die Beurteilung des guten Rufs bewusst offen ge-
lassen habe, was denn auch erkläre, dass sie trotz Bitte des Beschwerde-
führers kein Zeugnis über den guten Ruf habe ausstellen können. Auch
könnten angebliche Verfahrensfehler im Strafverfahren kein weiterführen-
des Verwaltungsverfahren begründen.
Schliesslich stellt die Vorinstanz das an die Beschwerdeinstanz gerichtete
Eventualbegehren, es sei förmlich durch Feststellungsentscheid festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer gegen Bestimmungen des Spielbankenge-
setzes verstossen habe. Eine Rückweisung hätte keinen Sinn, da dies
dem Beschwerdeführer keine Vorteile, sondern lediglich zeitliche Verzöge-
rungen bringen würde.
Am 5. Februar 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
an, dass die eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken durch
dasselbe ersetzt worden war, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007
in Bern aufgenommen hatte.
J. Am 23. Februar 2007 wurde mit Zustellung der Duplik der Vorinstanz an
den Beschwerdeführer der Schriftenwechsel abgeschlossen. Eine Par-
teiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Verwaltungsgerichtsge-
setz VGG/ SR 173.32).
7Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Abschreibungsbeschluss wurde bei der Rekurskommission für Spiel-
banken angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007
zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl.
Art. 54 Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 [SBG, SR 935.52];
Art. 124 Abs. 1 Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 [VSBG,
SR 935.521]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommis-
sionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streit-
sache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit
freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; dazu auch: ALFRED KÖLZ/ ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich 1998, Rz. 410).
1.3 Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer mit ihrer Verfügung vom 12.
September 2003 als Beigeladenen zu und gewährte ihm wiederholt Akten-
einsicht und das rechtliche Gehör. Damit billigte sie dem Beschwerdefüh-
rer als Beteiligtem die ordentlichen Parteirechte gemäss Art. 57 VwVG
i.V.m. Art. 6 und Art. 13 Abs. 1 VwVG zu, wobei die Vorinstanz sich selbst
ausdrücklich auf Art. 57 VwVG berief. Der Beschwerdeführer nahm seine
Parteirechte denn auch regelmässig wahr und verlangte schliesslich von
der Vorinstanz eine Verfügung in der Sache, welches Recht ihm gestützt
auf Art. 25 Abs. 2 VwVG jedenfalls zustand. Der Beschwerdeführer war vor
der Vorinstanz faktisch und rechtlich Partei; er hat am Verfahren teilge-
nommen. Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer durch die gegen das
Casino erlassene superprovisorische Verfügung mit der Auflage, den Be-
schwerdeführer als Direktor zu suspendieren, in seinen rechtlichen und tat-
sächlichen Interessen direkt berührt war.
Selbst wenn aus Sicht der Vorinstanz das ordentliche Administrativverfah-
ren gegen das Casino zufolge Auflösung des Arbeitsvertrags hinfällig ge-
worden war, wurde dasselbe dadurch nicht automatisch auch für den Be-
schwerdeführer hinfällig, nachdem die Vorinstanz ihm Parteistellung zuge-
billigt hatte.
Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, bei welcher
die Vorinstanz bezüglich Verstoss gegen das Spielverbot auf eine Feststel-
lungsverfügung verzichtet und sich in der Begründung ihrer Abschrei-
bungsverfügung nur eventualiter dazu vernehmen lässt, besonders stark
betroffen, indem er durch die zufolge superprovisorischen Verfügung er-
8folgte fristlose Entlassung als Direktor einen Schaden erlitt. Sein guter Ruf
blieb und ist weiterhin beschädigt, was ihm die Suche nach einer neuen
Stellen erschwert und eine Anstellung als Casino-Direktor gar verunmögli-
chen dürfte. Sein Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Vorin-
stanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben habe, ist als schutzwürdig
anzuerkennen, da er auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, denn durch die von der Vorin-
stanz zu verantwortende unangemessene lange Dauer des Verwaltungs-
verfahrens wurde dasselbe nicht hinfällig, womit das Verfahren mit Bezug
auf den Beschwerdeführer nicht gegenstandslos geworden ist.
Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer versäumt
habe, sich zur Verfahrensfrage der Abschreibung zu äussern, und womit
eine Pflicht zur Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens nicht mehr gege-
ben gewesen sei, ist nicht zu hören, hatte doch der Beschwerdeführer wie-
derholt ausdrücklich eine inhaltliche Überprüfung sowie eine Feststellungs-
verfügung verlangt, was wiederum gleichbedeutend ist, dass er mit einer
Verfahrensabschreibung nicht einverstanden war.
Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 und 47 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Das Casino, ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, war
Adressat der von der Vorinstanz erlassenen, eingangs erwähnten super-
provisorischen Verfügung vom 20. August 2003. Das Casino war durch
das von der Vorinstanz damit eröffnete Administrativverfahren direkt be-
troffen, hatte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und war nach Beiladung
des Beschwerdeführers auch im fortgesetzten Verfahren weiterhin betrof-
fen, was allein schon die laut Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfü-
gung dem Casino auferlegten Kosten erhellen. Dennoch verzichtete die
Rekurskommission für Spielbanken das Casino als Verfahrensbeteiligte zu
begrüssen, was im Widerspruch zu Art. 6 VwVG steht. Gemessen am Aus-
gang dieses Verfahrens aber kann auf den nachträglichen Einbezug des
Casinos verzichtet werden, da dadurch dessen Rechtsschutzinteresse
endgültig nicht länger aktuell ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Abschreibungsbeschluss vom
26. Juni 2006 als gegenstandslos ab. Sie hielt fest, dass das ordentliche
administrative Verfahren gegen das Casino, in dessen Rahmen der Be-
schwerdeführer als damaliger Direktor suspendiert werden sollte, hinfällig
geworden sei, wobei sie rückblickend den durch das gleichzeitig angeho-
bene Strafverfahren bedingten Verzicht auf Abschreibung unmittelbar nach
der Arbeitsvertragskündigung als unzweckmässig beurteilt. Die Vorinstanz
hält damit sinngemäss fest, dass das aktuelle, praktische Interesse des
9Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde weggefallen sei.
Allerdings regt sie mit Eventualbegehren an, die Beschwerdeinstanz solle
einen Feststellungsentscheid treffen, denn eine Rückweisung an sie sei
wenig sinnvoll, da sie den Abschreibungsbeschluss weitgehend in der Sa-
che begründet habe. Zudem würde die Rückweisung dem Beschwerde-
führer keine Vorteile, sondern lediglich zeitliche Verzögerungen bringen.
Nachdem das administrative Verfahren vor der Vorinstanz seit der super-
provisorischen Verfügung vom 20. August 2003 bis zum Abschreibungsbe-
schluss vom 26. Juni 2006 während zweier Jahre und rund 10 Monate in
der Schwebe blieb, verlangte der Beschwerdeführer mit Duplikeingabe
vom 9. Juni 2006 von der Vorinstanz ausdrücklich einen Sachentscheid,
zudem dies das Casino unter ausdrücklichem Hinweis auf sein sowie des
Beschwerdeführers schutzwürdiges tatsächliches und rechtliches Interesse
schon mit Eingabe vom 27. August 2003 verlangt hatte. Diesen Begehren
gab die Vorinstanz nicht statt, sondern sie schrieb das Verfahren wegen
Gegenstandslosigkeit vom Protokoll ab.
Die Vorinstanz begründet den Schwebezustand des administrativen Ver-
fahrens mit dem von ihr gleichzeitig angehobenen Strafverfahren, welches
mit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. No-
vember 2005, das den Freispruch der Erstinstanz vollumfänglich bestätig-
te, seinen Abschluss fand. Spätestens damit wäre die Voraussetzung ge-
schaffen gewesen, dass die Vorinstanz in der Sache hätte entscheiden
können. Stattdessen aber gewährte sie mit zwei weiteren Verfahrensverfü-
gungen vom 5. und 31. Mai 2006 dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör, lud ihn erneut zu Stellungnahmen ein, wobei die Abschreibung zu-
folge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerde-
führer als von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2003 zu-
gelassene Verfahrenspartei (Beigeladener) verlangte in der Folge erneut
ausdrücklich einen Sachentscheid, weil er mit der von der Vorinstanz in
Aussicht gestellten Abschreibung nicht einverstanden war.
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist somit von Amtes wegen darüber zu befin-
den, - wie dies sinngemäss auch vom Beschwerdeführer verlangt wurde, -
ob die Vorinstanz durch die Abschreibung des Verfahrens Bundesrecht
verletzt und ob – wie von der Vorinstanz angeregt – das Bundesverwal-
tungsgericht einen Feststellungsentscheid zu fällen habe. Ist Bundesrecht
verletzt, so ist die Beschwerde gutzuheissen. Laut Art. 61 VwVG entschei-
det die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese aus-
nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
3. Zwar ist die Frage, ob und inwieweit ein Abschreibungsbeschluss – vom
Entscheid im Kostenpunkt einmal abgesehen – als (negative) Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG zu gelten hat, nicht völlig geklärt (KÖLZ/HÄNER, a.
a. O., Rz. 484, mit Hinweisen). Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss
mit dem Rechtsmittel anfechtbar, das gegen die entscheidmässige Erledi-
gung in der Sache gegeben wäre (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 327). Anfechtbar ist die Verweigerung einer
Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG), was hier zufolge Verweigerung des
10
vom Beschwerdeführer verlangten Sachentscheids bzw. Feststellungsver-
fügung erstellt ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, Zürich/ St. Gallen 2006, S. 377 N. 1756). Nach Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solches Interesse
nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einrei-
chung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm
erhobenen Rügen verfügt (BGE 123 II 285 E. 4). Dieses Erfordernis soll si-
cherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht über konkrete
und nicht bloss über theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56
E. 2a).
Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Ver-
laufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslo-
sigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i. V. m. Art. 72 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz.
413); fehlte das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon bei Beschwerdeein-
reichung, ist aus diesem Grund auf die Eingabe nicht einzutreten.
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2006 äussert sich wohl teilwei-
se zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden und bringt
vor, weshalb das den Beschwerdeführer freisprechende Strafurteil nicht al-
lein massgebend sein könne für die Beurteilung des administrativen Ver-
fahrens. Diesbezüglich ist das verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungs-
ergebnis, wonach der Beschwerdeführer nicht selbst gespielt hatte (vgl.
Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 22. November 2005 Erw. II, Ziff. 4
Bst. b), für die Vorinstanz verbindlich. Jedoch ging sie beim Erlass der su-
perprovisorischen Verfügung noch vom Verdacht aus, dass der Beschwer-
deführer selbst gespielt und damit gegen das Spielverbot verstossen habe.
Dieser Verdacht war wesentliche Ursache für die superprovisorische Ver-
fügung vom 20. August 2003 (Erw. Ziff. 1 , 2, 3 und 8).
Die vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochene, für ihn entschei-
dende Rechtsfrage des guten Rufs (Art. 5 VSBG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SBG), welche in direktem Zusammenhang mit seiner Suspendierung und
mit der daraufhin erfolgten fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags
steht, liess die Vorinstanz ausdrücklich offen (Erw. Ziff. 7, 2. Absatz der
angefochtenen Verfügung).
4.2 Der Beschwerdeführer machte stets geltend, dass für ihn als Spielbanken-
direktor die Klärung dieser in direktem Zusammenhang mit seiner Suspen-
dierung und daraufhin erfolgten Kündigung stehenden Frage von entschei-
dender, existentieller Bedeutung sei.
11
Die Problematik des guten Rufs wurde von der Vorinstanz in ihrer super-
provisorischen Verfügung vom 20. August 2003 (Erw. Ziff. 7) ausdrücklich
angesprochen: "... und verfügt auch nicht mehr über einen guten Ruf
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG i.V.m. Art. 4 VSBG)", denn sie sprach dem Be-
scherdeführer explizit den guten Ruf ab. Es ist daher nicht verständlich,
weshalb die Vorinstanz diesbezüglich später von einem Missverständnis
reden kann (Stellungnahme Vorinstanz vom 24. Oktober 2006 Begründung
Art. 4). Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Nebenargument, sondern
vielmehr um ein Kernargument für die von der Vorinstanz verfügte Suspen-
dierung des Beschwerdeführers. So spricht denn auch das Kantonsgericht
St. Gallen (Urteil vom 22. November 2005, Erw. II/ Ziff. 3 Bst. g) ausdrück-
lich von "Aberkennung des guten Rufs" mit der Bemerkung, dass dies den
Beschwerdeführer bedeutend härter treffe als eine Busse.
4.3 Nachdem das Argument des guten Rufs vom Beschwerdeführer im Ver-
fahren vor Vorinstanz als Kernargument für seine Suspendierung und der
darauffolgenden fristlosen Entlassung als Spielbankdirektor beurteilt wor-
den ist, und der gute Ruf gemäss Spielbankengesetz (Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SBG) eine wichtige Konzessionsbedingung darstellt und tatsächlich auch
Kernargument für die Suspendierung des Beschwerdeführers bis hin zur
fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags durch das Casino war, hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Begründung, welche die Vorinstanz
laut Verfügung vom 26. Juni 2006 (Erw. 7) ausdrücklich nicht erbracht hat.
Da die Vorinstanz die Suspendierung des Beschwerdeführers mit dem
Wegfall des guten Rufs begründet hatte, ist es nicht angängig, im Rahmen
des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses einerseits eine materiellen
Beurteilung in der Sache zu beanspruchen, um sich dann zu einem für die
Suspendierung und Kündigung massgeblichen Kernargument überhaupt
nicht zu äussern. Es liegt also an der Vorinstanz darzulegen, weshalb und
wegen welcher möglicher negativer Folgen für das Casino, dem Beschwer-
deführer der gute Ruf abgesprochen und er suspendiert wurde. Dies ist
umso bedeutender als der Beschwerdeführer im von der Vorinstanz veran-
lassten Verwaltungsstrafverfahren durch zwei Strafgerichtsinstanzen von
Schuld und Strafe vollumfänglich frei gesprochen wurde. In diesem Zu-
sammenhang ist denn auch festzustellen, dass die Vorinstanz gemäss ih-
ren eigenen Ausführungen beabsichtigte, vor einem allfälligen Sachent-
scheid den Ausgang des Strafprozesses abzuwarten.
4.4 Wohl der Abschluss, nicht aber der Ausgang des Strafprozesses ist Anlass
für den angefochtenen Abschreibungsbeschluss, denn es ist eine offene
Frage, ob die Vorinstanz im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Be-
schwerdeführers anders entscheiden hätte. Dies ist für die Beurteilung die-
ser Beschwerde indes nicht von Belang.
Die Sachverhaltsfeststellungen und das Ergebnis des Beweisverfahrens im
Verwaltungsstrafverfahren nämlich sind für das Verwaltungsverfahren ver-
bindlich (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Rz. 6 zu Art. 5, Rz. 2 f. zu Art. 38 sowie BGE 119 Ib 158, E. 2 f.), die
Schlussfolgerungen des Verwaltungsverfahrens aber müssen sich nicht
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zwingend mit jenen des Verwaltungsstrafverfahrens decken, denn es be-
steht unbesehen des Strafurteils freie verwaltungsrechtliche Kognitionsbe-
fugnis.
Wohl ist laut Urteil im Verwaltungsstrafverfahren der Vorwurf, angeblich
selbst gespielt zu haben, entkräftet und es liegt auf den ersten Blick kein
entsprechender Verstoss gegen das Spielbankengesetz vor. Allerdings ist
aus verwaltungsrechtlicher Sicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
wenn auch angeblich auf Aufforderung hin erfolgten indes von ihm selbst
eingestandenen Manipulationen an Glücksspielgeräten nicht ein Verstoss
gegen das Spielverbot laut Art. 21 SBG und damit verbunden gegen die
Konzessionsbestimmungen laut Art. 12 SBG darstellen. Im Verwaltungs-
strafverfahren galt es lediglich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer
vor dem Hintergrund des in Art. 21 SBG definierten Spielverbots der Über-
tretung laut Art. 56 Bst. g SBG schuldig gemacht habe und zu bestrafen
sei, was der Strafrichter mit der Begründung verneinte, dass Art. 56 Bst. g
SBG nicht auf den Spieler d.h. hier den Beschwerdeführer selber, sondern
nur auf Dritte anzuwenden sei. Dies ändert nichts am Umstand, dass der
Beschwerdeführer als Casino-Direktor dem Spielverbot laut Art. 21 Abs. 1
Bst. d bzw. Bst. f. unterstand. Das Spielverbot laut Art. 21 SBG dient nicht
dem Selbstschutz der Spieler, sondern der Sicherung eines geordneten
und korrekten Spielbetriebs, welcher Pflicht der Beschwerdeführer in sei-
ner Eigenschaft als Casino-Direktor in erhöhtem Masse unterstand. Der
Freispruch im Verwaltungsstrafverfahren ändert nichts an dieser vom Ver-
waltungsrecht geprägten Pflicht. Der Beschwerdeführer schuf durch sein
aktenkundiges und von ihm selbst eingestandenes Verhalten den dringen-
den Verdacht, gegen das Spielverbot verstossen zu haben, womit von ihm
verschuldet ein geordneter und gesicherter Spielbetrieb in Frage gestellt
war. Dies verursachte er unbesehen von Geldeinsatz und allfälliger Ge-
winnaussicht. Er verstiess dadurch gegen das verwaltungsrechtliche Spiel-
verbot laut Art. 21 SBG. Der Verstoss gegen das Spielverbot ruft zwingend
nach verwaltungsrechtlichen Massnahmen, wie Art. 50 SBG diese vor-
sieht, wovon die Vorinstanz im Rahmen ihrer Kompetenzen mit ihrer su-
perprovisorischen Verfügung Gebrauch machte. Die damit verfügte Sus-
pendierung als Casino-Direktor drängte sich gemessen an Art. 50 SBG als
konkrete Massnahme auf, welche Massnahme damit als verhältnismässig
zu gelten hat. Die vom Casino daraufhin veranlasste fristlose Entlassung
ist hier nicht zu würdigen, da diese nicht von der Vorinstanz, sondern vom
dazu als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers legitimierten Casino ausge-
sprochen wurde. Zudem war dies nicht eine verwaltungsrechtliche, son-
dern zivilrechtliche Massnahme.
Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Auftrag der Beaufsichtigung der Spiel-
banken (Art. 48 Abs. 1 SBG), von "ungeschriebenen aufsichtsrechtlichen
Leitgedanken" - wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt - kann also nicht
die Rede sein. Die Vorinstanz verhielt sich gesetzeskonform; die Rüge des
Beschwerdeführers, wonach gegen das Legalitätsprinzip verstossen wor-
den sei, ist damit hinfällig. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers auch kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot er-
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stellt. Sein Einwand wegen angeblichem Verstoss gegen die Unschulds-
vermutung ist in diesem Verfahren nicht zu hören, da dies zu beurteilen in
der Kompetenz des Strafrichters lag. Der Strafrichter folgerte denn auch
mit Blick auf das Administrativverfahren schlüssig (vgl. Urteil Kantonsge-
richt St. Gallen vom 22. November 2005 Erw. 3 Bst. g), dass der Verstoss
gegen das Spielverbot den Verlust der Arbeitsstelle sowie die Aberken-
nung des guten Rufs zur Folge hatte, was den Beschwerdeführer bedeu-
tend härter treffe, als eine Busse. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in ihrer
Beschwerdestellungnahme vom 24. Oktober 2006 (Erw. zu Art. 4) denn
auch ausdrücklich keine Stellung zur Frage des guten Rufs, denn die
Schädigung des guten Rufs ist direkte Folge der gerechtfertigter Weise er-
folgten Suspendierung, welche der Beschwerdeführer verursachte. Die
Vorinstanz erklärt vielmehr, dass die Frage des guten Rufs erst zu beurtei-
len wäre, wenn der Beschwerdeführer sich erneut in einer Spielbank betä-
tigen wolle, was vor dem Hintergrund der Konzessionsvoraussetzungen
laut Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 19 SBG und Art. 20 Verordnung über
Glücksspiele und Spielbanken [VSBG; SR 935.521] einleuchtet.
4.5 Der Beschwerdeführer verlangte gegenüber der Vorinstanz wiederholt ei-
nen Sachentscheid. Schon sein nach dem ersten Freispruch ergangenes
Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Auskunft zum guten Ruf (vgl.
Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Dezember
2004) ist als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen. Abgesehen da-
von liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Anwalt bereits mit
Eingabe vom 27. August 2003 im Rahmen des dort formulierten Hauptan-
trags ausdrücklich das Begehren um Feststellung stellen, dass er keine
spielbankenrechtlichen Vorschriften verletzt habe. Laut Art. 25 VwVG ist
dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist, welches wie vorne
erwogen erstellt ist.
Im Übrigen blieben die Umstände, wie es zur Anzeige kam, sowie die Vor-
behalte des Beschwerdeführers gegenüber den Anzeige erstattenden Per-
sonen gemäss aktueller Aktenlage ungeklärt. Diese Umstände standen je-
doch in direktem Zusammenhang mit seiner Suspendierung und der Aber-
kennung des guten Rufs. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme
vom 24. Oktober 2006 (vgl. Begründung Art. 3 Abs. 4), dass sie beabsich-
tigt hätte, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen, ob die defi-
nitive Suspendierung des Direktors (i.c. des Beschwerdeführers) gerecht-
fertigt sei. Dies unterliess sie in der Folge wegen der fristlosen Entlassung
des Beschwerdeführers durch das Casino.
Die fristlose Entlassung war demnach offenkundig eine direkte Folge der
verlangten Suspendierung, womit ein direkter ursächlicher Zusammenhang
ersichtlich ist. Ohne Suspendierung wäre es jedenfalls im damaligen Zeit-
punkt nicht zur fristlosen Entlassung gekommen. Damit hat der Beschwer-
deführer unbesehen vom damals superprovisorischen Charakter der Verfü-
gung einen Anspruch auf Prüfung, ob die Suspendierung tatsächlich ge-
rechtfertigt war.
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5. Eine ungerechtfertigte Suspendierung in Verbindung mit der Aberkennung
des guten Rufs kann eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinn von
Art. 28 ZGB ff. bedeuten, dies umso mehr als laut Vorinstanz (Schreiben
Vorinstanz an Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Zürich vom 17. November
2003) in der Zeitung "Blick" öffentlich und zudem namentlich über die Sus-
pendierung des Beschwerdeführers berichtet worden zu sein scheint. Läge
tatsächlich eine Persönlichkeitsverletzung vor, könnte der Beschwerdefüh-
rer Beseitigung derselben verlangen und zudem Schadenersatz einfor-
dern. Der Beschwerdeführer hat auch unter diesem Gesichtspunkt ein
schutzwürdiges Interesse an einer schlüssigen Begründung zum Vorwurf,
gegen das Spielverbot verstossen zu haben, welcher Vorwurf seine Sus-
pendierung und die faktische Aberkennung seines guten Rufs bewirkte.
6. Es ist aktenkundig (Mailschreiben Casino an Spielbankenkommision vom
21. August 2003), dass die fristlose Entlassung mit dem Vorwurf des Ver-
stosses gegen das Spielverbot sowie der dadurch bedingten Suspendie-
rung begründet wurde. Der Beschwerdeführer könnte im Fall ungerechtfer-
tigter Suspendierung seine im bisherigen Verwaltungsverfahren wiederholt
ausdrücklich geltend gemachten finanziellen Interessen, welche er in den
Rechtsbegehren seiner Beschwerdeschriften vom 27. Juli 2006 mit "den
entstandenen Schaden zu ersetzen" bzw. vom 27. September 2006 mit
den Begriffen "Folgekosten" und "Wiedergutmachung" erneut sinngemäss
formulierte, einzufordern versuchen.
7. Das von der Vorinstanz zwecks Begründung des Verzichts auf ein Fest-
stellungsverfahren mit Sachentscheid vorgetragene Argument der Pro-
zessökonomie kann diese aktuellen praktischen Interessen weder aufwie-
gen noch in Frage stellen. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Frage ei-
nes Sachentscheids bzw. die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit
am Protokoll während fast drei Jahren in der Schwebe liess, steht dieser
Betrachtungsweise nicht im Weg; die Vorinstanz gesteht selbst ein, dass
dies als unzweckmässig erscheine. Die Vorinstanz hat demnach zu Un-
recht das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses verneint und
damit das Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Die
Vorinstanz wäre aufgrund der vorhandenen Akten nämlich ohne Weiteres
in der Lage gewesen, einen umfassenden Sachentscheid zu erlassen. Die
Abschreibung war der falsche Weg, die Sache zu erledigen. Der Be-
schwerdeführer hat sowohl ein praktisches Interesse als auch einen prakti-
schen Nutzen an einer Feststellungsverfügung. Seinem Begehren um eine
Feststellungsverfügung ist also zu entsprechen ( Art. 25 Abs. 2 VwVG).
8. Aufgrund dieser Tatsachen und aus verfahrensökonomischen Gründen
rechtfertigt sich die reformatorische Erledigung der Sache durch das Bun-
desverwaltungsgericht. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob
sich das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses überhaupt ver-
einbaren lässt mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Art. 13 in Verbindung mit einem ande-
ren in der Konvention oder den Zusatzprotokollen geschützten Grundrecht;
hier Art. 6 EMRK, wenn es sich um eine Streitigkeit in Bezug auf einen zi-
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vilrechtlichen Anspruch, ein "civil right" – welcher Anspruch wegen Kündi-
gung eines Arbeitsvertrags hier jedenfalls ausgewiesen wäre – handelt).
9. Auf das Wiedergutmachungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht
einzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht für Schadenersatzbegehren
nicht zuständig ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer unterliegen-
de Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei der Bemessung der Ge-
bühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer
unbesehen von der Abweisung der Beschwerde mit seinem Begehren um
Feststellungsverfügung Gehör fand. Es ist ihm daher eine reduzierte Ge-
bühr aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, welche mit
dem vom Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Rekurskom-
mission vom 17. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.- zu verrechnen und ihm der verbleibende Saldo von Fr. 1'000.-
zurückzuvergüten ist.
11. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten
war und die Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, nur in
einer Verfahrensfrage teilweise gutzuheissen, in der Sache indes abzuwei-
sen ist, ist keine Parteientschädigung auszusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, insofern gutge-
heissen als Ziff. 1 des Dispositivs des Abschreibungsbeschlusses der Eid-
genössischen Spielbankenkommission vom 26. Juni 2006 aufgehoben
wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass D._______ gegen das Spielverbot laut Art. 21
SBG verstossen und damit spielbankenrechtliche Vorschriften verletzt hat.
3. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei ihm
eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'000.- auferlegt wird, welche nach Rechts-
kraft dieses Urteils mit dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrech-
nen und ihm von der Gerichtskasse der verbleibende Saldo von Fr. 1'000.-
auszuzahlen ist.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 542-010) (mit Gerichtsurkunde)
- Casino B._______ (zur Kenntnis)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 13. Juli 2007