Abtei lung II
B-2309/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach,
6210 Sursee,
Vorinstanz.
Landwirtschaft Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2309/2007
Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2006 führte die Qualinova auf dem Betrieb des Be-
schwerdeführers eine unangemeldete Stichprobenkontrolle durch. Die
Kontrollberichte hielten fest, dass die notwendigen Voraussetzungen
für den Erhalt der Direktzahlungsbeiträge für regelmässigen Auslauf
im Freien (RAUS) und für die besonders tierfreundlichen Stallungssys-
teme (BTS) bei den Legehennen nicht erfüllt seien. Im Weiteren wurde
dem Beschwerdeführer eine 3-tägige Einsprachefrist eingeräumt, wäh-
rend welcher er eine Nachkontrolle verlangen könne.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Kontrollbericht am 20. Fe-
bruar 2006 per Fax Einsprache bei der Qualinova und begründete die-
se mit Schreiben vom 27. Februar 2006 eingehend. Er beantragte ins-
besondere, die Kürzung der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Mit Entscheid vom 27. November 2006 kürzte die Dienststelle Land-
wirtschaft und Wald (lawa; im Folgenden: Vorinstanz) des Kantons Lu-
zern dem Beschwerdeführer unter anderem die gesamten RAUS- und
BTS-Beiträge in der Höhe von je Fr. 2'240.- für die Legehennen.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer mündlich sei-
ne Einsprache gegen den Kontrollbericht, wobei er von der Kontroll-
stelle auf den Entscheid der Vorinstanz mit den entsprechenden Be-
schwerdemitteln verwiesen wurde.
Eine am 19. Dezember 2006 erhobene Einsprache gegen den Ent-
scheid vom 27. November 2006 wies die Vorinstanz am 1. März 2006
ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, es habe kein Zu-
gang zum Aussenklimabereich bestanden, das Hofjournal sei nicht zu-
gänglich gewesen und habe nicht eingesehen werden können. Die
Gründe für die Einstallung der Legehennen hätten daher nicht abge-
klärt werden können.
B.
Mit Beschwerde vom 27. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungericht. Er beantragte unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, es seien ihm für das Jahr
2006 alle RAUS- und BTS-Beiträge für seine Legehennen auszurich-
ten.
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C.
Am 31. Mai 2007 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer und
hielt an seinen Anträgen fest.
E.
Mit Duplik vom 12. Juli 2007 äusserte sich die Vorinstanz zu den Dar-
stellungen des Beschwerdeführers und beantragte weiterhin Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Be-
schwerdeführer am 20. Juli 2007 das Auslaufjournal für den Kontroll-
zeitraum vom Januar 2006 bis August 2007 nach.
G.
Der Einladung sich zum Inhalt des Auslaufjournals vernehmen zu las-
sen, leistete die Vorinstanz keine Folge.
H.
Auf diese Eingaben und die einzelnen Vorbringen der Parteien wird -
soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. März 2007 ist ein Ent-
scheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als
Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Ver-
fügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i Bundes-
verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und
§ 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische Rechtssamm-
lung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss
Art. 166 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR
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910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
Der Beschwerdführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig
(Art. 50 VwVG), die Anforderungen an Form sowie Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
können die Kantone Organisationen, die für eine sachgemässe und
unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug der Direktzah-
lungsverordnung beiziehen. Der Kanton oder allenfalls die Organisati-
on überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin einge-
reichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und
die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 DZV). Der Kanton oder die
Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche
Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich
mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergeb-
nisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden
Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb
von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt (Art. 66
Abs. 5 DZV).
3.1 Die Qualinova führt im Auftrag der Vorinstanz im Kanton Luzern
den überwiegenden Teil der Betriebskontrollen im Zusammenhang mit
dem ökologischen Leistungsnachweis durch (Online auf der Webseite
des lawa [] > Landwirtschaft > Direktzahlungen > Vor-
aussetzungen, besucht am 29. Oktober 2007). In dieser Funktion er-
füllt die Qualinova eine Aufgabe im Rahmen der Direktzahlungsverord-
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nung und handelt im Auftrag des grundsätzlich für die Kontrolle der
Betriebe zuständigen Kantons (vgl. Art. 66 Abs. 1 DZV). Damit er-
streckt sich das vorinstanzliche Verfahren nicht nur auf die Auszah-
lungsverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 und das daran
anschliessende Einspracheverfahren, sondern auch auf die unange-
meldete Kontrolle vom 16. Februar 2006 sowie das daran anschlies-
sende Verfahren bei der Qualinova. Das gesamte vorinstanzliche Ver-
fahren stellt sich damit kurz gefasst wie folgt dar:
3.2 Am Freitag, 16. Februar 2006 wurde der Betrieb des Beschwerde-
führers von der Qualinova kontrolliert. Auf den von ihr verwendeten
Kontrollformularen für die RAUS- und BTS Beiträge befindet sich je
eine Rechtsmittelbelehrung. Sinngemäss bestimmen diese, dass der
Bewirtschafter innert 3 Werktagen gegen die Kontrollergebnisse Ein-
sprache erheben und eine Nachkontrolle verlangen kann. Nicht er-
wähnt wird die in Art. 66 Abs. 5 DZV enthaltene Frist von 48 Stunden,
innerhalb welcher die Nachkontrolle durchzuführen ist.
Der Beschwerdeführer teilte der Qualinova am Dienstag, 20. Februar
2006 und somit noch innerhalb der angesetzten Frist von 3 Werktagen
per Faxmitteilung mit, dass er - wie telefonisch angekündigt - gegen
die Massnahmen der Hofkontrolle Einsprache erhebe. Er führte zudem
aus, dass es ihm an Zeit für eine ausführliche Begründung mangle,
werde diese aber anfangs der kommenden Woche nachreichen.
Eine zwei Seiten umfassende, schriftliche Begründung, datiert vom
27. Februar 2006 ging denn auch am 3. März 2006 bei der Qualinova
ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere, die Kürzung
der Beiträge sei noch einmal zu überprüfen.
Wie in der Faxmitteilung vom 20. Februar 2006 fehlt auch in der
schriftlichen Begründung der ausdrückliche Antrag des Beschwerde-
führers auf eine Nachkontrolle.
Am 30. November 2006 erneuerte der Beschwerdeführer seine Ein-
sprache telefonisch bei der Qualinova. Anlässlich dieses Telefonge-
sprächs verwies die Qualinova für den weiteren Fortgang des Verfah-
rens auf den Auszahlungsentscheid der Vorinstanz mit den entspre-
chenden Rekursmöglichkeiten.
Der Auszahlungsentscheid war am 27. November 2006 ergangen und
wurde fristgerecht durch Einsprache am 19. Dezember 2006 vom
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Beschwerdeführer angefochten. Der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz erging am 1. März 2007.
3.3 Anhand dieses Verfahrensablaufs stellt sich zunächst die Frage,
ob nicht das vorinstanzliche Verfahren schon mangelhaft durchgeführt
worden ist. Jedenfalls ist bedenklich, dass ein Bewirtschafter auf tele-
fonische wie auch schriftliche und - von der Vorinstanz anerkannter-
weise - rechtzeitige Intervention keinerlei Rückmeldungen auf seine
Einwände gegen die Kontrollbescheide erhält und rund 10 Monate auf
einen Entscheid in Sachen Direktzahlungen wartet, den er von Neuem
anzufechten hat, obwohl der verfügenden Vorinstanz im Zeitpunkt ih-
res Entscheides bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer mit
dem Kontrollergebnis vom 16. Februar 2006 nicht nur nicht einverstan-
den war sondern sich dagegen auch zur Wehr zu setzen versuchte.
Aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich und ist dem Beschwer-
deführer einzig vorzuhalten, dass er nicht explizit - wie in Art. 66
Abs. 5 DZV vorgesehen - in seiner Faxmitteilung vom 20. Februar
2006 oder der schriftlichen Begründung vom 27. Februar 2006 an die
Qualinova eine Nachkontrolle verlangt hat. Ob der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Nachkontrolle anlässlich des der Faxmittei-
lung vorangegangenen Telefonats mit der Qualinova näher erörtert
worden war oder, ob überhaupt je das Thema einer Nachkontrolle
während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen wurde, lässt
sich heute nicht mehr mit Sicherheit feststellen und ergibt sich jeden-
falls nicht aus den Akten. Dies fällt jedoch nicht weiter ins Gewicht. Ob
nämlich die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von sich aus,
obwohl der Beschwerdeführer nicht explizit eine Nachkontrolle verlangt
hatte, eine Nachkontrolle hätte durchführen müssen, oder aber ob der
Antrag des Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle zwingende Vor-
aussetzung ist und daher das nur implizit erkennbare Begehren des
Beschwerdeführers auf eine Nachkontrolle der Direktzahlungsverord-
nung nicht genügt, kann hier offen bleiben. Der angefochtene Verwal-
tungsakt ist aus anderen Gründen zu beanstanden.
4. Gemäss Art. 12 VwVG haben Behörden den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Die Behörden haben die für das Verfahren not-
wendigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
zu führen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268;
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ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623).
4.1 Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt sich der zu beurteilende
Sachverhalt wie folgt dar:
In der schriftlichen Eingabe vom 27. Februar 2006 an die Qualinova -
und entgegen der Behauptung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 31. Mai 2007 - bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass
der Aussenklimabereich in verschiedene - nämlich 3 Abschnitte - auf-
geteilt sei. Von diesen sei lediglich der mit Holzschnitzeln bestreute
Boden durch Maschinenteile und ähnliches belegt, jedoch zum Kont-
rollzeitpunkt vom restlichen Auslaufbereich abgetrennt gewesen. Zum
übrigen Aussenbereich hätten die Legehennen hingegen permanent
Zugang gehabt.
Auch in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weist der
Beschwerdeführer auf diese Begebenheiten hin und führt weiter aus,
dass die im Zeitpunkt der Kontrolle zugänglichen Aussenklimabereiche
für 300 resp. 500 Legehennen ausgelegt seien und deren Grundfläche
19,5 m2 bzw. 28,8 m2 betrage.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer - wie schon im vorinstanz-
lichen Verfahren - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wetterbe-
dingte Gründe auf, die ein Verbleiben der Legehennen im Stall erfor-
dert hätten (Schnee, Sturm). Abwesend sei er im Übrigen nicht über
Tage hinweg gewesen, sondern jeweils nur während gewissen Stun-
den an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen im Kontrollzeitraum. Für
die Versorgung seiner Tiere habe er stets gesorgt. Seine Erreichbar-
keit habe er schliesslich ebenfalls sichergestellt und mittels am Be-
triebsgebäude angebrachter Tafel auf seine Natelnummer hingewie-
sen. Zudem sei er nicht im Glauben gewesen, dass eine Stallpflicht für
seine Hennen bestanden habe.
4.2 Der negative Einspracheentscheid der Vorinstanz stützt sich auf
einen von ihr wie folgt festgehaltenen Sachverhalt:
"1. Die Streichung wurde vorgenommen, weil auf dem Betrieb des Einspre-
chers der Aussenklimabereich für die entsprechende Kategorie nicht während
des ganzen Tages zugänglich war. Im Aussenklimabereich wurden Doppelrä-
der und Aluschienen gelagert. Zudem hatte die Kontrollorganisation keinen
Zugang zum Auslaufjournal. Dieses befand sich im Haus. Der Betriebsleiter
war bei der Kontrolle abwesend und sein Stellvertreter hatte keinen Zugang
zu diesem Journal.
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2. Gegen den Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom
27. November 2006 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache und bean-
tragt sinngemäss, von einer Streichung der betroffenen Direktzahlungen abzu-
sehen. Er habe am Tag der Kontrolle aufgrund des stürmischen Wetters die
Tiere nicht nach draussen gelassen. Zudem handelte er im Glauben, dass die
Stallpflicht betreffend Vogelgrippe zu diesem Zeitpunkt bereits gegolten habe.
Diese galt aber erst ab dem 18.12.2006."
In ihren Erwägungen stellt Sie fest:
1. Gemäss Anhang 1 Ziffer 4 der BTS-Verordnung des EVD und Anhang 1 Zif-
fer 4 der RAUS-Verordnung des EVD ist den Legehennen ab dem 43. Alters-
tag während des ganzen Tages Zugang zum Aussenklimabereich AKB zu ge-
währen. Wird der Zugang zum AKB eingeschränkt ist der Grund dafür im Jour-
nal festzuhalten. Werden Öffnungen vom Stall zum AKB am Morgen wegen zu
starkem Wind bzw. zu tiefen Temperaturen nicht geöffnet, hat der Geflügelhal-
ter über Mittag zu prüfen, ob der Grund für die Einschränkung des Zugangs
zum AKB noch besteht.
2. Durch die abgestellten Maschinen war der Zugang zum AKB auf dem Be-
trieb des Einsprechers nicht unmittelbar verfügbar. Das Auslaufjournal war
weder für die Kontrollorganisation noch für den Stellvertreter des Betriebslei-
ters zugänglich. So war der Grund für den fehlenden Zugang zum AKB nicht
ersichtlich.
3. Gemäss Ziffer 5.1 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonfe-
renz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat der fehlende
Auslauf beim RAUS-Programm für das Nutzgeflügel einen vollständigen Bei-
tragsausschluss zur Folge.
4. Gemäss Ziffer 5.2 der Richtlinie der Landwirtschaftlichen Direktorenkonfe-
renz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen hat die zweifel-
hafte Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zum Aussenklimabereich
für das Nutzgeflügel einen vollständigen Beitragsausschluss zur Folge.
Anlässlich des Schriftenwechsels führt die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer berufe sich zum ersten Mal auf das
schlechte Wetter am Kontrolltag und die nur teilweise bestehende Be-
legung des Aussenklimabereiches. Sie stellt weiter fest, dass mindes-
tens am Kontrolltag kein Zugang zum Aussenklimabereich bestanden
habe und der Grund im Auslaufjournal nicht festgehalten sei. Dieses
Journal sei der Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nie eingereicht
worden. Abschliessend hält die Vorinstanz in ihrer Duplik fest, dass
"eine Reaktion auf die Kontrollergebnisse an die Kontrollorganisation"
auf jeden Fall möglich gewesen wäre.
4.3 Aus der Gegenüberstellung der Ausführungen des Beschwerde-
führers und der Vorinstanz zu den tatsächlichen Verhältnissen ergibt
sich für das Bundesverwaltungsgericht dieses Bild:
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Die Vorinstanz scheint sich nur auf die von ihrer Kontrollbehörde ge-
machten Feststellungen zu stützen, ohne auch nur auf die teilweise
bereits im Schreiben vom 27. Februar 2006 vorgebrachten Darstellun-
gen des Beschwerdeführers an die Qualinova in Betracht zu ziehen.
Insbesondere lässt die Vorinstanz die Erläuterungen des Beschwerde-
führers bezüglich der räumlichen Verhältnisse der Aussenklimaberei-
che und deren Belegung mit Fremdkörpern in ihrem Entscheid voll-
ständig unbeantwortet und führt in aktenwidriger Weise im hängigen
Beschwerdeverfahren aus, die nur teilweise bestehende Belegung des
Aussenklimabereiches werde neu ins Verfahren eingebracht. Sie äus-
sert sich im Weiteren nicht zu den Schlechtwetterargumenten, sondern
belässt es ebenso beim Hinweis, diese würden neu eingebracht, ohne
aber auch hier zu erwähnen, welche Konsequenzen die Vorinstanz da-
raus zieht.
Überhaupt stossend sind die nicht getroffenen Abklärungen in Bezug
auf den Inhalt des Wiesenjournals und betreffend den Auslauf der Le-
gehennen. Die Vorinstanz bemängelte das Wiesenjournal habe nicht
eingesehen und daher hätten die Gründe für die Einstallung der Lege-
hennen nicht überprüft werden können. Weiter weist sie darauf hin der
Beschwerdeführer habe dieses auch nie eingereicht, um dennoch fest-
zustellen, der Grund für die Einstallung sei im Wiesenjournal nicht
festgehalten. Gleichzeitig und im offenkundigen Wissen um die zentra-
le Bedeutung dieses Journals fordert die Vorinstanz dieses weder ein,
noch zieht sie es im Einspracheverfahren bei. Sie reagiert auch auf die
Äusserung des Beschwerdeführers nicht, er reiche das Journal nicht
ein, weil dessen Wahrheitsgehalt in jedem Fall von der Vorinstanz an-
gezweifelt würde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Aus-
laufjournal schliesslich zu den Akten einverlangt, dieses zugestellt und
die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen hatte, verzichtet sie still-
schweigend auf eine solche. Gerade in diesem Zusammenhang dem
Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe nie Hand zur Ermittlung des
Sachverhalt geboten, weil er nicht von sich aus das Wiesenjournal ein-
gereicht habe, lässt sich nicht mit der Pflicht, den Sachverhalt von Am-
tes wegen abzuklären, vereinbaren. Die Vorinstanz selber hat zu kei-
nem Zeitpunkt versucht, auf die mündlich wie auch schriftlich vorge-
brachten Argumente des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere
Sachverhaltsumstände abzuklären. Mit seinen Einsprachen hat der
Beschwerdeführer alles getan, um seinen Mitwirkungspflichten nach-
zukommen. Wenn die Vorinstanz keine geeigneten Massnahmen zur
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Sachverhaltsermittlung trifft, ist dies sicherlich nicht dem Beschwerde-
führer anzulasten.
Von einer eigentlichen Grundlagenbeschaffung zur Entscheidfindung
kann hier deshalb kaum gesprochen werden und ein auch nur in An-
sätzen entscheidreifer, in sich konsistenter Sachverhalt ist nicht er-
stellt. Nachdem schon die Qualinova als Kontrollinstanz keine Nach-
kontrolle und keine weiteren Abklärungen - auch nach der erfolgten
Einsprache am 20./27. Februar 2006 des Beschwerdeführers - getrof-
fen hatte, hätte es der verfügenden Vorinstanz im Sinne der Wahrung
des rechtlichen Gehörs gut angestanden, auf den Beschwerdeführer
und seine Argumente einzugehen und auch dessen Sicht der Dinge zu
kommentieren. Dies hat sie jedoch unterlassen.
Sie hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in genügendem
Masse abgeklärt.
4.4 Insofern verletzt denn die Vorinstanz auch ihre Begründungs-
pflicht, liegt doch zum einen eine eigentliche Nichtbegründung ihres
Einspracheentscheides vor und zum anderen verzichtet sie darauf im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine verwertbare Be-
gründung nachzuliefern. Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet sich zu
allen Rechtsvorbringen einer Partei zu äussern, jedoch muss der Be-
troffene die Tragweite der Entscheidung beurteilen und in voller Kennt-
nis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen können. Insbe-
sondere soll der Subsumtionsvorgang aus den Entscheidgründen
nachvollziehbar hervorgehen. Die Begründungspflicht ergibt sich für
kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. § 106
i.V.m. § 110 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein Mindestanspruch folgt - wie bei
der Pflicht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. E. 4.) -
jedenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101; HäFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1705 ff.). Eine fehlende oder in der Aussagedichte ungenügende
Begründung verletzt daher nicht nur gesetzliche Formvorschriften,
sondern auch den verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche
Gehör (KöLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 254; PiERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13).
Aus der Begründung der Vorinstanz geht zwar hervor, auf welche
Grundlagen sie sich stützt, welches aber die eigentlichen Beweggrün-
de für den Entscheid waren, lässt sich daraus nicht erschliessen. Da-
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her fehlt es auch an einer rechtsgenüglichen Begründung ihres Ent-
scheides.
4.5 Das rechtliche Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Stellt eine
Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs fest, hat sie den an-
gefochtenen Hoheitsakt aufzuheben. Dies unabhängig von den Er-
folgsaussichten in der Sache selbst. Es ist mit anderen Worten uner-
heblich, ob eine formgerechte Gehörsgewährung sich im konkreten
Fall auf den Ausgang der materiellen Streitsache ausgewirkt hätte
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 30 Rz. 41).
4.6 Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genü-
gend abgeklärt hat und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen
ist, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche
Gehör verletzt. Bei der Schwere der festgestellten Gehörsverletzung
und aufgrund der örtlichen und sachlichen Nähe der Vorinstanz
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694), hat sich diese deshalb noch einmal mit
der Sache zu befassen und mit den örtlichen Gegebenheiten sowie
Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Sachverhalt
abzuklären und hierauf über die RAUS- und BTS-Beiträge für die Le-
gehennen des Beschwerdeführers erneut zu befinden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen,
auch wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dieser Entscheid ergeht somit kostenfrei.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene und verhältnismässig hohe notwendige Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
Seite 11
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ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Auch wenn die gesamten Umstände,
die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und in Anbetracht der
Tatsache, dass das vorliegende Verfahren allein im massiv fehlerhaf-
ten Verhalten der Vorinstanz gründet, eine Parteientschädigung sich
rechtfertigen könnte, fehlt es hier an den gesetzlichen Voraussetzun-
gen. Einerseits liess sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertre-
ten andererseits stehen weder Spesen über Fr. 100.- noch ein Ver-
dienstausfall von mehr als einem Tagesverdienst zu Buch (Art. 13
VGKE). Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinn der Erwägungen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt abzuklären und hierauf über die RAUS- und
BTS-Beiträge 2006 für die Legehennen neu zu befinden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 5. April 2007 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 7. Dezember 2007
Seite 13