B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2323/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst / Aufgebot von Amtes wegen
B-2323/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2013 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ge-
boren am (…), mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle (neu: Bundesamt für Zivildienst ZIVI; nachfolgend: Vorinstanz)
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 173 Diensttagen ver-
pflichtet. Infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwick-
lung der Armee hat der Beschwerdeführer noch insgesamt 63 Diensttage
zu leisten.
B.
Mit Schreiben vom 14. August 2018 hat das Regionalzentrum Aarau den
Beschwerdeführer erstmals an seine Einsatzpflicht von 26 Diensttagen im
Jahr 2019 erinnert und den Beschwerdeführer aufgefordert, eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung bis am 15. Januar 2019 einzureichen.
C.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2019 wegen
Nichtnachkommen der Aufforderung gemahnt, bis zum 5. Februar 2019
eine Einsatzvereinbarung nachzureichen. Sollte dieser Aufforderung nicht
nachgekommen werden, so werde ein Aufgebot von Amtes wegen erstellt,
bei dem der Beschwerdeführer weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber be-
stimmen könne.
D.
Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 6. Februar 2019 mit, er habe
bis anhin keinen geeigneten Einsatzbetrieb gefunden. Er sei bis Anfang
April mit einem Praktikum beschäftigt, welches er für das Studium an der
PH (…) benötige und wolle spätestens ab Juli nach (…) ziehen. Er bitte
darum, in einen Einsatz zwischen 8. April und Ende Mai eingeteilt zu wer-
den. Am besten sei für ihn eine Arbeit mit Kindern oder Menschen mit Be-
hinderung.
E.
Am 18. Februar 2019 versuchte die Vorinstanz mehrmals erfolglos den Be-
schwerdeführer auf telefonischem Weg zu kontaktieren. Gleichentags
wurde der Beschwerdeführer via Schreiben ein letztes Mal zur Einreichung
einer Einsatzvereinbarung bis zum 4. März 2019 aufgefordert.
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F.
Mit Schreiben vom 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Vorspra-
che im Regionalzentrum Aarau aufgeboten.
G.
Der Vorsprache-Termin wurde wegen Krankheit des Beschwerdeführers
mit E-Mail vom 8. April 2019 verschoben.
H.
Am 15. April 2019 wurde nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, den
Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, der Termin für die Vorsprache
via E-Mail und SMS abgesagt, da der Beschwerdeführer diesen Termin
nicht bestätigt habe. Weiter teilte das Regionalzentrum Aarau mit, das Dos-
sier werde an das Regionalzentrum Rüti weitergeleitet, da der Beschwer-
deführer in dessen Zuständigkeitsgebiet wohnhaft sei.
I.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 des Regionalzentrums Rüti wurde der Be-
schwerdeführer aufgeboten, vom 19. August 2019 bis 13. September 2019
beim Einsatzbetrieb (…) einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26
Diensttagen zu leisten.
J.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2019 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei im August 2019 nicht in
der Schweiz und habe dies rechtzeitig angekündigt. Er sei nicht bereit, sei-
nen Auslandsaufenthalt abzusagen und sei spätestens gegen Ende des
Jahres wieder in der Schweiz. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, wann
er zurück sein werde. Als Beilage reichte er einen nicht unterzeichneten
Arbeitsvertrag, die angefochtene Verfügung sowie eine E-Mail ans Regio-
nalzentrum Aarau vom 6. Februar 2019 ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen
worden, dass zeitliche oder örtliche Einschränkungen beim Aufgebot von
Amtes wegen nicht berücksichtigt werden könnten. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er Ende Juli ins Ausland ziehen
möchte, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Zur Vorsprache sei es
nicht gekommen und die Kontaktaufnahme sei schwierig gewesen. Dies
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zeige, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse und keine Bemühun-
gen unternehme, um dem Regionalzentrum seine Situation aufzuzeigen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Aufgebots von Amtes wegen habe das
Regionalzentrum keinen Beleg gehabt, dass der Beschwerdeführer ab Juli
2019 nicht mehr in der Schweiz sei. Der Erlass der Aufgebotsverfügung sei
angezeigt, um die Dienstpflicht des Beschwerdeführers durchzusetzen.
Der eingereichte Arbeitsvertrag sei weder datiert noch von den angebli-
chen Vertragsparteien unterschrieben und besitze daher keinerlei Beweis-
kraft. Es liege somit nach wie vor kein Beleg vor, dass sich der Beschwer-
deführer ab Juli 2019 tatsächlich nicht mehr in der Schweiz befände. Hin-
weise für eine Notsituation gäbe es keine.
L.
Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein
und teilte mit, er habe erfolglos in den letzten Monaten vor Ablauf der Frist
probiert, einen Zivildiensteinsatz zu finden. Einschränkungen habe er le-
diglich betreffend Einsatzzeitraum. Seinen Auslandsaufenthalt habe er be-
reits vor Ablauf der Frist geplant und gebucht. Sein Ziel sei es, seine übri-
gen Einsatztage alle im Jahr 2020 zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2019 kann nach Art. 63 Abs. 1
des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und
Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG;
SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) und die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind ge-
wahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen
ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich
1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil-
dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die
Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und
endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei
für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Verbleiben der
zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der
Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur
Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus
dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Voll-
zugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann
(vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres,
in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl.
Art. 15 Abs. 4 ZDV).
2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20
Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu
planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivil-
dienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes
grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Der Zivildienstpflichtige hat
spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulas-
sung zum Zivildienst folgt, jährlich Dienstleistungen von mindestens 26 Ta-
gen zu erbringen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist
(Art. 39a Abs. 1 ZDV).
2.3 Die mit dem Vollzug der Zivildienstgesetzgebung befasste Vorinstanz
ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer zum Dienst
aufzubieten (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Der zivildienstpflichtigen Person und
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dem Einsatzbetrieb wird das Aufgebot grundsätzlich spätestens drei Mo-
nate vor Beginn des Einsatzes mitgeteilt (Art. 22 Abs. 2 ZDG). Der Bun-
desrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten (Art. 22
Abs. 3 ZDG). Die Vorinstanz kommt daher nicht umhin, dem Beschwerde-
führer Fristen zu setzen, weil die (rechtzeitige) Erfüllung der Dienstpflicht
andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Grundsätzlich sucht die zivil-
dienstpflichtige Person selbst Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit
ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Dabei stellt ihr die Vollzugsstelle die für die
Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf
Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche der
zivildienstpflichten Person den Erlass eines Aufgebots nicht, so legt die
Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz ge-
leistet wird (Aufgebot von Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt, in welchem er
den Zivildiensteinsatz zu absolvieren hätte, nicht in der Schweiz sei und
nicht bereit sei, auf seinen Auslandsaufenthalt zu verzichten. Er habe die
Vorinstanz genügend früh über seine Situation informiert. Er habe erfolglos
versucht, einen Zivildiensteinsatz zu finden. Durch den Abschluss seiner
Ausbildung habe er, neben dem Absolvieren von Praktika und Diplomprü-
fungen, auch entsprechend wenig Zeit für die Suche eines Einsatzes ge-
habt. Ausserdem seien die Inserate auf dem Portal für Zivildienstsuchende
oft nicht aktuell, weshalb sich die Verantwortlichen praktisch nie auf ent-
sprechende Bewerbungen melden würden.
3.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus,
dass der Beschwerdeführer mehrmals gemahnt worden sei und keine Be-
weise vorlägen, dass er tatsächlich im Ausland sei. Auch habe sich der
Beschwerdeführer nicht mehr beim Regionalzentrum Aarau gemeldet und
sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Er zeige damit keinerlei In-
teresse und keine Bemühungen, dem Regionalzentrum seine Situation
aufzuzeigen. Der Erlass der angefochtenen Aufgebotsverfügung sei ange-
zeigt, um die Dienstpflicht des Beschwerdeführers durchzusetzen.
3.3 Der Beschwerdeführer kann seinen Einsatz selbst planen und mittels
einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den Dienst zu ei-
nem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, bei-
spielsweise während den Schul- oder Semesterferien (Urteile des BVGer
B-997/2014 von 23. April 2014 E. 3.2; B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4,
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B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009
E. 3).
Für das Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer einen kurzen Einsatz von
26 Diensttagen zu leisten, um seine jährliche Pflicht zu erfüllen. Der Be-
schwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. August 2018 erstmalig auf
seine Dienstpflicht im Jahr 2019 aufmerksam gemacht. Die Frist für die
Einreichung einer Zivildienstvereinbarung wurde auf den 15. Januar 2019
festgesetzt. Die erste Mahnung erhielt der Beschwerdeführer am 22. Ja-
nuar 2019, die letzte Mahnung am 18. Februar 2019 mit Frist bis 4. März
2019. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer
innert der von der Vollzugsstelle mehrmals verlängerten Frist und trotz de-
ren Mahnung keine Einsatzvereinbarung einreichte, ist es nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz am 6. Mai 2019 ein Aufgebot von Amtes we-
gen erliess. Der Beschwerdeführer hatte vorgängig genügend Zeit, einen
Einsatzbetrieb zu finden. Bei fehlender Rückmeldung auf eine Bewerbung
hätte sich der Beschwerdeführer mit dem Betrieb in Kontakt setzen kön-
nen. Ausserdem hat die Vorinstanz viele Bemühungen unternommen, um
den Beschwerdeführer zum Beispiel per E-Mail, SMS oder Telefon zu er-
reichen und durch Kooperation zu einer vertretbaren Lösung zu gelangen.
Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits jedoch nicht kooperativ gezeigt.
Er kannte die Voraussetzungen und nahm Vorsprach-Termine nicht wahr.
Das Aufgebot selbst erweist sich angesichts der unkooperativen Haltung
des Beschwerdeführers als korrekt und verhältnismässig. Ausserdem wird
mit dem Beginn des Einsatzes am 19. August 2019 die Aufgebotsfrist von
drei Monaten gewahrt. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geord-
neten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebots von
Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerde insoweit als begründet er-
weist, als sie als Dienstverschiebungsgesuch zu verstehen ist.
4.2 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
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Seite 8
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44
ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz
3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zi-
vildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) …;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde.“
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn
keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4
Bst. a ZDV).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulie-
rung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt
der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch viel-
mehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom
23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog.
"Kann-Vorschriften" ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV
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statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterli-
chen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. No-
vember 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausserordentlichen
Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und An-
wendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage
bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil
des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche
Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zi-
vildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber
eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-1649/2013 vom
16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]). Demge-
genüber ist ein Gesuch um Dienstverschiebung (u.a.) dann abzulehnen,
wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46
Abs. 4 Bst. a ZDV). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt
zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschie-
bung besteht (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4,
B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1, je m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf einen bestimmten Dienst-
verschiebungsgrund. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er eine aus-
serordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV geltend macht.
Er habe die Vorinstanz frühzeitig über seine Auslandsabwesenheit infor-
miert und ein Gesuch um Verschiebung des Zivildienstes auf das Jahr 2020
gestellt. Er sei bis anhin Student gewesen und könne es sich finanziell nicht
leisten, den Auslandaufenthalt abzusagen und das "Geld verfliessen zu
lassen". Bei einem vorherigen Einsatz sei ihm bereits eine Dienstverschie-
bung bewilligt worden, weshalb er keinen Grund zur Annahme hatte, dass
dies nicht nochmals möglich sei.
5.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass beim Beschwerdeführer keine eigentli-
che Notsituation vorliege, welche es rechtfertigen würde, eine ausseror-
dentliche Härte im Sinne der Zivildienstverordnung anzunehmen. Der ein-
gereichte Arbeitsvertrag sei weder datiert noch von den angeblichen Ver-
tragsparteien unterschrieben und besitze daher keinerlei Beweiskraft. Es
lägen der Vorinstanz somit keine Belege vor, dass der Beschwerdeführer
sich ab Juli 2019 tatsächlich nicht in der Schweiz befinden würde.
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5.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht der
Zweck des Auslandaufenthalts nicht vollständig hervor. Der Vorinstanz
kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn sie behauptet, aus dem
Vertragsentwurf mit der Z._______ AG (Aufgabe des Beschwerdeführers:
[…]) mit Arbeitsbeginn per 15. Juli 2019 ergebe sich kein Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehe. Richtig ist demgegenüber,
dass der beigelegte Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und undatiert ist. Vor
allem ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die Vorlage ei-
nes derartigen Entwurfs für einen Arbeitsvertrag keinen Härtefall begrün-
det. Die Behauptung, wegen des Auslandsaufenthalts liege ein Härtefall
vor, ist nicht substantiiert. Indessen bringt der Beschwerdeführer die hohen
Kosten des Auslandsaufenthalts vor. Er könne sich eine Absage des Auf-
enthalts und das "Geld verfliessen zu lassen" nicht leisten. Entscheidend
ist aber die Frage, ob der Grund für den Auslandaufenthalt derart gewichtig
ist, dass er einen Härtefall zu begründen vermöchte. Das legt der Be-
schwerdeführer indessen nicht dar. Zwar könnte durch das Rückgängig-
machen von Buchungen allenfalls ein finanzieller Schaden entstehen, den
der Beschwerdeführer jedoch selbst zu verantworten hat und als solcher in
der Regel keinen Härtefall zu begründen vermag.
5.4 Das Vorbringen, sein Zivildienstverschiebungsgesuch sei bereits ein-
mal bewilligt worden und er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass
ihm dies nicht noch einmal gewährt würde, ist nicht stichhaltig. Aus einer
einmaligen Zivildienstverschiebung kann keine vertrauensbegründende
Annahme getroffen werden, dass unabhängig von der Art der Begründung
eine weitere Verschiebung möglich ist. Eine Einsatzverschiebung wird le-
diglich in Ausnahmefällen gewährt. Der Beschwerdeführer hatte, wie be-
reits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Aufgebots von
Amtes wegen festgehalten (vgl. E. 3.3 hiervor), auch den Umstand, dass
der Dienst nicht vorher geleistet worden ist, selbst zu verantworten. Damit
kann er aus diesem Umstand auch im vorliegenden Zusammenhang nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Auch insoweit liegt kein Härtefall vor.
Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, dass keine Gründe vorlie-
gen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde
ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdefüh-
rer hat den Zivildiensteinsatz gemäss dem Aufgebot vom 6. Mai 2019 zu
leisten. Ob die Vorinstanz, nachdem sie über die kommende Auslandab-
wesenheit informiert gewesen ist, gehalten gewesen wäre, im Sinne der
Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in der angefochtenen Verfü-
gung kurz auf diesen Umstand einzugehen, kann vorliegend offen bleiben,
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Seite 11
da sich die Parteien im vorliegenden Verfahren dazu geäussert haben und
eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht auch insofern irrelevant
ist, als Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des Zivildienstgesetzes ohnehin kostenlos sind (vgl. E. 7 hiernach).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erlass eines Aufgebots von
Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz rechtmässig war. Soweit in der Be-
schwerde ausserdem Dienstverschiebungsgründe geltend gemacht wer-
den, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen ebenfalls nicht durch.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdefüh-
rung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
geben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 70064.22669; Einschreiben)
– das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Joel Günthardt
Versand: 19. Juni 2019