Abtei lung II
B-2330/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. November 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Jean-
Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
X._______,
Beschwerdeführer
gegen
Kontrollstelle GwG, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Aufsichtsabgabe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Rahmen des Entlastungsprogrammes des Bundes 2003 nahm das Par-
lament eine Änderung des Geldwäschereigesetzes vor, wonach die Kont-
rollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) von den
Selbstregulierungsorganisationen (SRO) und von den direkt unterstellten
Finanzintermediären (DUFI) eine jährliche Aufsichtsabgabe erhebt. Die
Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Am 26. Oktober 2005
erliess der Bundesrat eine Verordnung mit ausführenden Bestimmungen.
Die Kontrollstelle informierte die anerkannten SRO am 24. Februar 2006
über die Einführung der Aufsichtsabgabe, wobei sie die Regeln zur Be-
messung der Abgabe ausführlich darlegte. Am 3. April 2006 führte die
Kontrollstelle bei allen anerkannten SRO eine Datenerhebung durch, um
für das Jahr 2005 die Bemessungsgrundlagen der Abgabe, d.h. den Brut-
toertrag und die Anzahl der angeschlossenen Finanzintermediäre, zu er-
mitteln. Der Beschwerdeführer meldete der Kontrollstelle am 5. Mai 2006,
dass seine Organisation im Jahr 2005 einen Bruttoertrag von Fr. (...) er-
zielt habe und dass ihr (...) Finanzintermediäre angeschlossen gewesen
seien. Die Kontrollstelle verfügte am 7. September 2006, der Beschwerde-
führer habe für das Jahr 2006 eine Aufsichtsabgabe in der Höhe von
Fr. (...) zu entrichten. Dieser Betrag war aufgeteilt in eine Grundabgabe
von Fr. 41'038.- und eine Zusatzabgabe von Fr. (...) . Am 13. September
2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Kontrollstelle um detaillierte An-
gaben, um den in Rechnung gestellten Betrag nachvollziehen zu können.
Am 15. September 2006 stellte die Kontrollstelle dem Beschwerdeführer
Auszüge aus der Kosten- und Leistungsrechnung sowie aus der Zusatzdo-
kumentation zur Staatsrechnung 2005 zu.
B. Am 3. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) Verwaltungsbeschwerde ein. Darin forderte er,
die angefochtene Verfügung sei an die Kontrollstelle zurückzuweisen, die
Kosten der Kontrollstelle des Jahres 2005 seien - unter Berücksichtigung
diverser Abzüge - neu zu berechnen, und die Aufsichtsabgabe des Be-
schwerdeführers sei auf dieser Grundlage neu zu bestimmen. Zur Begrün-
dung brachte er vor, die Kostenverfügung sei mangelhaft begründet und
basiere teilweise auf nicht offen gelegten Zahlen und Faktoren. Ausserdem
gehe aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle nicht her-
vor, wann und bei wem Debitorenverluste angefallen seien; diese Verluste
seien von den Aufsichtskosten abzuziehen. Unzulässig sei auch die Kos-
tenüberwälzung in den Bereichen Marktaufsicht, Internationales und Ge-
setzgebung: Diese Kosten seien nicht durch die Beaufsichtigten verursacht
worden; sie seien im Zusammenhang mit Tätigkeiten von allgemeinem In-
teresse entstanden und müssten deshalb durch den Staat bezahlt werden.
Mit der Aufsichtsabgabe dürften dagegen nur die eigentlichen Aufsichts-
kosten finanziert werden.
3C. In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2006 erläuterte die Kontroll-
stelle ihre Grundlagen zur Berechnung der Aufsichtsabgabe des Be-
schwerdeführers. Die Debitorenverluste, die die Kontrollstelle im Jahr 2005
erlitten habe, seien zurecht zu den Aufsichtskosten gezählt worden. Sämt-
liche Kosten, die bei der Kontrollstelle im Jahr 2005 entstanden seien,
müssten auf die Beaufsichtigten überwälzt werden; dazu gehörten insbe-
sondere auch die Kosten für Marktaufsicht, Internationales und Gesetzge-
bung. Die Abgabepflicht beruhe auf verfassungs- und gesetzmässigen Be-
stimmungen, und die Beaufsichtigten erhielten durch die Tätigkeiten der
Kontrollstelle einen direkten Nutzen. Das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers sei zwar verletzt worden; doch dieser Mangel könne geheilt wer-
den aufgrund der nachträglich erfolgten Begründung durch die Kontrollstel-
le. Im Übrigen habe die Rechnungsprüferin (BDO Visura) am 2. Juni 2006
bestätigt, dass die Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle nicht
zu beanstanden sei.
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 verzichtete der Beschwerdeführer auf
eine Replik zur Beschwerdeantwort der Kontrollstelle.
Am 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit,
dass das Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen worden sei.
E. Am 7. September 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer davon Kenntnis, es sei zum Schluss gelangt, dass der an-
gefochtene Beschwerdeentscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers
abzuändern wäre (reformatio in peius). Das Gericht setzte dem Beschwer-
deführer eine Frist für einen möglichen Beschwerderückzug und für die
Einreichung einer Gegenäusserung. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; BGE 129 I 173 E.1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 f.; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü-
rich 1998, Rz. 410).
Die Kostenverfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwä-
scherei vom 7. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
4Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am
3. Oktober 2006 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ange-
fochten, das bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung vorlie-
gender Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 40
Abs. 2 GwG [zit. in E. 4.1] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Mit Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt nunmehr das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen der Kontrollstelle (Art. 53 Abs. 2
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung
in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und deshalb zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt (Art. 32 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt einerseits eine Rüge formaler Art vor, indem
er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Zum anderen
beanstandet er materiellrechtlich relevante Punkte, insbesondere die Zu-
lässigkeit der vollständigen Überwälzung der Kosten der Kontrollstelle. Im
Folgenden sollen zunächst die Fragen formaler Art geprüft werden (E. 3).
Sodann wird eruiert, welche Kosten der Kontrollstelle nach dem Willen des
Gesetzgebers auf die Beaufsichtigten zu übertragen sind, und wie diese
Frage aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist (E. 4). Schliesslich
wird auf Rügen eingegangen, die in Parallelverfahren geltend gemacht
wurden, deren Beurteilung aber auch im vorliegenden Fall von Bedeutung
sind. Es geht dabei einerseits um die Berechnung der Summe der Brutto-
erträge aller SRO (E. 5), andererseits um die Gesetzmässigkeit der als
Teil der Aufsichtsabgabe erhobenen - Grundabgabe (E. 6).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Kontrollstelle
vom 7. September 2006 sei nicht genügend begründet gewesen. Einzelne
Faktoren zur Berechnung der Aufsichtsabgabe seien von der Kontrollstelle
nicht offen gelegt worden, und die Kosten- und Leistungsrechnung habe
unklare Elemente enthalten. Die Kontrollstelle wendet ein, die Verletzung
des rechtlichen Gehörs sei durch die nachträgliche Begründung geheilt
worden. Der Beschwerdeführer könne seine Einwendungen zur begründe-
ten Verfügung vor Bundesverwaltungsgericht und somit vor einer Behörde
mit umfassender Kognition vorbringen.
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage überprüfen
kann; die Heilung eines allfälligen Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl.
5BGE 126 I 68 E.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt, denn die angefochtene Verfügung
war nicht genügend begründet und die Berechnung der Aufsichtsabgabe
war ohne Zusatzinformationen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt jedoch nicht schwer: Die zentra-
len Begründungselemente, auf die sich die Kontrollstelle stützte, sind in
der Staatsrechnung ausgewiesen und öffentlich zugänglich. Zudem hat die
Kontrollstelle im Rahmen der Beschwerdeantwort detaillierte Erläuterun-
gen nachgeliefert. Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, vor einer
Instanz mit voller Kognition (dem Bundesverwaltungsgericht) zur Begrün-
dung der Kontrollstelle Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs muss deshalb als geheilt gelten. Eine Rückweisung an die Kon-
trollstelle würde bloss eine Verfahrensverzögerung bedeuten und zu unnö-
tigen Leerläufen führen.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Aufsichtsabgabe dürften
nicht die gesamten, sondern nur die eigentlichen Aufsichtskosten der
Kontrollstelle gedeckt werden - also bloss jene (nicht durch Gebühren ge-
deckte) Kosten, die den SRO bzw. den DUFI effektiv zugeordnet werden
könnten. Die Kontrollstelle ist hingegen der Ansicht, dass sämtliche (nicht
durch Gebühren gedeckte) Kosten der Kontrollstelle über die Aufsichtsab-
gabe zu finanzieren seien, insbesondere die Kosten in den Bereichen
Marktaufsicht, Internationale Zusammenarbeit und Gesetzgebung, aber
auch alle weiteren Kosten für allgemeinen Aufwand.
4.1 Für die Frage, in welchem Umfang die Kosten der Kontrollstelle auf die Be-
aufsichtigten überwälzt werden dürfen, ist in erster Linie das Gesetz mass-
gebend. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Okto-
ber 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwä-
schereigesetz, GwG [SR 955.0]) deckt die Aufsichtsabgabe die Aufsichts-
kosten der Kontrollstelle, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren
gedeckt sind. Welche Kosten als Aufsichtskosten gelten, geht aus dieser
Bestimmung nicht hervor.
In Art. 22 Abs. 4 GwG delegiert der Gesetzgeber unter anderem die Rege-
lung der anrechenbaren Aufsichtskosten an den Bundesrat. Der Beschwer-
deführer macht geltend, mit der Wendung anrechenbare Aufsichtskosten
impliziere der Gesetzgeber, dass es auch nicht anrechenbare Aufsichts-
kosten geben müsse. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die fragliche
Bestimmung lautet wie folgt: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, na-
mentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und
die Aufteilung der Aufsichtsabgbe unter die Selbstregulierungsorganisatio-
nen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre. Da-
mit schliesst der Gesetzestext nicht aus, dass der Bundesrat sämtliche
Aufsichtskosten - die auch in Art. 22 Abs. 4 GwG nicht näher definiert wer-
den - auf die Beaufsichtigten überwälzt. Die Bestimmung muss auch nicht
zwingend in dem Sinne verstanden werden, dass der Bundesrat die zu
6überwälzenden Kosten im einzelnen durch eine (abschliessende) Auflis-
tung oder dgl. zu bestimmen habe. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich
somit keine eindeutige Antwort auf die hier interessierende Frage entneh-
men.
4.2 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und Recht-
sprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung auszu-
gehen. Lässt sich - wie im Fall von Art. 22 GwG - daraus nichts ableiten,
müssen weitere Auslegungselemente berücksichtigt werden, wie nament-
lich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Zu beachten ist auch die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt
(vgl. BGE 125 II 177 E.3; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 216
ff.). Um den Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GwG zu eruieren,
muss danach gefragt werden, welche Kosten der Kontrollstelle der Gesetz-
geber mit der Aufsichtsabgabe finanzieren wollte.
4.2.1 Aus der Botschaft vom 22. Oktober 2003 zum Entlastungsprogramm für
den Bundeshaushalt (EP 03; BBl 2003 S. 7769 ff.) geht hervor, dass
Art. 22 Abs. 3 GwG dazu führen sollte, sämtliche nicht durch Gebühren ge-
deckte Kosten der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten zu überwälzen.
Das Ziel bestand gemäss Bundesrat darin, die gesamten Kosten der Kon-
trollstelle durch die Beaufsichtigten tragen zu lassen (BBl 2003 S. 5774).
Während bis anhin nur rund ein Fünftel der Gesamtkosten durch die Be-
aufsichtigten getragen worden waren (nämlich 0.75 Mio. Franken aufgrund
von Gebühreneinnahmen), sollten die Beaufsichtigten künftig sämtliche
Kosten tragen (nämlich 4.5 Mio. Franken, davon 0.75 Mio. Franken durch
Gebühreneinnahmen und 3.75 Mio. Franken im Rahmen der Aufsichtsab-
gabe; vgl. BBl 2003 S. 5746 und 5774). Wenn die Botschaft an anderer
Stelle erwähnt, mit der Aufsichtsabgabe sollten die Kosten der Aufsicht-
stätigkeit der Kontrollstelle verursachergerecht gedeckt werden (BBl 2003
S. 5747 und 5774), kann dies daher nur so verstanden werden, dass der
Bundesrat von einem weiten Aufsichtsbegriff ausging, der sämtliche (nicht
durch Gebühren gedeckte) Kosten der Kontrollstelle umfasst. Aufgrund der
Botschaft muss Art. 22 GwG somit im Sinne einer umfassenden Kosten-
überwälzung interpretiert werden. Die Bedeutung der Botschaft für die
Auslegung ist allerdings insofern zu relativieren, als der Botschaftstext
knapp gehalten ist; insbesondere wird darin nicht erwähnt, welche Positio-
nen die Kostenrechnung der Kontrollstelle im einzelnen aufweist.
4.2.2 Das Parlament setzte sich in der Herbstsession 2003 eingehend mit der
Einführung der neuen Aufsichtsabgabe auseinander. Dabei gingen sowohl
Befürworter als auch Gegner der Vorlage davon aus, dass die Einführung
der Aufsichtsabgabe zu einer Überwälzung sämtlicher Kosten der Kontroll-
stelle auf die Beaufsichtigten führen würde. Explizit genannt wurden fol-
gende Kosten, die künftig durch die Beaufsichtigten zu finanzieren wären:
Abklärungen allgemeiner Art, Marktrecherchen, allgemeine Infrastruktur-
7kosten, Kosten für Personal, Büro, Konferenzbesuche im Ausland und all-
gemeine staatliche Tätigkeiten (AB S 2003 845, Votum Bruno Frick); Bear-
beitung von Auslegungsfragen, Fragen zur Unterstellung von Tätigkeiten
unter das Geldwäschereigesetz, Recherchen im Rahmen der Marktaufsicht
(AB S 2003 845, Votum Hans Lauri); Überwachung des Finanzplatzes
(AB N 2003 1706, Votum Hans Kaufmann). Auch bei der Schätzung der fi-
nanziellen Belastung der Finanzintermediäre nahmen die Parlamentarier
an, dass nach Einführung der Aufsichtsabgabe sämtliche Kosten der Kon-
trollstelle durch die Beaufsichtigten zu tragen wären. Man schätzte, dass
die Kosten von 3.8 Mio. Franken pro Jahr auf etwa 6100 Finanzintermediä-
re verteilt würden, so dass jährliche Abgaben in der Grössenordnung von
600 Franken pro Intermediär resultierten (AB S 2003 846 und AB N 2003
1708, Voten von Bundesrat Kaspar Villiger; vgl. AB N 2003 1706 f., Voten
von Hans Kaufmann, Felix Walker und Christoph Blocher; AB S 2003 845,
Votum Hans Lauri). - Diese Äusserungen lassen keinen Zweifel darüber of-
fen, dass sich das Parlament des Umstandes bewusst war, dass die Zu-
stimmung zur Aufsichtsabgabe zur Überwälzung sämtlicher (nicht durch
Gebühren gedeckter) Kosten der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten füh-
ren würde. Die Zustimmung des Parlaments zu Art. 22 GwG (AB N 2003
1708 bzw. AB S 2003 846) kann deshalb nur so gedeutet werden, dass
der Gesetzgeber alle Kosten der Kontrollstelle durch die Beaufsichtigten fi-
nanzieren wollte.
4.3 Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich der Geldwäscherei-Aufsichtsab-
gabe mit Aufsichtsabgaben, die in anderen Rechtsbereichen erhoben wer-
den. Vergleichbare Aufsichtsabgaben finden sich im Zusammenhang mit
Banken (Art. 23octies Bankengesetz [BankG, SR 952.0]), Versicherungen
(Art. 50 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG, SR 961.01]), Spielbanken
(Art. 53 Spielbankengesetz [SBG, SR 935.52]) und Kernkraftwerken
(Art. 83 Kernenergiegesetz [KEG, SR 732.1]). In allen genannten Fällen
ging der Bundesrat in der Botschaft explizit oder implizit davon aus, dass
die Aufsichtsabgabe sämtliche Kosten zu decken hat, die bei der Auf-
sichtsinstanz anfallen - unabhängig davon, ob es sich um effektive Auf-
sichtskosten handelt oder aber um sonstige Kosten der Aufsichtsbehörde
(vgl. BBl 2002 8076 f. [zum BankG]; BBl 2003 3830 [zum VAG]; BBl 1997
III 189 [zum SBG]; BBl 2001 2796 [zum KEG]). Die Aufsichtsabgaben wur-
den - zumindest im Bereich der Versicherungen und Banken - während
Jahrzehnten erhoben, ohne dass dies in Frage gestellt worden wäre. In
der Parlamentsdebatte zur Änderung von Art. 22 GwG wurde geltend ge-
macht, dass die Aufsichtskosten im Bereich der Geldwäscherei aus Grün-
den der Rechtsgleichheit nicht anders finanziert werden dürften als im Be-
reich der Banken, Versicherungen und Spielbanken (AB 2003 N 1708 und
AB 2003 S 846, Voten von Bundesrat Kaspar Villiger; vgl. AB N 2003
1707, Voten von Felix Walker und Charles Favre; AB S 2003 845, Votum
Hans Lauri).
84.4 Das Parlament hat seinen Willen vor kurzem erneut bekräftigt, und zwar im
Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsge-
setz, FINMAG; vgl. die Referendumsvorlage gemäss BBl 2007 S. 4625 ff.).
Dieses Gesetz, das künftig die gesamte Finanzmarktaufsicht - insbesonde-
re auch in den Bereichen Geldwäscherei, Versicherungen und Banken -
regeln wird, enthält eine Bestimmung über die Finanzierung der Kosten
der Aufsichtsbehörde (FINMA). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht vor, dass von
den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird für die
Kosten der FINMA, die nicht durch Gebühren gedeckt sind. Der Nationalrat
lehnte einen Minderheitsantrag, der die überwälzbaren Kosten auf die rei-
nen Aufsichtskosten ohne allgemeine staatliche Tätigkeiten der FINMA re-
duzieren wollte, mit deutlichem Mehr ab (AB 2007 N 81 ff.), und der Stän-
derat stimmte dem Beschluss des Nationalrates diskussionslos zu (AB
2007 S 411 f.). Damit kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, die gesamten (nicht durch Gebühren gedeckten)
Kosten der Aufsichtsbehörde auf die Beaufsichtigten zu überwälzen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, diverse Kosten der Kontrollstelle
hätten nicht auf die Beaufsichtigten überwälzt werden dürfen.
4.5.1 Für unzulässig hält der Beschwerdeführer die Überwälzung der Kosten für
Marktaufsicht Fr. 576'000.-), Internationale Zusammenarbeit (Fr. 202'000.-)
und Gesetzgebung (Fr. 51'000.-).
Aus den Parlamentsprotokollen geht wie gesagt hervor, dass der Gesetz-
geber die Kosten der Kontrollstelle u.a. in den Bereichen Infrastruktur, Per-
sonal, Bürogebäude, Konferenzbesuche im Ausland, Bearbeitung von Aus-
legungsfragen, Marktaufsicht sowie allgemeine staatliche Tätigkeiten
durch die Beaufsichtigten finanzieren wollte (vgl. oben, E. 4.2.2). Grund-
sätzlich wird denn auch von keiner Seite bestritten, dass die in Frage ste-
henden Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten anfallen, die die Kont-
rollstelle zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages auszuüben hat.
Die Kostenüberwälzung in den Bereichen Internationale Zusammenarbeit,
Marktaufsicht und Gesetzgebung entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
der für das Gericht massgebend ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Rüge des Be-
schwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es sei ungewiss, ob die
in der Kosten- und Leistungsrechnung enthaltenen Debitorenverluste
(Fr. 76'000.-) tatsächlich im Jahr 2005 angefallen seien; sie könnten auch
schon in den Vorjahren entstanden sein. Ausserdem sei unklar, bei wel-
chen Kostenträgern die Verluste angefallen seien. Die Kontrollstelle gibt
an, die ausgewiesenen Debitorenverluste in der Höhe von Fr. 76'000.-
würden ausschliesslich das Jahr 2005 betreffen. Die Debitorenverluste der
Vorjahre seien in den jeweiligen Staatsrechnungen nicht separat ausge-
9wiesen worden, da sie damals noch nicht an die Beaufsichtigten weiterver-
rechnet worden seien. Die Debitorenverluste des Jahres 2004 seien in der
Staatsrechnung 2005 (auf S. 554) in der allgemeinen Position uneinbring-
liche Forderungen (Fr. 339'692'380.-) enthalten gewesen.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 GwG deckt die Aufsichtsabgabe die Aufsichtskos-
ten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind . Debito-
renverluste sind Kosten, die aufgrund von Ausfällen im Zusammenhang
mit der Gebührenerhebung entstehen. Sie fallen ohne weiteres unter den
Begriff der Aufsichtskosten i.S.v. Art. 22 Abs. 2 GwG und müssen somit
mittels der Aufsichtsabgabe finanziert werden. Im Übrigen erscheinen die
Angaben der Kontrollstelle dem Bundesverwaltungsgericht als nachvoll-
ziehbar. Bei den Debitorenverlusten handelt es sich um effektiv angefalle-
ne Kosten der Kontrollstelle, die in einem sachlichen Zusammenhang zur
Tätigkeit der Kontrollstelle stehen und die gemäss dem Willen des Gesetz-
gebers auf die Beaufsichtigten überwälzt werden müssen. Gegen den Ver-
dacht einer willkürlichen Kostenüberwälzung spricht auch die Stellungnah-
me der Rechnungsprüferin BDO Visura vom 2. Juni 2006, wonach die Kos-
ten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle funktionstüchtig und zweck-
mässig sei, und dass die Aufsichtsabgabe auf dieser Grundlage gesetzes-
konform und nachvollziehbar erhoben werden könne. Schliesslich ist auch
zu berücksichtigen, dass das Parlament die Staatsrechnung des Jahres
2005 genehmigt hat.
4.5.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Kosten, die die Kontrollstel-
le den SRO und DUFI im Jahr 2005 mittels Aufsichtsabgabe überwälzt hat,
dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Es ist nach dem Gesagten da-
von auszugehen, dass sämtliche Kosten der Kontrollstelle im Rahmen von
Tätigkeiten angefallen sind, die zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags
erforderlich waren. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die für
das Jahr 2005 ausgewiesene Kosten- und Leistungsrechnung der Kontroll-
stelle sachfremde Elemente enthält. Auch die Tatsache, dass die im Jahr
2005 mittels Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten deutlich geringer
ausfielen als vom Parlament erwartet (2.7 Mio. Fr. statt 3.8 Mio. Fr.),
spricht gegen den Verdacht, dass die Verwaltung auf willkürliche oder
missbräuchliche Art Kosten auszulagern versuchte.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überwälzung der Kosten der Kon-
trollstelle auf die Beaufsichtigten, soweit sie vom Beschwerdeführer gerügt
wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Rügen des Beschwerdeführers erwei-
sen sich somit als unbegründet.
5. In Parallelverfahren hat sich ergeben, dass die Bruttoerträge von mehreren
SRO korrigiert werden mussten, weil sie den Anforderungen von Art. 10
der Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontroll-
stelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverordnung Kon-
trollstelle, GebV Kst; SR 955.033.2) nicht entsprachen. Die Summe der
10
Bruttoerträge sämtlicher SRO beträgt nach einer Neuberechnung nicht
mehr Fr. 9'588'879.-, sondern Fr. 9'337'750.-. Da die Bruttoertragssumme
ein massgebendes Kriterium ist für die Berechnung der Aufsichtsabgabe
(vgl. Art. 22 Abs. 3 GwG i.V.m. Art. 11 GebV Kst), hat die Neuberechnung
Auswirkungen auf die Höhe der Aufsichtsabgabe des Beschwerdeführers.
Weil die Summe der Bruttoerträge aller SRO aufgrund der Neuberechnung
geringer ausfällt, ohne dass sich der Bruttoertrag der SRO des Beschwer-
deführers ändert, ergibt sich eine Erhöhung des Bruttoertrag-Anteils des
Beschwerdeführers. Dies bewirkt einen leichten Anstieg der Aufsichtsab-
gabe des Beschwerdeführers (vgl. unten, E. 6.10).
6. In einem parallelen Verfahren (B-2334/2006) ist das Bundesverwaltungs-
gericht ferner zum Schluss gekommen, dass die Grundabgabe, die von
den SRO gemäss Art. 7 GebV Kst als Teil der Aufsichtsabgabe erhoben
wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 22 Abs. 3 GwG) entspricht. Da
diese Beurteilung auch für das vorliegende Verfahren Konsequenzen hat
(vgl. unten, E. 6.9 und E. 6.10), ist im Folgenden auf die im Parallelverfah-
ren gemachten Erwägungen einzugehen.
6.1 Der Beschwerdeführer im Verfahren B-2334/2006 - dessen SRO bzgl. Mit-
gliederzahl und Bruttoertrag verhältnismässig klein ist - machte geltend,
die Verordnungsregelung über die Aufsichtsabgabe sei insofern nicht
rechtskonform, als ein Teil der Aufsichtsabgabe aus einer Grundabgabe
bestehe. Diese werde pauschal erhoben und folge den in Art. 22 Abs. 3
GwG aufgestellten Bemessungskriterien nicht. Hierfür fehle es demnach
an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Zudem bewirke die fixe Grund-
abgabe eine Verletzung der Rechtsgleichheit, weil die kleineren SRO da-
durch stärker belastet würden als die grösseren SRO.
6.2 Das Geldwäschereigesetz kennt keine Unterteilung der Aufsichtsabgabe in
eine Grund- und eine Zusatzabgabe. Vielmehr nennt das Gesetz lediglich
die Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe, delegiert aber die Re-
gelung der Einzelheiten an den Bundesrat (Art. 22 Abs. 3 und 4 GwG). Im
Parlament wurde nicht über eine Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine
Grund- und eine Zusatzabgabe diskutiert. Dass das Gesetzesrecht künftig
die Möglichkeit vorsehen wird, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundab-
gabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG
[zit. in E. 4.4]), ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
6.3 Gemäss der Verordnung wird die Aufsichtsabgabe unterteilt in eine Grund-
und eine Zusatzabgabe (Art. 1 Abs. 2 GebV Kst), wobei für die DUFI und
die SRO separate Bestimmungen bestehen (Art. 8 ff. bzw. Art. 13 ff. der
Verordnung). Die von den SRO zu deckenden Kosten werden zu 25%
durch eine Grundabgabe gedeckt, die gleichmässig auf alle SRO zu vertei-
len ist (Art. 7 GebV Kst). Im Jahr 2005 beliefen sich die von den SRO zu
tragenden Aufsichtskosten auf Fr. 1'805'692.-, wovon ein Viertel
(Fr. 451'432.-) durch die Grundabgabe zu decken war. Damit ergab sich
11
für jede der 11 SRO eine Grundabgabe von Fr. 41'038.-. Die restlichen
drei Viertel der Aufsichtskosten (im vorliegenden Fall Fr. 1'354'269.-) wer-
den mittels einer variablen Zusatzabgabe finanziert, die von der Anzahl Fi-
nanzintermediäre und dem Bruttoertrag der SRO abhängig ist (Art. 8 GebV
Kst). Während die Zusatzabgabe die in Art. 22 Abs. 3 GwG genannten Be-
messungskriterien (Anzahl Finanzintermediäre und Bruttoertrag) berück-
sichtigt, ist dies bei der pauschalen Grundabgabe nicht der Fall.
6.4 Die Verordnungsregelung hat für die Aufsichtsabgabe der einzelnen SRO -
je nach Grösse der Organisation - unterschiedliche Konsequenzen. Bei je-
ner SRO, die den höchsten Bruttoertrag (...) aller 11 anerkannten SRO
aufweist, macht die Grundabgabe nur 10% der Aufsichtsabgabe aus, wäh-
rend der Anteil im Fall der kleinsten SRO 82% beträgt. Die kleinste SRO
bezahlt 2.8% sämtlicher Aufsichtsabgaben; würde man die Grundabgabe
weglassen und nur die Zusatzabgabe berücksichtigen, so betrüge der An-
teil lediglich 0.6%. Bei der grössten SRO verhält es sich gerade umge-
kehrt: Sie bezahlt heute bloss 22% der Aufsichtsabgaben; ohne Grundab-
gabe würde der Anteil 27% ausmachen. Aufgrund der Grundabgabe erge-
ben sich überdies Diskrepanzen bei der durchschnittlichen Aufsichtsge-
bühr pro Finanzintermediär: Während die Finanzintermediäre, die der SRO
des Beschwerdeführers im Verfahren B-2334/2006 angeschlossen sind,
eine Aufsichtsabgabe von durchschnittlich Fr. 1'264.- schulden, sind es bei
der grössten SRO nur Fr. 240.-; betrachtet man alle 6024 Finanzintermedi-
äre, die einer SRO angeschlossen sind, so beträgt die Aufsichtsabgabe
durchschnittlich Fr. 300.-.
Die Grundabgabe führt somit zu stärkeren finanziellen Belastungen der
kleineren SRO gegenüber den grösseren SRO. Im Folgenden stellt sich
die Frage, ob der Verordnungsgeber mit dieser Regelung das im Gesetz
eingeräumte Ermessen überschritten hat.
6.5 Der Verordnungsgeber begründet die Erhebung der fixen Grundabgabe
folgendermassen: Die Grundabgabe trage dem Umstand Rechnung, dass
ein bestimmter Aufsichtsaufwand der Kontrollstelle unabhängig von der
Grösse der SRO bzw. des DUFI entstehe. Zugleich komme ein bestimmter
Teil der Aufsichtstätigkeit allen Beaufsichtigten unabhängig von ihrer Grös-
se gleichermassen zugute. Demgegenüber berücksichtige die Zusatzabga-
be die Grösse der SRO bzw. des DUFI, was sich damit rechtfertige, dass
von einem Teil der Tätigkeiten der Kontrollstelle die grösseren Beaufsich-
tigten mehr profitierten als die kleineren (Erläuterungen zur Verordnung
über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Be-
kämpfung der Geldwäscherei [ -
euterungen_d.pdf ; Stand: 1. März 2005], S. 22). Die Kontrollstelle machte
im Parallelverfahren ferner geltend, die Aufteilung in eine pauschale
Grund- und in eine variable Zusatzabgabe sei eine typische Vorgehens-
weise bei der Bemessung von kostendeckenden und verursachergerech-
ten Kausalabgaben.
12
Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob diese Argumente der Verwaltung
eine genügende sachliche Begründung darstellen, um die ungleiche Belas-
tung von grösseren und kleineren SRO zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck
soll die Regelung der Aufsichtsabgabe der SRO mit jener der DUFI sowie
jener in anderen Rechtsgebieten verglichen werden (E. 6.6 und 6.7), und
es sollen Analogien zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich
von Abwasser- und Kehrichtgebühren gezogen werden (E. 6.8).
6.6 Bei der Aufsichtsabgabe der DUFI hat der Verordnungsgeber eine etwas
andere Lösung gewählt als bei den SRO. Zwar wird auch hier eine Grund-
abgabe und eine Zusatzabgabe erhoben (vgl. Art. 13 und Art. 15 GebV
Kst). Die Grundabgabe der DUFI wird jedoch nicht gleichmässig auf die
Beaufsichtigten verteilt, sondern hängt von der Höhe des Bruttoertrags der
Finanzintermediäre ab. Gemäss Art. 13 GebV Kst bestehen bei der Grund-
abgabe der DUFI folgende vier Kategorien: 1. Fr. 500.- (Bruttoertrag bis
Fr. 20'000.-), 2. Fr. 1'000.- (Bruttoertrag von Fr. 20'000.- bis Fr. 500'000.-),
3. Fr. 2'500.- (Bruttoertrag von Fr. 500'001.- bis 5 Mio. Fr.) und 4. Fr. 5'000
(Bruttoertrag über 5 Mio. Fr.). Der Verordnungsgeber begründete die Kate-
gorienbildung bei der Grundabgabe der DUFI im Wesentlichen damit, dass
dadurch die Berechnung der Abgabe vereinfacht werde, und dass die
DUFI eine heterogene Gruppe in Bezug auf ihre Grösse und finanzinter-
mediäre Tätigkeit darstellten (Erläuterungen zur Verordnung, S. 24).
Der Verordnungsgeber rechtfertigt demnach die differenziertere Grundab-
gabe der DUFI damit, dass die Gruppe der DUFI heterogener ist als jene
der SRO. Die Spannweite des Bruttoertrags ist bei den DUFI tatsächlich
grösser als bei den SRO: Während die kleinsten DUFI weniger als
Fr. 20'000.- und die grössten mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoertrag aufweisen,
lagen die Bruttoerträge bei den SRO zwischen Fr. (...) und Fr. (...) . Zieht
man allerdings in Betracht, dass der Bruttoertrag der grössten SRO fast
12mal höher ist als jener der kleinsten SRO und dass die Anzahl der Mit-
glieder zwischen 1 und 1680 schwankt, kann auch bei den SRO nicht von
einer homogenen Gruppe gesprochen werden.
6.7 In anderen Rechtsgebieten, die eine Aufsichtsabgabe kennen (Banken-,
Versicherungs- und Spielbankenrecht), ergibt sich bezüglich der Kosten-
verteilung folgendes Bild: Einzig das Bankenrecht unterscheidet zwischen
einer Grund- und einer Zusatzabgabe, wobei diese Differenzierung nicht
auf Verordnungsebene erfolgt, sondern auf Gesetzesstufe. Gemäss
Art. 23octies Abs. 3 BankG deckt die Grundabgabe jene Aufsichtskosten der
Bankenkommission, die für alle Beaufsichtigten regelmässig und unabhän-
gig von ihrer Unternehmensgrösse anfallen. Mit der Zusatzabgabe werden
dagegen die Kosten abgegolten, die weder durch Gebühren noch durch
die Grundabgabe gedeckt sind; die Bemessung erfolgt nach bestimmten
Kriterien wie namentlich Bilanzsumme, Effektenumsatz und Nettofondsver-
mögen (Art. 23octies Abs. 4 BankG). In der massgebenden Verordnung wird
die Höhe der Grundabgabe konkretisiert, wobei für 7 verschiedene Katego-
13
rien von Beaufsichtigten fixe Beträge zwischen Fr. 1'250.- (bestimmte aus-
ländische kollektive Kapitalanlagen) und Fr. 5'000.- (Banken) vorgesehen
sind und von der Raiffeisenorganisation ein Pauschalbetrag von
Fr. 50'000.- erhoben wird (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung
von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission
[EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV; SR 611.014]). - Bei den Versiche-
rungen wird die Aufsichtsabgabe nach dem Anteil der Prämieneinnahmen
des einzelnen Versicherungsunternehmens oder nach dem verursachten
Aufwand bemessen (Art. 50 Abs. 2 VAG). Die Verordnung konkretisiert
diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufsichtsabgabe nach Massga-
be des Verhältnisses der Prämieneinnahmen eines Versicherungsunter-
nehmers (gemessen an den Gesamtprämieneinnahmen aller Versiche-
rungsunternehmen) berechnet wird (Art. 210 Abs. 1 der Verordnung über
die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [Aufsichts-
verordnung, AVO; SR 961.011]), wobei die Aufsichtsabgabe jährlich min-
destens Fr. 3'000.- (in gewissen Fällen Fr. 1'500.-) beträgt (Art. 211 Abs. 2
AVO). Das Spielbankengesetz macht keine Angaben zur Aufteilung der
Aufsichtskosten auf die Beaufsichtigten; die einschlägige Verordnung sieht
eine Verteilung im Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken vor
(Art. 109 Abs. 2 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
[Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521]).
Beim Vergleich der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe mit jener der Banken,
Versicherungen und Spielbanken fallen zwei Besonderheiten auf: Erstens
kennt einzig das Geldwäschereirecht eine Grundabgabe, die nicht auf Ge-
setzesstufe geregelt ist. Zweitens nimmt ausschliesslich das Geldwäsche-
reirecht eine gleichmässige Verteilung eines festen, pauschalen Betrages
auf die Beaufsichtigten vor (soweit die SRO betroffen sind); in allen ande-
ren Rechtsbereichen wird die Abgabenhöhe differenziert, in der Regel auf-
grund des Ertrages oder Aufwandes. Somit weichen die Modalitäten zur
Berechnung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe in diesem Punkt nicht un-
wesentlich von jenen anderer Rechtsbereiche ab. Es erscheint als zweifel-
haft, ob der Gesetzgeber eine solche Abweichung beabsichtigte. Die Ge-
setzesmaterialien zu Art. 22 GwG lassen eher vermuten, dass für alle
Rechtsgebiete eine gleichartige Regelung der Aufsichtsabgabe angestrebt
wurde (vgl. oben, E. 4.3). Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Verord-
nungsgeber mit der Regelung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe das Er-
messen überschritten hat, das ihm vom Gesetzgeber eingeräumt worden
ist.
6.8 Die Rechtsprechung hat sich zur vorliegenden Problematik bisher noch
nicht geäussert. Es ergeben sich jedoch gewisse Parallelen zu Erwägun-
gen des Bundesgerichts im Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004. In die-
sem Entscheid hatte das Bundesgericht die Zulässigkeit von Abwasser-
und Kehrichtgebühren der Gemeinde St. Moritz zu beurteilen. Die Gebüh-
ren setzten sich gemäss kommunalen Gesetzen zusammen aus einer
Grundgebühr, die nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen wurde,
14
sowie aus einem verbrauchsabhängigen Teil. Das Bundesgericht erwog,
es müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen zwischen den Benüt-
zungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungs-
einrichtung, denn laut umweltrechtlichen Spezialvorschriften (Art. 60a
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz
der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GschG, SR 814.20] und Art. 32a
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]) müssten bei der Ausge-
staltung der Abgaben die Art und Menge des Abwassers bzw. des Abfalls
berücksichtigt werden (a.a.O., E. 3.1). Aufgrund der gesetzgeberischen
Gestaltungsfreiheit sei es jedoch zulässig, einen Teil der Aufwendung den
Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungs-
gebühr) zu überbinden, denn die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasser-
entsorgung müsse unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme
durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden (a.a.O.
E. 3.2; vgl. auch BGE 129 I 290 E. 3.2 sowie die Urteile des Bundesge-
richts 2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996 E. 4b und 2P.380/1996 vom
28. Januar 1998 E. 2a). Das Bundesgericht bezeichnete es als zweifelhaft,
ob die Gebührenregelung der Gemeinde St. Moritz mit dem Verursacher-
prinzip (gemäss Art. 60a GschG bzw. Art. 32a USG) vereinbar sei: Die
Grundgebühr des Beschwerdeführers habe im Jahr 2002 rund 92% des
Gesamtbetrages ausgemacht; im Bereich des Kehrichts habe der Anteil
86% betragen. Folglich habe die Gebühr die tatsächliche Inanspruchnah-
me der Abfall- und Abwasserentsorgung nur noch in ganz nebensächli-
chem Ausmass erfasst, so dass der anzustrebende Lenkungseffekt nicht
mehr gegeben gewesen sei. Das Gericht liess schliesslich die Frage offen,
ob die Gebührenregelung mit Art. 60a GSchG bzw. Art. 32a USG verein-
bar sei, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen war
(a.a.O., E. 3.3).
Die umweltrechtlichen Gebühren, die das Bundesgericht im soeben darge-
legten Entscheid zu beurteilen hatte, weisen strukturelle Ähnlichkeiten auf
zur hier strittigen Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe. In beiden Fällen geht
es um eine Abgabe, die sich aus einer fixen Grundabgabe und einer varia-
blen Zusatzabgabe zusammensetzt. Vergleicht man die gesetzlichen
Grundlagen des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes mit jenen des
Geldwäschereigesetzes, so wird ersichtlich, dass der Ermessensspielraum
der Verwaltung bei der Ausgestaltung der Abgabe unterschiedlich gross
ist: Während Art. 22 Abs. 3 GwG die Bemessungskriterien (Anzahl Finan-
zintermediäre und Bruttoertrag) unzweideutig festhält und keine Ausnah-
meregelung vorsieht, nennen Art. 60a Abs. 1 GschG und Art. 32a USG
mehrere mögliche Kriterien für die Bemessung einer verursachergerechten
Gebühr; die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschliessend, und in Aus-
nahmefällen darf vom Grundsatz der verursachergerechten Finanzierung
abgewichen werden (Art. 60a Abs. 2 GSchG und 32a Abs. 2 USG; zu den
Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich von Abfällen vgl. VERONIKA HUBER-
WÄLCHLI, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kosten-
deckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999/1, S. 35 ff.).
15
Damit erweist sich der Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Ge-
staltung von Abwasser- und Kehrichtgebühren als deutlich grösser als bei
der Regelung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe. Trotz des beträchtli-
chen Ermessensspielraums der Verwaltung bei der Gestaltung von Um-
weltgebühren zweifelte das Bundesgericht an der Gesetzmässigkeit einer
Kehrichtgebühr, die zu 86% aus einer pauschalen Grundgebühr bestand.
Umso grösser müssen die entsprechenden Zweifel im Fall der Geldwä-
scherei-Aufsichtsabgabe sein, da der Gesetzgeber der Verwaltung in
Art. 22 Abs. 3 GwG nur einen verhältnismässig engen Ermessensspiel-
raum einräumte. Das Geldwäschereigesetz schliesst zwar nicht explizit
aus, dass ein Teil der Aufsichtsabgabe durch eine pauschale, von den ge-
setzlichen Kriterien unabhängige Grundabgabe erhoben wird. Eine solche
Grundabgabe darf aber nach dem Gesagten nicht so bemessen sein, dass
sie im Einzelfall einen erheblichen Teil der gesamten Aufsichtsabgabe
ausmacht. Vielmehr muss ein massgeblicher Teil der Aufsichtsabgabe auf
den im Gesetz vorgegebenen Kriterien beruhen.
Was die Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe betrifft, sind Zweifel an der Ge-
setzmässigkeit der Verordnungsregelung angebracht: Die Aufsichtsabgabe
wird gemäss Art. 7 GebV Kst zu 25% mittels einer fixen Grundabgabe fi-
nanziert, welche nicht den gesetzlichen Kriterien (Anzahl Finanzintermedi-
äre und Bruttoertrag der SRO) entspricht. Die gesetzlichen Kriterien wer-
den nur bei der Bemessung der Zusatzabgabe berücksichtigt (vgl. Art. 8
GebV Kst), mit der 75% der Aufsichtskosten gedeckt werden. Im Fall von
SRO mit relativ geringen Bruttoerträgen oder mit verhältnismässig wenigen
angeschlossenen Mitgliedern macht die Grundabgabe einen wesentlichen
Teil der gesamten Aufsichtsabgabe aus; bei der kleinsten SRO beträgt der
Anteil 82% (vgl. oben, E. 6.4). Bei den kleineren SRO verhält es sich dem-
nach so, dass der überwiegende Teil der bei ihnen erhobenen Abgabe
nach Kriterien bemessen wird, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die
so berechnete Abgabe führt zudem zu einer rechtsungleichen Behandlung.
In derartigen Fällen kann nicht mehr von einer Verordnungsregelung inner-
halb des gesetzlich eingeräumten Ermessens gesprochen werden.
6.9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass 1. die in Art. 7
GebV Kst geregelte Grundabgabe einer gesetzlichen Grundlage entbehrt,
2. die Verordnung vorsieht, einen relativ hohen Anteil (25%) durch Grund-
abgaben zu finanzieren, 3. die Höhe der Grundabgabe - im Gegensatz zu
allen übrigen Rechtsgebieten - nicht nach Grösse der SRO differenziert
wird, und 4. die Grundabgabe im Fall der kleinsten SRO über 80% der Auf-
sichtsabgabe ausmacht. Daraus wird ersichtlich, dass der Verordnungsge-
ber beim Erlass von Art. 7 GebV Kst das Ermessen überschritten hat, das
ihm in Art. 22 Abs. 3 GwG eingeräumt worden ist. Die Regelung der
Grundabgabe verletzt das Legalitätsprinzip und darf deshalb nicht ange-
wendet werden. Die Aufsichtsabgabe muss somit neu berechnet werden,
wobei es die Rechtsgleichheit gebietet, dass die Berechnung bei jeder
SRO - auch bei jener des Beschwerdeführers - nach der gleichen Formel
16
erfolgt.
6.10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einem kassatorischen Ent-
scheid: Die vollständige Kostenüberwälzung entspricht dem Willen des Ge-
setzgebers, und die Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe sind in
Art. 22 Abs. 3 GwG klar umschrieben. Die Berechnungsformel in Art. 11
GebV Kst stellt eine gesetzeskonforme Umsetzung dieser Kriterien dar.
Um die Aufsichtsabgabe bei der vorliegenden prozessualen Ausgangslage
auf gesetzeskonforme Weise zu berechnen, müssen somit die gesamten
Aufsichtskosten der Kontrollstelle des Jahres 2005, die die SRO zu tragen
haben, nach dem Schlüssel von Art. 11 GebV Kst auf die SRO verteilt wer-
den. Dadurch kann für das Jahr 2005 eine verfassungs- und gesetzeskon-
forme Aufsichtsabgabe ermittelt werden, ohne dem Verordnungsgeber prä-
zise Vorgaben für die künftige Regelung der Aufsichtsabgabe zu auferle-
gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997 i.S. P. c/ Ad-
ministration des impôts du canton de Vaud, publiziert in RDAF 1998 II S.
133 ff., E. 3b/aa, mit Hinweis auf FRANCIS CAGIANUT, Der Steuerrichter und
die Verfassung, in: Markus Reich / Martin Zweifel [Hrsg.], Das Schweizeri-
sche Steuerrecht, Eine Standortbestimmung, Festschrift Ferdinand Zuppin-
ger, Bern 1989, S. 135 ff., S. 146).
Bei der Neuberechnung der Aufsichtsabgabe muss berücksichtigt werden,
dass eine der 11 anerkannten SRO die Kostenverfügung vom 7. Septem-
ber 2006 nicht angefochten hat. Die Höhe des Abgabebetrags dieser SRO
(Fr. 49'745.-) steht damit bereits rechtskräftig fest. Die Aufsichtskosten, die
die 10 beschwerdeführenden SRO mittels Aufsichtsabgabe zu finanzieren
haben, müssen um den entsprechenden Betrag reduziert werden; ohne
diese Reduktion würde die Summe der Aufsichtsabgaben höher ausfallen
als die zu deckenden Aufsichtskosten der Kontrollstelle. Die für die Be-
rechnung der Aufsichtsabgabe relevanten Aufsichtskosten betragen dem-
nach nicht Fr. 1'805'692.-, sondern Fr. 1'755'947.-.
6.11 Die Neuberechnung der Aufsichtsabgabe des Beschwerdeführers für das
Jahr 2005 ergibt - bei Anwendung der Formel gemäss Art. 11 GebV Kst
und unter Berücksichtigung der Reduktion der Bruttoerträge (vgl. oben,
E. 5) sowie der zu deckenden Aufsichtskosten (vgl. oben, E. 6.10) - einen
Betrag in der Höhe von Fr. (...) [Berechnungsweise: {(... / 6024 * 0.75) +
(... / 9'337'750 * 0.25)} * Fr. 1'755'947.-]. Gemäss der ursprünglichen Ver-
fügung der Kontrollstelle hatte die Aufsichtsabgabe des Beschwerdefüh-
rers für das Jahr 2005 Fr. (...) betragen [Berechnungsweise: Fr. 41'038.-
(Grundabgabe) + {(... / 6024 * 0.75) + (... / 9'588'879 * 0.25)} * Fr.
1'354'269.- (Zusatzabgabe)].
17
Dem Beschwerdeführer war mit Brief vom 7. September 2007 eine leichte
Erhöhung der Aufsichtsabgabe in Aussicht gestellt worden. Bei der damali-
gen Berechnung war jedoch der für eine der 11 SRO rechtskräftig verfügte
Betrag von Fr. 49'745.- (vgl. oben, E. 6.10) zu Unrecht nicht von den Auf-
sichtskosten der Kontrollstelle abgezogen worden. Die nun erfolgte Sub-
traktion dieses Betrags bewirkt, dass sich die verbleibenden Aufsichtskos-
ten und damit auch die auf die einzelnen Beschwerdeführer fallenden An-
teile vermindern. Die korrekte Neuberechnung hat zur Folge, dass sich für
den Beschwerdeführer nicht eine Erhöhung der Aufsichtsabgabe ergibt (re-
formatio in peius), sondern eine leichte Reduktion.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufsichtsabgabe des Be-
schwerdeführers für das Jahr 2005 auf Fr. (...) festzusetzen ist.
7.
7.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu über-
nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem in der Hauptsache unterliegen-
den Beschwerdeführer sind demnach Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Beim vorliegenden Streitwert von rund Fr. (...) und einem Gebührenrah-
men von Fr. 1'500.- bis 5'000.- (Art. 4 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE; SR 173.320.2]) erweist sich eine Gerichtsgebühr von
Fr. 3'200.- als angemessen. Aufgrund von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt
sich indessen eine Reduktion dieser Gebühr. Zum einen muss beachtet
werden, dass durch die angefochtene Verfügung der Kontrollstelle das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde und die Heilung
des rechtlichen Gehörs erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte
(vgl. oben, E. 3). Kostenmindernd ist ferner zu berücksichtigen, dass das
Gericht neun weitere, ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte. Unter
Würdigung dieser Umstände sind die Kosten auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
Dieser Betrag ist mit dem am 8. November 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).
7.2 Da der Beschwerdeführer weitgehend unterlegen ist, hat er keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kon-
trollstelle, die im vorliegenden Fall obsiegt hat, hat als Bundesbehörde
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2006 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde dahin geändert, dass der Betrag der Auf-
sichtsabgabe des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 auf Fr. (...) festge-
setzt wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
18
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.- auferlegt. Diese werden mit dem vom Beschwerdeführer am
8. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Finanzdepartement (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz],
BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Landessprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 48 BGG).
Versand am: 15. November 2007