B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2332/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Federico Domenghini,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristeter Entzug der Zulassung als Revisionsexperte.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von der Revisi-
onsaufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) am (…) als Revisionsex-
perte (RAB-Nr. …) zugelassen. Er ist Mitglied des Verwaltungsrates, Ge-
schäftsführer und Revisionsmitarbeiter der (…), die seit (…) als Revisions-
expertin zugelassen ist. An der ausserordentlichen Generalversammlung
vom (…) wurde die (…) als Revisionsstelle der (…) gewählt.
Im (…) übernahm die (…) sämtliche Gesellschaftsanteile der (…) und der
Beschwerdeführer wurde am (…) als deren kollektiv zeichnungsberechtig-
ter Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. (…) hatte unter ande-
rem während des Rechnungsjahres (…) verschiedene Dienstleistungen
bezüglich Buchhaltung, Lohnzahlungen und Finanzen für die (…) erbracht.
Der Beschwerdeführer war verantwortlicher Revisionsexperte bzw. leiten-
der Revisor für die Revision der (…) für das Geschäftsjahr (…) und unter-
zeichnete in dieser Eigenschaft den Revisionsbericht vom (…). Dieser Be-
richt bescheinigte der (…) eine ordnungsgemässe Kontoführung. Der Be-
schwerdeführer bestätigte darin, dass keine Umstände vorlägen, die mit
seiner Unabhängigkeit nicht vereinbar seien.
A.b Am (…) eröffnete die Vorinstanz ein verwaltungsrechtliches Verfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstosses gegen die Unabhän-
gigkeitsregeln im Rahmen der Revision der Kontoführung der (…) für das
Jahr (…) und gab ihm Gelegenheit, zum Sachverhalt und zur vorläufigen
rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen.
A.c Mit Eingabe vom (…) machte der Beschwerdeführer von diesem Recht
Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom (…) entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren unter Lö-
schung des entsprechenden Eintrags im Revisorenregister, und auferlegte
ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.–.
Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Na-
men der (…) die Rechnung der (…) revidiert habe, obwohl die (…), eine
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Tochter der (…), vorher an der Buchhaltung der zu revidierenden Gesell-
schaft mitgewirkt habe. Damit habe er die Unabhängigkeitsvorschriften
verletzt. Er biete daher keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
mehr.
C.
Mit Beschwerde vom (…) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfäng-
liche Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom (…). Eventuell sei ihm
lediglich ein Verweis zu erteilen, subeventualiter sei ihm die Zulassung als
Revisionsexperte für maximal ein Jahr zu entziehen. Zur Begründung
macht er hauptsächlich einen Missbrauch des Ermessens durch die Vo-
rinstanz geltend. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Beschwerde-
verfahren sei in deutscher Sprache zu führen, da er dieser Sprache mäch-
tig sei, dies obwohl die bisherige Verfahrenssprache französisch gewesen
sei.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz, die französische
Verfahrenssprache sei beizubehalten.
E.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer,
das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen, und ihm sei vollständige
Einsicht in die Vorakten zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache ge-
führt, und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in die in den
Vorakten befindlichen unabgedeckten E-Mails eines Denunzianten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde vom (…).
H.
Mit Replik vom 30. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2018 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 sowie Art. 33
Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung
und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember
2005 [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und formge-
recht eingereicht worden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff., Art. 50 Abs. 1, und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit ab, weil er gegen die Unabhängigkeitsvorschriften
verstossen habe und ihm somit eine mittelschwere Pflichtverletzung im
Kernbereich der Tätigkeiten eines Revisionsexperten vorzuwerfen sei.
2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz sieht vor, dass natürliche Personen und
Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen
nach Art. 2 Bst. a RAG erbringen, einer Zulassung durch die Vorinstanz
bedürfen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG und Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und
Revisoren vom 22. August 2007 [Revisionsaufsichtsverordnung, RAV,
SR 221.302.3]). Eine natürliche Person wird unbefristet als Revisionsex-
perte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fach-
praxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4
RAG).
Ergänzend zu Art. 4 Abs. 1 RAG präzisiert Art. 4 RAV, dass ein Gesuch-
steller zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen wird,
wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er
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nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet (Abs. 1). Diesbezüg-
lich ist namentlich die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften mass-
geblich. Es handelt sich somit nicht nur um den unbescholtenen Leumund
im engen Sinn, sondern um eine eigentliche charakterliche Integrität, die
auch das Fehlen von Interessenkonflikten mitumfasst (Urteil des BGer
2C_487/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2; URS BERTSCHINGER, in: Bas-
ler Kommentar Revisionsrecht, 2011, Art. 4 RAG N 44 ff., 48 S. 110 ff.;
PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 2191 f.). Erfüllt eine
zugelassene natürliche Person die Zulassungsvoraussetzungen nicht
mehr, so kann die Vorinstanz die Zulassung befristet oder unbefristet ent-
ziehen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 RAG). Sofern die Zulassungsvoraussetzun-
gen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen
(Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG). Ist ein Zulassungsentzug unverhältnismässig,
kann die Vorinstanz einen schriftlichen Verweis erteilen (Art. 17 Abs. 1 Satz
3 und Art. 18 RAG). Die Zulassungsvoraussetzungen sind u.a. dann nicht
mehr erfüllt, wenn der Zulassungsinhaber keinen guten Leumund mehr hat
bzw. die gesetzlichen Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Art. 728 und
729 OR nicht erfüllt (Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September
2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BERTSCHINGER, a.a.O., Art. 4 RAG N
48 S. 112).
Gemäss Art. 728 OR muss die Revisionsstelle unabhängig sein und sich
ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsäch-
lich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Mit der Unabhängigkeit
nicht vereinbar ist unter anderem insbesondere das Mitwirken bei der
Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das
Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen
(Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit
erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder
der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen (Art. 728 Abs. 6 OR).
Die Frage, ob eine Unvereinbarkeit besteht, ist aufgrund der konkreten Um-
stände des Einzelfalls zu beantworten. Massgeblich sind dabei sowohl die
Tatsachen als auch der Anschein, den der Revisor gegen Aussen schafft.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Revisor als unab-
hängig erachtet (Urteil 2C_602/2018 E. 5.2).
2.2 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass
der Beschwerdeführer im Namen der (…) im (…) als verantwortlicher Re-
visionsexperte für die ordentliche Revision der Jahresrechnung (…) der
(…) fungierte. Bereits vor der Übernahme des Mandats am (…) war ihm
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als Geschäftsführer der (…) bekannt, dass die (…) während des Ge-
schäftsjahres (…) für die (…) verschiedene Dienstleistungen bezüglich
Buchhaltung, Lohnzahlungen, Finanzen, Mehrwertsteuerabrechnung, Er-
stellung des Jahresabschlusses und Steuererklärung erbracht hatte und
dass die (…) kurz vor der Übernahme der (…) stand. In Übereinstimmung
mit den weiteren Verantwortlichen der (…) ging der Beschwerdeführer in-
dessen davon aus, dass angesichts der buchhalterischen Kompetenzen
des Geschäftsführers der (…) und von dessen für die Buchhaltung zustän-
diger Ehefrau sowie des geringfügigen Beitrags der (…) kein Risiko be-
stehe, dass er die Buchhaltungsarbeiten der eigenen Gruppe prüfen
würde. Eine allfällige Inkongruenz sei aus wirtschaftlicher Sicht vernach-
lässigbar gewesen. Er übernahm daher das Mandat und führte es aus. Am
(…) unterzeichnete er als verantwortlicher Revisionsexperte den Revisi-
onsbericht.
Angesichts dieses Sachverhalts ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als
verantwortlicher Revisor die Jahresrechnung (…) der (…) geprüft hat, ob-
wohl Mitarbeiter der (…), deren Geschäftsführer er ab dem (…) war, an der
Buchhaltung des Geschäftsjahres (…) mitgewirkt hatten, und ihm diese
Umstände bereits vor der Übernahme des Mandats und der Übernahme
der (…) durch die (…) bewusst gewesen waren. Mit der Vorinstanz ist da-
her davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unabhängigkeits-
vorschriften von Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR i.V.m. Art. 728 Abs. 6 OR verletzt
hat.
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieser von der Vorinstanz
untersuchte Sachverhalt "problematisch" sei, rügt aber, ein Entzug der Zu-
lassung als Revisionsexperte für die Dauer von zwei Jahren sei unverhält-
nismässig. Der in Frage stehende Sachverhalt sei als einmalige Verletzung
der Unabhängigkeitsvorschriften, in Bezug auf ein einziges Mandat, zu be-
trachten. Aus wirtschaftlicher Sicht sei sie vernachlässigbar gewesen. Dies
insbesondere auch, weil die Dienstleistungen der (…) vor deren Über-
nahme durch die (…) erbracht worden seien, sehr beschränkt gewesen
seien und weder er noch die (…) daran beteiligt gewesen seien. Er habe
auch bereits vor der Intervention der Vorinstanz Massnahmen ergriffen und
dem Personal der (…), das die Dienstleistungen für die (…) erbracht hatte,
untersagt, künftig bei der Buchhaltung von (…) mitzuwirken. Seine Be-
schwerde richte sich gegen die Qualifikation seiner Verfehlung als mittel-
schwerer Verstoss gegen das Revisionsaufsichtsrecht im Kernbereich sei-
ner beruflichen Tätigkeit, ohne eine genügende Begründung dafür zu lie-
fern. Bei der Festlegung von Massnahmen unterscheide die Vorinstanz, ob
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ein Verstoss als leicht, mittelschwer, schwer oder sehr schwer einzustufen
sei, wobei diese Massstäbe nirgends definiert seien und die Vorinstanz
selbst nicht substantiiere, nach welchen Kriterien sie einen Verstoss an-
hand dieser Massstäbe einstufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung stelle der Zulassungsentzug unter den möglichen Massnamen, die
ergriffen werden könnten, die ultima ratio dar. Falls die Zulassungsvoraus-
setzungen wiederhergestellt werden könnten, sei der Entzug lediglich an-
zudrohen. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz verschiedene Aspekte
nicht berücksichtigt. Sofern ein allfälliger Verstoss gegen die Unabhängig-
keitsregeln festgestellt würde, sei dieser nicht als mittelschwer zu qualifi-
zieren, denn er habe bereits vor der Intervention der Vorinstanz die not-
wendigen Massnahmen ergriffen, um den gesetzmässigen Zustand wie-
derherzustellen. Es sei daher von einer günstigen Prognose auszugehen.
Der durch den Entzug der Zulassung verursachte Schaden wäre unverhält-
nismässig, weil er ein Berufsverbot gleichkommen würde.
Die Vorinstanz anerkennt, dass es sich um einen einmaligen Verstoss des
Beschwerdeführers gegen die Unabhängigkeitsvorschriften gehandelt
habe. Zwar sei ihm zuzubilligen, dass die Übernahme der (…) durch die
(…) am (…) erfolgt sei, während die (…) bereits am (…) mit der Rech-
nungsprüfung der (…) beauftragt worden sei, und dass er selbst insofern
nicht an der Buchführung und Erbringung der weiteren Dienstleistungen
durch die (…) an die (…) während des Rechnungsjahres (…) beteiligt ge-
wesen sei. Soweit der Beschwerdeführer aber eine Verletzung der Unab-
hängigkeitsvorschriften mit dem Argument bestreite, dass die in Frage ste-
henden Dienstleistungen der (…) vor der Übernahme dieser Gesellschaft
durch die (…) erbracht worden seien, zeige dies, dass er das Problem nicht
erkannt habe. Dieses habe nicht in der Möglichkeit gelegen, die Buchfüh-
rung der (…) zu beeinflussen, sondern darin, dass das Risiko bestehe,
dass er den bereits erbrachten Beitrag seiner Mitarbeiter an diese Buch-
haltung nicht genügend kritisch und unabhängig prüfe. Dieses Risiko habe
sich ergeben, weil der Beschwerdeführer die Revision nach der Über-
nahme der (…) durch die (…) durchgeführt habe. In ihrer Verfügung be-
streitet die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer vor ihrem Eingrei-
fen die weitere Zusammenarbeit der (…) mit (…) untersagt habe. In der
Vernehmlassung präzisiert sie indessen, dass der Beschwerdeführer dies
lediglich behauptet, aber nicht belegt habe, und dass diese Massnahme
die Unabhängigkeit für die Zukunft hergestellt habe. Die Vorinstanz wertet
es als positiv, dass der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe,
dass sein Gedankengang falsch gewesen sei. Sie begründet den Zulas-
sungsentzug von zwei Jahren aber vor allem damit, dass es sich um einen
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Tatbestand handle, der den Kern der Revisionstätigkeit betreffe. Die Ver-
fehlung sei als mittelschwer einzustufen. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers zeigten, dass ihm die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschrif-
ten bewusst gewesen sei, er diese aber als geringfügig eingestuft und in
Kauf genommen habe. Aus seiner Argumentation ergebe sich, dass er das
Problem und die Tragweite der Unabhängigkeitsvorschriften nicht verstan-
den habe. Es könne daher keine günstige Prognose erstellt werden.
2.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein grosses öf-
fentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleis-
tungen und insbesondere an der Unabhängigkeit der Revisionsstellen und
Revisionsexperten. Der Entzug der Zulassung bildet die ultima ratio für den
Fall, dass zum Schutz des öffentlichen Interesses und zur Abwendung wei-
terer Unregelmässigkeiten nur die Möglichkeit übrigbleibt, den Betroffenen
von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen. Sofern die Zulas-
sungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Zulas-
sungsentzug vorher lediglich anzudrohen (Urteile des BGer 2C_602/2018
E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7. April
2011 E. 4.3).
Das Bundesgericht kam in mehreren jüngeren Urteilen zum Schluss, dass
trotz einer einmaligen oder mehrmaligen Verletzung der Unabhängigkeits-
vorschriften im Rahmen eines einzigen Mandats ein befristeter Entzug der
Zulassung unverhältnismässig sei, sofern der Betroffene bereits vor der
Sanktion durch die Vorinstanz die erforderlichen Massnahmen getroffen
hatte, um die in Frage stehende rechtswidrige Konstellation im Hinblick auf
künftige Fälle des gleichen Kunden auszuschliessen. In dieser Situation
verletze der Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers ohne vorgän-
gige Androhung Bundesrecht (Urteile des BGer 2C_602/2018 E. 5.5;
2C_125/2015 E. 5).
2.3.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer nur ein einziger,
nicht besonders schwerwiegender Verstoss gegen die Unabhängigkeits-
vorschriften im Rahmen eines einzigen Revisionsmandats vorgeworfen.
Der Beschwerdeführer hat auch bereits vor dem Eingreifen durch die
Vorinstanz die erforderlichen Massnahmen getroffen, um die in Frage ste-
hende rechtswidrige Konstellation im Hinblick auf künftige Fälle des glei-
chen Kunden auszuschliessen. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend,
er habe sich noch andere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen.
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Mit der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Argumentation versucht, die festgestellte Verletzung der Unabhängig-
keitsvorschriften massiv herunterzuspielen, was die Frage nach seiner Ein-
sicht in die Problematik aufwirft. Indessen ist dem Recht jedes Beaufsich-
tigten, im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen Stand-
punkt möglichst zu verteidigen, gebührend Rechnung zu tragen. Derartige
Argumente, sofern sie lediglich gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der
Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden, sind daher entsprechend zu wür-
digen und nur mit Zurückhaltung als Ausdruck mangelnder Einsicht zu wer-
ten.
2.3.3 Wird der dargelegten jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gefolgt, so muss der von der Vorinstanz verfügte Entzug der Zulassung für
eine Dauer von zwei Jahren daher als unverhältnismässig eingestuft wer-
den und die Sanktion ist insofern zu reduzieren, als dem Beschwerdeführer
lediglich ein schriftlicher Verweis zu erteilen ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
integral verlangt, nicht nur in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 3, welche
die verfügte Sanktion zum Gegenstand haben. Dispositivziffer 4 der ange-
fochtenen Verfügung, welche somit mitangefochten ist, hat die Auferlegung
der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zum Gegenstand.
Die Auferlegung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgt nicht dem
Unterliegens-, sondern dem Verursacherprinzip (Urteil des BVGer
B-6838/2018 vom 13. September 2019). Eine teilweise Gutheissung im
Sanktionspunkt durch die Rechtsmittelinstanz führt daher nicht zwingend
zu einer Änderung im Verfahrenskostenpunkt. Der Beschwerdeführer hat
nicht dargelegt, inwiefern die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu bean-
standen wären, weder an sich noch im Falle einer allfälligen Gutheissung
seiner Beschwerdebegehren oder -eventualbegehren.
Ein Grund, die angefochtene Verfügung auch im Verfahrenskostenpunkt
aufzuheben oder abzuändern, ist daher nicht ersichtlich.
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Seite 10
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet
und ist, soweit die Sanktion betreffend, im Sinne des Eventualbegehrens
teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise ob-
siegend, weshalb ihm entsprechend reduzierte Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Sie wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterlie-
genden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer liess sich vor dem Bundesverwaltungsgericht an-
waltlich vertreten, reichte aber keine Kostennote ein. Die Parteientschädi-
gung ist deshalb aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist nicht nur der Ausgang des vorliegenden
Verfahrens zu berücksichtigen, sondern auch, dass der Aufwand bezie-
hungsweise ein allfälliger Mehraufwand des Rechtsvertreters im Zusam-
menhang mit dem vom Beschwerdeführer beantragten – und objektiv of-
fensichtlich unbegründeten – Wechsel der Verfahrenssprache und in Be-
zug auf das abgewiesene Gesuch um vollständige Akteneinsicht nicht als
erforderlicher Aufwand eingestuft werden kann.
B-2332/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. März
2018 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ein schriftlicher
Verweis erteilt.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 1'200.– aufer-
legt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von CHF 4'800.– zur Bezahlung dieser Verfah-
renskosten verwendet und der Restbetrag von CHF 3'600.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'600.–
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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