Abtei lung II
B-2334/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. September 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Jean-
Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hess und Rechtsanwältin Silvia
Eggenschwiler Suppan, Kellerhals Hess Rechtsanwälte, Rämistrasse 5,
Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Kontrollstelle GwG, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Aufsichtsabgabe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Rahmen des Entlastungsprogrammes des Bundes 2003 nahm das Par-
lament eine Änderung des Geldwäschereigesetzes vor, wonach die Kon-
trollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) von den
Selbstregulierungsorganisationen (SRO) und von den direkt unterstellten
Finanzintermediären (DUFI) eine jährliche Aufsichtsabgabe erhebt. Die
Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Am 26. Oktober 2005
erliess der Bundesrat eine Verordnung mit ausführenden Bestimmungen.
Die Kontrollstelle informierte die anerkannten SRO am 24. Februar 2006
über die Einführung der Aufsichtsabgabe, wobei sie die Regeln zur Be-
messung der Abgabe ausführlich darlegte. Am 3. April 2006 führte die
Kontrollstelle bei allen anerkannten SRO eine Datenerhebung durch, um
für das Jahr 2005 die Bemessungsgrundlagen der Abgabe, d.h. den Brut-
toertrag und die Anzahl der angeschlossenen Finanzintermediäre, zu er-
mitteln. Der Beschwerdeführer meldete der Kontrollstelle am 4. April 2006,
dass seine Organisation im Jahr 2005 einen Bruttoertrag von Fr. (...) er-
zielt habe und dass ihr (...) Finanzintermediäre angeschlossen gewesen
seien. Am 8. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der Kontrollstelle
Unterlagen ein, um diese Zahlen zu bestätigen. Die Kontrollstelle verfügte
am 7. September 2006, der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2006
eine Aufsichtsabgabe in der Höhe von Fr. (...) zu entrichten. Dieser Betrag
war aufgeteilt in eine Grundabgabe von Fr. 41'038.- und eine Zusatzabga-
be von Fr. (...). Am 21. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
die Kontrollstelle, die Kostenverfügung zu erläutern, da der Betrag der Auf-
sichtsabgabe mangels Begründung nicht nachvollziehbar sei. Er verlangte
insbesondere Angaben über Kosten, die der Kontrollstelle durch die Auf-
sicht über die SRO und über die DUFI entstanden waren, über die Zusam-
mensetzung der Kostenstelle "Allgemeiner Aufwand", über die Anzahl der
bei den einzelnen SRO angeschlossenen Finanzintermediäre sowie über
die Summe des Bruttoertrags aller SRO im Jahr 2005. Im Antwortschrei-
ben vom 22. September 2006 wies die Kontrollstelle den Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass die Kosten für die Aufsicht über die SRO und DUFI so-
wie für den allgemeinen Aufwand in der Kosten- und Leistungsrechnung
der Kontrollstelle ausgewiesen seien. Diese könne in der Zusatzdokumen-
tation zur Staatsrechnung des Jahres 2005 eingesehen werden, die auf
der Webseite der Eidgenössischen Finanzverwaltung publiziert sei. Im Fall
des Beschwerdeführers sei die Kontrollstelle von einem Bruttoertrag von
Fr. (...) und von (...) angeschlossenen Finanzintermediären ausgegangen;
dies entspreche (...)% des gesamten Bruttoertrags und (...)% der Finanzin-
termediäre aller SRO. Bei der Zusatzabgabe trage die SRO des Beschwer-
deführers (...)% des Gesamtbetrages. Im Übrigen habe die Rechnungsprü-
ferin (BDO Visura) am 2. Juni 2006 bestätigt, dass die Kosten- und Leis-
tungsrechnung der Kontrollstelle nicht zu beanstanden sei.
B. Am 9. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch
3Rechtsanwalt Dr. Markus Hess und Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler
Suppan, Zürich, beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Verwal-
tungsbeschwerde ein. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegne-
rin vom 7. September 2006 festzustellen;
2. eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine Aufsichtsabgabe schuldet;
3. subeventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 7. September 2006 und das Verfahren an die Be-
schwerdegegnerin zum Entscheid im Sinne der Entscheid-
gründe zurückzuweisen;
4. subsubeventuell sei die Aufsichtsabgabe höchstens auf
CHF (...) festzulegen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Aufsichtsabgabe
beruhe auf verfassungswidrigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmun-
gen. Mit der Aufsichtsabgabe dürften nur Kosten für die effektive Aufsicht-
stätigkeit abgegolten werden, nicht aber die gesamten Kosten der Kontroll-
stelle. Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kostenstellen sei teils
auf unrichtige, teils auf intransparente Weise erfolgt. Die Ausgaben der
Kontrollstelle in den Bereichen Marktaufsicht, Internationale Zusammenar-
beit und Gesetzgebung dürften nicht Gegenstand der Aufsichtsabgabe
sein. Von diesen Tätigkeiten profitierten nämlich nicht nur die Finanzinter-
mediäre, sondern die Allgemeinheit in der Schweiz, weshalb die Staats-
kasse die Kosten zu tragen habe. Jedenfalls bestehe weder in der Verfas-
sung noch im Gesetz eine genügende Grundlage, um solche Kosten auf
die SRO und DUFI abzuwälzen. Bereits aus diesem Grund erweise sich
die Verfügung als nichtig bzw. müsse aufgehoben werden. Aufgrund der
Akten werde im Übrigen nicht klar, welches die effektiven Aufsichtskosten
der Kontrollstelle seien, weshalb die Kontrollstelle anzuweisen sei, eine
nachvollziehbare Kostenausscheidung einzureichen. Ausserdem bewirke
die Erhebung einer Grundabgabe - als Teil der Aufsichtsabgabe - eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Wirtschaftsfreiheit:
Da die Grundabgabe für alle SRO gleich hoch sei, würden die kleinen SRO
gegenüber den grossen Organisationen stärker belastet. Insofern sei die
Abgabe zumindest auf das zulässige Mass zu reduzieren. Verletzt sei
schliesslich auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (wird näher ausge-
führt).
C. In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2006 erläuterte die Kontroll-
stelle ihre Grundlagen zur Berechnung der Aufsichtsabgabe. Sie machte
geltend, gemäss dem Willen des Gesetzgebers müssten sämtliche Kosten
der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten überwälzt werden. Diese würden
denn auch einen direkten Nutzen aus den Tätigkeiten der Kontrollstelle
4ziehen. Die Abgabepflicht beruhe auf verfassungs- und gesetzmässigen
Bestimmungen. Sie bewirke weder eine Rechtsungleichheit noch eine Ver-
letzung der Wirtschaftsfreiheit. Die Berechnung der massgebenden Zahlen
sei auf korrekte Weise erfolgt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers sei zwar verletzt worden; doch könne dieser Mangel aufgrund der
nachträglich erfolgten Begründung durch die Kontrollstelle geheilt werden.
D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut das
Begehren, die Kontrollstelle sei zu einer nachvollziehbaren Ausscheidung
der Aufsichtskosten im engeren und im weiteren Sinn zu verpflichten, und
dem Beschwerdeführer sei alsdann erneut Frist zur Einreichung einer
Replik anzusetzen.
Am 25. Januar 2007 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Kontrollstelle um Beantwortung ver-
schiedener Fragen bzw. um Einreichung einer gemäss dem Begehren des
Beschwerdeführers ergänzten Kostenrechnung und eines erläuternden Be-
richts (Amtsbericht). Die Kontrollstelle reichte die geforderten Unterlagen
am 9. März 2007 ein; diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht.
E. Mit Replik vom 23. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest. Den Subsubeventualantrag zur Neuberechnung der Aufsichtsab-
gabe korrigierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Abgabe auf
Fr. (...) zu reduzieren sei. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer zahlrei-
che Einwendungen bezüglich der Ausführungen der Kontrollstelle im Amts-
bericht.
F. Mit Duplik vom 22. Juni 2007 hielt auch die Kontrollstelle an ihren Ausfüh-
rungen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2007
zur Kenntnis gebracht.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; BGE 129 I 173 E.1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 f.; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 410).
Die Kostenverfügung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwä-
5scherei vom 7. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am 9.
Oktober 2006 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angefoch-
ten, das bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung vorlie-
gender Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 40
Abs. 2 GwG [zit. in E. 4.1] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Mit Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt nunmehr das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen der Kontrollstelle (Art. 53 Abs. 2
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung
in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und deshalb zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen sind erfüllt (Art. 32 ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt einerseits eine Rüge formaler Art vor, indem
er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Zum anderen
beanstandet er materiellrechtlich relevante Punkte, insbesondere die Zu-
lässigkeit der vollständigen Überwälzung der Kosten der Kontrollstelle so-
wie die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten. Im Fol-
genden sollen zunächst die Fragen formaler Art geprüft werden (E. 3). So-
dann wird eruiert, welche Kosten der Kontrollstelle nach dem Willen des
Gesetzgebers auf die Beaufsichtigten zu übertragen sind, und wie diese
Frage aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist (E. 4). Im An-
schluss daran ist zu prüfen, ob die ausführende Verordnung des Bundes-
rates, die Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle für das Jahr
2005 sowie die im Fall des Beschwerdeführers ergangene Kostenverfü-
gung mit Verfassung und Gesetz vereinbar sind (E. 5).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor, da die Kontrollstelle ihre Verfügung vom 7. September
2006 nicht begründet habe und ihrer Begründungspflicht auch nachträglich
nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht habe die Kontrollstelle die Verfügung zwar be-
gründet; doch dadurch sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ge-
heilt worden, so dass die Verfügung als nichtig anzusehen sei (Beschwer-
deschrift Rz. 49). Die Kontrollstelle wendet ein, die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sei durch die nachträgliche Begründung geheilt worden. Der
Beschwerdeführer könne seine Einwendungen zur begründeten Verfügung
vor Bundesverwaltungsgericht und somit vor einer Behörde mit umfassen-
der Kognition vorbringen.
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
6Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage überprüfen
kann; die Heilung eines allfälligen Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl.
BGE 126 I 68 E.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt, denn die angefochtene Verfügung
war nicht genügend begründet und die Berechnung der Aufsichtsabgabe
war ohne Zusatzinformationen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt jedoch nicht schwer: Die zentra-
len Begründungselemente, auf die sich die Kontrollstelle stützte, sind in
der Staatsrechnung ausgewiesen und öffentlich zugänglich. Zudem hat die
Kontrollstelle im Rahmen des Schriftenwechsels und der Instruktion vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der Kosten- und
Leistungsrechnung eingereicht und detaillierte Erläuterungen nachgelie-
fert. Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, vor einer Instanz mit
voller Kognition (dem Bundesverwaltungsgericht) zur Begründung der Kon-
trollstelle Stellung zu nehmen. Hiervon hat er in umfassender Weise Ge-
brauch gemacht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss deshalb als
geheilt gelten. Eine Rückweisung an die Kontrollstelle würde bloss eine
Verfahrensverzögerung bedeuten und zu unnötigen Leerläufen führen.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Aufsichtsabgabe dürften
nicht die gesamten, sondern nur die eigentlichen Aufsichtskosten der
Kontrollstelle gedeckt werden - also bloss jene (nicht durch Gebühren ge-
deckte) Kosten, die den SRO bzw. den DUFI effektiv zugeordnet werden
könnten. Die Kontrollstelle ist hingegen der Ansicht, dass sämtliche (nicht
durch Gebühren gedeckte) Kosten der Kontrollstelle über die Aufsichtsab-
gabe zu finanzieren seien, insbesondere die Kosten in den Bereichen
Marktaufsicht, Internationale Zusammenarbeit und Gesetzgebung, aber
auch alle weiteren Kosten für allgemeinen Aufwand.
4.1 Für die Frage, in welchem Umfang die Kosten der Kontrollstelle auf die Be-
aufsichtigten überwälzt werden dürfen, ist in erster Linie das Gesetz mass-
gebend. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Okto-
ber 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwä-
schereigesetz, GwG [SR 955.0]) deckt die Aufsichtsabgabe die Aufsichts-
kosten der Kontrollstelle, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren
gedeckt sind. Welche Kosten als Aufsichtskosten gelten, geht aus dieser
Bestimmung nicht hervor.
In Art. 22 Abs. 4 GwG delegiert der Gesetzgeber unter anderem die Rege-
lung der anrechenbaren Aufsichtskosten an den Bundesrat. Der Beschwer-
deführer macht geltend, mit der Wendung anrechenbare Aufsichtskosten
impliziere der Gesetzgeber, dass es auch nicht anrechenbare Aufsichts-
kosten geben müsse. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die fragliche
Bestimmung lautet wie folgt: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, na-
mentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und
die Aufteilung der Aufsichtsabgbe unter die Selbstregulierungsorganisatio-
7nen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre. Da-
mit schliesst der Gesetzestext nicht aus, dass der Bundesrat sämtliche
Aufsichtskosten - die auch in Art. 22 Abs. 4 GwG nicht näher definiert wer-
den - auf die Beaufsichtigten überwälzt. Die Bestimmung muss auch nicht
zwingend in dem Sinne verstanden werden, dass der Bundesrat die zu
überwälzenden Kosten im einzelnen durch eine (abschliessende) Auflis-
tung oder dgl. zu bestimmen habe. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich
somit keine eindeutige Antwort auf die hier interessierende Frage entneh-
men.
4.2 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und Recht-
sprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung auszu-
gehen. Lässt sich - wie im Fall von Art. 22 GwG - daraus nichts ableiten,
müssen weitere Auslegungselemente berücksichtigt werden, wie nament-
lich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Zu beachten ist auch die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt
(vgl. BGE 125 II 177 E.3; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 216
ff.). Um den Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 GwG zu eruieren,
muss danach gefragt werden, welche Kosten der Kontrollstelle der Gesetz-
geber mit der Aufsichtsabgabe finanzieren wollte.
4.2.1 Aus der Botschaft vom 22. Oktober 2003 zum Entlastungsprogramm für
den Bundeshaushalt (EP 03; BBl 2003 S. 7769 ff.) geht hervor, dass
Art. 22 Abs. 3 GwG dazu führen sollte, sämtliche nicht durch Gebühren ge-
deckte Kosten der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten zu überwälzen.
Das Ziel bestand gemäss Bundesrat darin, die gesamten Kosten der Kon-
trollstelle durch die Beaufsichtigten tragen zu lassen (BBl 2003 S. 5774).
Während bis anhin nur rund ein Fünftel der Gesamtkosten durch die Be-
aufsichtigten getragen worden waren (nämlich 0.75 Mio. Franken aufgrund
von Gebühreneinnahmen), sollten die Beaufsichtigten künftig sämtliche
Kosten tragen (nämlich 4.5 Mio. Franken, davon 0.75 Mio. Franken durch
Gebühreneinnahmen und 3.75 Mio. Franken im Rahmen der Aufsichtsab-
gabe; vgl. BBl 2003 S. 5746 und 5774). Wenn die Botschaft an anderer
Stelle erwähnt, mit der Aufsichtsabgabe sollten die Kosten der Aufsicht-
stätigkeit der Kontrollstelle verursachergerecht gedeckt werden (BBl 2003
S. 5747 und 5774), kann dies daher nur so verstanden werden, dass der
Bundesrat von einem weiten Aufsichtsbegriff ausging, der sämtliche (nicht
durch Gebühren gedeckte) Kosten der Kontrollstelle umfasst. Aufgrund der
Botschaft muss Art. 22 GwG somit im Sinne einer umfassenden Kosten-
überwälzung interpretiert werden. Die Bedeutung der Botschaft für die
Auslegung ist allerdings insofern zu relativieren, als der Botschaftstext
knapp gehalten ist; insbesondere wird darin nicht erwähnt, welche Positio-
nen die Kostenrechnung der Kontrollstelle im einzelnen aufweist.
4.2.2 Das Parlament setzte sich in der Herbstsession 2003 eingehend mit der
Einführung der neuen Aufsichtsabgabe auseinander. Dabei gingen sowohl
8Befürworter als auch Gegner der Vorlage davon aus, dass die Einführung
der Aufsichtsabgabe zu einer Überwälzung sämtlicher Kosten der Kontroll-
stelle auf die Beaufsichtigten führen würde. Explizit genannt wurden fol-
gende Kosten, die künftig durch die Beaufsichtigten zu finanzieren wären:
Abklärungen allgemeiner Art, Marktrecherchen, allgemeine Infrastruktur-
kosten, Kosten für Personal, Büro, Konferenzbesuche im Ausland und all-
gemeine staatliche Tätigkeiten (AB S 2003 845, Votum Bruno Frick); Bear-
beitung von Auslegungsfragen, Fragen zur Unterstellung von Tätigkeiten
unter das Geldwäschereigesetz, Recherchen im Rahmen der Marktaufsicht
(AB S 2003 845, Votum Hans Lauri); Überwachung des Finanzplatzes (AB
N 2003 1706, Votum Hans Kaufmann). Auch bei der Schätzung der finan-
ziellen Belastung der Finanzintermediäre nahmen die Parlamentarier an,
dass nach Einführung der Aufsichtsabgabe sämtliche Kosten der Kontroll-
stelle durch die Beaufsichtigten zu tragen wären. Man schätzte, dass die
Kosten von 3.8 Mio. Franken pro Jahr auf etwa 6100 Finanzintermediäre
verteilt würden, so dass jährliche Abgaben in der Grössenordnung von 600
Franken pro Intermediär resultierten (AB S 2003 846 und AB N 2003 1708,
Voten von Bundesrat Kaspar Villiger; vgl. AB N 2003 1706 f., Voten von
Hans Kaufmann, Felix Walker und Christoph Blocher; AB S 2003 845, Vo-
tum Hans Lauri). - Diese Äusserungen lassen keinen Zweifel darüber of-
fen, dass sich das Parlament des Umstandes bewusst war, dass die Zu-
stimmung zur Aufsichtsabgabe zur Überwälzung sämtlicher (nicht durch
Gebühren gedeckter) Kosten der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten füh-
ren würde. Die Zustimmung des Parlaments zu Art. 22 GwG (AB N 2003
1708 bzw. AB S 2003 846) kann deshalb nur so gedeutet werden, dass
der Gesetzgeber alle Kosten der Kontrollstelle durch die Beaufsichtigten fi-
nanzieren wollte.
4.3 Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich der Geldwäscherei-Aufsichtsab-
gabe mit Aufsichtsabgaben, die in anderen Rechtsbereichen erhoben wer-
den. Vergleichbare Aufsichtsabgaben finden sich im Zusammenhang mit
Banken (Art. 23octies Bankengesetz [BankG, SR 952.0]), Versicherungen
(Art. 50 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG, SR 961.01]), Spielbanken
(Art. 53 Spielbankengesetz [SBG, SR 935.52]) und Kernkraftwerken
(Art. 83 Kernenergiegesetz [KEG, SR 732.1]). In allen genannten Fällen
ging der Bundesrat in der Botschaft explizit oder implizit davon aus, dass
die Aufsichtsabgabe sämtliche Kosten zu decken hat, die bei der Auf-
sichtsinstanz anfallen unabhängig davon, ob es sich um effektive Auf-
sichtskosten handelt oder aber um sonstige Kosten der Aufsichtsbehörde
(vgl. BBl 2002 8076 f. [zum BankG]; BBl 2003 3830 [zum VAG]; BBl 1997
III 189 [zum SBG]; BBl 2001 2796 [zum KEG]). Die Aufsichtsabgaben wur-
den - zumindest im Bereich der Versicherungen und Banken - während
Jahrzehnten erhoben, ohne dass dies in Frage gestellt worden wäre. In
der Parlamentsdebatte zur Änderung von Art. 22 GwG wurde geltend ge-
macht, dass die Aufsichtskosten im Bereich der Geldwäscherei aus Grün-
den der Rechtsgleichheit nicht anders finanziert werden dürften als im Be-
reich der Banken, Versicherungen und Spielbanken (AB 2003 N 1708 und
AB 2003 S 846, Voten von Bundesrat Kaspar Villiger; vgl. AB N 2003
91707, Voten von Felix Walker und Charles Favre; AB S 2003 845, Votum
Hans Lauri).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die beaufsichtigten Banken
und Versicherungen die Kosten ihrer Aufsichtsinstanzen vollständig zu de-
cken haben. Er wendet jedoch ein, im Fall der Banken und Versicherungen
gehe es um eine direkte Aufsicht durch ein Kontrollorgan, während im Fall
der Geldwäscherei bloss eine indirekte Aufsicht durch die Kontrollstelle
stattfinde; die direkte Aufsicht der Finanzintermediäre werde dagegen
durch die SRO wahrgenommen. Diese Argumentation überzeugt jedoch
nicht: Die Parlamentsdebatte hat gezeigt, dass der Gesetzgeber sämtliche
Kosten der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten überwälzen wollte (vgl.
oben, E. 4.2.2); ob es sich dabei um Kosten für direkte oder indirekte
Aufsichtstätigkeiten der Kontrollstelle handelt, ist somit nicht von Bedeu-
tung. Hinzu kommt ein weiteres: Die Geldwäscherei-Kontrollstelle nimmt
nicht nur indirekte Aufsichtsfunktionen wahr (im Zusammenhang mit den
SRO), sondern auch direkte (im Zusammenhang mit den DUFI). Würde
man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, so ergäbe sich konse-
quenterweise folgende Differenzierung: Im Fall der DUFI müssten sämtli-
che Kosten der Aufsichtsinstanz überwälzt werden (da die Aufsicht - wie
im Fall der Banken - direkt erfolgt), während im Fall der SRO nur die un-
mittelbaren Aufsichtskosten weiterverrechnet werden dürften (weil die Auf-
sicht indirekt erfolgt). Eine solche Unterscheidung würde offensichtlich ge-
gen die Rechtsgleichheit verstossen. Sie würde ausserdem dazu führen,
dass sich sämtliche DUFI einer SRO anschliessen würden, da sie kaum
dazu bereit wären, die für die DUFI entstehenden Mehrkosten zu überneh-
men.
4.4 Das Parlament hat seinen Willen vor kurzem erneut bekräftigt, und zwar im
Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007
über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsge-
setz, FINMAG; vgl. die Referendumsvorlage gemäss BBl 2007 S. 4625 ff.).
Dieses Gesetz, das künftig die gesamte Finanzmarktaufsicht - insbesonde-
re auch in den Bereichen Geldwäscherei, Versicherungen und Banken -
regeln wird, enthält eine Bestimmung über die Finanzierung der Kosten
der Aufsichtsbehörde (FINMA). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht vor, dass von
den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird für die
Kosten der FINMA, die nicht durch Gebühren gedeckt sind. Der Nationalrat
lehnte einen Minderheitsantrag, der die überwälzbaren Kosten auf die rei-
nen Aufsichtskosten ohne allgemeine staatliche Tätigkeiten der FINMA re-
duzieren wollte, mit deutlichem Mehr ab (AB 2007 N 81 ff.), und der Stän-
derat stimmte dem Beschluss des Nationalrates diskussionslos zu (AB
2007 S 411 f.). Damit kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, die gesamten (nicht durch Gebühren gedeckten)
Kosten der Aufsichtsbehörde auf die Beaufsichtigten zu überwälzen.
4.5 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass grundsätzlich sämt-
liche nicht durch Gebühren gedeckte Kosten der Kontrollstelle von den Be-
10
aufsichtigten getragen werden müssen. Die vollständige Kostenüberwäl-
zung entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden zwei weitere Rügen des Be-
schwerdeführers zu prüfen, nämlich 1. die Aufsichtsabgabe stelle eine
Kostenanlastungssteuer dar, die einer verfassungsmässigen Grundlage
entbehre (E. 4.6), und 2. die Kosten- und Leistungsrechnung der Kontroll-
stelle enthalte sachlich nicht gerechtfertigte oder nicht ausgewiesene Kos-
ten (E. 4.7).
4.6 Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, die Aufsichtsab-
gabe stelle eine verfassungswidrige Steuer dar.
4.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufsichtsabgabe könne nicht als
Gebühr charakterisiert werden, da sie nicht als Entgelt für einen individuell
zurechenbaren Sondervorteil erhoben werde. Vielmehr handle es sich um
eine Kostenanlastungssteuer, denn die Aufsichtsabgabe werde für Auf-
wendungen des Gemeinwesens (zugunsten des schweizerischen Finanz-
platzes) geschuldet, welche den Abgabepflichtigen eher anzulasten seien
als der Allgemeinheit. Eine Kostenanlastungssteuer müsse gemäss Recht-
sprechung und Literatur auf einer verfassungsmässigen Grundlage beru-
hen. Im Fall der strittigen Aufsichtsabgabe fehle es jedoch an einer ent-
sprechenden Kompetenz in der Bundesverfassung. Art. 22 GwG sei auf-
grund von Art. 127 BV und Art. 164 BV verfassungswidrig, soweit diese
Bestimmung die Erhebung der Aufsichtsabgabe vorsehe und deren Rege-
lung an den Bundesrat delegiere.
Die Kontrollstelle wendet ein, bei der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe
handle es sich nicht um eine Kostenanlastungssteuer, sondern um eine ei-
genständige Abgabekategorie, die rechtlich wie eine Kausalabgabe zu be-
handeln sei. Mit der Aufsichtsabgabe würden Tätigkeiten der Kontrollstelle
finanziert, die den einzelnen Beaufsichtigten zwar nicht individuell zugute
kämen, aber dem Kreis der Abgabepflichtigen als Gruppe. So würden z.B.
alle Beaufsichtigten davon profitieren, wenn illegal tätige Konkurrenten
vom Markt genommen würden oder wenn die Anerkennung des Systems
der Selbstregulierung auf internationaler Ebene gestärkt werde. Es beste-
he ein so enger Zusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichti-
gen und dem Verwendungszweck der Abgabe, dass von einer Kongruenz
im Sinne einer qualifizierten Gruppenäquivalenz gesprochen werden kön-
ne. Die Abgabe dürfe in solchen Fällen - gleich wie in Fällen von Individua-
läquivalenz - auf formellgesetzlicher Stufe statuiert werden. Es sei somit
zulässig gewesen, die Aufsichtsabgabe im Gesetz ohne verfassungsrecht-
liche Grundlage - sondern gestützt auf die Sachkompetenz des Bundes im
Bereich der Geldwäscherei einzuführen.
4.6.2 Die herrschende Lehre geht davon aus, dass eine Abgabe als Steuer zu
qualifizieren ist bzw. einer verfassungsmässigen Grundlage bedarf, wenn
11
keine Individualäquivalenz besteht (vgl. XAVIER OBERSON / MICHEL HOTTELIER,
La taxe de surveillance perçue auprès des organismes d'autorégulation en
matière de lutte contre le blanchiment d'argent: nature juridique et consti-
tutionnalité, AJP 2007, S. 51 ff., S. 53 f.). Allerdings ist die Abgrenzung
zwischen einer Kostenanlastungssteuer und einer Kausalabgabe im Ein-
zelfall nicht immer eindeutig. Das Bundesgericht stuft nicht jede Abgabe,
der kein individueller Sondernutzen der Abgabepflichtigen gegenübersteht,
als Steuer ein. Das Bundesgericht hat z.B. in einem kürzlich ergangenen
Entscheid eine Abgabe, die nicht ein Entgelt für individuell zurechenbare
Gegenleistungen darstellte, als mit einer [Kostenanlastungssteuer] ver-
gleichbare Sonderabgabe qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts vom
22. März 2006, 2A.62/2005 E. 4.2). - Auf welche Weise die strittige Frage
zu beantworten ist, kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben. Wie das
Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, entsprechen die von der
Kontrollstelle geltend gemachten Aufsichtskosten dem Willen des Gesetz-
gebers bzw. dem Sinn und Zweck von Art. 22 GwG (vgl. oben, E. 4.5). Da
Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend sind
(Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung), kann offen gelas-
sen werden, ob es sich bei Art. 22 GwG um eine verfassungswidrige Be-
stimmung handelt (vgl. BGE 128 II 247 E. 4.2). Damit erübrigen sich auch
die Qualifikation der Aufsichtsabgabe sowie Ausführungen zur Thematik
der Individual- und Gruppenäquivalenz. Schliesslich kann auch dahin ge-
stellt bleiben, ob und in welchem Ausmass die Tätigkeiten der Kontrollstel-
le in den Bereichen Marktaufsicht, Internationale Zusammenarbeit und Ge-
setzgebung für die Beaufsichtigten einen spezifischen Nutzen (Sondervor-
teil) bewirken.
Somit erwiese sich die Rüge des Beschwerdeführers aufgrund von
Art. 190 BV selbst dann als unbeachtlich, wenn man davon ausgehen wür-
de, dass die Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe als verfassungsrechtlich un-
zulässige Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren wäre - was aber nach
dem Gesagten nicht leichthin anzunehmen ist. Aus diesem Grund braucht
auch nicht näher auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen zu werden, die Kontrollstelle müsse in ihrer Kostenrechnung
eine genaue Unterscheidung zwischen überwälzbaren und nicht überwälz-
baren Kosten vornehmen (vgl. etwa Rz. 33 und Rz. 49 der Replik vom
23. Mai 2007). Eine solche Differenzierung erweist sich als unnötig, da
feststeht, dass der Gesetzgeber sämtliche nicht durch Gebühren gedeckte
Kosten auf die Beaufsichtigten überwälzen wollte. Soweit die genannten
Vorbringen des Beschwerdeführers als Beweisanträge aufzufassen sind,
ist ihnen folglich nicht stattzugegeben.
4.7 Der Beschwerdeführer macht freilich geltend, die Kosten- und Leistungs-
rechnung enthalte darüber hinaus teils nicht ausgewiesene, teils sachlich
nicht gerechtfertigte Elemente. Der Grundsatz, dass sämtliche Kosten der
Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten zu überwälzen seien, berge ein Miss-
12
brauchspotenzial: Die Verwaltung könnte beliebige Tätigkeiten durch die
Kontrollstelle ausführen lassen und die entsprechenden Kosten so auf die
Beaufsichtigten auslagern.
Aufgrund dieser Rüge hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle sachfremde Positionen
aufweist, d.h. Kosten, die nicht in einem Zusammenhang stehen mit dem
Tätigkeitsfeld, das der Gesetzgeber der Kontrollstelle zugewiesen hat. Da-
bei kann es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts sein, jede einzelne Rech-
nungsposition der Fachbehörde zu verifizieren. Vielmehr ist eine blosse
Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, die sich auf jene Punkte beschränkt,
die vom Beschwerdeführer gerügt werden.
4.7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Kosten für Marktaufsicht
(Fr. 576'000.-), Internationale Zusammenarbeit (Fr. 202'000.-), Gesetzge-
bung (Fr. 51'000.-) Leitung und Stab (Fr. 719'000.-) sowie Administration
(Fr. 271'000.-) hätten nicht mittels Aufsichtsabgabe finanziert werden dür-
fen, ist auf das vorstehend Gesagte hinzuweisen. Aus dem Parlamentspro-
tokoll geht wie erwähnt hervor, dass der Gesetzgeber die Kosten der Kon-
trollstelle u.a. in den Bereichen Infrastruktur, Personal, Bürogebäude, Kon-
ferenzbesuche im Ausland, Bearbeitung von Auslegungsfragen, Marktauf-
sicht sowie allgemeine staatliche Tätigkeiten durch die Beaufsichtigten fi-
nanzieren wollte (vgl. oben, E. 4.2.2). Grundsätzlich wird denn auch von
keiner Seite bestritten, dass die in Frage stehenden Kosten im Zusammen-
hang mit Tätigkeiten anfallen, die die Kontrollstelle zur Wahrnehmung ih-
res gesetzlichen Auftrages zu erfüllen hat. Die Kostenüberwälzung in den
Bereichen Internationale Zusammenarbeit, Marktaufsicht, Gesetzgebung,
Leitung / Stab sowie Administration ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.7.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es sei ungewiss, ob die
in der Kosten- und Leistungsrechnung enthaltenen Debitorenverluste
(Fr. 76'000.-) tatsächlich im Jahr 2005 angefallen seien; sie könnten auch
im Jahr 2004 entstanden sein, denn damals seien in der Staatsrechnung
überhaupt keine Debitorenverluste ausgewiesen worden. Die Kontrollstelle
gibt an, im Jahr 2004 seien Debitorenverluste in der Höhe von Fr. 19'000.-
und im Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 76'000.- angefallen. In der Staats-
rechnung 2004 seien die Debitorenverluste allerdings nicht separat ausge-
wiesen worden, da sie damals noch nicht an die Beaufsichtigten weiterver-
rechnet worden seien. Vielmehr seien die Debitorenverluste des Jahres
2004 in der allgemeinen Position uneinbringliche Forderungen enthalten
gewesen, die gemäss der Staatsrechnung Fr. 355'573'558.- betragen hät-
ten.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 GwG deckt die Aufsichtsabgabe die Aufsichtskos-
ten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind . Debito-
renverluste sind Kosten, die aufgrund von Ausfällen im Zusammenhang
mit der Gebührenerhebung entstehen. Sie fallen ohne weiteres unter den
13
Begriff der Aufsichtskosten i.S.v. Art. 22 Abs. 2 GwG und müssen somit
mittels der Aufsichtsabgabe finanziert werden. Im Übrigen erscheinen die
Angaben der Kontrollstelle als nachvollziehbar. Bei den Debitorenverlusten
handelt es sich um effektiv angefallene Kosten der Kontrollstelle, die in ei-
nem sachlichen Zusammenhang zur Tätigkeit der Kontrollstelle stehen und
die gemäss dem Willen des Gesetzgebers auf die Beaufsichtigten über-
wälzt werden müssen. Gegen den Verdacht einer willkürlichen Kosten-
überwälzung spricht auch die Stellungnahme der Rechnungsprüferin BDO
Visura vom 2. Juni 2006, wonach die Kosten- und Leistungsrechnung der
Kontrollstelle funktionstüchtig und zweckmässig sei, und dass die Auf-
sichtsabgabe auf dieser Grundlage gesetzeskonform und nachvollziehbar
erhoben werden könne. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass das Parla-
ment die Staatsrechnung des Jahres 2005 genehmigt hat.
4.7.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die in den allgemeinen Aufwand-
kosten enthaltenen Revisionskosten (Fr. 158'000.-) hätten nicht auf die Be-
aufsichtigten überwälzt werden dürfen, da es sich um Kosten für interne
Revisionen der Kontrollstelle gehandelt habe (vgl. Replik Rz. 43). - Die
Kontrollstelle gibt an, beim Betrag von Fr. 158'000.- für Revisionen handle
es sich um Kosten, die weder den DUFI noch den SRO direkt zugeordnet
werden könnten und deshalb im Rahmen des Allgemeinen Aufwandes auf
die Beaufsichtigten überwälzt werden müssten.
Die Darstellung der Vorinstanz, wonach der Kontrollstelle im Zusammen-
hang mit Revisionen Kosten in der Höhe von Fr. 158'000.- entstanden
sind, die sich weder der Gruppe der SRO noch jener der DUFI zuordnen
lassen, ist nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
erweist sich als wenig substantiiert und vermag nicht zu überzeugen. So-
mit ist nicht weiter zu beanstanden, dass die Revisionskosten - als Teil des
allgemeinen Aufwandes - teilweise den SRO zugeordnet wurden.
4.7.4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Kosten, die die Kontrollstel-
le den SRO und DUFI im Jahr 2005 mittels Aufsichtsabgabe überwälzt hat,
dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Es ist nach dem Gesagten da-
von auszugehen, dass sämtliche Kosten der Kontrollstelle im Rahmen von
Tätigkeiten angefallen sind, die zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags
erforderlich waren. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die für
das Jahr 2005 ausgewiesene Kosten- und Leistungsrechnung der Kontroll-
stelle sachfremde Elemente enthält. Auch die Tatsache, dass die im Jahr
2005 mittels Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten deutlich geringer
ausfielen als vom Parlament erwartet (2.7 Mio. Fr. statt 3.8 Mio. Fr.),
spricht gegen den Verdacht, dass die Verwaltung auf willkürliche oder
missbräuchliche Art Kosten auszulagern versuchte.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Überwälzung der Kosten der Kon-
trollstelle auf die Beaufsichtigten, soweit sie vom Beschwerdeführer gerügt
14
wurde, nicht zu beanstanden ist.
5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der ausführenden Verordnung des
Bundesrates, ferner der Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle
für das Jahr 2005 sowie der an den Beschwerdeführer ergangenen Kos-
tenverfügung vom 7. September 2006. Im Folgenden soll zunächst unter-
sucht werden, ob Art. 22 GwG eine genügende gesetzliche Grundlage dar-
stellt für die Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Gebührenverord-
nung Kontrollstelle, GebV Kst; SR 955.033.2) (E. 5.1). Sodann wird ge-
prüft, ob die Verordnungsbestimmungen, die die überwälzbaren Kosten re-
geln, gesetzeskonform ausgestaltet sind (E. 5.2). Ferner ist der Frage
nachzugehen, ob die Kostenverteilung zwischen den SRO und den DUFI
auf rechtskonforme Weise erfolgt ist (E. 5.3). Zu untersuchen ist ausser-
dem, ob der Bruttoertrag korrekt bestimmt wurde (E. 5.4). Schliesslich soll
geprüft werden, ob sich die in der Verordnung vorgesehene Aufteilung der
Aufsichtsabgabe in eine Grund- und eine Zusatzabgabe auf eine hinrei-
chende Rechtsgrundlage stützt, und ob die Erhebung der fixen Grundab-
gabe zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beaufsichtigten führt
(E. 5.5).
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 22 GwG stelle keine genügende
gesetzliche Grundlage für die Verordnung des Bundesrats dar; die Rege-
lung über die Erhebung der Aufsichtsabgabe verletze den Grundsatz der
Gewaltentrennung.
5.1.1 Eine öffentliche Abgabe darf aufgrund von Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV nur
erhoben werden, wenn zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen sowie
der Gegenstand und die Bemessung der Abgabe in einem formellen Ge-
setz umschrieben sind (vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 I 157
E. 2.2; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 131 II 735 E. 3.2). Die Anforderungen
an die gesetzliche Grundlage sind je nach der Natur der Abgabe zu diffe-
renzieren; so sind etwa die Anforderungen für Kausalabgaben in gewissen
Fällen gelockert. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert
noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit
und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch
gerät (BGE 128 II 247 E. 3.1).
Aus Art. 22 Abs. 1 GwG wird ersichtlich, dass der Kreis der Abgabepflichti-
gen aus den SRO und DUFI besteht. Gegenstand der Abgabe sind die
Aufsichtskosten, die der Kontrollstelle im Vorjahr entstanden sind und die
nicht durch den Gebührenertrag gedeckt sind (Art. 22 Abs. 2 GwG). Als
Bemessungskriterien gelten für die SRO der Bruttoertrag sowie die Anzahl
Mitglieder (Art. 22 Abs. 3 GwG). Weitere Einzelheiten, etwa die anrechen-
baren Aufsichtskosten oder die Verteilung der Abgabe zwischen SRO und
DUFI, hat der Gesetzgeber an den Bundesrat delegiert (Art. 22 Abs. 4
GwG). Die Regelung der Aufsichtsabgabe in Art. 22 GwG erlaubt den ein-
15
zelnen SRO, die zu bezahlende Aufsichtsabgabe mit einer gewissen Ge-
nauigkeit zu berechnen: Zum einen werden in Art. 22 Abs. 3 GwG die Be-
rechnungskriterien genannt (Anzahl Finanzintermediäre und Bruttoertrag).
Zum anderen sind die ungefähren jährlichen Kosten der Kontrollstelle be-
kannt; im Parlament wurden die Kosten sogar überschätzt (vgl. oben,
E. 4.7.4), so dass die SRO an sich höhere Aufsichtsabgaben hätten erwar-
ten müssen. Die SRO können die Aufsichtsabgabe aufgrund von Art. 22
GwG zwar nicht präzis berechnen (vgl. OBERSON/HOTTELIER, a.a.O., S. 58);
doch der Gesetzgeber hätte keine Bestimmung erlassen können, mit der
die (naturgemäss nicht exakt vorhersehbaren) Jahreskosten der Kontroll-
stelle genauer hätten berechnet werden können. Aus diesem Grund wer-
den auch im Bereich des Banken-, Versicherungs- und Spielbankenrechts
bloss die Vorjahreskosten der Aufsichtsinstanz (abzüglich der Gebühren-
einnahmen) als Bemessungsgrundlage genannt (vgl. Art. 23octies Abs. 4
BankG, Art. 50 Abs. 2 VAG und Art. 53 Abs. 2 SBG). Insgesamt bewirkt
Art. 22 GwG für die SRO eine genügend genaue Einschätzbarkeit der Auf-
sichtsabgabe, so dass die Rechtssicherheit der Beaufsichtigten gewahrt
bleibt. Der Ermessensspielraum, den der Gesetzgeber der Verwaltung in
Art. 22 GwG eingeräumt hat, erweist sich somit als hinreichend eng und es
besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Auf-
sichtsabgabe.
5.1.2 Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als das Bundesgericht auch
schon eine sehr viel allgemeiner gehaltene Gesetzesnorm (Art. 4 des Bun-
desgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung
des Bundeshaushaltes [AS 1975 66], aufgehoben am 1. Januar 2005
[AS 2004 1639]) als genügende Grundlage für den Erlass von bundesrätli-
chen Gebührenverordnungen erachtete. Gemäss der genannten Geset-
zesbestimmung konnte der Bundesrat Vorschriften aufstellen über die Er-
hebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistun-
gen der Bundesverwaltung. Auf dieser Basis durfte der Bundesrat sowohl
die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von - zum Teil
namhaften - Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung,
SR 251.2) erlassen (BGE 128 II 247 E. 5) als auch die Verordnung vom
30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen der Schweiz (AS 1985 294; aufgehoben am 1. März
2004 [AS 2004 820]) (Bundesgerichtsurteil vom 21.10.1996 i.S. R., 2A.
75/1996 E. 4c; bestätigt in Bundesgerichtsurteil vom 14.8.2000 i.S. G. und
W.-M., 2A.212/2000 E. 2b). Das Bundesgericht erwog, die gesetzliche De-
legationsnorm sei zwar sehr unbestimmt, was die Bemessungsgrundlage
bzw. die Höhe der Gebühren betreffe ( angemessene Gebühr ); doch der
bundesgesetzlich vorgegebene, weite Delegationsrahmen sei für das Bun-
desgericht verbindlich (BGE 128 II 247 E. 5). Die Geldwäscherei-Aufsichts-
abgabe gemäss Art. 22 GwG ist zwar nicht als Gebühr zu qualifizieren, so
dass das Legalitätsprinzip strengeren Anforderungen unterliegt als in den
soeben genannten Fällen (vgl. BGE 128 II 247 E. 3.1). Diese erachtet das
Bundesverwaltungsgericht indessen, wie in E. 5.1.1 dargetan, vorliegend
als erfüllt. Es kann demnach mit einer gewissen Berechtigung argumentiert
16
werden, Art. 22 GwG stelle eine hinreichende gesetzliche Grundlage für
die Regelung der Aufsichtsabgabe in der GebV Kst dar, wenn im Zusam-
menhang mit der Erhebung von Gebühren bereits eine derart allgemeine
Gesetzesbestimmung den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.
5.1.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die bundesrätliche
Verordnung grundsätzlich auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
beruht. Das Ermessen, das der Gesetzgeber der Exekutive eingeräumt
hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; das Gericht darf
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen. Wenn im Folgenden einzelne Verordnungsbestimmungen unter-
sucht werden, so ist die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob diese
Bestimmungen den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengen oder aus anderen Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig sind (vgl. BGE 128 II 247 E. 3.3).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Verordnungsbestimmungen über die anre-
chenbaren Aufsichtskosten (insbesondere Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 GebV
Kst) seien nicht gesetzeskonform. Zur Begründung macht er auch in die-
sem Zusammenhang geltend, von den Aufwendungen in den Bereichen
Marktaufsicht, Internationales und Gesetzgebung profitiere die ganze
Schweiz, so dass diese Kosten nicht den Beaufsichtigten angelastet wer-
den dürften.
Gemäss der Gebührenverordnung setzt sich die Aufsichtsabgabe zusam-
men aus Kosten, die aufgrund der Aufsicht über die Selbstregulierungsor-
ganisationen (SRO) und die direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI)
entstehen (die aber nicht individuell zurechenbar sind bzw. durch Gebüh-
ren finanziert werden können) sowie einem Anteil am allgemeinen Auf-
wand (vgl. Art. 1 Abs. 3 GebV Kst). Der allgemeine Aufwand betrifft Kos-
ten, die den SRO und den DUFI gemeinsam zugerechnet werden können
(ohne dass eine Zuordnung zur Gruppe der SRO oder zur Gruppe der
DUFI möglich ist); es geht insbesondere um Kosten für Marktaufsichtstä-
tigkeit, für die Vorbereitung der Rechtsetzung und für die Internationale
Zusammenarbeit (Art. 4 GebV Kst).
Mit diesen Bestimmungen hat der Bundesrat das Ermessen, das ihm vom
Gesetzgeber eingeräumt wurde, nicht überschritten. Vielmehr entspricht es
- wie bereits ausgeführt - dem Willen des Gesetzgebers, auch die Kosten
für den allgemeinen Aufwand auf die Beaufsichtigten zu überwälzen (vgl.
oben, E. 4.7.1). Damit erübrigt sich auch die Überprüfung einer allfälligen
Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 GebV Kst: Diese Ver-
ordnungsbesstimmungen setzen lediglich den Willen des Gesetzgebers
um, der laut Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 107 Ib 243 E. 4 sowie
oben, E. 4.6.2). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als
unbegründet.
17
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die (in E. 4.7.2 erwähnten) Debito-
renverluste hätten - soweit sie im Jahr 2005 überhaupt entstanden seien -
jedenfalls nicht den SRO zugerechnet werden dürfen. Dies, weil im Jahr
2005 im Rahmen der SRO-Aufsicht keine derartigen Verluste angefallen
seien. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft die in der Verordnung sta-
tuierte Verteilung der Kosten zwischen der Gruppe der SRO und jener der
DUFI.
5.3.1 Laut Angaben der Kontrollstelle betrugen die Debitorenverluste im Jahr
2005 Fr. 76'000.-; sie wurden zu Fr. 53'000.- dem Allgemeinen Aufwand
und zu Fr. 23'000.- den DUFI zugerechnet. Gemäss der Verordnung
werden die Kosten für den allgemeinen Aufwand zunächst zu 25% den
DUFI angelastet; die restlichen 75% werden im Verhältnis der Anzahl SRO
zur Kontrollstelle auf die Gruppe der SRO und die Gruppe der DUFI
aufgeteilt (Art. 5 GebV Kst). Unter den heutigen Voraussetzungen
(11 anerkannte SRO) werden somit 68.75% (11/12 von 75%) der
allgemeinen Aufwandkosten den SRO (und 31.25% den DUFI) zugewiesen
(vgl. Erläuterungen zur Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die
Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
[ ; Stand:
1.März 2005], S. 29 f.). Die SRO hatten demnach 68.75% der Debi-
torenverluste zu bezahlen, die dem Kostenträger Allgemeiner Aufwand
zugewiesen worden waren, was einen Betrag in der Höhe von Fr. 36'400.-
bedeutet.
5.3.2 Gemäss den Angaben der Kontrollstelle fielen sämtliche Debitorenverlus-
te, die dem Kostenträger Allgemeiner Aufwand zugewiesen wurden, im
Zusammenhang mit der Marktaufsicht an. Wie bereits ausgeführt wurde,
handelt es sich bei der Marktaufsicht um einen Bereich, in dem die Kosten
der Kontrollstelle auf die Beaufsichtigten zu überwälzen sind (vgl. oben,
E. 4.7.1). Dies muss auch für die im Rahmen der Marktaufsicht entstande-
nen Debitorenverluste gelten. Im Übrigen erhalten die DUFI durch die
Marktaufsicht ebensowenig einen direkten Nutzen wie die SRO; es wäre
daher stossend gewesen, die fraglichen Debitorenverluste vollumfänglich
den DUFI anzulasten.
Die Überwälzung der Debitorenverluste auf die Beaufsichtigten ist somit
nicht zu beanstanden.
5.4 Der Beschwerdeführer macht Unstimmigkeiten bei der Berechnung des
Bruttoertrags geltend; dies habe sich negativ auf die Höhe der Aufsichts-
abgabe seiner SRO ausgewirkt.
5.4.1 Der Bruttoertrag stellt eines der beiden im Gesetz genannten Kriterien zur
Bemessung der Aufsichtsabgabe dar (Art. 22 Abs. 3 GwG). Gemäss
Art. 10 Abs. 1 GebV Kst wird der Bruttoertrag bei den SRO folgenderma-
ssen berechnet: Die Einnahmen aus Leistungen und Lieferungen nach
18
Art. 663 OR werden addiert, und von dieser Summe werden unter be-
stimmten Umständen die Erträge aus Schulungen sowie aus Revisionen
subtrahiert. Im vorliegenden Fall hatte die Kontrollstelle die Angaben des
Beschwerdeführers zum Bruttoertrag übernommen und für das Jahr 2005
mit einem Betrag von Fr. (...) gerechnet.
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bruttoertrag seiner SRO müsste
neu berechnet werden, falls das Gericht zur Auffassung gelangen sollte,
dass die Mitgliederbeiträge der SRO abgezogen werden könnten. Aus
Gründen der Rechtsgleichheit müssten in diesem Fall die Jahresgebühren
der Finanzintermediäre des Beschwerdeführers (Fr. ...) vom Bruttoertrag
subtrahiert werden. Die Jahresgebühren seien lediglich ein Beitrag an die
Kosten der Aufsichtstätigkeit seiner SRO. Die Kontrollstelle wendet ein,
dass die SRO des Beschwerdeführers mit den Jahresbeiträgen massgeb-
lich die Verwaltung der Organisation finanziere. Die Verwaltungstätigkeit
der SRO komme den Mitgliedern zugute und stelle deshalb eine Leistung
dar, die in den Bruttoertrag einzurechnen sei.
5.4.3 Der Verordnungsgeber ging beim Erlass von Art. 10 GebV Kst von zwei
Eckpunkten aus: 1. Der Bruttoertrag soll jene Einnahmen enthalten, die
sich aus Leistungen und Lieferungen der SRO gegenüber ihren Mitgliedern
ergeben; 2. im Bereich von Schulungen und Revisionen sollen Abzüge zu-
gelassen werden, um Verzerrungen bei der Verteilung der Kosten zwi-
schen den SRO zu verhindern; jene SRO, die z.B. ihre Schulung ausla-
gern, sollen nicht tiefer belastet werden als jene, die selber Schulungstä-
tigkeiten anbieten und deshalb einen höheren Bruttoertrag aufweisen (vgl.
Erläuterungen zur Verordnung, S. 30 f.).
Die Kontrollstelle ging zu Recht davon aus, dass der Bruttoertrag einer
SRO auch die Jahresgebühren der ihr angeschlossenen Finanzintermediä-
re umfasst. Zum einen fallen die Jahresgebühren nicht unter die in Art. 10
GebV Kst genannten abziehbaren (Schulungs- und Revisions-)Kosten.
Zum anderen ist von Bedeutung, dass die SRO des Beschwerdeführers
ihre Dienstleistungen gegenüber den Finanzintermediären kaum aufrecht
erhalten könnte, wenn keine Jahresgebühren zu bezahlen wären. Folglich
handelt es sich bei den Jahresgebühren um Erlöse aus Leistungen i.S.v.
Art. 10 Abs. 1 GebV Kst bzw. Art. 663 Abs. 2 OR. Die Berechnung des
Bruttoertrags des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.
5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Verordnungsrege-
lung über die Aufsichtsabgabe sei insofern nicht rechtskonform, als ein
Teil der Aufsichtsabgabe aus einer Grundabgabe bestehe. Diese werde
pauschal erhoben und folge den in Art. 22 Abs. 3 GwG aufgestellten Be-
messungskriterien nicht. Hierfür fehle es demnach an einer hinreichenden
Rechtsgrundlage. Zudem bewirke die fixe Grundabgabe eine Verletzung
der Rechtsgleichheit, weil die kleineren SRO dadurch stärker belastet wür-
den als die grösseren SRO.
19
5.5.1 Das Geldwäschereigesetz kennt keine Unterteilung der Aufsichtsabgabe in
eine Grund- und eine Zusatzabgabe. Vielmehr nennt das Gesetz lediglich
die Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe, delegiert aber die Re-
gelung der Einzelheiten an den Bundesrat (Art. 22 Abs. 3 und 4 GwG). Im
Parlament wurde nicht über eine Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine
Grund- und eine Zusatzabgabe diskutiert. Dass das Gesetzesrecht künftig
die Möglichkeit vorsehen wird, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundab-
gabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG
[zit. in E. 4.4]), ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
5.5.2 Gemäss der Verordnung wird die Aufsichtsabgabe unterteilt in eine Grund-
und eine Zusatzabgabe (Art. 1 Abs. 2 GebV Kst), wobei für die DUFI und
die SRO separate Bestimmungen bestehen (Art. 8 ff. bzw. Art. 13 ff. der
Verordnung). Die von den SRO zu deckenden Kosten werden zu 25%
durch eine Grundabgabe gedeckt, die gleichmässig auf alle SRO zu vertei-
len ist (Art. 7 GebV Kst). Im Jahr 2005 beliefen sich die von den SRO zu
tragenden Aufsichtskosten auf Fr. 1'805'692.-, wovon ein Viertel
(Fr. 451'432.-) durch die Grundabgabe zu decken war. Damit ergab sich
für jede der 11 SRO eine Grundabgabe von Fr. 41'038.-. Die restlichen
drei Viertel der Aufsichtskosten (im vorliegenden Fall Fr. 1'354'269.-) wer-
den mittels einer variablen Zusatzabgabe finanziert, die von der Anzahl Fi-
nanzintermediäre und dem Bruttoertrag der SRO abhängig ist (Art. 8 GebV
Kst). Aufgrund der in Art. 11 GebV Kst festgesetzten Formel betrug die Zu-
satzabgabe im Fall des Beschwerdeführers Fr. (...). [Berechnungsweise:
{(... / 6024 * 0.75) + (... / 9'588'879 * 0.25)} * Fr. 1'354'269.-.] Während die
Zusatzabgabe die in Art. 22 Abs. 3 GwG genannten Bemessungskriterien
(Anzahl Finanzintermediäre und Bruttoertrag) berücksichtigt, ist dies bei
der pauschalen Grundabgabe nicht der Fall.
5.5.3 Die Erhebung der Grundabgabe hat im Fall der SRO des Beschwerdefüh-
rers folgende Auswirkungen: Die Aufsichtsabgabe beläuft sich auf Fr. (...),
wovon (...)% (Fr. 41'038.-) auf die fixe Grundabgabe entfallen und (...)%
(Fr. ...) auf die variable Zusatzabgabe. Die Aufsichtsabgabe des Be-
schwerdeführers (Fr. ...) beträgt (...)% der Aufsichtsabgaben sämtlicher
SRO (Fr. 1'805'692.-). Würde die Grundabgabe entfallen bzw. würde die
gesamte Abgabe nach der Formel für die Zusatzabgabe (Art. 11 GebV Kst)
berechnet, so hätte der Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Ände-
rungen der Referenzbeträge (vgl. hinten, E. 6.4) - nur Fr. (...) [Berech-
nungsweise: {(... / 6024 * 0.75) + (... / 9'588'879 * 0.25)} * Fr. 1'805'692.-]
bzw. (...)% der gesamten Aufsichtsabgaben zu bezahlen. Die Aufsichtsab-
gabe des Beschwerdeführers würde in diesem Fall bloss (...)% der heuti-
gen Aufsichtsabgabe betragen.
Zieht man alle 11 anerkannten SRO in die Betrachtungen ein, so kann fer-
ner Folgendes festgestellt werden: Bei jener SRO, die den höchsten Brut-
toertrag (...) aufweist, macht die Grundabgabe nur 10% der Aufsichtsabga-
20
be aus, während der Anteil im Fall der kleinsten SRO 82% beträgt. Die
kleinste SRO bezahlt 2.8% sämtlicher Aufsichtsabgaben; würde man die
Grundabgabe weglassen und nur die Zusatzabgabe berücksichtigen, so
betrüge der Anteil lediglich 0.6%. Bei der grössten SRO verhält es sich ge-
rade umgekehrt: Sie bezahlt heute nur 22% der Aufsichtsabgaben; ohne
Grundabgabe würde der Anteil 27% ausmachen. Aufgrund der Grundabga-
be ergeben sich überdies Diskrepanzen bei der durchschnittlichen Auf-
sichtsabgabe pro Finanzintermediär: Während die Finanzintermediäre, die
der SRO des Beschwerdeführers angeschlossen sind, eine Aufsichtsabga-
be von durchschnittlich Fr. 1'264.- schulden, sind es bei der grössten SRO
nur Fr. 240.-; betrachtet man alle 6024 Finanzintermediäre, die einer SRO
angeschlossen sind, so beträgt die Aufsichtsabgabe durchschnittlich
Fr. 300.-.
Die Grundabgabe führt somit zu stärkeren finanziellen Belastungen der
kleineren SRO (zu denen auch der Beschwerdeführer gehört) gegenüber
den grösseren SRO. Im Folgenden stellt sich die Frage, ob der Verord-
nungsgeber mit dieser Regelung das im Gesetz eingeräumte Ermessen
überschritten hat.
5.5.4 Der Verordnungsgeber begründet die Erhebung der fixen Grundabgabe
folgendermassen: Die Grundabgabe trage dem Umstand Rechnung, dass
ein bestimmter Aufsichtsaufwand der Kontrollstelle unabhängig von der
Grösse der SRO bzw. des DUFI entstehe. Zugleich komme ein bestimmter
Teil der Aufsichtstätigkeit allen Beaufsichtigten unabhängig von ihrer Grös-
se gleichermassen zugute. Demgegenüber berücksichtige die Zusatzabga-
be die Grösse der SRO bzw. des DUFI, was sich damit rechtfertige, dass
von einem Teil der Tätigkeiten der Kontrollstelle die grösseren Beaufsich-
tigten mehr profitierten als die kleineren (Erläuterungen zur Verordnung,
S. 22). Die Kontrollstelle ergänzt, die Aufteilung in eine pauschale Grund-
und in eine variable Zusatzabgabe sei eine typische Vorgehensweise bei
der Bemessung von kostendeckenden und verursachergerechten Kausal-
abgaben.
Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob diese Argumente der Verwaltung
eine genügende sachliche Begründung darstellen, um die ungleiche
Belastung von grösseren und kleineren SRO zu rechtfertigen. Zu diesem
Zweck soll die Regelung der Aufsichtsabgabe der SRO mit jener der DUFI
sowie jener in anderen Rechtsgebieten verglichen werden (E. 5.5.5 und
5.5.6), und es sollen Analogien zur Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Bereich von Abwasser- und Kehrichtgebühren gezogen werden
(E. 5.5.7).
5.5.5 Bei der Aufsichtsabgabe der DUFI hat der Verordnungsgeber eine etwas
andere Lösung gewählt als bei den SRO. Zwar wird auch hier eine Grund-
abgabe und eine Zusatzabgabe erhoben (vgl. Art. 13 und Art. 15 GebV
Kst). Die Grundabgabe der DUFI wird jedoch nicht gleichmässig auf die
Beaufsichtigten verteilt, sondern hängt von der Höhe des Bruttoertrags der
21
Finanzintermediäre ab. Gemäss Art. 13 GebV Kst bestehen bei der Grund-
abgabe der DUFI folgende vier Kategorien: 1. Fr. 500.- (Bruttoertrag bis
Fr. 20'000.-), 2. Fr. 1'000.- (Bruttoertrag von Fr. 20'000.- bis Fr. 500'000.-),
3. Fr. 2'500.- (Bruttoertrag von Fr. 500'001.- bis 5 Mio. Fr.) und
4. Fr. 5'000.- (Bruttoertrag über 5 Mio. Fr.). Der Verordnungsgeber begrün-
dete die Kategorienbildung bei der Grundabgabe der DUFI im Wesentli-
chen damit, dass dadurch die Berechnung der Abgabe vereinfacht werde,
und dass die DUFI eine heterogene Gruppe in Bezug auf ihre Grösse und
finanzintermediäre Tätigkeit darstellten (Erläuterungen zur Verordnung,
S. 24).
Der Verordnungsgeber rechtfertigt demnach die differenziertere Grundab-
gabe der DUFI damit, dass die Gruppe der DUFI heterogener ist als jene
der SRO. Die Spannweite des Bruttoertrags ist bei den DUFI tatsächlich
grösser als bei den SRO: Während die kleinsten DUFI weniger als
Fr. 20'000.- und die grössten mehr als 5 Mio. Fr. Bruttoertrag aufweisen,
lagen die Bruttoerträge bei den SRO zwischen Fr. (...) und Fr. (...). Zieht
man allerdings in Betracht, dass der Bruttoertrag der grössten SRO fast
12mal höher ist als jener der kleinsten SRO und dass die Anzahl der Mit-
glieder zwischen 1 und 1680 schwankt, kann auch bei den SRO nicht von
einer homogenen Gruppe gesprochen werden.
5.5.6 In anderen Rechtsgebieten, die eine Aufsichtsabgabe kennen (Banken-,
Versicherungs- und Spielbankenrecht), ergibt sich bezüglich der Kosten-
verteilung folgendes Bild: Einzig das Bankenrecht unterscheidet zwischen
einer Grund- und einer Zusatzabgabe, wobei diese Differenzierung nicht
auf Verordnungsebene erfolgt, sondern auf Gesetzesstufe. Gemäss
Art. 23octies Abs. 3 BankG deckt die Grundabgabe jene Aufsichtskosten der
Bankenkommission, die für alle Beaufsichtigten regelmässig und unabhän-
gig von ihrer Unternehmensgrösse anfallen. Mit der Zusatzabgabe werden
dagegen die Kosten abgegolten, die weder durch Gebühren noch durch
die Grundabgabe gedeckt sind; die Bemessung erfolgt nach bestimmten
Kriterien wie namentlich Bilanzsumme, Effektenumsatz und Nettofondsver-
mögen (Art. 23octies Abs. 4 BankG). In der massgebenden Verordnung wird
die Höhe der Grundabgabe konkretisiert, wobei für 7 verschiedene Katego-
rien von Beaufsichtigten fixe Beträge zwischen Fr. 1'250.- (bestimmte aus-
ländische kollektive Kapitalanlagen) und Fr. 5'000.- (Banken) vorgesehen
sind und von der Raiffeisenorganisation ein Pauschalbetrag von
Fr. 50'000.- erhoben wird (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung
von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission
[EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV; SR 611.014]). - Bei den Versiche-
rungen wird die Aufsichtsabgabe nach dem Anteil der Prämieneinnahmen
des einzelnen Versicherungsunternehmens oder nach dem verursachten
Aufwand bemessen (Art. 50 Abs. 2 VAG). Die Verordnung konkretisiert
diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufsichtsabgabe nach Massga-
be des Verhältnisses der Prämieneinnahmen eines Versicherungsunter-
nehmers (gemessen an den Gesamtprämieneinnahmen aller Versiche-
22
rungsunternehmen) berechnet wird (Art. 210 Abs. 1 der Verordnung über
die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [Aufsichts-
verordnung, AVO; SR 961.011]), wobei die Aufsichtsabgabe jährlich min-
destens Fr. 3'000.- (in gewissen Fällen Fr. 1'500.-) beträgt (Art. 211 Abs. 2
AVO). Das Spielbankengesetz macht keine Angaben zur Aufteilung der
Aufsichtskosten auf die Beaufsichtigten; die einschlägige Verordnung sieht
eine Verteilung im Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken vor
(Art. 109 Abs. 2 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
[Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521]).
Beim Vergleich der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe mit jener der Banken,
Versicherungen und Spielbanken fallen zwei Besonderheiten auf: Erstens
kennt einzig das Geldwäschereirecht eine Grundabgabe, die nicht auf Ge-
setzesstufe geregelt ist. Zweitens nimmt ausschliesslich das Geldwäsche-
reirecht eine gleichmässige Verteilung eines festen, pauschalen Betrages
auf die Beaufsichtigten vor (soweit die SRO betroffen sind); in allen ande-
ren Rechtsbereichen wird die Abgabenhöhe differenziert, in der Regel auf-
grund des Ertrages oder Aufwandes. Somit weichen die Modalitäten zur
Berechnung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe in diesem Punkt nicht un-
wesentlich von jenen anderer Rechtsbereiche ab. Es erscheint als zweifel-
haft, ob der Gesetzgeber eine solche Abweichung beabsichtigte. Die Ge-
setzesmaterialien zu Art. 22 GwG lassen eher vermuten, dass für alle
Rechtsgebiete eine gleichartige Regelung der Aufsichtsabgabe angestrebt
wurde (vgl. oben, E. 4.3). Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Verord-
nungsgeber mit der Regelung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe das Er-
messen überschritten hat, das ihm vom Gesetzgeber eingeräumt worden
ist.
5.5.7 Die Rechtsprechung hat sich zur vorliegenden Problematik bisher noch
nicht geäussert. Es ergeben sich jedoch gewisse Parallelen zu Erwägun-
gen des Bundesgerichts im Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004. In die-
sem Entscheid hatte das Bundesgericht die Zulässigkeit von Abwasser-
und Kehrichtgebühren der Gemeinde St. Moritz zu beurteilen. Die Gebüh-
ren setzten sich gemäss kommunalen Gesetzen zusammen aus einer
Grundgebühr, die nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen wurde,
sowie aus einem verbrauchsabhängigen Teil. Das Bundesgericht erwog,
es müsse ein gewisser Zusammenhang bestehen zwischen den Benüt-
zungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungs-
einrichtung, denn laut umweltrechtlichen Spezialvorschriften (Art. 60a
Abs 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz
der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GschG, SR 814.20] und Art. 32a
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]) müssten bei der Ausge-
staltung der Abgaben die Art und Menge des Abwassers bzw. des Abfalls
berücksichtigt werden (a.a.O., E. 3.1). Aufgrund der gesetzgeberischen
Gestaltungsfreiheit sei es jedoch zulässig, einen Teil der Aufwendung den
Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungs-
23
gebühr) zu überbinden, denn die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasse-
rentsorgung müsse unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme
durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden (a.a.O.
E. 3.2; vgl. auch BGE 129 I 290 E. 3.2 sowie die Urteile des Bundesge-
richts 2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996 E. 4b und 2P.380/1996 vom
28. Januar 1998 E. 2a). Das Bundesgericht bezeichnete es als zweifelhaft,
ob die Gebührenregelung der Gemeinde St. Moritz mit dem Verursacher-
prinzip (gemäss Art. 60a GschG bzw. Art. 32a USG) vereinbar sei: Die
Grundgebühr des Beschwerdeführers habe im Jahr 2002 rund 92% des
Gesamtbetrages ausgemacht; im Bereich des Kehrichts habe der Anteil
86% betragen. Folglich habe die Gebühr die tatsächliche Inanspruchnah-
me der Abfall- und Abwasserentsorgung nur noch in ganz nebensächli-
chem Ausmass erfasst, so dass der anzustrebende Lenkungseffekt nicht
mehr gegeben gewesen sei. Das Gericht liess schliesslich die Frage offen,
ob die Gebührenregelung mit Art. 60a GSchG bzw. Art. 32a USG verein-
bar sei, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen war
(a.a.O., E. 3.3).
Die umweltrechtlichen Gebühren, die das Bundesgericht im soeben darge-
legten Entscheid zu beurteilen hatte, weisen strukturelle Ähnlichkeiten auf
zur Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe, die im vorliegenden Fall strittig ist. In
beiden Fällen geht es um eine Abgabe, die sich aus einer fixen Grundab-
gabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzt. Vergleicht man
die gesetzlichen Grundlagen des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes
mit jenen des Geldwäschereigesetzes, so wird ersichtlich, dass der Ermes-
sensspielraum der Verwaltung bei der Ausgestaltung der Abgabe unter-
schiedlich gross ist: Während Art. 22 Abs. 3 GwG die Bemessungskriterien
(Anzahl Finanzintermediäre und Bruttoertrag) unzweideutig festhält und
keine Ausnahmeregelung vorsieht, nennen Art. 60a Abs. 1 GschG und
Art. 32a USG mehrere mögliche Kriterien für die Bemessung einer verur-
sachergerechten Gebühr; die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschlies-
send, und in Ausnahmefällen darf vom Grundsatz der verursachergerech-
ten Finanzierung abgewichen werden (Art. 60a Abs. 2 GSchG und 32a
Abs. 2 USG; zu den Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich von Abfällen
vgl. VERONIKA HUBER-WÄLCHLI, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungs-
abfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in:
URP 1999/1, S. 35 ff.). Damit erweist sich der Ermessensspielraum der
Verwaltung bei der Gestaltung von Abwasser- und Kehrichtgebühren als
deutlich grösser als bei der Regelung der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe.
Trotz des beträchtlichen Ermessensspielraums der Verwaltung bei der Ge-
staltung von Umweltgebühren zweifelte das Bundesgericht an der Gesetz-
mässigkeit einer Kehrichtgebühr, die zu 86% aus einer pauschalen Grund-
gebühr bestand. Umso grösser müssen die entsprechenden Zweifel im Fall
der Geldwäscherei-Aufsichtsabgabe sein, da der Gesetzgeber der Verwal-
tung in Art. 22 Abs. 3 GwG nur einen verhältnismässig engen Ermessens-
spielraum einräumte. Das Geldwäschereigesetz schliesst zwar nicht expli-
zit aus, dass ein Teil der Aufsichtsabgabe durch eine pauschale, von den
gesetzlichen Kriterien unabhängige Grundabgabe erhoben wird. Eine sol-
24
che Grundabgabe darf aber nach dem Gesagten nicht so bemessen sein,
dass sie im Einzelfall einen erheblichen Teil der gesamten Aufsichtsabga-
be ausmacht. Vielmehr muss ein massgeblicher Teil der Aufsichtsabgabe
auf den im Gesetz vorgegebenen Kriterien beruhen.
Im vorliegenden Fall sind Zweifel an der Gesetzmässigkeit der Verord-
nungsregelung angebracht: Die Aufsichtsabgabe wird gemäss Art. 7 GebV
Kst zu 25% mittels einer fixen Grundabgabe finanziert, welche nicht den
gesetzlichen Kriterien (Anzahl Finanzintermediäre und Bruttoertrag der
SRO) entspricht. Die gesetzlichen Kriterien werden nur bei der Bemessung
der Zusatzabgabe berücksichtigt (vgl. Art. 8 GebV Kst), mit der 75% der
Aufsichtskosten gedeckt werden. Im Fall von SRO mit relativ geringen
Bruttoerträgen oder mit verhältnismässig wenigen angeschlossenen Mit-
gliedern macht die Grundabgabe einen wesentlichen Teil der gesamten
Aufsichtsabgabe aus; beim Beschwerdeführer beträgt der Anteil (...)% und
bei der kleinsten SRO 82% (vgl. oben, E. 5.5.3). Bei den kleineren SRO,
zu denen auch jene des Beschwerdeführers gehört, verhält es sich dem-
nach so, dass der überwiegende Teil der bei ihnen erhobenen Abgabe
nach Kriterien bemessen wurde, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Die so berechnete Abgabe führt zudem zu einer rechtsungleichen Behand-
lung. In derartigen Fällen kann nicht mehr von einer Verordnungsregelung
innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessens gesprochen werden.
5.5.8 Zieht man in Erwägung, dass 1. die in Art. 7 GebV Kst geregelte Grundab-
gabe einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, 2. die Verordnung vorsieht,
einen relativ hohen Anteil (25%) durch Grundabgaben zu finanzieren,
3. die Höhe der Grundabgabe - im Gegensatz zu allen übrigen Rechtsge-
bieten - nicht nach Grösse der SRO differenziert wird, und 4. die Grundab-
gabe im Fall des Beschwerdeführers (...)% der Aufsichtsabgabe ausmacht,
wird ersichtlich, dass die Verwaltung ihr Ermessen bei der Festsetzung der
Aufsichtsabgabe des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 überschritten
hat.
Nach dieser Feststellung erübrigt es sich, die Rüge des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. Muss näm-
lich ohnehin eine neue, gesetzeskonforme Bemessung der Aufsichtsabga-
be vorgenommen werden, so entfällt eine allfällige Wettbewerbsverzerrung
zwischen kleinen und grossen SRO ohne weiteres. Die SRO des Be-
schwerdeführers hat in diesem Fall nicht mehr zu befürchten, dass ihre
Mitglieder zu anderen, preislich günstigeren SRO abwandern.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Anwendung
von Art. 7 GebV Kst in der vorliegenden Fallkonstellation unzulässig ist,
weil sie für den Beschwerdeführer zu einer Aufsichtsabgabe führt, die das
gesetzesrechtlich erlaubte Mass überschreitet. Daraus ergibt sich, dass
Art. 7 GebV Kst gegen übergeordnetes Recht verstösst; die Regelung der
Grundabgabe verletzt das Legalitätsprinzip und darf deshalb nicht ange-
25
wendet werden. Die Abgabe darf einzig nach den Kriterien von Art. 22
Abs. 3 GwG bemessen werden.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einem kassatorischen Ent-
scheid: Die vollständige Kostenüberwälzung entspricht dem Willen des Ge-
setzgebers, und die Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe sind in
Art. 22 Abs. 3 GwG klar umschrieben. Die Berechnungsformel in Art. 11
GebV Kst stellt eine gesetzeskonforme Umsetzung dieser Kriterien dar.
Um die Aufsichtsabgabe bei der vorliegenden prozessualen Ausgangslage
auf gesetzeskonforme Weise zu berechnen, müssen somit die gesamten
Aufsichtskosten der Kontrollstelle des Jahres 2005, die die SRO zu tragen
haben, nach dem Schlüssel von Art. 11 GebV Kst auf die SRO verteilt wer-
den. Dadurch kann für das Jahr 2005 eine verfassungs- und gesetzeskon-
forme Aufsichtsabgabe ermittelt werden, ohne dem Verordnungsgeber prä-
zise Vorgaben für die künftige Regelung der Aufsichtsabgabe zu auferle-
gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997 i.S. P. c/ Ad-
ministration des impôts du canton de Vaud, publiziert in RDAF 1998 II S.
133 ff., E. 3b/aa, mit Hinweis auf FRANCIS CAGIANUT, Der Steuerrichter und
die Verfassung, in: Markus Reich / Martin Zweifel [Hrsg.], Das Schweizeri-
sche Steuerrecht, Eine Standortbestimmung, Festschrift Ferdinand Zuppin-
ger, Bern 1989, S. 135 ff., S. 146).
6.2 Bei der Neuberechnung der Aufsichtsabgabe muss berücksichtigt werden,
dass eine der 11 anerkannten SRO die Kostenverfügung vom 7. Septem-
ber 2006 nicht angefochten hat. Die Höhe des Abgabebetrags dieser SRO
(Fr. 49'745.-) steht damit bereits rechtskräftig fest. Die Aufsichtskosten, die
die 10 beschwerdeführenden SRO mittels Aufsichtsabgabe zu finanzieren
haben, müssen um den entsprechenden Betrag reduziert werden; ohne
diese Reduktion würde die Summe der Aufsichtsabgaben höher ausfallen
als die zu deckenden Aufsichtskosten der Kontrollstelle. Die für die Be-
rechnung der Aufsichtsabgabe relevanten Aufsichtskosten betragen dem-
nach nicht Fr. 1'805'692.-, sondern Fr. 1'755'947.-.
6.3 Ferner ist bei der Neuberechnung zu beachten, dass sich in Parallelverfah-
ren ergeben hat, dass die Bruttoerträge von mehreren SRO korrigiert wer-
den mussten, weil sie den Anforderungen von Art. 10 GebV Kst nicht ent-
sprachen. Die Summe der Bruttoerträge sämtlicher SRO beträgt demnach
nicht Fr. 9'588'879.-, sondern Fr. 9'337'750.-. Die Reduktion der Bruttoer-
trags-Summe hat aufgrund von Art. 11 GebV Kst Auswirkungen auf die Be-
rechnung der Aufsichtsabgabe des Beschwerdeführers. Da die Summe der
Bruttoerträge aller SRO geringer ausfällt, ohne dass sich der Bruttoertrag
des Beschwerdeführers ändert, ergibt sich eine Erhöhung des Bruttoer-
trag-Anteils des Beschwerdeführers.
26
6.4 Die Neuberechnung der Aufsichtsabgabe des Beschwerdeführers für das
Jahr 2005 ergibt - unter Berücksichtigung der Formel gemäss Art. 11 GebV
Kst (E. 6.1), der Reduktion der zu deckenden Aufsichtskosten (E. 6.2) und
der verminderten Bruttoertragssumme (E. 6.3) - einen Betrag in der Höhe
von Fr. (...) [Berechnungsweise: {(... / 6024 * 0.75) + (... / 9'337'750 *
0.25)} * Fr. 1'755'947.-.] Der Betrag von Fr. (...), den die Kontrollstelle be-
rechnet hatte [Berechnungsweise: {Fr. 41'088.- (Grundabgabe) + (... /
6024 * 0.75) + (... / 9'588'879 * 0.25)} * Fr. 1'354'269.- (Zusatzabgabe)], ist
somit um Fr. (...) zu kürzen.
7.
7.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu
übernehmen; unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt oder (ausnahmsweise) erlassen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Im vorliegenden Fall haben beide Parteien teilweise obsiegt. Der
Geldwäscherei-Kontrollstelle werden als Bundesbehörde keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem teilweise unterliegenden
Beschwerdeführer sind dagegen Kosten aufzuerlegen.
Beim vorliegenden Streitwert von Fr. (...) und einem Gebührenrahmen von
Fr. 1'500.- bis 5'000.- (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE; SR 173.320.2]) erweist sich eine Gerichtsgebühr von
Fr. 2'400.- als angemessen. Da die Aufsichtsabgabe des Beschwerdefüh-
rers um mehr als die Hälfte gekürzt werden musste, ist die Gebühr ent-
sprechend zu reduzieren. Aufgrund von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt sich
eine weitere Reduktion der Gebühr. Zum einen muss beachtet werden,
dass durch die angefochtene Verfügung der Kontrollstelle das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde und die Heilung des rechtli-
chen Gehörs erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte (vgl.
oben, E. 3). Kostenmindernd ist ferner zu berücksichtigen, dass das Ge-
richt neun weitere, ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte. Unter Wür-
digung dieser Umstände sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser
Betrag ist mit dem am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2'000.- zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
verfahren [SR 172.041.0]).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall haben beide Parteien teilweise ob-
siegt. Bei der Kontrollstelle entfällt ein Entschädigungsanspruch allerdings
aufgrund ihrer Stellung als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Was den
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer betrifft, ist ein Entschädigungs-
27
anspruch näher zu prüfen.
Die Kontrollstelle macht geltend, der Anwalt des Beschwerdeführers sei
kein externer Vertreter, so dass aufgrund von Art. 9 Abs. 2 VGKE keine
Parteientschädigung geschuldet werde. Der Anwalt sei zurzeit Geschäfts-
leiter des Beschwerdeführers und Sekretär der SRO-Kommission der
SRO/X._______; früher habe er weitere Funktionen wahrgenommen, näm-
lich als Leiter der Fachstelle und der Anlaufstelle sowie als Untersu-
chungsbeauftragter. Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm stehe eine an-
gemessene Parteientschädigung zu. Seine Anwälte stünden nicht in einem
Dienstverhältnis zu seiner Organisation. Die Tätigkeiten, die Rechtsanwalt
Dr. Markus Hess für den Beschwerdeführer ausübe, nehme dieser im Auf-
tragsverhältnis wahr. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe
Herr Hess als externer Beauftragter des Beschwerdeführers gehandelt.
Hinzu komme, dass der Hauptteil der Beschwerdeschrift nicht durch ihn
verfasst worden sei, sondern durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler
Suppan, welche die Beschwerde ebenfalls unterzeichnet habe.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Parteientschädigung geschuldet,
wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Par-
tei steht. Im vorliegenden Fall mag zwar zutreffen, dass Rechtsanwalt
Dr. Hess, der die Beschwerde mitunterschrieben hat, seine Tätigkeiten für
den Beschwerdeführer tatsächlich nur auf Mandatsbasis ausübt und einen
Teil der redaktionellen Arbeiten an der Beschwerdeschrift offenbar der mit-
unterzeichnenden, im gleichen Advokaturbüro tätigen Rechtsanwältin
übertragen hat. Massgebend ist aber, dass Dr. Hess Geschäftsführer des
Beschwerdeführers ist und zu diesem somit in einem Verhältnis steht, das
jenem eines Arbeitsvertrages ähnlich ist. Es entspricht jedenfalls dem Sinn
und Zweck von Art. 9 Abs. 2 VGKE, in der vorliegenden Konstellation von
einer Parteientschädigung abzusehen.
28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2006 wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde dahin geändert, dass der Betrag der Auf-
sichtsabgabe des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 auf Fr. (...) festge-
setzt wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 1. November 2006 ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 1'400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Finanzdepartement (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Kaspar Plüss
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz],
BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Landessprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 48 BGG).
Versand am: 15. November 2007