B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2360/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bruno A. Hubatka, Rechtsanwalt,
Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Zivildienst / Ersteinsatz von 54 Tagen / Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
30. März 2015 zum Zivildienst zugelassen und aufgrund der verbliebenen
bzw. noch zu leistenden 49 Militärdiensttage zur Leistung von 74 Zivil-
diensttagen verpflichtet wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (hier-
nach: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Okto-
ber 2015 an seinen im Jahr 2016 zu leistenden Ersteinsatz von 54 Dienst-
tagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2016 eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeberin mit Gesuch vom
15. Januar 2016 um Verschiebung seines Ersteinsatzes ersuchten, was
mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2016 bewilligt wurde,
dass dem Beschwerdeführer in derselben Verfügung seine Einsatzpflicht
für die nächsten 2 Jahre aufgezeigt wurde,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2016 den Be-
schwerdeführer an seinen im Jahr 2017 zu leistenden Ersteinsatz von
54 Diensttagen erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Januar 2017 eine
entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeberin mit Gesuch vom
23. Januar 2017 die Vorinstanz erneut um Dienstverschiebung ersuchten,
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 ab-
lehnte, da der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin seit dem bewil-
ligten Gesuch um Dienstverschiebung vom 24. Mai 2016 Zeit gehabt hät-
ten, um den Einsatz zu planen und der Beschwerdeführer nicht nachwei-
sen könne, zusammen mit der Arbeitgeberin konkrete Massnahmen be-
züglich der im Jahr 2017 zu leistenden Diensttage getroffen zu haben,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2017 erneut um
Dienstverschiebung ersuchte, da seine Arbeitgeberin bereits seit zwei Jah-
ren auf der Suche nach geeigneten Arbeitskräften sei, was sich bisher al-
lerdings als sehr problematisch erwiesen habe und man als Kleinbetrieb
deshalb auf jeden Arbeitnehmer angewiesen sei,
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dass der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er müsse einen
neuen Angestellten einarbeiten, der erst am 13. März 2017 angestellt wor-
den sei, und dafür sicher 9 Monate benötige, und ausserdem ausführt, die
Zivildienstpflicht belaste ihn bis hin zu Schlafproblemen,
dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 schlussendlich telefonisch
erklärt wurde, dass er die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten könne, wenn er nicht damit einverstanden sei,
dass der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 24. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
8. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass der Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs ersucht, wobei
dem Beschwerdeführer eventualiter die Möglichkeit zu geben sei, seinen
Dienst wochenweise ab Oktober 2017 mit Zeitabständen von mindestens
zwei Wochen zwischen den einzelnen Dienstleistungen absolvieren zu
können,
dass der Beschwerdeführer zu Begründung namentlich vorbringt, die Ar-
beitgeberin habe diverse Bemühungen unternommen, um geeignetes Per-
sonal und einen Ersatz für den Beschwerdeführer zu finden, wobei die ein-
gestellten Fachkräfte entweder nicht fähig gewesen seien oder jene die
fähig gewesen wären gekündigt hätten, indessen sich die Auftragslage für
den Betrieb aber deutlich verbessert habe, was sehr erfreulich sei, aber
dazu führe, dass der Wegfall des Beschwerdeführers – einer Schlüsselfigur
der Unternehmung, welche diverse Aufgaben wahrnehme und somit nicht
leicht zu ersetzen sei – umso gravierender wäre und den Bestand des Be-
triebes sowie die Erfüllung wichtiger Aufträge gefährden würde, was eine
ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer und dessen Arbeitge-
berin darstelle,
dass der Beschwerdeführer daneben auch eine grosse Belastung für sich
selbst geltend macht, da seine Einkommenslage vor dem Hintergrund,
dass er gerade ein neues Eigenheim gekauft hat, stark von der Auftrags-
lage des Unternehmens abhänge und ihm bei einer Abwesenheit in der
Länge des zu leistenden Zivildiensteinsatzes drohe, zumindest einen Teil
seiner Stelle, zu verlieren, da er in dieser Zeit "ersetzt" werden müsse,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (hiernach:
Zentralstelle) in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 die Abweisung der
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Beschwerde beantragt insbesondere mit der Begründung, die Einsatz-
pflicht 2017 sei frühzeitig absehbar gewesen, womit dieser rechtzeitig mit
geeigneten Planungsmassnahmen hätte begegnet werden können,
dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
29. Mai 2017 zur Vernehmlassung Stellung genommen hat und unter Ein-
reichung weiterer Beweismittel an seinen Anträgen festhält,
dass der Beschwerdeführer als weitere Ergänzung der Beweismittel mit
Eingabe vom 1. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung für das Jahr 2018 über
54 Tage nachgereicht hat,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass im Rahmen der Beschwerde ein Beschwerderecht gemäss Art. 44
Abs. 2 ZDV angenommen wird, soweit der Beschwerdeführer davon aus-
geht, die Arbeitgeberin sei ein „Einsatzbetrieb“ im Sinne dieser Bestim-
mung (vgl. Beschwerde, Rz. 14, S. 3),
dass indessen die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung richtigerweise da-
rauf hinweist, dass unter einem Einsatzbetrieb derjenige Betrieb verstan-
den wird, bei welchem ein Zivildienstleistender zu einem Zivildiensteinsatz
aufgeboten wird, womit es sich bei der Arbeitgeberin nicht um einen Ein-
satzbetrieb handeln kann,
dass indessen der Zentralstelle auch dahingehend zuzustimmen ist, dass
es dem Zivildienstleistenden, der selbst Beschwerde erhoben hat, im Er-
gebnis nicht schadet, dass die Arbeitgeberin nicht zur Beschwerde legiti-
miert ist (Vernehmlassung, S. 5),
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dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. März 2017 betreffend Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs rich-
tet,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung; ZDV; SR 824.01]),
dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, wo-
bei der Bundesrat die Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze re-
gelt gemäss Art. 20 ZDG,
dass zivildienstpflichtige Personen, welche – wie im Falle des Beschwer-
deführers – eine Rekrutenschule absolviert haben, im Jahre nach dem Ein-
tritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung zum Zivildienst ihren Erstein-
satz von mindestens 54 Tagen leisten gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. ZDV, so-
fern nicht eine der Ausnahmen von Art. 39 ZDV i.V.m. Art. 21 ZDG greift,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die Vollzugsstelle ein entspre-
chendes Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 39 Bst. b ZDV
i.V.m. Art. 44-47 ZDV),
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), wobei das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person bei Ablehnung des Gesuchs ih-
ren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV) oder wenn die
zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des
Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu res-
pektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4
und B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1),
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dass überdies ein Gesuch um Zivildienstverschiebung neben einer Be-
gründung und den nötigen Beweismitteln auch eine Angabe des Zeitraums
enthalten muss, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll
(Art. 44 Abs. 3 ZDV),
dass der Beschwerdeführer in seinem am 15. Januar 2016 eingereichten
Zivildienstverschiebungsgesuchs ankündigte, seinen Ersteinsatz im Zeit-
raum von Januar bis Dezember 2017 zu absolvieren und eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung bis zum 15. Januar 2017 einzureichen (vgl.
Vernehmlassungsbeilage 4),
dass sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer
durch Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs vom 15. Ja-
nuar 2016 bereits entgegen gekommen zu sein und dadurch auf dessen
berufliche Situation Rücksicht genommen zu haben (Vernehmlassung,
Ziff. 2., S. 5),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er könne
durch die in Zusammenhang mit seiner zivildienstbedingten Abwesenheit
allfälligen Auftragsverluste der Arbeitgeberin bzw. einem möglichen Ersatz
seiner Person zumindest teilweise seine Stelle verlieren, wobei seine Fa-
milie aufgrund der Anschaffung eines Eigenheims auf das momentane Ein-
kommen des Beschwerdeführers angewiesen sei und macht somit sinnge-
mäss einen Dienstverschiebungsgrund der ausserordentliche Härte für ihn
und seine engsten Angehörigen nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV, sowie ei-
nen Dienstverschiebungsgrund i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV aufgrund
des möglichen Arbeitsverlusts geltend (vgl. Beschwerde, Rz. 15, S. 3),
dass der Beschwerdeführer seine Stelle ganz verlieren würde erscheint vor
dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin während des Zivildienstausfalls
des Beschwerdeführers die Erwerbsausfallentschädigung erhält und der
Beschwerdeführer aufgrund der Vorschriften über den Kündigungsschutz,
namentlich der Unzulässigkeit einer Kündigung während sowie vier Wo-
chen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligato-
rischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet
(Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]), bzw. der Missbräuchlichkeit der Kündigung zu einem anderen
Zeitpunkt, sofern diese ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einen
derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und der Tatsache, dass
die missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann
(Art. 336a OR), nicht nachvollziehbar, worauf die Zentralstelle zutreffend
hingewiesen hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4.1 ff., S. 5 f., vgl. auch Urteile
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des Bundesverwaltungsgerichts B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2,
B-279/2015 vom 22. April 2015 S. 6, B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016
S. 10, sowie B-1958/2017 vom 19. Mai 2017 S. 7 f.),
dass aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten Einsatzverein-
barung für das Jahr 2018 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
1. Juni 2017 inkl. Beilage) ausserdem davon ausgegangen werden kann,
dass zumindest für das Jahr 2018 eine entsprechende Lösung für das vor-
liegende Problem gefunden werden konnte, und dies offenbar ohne dass
der Beschwerdeführer Nachteile in Bezug auf seine Funktion oder seine
Entlöhnung in Kauf nehmen muss, womit sich eine weitere Prüfung des
Vorliegens eines diesbezüglichen Dienstverschiebungsgrundes im Lichte
der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass der Beschwerdeführer vor allem eine ausserordentliche Härte im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV für seine Arbeitgeberin geltend macht,
da der allfällige Wegfall des Beschwerdeführers als Schlüsselfigur des Un-
ternehmens und aufgrund der momentanen Personal- und Auftragslage
eine erhebliche Last darstelle, was zum Verlust der erarbeiteten Marktpo-
sition führen würde und damit verbundener Reduktion von Aufträgen, was
als Folge auch den Bestand des Betriebes gefährden würde (vgl. Be-
schwerde Rz. 14 ff., S. 3),
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Anspruch auf Zivildienstverschiebung aufgrund ausserordentlicher Härte
nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl.
unter anderem Urteile des BVGer B-242/2013 vom 1. Juli 2013,
B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-569/2013 vom 18. März 2013,
B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013, sowie B-402/2016 vom 15. Juni 2016
E. 2.4 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen Aufgaben mit
der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteile des BVGer
B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5, B-5767/2014 vom 17. Februar 2015
S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens-
und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesen-
heiten grundsätzlich, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle,
frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen grundsätzlich rechtzeitig mit geeig-
neten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteile des BVGer
B-9/2015 vom 19. März 2015 und BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar
2017, S. 6 mit Hinweis),
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dass eine ausserordentliche Härte im Verordnungssinn nicht schon dann
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber infolge eines Zivildiensteinsatzes des
Arbeitnehmers eine gewisse Mehrbelastung zu vergegenwärtigen hat so-
wie umdisponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeits-
teilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen
muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen, wie na-
mentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, ergeben
können (Urteile des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2,
B-4419/2013 E. 2.2 mit Hinweisen, B-5118/2014 vom 18. Dezember 2014,
S. 6 mit Hinweisen, B-5682/2013 vom 9. September 2014, S.8),
dass es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu
organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters
mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016
vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5, sowie Urteil des BVGer B-3143/2016 vom
22. Dezember 2016, S. 6),
dass sich daraus ergibt, dass sich der Nachweis erfolgloser Bemühungen
der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang zugunsten des Zivildienstleis-
tenden auswirkt,
dass sich die Vorinstanz indessen auf den Standpunkt stellt, der Beschwer-
deführer habe dies unterlassen, und ihre Ablehnungsverfügung primär da-
mit begründet (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2017, S. 2),
dass die vom Beschwerdeführer – allerdings erst im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht – eingereichten Akten (Beschwerdebeilagen 4-10) je-
doch beweisen, dass sich die Arbeitgeberin mehrfach mittels Stelleninse-
raten bemüht hat, geeignete Mitarbeiter zu rekrutieren, und im für die Pla-
nung relevanten Zeitraum mehrere Kündigungen erhalten hat, was jeden-
falls die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er derzeit über
mehrere Monate einen neuen Mitarbeiter einführen muss, als plausibel er-
scheinen lässt,
dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung auf die Kündigungen in kei-
ner Weise Bezug nimmt,
dass sich ausserdem aus dem Organigramm der im Maschinenbau tätigen
Arbeitgeberin ergibt, dass der Beschwerdeführer als Polymechaniker nebst
der Produktionsleitung Aufgaben in den Bereichen „AVOR/PPS“ und Qua-
litätssicherung wahrnimmt (Beschwerdebeilagen 2 und 3), womit er – wie
er zutreffend ausführt – nicht leicht zu ersetzen ist,
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dass die Zentralstelle richtigerweise davon ausgeht, dass in Bezug auf
Dienstverschiebungsgesuche eine gewisse Strenge am Platze ist, wenn
auch für die Zukunft keine Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie der Be-
schwerdeführer die Dienstpflicht erfüllen könnte,
dass der Beschwerdeführer indessen nach Erstattung der Replik mit Ein-
gabe vom 1. Juni 2017 eine Einsatzvereinbarung über einen Einsatz vom
3. September 2018 bis zum 26. Oktober 2018 vorgelegt hat, womit die Ver-
bindlichkeit der Einsatzvereinbarung betont wird,
dass demnach angesichts der nachgewiesenen erfolglosen Bemühungen
der Arbeitgeberin um die Rekrutierung geeigneten Personals in Verbindung
mit den vorgelegten Kündigungen ein Härtefall im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV zu bejahen ist,
dass damit offen bleiben kann, ob durch die Abwesenheit des Beschwer-
deführers zugleich eine Situation hervorgerufen wird, welche den Bestand
des Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auftrags ernsthaft gefähr-
det (Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis), wie dies vom Beschwerdefüh-
rer vorgebracht wird (vgl. Beschwerde Rz. 16, S. 3), obwohl, worauf die
Zentralstelle richtigerweise hinweist, kein Kleinstbetrieb im Sinne des etwa
dem Urteil B-1963/2014 vom 8. Juli 2014 zugrunde liegenden Sachverhalts
vorliegt,
dass zusammenfassend jedenfalls ein Dienstverschiebungsgrund nach
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV im Sinne einer ausserordentlichen Härte für die
Arbeitgeberin vorliegt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass damit offen gelassen werden kann, ob allenfalls ein unter Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV zu subsumierender Dienstverschiebungsgrund der aus-
serordentlichen Härte für den Beschwerdeführer und seine engsten Ange-
hörigen zu bejahen wäre,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen
sind, wobei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivil-
dienstes ohnehin kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige
Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 ZDG),
dass das ZDG ausserdem ausdrücklich vorsieht, dass unabhängig vom
Verfahrensausgang und auch bei anwaltlicher Vertretung des Beschwer-
deführers keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65 Abs. 1
Satz 2 ZDG),
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dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom
8. März 2017 aufgehoben und dem Dienstverschiebungsgesuch des Be-
schwerdeführers entsprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerde-
beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 27. Juni 2017