B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2372/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-2372/2018
Seite 2
Sachverhalt:
dass A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (…), mit Verfügung der
Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti/ZH (Vorinstanz),
vom 10. Oktober 2017 zum Zivildienst zugelassen wurde, wobei, nach Ab-
zug der geleisteten Militärdiensttage, die Gesamtdauer seiner ordentlichen
Dienstleistungen auf 135 Tage festgesetzt wurde, von denen er bisher noch
keine absolviert hat;
dass er angesichts der Herabsetzung der Dienstdauer im Rahmen der Wei-
terentwicklung der Armee (WEA) noch 112 Diensttage zu leisten hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober
2017 aufforderte, eine Einsatzvereinbarung für seine Dienstpflicht von min-
destens 54 Tagen im Jahr 2018 einzureichen;
dass sie ihn mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ermahnte, seinen Zivil-
diensteinsatz für das Jahr 2018 vorzubereiten und die Einsatzvereinbarung
bis am 7. Februar 2018 einzureichen;
dass die Vorinstanz ihm zugleich für den Säumnisfall in Aussicht stellte, es
werde von Amtes wegen ein Aufgebot erlassen und ihm einen Einsatz zu-
gewiesen, bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestim-
men könne;
dass sie ihn überdies bat, eventuelle gesundheitliche oder andere Ein-
schränkungen für bestimmte Einsätze ebenfalls bis zum 7. Februar 2018
bekanntzugeben;
dass sie ihn ferner informierte, für die Erstellung eines Aufgebots von Am-
tes wegen werde eine Gebühr von bis zu Fr. 540.– erhoben;
dass der Beschwerdeführer auch die Mahnung ignorierte, weshalb ihn die
Vorinstanz mit erneutem, letztem Mahnschreiben vom 6. März 2018 auffor-
derte, die Einsatzvereinbarung bis am 23. März 2018 einzureichen;
dass sie ihm wiederum ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen
androhte und ihn nochmals ersuchte, allfällige gesundheitliche Einschrän-
kungen zu melden;
dass das Erinnerungs- und die Mahnschreiben dem Beschwerdeführer via
Kundensystem E-ZIVI elektronisch übermittelt wurden;
B-2372/2018
Seite 3
dass der Beschwerdeführer das Erinnerungsschreiben vom 10. Oktober
2017 am 11. Oktober 2017 durch Herunterladen in seinem elektronischen
Postfach "abholte", nicht jedoch die Mahnschreiben vom 22. Januar 2018
und 6. März 2018;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. April 2018
– nach telefonischer Besprechung mit ihm – eine Fristverlängerung bis zum
17. April 2018 für die Einreichung der Einsatzvereinbarung gewährte;
dass er diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April
2018 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz von voraussichtlich
54 Diensttagen vom 29. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 beim
Betrieb B._______ verpflichtete;
dass es ihn mit separater Verfügung gleichen Datums zu einem Vorstel-
lungsgespräch beim Einsatzbetrieb am 25. Mai 2018 aufbot;
dass sich der Beschwerdeführer laut einer Aktennotiz am 20. April 2018
telefonisch an die Vorinstanz wandte und dabei unter anderem erklärte, er
wolle keinen Einsatz im Kanton Graubünden leisten und aufgrund seiner
Diplomprüfungen sei er nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbetrieb
zu suchen;
dass der Beschwerdeführer einzig das Aufgebot von Amtes wegen vom
19. April 2018 mit Beschwerde vom 24. April 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten hat;
dass er die Aufhebung dieses Aufgebots sowie eine angemessene Verlän-
gerung der Frist zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung beantragt;
dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle in ihrer Vernehmlassung vom
16. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
B-2372/2018
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet wird, und
der Bundesrat die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze re-
gelt (Art. 20 ZDG);
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht; die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderli-
chen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a
Abs. 1 und 2 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV);
dass die Vollzugsstelle, sofern die Ergebnisse der Suche den Erlass eines
Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst
festlegt, wann und wo der Einsatz zu leisten ist,
dass sie dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Inte-
ressen eines geordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Mo-
naten zu berücksichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 Abs. 2
ZDG);
B-2372/2018
Seite 5
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einsatzvereinba-
rung für den Ersteinsatz eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, ihm sei am Einführungstag
lediglich gesagt worden, er müsse spätestens drei Monate vor Einsatzbe-
ginn sowie im ersten Jahr (2018) einen Einsatzbetrieb finden, zudem sei er
bezüglich einer Einsatzvereinbarung von Amtes wegen bis zur E-Mail vom
10. April 2018 nicht informiert worden;
dass die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer sei am Einfüh-
rungstag ausführlich über die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzverein-
barung sowie über das gebührenpflichtige Aufgebot von Amtes, sofern in-
nert Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht werde, informiert worden;
dass die Behörde einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg er-
öffnen kann, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des kon-
kreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 8 Abs. 1 der Verord-
nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungs-
verfahrens vom 18. Juni 2010 [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]); eine Person, die
regelmässig Partei vor einer bestimmten Behörde ist, kann dieser Behörde
mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf
elektronischem Weg zu eröffnen sind (Art. 8 Abs. 2 VeÜ-VwV);
dass sich der Beschwerdeführer unwidersprochenermassen für das Kun-
densystem des Zivildienstes (E-ZIVI; vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung vom 20. August 2014 über das Informationssystem des Zivildienstes,
SR 824.095) registrierte und sich im Rahmen dieser Anmeldung mit der
Übermittlung von Verfügungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI in
sein elektronisches Postfach im Dienstleistungsportal E-ZIVI einverstan-
den erklärte;
dass aus dem Auszug aus dem Verwaltungsportal E-ZIVI (Vernehmlas-
sungsbeilage 7) ersichtlich ist, dass die Vorinstanz am 22. Januar 2018 und
am 6. März 2018 jeweils ein Mahnschreiben ins elektronische Postfach des
Beschwerdeführers abgelegt hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Dateien (Mahnung, dass ein gebühren-
pflichtiges Aufgebot ergehe, bei dem er weder den Zeitpunkt noch den Ein-
satzort bestimmen könne, sofern er innert Frist keine Einsatzvereinbarung
einreiche) in seinem elektronischen Postfach nicht abgeholt bzw. nicht her-
untergeladen hat;
B-2372/2018
Seite 6
dass die Zustellung in das elektronische Postfach im Kundensystem E-ZIVI
spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver-
such als erfolgt gilt (Art. 10 Abs. 2 VeÜ-VwV i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis VwVG);
dass die Zustellung der Schreiben vom 22. Januar 2018 sowie vom 6. März
2018 deshalb als erfolgt gilt und sich aus dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er erst mit E-Mail der Vorinstanz vom 10. April 2018
über eine "Einsatzvereinbarung von Amtes wegen" informiert worden sei,
nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal er nach dem Er-
innerungsschreiben der Vorinstanz vom 10. Oktober 2017 mit der Zustel-
lung einer neuerlichen Verfügung rechnen musste (Urteil des BVGer
B-5956/2017 vom 4. Januar 2018 S. 6 mit Verweis auf BGE 141 II 429
E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGE 119 V 89 E. 4b/aa);
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei aufgrund seiner Ab-
schlussarbeit nicht in der Lage gewesen, einen Einsatzbetrieb zu suchen,
zudem habe er es wegen der Doppelbelastung von Schule und Arbeit ver-
säumt, seinen Pflichten nachzukommen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass der Aufgebotsver-
fügung von Amtes wegen grosszügig Zeit eingeräumt hat, seinen Einsatz
selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten;
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung durch die Vor-
instanz keinen Einsatzbetrieb gefunden hat, obwohl er spätestens seit dem
10. Oktober 2017 von der Pflicht zur Leistung eines 54-tägigen Einsatzes
wusste und es somit in der Hand gehabt hätte, durch eine gute Planung
die für ihn optimalste Lösung zu finden;
dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer
eine am 10. April 2018 von der Vorinstanz telefonisch gewährte und mit
E-Mail des gleichen Tages bestätigte Fristverlängerung von 1 Woche (bis
17. April 2018) irrtümlich dahingehend deutete, die Frist sei bis Ende der
fraglichen Woche (bis 20. April 2018) verlängert worden;
dass dem Beschwerdeführer auch hier vorzuwerfen ist, dass er es ver-
säumt hat, die entsprechende E-Mail zeitnah zu lesen und allfällige, sich
für ihn ergebende Unklarheiten, mit der Vorinstanz zu bereinigen;
dass dem Beschwerdeführer somit der Erlass eines Aufgebotes von Amtes
wegen korrekt angedroht wurde (Art. 23 VwVG; Urteil des BVGer
B-2372/2018
Seite 7
B-5956/2017, a.a.O., mit Verweis auf PATRICA EGLI, in: Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 23
VwVG; URS PETER CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 21 ff. zu Art. 23) und ihm von der
Vorinstanz auch grosszügig Zeit eingeräumt wurde, seine Einsatzpflicht
selbst zu planen und nach seinen Vorstellungen zu gestalten;
dass an dieser Sichtweise auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts
ändert, wonach einem seiner Schulkollegen, welcher denselben Einfüh-
rungstag besucht habe, eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Ein-
satzvereinbarung bis Anfang Mai 2018 gewährt wurde;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar begründet,
weshalb sich kleinere Abweichungen hinsichtlich des Datums der letzten
gewährten Frist ergeben können;
dass sie insbesondere ausführt, das Verfahren der Einsatzkontrolle könne
individuell verschieden sein, obwohl das Schema das gleiche sei, zumal es
davon abhänge, wie und wie schnell die Zivildienstpflichtigen reagieren
und welche Begründungen sie vorbringen würden;
dass das Aufgebot von Amtes wegen vom 19. April 2018 mit einem Beginn
des Einsatzes am 29. Oktober 2018 zudem die Aufgebotsfrist von 3 Mona-
ten wahrt;
dass der Beschwerdeführer schliesslich noch vorbringt, er könne den vor-
gesehenen Einsatz aufgrund seiner Hundephobie beim Betrieb B._______
nicht absolvieren;
dass auch dieser Einwand unbehelflich ist, zumal er die behauptete Phobie
in keiner Weise belegt und es auch unterlassen hat, obwohl er von der
Vorinstanz mehrfach dazu aufgefordert worden ist, allfällige gesundheitli-
che Beeinträchtigungen oder andere Einschränkungen für bestimmte
Dienstleistungen mitzuteilen;
dass eine Anfrage der Vorinstanz zudem ergab, dass auf dem vorgesehe-
nen Einsatzbetrieb gar kein Hund gehalten wird;
dass somit auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eignung
des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs
nicht berücksichtigt worden wären;
B-2372/2018
Seite 8
dass die vom Beschwerdeführer bemängelte Distanz des Einsatzbetriebes
(Kanton Graubünden) zu seinem Wohnort sowie der vage geäusserte
Wunsch, seinen Einsatz für die Lungenliga St. Gallen leisten zu wollen,
nichts zu ändern vermögen, ist es doch gerade die Konsequenz eines Auf-
gebots von Amtes wegen, dass weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber be-
stimmt werden können;
dass der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung festge-
setzte Gebühr von Fr. 207.– nicht weiter beanstandet;
dass die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühr entspre-
chend der bisherigen Praxis ohnehin als rechtmässig zu qualifizieren wäre
(Urteile des BVGer B-6202/2014 vom 30. Oktober 2014 S. 7 und
B-4989/2015 vom 18. Januar 2016 S. 6);
dass somit die Verfügung von Amtes wegen vom 19. April 2018 zum Zivil-
diensteinsatz vom 29. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 nicht zu
beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
B-2372/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Ref-Nr. 114299.22669; Einschreiben; Vernehmlassungs-
beilagen zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 4. Juli 2018