B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2376/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
Gemeinde A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
(Verfügung vom 7. April 2014).
B-2376/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2013 stellte die Gemeinde A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im
Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für
den Ausbau einer bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Be-
treuung namens "Schule der Gemeinde A._______". Das seit dem 23. Au-
gust 2010 existierende Angebot bezwecke die Erfüllung des mit der Ge-
setzgebung über die Volksschulbildung des Kantons B._______ erteilten
Auftrags zur Schaffung von bedarfsgerechten schul- und familienergän-
zenden Tagesstrukturen für Lernende. Es sei per 14. Oktober 2013 ein
Ausbau der Räumlichkeiten vorgesehen, da infolge der regen Bautätigkeit
infolge Einzonung mit einer steigenden Kinderzahl zu rechnen sei. Aktuell
bestünden je zwanzig Betreuungsplätze morgens, mittags und nachmit-
tags. Hiervon seien morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf
Plätze belegt. Vorgesehen sei eine Erweiterung auf je vierzig Betreuungs-
plätze morgens, mittags und nachmittags. Die Beschwerdeführerin plane
demgegenüber keine Veränderung der Betreuungseinheiten von morgens
einer Stunde, mittags zwei Stunden und nachmittags vier Stunden, bei 38.5
Betriebswochen im Jahr. Das neue Angebot erfordere zwei zusätzliche Be-
treuungspersonen in einem Anstellungsverhältnis von je 50 %. Mit Schrei-
ben vom 27. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
ergänzend zu ihrem Gesuch eine Liste mit den effektiven Belegungszahlen
seit der Erhöhung des Angebots per 14. Oktober 2013 ein.
Mit Verfügung vom 7. April 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ge-
währung von Finanzhilfen für den Ausbau der bestehenden Einrichtung für
die schulergänzende Betreuung ab. Zur Begründung führte sie aus, die ak-
tuellen Belegungszahlen zeigten, dass in den fünf Monaten nach der An-
gebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht ausge-
lastet seien. So seien im Durchschnitt jeweils lediglich 1.5 Plätze morgens,
11.8 Plätze mittags und 7.5 Plätze nachmittags belegt. Selbst bei einer
grosszügigen Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der
restlichen Beitragsdauer sei damit kein Bedarf für eine wesentliche Erhö-
hung des Platzangebots ausgewiesen.
B.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinde-
präsident C._______ sowie den Gemeindeschreiber D._______, am 1. Mai
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es
B-2376/2014
Seite 3
sei die Verfügung vom 7. April 2014 aufzuheben und ihr der maximale Be-
trag für die Einführung bzw. Erweiterung des Angebots für schulergän-
zende Kinderbetreuung auszurichten. Zur Begründung macht die Be-
schwerdeführerin geltend, ihre Bevölkerungszahl habe aufgrund des gros-
sen Wachstums in den letzten Jahren von 2'900 im Jahr 2004 auf 3'900 im
Jahr 2014 zugenommen. Aufgrund der im Jahr 2010 beschlossenen Orts-
planungsrevision werde die Bevölkerung in den nächsten zehn Jahren wei-
ter auf 5'300 bis 5'500 Einwohner anwachsen. Aufgrund der relativ hohen
Immobilien- und Mietpreisen in A._______ seien viele Eltern auf zwei Er-
werbseinkommen und deshalb auch auf eine gute Kinderbetreuung rund
um den Schulbetrieb angewiesen. Aus diesen Gründen habe die Be-
schwerdeführerin beschlossen, den bisher provisorisch genutzten Mehr-
zweckraum zur ausschliesslichen Nutzung der Tagesstrukturen per Schul-
jahr 2013/2014 für Fr. (…) umzubauen. Durch die neuen Räumlichkeiten
sei das Platzangebot um 100 % von zwanzig auf vierzig Plätze erhöht wor-
den. Die Vorinstanz habe ihren negativen Entscheid zu Unrecht damit be-
gründet, dass das bisherige Betreuungsangebot nicht ausgelastet sei. In-
dem die Beschwerdeführerin ihr Betreuungsangebot faktisch verdoppelt
habe, erfülle sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Nachfrage
nach Betreuungsplätzen sei sehr hoch. Aufgrund der kurzen Betriebszeit
seit Herbst 2013 könne nicht auf Durchschnittszahlen abgestellt werden.
An den Spitzentagen würden aktuell 21-23 Kinder betreut. Hierfür hätte das
bisherige Betreuungsangebot von zwanzig Plätzen nicht ausgereicht. Als
stark wachsende
Gemeinde könne die Beschwerdeführerin nicht erst im Nachhinein eine An-
gebotserweiterung bereitstellen, sondern müsse diese vorausschauend re-
alisieren.
C.
In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Bedarf für
eine Erhöhung des Angebots könne nicht mit der Anzahl angebotener
Plätze begründet werden, sondern sei in erster Linie danach zu beurteilen,
ob die neu angebotenen Plätze tatsächlich belegt seien. Die aktuellen Be-
legungszahlen würden indessen zeigen, dass auch fünf Monate nach der
Angebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht aus-
gelastet seien. So seien morgens jeweils maximal drei Plätze (im Durch-
schnitt 1.5 Plätze) und nachmittags fünfzehn Plätze (im Durchschnitt 7.5
Plätze) belegt. Lediglich am Mittag seien die bestehenden zwanzig Plätze
dienstags knapp überbelegt. Es sei aber auch diese Belegung von in den
Schulwochen 1-3 anfänglich dreiundzwanzig belegten Plätzen auf ab der
B-2376/2014
Seite 4
Schulwoche 4 noch einundzwanzig belegte Plätze gesunken. Im Durch-
schnitt liege die Belegung mittags bei 11.8 Plätzen. Insgesamt sei damit
das bestehende Angebot im Durchschnitt nicht einmal zur Hälfte ausgelas-
tet. Es sei auch keine positive Belegungsentwicklung ersichtlich. So werde
in der Beschwerdeschrift keine Änderung der Belegungszahlen geltend ge-
macht resp. nachgewiesen. Da die aktuelle Nachfrage mit dem bereits be-
stehenden Angebot längstens abgedeckt werden könne, liege eindeutig
kein Bedarf für eine Erhöhung des Platzangebotes vor. Hieran ändere auch
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ortsplanung nichts.
Falls längerfristig am Mittag tatsächlich einige Plätze mehr benötigt wür-
den, könnten hierfür die vielen ungenutzten Plätze des Morgen- und Nach-
mittagsangebots umgenutzt werden.
D.
Am 10. September 2014 repliziert die Beschwerdeführerin, sie könne ihr
Angebot nicht nach Durchschnittswerten schaffen, sondern sei gesetzlich
verpflichtet, die schulergänzende Kinderbetreuung für alle Interessierten
gleichzeitig entsprechend der Nachfrage bereitzustellen. Die neu einge-
reichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeige auf, dass sich die
Nachfrage erneut vergrössert habe und am Dienstag bis zu sechsund-
zwanzig Kinder verpflegt würden. Dass die Vorinstanz die vorausschau-
ende Planung der Beschwerdeführerin für unnötig erachte, erstaune sie.
Überdies richte sich der Bedarf nach dem Stundenplan der Kinder. Anders
als dies die Vorinstanz ausführe, könnten die Kinder nicht einfach zu einer
anderen Zeit, in der mehr freie Plätze verfügbar wären, betreut werden.
Das Mittagessen insbesondere könne selbstverständlich nicht am Morgen
oder am Nachmittag angeboten werden.
E.
In ihrer Duplik vom 10. November 2014 erwidert die Vorinstanz, gemäss
der neu eingereichten Teilnehmerliste ab September 2014 seien morgens
vor der Schule (Modul I) von Montag bis Freitag durchschnittlich 2.6 Plätze
belegt, mittags (Modul M) durchschnittlich 14.6 Plätze sowie nachmittags
(Module III und IV, jedoch ohne Doppelzählung pro Nachmittag) durch-
schnittlich 7.8 Plätze. Damit habe die Belegung zwar leicht zugenommen,
die bestehenden zwanzig Plätze seien jedoch nach wie vor bei Weitem
nicht ausgelastet. Lediglich an einem Mittag pro Woche seien mehr als die
bestehenden zwanzig Plätze belegt.
F.
In einer unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 25. März 2015 bringt die
B-2376/2014
Seite 5
Beschwerdeführerin vor, die aktuelle Belegung habe wiederum stark zuge-
nommen und reichte dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis die Be-
legungszahlen vom 1. September 2014 bis zum 13. März 2015 ein.
G.
Am 2. April 2015 entgegnet die Vorinstanz, die aktuelle Belegung habe
zwar tatsächlich etwas zugenommen. Die bereits bestehenden zwanzig
Betreuungsplätze seien aber auch durch die aktuelle Belegung – einein-
halb Jahre nach der Erhöhung des Angebots – bei Weitem nicht ausgelas-
tet, womit offensichtlich kein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen
neuen Betreuungsplätzen bestehe.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d
VGG.
Vorliegend ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 7. April 2014 an-
gefochten. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
B-2376/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Ebenfalls wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. April 2014 zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
eine Finanzhilfe für den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtung für
die schulergänzende Betreuung abgewiesen hat.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861; im Folgen-
den: Bundesgesetz) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite
Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kin-
der aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser ver-
einbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2. lit. b des Bun-
desgesetzes unter anderen ausgerichtet werden an Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen
Schulzeit. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können
indessen auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot wesentlich er-
höhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).
B-2376/2014
Seite 7
3.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes wird für die Gewährung von
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung voraus-
gesetzt, dass diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder
weiteren juristischen Personen geführt werden (lit. a), deren Finanzierung
langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, gesichert erscheint (lit. b) und sie
den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (lit. c).
3.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt
es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger
Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der
Vorinstanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe
gegeben sind. Der Vorinstanz wird dadurch einen Spielraum für den Ent-
scheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer
Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspiel-
raums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfas-
sung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind
zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten.
Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht will-
kürlich sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 441).
3.4 Laut Art. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; im Folgenden: Verord-
nung) gelten als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institu-
tionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen
(Abs. 1). Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung können jene Einrichtungen
für schulergänzende Betreuung Finanzhilfen erhalten, die über mindestens
zehn Plätze verfügen (lit. a), pro Woche an mindestens vier Tagen und pro
Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (lit. b) und Be-
treuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am
Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive
Verpflegung) und am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen (lit.
c). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung definiert als eine wesentliche Erhöhung
des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindes-
tens aber um zehn Plätze (lit. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten
durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel,
mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (lit. b).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze
erhöht. Es steht unbestrittermassen fest, dass die Schule der Gemeinde
B-2376/2014
Seite 8
A._______ vor der Erhöhung ihres Angebots per 14. Oktober 2013 über
zwanzig schulergänzende Betreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze, entsprechend 6.67 Plätzen,
unter dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu schaffender Betreu-
ungsplätze liegt, gilt für die Schule der Gemeinde A._______ die Schaffung
von zehn neuen Betreuungsplätzen als Voraussetzung für die Annahme
einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 der Verord-
nung).
3.5 Gemäss Art. 7 der Verordnung werden Finanzhilfen an Einrichtungen
für die schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei
bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr An-
gebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich
angebotenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbei-
träge werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen
Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.–
vor. Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von min-
destens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird der
Beitrag proportional gekürzt. Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II sind für die
Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro Tag mass-
gebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden:
a) Morgenbetreuung: mind. eine Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. drei
Stunden an schulfreien Tagen, b) Mittagsbetreuung: mind. zwei Stunden
oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an
schulfreien Tagen und c) Nachmittagsbetreuung: mind. zwei Stunden nach
Schulschluss bzw. mind. vier Stunden an schulfreien Tagen.
3.6 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung haben Einrichtungen für die
schulergänzende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe schliesslich
vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bun-
desamt für Sozialversicherungen BSV einzureichen.
4.
Wie vorangehend in E. 3.5 dargelegt, sind für die Beurteilung einer wesent-
lichen Erhöhung des Betreuungsangebots lediglich die neu geschaffenen
Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil C-2561/2007 vom 30.
November 2007 E. 5.2 erläutert, dass vor der Prüfung der Auslastung des
zusätzlich geschaffenen Angebots die bisher bereits bestandenen Betreu-
ungsplätze entsprechend als ausgelastet zu betrachten sind.
B-2376/2014
Seite 9
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstützungsge-
such vom 24. September 2013 habe die schulergänzende Betreuung der
Schule der Gemeinde A._______ bis Mitte Oktober 2013 über zwanzig Be-
treuungsplätze verfügt, aufgeteilt auf jeweils eine Stunde morgens, zwei
Stunden mittags und vier Stunden nachmittags. Hiervon seien im Gesuchs-
zeitpunkt morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf Plätze be-
legt gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die in der Präsenzkontrolle (For-
mular B) für die Zeit ab der Angebotserhöhung vom 14. Oktober 2013 bis
zum 17. Februar 2014 eingetragenen Angaben zu den jeweils belegten
Plätze zeigen auf, dass die bisher bereits angebotenen zwanzig Betreu-
ungsplätze jeweils morgens und nachmittags nur wenig genutzt wurden
und zu keinem Zeitpunkt vollständig belegt waren. Lediglich die Betreu-
ungsplätze über den Mittag wiesen höhere Belegungszahlen auf, wobei die
bisher angebotenen zwanzig Betreuungsplätze jeweils ausschliesslich
dienstags nicht ausreichten, um die Nachfrage vollständig zu decken. So
wurden die zwanzig bestehenden Betreuungsplätze dienstagsmittags in
den Schulwochen 1-3 um drei Plätze sowie in den Schulwochen 5-10 um
(lediglich noch) einen Platz überschritten. Es ist der Vorinstanz damit Recht
zu geben, dass bis Mitte Februar 2014 die bereits vor der Erhöhung des
schulergänzenden Betreuungsangebots per Mitte Oktober 2013 vorgele-
genen zwanzig Betreuungsplätze der Schule der Gemeinde A._______
überwiegend nicht vollständig belegt waren.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im vorliegenden Beschwerdever-
fahren vor, er habe die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsange-
bots frühzeitig umsetzen müssen, um der im Zuge der Ortsplanungsrevi-
sion zu erwartenden Zunahme der schulpflichtigen Kinder vorausschauend
Rechnung tragen zu können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf für die Prüfung der
Erhöhung des Betreuungsangebotes nicht auf die abstrakte Zahl der neu
geschaffenen schulergänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden.
Vielmehr muss bereits vor deren Schaffung ein entsprechender Bedarf an
zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden haben. Der Bedarfsnachweis
ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Be-
triebsbeitrages (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010
vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch im Sinne einer teleolo-
gischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe längerfristig effektiv
genutzte Betreuungsplätze schaffen. Massgebend für die Frage einer we-
sentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit nicht die Anzahl
B-2376/2014
Seite 10
der neu geschaffenen Betreuungsplätze, sondern deren tatsächliche Bele-
gung.
6.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom 18.
April 2012, E. 4.3.1 Abs. 3 beweist die effektive Belegung der neu geschaf-
fenen Betreuungsplätze, dass für diese vorgängig ein Bedarf bestand.
6.1 Wie bereits in E. 4 Abs. 2 dargelegt, wurden die zwanzig bestehenden
Betreuungsplätze gemäss der, mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Präsenzkontrolle für die Zeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 17. Februar
2014 lediglich dienstagsmittags in den Schulwochen 1-3 um drei Plätze
sowie in den Schulwochen 5-10 um einen Platz überschritten. Damit reich-
ten die bisher bestandenen zwanzig Betreuungsplätze kurz nach der Erhö-
hung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013
ausschliesslich an einem Wochentag (dienstags) zu den Mittagszeiten
nicht aus, um den vorherrschenden Bedarf zu decken.
Die mit der Replik der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 neu
eingereichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeigt sodann eine
leichte Zunahme der Belegungszahlen. So sieht die Teilnehmerliste eine
Belegung mit jeweils montags 14 Schülern am Morgen, 14 Schülern am
Mittag und sechs Schülern am Nachmittag vor. Dienstags sind am Morgen
25 sowie am Mittag und am Nachmittag jeweils 26 Kinder zu betreuen. Am
Mittwoch besuchen am Morgen acht und am Mittag vier Kinder die schul-
ergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde A._______, wobei am
Mittwochnachmittag keine Kinder zu betreuen sind. Donnerstags ist die Be-
treuung der Schule der Gemeinde A._______ mit morgens 19, mittags 18
und nachmittags acht Kindern belegt sowie freitags schliesslich mit mor-
gens und mittags elf sowie nachmittags sieben Kindern. Diese aktuelleren
Zahlen zeigen auf, dass die Auslastung zwar insgesamt effektiv etwas zu-
nahm seit der Erhöhung des Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013.
Dennoch werden die bisher vorgelegenen zwanzig Betreuungsplätze auch
bei diesen höheren Belegungszahlen lediglich dienstags – und damit an
nur einem Tag pro Woche – vollständig ausgelastet. Der Wochendurch-
schnitt von morgens 15.4, mittags 14.5 und nachmittags 9.4 Kindern zeigt
ein noch deutlicheres Bild. Die Vorinstanz hat somit zu Recht gefolgert,
dass die Belegung im September 2014 zwar leicht zugenommen hat, je-
doch ebenfalls keinen Bedarf für eine Ausweitung des bisher bestandenen
Betreuungsangebots aufzeigt.
B-2376/2014
Seite 11
6.2 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz festgestellten Bedarfszahlen mo-
niert die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss, es sei für die Prü-
fung eines zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf Durch-
schnittszahlen abzustellen, sondern hauptsächlich die Belegung der Be-
treuung am Mittag zu berücksichtigen, welche einen zusätzlichen Bedarf
an Betreuungsplätzen aufzeige. Gegen diese Argumentation spricht indes-
sen, dass auch die Verordnung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des
Pauschalbeitrages pro Jahr auf durchschnittliche Tageszahlen abstellt.
Hiernach kann für die Berechnung der Beitragspflicht nicht auf eine einma-
lig grössere Auslastung eines Betreuungsangebots abgestellt werden. Viel-
mehr muss ein allfälliger zusätzlicher Bedarf regelmässig wiederkehren,
damit das Erfordernis für eine wesentliche Erhöhung des Betreuungsange-
bots zu bejahen ist. Infolgedessen ist es jedenfalls nicht unangemessen,
dass die Vorinstanz für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin
einen Bedarf für die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots
nachgewiesen hat, auf die durchschnittlichen, von diesem angegebenen
Belegungszahlen abgestellt hat. Vorliegend würde indessen auch dann
kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis resultieren, wenn
ausschliesslich auf den Wochentag mit den höchsten Belegungszahlen
(sprich den Dienstag) resp. wenn sogar ausschliesslich auf die Spitzenzeit
dieses Wochentages (sprich den Dienstagmittag resp. [im September
2013] gleichfalls den Dienstagnachmittag) abgestellt würde. Wie vorange-
hend aufgezeigt, bestand dienstagsmittags kurz nach der Erhöhung des
Angebots per 14. Oktober 2013 lediglich ein Bedarf für ein bis drei zusätz-
liche Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs. 1). Im September 2014 erhöhte sich
dieser Bedarf auf immerhin sechs weitere Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs.
2). Weder der zusätzliche Bedarf nach ein bis drei weiteren Plätzen zu den
Spitzenzeiten kurz nach der Erhöhung des Angebots noch der zusätzliche
Bedarf von sechs weiteren Plätzen zu den Spitzenzeiten im September
2014 erfüllt indessen das gesetzlich vorgesehene Minimum von zehn zu-
sätzlichen Betreuungsplätzen. Die in diesem Rahmen vorgenommene Er-
höhung des Betreuungsangebotes könnte deshalb nicht als wesentlich im
Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden (vgl. E. 3.4).
6.3 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach einerseits bereits das bisherige
Betreuungsangebot der Schule der Gemeinde A._______ nicht vollständig
ausgelastet war und die Beschwerdeführerin andererseits keinen Bedarf
für eine (wesentliche) Erhöhung dieses nachgewiesen hat. Mangels Be-
darfsnachweises hinsichtlich der Erhöhung des Betreuungsangebots um
mindestens zehn zusätzliche schulergänzende Betreuungsplätze liegen
B-2376/2014
Seite 12
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe vorliegend nicht
vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung vom 7. April 2014 ist zu bestätigen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.– festzulegen und dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu entnehmen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerde-
führerin auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausge-
schlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergän-
zende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssub-
vention dar (E. 3.3), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden kann und somit endgültig ist.
B-2376/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 17. Juni 2015