Abtei lung II
B-2379/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission,
Staatssekretariat für Bildung und Forschung,
Maturitätsprüfungen,
Vorinstanz
Ergänzungsprüfung "Passerelle Berufsmaturität -
universitäre Hochschulen".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2379/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 teilte die Schweizerische Maturitäts-
kommission SMK (nachfolgend: Vorinstanz) X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Prüfung "Passerelle Berufsma-
turität – universitäre Hochschulen", Prüfungssession, nicht bestanden
habe, wobei sie die folgenden Noten erzielt habe:
Deutsch 4,5
Englisch 6,0
Mathematik 2,5
Bereich Naturwissenschaften 2,5
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3,5
Total 19,0
B.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fügung vom 17. März 2009 angefochten. Sie beantragt die Durchfüh-
rung einer Zweitkorrektur und die Anhebung der Noten, so dass die
Prüfung als bestanden gelte. Des Weiteren habe die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht die für die Prüfung verwendeten Noten-
schlüssel und Bewertungsskalen auszuhändigen. Nach Eingang dieser
Unterlagen sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
anzusetzen. Sie macht geltend, dass in den Fächern Physik und Ma-
thematik sowie in der Teilprüfung Geschichte/Geografie teilweise für
richtige Antworten keine Punkte erteilt worden seien. Eine Beurteilung
der Prüfungsleistungen sei ihr aber mangels Vergleichsmöglichkeiten,
Notenschlüssels und Musterantworten der Fachexperten nicht mög-
lich, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte.
Da es ein langgehegter Wunsch von ihr sei, ein Studium der Geistes-
wissenschaften an der Universität aufzunehmen, habe sie für die Vor-
bereitung der zweiten Passerellen-Prüfung viel Zeit investiert und ihre
Berufstätigkeit aufgegeben. Ein Ausschluss habe für sie schwerwie-
gende Konsequenzen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen bis zum 27. April 2009 einzureichen. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz aufgefordert, innert gleicher Frist die verwendeten No-
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tenschlüssel sowie Bewertungsskalen (Musterantworten) zusammen
mit den gesamten Vorakten einzureichen.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 hat die Beschwerdeführerin das For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht und ihre fi-
nanzielle Situation mit einem Mietvertrag, Lohnabrechnungen, einer
Krankenkassenprämienrechnung und der Steuererklärung 2008 be-
legt.
Mit Schreiben vom 27. und 29. April 2009 hat die Vorinstanz die ver-
langten Akten dem Bundesverwaltungsgericht zukommen lassen.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts-
pflege abgewiesen, einen Kostenvorschuss einverlangt, die Vorakten
der Beschwerdeführerin zugestellt und sie eingeladen, eine allfällige
ergänzende Beschwerdeeingabe einzureichen. Innert der gesetzten
Frist ist beim Bundesverwaltungsgericht keine ergänzende Beschwer-
deeingabe eingegangen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 hat die Vorinstanz zu den bean-
standeten Prüfungen Stellung genommen. Sie stützt sich dabei auf
Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Diese äussern sich zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin und den einzelnen beanstandeten
Aufgaben. Nach Auffassung der Vorinstanz und der Experten habe die
Nachkorrektur keine zusätzlichen Punkte ergeben, welche zu einer Er-
höhung der Noten führen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1).
Der angefochtene Entscheid vom 17. März 2009 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwer-
deverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskom-
mission betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerel-
le Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" richtet sich gemäss
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Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizeri-
sche Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12)
nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ge-
mäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Über-
schreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so-
wie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt wer-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundes-
gericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hin-
weisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs-
und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122
E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurück-
haltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturge-
mäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der
Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht
alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in
der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Ge-
samtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen
der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen
Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbe-
hörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht wür-
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de zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge-
genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von aka-
demischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen
von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhal-
tung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit
weiteren Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6
E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
3.
Die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von
Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären
Hochschulen (Anerkennungsverordnung, SR 413.14) regelt die Aner-
kennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen
über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären
Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). Inhaberinnen
und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizeri-
schen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen (Art. 3
Anerkennungsverordnung). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 An-
erkennungsverordnung), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer
in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die
tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Noten. Die Punkt-
zahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben
das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsverordnung).
Gemäss Art. 11 Anerkennungsverordnung ist die Prüfung bestanden,
wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht
und nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vor-
weist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerken-
nungsverordnung). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen,
die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestim-
mungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4 Aner-
kennungsverordnung).
Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung erliess die Vorinstanz für
die Jahre 2005 bis 2006 die Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - uni-
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versitäre Hochschulen" (Version vom 2. September 2004), welche ge-
mäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2008, in Kraft seit
dem 1. Juli 2008, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit Winterses-
sion 2009 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das Prüfungsver-
fahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf Prüfungsfächer.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz habe dem Bundes-
verwaltungsgericht die für die Prüfung verwendeten Notenschlüssel
und Bewertungsskalen auszuhändigen. Nach Eingang dieser Unterla-
gen sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzu-
setzen. Mangels Vergleichsmöglichkeiten, Notenschlüssels und Mus-
terantworten der Fachexperten sei ihr eine Beurteilung ihrer Prüfungs-
leistungen nicht möglich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte
dadurch verletzt worden sein.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) als selbständiges Grundrecht umfasst das Recht des Priva-
ten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Ver-
fahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten
zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1672 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grund-
sätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert wer-
den darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473
E. 4).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Ver-
fahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19
E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann in einem
Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Beschwerdein-
stanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prü-
fungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung muss
die Ausnahme bleiben und dem Beschwerdeführer darf daraus kein
Nachteil erwachsen. Bei schweren oder regelmässigen Verletzungen
ist die Heilung jedoch ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE
126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2).
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Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt worden ist,
kann offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 die von
der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. und 29. April 2009 eingereichten
Prüfungsaufgaben, Lösungen, Bewertungsraster sowie angewendeten
Notenschlüssel zugestellt und sie eingeladen, eine ergänzende Be-
schwerdeingabe einzureichen. Demnach wäre eine allfällige Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht als geheilt anzusehen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Unterbewertung ihrer
Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften (Physik), Mathematik
sowie Geistes- und Sozialwissenschaften der Ergänzungsprüfungen
"Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" geltend. Die
Noten in diesen Fächern seien anzuheben. Insbesondere weist sie auf
die Aufgabe 7.1 der Physikprüfung hin, welche nicht vollständig korri-
giert und bewertet worden sei, da ein Aufgabenteil auf hinten angehef-
teten Lösungsblättern trotz eines Verweises nicht berücksichtigt wor-
den sei. Im Fach Mathematik sei die Korrektur mangels schlüssiger
Markierungen, Hinweise und Kommentare nicht nachvollziehbar. Es
sei lediglich die Endpunktzahl am Rand vermerkt worden. Bezüglich
der Teilprüfungen Geschichte und Geografie bringt die Beschwerde-
führerin vor, dass viele Begriffe und Sätze mittels Wellenlinien markiert
worden seien, obwohl diese im gegebenen Kontext Sinn machten und
in der Literatur auch so verwendet würden. Die Aufgabe 1b der Teilprü-
fung Geschichte habe sie vollumfänglich beantwortet, weshalb diese
Antwort eine höhere Punktzahl verdiene. Im fächerübergreifenden Teil
seien ihr für die Lösung bei der Aufgabe 1d keine Punkte gegeben
worden, obwohl sie alle drei Teilaufgaben vollständig und auf dem
Quellentext basierend beantwortet habe. Zudem hätten die Experten
zur Ausübung des pflichtgemässen Ermessens eine detaillierte Bewer-
tungsskala erarbeiten müssen und ihren Ermessensspielraum bei ei-
ner Kandidatin nicht durchgehend zu deren Lasten ausüben dürfen.
5.1 Der Experte im Fach Mathematik hält in seiner Stellungnahme
vom 17. Juni 2009 fest, auf den Lösungsblättern seien rote Korrektur-
zeichen vorhanden. Demnach sei die Behauptung der Beschwerdefüh-
rerin, es seien keine Korrekturen vorhanden, unbegründet. In der Fol-
ge führt er bezüglich jeder einzelnen Aufgabe aus, inwiefern die Be-
rechnungen falsch und die vergebene Punktzahl gerechtfertigt seien.
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Die Beschwerdeführerin beherrsche den Passerellenprüfungsstoff klar
nicht. Die Gesamtnote 2.5 sei durch eine grosszügige Punktevergabe
und letztlich durch Aufrunden entstanden. Eine Erhöhung der Mathe-
matiknote sei aus fachlicher Sicht völlig ausgeschlossen.
Der Experte im Bereich Naturwissenschaften macht mit Stellungnah-
me vom 15. Juni 2009 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführe-
rin habe von maximal möglichen 220 Punkten 65.5 Punkte erreicht,
was der Note 2.5 entspreche. Für die Note 3 fehlten 4.5 Punkte. Die
Lösungen der Beschwerdeführerin seien nach dem gleichen Massstab
beurteilt worden wie diejenigen der anderen Kandidaten und Kandida-
tinnen. Zur Aufgabe 7 hält er insbesondere fest, der Nachtrag am Ende
der Prüfungsserie sei bei der Korrektur tatsächlich nicht beachtet wor-
den. Die nachträgliche Korrektur ergebe, dass er der Beschwerdefüh-
rerin für diese Aufgabe einen oder maximal 2 Punkte erteilen könnte,
was aber nicht zu einer Erhöhung der Note führen würde.
Das Fachteam im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften erklärt
mit Stellungnahme vom 24. Juni 2009, die Wellenlinien kennzeichne-
ten falsche, ungenaue oder unvollständige Antworten und dienten da-
mit der Orientierung. Die Experten nehmen sodann zu jedem mit einer
Wellenlinie gekennzeichneten Wort und Satz Stellung und zeigen auf,
inwiefern die Antworten zu ungenau, falsch oder unvollständig seien.
Es seien keine zusätzlichen Punkte zu erteilen.
5.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren No-
tenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der
Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewer-
tung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerecht-
fertigt erachten oder nicht. Den Experten kommt dabei grundsätzlich
ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der ver-
schiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die
zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte
Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der
Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt
ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). Solange konkrete
Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehler-
haft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Ex-
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perten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellung-
nahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der
beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auf-
fassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen
Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten
ist insbesondere auch bei der Frage, ob für eine konkrete, von der Vor-
lage abweichende oder unvollständige Antwort Punkte erteilt werden,
ein grosses Ermessen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und
BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006
vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Vorbringen in ihrer Beschwerde
vom 9. April 2009 pauschal und allgemein gehalten. Sie hielt zudem
fest, ihr sei eine Beurteilung der Prüfungsleistungen mangels Ver-
gleichsmöglichkeiten, Notenschlüssels und Musterantworten nicht
möglich. Trotz Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Be-
schwerdeführerin aber später darauf verzichtet, gestützt auf die ihr zu-
gestellten Unterlagen (Notenschlüssel und Musterantworten) eine er-
gänzende Beschwerdeeingabe einzureichen.
Nachfolgend ist somit einzig die Nachvollziehbarkeit der Bewertung
der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin durch die Experten zu
beurteilen. Die Experten haben sich mit den Rügen der Beschwerde-
führerin sehr eingehend und gewissenhaft auseinandergesetzt. Sie le-
gen bei den fraglichen und teilweise auch bei den von der Beschwer-
deführerin nicht explizit gerügten Aufgaben dar, aus welchen Gründen
der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden
könnten. Sie weisen auf Fehler hin und benennen Stichworte, Zusam-
menhänge oder Abläufe, die von der Beschwerdeführerin nicht er-
wähnt, zu oberflächlich abgehandelt oder ungenügend dargestellt wor-
den seien. Sie stützen sich bei der Korrektur auf klare Bewertungsras-
ter und Notenskalen. Es kann insoweit durchgehend auf die Begrün-
dung der (Nach-) Korrektur verwiesen werden. Die Bewertung der Prü-
fung erscheint in allen Punkten als nachvollziehbar und überzeugend.
Dass der Experte aufgrund der Überprüfung der Korrektur im Fach
Physik zu einer Erhöhung der Gesamtpunktzahl um 1 bis 2 zusätzliche
Punkte gekommen ist, was jedoch nicht zu einer besseren Note führe,
zeigt, dass die Leistung fair beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass
maximal 2 Punkte für die ursprünglich nicht berücksichtigte Teilantwort
der Leistung der Beschwerdeführerin nicht gerecht wären oder mit
dem Bewertungsraster und der Notenskala nicht im Einklang stünden,
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sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die
Experten nicht für jede Teilantwort voraussetzungslos Punkte erteilen.
Vielmehr bedarf es für die Erteilung von zusätzlichen Punkten einer
Antwort, die inhaltlich korrekt ist und auf die sich in der Frage stel-
lenden Probleme genügend Bezug nimmt.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 500.– festgesetzt und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. P407.4 / REP 1+2 / Ausschluss; Einschrei-
ben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Versand: 24. September 2009
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