Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2380/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien Lawfinder GmbH, handelnd durch Herrn Boris Müller,
Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Freiburg i.Ue.,
handelnd durch Institut für Föderalismus,
Englisberg 7, 1763 GrangesPaccot,
vertreten durch Rechtsanwälte Phyton & Peter,
SchweizerhofPassage 7, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10137 Schweizer Marke
Nr. 573'717 "lawfinder" / Schweizer Marke Nr. 577'659
"LexF" (fig.).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Wort/Bildmarke Nr. 577'659 "LexF" (fig.) der
Beschwerdegegnerin wurde am 24. April 2008 vom Institut für
Föderalismus hinterlegt und am 9. Oktober 2008 erstmals veröffentlicht.
Die Marke sieht wie folgt aus
und beansprucht Schutz für die nachstehenden Waren und
Dienstleistungen:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schiffahrts, Vermessungs, fotografische, Film
optische, Wäge, Mess, Signal, Kontroll, Rettungs und
Unterrichtsapparate und instrumente; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate und Instrumente
für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die
Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom;
Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; alle
vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft; Schallplatten.
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und
Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in
dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; alle vorgenannten
Waren schweizerischer Herkunft; Fotografien.
Klasse 38: Telekommunikation.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
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industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und software.
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen.
Das in der Marke enthaltene Kreuz wird gemäss ihrem Farbanspruch
weder in Weiss auf rotem Grund noch in rot auf weissem Grund noch in
einer anderen zu Verwechslungen mit dem Schweizerkreuz oder dem
Zeichen des Roten Kreuzes führenden Farbe wiedergegeben.
B.
Am 22. Dezember 2008 erhob die Lawfinder GmbH gegen die Eintragung
dieser Marke in den Klassen 38 und 42 Widerspruch. Sie stützte sich
dabei auf ihre am 16. Oktober 2007 hinterlegte und am 2. Juli 2008
eingetragene Schweizer Wortmarke Nr. 573'717 "lawfinder". Sie
beansprucht Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42. Den
Widerspruch stützt sie auf die nachfolgenden Dienstleistungen:
Klasse 38: Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Datenbank,
nämlich Übermitteln von Daten; Vermietung oder kostenloses Vermitteln von
Zugriffszeit zu Datenbanken; Verschaffen des Zugriffs auf Suchmaschinen
und Hyperverbindungen zum Erreichen von Daten und Informationen über
globale Netzwerke; Datentransfer (messaging); Zur Verfügung stellen von
elektronischer Post (Email).
Klasse 42: Konstruktion von Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware; Vermietung oder kostenloses Vermitteln von
Speicherplatz zur Beherbergung von Daten für Dritte; Verschlüsselung und
Entschlüsselung von Daten; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von
physischen auf elektronische Medien.
Demgegenüber wird kein Schutz für Dienstleistungen der Klasse 45
beansprucht.
Zur Begründung des Widerspruchs führte die Lawfinder GmbH im
Wesentlichen aus, die von der angefochtenen Marke beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 38 und 42 seien identisch bzw. gleichartig.
Die Verwechslungsgefahr sei daher streng zu beurteilen. Mangels
beschreibendem Sinngehalt bezüglich den in Klassen 38 und 42
beanspruchten Dienstleistungen sei die Widerspruchsmarke nicht
schwach kennzeichnungskräftig. Das angefochtene Zeichen sei mit
"LexFind" im Aufbau und Sinngehalt praktisch identisch aufgebaut,
weshalb sowohl die Zeichenähnlichkeit als auch die
Verwechslungsgefahr zu bejahen seien. Die weiteren Markenelemente
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der angefochtenen Marke reichten nicht aus, um eine
Verwechslungsgefahr zu bannen.
C.
In seiner Widerspruchsantwort vom 26. Februar 2009 beantragte das
Institut für Föderalismus die kostenfällige Abweisung des Widerspruchs.
Zunächst bestritt es die Gleichartigkeit der Dienstleistungen und wies
darauf hin, dass die Widerspruchsmarke zu den schwachen Marken
gehöre. Dies verdeutlichte es am Beispiel seines ursprünglich als
Wortmarke angemeldeten Zeichens "LexF" (fig.), welchem jedoch
von der Vorinstanz aufgrund seines beschreibenden Charakters der
Markenschutz gemäss Art. 2 lit. a MSchG verweigert wurde. Aus dieser
Rückweisung der Wortmarke schloss es, dass auch das ähnliche Zeichen
der Beschwerdeführerin beschreibend sei. Hinsichtlich der
Zeichenähnlichkeit unterstrich es die Bedeutung der graphischen
Elemente, namentlich der Gestaltung des Schriftzugs und des stilisierten
Globus. "Law" und "Lex" seien im Klang sehr unterschiedlich. Die
Widerspruchsmarke verwende nicht die schweizerische Domain. Die
Ähnlichkeit im Sinngehalt könne die Unterschiede in Klang und Schriftbild
nicht kompensieren, weswegen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen
sei. Ausserdem wurde behauptet, dass die angefochtene Marke durch
Werbung und Internetpräsenz eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt
habe, was gegen die Gefahr einer Verwechslung spreche.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 ersuchte das Institut für Geistiges
Eigentum (IGE) die Widersprechende, in ihrer Replik zu der vom Institut
für Föderalismus behaupteten Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchsmarke Stellung zu nehmen.
E.
In ihrer Replik vom 4. Mai 2009 hielt die Widersprechende im
Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. Sie bestritt die erhöhte
Verkehrsbekanntheit der angefochtenen Marke. Die tatsächlich
angebotenen Dienstleistungen, die im Übrigen der nicht
streitgegenständlichen Klasse 45 zuzuordnen seien, würden erst seit
2007 unter der Bezeichnung "lexfind" angeboten, während das Projekt
zuvor den Namen "LexGo" getragen habe.
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Seite 5
F.
Die Widerspruchsgegnerin wandte in ihrer Duplik vom 3. Juli 2009 ein, sie
verwende das Zeichen im Rahmen der innerhalb der Klasse 38
beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von
"Zugang verschaffen zu einer Onlinedatenbank". Durch die Verwendung
dieses umfassenden und wenig konkreten Oberbegriffs würden die von
der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistungen entgegen deren
Ansicht in keiner Weise gesperrt. In Klasse 42 überschnitten sich die
Dienstleistungen nur insoweit als "Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware" betroffen sei. Alle übrigen Dienstleistungen seien
verschieden. Erneut betonte sie, dass zwischen einer Wort und einer
Kombinationsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht komme.
Sie bestritt die Behauptungen der Widersprechenden zur fehlenden
Verkehrsbekanntheit der angefochtenen Marke.
G.
Mit Entscheid vom 8. März 2010 wies das IGE den Widerspruch
vollumfänglich ab.
Hinsichtlich der von beiden Marken beanspruchten Dienstleistungen ging
die Vorinstanz von Dienstleistungsidentität bzw. –gleichartigkeit aus. Sie
bejahte die Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des gemeinsamen
Anfangsbuchstabens "L", des Wortstammes "find" und der sinngehaltlich
identischen Silben "law" und "lex". Hingegen verneinte sie mit Hinweis auf
die Schutzverweigerung der Wortmarke "lexf" eine
Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall, denn die angefochtene Marke
sei nur aufgrund der Grafik eingetragen worden. Demzufolge ergebe sich
die Kennzeichnungskraft der angefochtenen Marke in erster Linie aus der
Kombination mit den grafischen Elementen, weshalb sich der Schutz der
Widerspruchsmarke nicht auf den Wortbestandteil "LexFind" erstrecken
könne. In einem solchen Fall entfalle in der Regel jegliche
Verwechslungsgefahr mit ähnlichen Wortmarken. Eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit beider Zeichen sei nicht nachgewiesen worden.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Lawfinder GmbH (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) am 8. April 2010 Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
"1. Der Entscheid der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 10137 ist
aufzuheben.
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2. Das Widerspruchsbegehren gemäss Widerspruch vom 22. Oktober
2008 und Replik vom 4. Mai 2009 ist gutzuheissen, eventuell ist die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie die früher getroffene Feststellung,
die Wortverbindung "LexFind" sei eine beschreibende Angabe für
sämtliche der beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42,
auf die Widerspruchsmarke übertragen habe. Letztere sei für die Klassen
38 und 42 indessen nicht beschreibend und besitze daher eine erhöhte
Kennzeichnungskraft. Sie habe diesen Einwand in der
Widerspruchsbegründung vom 22. Dezember 2008 (Ziff. 2.2) und in der
Replik vom 4. Mai 2009 (Ziff. 1) ausführlich dargelegt. Die Vorinstanz
habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit diesem
Argument nicht auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf das
rechtliche Gehör verletzt. Aus der in Bezug auf die Klasse 38 und 42
bestehenden Kennzeichnungskraft des Zeichens ergebe sich, dass
entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Wortbestandteilen Schutz
zukomme und diese miteinander zu vergleichen seien. Eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke habe sie zu keinem
Zeitpunkt geltend gemacht.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 beantragt das Institut für
Föderalismus (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
Wortzeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibender Natur sind.
J.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 liess sich die Vorinstanz vernehmen und
beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt zu haben und führt
ergänzend aus, die Begründung einer Behörde müsse sich nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen. Vielmehr dürfe sie sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Im vorliegenden Fall sei sie mit dem Hinweis, das
Wortelement sei für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend,
ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz weist
ausserdem darauf hin, dass der Kennzeichnungskraft im
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Widerspruchsverfahren nur in beschränktem Umfang von Amtes wegen
nachgegangen werden könne.
K.
Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe
vom 14. Juli 2010 unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge.
L.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Duplik vom 13. August 2010.
Auch sie hielt an ihrem Antrag und dessen Begründung fest.
M.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. August 2010 unaufgefordert eine
Triplik zu den Akten.
N.
In ihrer Quadruplik vom 6. September 2010 äusserte sich die
Beschwerdegegnerin zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom
26. August 2010.
O.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 8. April 2010 formgerecht
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eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ebenso liegen die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 48 ff. VwVG vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die Passivlegitimation des
Instituts für Förderalismus der Universität Freiburg i.Ue. zu prüfen.
Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien unter anderem Personen, deren
Rechte oder Pflichten die Verfügung betreffen soll. Zwar ist das Institut für
Föderalismus Adressat der Widerspruchsverfügung, indessen fehlt ihm
die Rechtspersönlichkeit, über die juristische und natürliche Personen
verfügen, und welche gemäss Art. 28 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) zur Markenhinterlegung
erforderlich ist (vgl. LARA DORIGO, in: Michael G. Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern
2009, Art. 28 N. 11 ff.). Gemäss den Statuten des Instituts für
Föderalismus vom 4. Februar 2004 handelt es sich beim Institut nicht um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Systematische
Sammlung der Reglemente und Gesetze der Universität Freiburg i.Ue.
4.2.2.2.0, [Institutsstatuten]). Diesen Status besitzt nur die Universität
Freiburg i.Ue. (Art. 3 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die
Universität, Systematische Sammlung der Reglemente und Gesetze der
Universität Freiburg 1.0.1), welche jedoch von der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Ue. und
diese wiederum vom Institut für Föderalismus wirksam vertreten werden
kann (vgl. Art. 86 der Statuten der Universität Freiburg i.Ue. vom 31. März
2000, Systematische Sammlung der Reglemente und Gesetze der
Universität Freiburg 1.0.2). Die Vorinstanz hat indessen bereits in der
Vergangenheit die Hinterlegung durch unselbständige
Verwaltungseinheiten zugelassen (vgl. DORIGO, a.a.O., Art. 28 N. 14 mit
Hinweisen; Richtlinien in Markensachen vom 1. Januar 2011, Teil 1,
Ziff. 3.1.3). Solche Marken wären allenfalls durch Auslegung der
parteifähigen Trägerschaft, hier der Universität Freiburg i.Ue.,
zuzuordnen (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1,
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Seite 9
Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, [hiernach; MARBACH, SIWR III/1
N. 1049 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin jedoch bereits im
Widerspruchsverfahren von der Beschwerdeführerin ins Recht gefasst
worden ist, kann ihr nicht im Rechtsmittelverfahren die Parteifähigkeit
abgesprochen werden. Die Rechtskonsulentin der Beschwerdegegnerin
ist ordnungsgemäss durch den Direktor des Instituts bevollmächtigt (vgl.
Art. 10 Abs. 2 der Institutsstatuten; Stellungnahme zum Widerspruch vom
26. Februar 2009, Beilage 1), so dass die Passivlegitimation des Institus
für Föderalismus zu bejahen ist.
2.
2.1. Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 MSchG ist die Marke ein
Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
verschiedener Unternehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit
der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke
zuerst hinterlegt (Art. 5 f. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das
ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und
Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und
darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber der älteren Marke
Widerspruch gegen entsprechende jüngere Markeneintragungen erheben
(Art. 31 Abs. 1 MSchG). Vorliegend erhob die ältere Schweizer Marke
CHNr. 573'717 "lawfinder", welche am 16. Oktober 2007 im
schweizerischen Markenregister hinterlegt und am 2. Juli 2008
eingetragen wurde, Widerspruch gegen die am 24. April 2008 hinterlegte
und am 9. Oktober 2008 auf veröffentlichte und damit
jüngere schweizerische Marke CHNr. 585'441 "LexF" (fig.). Der am
22. Dezember 2008 erhobene Widerspruch erfolgte rechtzeitig (vgl.
Art. 31 Abs. 2 MSchG). Erweist sich ein Widerspruch als begründet, so
wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen, andernfalls wird der
Widerspruch abgewiesen (Art. 33 MSchG).
3.
In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des
Widerspruchsentscheides sowie die Gutheissung des
Widerspruchsbegehrens. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung des
Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ihr Anspruch auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sei verletzt worden. Der Widerspruch beschränke sich
auf die Dienstleistungsklassen 38 und 42. Die Vorinstanz habe beim
Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt, dass sie gerügt habe, die
Marke "Lawfinder" sei für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42,
nicht beschreibend und daher normal kennzeichnungskräftig. Die
Vorinstanz habe sich mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt,
sondern ihre (unangefochten gebliebene) Beurteilung im
Eintragungsverfahren betreffend die angefochtene Marke übernommen
und sodann wegen des gemeinfreien Charakters der Wortelemente
beider Zeichen deren geringe Kennzeichnungskraft angenommen und mit
dieser Begründung die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
3.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich das Recht auf vorgängige Anhörung des Rechtssuchenden
(BGE 135 I 279 E. 2.3 mit Hinweisen) und wird durch Art. 30 VwVG
konkretisiert. Im Verwaltungsverfahren besteht Anspruch auf vorgängige
Anhörung in Bezug auf die rechtliche Begründung nur dann, wenn die
Behörde ihren Entscheid auf einen nicht voraussehbaren Rechtsgrund
stützen will (vgl. etwa PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 30 VwVG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 2.2
Peach Mallow mit Hinweisen).
3.3. Dem Anspruch auf vorherige Anhörung ist im vorliegenden Fall ohne
weiteres Genüge getan worden. Die Beschwerdegegnerin hat bereits mit
Stellungnahme vom 26. Februar 2009 auf die im Eintragungsverfahren für
die angefochtene Marke festgestellte, gemeingutbedingte
Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils Bezug genommen. Die
Vorinstanz hat daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
3. März 2009 aufgefordert, in ihrer Replik zur Kennzeichnungsschwäche
Stellung zu nehmen, was diese – allerdings nur in geringem Umfang –
auch getan hat (Replik im Widerspruchsverfahren vom 4. Mai 2009).
Demnach kann sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf den
Standpunkt stellen, es sei aus ihrer Sicht nicht zu erwarten gewesen,
dass die Vorinstanz aus dem Eintragungsverfahren bezüglich einer
Vorläuferin der angefochtenen Marke möglicherweise auf die
Kennzeichnungsschwäche der Wortelemente beider Marken als
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Seite 11
Grundlage für die Verneinung der Verwechslungsgefahr schliessen
würde.
3.4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen seien im
Sinne der Verletzung der Begründungspflicht nicht berücksichtigt worden
(Beschwerde, S. 1 f.). Demnach stellt sich die Frage, ob die
Begründungsdichte in Bezug auf die von der Vorinstanz erörterte Frage,
ob die Widerspruchsmarke für die in den Klassen 38 und 42
beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sei, dem
verfassungsrechtlichen Mindeststandard genügt.
3.5. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
nebst dem Recht auf vorgängige Anhörung auch den Anspruch auf
Prüfung des Vorgetragenen; die Behörde hat die Vorbringen des
Rechtssuchenden in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136
I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach die Begründungspflicht. Die
Begründung soll insbesondere dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.6. Zunächst ist in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, dass die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines früheren
Eintragungsgesuchs (Nr. 54821/2007) mit Schreiben vom 19. Oktober
2007 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die blosse Wortmarke "Lex
Find" "eine beschreibende Angabe der Art und der Zweckbestimmung
eines grossen Teils der Dienstleistungen" darstelle. Auf diese
Feststellung hat die Vorinstanz im Rahmen des Widerspruchsentscheids
zwar Bezug genommen (angefochtener Entscheid, S. 6). Indessen ist sie
auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sich der Widerspruch
nur auf die Klassen 38 und 42 beziehe, für welche sie beide Zeichen (im
Unterschied zur Klasse 45) als nicht beschreibend ansehe, nicht näher
eingegangen. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen,
dass es zu begrüssen gewesen wäre, wenn das IGE sich in der
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Begründung des angefochtenen Entscheides mit der seitens der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage befasst hätte. Das bedeutet
aber nicht, dass im Verzicht auf das entsprechende Begründungselement
eine Unterschreitung des verfassungsrechtlichen Mindeststandards in
Bezug auf die geforderte Begründungsdichte zu sehen wäre. Ob die
Vorinstanz die Widerspruchsmarke für die Klassen 38 und 42 zu Unrecht
als beschreibend bezeichnet hat, ist Gegenstand der materiellen
Beurteilung (vgl. dazu insb. E. 7.2 hiernach). Ein verfassungsrechtlich
relevanter Begründungsmangel würde demgegenüber jedenfalls
vorliegen, wenn sich die Vorinstanz trotz festgestellter
Dienstleistungsgleichartigkeit nicht zum Schutzumfang der auf
Verwechselbarkeit zu prüfenden Zeichen äussern würde, wovon indessen
vorliegend keine Rede sein kann.
3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, sowohl in Bezug auf die
Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren als auch in Bezug auf die
Mindestanforderungen betreffend die Begründung des angefochtenen
Entscheids nicht durchdringt.
4.
Materiell rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die
Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.
4.1. Zeichen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im
Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a –
BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 E. 2d – Radion/Radiomat; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1
Fructa/Fructaid, B3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 Focus/Pure
Focus, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aromata/Aromathera; siehe
auch MARBACH, SIWR III/1, N. 867) und nach dem Mass an Gleichartigkeit
zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen
beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit
der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die
Waren und/oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in:
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
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Seite 13
Markenschutzgesetz/Muster und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999,
MSchG Art. 3 N. 8).
4.2. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte
Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166
E. 2a – Securitas). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn
eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird
("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), aber auch dann, wenn die
massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten,
dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und
namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus
demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr",
vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a Orfina/Orfina, BGE 127 III 166 E. 2a –
Securitas, Entscheid des Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober
2001 E. 1b – Stoxx/StockX [fig.], veröffentlicht in sic! 2002 S. 99 , BGE
122 III 382 ff. – Kamillosan).
4.3. Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen aber noch weitere
Faktoren hinzukommen. Zu berücksichtigen sind im Einzelfall der
Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft, da diese
massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (GALLUS JOLLER,
in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 45; siehe auch
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 17 ff.). Für
schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a – Kamillosan; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6046/2008 vom 3. November 2010 E. 3.3
R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.], B
2653/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.3 monari c./ANNA MOLINARI).
Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche
Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs
anlehnen (BVGE 2010/32 E. 7.3 Pernaton/Pernadol 400, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5
Aromata/Aromathera). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder
B2380/2010
Seite 14
aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr
durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a – Kamillosan, mit Hinweisen;
Urteil vom Bundesgericht 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 –
Yello; MARBACH, SIWR III/1., N. 979 mit Hinweis auf Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 6 und 7
Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.] und Entscheid der Eidgenössische
Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE] vom 26. Oktober 2006
E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil, veröffentlicht in sic! 2007 S. 531). Die
Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht aufgrund eines
abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der
gesamten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B6046/2008 vom 3. November 2010 R Rothmans [fig] / Roseman Crown
Agencies KING SIZE [fig.]).
5.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch
stehenden Dienstleistungen zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 2007, [hiernach: MARBACH,
Verkehrskreise], S. 1, 6 f. und 11). Der Verkehrskreis bestimmt sich für
die Frage der Verwechslungsgefahr nach den mutmasslichen Abnehmern
der Dienstleistungen (MARBACH, Verkehrskreise, S. 5 f.). Die in der
Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen der Telekommunikation
richten sich im Falle beider Marken sowohl an Fachkreise als auch an
Durchschnittskonsumenten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
6665/2010 vom 21. Juli 2011 E. 6 HOME BOX OFFICE/BOX OFFICE).
Gleiches gilt auch für die jeweils in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen: Während vor allem die wissenschaftlichen und
industriellen Dienstleistungen sich vornehmlich an Fachkreise richten,
werden Software und HardwareEntwicklungsdienstleistungen auch von
Durchschnittskonsumenten in Anspruch genommen (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B6748/2008 vom 16. Juli 2009 E. 8
XPERTSELECT). Es sind daher für einen Teil der beanspruchten
Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 vornehmlich Fachkreise und
für den anderen Teil auch Durchschnittskonsumenten als massgebende
Verkehrskreise anzusehen, wobei vorliegend aufgrund der
nachstehenden Erwägungen offen bleiben kann, wie die beanspruchten
Dienstleistungen zu differenzieren sind.
6.
Im Folgenden gilt es die Gleichartigkeit der beanspruchten
Dienstleistungen zu überprüfen.
B2380/2010
Seite 15
6.1. Beschwerdeführerin und Vorinstanz gehen übereinstimmend davon
aus, dass die für die konfligierenden Zeichen beanspruchten
Dienstleistungen gleichartig sind (vgl. Beschwerde, S. 2;
Widerspruchsentscheid III.B.24). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits
bestreitet in ihren Ausführungen die Gleichartigkeit der betroffenen
Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 (Beschwerdeantwort, Teil B,
Ziff. 1 und Duplik, Teil II/B, Ziff. 1 ff.). Mit Hinweis auf die Rechtsprechung
(Entscheid der RKGE vom 6. Mai 2003 E. 7 TNT [fig.]/TNT [fig.],
veröffentlicht in sic! 2004 S. 231) stellt sie in Abrede, dass die von ihr
gewählten Oberbegriffe "Telekommunikation" in Klasse 38 und
"wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und software" in Klasse 42 von
vornherein alle konkret bezeichneten Unterbegriffe einer Klasse und
damit die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Dienstleistungen
umfassen. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch darauf, ob
Telekommunikationsdienstleistungen einerseits und Waren der Klasse 9
andererseits gleichartig sein können. Da die vorliegend in Streit
stehenden Dienstleistungen identischen Dienstleistungsklassen
angehören, kann nicht gesagt werden, diese hätten im Sinne der zuvor
zitierten Rechtsprechung nur entfernt etwas miteinander zu tun.
6.2. Es ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin darauf zu
verweisen, dass Dienstleistungen gleichartig sind, wenn sie dem selben
Markt zuzurechnen sind (MARBACH, SIWR III/1, N. 851 f.). Entscheidend
ist, ob der Abnehmer sich vorstellt, dass die Dienstleistungen aus einer
Hand als sinnvolles Leistungspaket erbracht werden können (Entscheid
der RKGE vom 11. Dezember 2002 E. 4 Visart/Visarte, veröffentlicht in
sic! 2003 S. 343). Verwendet ein Markeninhaber dabei Oberbegriffe,
erhöht er das Risiko eines Konflikts mit anderen Marken (DORIGO, a.a.O.,
Art. 28 N. 67; MARBACH, SIWR III/1, N. 803 mit Hinweis auf den Entscheid
der RKGE, veröffentlicht in sic! 2003 S. 34,1 E. 6 Montega [fig.]/Montego
bei dem eine Gleichartigkeit von Kleidern und Lederwaren angenommen
wurde, da die unter Lederwaren fallenden Handtaschen und
Reisetaschen als den Kleidern gleichende Waren angesehen wurden).
Insoweit also eine Dienstleistung unter den von einer Partei
beanspruchten Oberbegriff einer Dienstleistungsklasse subsumierbar ist,
besteht kein Zweifel, dass die Konsumenten die jeweils beanspruchten
Dienstleistungen als gleichartig einordnen.
B2380/2010
Seite 16
6.3. Der Begriff "Telekommunikation" ist ein Sammelbegriff für sämtliche
Formen der Informationsübertragung mit Anlagen der Nachrichtentechnik
wie Datenfernübertragung, Rundfunk, Telefonie, Telegrafie (DER
BROCKHAUS MULTIMEDIAL, Mannheim 2008, Eintrag zu
"Telekommunikationsdienste"). Als "Telekommunikationsdienste" werden
alle Dienstleistungsangebote im Bereich der Telekommunikation,
insbesondere die Telefonie und Datenfernübertragung wie Internet,
bezeichnet (F. A. Brockhaus, 2008). Damit fallen die von der
Beschwerdeführerin in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen
"Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Datenbank, nämlich
Übermitteln von Daten; Vermietung oder kostenloses Vermitteln von
Zugriffszeit zu Datenbanken; Verschaffen des Zugriffs auf
Suchmaschinen und Hyperverbindungen zum Erreichen von Daten und
Informationen über globale Netzwerke; Datentransfer (messaging);
Zurverfügungstellen von elektronischer Post (Email)", bei welchen die
Datenübertragung im Vordergrund steht, unter den Begriff der
Telekommunikation. Im Einklang mit der Vorinstanz sind die von der
Beschwerdeführerin beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 als
mit dem von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Obergbegriff
"Telekommunikation" gleichartig zu qualifizieren.
6.4. Bezüglich der Klasse 42 ist einzig die Identität der von beiden
beanspruchten Dienstleistung "Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware" sowie die Gleichartigkeit der Dienstleistung "Entwurf
und Entwicklung von Computerhardware" mit diesem Oberbegriff
unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Duplik, Teil
II/B, Ziff. 2 f.), ist hingegen bei der Qualifikation der Dienstleistungen
"Konstruktion von Datenbanken; Vermietung oder kostenloses Vermitteln
von Speicherplatz zur Beherbergung von Daten für Dritte;
Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten; Konvertieren von
Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien",
welche von der Beschwerdeführerin beansprucht werden, im Einklang mit
der Vorinstanz auf eine Gleichartigkeit mit den von der
Beschwerdegegnerin beanspruchten Oberbegriffen "Wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und
diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse und
Forschungsdienstleistungen" zu schliessen, da sie im Rahmen von
wissenschaftlichen, technologischen und Forschungsdienstleistungen
erbracht werden. Diese Dienstleistungen können demnach vom selben
Anbieter stammen, weshalb eine Gleichartigkeit zu bejahen ist (JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 287 f.).
B2380/2010
Seite 17
7.
Angesichts der Dienstleistungsgleichartigkeit gilt es nun zu prüfen, ob
vorliegend eine Zeichenähnlichkeit besteht. Wird eine solche bejaht, so
ist wie unter E. 4.2 hiervor ausgeführt, zu klären, welche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zukommt und damit wie
ähnlich die Marken sein dürfen, die jene neben sich zu dulden hat.
7.1.1. Entscheidend bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen ist
der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden
Verkehrskreisen hinterlassen (MARBACH, SIWR III/1, N. 864). Beim
Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B5325/2007 vom 12. November
2007 E. 3 Adwista/advista mit Hinweisen; siehe auch MARBACH, SIWR
III/1, N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene
Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat.
Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches die Abnehmer
von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27.
April 2006 E. 6 O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673 f.). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an
(MARBACH, SIWR III/1, N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das
Erscheinungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt
wird (BGE 122 III 386 E. 2a – Kamillosan). Schwache oder gemeinfreie
Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden (MARBACH, SIWR
III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 122 III 382 E. 5b – Kamillosan und
WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 65). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob
und inwieweit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer Schwäche
beeinflussen (MARBACH, SIWR III/1, N. 865 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B1085/2008 vom 13. November 2008 Red
Bull/Stierbräu). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der
Zeichenelemente ist zulässig (MARBACH, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis
auf BGE 96 II 400 – Eden Club).
7.1.2. Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise
kombinierten Wort/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber
aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen
Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält
eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort als auch Bildelemente,
können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend
kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das
Wort oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren
B2380/2010
Seite 18
(MARBACH, SIWR III/1, N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer
kombinierten Wort/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie
beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B5390/2009 vom 17. August 2010 E. 6
ORPHAN EUROPE (fig.)/ORPHAN INTERNATIONAL).
7.1.3. Die Wortelemente von Marken sind nach folgenden Kriterien
miteinander zu vergleichen: Zu beachten sind ihr Klang und ihr Schriftbild,
gegebenenfalls auch ihr Sinngehalt. Das Silbenmass, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale prägen
insbesondere den Klang, während das Schriftbild vor allem durch die
Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben
bestimmt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 4 Aromata/Aromathera mit Hinweisen). Bei reinen
Wortmarken genügt grundsätzlich schon eine Übereinstimmung unter
einem der drei genannten Gesichtspunkten, um die Zeichenähnlichkeit zu
bejahen. Ein klar erkennbarer, unterschiedlicher Sinngehalt im
Widerspruch stehender Marken kann eine festgestellte visuelle oder
akustische Ähnlichkeit jedoch wettmachen. Dazu reicht es aber nicht aus,
dass der Sinngehalt der einen Marke demjenigen der anderen nicht
entspricht, sondern es ist ein Sinngehalt erforderlich, der sich den
Wahrnehmenden sofort und unwillkürlich aufdrängt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 Adia/Aida
Jobs, Aida Personal, Entscheid der RKGE vom 10. März 2006 E. 7
Minergie/Sinnergie mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in sic! 2006
S. 413). Diese Kriterien sind im Folgenden bezogen auf die im Streit
stehenden Marken zu untersuchen.
7.2. Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen "lawfinder" und
"LexF (fig.)" gegenüber. Während es sich bei der
Widerspruchsmarke "lawfinder" um eine Wortmarke handelt, weist die
angefochtene Marke "LexF (fig)" nebst einer Kursivschrift auch
figurative Elemente auf. Unter dem Wortelement kommen nämlich eine
Weltkugel, ein schräges "F" mit integriertem Schweizer Kreuz sowie ein
"S" in stilisierter Ausgestaltung zu stehen. Weiter sind bei der
angefochtenen Marke im zusammengeschriebenen Wortelement
"LexFind" die beiden Buchstaben "L" und "F" in "LexFind" in Majuskel
geschrieben. Diesem Wortelement ist schliesslich der schweizerische
TopLevelDomain ".ch" angehängt. Das gesamte Zeichen ist hellgrau
unterlegt.
B2380/2010
Seite 19
7.3. Beide Marken bestehen in ihren Wortelementen aus dreisilbigen
Wortkombinationen, bei welchen die Betonung auf der ersten Silbe liegt.
Die Vokalfolge der Widerspruchsmarke lautet AIE, jene der
angefochtenen Marke EI. Dagegen stehen sich bei der
Konsonantenfolge LWFNDR und LXFNDCH gegenüber.
Gemeinsam ist beiden Zeichen der Mittelteil der jeweiligen
Wortkombinationen, nämlich das Element "find". Eine klangliche
Überstimmung besteht daher beim Anfangsbuchstaben "L", dem zweiten
Vokal "i" sowie der Konsonantenfolge FND im Mittelteil. Die Endungen
"er" einerseits und ".ch" andererseits dürften kaum ins Gewicht fallen, da
sie weder betont sind, noch in anderer Weise vermöchten, die
Aufmerksamkeit der Konsumenten auf sich zu ziehen (vgl. dazu JOLLER,
a.a.O., Art. 3 N. 153; zur geringen Relevanz sogar identischer
Schlusssilben vgl. auch BGE 112 II 362 E. 2 Seccolino/Escolino;
Entscheid der RKGE vom 5. August 2003 E. 4 Seropram/Citopram,
veröffentlicht in sic! 2003, 973 ff.). Damit ist von einer Ähnlichkeit im
Wortklang auszugehen.
7.4. Weiter weisen die Wortelemente der Marken die gleiche
Zeichenanzahl auf, nämlich 9. Identisch sind bei beiden Zeichen wie
vorstehend ausgeführt, die Anfangsbuchstaben sowie der Mittelteil "find"
der Wortkombinationen. Hingegen sind die Marken, wie unter E. 7.2
ausgeführt, verschieden gestaltet: während die Marke der
Beschwerdeführerin als Wortmarke angemeldet ist, setzt sich die
angefochtene Marke aus verschiedenen Markenbestandteilen
zusammen. So prägen die grafischen Elemente den Gesamteindruck der
angefochtenen Marke trotz ihrer dekorativer Natur mit. Es bestehen daher
Unterschiede im Schriftbild beider Zeichen.
7.5. Die Marken "lawfinder" und "LexF (fig.)" sind in ihrem
Sinngehalt ähnlich. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das englische "law"
anders als das lateinische "Lex" nicht nur für das Gesetz, sondern auch
für Recht und Rechtswissenschaften steht (Langenscheidts
Grosswörterbuch Lateinisch, Teil 1, LateinischDeutsch, 25. Aufl., Berlin
1996, S. 434; Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, Teil 1
EnglischDeutsch, ClaraErika Dietl/Egon Lorenz [Hrsg.], 5. Aufl.,
München 1990, S. 452). Es kann indessen offen bleiben, inwiefern der
Durchschnittskonsument im vorliegenden Zusammenhang diese Nuance
in Bezug auf den Sinngehalt erkennt und reflektiert. Denn insbesondere
in Kombination mit dem Wortstamm "find" erscheint die Bedeutung des
Gesetzes für den Bestandteil "law" in Bezug auf die beantragten
B2380/2010
Seite 20
Dienstleistungen jedenfalls naheliegend. Die der angefochtenen Marke
hinzugefügten grafischen Elemente führen nicht zu einer geänderten
Bedeutung des im Vordergrund stehenden Wortelementes. Die Marken
lassen sich daher als "Gesetzesfinder" (lawfinder) und "Gesetzefinden"
(LexF) übersetzen und sind damit als im Sinngehalt ähnlich
anzusehen.
7.6. Besteht wie im vorliegenden Fall bereits eine Zeichenähnlichkeit
aufgrund des Wortklanges, so führt die zusätzliche Übereinstimmung im
Sinngehalt zu einer Verstärkung der Zeichenähnlichkeit (JOLLER, a.a.O.,
Art. 3, N. 159 f. mit Hinweisen). Die figurativen Elemente der
angefochtenen Marke prägen deren Gesamteindruck in der Erinnerung
angesichts ihrer dekorativen Funktion nicht in einem so hohen Masse,
dass sie die Zeichenähnlichkeit zu beseitigen vermögen. Es ist daher in
Übereinstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten (vgl. insbesondere
Beschwerde, II. 2.) von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen.
8.
Schliesslich ist in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht.
Dazu ist zunächst der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
bestimmen. Dieser bemisst sich nach deren Kennzeichnungskraft. Der
geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere
Abweichungen, um eine ausreichende Unterscheidbarkeit zu bewirken
(BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4 jump
[fig.]/JUMPMAN, B1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1
Kremlyovskaya/Kremlyevka mit Hinweisen, B7492/2006 vom 12. Juli
2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Stark sind Marken, die entweder
aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr
durchgesetzt haben (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillon,
Kamillan mit Hinweisen; MARBACH, SIWR III/1, N. 979 mit Hinweis auf
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7475/2006 vom 20. Juni 2007
E. 6 und 7 Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.] und Entscheid der
RKGE vom 26. Oktober 2006 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red Devil,
veröffentlicht in sic! 2007 S. 531). Als schwach gelten demgegenüber
Marken, die sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs
anlehnen oder durch eine allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für die
in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen geprägt werden (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2
B2380/2010
Seite 21
jump [fig.]/JUMPMAN, B5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6
Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.], B8320/2007 vom iBond/HYBond
Resiglass, B7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera;
MARBACH, SIWR III/1, N. 976 ff.; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 86 ff.).
8.1. Die Vorinstanz hat den Widerspruch der Beschwerdeführerin
abgewiesen, weil sie trotz Dienstleistungsgleichartigkeit und
Zeichenähnlichkeit der Auffassung ist, dass sich der Schutz der
angefochtenen Marke "LexF" auf deren grafische Elemente
beschränke, da die Wortelemente dem Gemeingut zuzurechnen seien
(mit Hinweis auf Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Mai 2005
Wine C, veröffentlicht in sic! 2007 S.108; DAVID, a.a.O., Art. 2
MSchG N. 37) und somit die Gefahr einer Verwechslung nicht bestehe.
Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls dieser Ansicht. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Zeichen (und das angefochtene
Zeichen) in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in den
Klassen 38 und 42 beschreibend sei (zur formellen Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt vgl. E. 3 hiervor). Sie ist der
Ansicht, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft in ihrem Sinne
dazu führe, dass der Widerspruchsmarke ein durchschnittlicher
Schutzumfang mit der Folge der Bejahung der Verwechslungsgefahr
zuzubilligen sei. Daher wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die
Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibend ist, sowie, ob und wie sich dies auf ihren Schutzumfang
und die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirkt.
8.2. Grundlage für die Argumentation der Vorinstanz ist der Umstand,
dass sie bei der Prüfung einer Vorform der angefochtenen Marke,
nämlich der Wortmarke "LexFind", zum Schluss kam, es handle sich um
eine beschreibende Angabe hinsichtlich der Art und der
Zweckbestimmung eines grossen Teils der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, weshalb das Zeichen aufgrund seiner Zugehörigkeit
zum Gemeingut zurückzuweisen sei (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom
19. Oktober 2007, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Daraufhin änderte
die Hinterlegerin ihr Zeichen und fügte dem Wortelement grafische
Elemente und den nationalen TopLevelDomain ".ch" hinzu. Die
Argumentation, wonach die Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf
die Möglichkeit Gesetze in einer Datenbank abzurufen bzw. mittels einer
Software zu finden verstünden, übertrug die Vorinstanz auf die
Widerspruchsmarke "lawfinder", der sie folglich ebenfalls eine nur geringe
B2380/2010
Seite 22
Kennzeichnungskraft zubilligte. Inwiefern dies zu Recht geschah, wird
nachfolgend geprüft.
8.2.1. Fraglich ist zuerst, ob die Widerspruchsmarke "lawfinder" für die in
Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer Datenbank, nämlich Übermitteln von Daten;
Vermietung oder kostenloses Vermitteln von Zugriffszeit zu Datenbanken;
Verschaffen des Zugriffs auf Suchmaschinen und Hyperverbindungen
zum Erreichen von Daten und Informationen über globale Netzwerke;
Datentransfer (messaging); Zur Verfügung stellen von elektronischer Post
(Email)" unmittelbar beschreibend ist. Dabei ist, wie hiervor unter E. 7.1.1
festgehalten, auf den konkreten Registereintrag abzustellen. Für die
Prüfung ist das Waren und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend
auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgericht 4A.6/2003 vom 14. Januar
2004 E. 2.3 BahnCard, veröffentlicht in sic! 6/2004 500, 4A.5/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 3.3 Discovery Travel & Adventure Channel,
veröffentlicht in sic! 2004 S. 400). Wird das Waren und
Dienstleistungsverzeichnis mit abstrakten Oberbegriffen formuliert, so ist
namentlich bei der Prüfung von sämtlichen denkbaren Waren oder
Dienstleistungen auszugehen, welche hierunter subsumiert werden
können. Erweist sich das Zeichen dabei auch nur für einen dieser
Unterbegriffe als schwach, so trifft dies auch auf den Oberbegriff zu
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2125/2008 vom 15. Mai 2009
E. 5.2.1 Total Trader; Entscheid der RKGE vom 30. April 1998 E. 2c
Sourcesafe, veröffentlicht in sic! 5/1998 477; MARBACH, SIWR III/1, N.
213; vgl. auch E. 6 hiervor).
8.2.2. Dienstleistungen der Klasse 38, wie sie die Beschwerdeführerin
beansprucht, sind in den erläuternden Anmerkungen zur Nizza
Klassifikation, Teil I (Internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in alphabetischer
Reihenfolge, 9. Ausgabe, gültig ab 1. Januar 2007, Deutsches Patent und
Markenamt, München 2006, [hiernach: Nizza Klassifikation, Ausgabe,
Teil]) als solche bezeichnet,
"die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer anderen durch ein
sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten, (1) welche
einer Person gestatten, mit einer anderen zu sprechen, (2) welche
Botschaften von einer Person an andere übermitteln und (3) welche
akustische oder visuelle Übermittlungen von einer Person an eine andere
gestatten (Rundfunk und Fernsehen)".
B2380/2010
Seite 23
Klasse 38 erfasst damit jedenfalls die Telefonie, das Telegrammwesen,
EMailDienste und die klassischen Medien Rundfunk und Fernsehen.
Dies spricht dafür, dass in dieser Klasse inhaltsneutral lediglich jene
Dienstleistungen erfasst werden, welche die technische Übertragung
betreffen. Dementsprechend stellt die Vorinstanz in ihren Richtlinien klar,
dass die Dienstleistungen der Klasse 38 nur den technischen Aspekt der
Übertragung betreffen und somit weder Thema noch Inhalt aufweisen
(Richtlinien in Markensachen vom 1. Januar 2011, Teil 1, Ziff. 4.7; vgl.
dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 3.3 Discovery Travel & Adventure Channel,
veröffentlicht in sic! 2004 S. 400). Da Dienstleistungen in Klasse 38 nach
diesem Konzept allein die technische Übermittlung nicht aber den Inhalt
der Suche zum Gegenstand haben, kann eine Bezeichnung wie
"lawfinder", die sich durch den prägenderen Wortbestandteil "law" in
erster Linie auf den Inhalt der übermittelten Daten bezieht – entgegen der
Meinung der Vorinstanz, wohl aber in Übereinstimmung mit ihren
Richtlinien – für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 nicht
direkt beschreibend sein. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der
Dienstleistung "Verschaffen des Zugriffs auf Suchmaschinen und
Hyperverbindungen zum Erreichen von Daten und Informationen über
globale Netzwerke", denn beansprucht ist in Klasse 38 nicht die
Suchmaschine selbst, sondern die Verschaffung des Zugriffs auf eine
Suchmaschine, sodass selbst wenn "Suchen" und "Finden" als
Begriffspaar angesehen werden kann, in "lawfinder" keine direkte
Beschreibung der Zugangsverschaffung erkannt wird.
Da sich die Widerspruchsmarke "Lawfinder" in Klasse 38 für die
beanspruchten Dienstleistungen als nicht beschreibend und damit normal
kennzeichnungskräftig erweist, vermag sie insoweit gegenüber der in
Klasse 38 für "Telekommunikation" registrierten angefochtenen Marke
ihren Schutzbereich zu behaupten.
8.2.3. Demgegenüber ergibt die Beurteilung des Zeichens im
Zusammenhang mit den in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen
"Konstruktion von Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware; Vermietung oder kostenloses Vermitteln von
Speicherplatz zur Beherbergung von Daten für Dritte; Verschlüsselung
und Entschlüsselung von Daten; Konvertieren von Daten oder
Dokumenten von physischen auf elektronische Medien" Folgendes:
B2380/2010
Seite 24
Anders als in Klasse 38 beschränken sich die in Klasse 42
zusammengefassten Dienstleistungen nicht auf einen technischen
Aspekt. So geht aus den erläuternden Anmerkungen der Nizza
Klassifikation hervor, dass dieser Klasse zugeteilte Dienstleistungen sich
auf "theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete" beziehen
und somit nicht "inhaltslos" sind (Nizza Klassifikation, 9. Ausgabe, Teil I,
S. 32). Insbesondere Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen,
welche dieser Klasse angehören, haben einen Inhalt und eine
Zweckbestimmung. Daraus folgt, dass der inhaltliche Bezug in der
Widerspruchsmarke deren beschreibenden Charakter für
Dienstleistungen der Klasse 42 auch unter Berücksichtigung dessen,
dass juristische Dienstleistungen wie z.B. Rechtsberatungen der Klasse
45 angehören (Nizza Klassifikation, 9. Ausgabe, Teil I, S. 32 und 34),
nicht ausschliesst. Beansprucht werden in casu nämlich Dienstleistungen,
welche juristische Dienstleistungen wie z.B. das Auffinden eines
Gesetzes, unterstützen bzw. diese Handlung zum Zwecke haben.
Namentlich die Entwicklung einer Software bzw. Programmierung einer
Datenbank können dem Auffinden eines Gesetzes dienen und als
"lawfinder" (vgl. E. 7.5 hiervor) bezeichnet werden. So sind gerade im
Bereich der juristischen Forschung spezielle Softwares und Datenbanken
denkbar, welche an die Anforderungen einer juristischen Recherche
angepasst sind. Die Widerspruchsmarke "lawfinder" beschreibt daher die
Zweckbestimmung und den Inhalt der in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen. Daraus folgt, dass die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen
schwach ist.
8.3. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend, die im Rahmen
des Widerspruchsverfahren eben damit begründet wurde, dass das
Zeichen in Bezug auf die in Klasse 38 und 42 beanspruchten
Dienstleistungen nicht dem Gemeingut zuzuordnen sei (vgl. Widerspruch
Ziff. 2.2 und Replik im Widerspruchsverfahren Ziff. 1.4; vgl. ausserdem
die Auseinandersetzung mit dieser Argumentation hiervor). Die
Vorinstanz verstand diese Ausführungen als Hinweis auf eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit, welche die Beschwerdeführerin nach eigenem
Bekunden gar nicht geltend machen wollte (vgl. Beschwerde, Ziff. 1 in
fine, Replik Ziff. 7). Eine Prüfung der Verkehrsbekanntheit der
Widerspruchsmarke erübrigt sich demnach.
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Seite 25
8.4. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat indessen eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit der angefochtenen Marke durch
Werbemassnahmen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet
diese. Zum Nachweis der Werbemassnahmen hat die
Beschwerdegegnerin einen Flyer eingereicht (Beilage AB 11 zur Replik
im Widerspruchsverfahren). Es kann offen bleiben, welche Wirkung eine
einmalige Werbemassnahme entfalten muss. Zum Nachweis des für die
erhöhte Verkehrsbekanntheit im Allgemeinen in der Schweiz verlangten
langjährigen Gebrauchs (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 98 f.) und der
intensiven Werbung ist der Flyer jedenfalls nicht ausreichend. Auf eine
erhöhte Verkehrsbekanntheit der angefochtenen Marke kann zudem auch
nicht schon aus der Anzahl der "Treffer" bei einer Suche im Internet
geschlossen werden (vgl. insoweit Stellungnahme im
Widerspruchsverfahren vom 26. Februar 2009, S. 6).
8.5.
8.5.1. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass einerseits die
Widerspruchsmarke in Bezug auf die im Streit stehenden
Dienstleistungsklassen 38 eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft
aufweist und andererseits eine Verkehrsbekanntheit der angefochtenen
Marke nicht festgestellt werden konnte. Bei dieser Ausgangslage reichen,
anders als bei einer schwachen Marke, nicht schon geringfügige
Unterschiede um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Angesichts der
bestehenden Dienstleistungsgleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit bleibt
zu prüfen, ob und wie es sich auswirkt, dass die angefochtene Marke
über ein Bildelement verfügt. Im Falle von Konflikten komplexer Zeichen,
hier Wortmarke und Wortbildmarke, wird in der Regel dem Wortelement
die prägende Bedeutung zugemessen (MARBACH, SIWR III/1, N. 929 ff.
mit Hinweisen). Vorliegend sind die streitbefangenen Marken sowohl im
Sinngehalt als auch im Klang ähnlich (vgl. E. 7.6), sodass die Grafik der
angefochtenen Marke, welche dieser weder einen anderen Sinngehalt
verleiht noch die Wortelemente verdrängt, zwar als Dekoration
wahrgenommen wird, doch bezüglich den in Klasse 38 beanspruchten
Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht zu bannen vermag. Die
Beschwerde ist daher in Bezug auf die in der Klasse 38 beanspruchten
Dienstleistungen im Hauptantrag gutzuheissen.
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8.5.2. Die Schwäche des Zeichens im Hinblick auf die in Klasse 42
registrierten Dienstleistungen bewirkt hingegen, dass die
Widerspruchsmarke insoweit nur einen geringen Schutzumfang
beanspruchen kann, aus dem sie ähnliche Marken als verwechselbar
abwehren kann. Aufgrund des ähnlichen Sinngehaltes ist daher auch das
Wortelement "LexFind" im angefochtenen Zeichen im Zusammenhang mit
den in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen zweckbeschreibend.
Die streitbefangenen Zeichen stimmen somit bezüglich der Klasse 42 in
einem schwachen Zeichenbestandteil überein, sodass die festgestellten
Unterschiede, namentlich die grafischen Elemente der angefochtenen
Marke, die Verwechslungsgefahr zu bannen vermögen (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B5390/2009 vom 17. August 2010 E. 6.3
ORPHAN EUROPE (fig.)/ORPHAN INTERNATIONAL). Die Beschwerde
ist daher im Einklang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz in Bezug auf die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der
finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden
an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am
Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde
allerdings zu weit führen, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete
Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen
darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.–
ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss mit
Hinweisen). Dieser Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren zu
Grunde zu legen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.– festzulegen. Der
Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– im
Umfang von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie
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indessen mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als hälftig obsiegend
zu gelten, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, ihr die Hälfte
der gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beim IGE
verbleibenden Widerspruchsgebühren von Fr. 800. im Umfang von
Fr. 400.– zu erstatten.
10.
Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse die
Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin als der im vorinstanzlichen
Verfahren obsiegenden Partei eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 2'000.– zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen (Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung). Angesichts des Verfahrensausgangs vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben. Im vorliegenden Fall waren beide Parteien im
Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten, wobei die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin gleichzeitig als deren Geschäftsführerin amtet.
Da es sich bei der Geschäftsführerschaft wohl um eine Nebentätigkeit
handelt (vgl. Replik vom 14. Juli 2010 S. 4), dürfte die anwaltliche
Tätigkeit der Prozessvertreterin im Vordergrund gestanden haben. Ein die
Zusprache einer Parteientschädigung ausschliessendes Prozessieren in
eigener Sache läge daher wohl nicht vor (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 219, Rz. 4.77). Angesichts des
Verfahrensausgangs sind die Parteikosten jedenfalls wettzuschlagen.
Dies gilt auch für die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 VKGE). Demnach ist keiner Partei eine Entschädigung
zuzusprechen.
11.
Das Gesetz sieht gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel vor (Art. 73 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb endgültig und
wird mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 der
Verfügung der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 10137 vom
8. März 2010 werden aufgehoben und der Widerspruch teilweise
gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Schweizer Marke
Nr. 577'659 LexF (fig.) für die in der Klasse 38 beanspruchten
Dienstleistungen zu löschen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden von den Parteien je zur
Hälfte getragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– im Umfang von Fr. 3'000.–
zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 2'000.– innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils an
die Gerichtskasse zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der von
dieser geleisteten Widerspruchsgebühr, d.h. Fr. 400.–, zu erstatten.
4.
Für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreterin; Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, Akten zurück)
– die Vorinstanz (Widerspruchsverfahren Nr.°10137; Einschreiben;
Beilage: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
B2380/2010
Seite 29
Versand: 9. Dezember 2011