B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-239/2012
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Leiser,
Treyer Meyer Leiser, Rathausgasse 9, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-239/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) ist am
3. November 1963 geboren und Bürger von Mazedonien. Er arbeitete
während annähernd 10 Jahren als Hilfsarbeiter in der Schweiz und be-
zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
AHV / IV. Am 2. Dezember 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, anlässlich
welches er in einen vier Meter tiefen Schacht fiel. Hierbei erlitt er eine
milde traumatische Hirnverletzung sowie eine Rückenkontusion. Am
20. Februar 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Als Gesundheitsbe-
schwerden nannte er Kopfschmerzen, Schwindel, Rückenschmerzen,
Blockaden im Rücken, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und
Herzklopfen (Akten kantonale IV-Stelle, act. 1).
B.
Mit Mitteilung vom 15. April 2005 informierte die kantonale IV-Stelle den
Beschwerdeführer, sie werde die Kosten einer stationären psychiatri-
schen Abklärung beim Internen Psychiatrischen Dienst der Klinik
C._______ in X._______ übernehmen (Akten kantonale IV-Stelle, act.
20). Im Gutachten vom 27. Juli 2005 befand Dr. med. D._______, leiten-
der Arzt Forensik der psychiatrischen Klinik C._______, der Beschwerde-
führer sei seit dem 2. Dezember 2002 mit Blick auf jede berufliche Tätig-
keit vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig.
Eine Chance auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne allenfalls
durch eine stationäre klinische Behandlung erreicht werden (Akten kanto-
nale IV-Stelle, act. 22). Mit Schreiben vom 29. August 2005 forderte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich über seinen Hausarzt bei der
Klinik C._______ für eine stationäre psychiatrische Behandlung anzumel-
den. Sofern er die Massnahme verweigere, werde das Rentengesuch in-
folge mangelnder Mitwirkung abzuweisen sein (Akten kantonale IV-Stelle,
act. 24). Mit Formular vom 16. August 2005 (sic; eingegangen bei der
kantonalen IV-Stelle am 20. September 2005) erklärte sich der Be-
schwerdeführer unterschriftlich mit der aufgeführten psychiatrischen Be-
handlung einverstanden (Akten kantonale IV-Stelle, act. 27). Daraufhin
sprach ihm die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2005
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente
sowie entsprechende Kinder- und Ehegattenrenten mit Wirkung ab dem
1. Dezember 2003 zu (Akten kantonale IV-Stelle, act. 34).
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 leitete die kantonale IV-Stelle ein Re-
visionsverfahren ein (Akten kantonale IV-Stelle, act. 39). Mehrere neu
eingegangene Arztunterlagen, insbesondere ein Bericht des Hausarztes
Dr. med. E._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 16. Februar
2007 (Akten kantonale IV-Stelle, act. 42), zeigten auf, dass sich der Be-
schwerdeführer seit dem Jahr 2005 keiner stationären Behandlung unter-
zogen hatte. Mit Vorbescheid vom 17. April 2007 erinnerte die kantonale
IV-Stelle den Beschwerdeführer an seine Erklärung, wonach er mit der
Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung einverstan-
den sei, sowie an die mit Schreiben vom 29. August 2005 angekündigten
Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Nachdem er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, werde die Rente per 31. Mai
2007 aufzuheben sein (Akten kantonale IV-Stelle, act. 45).
D.
In der Folge teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Daniel Ragaz, mit Schreiben vom 3. Mai 2007 mit, er willige in die
Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung ein (Akten
kantonale IV-Stelle, act. 48). Der stationäre Aufenthalt fand daraufhin vom
14. Juni bis 21. Juli 2007 bei den Psychiatrischen Diensten B._______
der Klinik C._______ (im Folgenden: F._______) statt. Mit Verfügung vom
5. November 2007 bestätigte die kantonale IV-Stelle gestützt auf die an-
lässlich dieses stationären Aufenthalts ergangenen Medizinalakten die
dem Beschwerdeführer bisher entrichtete ganze Invalidenrente sowie die
entsprechenden Kinderrenten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 so-
wie bis auf Weiteres (Akten kantonale IV-Stelle, act. 53). Infolge der am
16. August 2006 rechtskräftig geschiedenen Ehe fiel die zuvor geleistete
Ehegattenrente weg (vgl. Akten kantonale IV-Stelle, act. 68, S. 6).
E.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2008 befand der regionale ärztliche
Dienst (im Folgenden: RAD) der kantonalen IV-Stelle, es sei zur Klärung
der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer eigenständigen psychi-
schen Störung mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide oder ob
es sich bei dem durch die F._______ beschriebenen Zustandsbild haupt-
sächlich um eine Regression / Selbstlimitierung handle, ein Verlaufsgut-
achten bei der F._______ einzuholen (Akten kantonale IV-Stelle, act. 54).
Am 20. Februar 2008 informierte die kantonale IV-Stelle den Beschwer-
deführer, es sei eine ambulante medizinische Abklärung bei der
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F._______ vorgesehen (Akten kantonale IV-Stelle, act. 57). Im Gutachten
vom 6. Mai 2008 stellte die F._______ eine Arbeitsunfähigkeit von über
20 % seit Dezember 2002 fest. Anschliessend habe sich die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers stetig verschlechtert. Seit vermutlich März
2003 sei er vollständig arbeitsunfähig (Akten kantonale IV-Stelle, act. 61).
Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2008 führte der RAD der kantonalen
IV-Stelle aus, im Gegensatz zur Einschätzung des Internen Psychiatri-
schen Dienstes (IPD) der Klinik C._______ vom 6. August 2007, wonach
der Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer Depression mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit als arbeitsfähig einzustufen sei, habe sich
das psychiatrische Gesamtgutachten der F._______ (ebenfalls der Klinik
C._______) vom 6. Mai 2008 für eine sehr schwere depressive Störung
mit psychotischen Merkmalen ausgesprochen. Diese erhebliche Diskre-
panz sei schwer zu begreifen. Im Konnex zur Erstbeurteilung der Invalidi-
tät sei dennoch auf das aktuelle Gutachten abzustellen (Akten kantonale
IV-Stelle, act. 62). Mit Verfügung vom 4. November 2008 bestätigte die
kantonale IV-Stelle erneut die bisherigen Rentenleistungen (Akten kanto-
nale IV-Stelle, act. 65). Diese Verfügung trat in Rechtskraft.
F.
Mit Schreiben vom 18. März 2009 teilte der durch Rechtsanwalt
lic. iur. Reto Leiser vertretene Beschwerdeführer der kantonalen IV-Stelle
mit, er sei in sein Heimatland zurückgekehrt (Akten kantonale IV-Stelle,
act. 68). Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 übermittelte die kantonale
IV-Stelle die Verfahrensakten an die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) zur weiteren
Bearbeitung (Akten kantonale IV-Stelle, act. 71). Am 28. Mai 2009 verfüg-
te diese die Weiterausrichtung der bisher dem Beschwerdeführer entrich-
teten ganze Invalidenrente samt Kinderrenten mit Wirkung ab dem 1. Juni
2009 (Akten IVSTA, act. 1).
G.
Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2010 empfahl Dr. G._______ des
RAD Rhone, das Dossier einem RAD-Psychiater zu unterbreiten, da eine
gewisse Inkohärenz vorliege. So lägen divergierende, medizinische Ein-
schätzungen vor und es fehle – zumindest in psychiatrischer Hinsicht –
eine korrekte medizinische Versorgung. Das Verhalten des Beschwerde-
führers wirke sehr demonstrativ, so dass eine Simulation nicht ausge-
schlossen sei (Akten IVSTA, act. 5). Dr. H._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie FMH, erklärte am 9. März 2010, die Diagnose
der somatoformen Schmerzstörung würde eine permanente Beschäfti-
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Seite 5
gung des Patienten mit dem Schmerz voraussetzen, was vorliegend nicht
der Fall sei. Ausserdem sei es nicht möglich, gleichzeitig die Diagnose ei-
ner schweren depressiven Episode sowie einer primären Psychose zu
stellen. Diese Diagnosen seien nicht kumulierbar, weshalb die gestellte
Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Sym-
ptomen ebenfalls nicht überzeuge. Schliesslich hätten die Gutachter we-
der Angaben zur Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag
noch eine ausführliche Heteroanamnese erhoben, was für die Annahme
einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen erforderlich
wäre. Die klinischen psychiatrischen Beobachtungen, nicht aber die ge-
stellten Diagnosen, seien von exzellenter Qualität. Dr. H._______ fasste
zusammen, er teile die durch RAD-Arzt Dr. G._______ aufgeworfenen
Zweifel am Gutachten. Falls die Schlussfolgerungen des Gutachtens als
gültig angenommen werden, stelle sich lediglich die Frage, ob eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, was jedoch un-
wahrscheinlich sei. Sofern die frühere Beurteilung in Wiedererwägung
gezogen werde, seien medizinische Berichte aus Mazedonien einzuho-
len, eine präzise Heteroanamnese durch verschiedene Angehörige zu er-
heben, die Blutwerte der verschiedenen Benzodiazepine und anderer
Medikamente, welche der Beschwerdeführer einnehme, zu messen, ein
Entzug von Benzodiazepinen durchzuführen und – bei weiterbestehen-
den Symptomen einer psychotischen Depression – eine Spezialbehand-
lung (Antidepressiva, Neuroleptika) einzuleiten, sowie, je nach Resultat,
ein psycho-organischer Prozess zu untersuchen (Akten IVSTA, act. 5).
H.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 kündigte die Vorinstanz die Durchfüh-
rung eines Revisionsverfahrens an (Akten IVSTA, act. 8). Am 15. Oktober
2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde gemäss der Emp-
fehlung des RAD Rhone eine medizinische Abklärung beim Swiss Medi-
cal Assessment- und Business-Center (im Folgenden: SMAB) durchfüh-
ren lassen (Akten IVSTA, act. 22). Das Gutachten des SMAB erging am
4. Februar 2011 und stellte zusammenfassend fest, es bestehe medizi-
nisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unabhängig davon sei
dringend ein Entzug von den durch den Beschwerdeführer übermässig
eingenommenen Benzodiazepinen erforderlich (Akten IVSTA, act. 56). In
seinem Schlussbericht vom 4. März 2011 erklärte der RAD, im Vergleich
zur Sachlage im Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. Juli 2005 durch
Dr. med. D._______ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers insofern verbessert, als dass aktuell keine schwere Depression
mehr vorliege. Andererseits bestehe aber auch ein Element einer unter-
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schiedlichen Beurteilung derselben Situation (psychotische Depressions-
symptome in dem einen Gutachten versus hysteriforme Inszenierung mit
Elementen bewusster Simulation in dem anderen Gutachten; Akten
IVSTA, act. 58). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2011 stellte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Aufhebung der bisher entrichteten Rentenleis-
tungen in Aussicht (Akten IVSTA, act. 61).
I.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingaben vom 20. Mai 2011
respektive vom 10. Juni 2011 Einwand und beantragte, es sei ihm weiter-
hin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % die bisher geleistete
ganze Invalidenrente zu entrichten. Er begründete seinen Einwand damit,
dass das im Revisionsverfahren neu eingeholte Gutachten bewusst bei
einer von der Vorinstanz abhängigen Begutachtungsstelle in Auftrag ge-
geben worden sei. Das Gutachten des SMAB vom 4. Februar 2011 äus-
sere sich im Weiteren nicht zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzstö-
rung vorliege, obwohl dies im Fragekatalog ausdrücklich verlangt worden
sei. Es sei deshalb eine Zweitbegutachtung bei der F._______ einzuho-
len. Im Vorbescheid vom 9. Mai 2011 sei die Vorinstanz alsdann grundlos
von der RAD-Stellungnahme vom 9. März 2010 abgewichen, gemäss
welcher ein stationärer Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sei. Das
SMAB erkläre schliesslich nicht, weshalb die bisherige Diagnose der so-
matoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) weggefallen sei respektive
inwiefern die frühere Einschätzung des Gutachters Dr. med. D._______
falsch sei. Dr. med. D._______ sei Gelegenheit zur Verteidigung seines
Gutachtens sowie zur Stellungnahme hinsichtlich der neuen Begutach-
tung durch das SMAB zu gewähren (Akten IVSTA, act. 62 und 80).
Mit Verfügung vom 24. November 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid vom 9. Mai 2011 und hob die dem Beschwerdeführer bisher
entrichteten Rentenleistungen mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 auf.
Sie führte zur Begründung aus, gemäss den neuen medizinischen Unter-
lagen sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, eine seinem Ge-
sundheitsstand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er mehr
als 50 % des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute erreichen wür-
de, wenn er nicht invalid geworden wäre. Ein Invaliditätsgrad von unter
50 % begründe – wie vorliegend – bei Versicherten mit Wohnsitz ausser-
halb der Schweiz oder der Europäischen Union keinen Rentenanspruch.
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren ent-
gegnete die Vorinstanz, praxisgemäss hole sie polydisziplinäre medizini-
sche Untersuchungen bei einer der Abklärungsstellen ein, mit denen das
B-239/2012
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Bundesamt für Sozialversicherungen gemäss Art. 72bis IVV Vereinbarun-
gen getroffen habe, wobei sie die Korrespondenzsprache mit dem Versi-
cherten, die Sprache der medizinischen Unterlagen sowie die aktuelle
Verfügbarkeit der Abklärungsstellen berücksichtige. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers habe das SMAB auch die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung geprüft, deren Vorliegen jedoch mangels
eines ausreichend schwerwiegenden innerseelischen Konflikts respektive
einer schweren psychosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der
Entwicklung des Schmerzsyndroms verneint. Der von Dr. med.
H._______ am 9. März 2010 vorgeschlagene stationäre Aufenthalt in der
Schweiz habe sich lediglich auf den Fall bezogen, dass die früheren
IV-Verfügungen in Wiedererwägung gezogen würden. Alsdann hätten die
Gutachter des SMAB die frühere Beurteilung von Dr. med. D._______ –
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers –
nicht als falsch qualifiziert, sondern eine seither ergangene wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustands dargetan. Das Gutachten des
SMAB genüge den vom Bundesgericht festgelegten beweisrechtlichen
Anforderungen an ärztliche Berichte, weshalb vollständig darauf abge-
stellt werden könne. Schliesslich gewähre die bundesgerichtliche Recht-
sprechung nicht generell Anspruch auf die Einholung eines Obergutach-
tens, wenn eine neuere Begutachtung einer früheren ärztlichen Feststel-
lung widerspreche (Akten IVSTA, act. 84).
J.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Martin Leiser, mit Eingabe vom 13. Januar 2012 Be-
schwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die angefochtene Ver-
fügung dahingehend abzuändern, dass ihm gestützt auf einen Invalidi-
tätsgrad von 100 % weiterhin eine ganze Rente gewährt werde. Eventua-
liter beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines
Obergutachtens, das kläre, ob bei ihm eine schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen und eine somatoforme Schmerzstörung
vorliege, sowie zum neuen Entscheid. Gleichfalls ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legt zur Begründung dar, er sei
bereits in mehreren Gutachten für arbeitsunfähig befunden worden.
Dr. med. D._______ habe im Gutachten vom 27. Juli 2005 eine chroni-
sche schwere depressive Episode, ein Abhängigkeitssyndrom von Ben-
zodiazepinen und eine chronische anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung diagnostiziert. Dr. med. J._______ habe im neurologischen Befund
vom 24. Oktober 2003 ein schwer chronifiziertes Schmerzsyndrom mit
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Seite 8
schweren psychiatrischen, offensichtlichen posttraumatischen Dekom-
pensationen sowie Depression und Ausgestaltungstendenz festgestellt.
Entgegen dieser Berichte behaupte das SMAB-Gutachten, es habe nie
eine somatoforme Schmerzstörung vorgelegen und verneine ebenfalls
eine schwere depressive Episode. Die vorgenommene abweichende Be-
urteilung erkläre es nicht schlüssig. Weder die Vorinstanz noch das
SMAB habe bei Dr. med. D._______ nachgefragt, weshalb er zu einem
anderen Schluss gekommen sei. Der ihn behandelnde Psychiater
Dr. med. K._______ sei der Auffassung, er sei aufgrund seiner Depressi-
on arbeitsunfähig. Die Vorinstanz hätte bei Vorliegen mehrerer Gutachten
nicht einfach auf das für sie günstigere abstellen dürfen. Für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Gutachten von
Dr. med. D._______ abstelle, beantragt der Beschwerdeführer die Einho-
lung eines Obergutachtens. Das SMAB Gutachten habe seinen Schwer-
punkt auf Beobachtungen seines Verhaltens gelegt, anstatt die gestellten
Diagnosen zu begründen. Die Gutachter seien ihm voreingenommen be-
gegnet. Sie hätten denn auch nicht eine Besserung seines Gesundheits-
zustands bescheinigt, sondern sich darauf beschränkt, die in der früheren
Begutachtung gestellten Diagnosen zu kritisieren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Martin Leiser als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Nachdem der RAD erhebliche Bedenken an der Begutachtung durch
Dr. med. D._______ vom 6. Mai 2008 geäussert habe, sei eine andere
Begutachtungsstelle mit der aktuellen Begutachtung betraut worden. Die
Beurteilung gemäss jenem Gutachten habe den Feststellungen in dem
von anderen Ärzten verfassten Entlassungsbericht der gleichen Klinik
vom 6. August 2007 deutlich widersprochen, was bereits dem zu dem
Zeitpunkt beigezogenen RAD-Arzt aufgefallen sei. Angesichts dieser Be-
denken sei eine erneute Beurteilung durch Dr. med. D._______ für sie
nicht in Frage gekommen. Da weitere Abklärungen auf neurologischem
und orthopädischem Gebiet notwendig gewesen seien, habe sich eine
Beauftragung einer MEDAS mit der Begutachtung aufgedrängt. Die Be-
gutachtung des SMAB habe auf keinem Gebiet eine die Arbeitsfähigkeit
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des Beschwerdeführers einschränkende Diagnose aufgezeigt. In der Ge-
samtbeurteilung sei dem Beschwerdeführer vielmehr eine volle Arbeitsfä-
higkeit bescheinigt worden. Gemäss dem RAD sei dieses Gutachten von
einer sehr guten klinischen Qualität sowie klar, überzeugend und nach-
vollziehbar. Es habe demgegenüber retrospektiv nicht zuverlässig fest-
stellen können, ob früher eine schwere depressive Episode vorgelegen
habe. Damit sei die frühere Beurteilung nicht kritisiert worden. Vielmehr
sei eine seitdem eingetretene Verbesserung des psychischen Leidens
durch den Wegfall der schweren Depression festgestellt worden. Das
Gutachten begründe überdies, weshalb es die in den Jahren 2007 / 2008
gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung aktuell nicht
(mehr) bestätigt habe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich erneut eine
Stellungnahme ihres RAD vom 27. März 2012 eingeholt, wonach das im
Beschwerdeverfahren eingereichte Zeugnis des behandelnden Psychia-
ters keine neuen Informationen enthalte, die nicht bereits im Gutachten
abgehandelt worden seien (Akten IVSTA, act. 88). Es bestehe dement-
sprechend keinen Anlass für die beschwerdeweise beantragte psychiatri-
sche Oberbegutachtung.
M.
In seiner Replik vom 29. Mai 2012 erwidert der Beschwerdeführer,
Dr. med. D._______ habe für die Justiz- und Verwaltungsbehörden des
Kantons B._______ unzählige Gutachten erstellt und sei finanziell von
der Vorinstanz unabhängig. Deshalb seien die durch die Vorinstanz ge-
äusserten Kritiken an der Qualität seines Gutachtens nicht nachvollzieh-
bar.
Am 22. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Replik
zu dem ihm neu zugestellten Schlussbericht des RAD Rhone vom
27. März 2012 ein. Darin führt er aus, der RAD habe das
SMAB-Gutachten als von einer sehr guten klinischen Qualität gelobt. Der
RAD habe ausserdem, einen Widerspruch in den vorliegenden Beurtei-
lungen festgestellt, indem Dr. med. D._______ der F._______ dasselbe
(bizarre) Verhalten während der Untersuchung mit der Diagnose einer
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erklärte, während Dr.
med. N._______ des SMAB dieses auf eine groteske, recht bewusst-
seinsnahe hysteriforme Inszenierung mit erheblichen Anteilen einer be-
wussten Steuerung im Sinne einer Simulation zurückführte. Die Vorin-
stanz habe anschliessend auf die für sie günstigere Beurteilung abge-
stellt, was dem Gebot des fair trial gemäss Art. 29 der Bundesverfassung
B-239/2012
Seite 10
zuwiderlaufe. Tatsächlich hätte sie auf die Beurteilung des von ihr unab-
hängigen Dr. med. D._______ abstellen müssen.
N.
In ihrer Duplik vom 5. Juli 2012 hält die Vorinstanz an der Vernehmlas-
sung vom 20. April 2012 fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 24. November
2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 24. No-
vember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
B-239/2012
Seite 11
2.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in seinem Heimatland. Das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über die Sozia-
le Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (in Kraft seit 1. Januar 2002,
SR 0831.109.520.1, im Folgenden: Abkommen) sieht in Art. 4 Ziff. 1 vor,
dass die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 2 Abkommen genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver-
sicherung gehört, einander gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des IVG, der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. November 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Sie
sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist demnach auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
Noch keine Anwendung findet das erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011, in Kraft seit dem
1. Januar 2012 [AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor des-
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Seite 12
sen Inkrafttreten erging (BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).
2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Rente mit Wir-
kung ab dem 1. Februar 2012 aufgehoben hat.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück-
B-239/2012
Seite 13
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund;
unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
zeugen (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine
revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungs-
vermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich
dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es
der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden
anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber
eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschät-
zung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands,
bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Wie vorangehend im Sachverhalt (Bst. E) dargelegt, gewährte die kanto-
nale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November
2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente, nachdem sie seinen Gesund-
B-239/2012
Seite 14
heitszustand revisionsweise überprüft hatte. Hierbei basierte sie sich
massgeblich auf die eingeholte Begutachtung der F._______ vom 6. Mai
2008. Die nach dem Wegzug des Beschwerdeführers neu zuständige
Vorinstanz bestätigte anschliessend mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die
bisherigen Rentenleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009, ohne
neue medizinische Unterlagen einzuholen. Damit stellt vorliegend die Ver-
fügung vom 4. November 2008, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs basiert, der
revisionsrechtliche Ausgangszeitpunkt dar. Der revisionsrechtliche Refe-
renzzeitpunkt wird durch die angefochtene Verfügung vom 24. November
2011 bestimmt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vom 5. November 2008
bis zum 24. November 2011 in erheblicher Weise verbessert hat.
4.
Im revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt hat die kantonale IV-Stelle für
die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf
das versicherungspsychiatrische Gutachten der F._______ vom 6. Mai
2008 abgestellt. Darin stellte Dr. med. D._______ die nachfolgenden Di-
agnosen:
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
(ICD-10 F32.2);
Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (ICD-10 F.13.25);
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Differenzialdiagnostisch könnten die Schmerzen zumindest teilweise auf
ein Entzugssyndrom zurückgeführt werden. Bei den extrapyramidalen
Symptomen (wie das Zittern des Körpers und der Stimme, das Zungen-
spiel und -beissen) sei differenzialdiagnostisch an eine hirnorganische
Störung zu denken. Der Versicherte sei bereits seit 2005 psychisch stark
beeinträchtigt. Trotz diverser, in der Folgezeit vorgenommener somati-
scher und psychiatrischer Behandlungen habe sich hiernach keine Bes-
serung gezeigt. Damit liege entweder eine therapieresistente Depression
vor oder der Versicherte nehme seine Medikamente nicht vorschriftsge-
mäss ein. In Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom bestehe im Falle der
Durchführung eines stationären sowie kontrollierten Entzugs eine gute
Prognose. Demgegenüber sei die Prognose hinsichtlich der somatofor-
men Schmerzstörung sowie der Depression angesichts des mehrjährigen
B-239/2012
Seite 15
Verlaufs eher schlecht, zumal der Versicherte bei den Behandlungen
nicht ausreichend kooperiere. Seit März 2003 sei der Versicherte voll-
ständig arbeitsunfähig.
4.1 Vor der Begutachtung durch Dr. med. D._______ war der Beschwer-
deführer vom 14. Juni bis 21. Juli 2007 stationär in der Klinik C._______
hospitalisiert. Dr. med. L._______, Oberarzt, und pract. med. M._______,
Assistenzärztin, stellten im Austrittbericht vom 6. August 2007 folgende
Diagnosen:
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2) mit Somatisierungs-
tendenz;
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F.13.25);
Status nach Commotio cerebri sowie Rückenkontusion im Jahr
2002.
Der Versicherte habe zu Beginn gequält gewirkt, sei von Schlafstörungen
geplagt worden und ohne Lebensmut gewesen. Während der Hospitalisa-
tion sei er stetig aktiver geworden. So habe er zunehmend Interesse an
Sozialkontakten gezeigt und wieder Zukunftspläne geschmiedet. Sein
Hauptthema sei jedoch der Schmerz geblieben. Am Schluss habe er zwar
nach wie vor über andauernde Schmerzen geklagt, jedoch mit einer deut-
lich verbesserten depressiven Symptomatik entlassen werden können.
Hinweise für ein psychotisches Erleben, Suizidalität oder Fremdgefähr-
dung hätten nicht bestanden.
Im Arztbericht für Erwachsene zu Handen der kantonalen IV-Stelle vom
22. August 2007 ergänzte Dr. med. L._______, der Versicherte sei auf-
grund der erwähnten Diagnosen in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tä-
tigkeit in der Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 21. Juli 2007 zu 100 % ar-
beitsunfähig gewesen. Ab dem 22. Juli 2007 (tags nach Austritt aus der
Klinik C._______) sei er für Hilfsarbeiten respektive als Schreiner bis auf
Weiteres zu 30 % arbeitsunfähig.
4.2 Am 23. Mai 2008 wies der RAD der kantonalen IV-Stelle auf den Wi-
derspruch der in psychiatrischer Hinsicht gestellten Diagnose hin. Wäh-
rend im Gutachten der F._______ vom 6. Mai 2008 der Versicherte infol-
ge einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen
als arbeitsunfähig erachtet wurde, diagnostizierte der Interne Psychiatri-
B-239/2012
Seite 16
sche Dienst der Klinik C._______ im Austrittsbericht vom 6. August 2007
lediglich Angst und eine depressive Störung mit Somatisierungstendenz,
jedoch ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
5.
Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im aktuellen Refe-
renzzeitpunkt gibt das Gutachten des SMAB vom 4. Februar 2011 Auf-
schluss. Eine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte berufliche Tätigkeit) stellte dieses nicht. Demgegenüber führte es
nachfolgende Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte berufliche Tätigkeit) auf:
Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2);
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F.13.2);
histrionisch geprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit sekundä-
rer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Tendenz zur Simu-
lation;
offenbar chronisch anhaltender Kapselbandreizzustand des rech-
ten Sprunggelenks im Bereich der fibularen Bandverbindungen;
subjektiv mitgeteiltes heftiges und chronisch anhaltendes lumbo-
vertebrales Schmerzsyndrom;
Status nach möglichem Schädelhirntrauma Grad I mit Commotio,
ohne klinisch neurologische, objektive Hinweise für eine relevante
Hirnschädigung.
Das Verhalten des Versicherten anlässlich der Begutachtung habe zwar
histrionische Züge enthalten, jedoch nicht zuverlässig die Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien der ICD-10 erfüllt. Bezüglich
der festgestellten Benzodiazepinabhängigkeit sei ein Entzug zumutbar.
Nach dem Unfall vom 2. Dezember 2002 sei infolge der dabei erlittenen
Rückenkontusion und Commotio cerebri eine Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 20 % eingetreten. Die Unfallfolgen seien jedoch spätestens
12 Monate später abgeklungen. Retrospektiv könne die Entwicklung des
Grads der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zuverlässig beurteilt werden. In
der Vergangenheit seien schwere depressive Episoden postuliert worden,
die aktuell jedenfalls nicht mehr vorlägen. Heute sei der Versicherte me-
dizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig. Eine zukünftige Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit sei zweifelhaft, da sich der Versicherte subjektiv als nicht
arbeitsfähig betrachte.
B-239/2012
Seite 17
6.
In seinem Schlussbericht vom 4. März 2011 stellte RAD-Arzt
Dr. med. H._______ fest, der Versicherte sei seit dem 4. Februar 2010
(Begutachtungszeitpunkt des SMAB) sowohl in der bisherigen beruflichen
Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die ge-
sundheitliche Situation habe sich insofern verändert, als dass neu keine
Diagnose mehr mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Im
Gutachten des SMAB habe sich weder in psychiatrischer, noch in ortho-
pädischer oder neurologischer Hinsicht eine invalidisierende Krankheit
gezeigt. Das Gutachten sei von einer sehr guten klinischen Qualität sowie
klar, überzeugend und nachvollziehbar. Eine Depression im eigentlichen
psychiatrischen Wortsinn bestehe nicht, sondern lediglich ein nicht behin-
dernder ängstlich-depressiver Zustand. Nachdem das Gutachten die
Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit rückblickend nicht zuverlässig habe
beurteilen können, sei das Eintreten der wesentlichen Verbesserung
(Wegfall der schweren Episode) auf den Tag des Gutachtens anzusetzen.
7.
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gut-
achten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwin-
gende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizini-
schen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen
(BGE 125 V 351 E. 3 b/aa).
7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten.
7.2 Auf Stellungnahmen des RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bun-
desgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müs-
B-239/2012
Seite 18
sen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Ex-
perten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rol-
le. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten ver-
lassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärzt-
licher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
7.3 RAD-Arzt Dr. med. H._______ war als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH fachlich qualifiziert, die im Zentrum stehenden psy-
chiatrischen Leiden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ebenfalls
sprechen keine weiteren Gründe gegen die Stichhaltigkeit seines
Schlussberichts. Wie von ihm begründet dargelegt, entspricht das Gut-
achten des SMAB den in der Rechtsprechung genannten Qualitätsanfor-
derungen. Das ausführliche Gutachten hat nicht nur die subjektiven Kla-
gen, sondern auch die körperlichen und psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers umfassend abgeklärt und in detaillierter Weise zu des-
sen Arbeitsfähigkeit und den abweichenden Beurteilungen, insbesondere
derjenigen von Dr. med. D._______, Stellung genommen. Insgesamt ist
damit nicht zu beanstanden, dass der RAD sowie in der Folge die Vorin-
stanz auf das Gutachten des SMAB zur Beurteilung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers im revisionsrechtlichen Referenzzeit-
punkt abstellte (vgl. zu den abweichenden Arztmeinungen E. 8 f. hier-
nach).
7.4 Aus dem Gutachten des SMAB vom 4. Februar 2011 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer aktuell keine psychiatrische oder somatische
Leiden mit einer Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (mehr) aufweist.
Im Vergleich zum revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt liegt damit eine
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, in-
dem die zuvor gestellte Diagnose der schweren depressiven Episode mit
psychotischen Symptomen wegfiel. Zum Zeitpunkt der Verbesserung
konnte das Gutachten rückwirkend keine konkreten Angaben machen.
Der RAD hat deshalb zu Recht als Beginn der Verbesserung des Ge-
B-239/2012
Seite 19
sundheitszustands des Beschwerdeführers den Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens des SMAB angenommen. Die Rentenaufhebung verfügte
die Vorinstanz schliesslich in korrekter Anwendung von Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochte-
nen Verfügung folgenden Monats.
8.
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren gegen das Gut-
achten des SMAB vom 4. Februar 2011 vor, es widerspreche ohne
schlüssige Begründung der früheren Beurteilung durch Dr. med.
D._______. Die Vorinstanz hätte Dr. med. D._______ Gelegenheit ge-
währen müssen, zur anderslautenden Beurteilung durch das SMAB Stel-
lung zu nehmen respektive sein Gutachten zu verteidigen. Ausserdem
habe die Vorinstanz Dr. med. D._______ fachlich in Frage gestellt, indem
sie sein Gutachten als falsch gewürdigt habe. Der ihn behandelnde Psy-
chiater Dr. K.________ habe ihn schliesslich infolge einer Depression als
vollständig arbeitsunfähig erklärt.
8.1 Die beiden Gutachten der F._______ vom 6. Mai 2008 sowie des
SMAB vom 4. Februar 2011 haben den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers jeweils zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beurteilt.
Für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt stellte das Gutachten
des SMAB fest, dass eine depressive Symptomatik in der früher festge-
stellten Ausprägung nicht (mehr) vorliege. Retrospektiv konnte es keine
zuverlässigen Angaben machen. Der RAD erkannte gestützt auf das Gut-
achten des SMAB eine Verbesserung des Gesundheitszustands, indem
die depressive Symptomatik in der früher festgestellten Ausprägung weg-
gefallen sei. Inhaltlich hat das Gutachten des SMAB vom 4. Februar 2011
die durch Dr. med. D._______ gestellten Diagnosen nicht kritisiert, son-
dern lediglich festgestellt, dass diese aktuell nicht bestätigt werden könn-
ten. Damit sind durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rück-
fragen an Dr. med. D._______ hinsichtlich der Ergebnisse der Begutach-
tung durch das SMAB keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal
Dr. med. D._______ den Beschwerdeführer im aktuellen Vergleichszeit-
punkt nicht persönlich untersucht hat.
8.2 Anders als dies der Beschwerdeführer darstellt, hat die Vorinstanz
Dr. med. D._______ zu keinem Zeitpunkt in fachlicher Hinsicht kritisiert.
Sie begründete in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 in nachvoll-
ziehbarer Weise, dass eine erneute Beurteilung durch Dr. med.
D._______ im aktuellen Revisionsverfahren nicht in Frage gekommen
B-239/2012
Seite 20
sei, nachdem der RAD auf die bereits im Jahr 2008 vorgelegene Diskre-
panz zwischen der Beurteilung durch Dr. med. D._______ und jener
durch die anderen Ärzte derselben Klinik hingewiesen habe. Ein Versi-
cherter hat denn auch keinen Anspruch darauf, dass sein Gesundheits-
zustand von stets demselben Gutachter beurteilt werde. Die im Einwand
vom 10. Juni 2011 erhobene Rüge, die Vorinstanz habe das Gutachten im
Revisionsverfahren bewusst bei einer von ihr abhängigen Begutach-
tungsstelle eingeholt, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
zu Recht nicht wiederholt (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von MEDAS-
Gutachten vgl. BGE 137 V 210). Schliesslich war der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 2010, als ihm die Vorinstanz die beabsichtigte Begutach-
tung beim SMAB ankündigte, bereits anwaltlich vertreten und erhob kei-
nerlei Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle.
8.3 In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztbericht vom
23. Dezember 2011 befand der den Beschwerdeführer behandelnden
Psychiater Dr. K._______, dieser leide an einer ängstlich-depressiven
Störung und sei aufgrund seines psychischen Zustands nicht in der Lage,
eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Damit hat der behandelnde Psychia-
ter die in psychiatrischer Hinsicht durch das SMAB gestellte Diagnose
bestätigt. Demgegenüber weicht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund dieser Diagnose von jener des SMAB ab. Einerseits darf und
soll in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung getra-
gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Andererseits ist für die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit angesichts einer psychischen Erkrankung zu
prüfen, ob der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ih-
rer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen) sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE 102 V 165). Dass das SMAB
diese Fragen bejahte, ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung nicht zu beanstanden. Anders als das SMAB begründete Dr.
K._______ die von ihm vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(volle Arbeitsunfähigkeit) nicht. Der erwähnte Bericht von Dr. K._______
ändert damit nichts an dem vorangehend in E. 7.3 dargelegten Zwi-
schenergebnis, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 27. März 2012
zu Recht vermerkte (Sachverhalt Bst. L; vgl. auch E. 7).
B-239/2012
Seite 21
9.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Obergutachtens
geht von der Voraussetzung aus, es lägen zwei Gutachten vor, die den-
selben Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Wie vorangehend aufge-
zeigt, haben die beiden Gutachten der F._______ vom 6. Mai 2008 sowie
des SMAB vom 4. Februar 2011 den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers jeweils zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt beurteilt und sind
jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Wie der RAD überzeu-
gend dargelegt hat, beruht diese unterschiedliche Beurteilung vornehm-
lich auf einer dazwischen ergangenen Veränderung des Gesundheitszu-
stands, wenn auch das Element einer unterschiedlichen Beurteilung nicht
ganz ausgeklammert werden könne (vgl. Sachverhalt Bst. H und E. 6).
Nachdem auf das Gutachten des SMAB vom 4. Februar 2011 nach dem
Gesagten vollumfänglich abzustellen ist und die in diesem Gutachten ge-
stellten Diagnosen von einem verbesserten Gesundheitszustand zeugen,
sind von der Einholung einer erneuten Begutachtung keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Antrag des Be-
schwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (siehe
dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
11.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Im Beschwerdeverfahren wurde ihm indes mit
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspfle-
ge sowie -verbeiständung bewilligt. Damit sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter lic. iur. Martin Leiser macht für die Ver-
tretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren einen Aufwand
von 10.75 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Auslagen sowie Mehrwertsteuer
geltend. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen
angemessen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegen-
über ist vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom
B-239/2012
Seite 22
12. Juni 2009, SR 641.20). Damit ist Rechtsanwalt lic. iur. Martin Leiser
eine Parteientschädigung von Fr. 2'485.– zuzusprechen, zahlbar durch
die Gerichtskasse. Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss
Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt lic. iur. Martin Leiser wird für die unentgeltliche Vertretung
des Beschwerdeführers eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'485.–
zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
B-239/2012
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Februar 2014