B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-239/2013, B-238/2013, B-240/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Ronald Flury und Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühr für Inspektion bei Verwaltungsmassnahmen gemäss
Landwirtschaftsgesetz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit getrennten Verfügun-
gen vom 30. November 2012 wegen Widerhandlung gegen das Landwirt-
schaftsgesetz verwarnt und ihnen für den Erlass der jeweiligen Verfügung
Gebühren – bestehend aus Kosten für den Erlass der jeweiligen Verfü-
gung sowie für Inspektionen auf deren Betrieben – auferlegt hat;
dass die Beschwerdeführerenden am 16. Januar 2013 gegen die Verfü-
gungen der Vorinstanz vom 30. November 2012 jeweils getrennt, jedoch
vom selben Rechtsvertreter vertreten, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben haben;
dass die Beschwerdeführerenden geltend machen, es fehle an einer ge-
setzlichen Grundlage für die Auferlegung von Gebühren für Betriebsin-
spektionen der Vorinstanz, weshalb die angefochtenen Entscheide in den
Kostenpunkten aufzuheben seien, soweit sie die Aufwendungen für den
Erlass der Verfügungen überstiegen;
dass die Beschwerdeführenden zudem die Vereinigung ihrer Beschwer-
deverfahren beantragt haben;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Januar 2013 die Verfahren der Beschwerdeführenden vereinigt hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 die Abwei-
sung der Beschwerden beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsachen zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 31 und
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 [LwG, SR 910.1]);
dass die Beschwerdeführenden als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gungen vom 30. November 2012 durch diese berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben (Art. 48 Abs. 1
Bst. a bis c VwVG), womit sie zur Beschwerde legitimiert sind;
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dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschriften gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG), die Kostenvorschüsse fristgemäss bezahlt wurden und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG);
dass auf die Beschwerden damit einzutreten ist;
dass vorliegend einzig die Frage Streitgegenstand bildet, ob für die Aufer-
legung der Gebühren für die Betriebsinspektionen der Vorinstanz in den
angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2012 eine gesetzliche
Grundlage besteht;
dass der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 46a des Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010) die Verordnung über Gebühren des Bundesamts für
Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11) erlassen hat,
die die Erhebung von Gebühren durch das BLW regelt (Art. 1 Abs. 1
GebV-BLW);
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden
nicht bestreiten, dass die GebV-BLW grundsätzlich eine genügende ge-
setzliche Grundlage für die Auferlegung von Gebühren durch die Vorin-
stanz darstellt;
dass die Beschwerdeführenden jedoch geltend machen, die ihnen von
der Vorinstanz auferlegten Gebühren für Betriebsinspektionen könnten
nicht auf die GebV-BLW gestützt werden, da sie nicht direkt mit den ange-
fochtenen Verfügungen im Zusammenhang stünden;
dass die GebV-BLW für Gebühren der Vorinstanz für Dienstleistungen
und "Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes" gilt (Art. 1
Abs. 1 GebV-BLW);
dass, soweit die GebV-BLW keine besondere Regelung enthält, die Be-
stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW);
dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder
eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1
AllgGebV);
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dass bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen Ausführungsbestim-
mungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen als Verwal-
tungsmassnahme eine Verwarnung ausgesprochen werden kann
(Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG);
dass anlässlich der Inspektionen auf den Betrieben der Beschwerdefüh-
renden festgestellt wurde, dass diese in ihren Gesuchen um Zuteilung
von Zollkontingentsanteilen i.S.v. Art. 23 der Schlachtviehverordnung vom
26. November 2003 (SV, SR 916.341) als Inlandleistung i.S.v. Art. 21
Abs. 1 SV jeweils eine unzutreffende Anzahl Tiere gemeldet hatten, wes-
halb die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügungen Verwarnungen
i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG gegen die Beschwerdeführenden ausge-
sprochen hat;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gebühren für die Be-
triebsinspektionen gemäss Dispositive der angefochtenen Verfügungen
"für den Erlass dieser Verfügung" auferlegt hat;
dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass Verfahren auf Erlass ei-
ner Verfügung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von
Amtes wegen beinhaltet (Art. 12 VwVG), weshalb Kosten, die die Sach-
verhaltsabklärung in einem bestimmten Verfahren verursacht, in direktem
Zusammenhang mit dem Erlass der gestützt darauf erlassenen Verfü-
gung stehen;
dass die Vorinstanz die Inspektionen auf den Betrieben der Beschwerde-
führenden zur Abklärung der Frage durchgeführt hat, ob die in deren Ge-
suchen um Zuteilung von Zollkontingentsanteilen gemeldete Anzahl Tiere
der tatsächlich vorhandenen entsprach;
dass Gegenstand der angefochtenen Verfügungen demnach die anläss-
lich der Inspektionen der Vorinstanz festgestellten Widerhandlungen der
Beschwerdeführenden gegen das LwG waren;
dass die Betriebsinspektionen damit, entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden, der Erhebung derjenigen Sachverhalte gedient ha-
ben, auf die sich die angefochtenen Verfügungen stützen, womit die Ge-
bühren für die Inspektionen in einem direkten Zusammenhang mit dem
Erlass dieser Verfügungen stehen;
dass die Beschwerdeführenden vorbringen, der Umstand, dass für In-
spektionen, an denen keine Beanstandung festgestellt werde, keine Ge-
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bühr auferlegt würden, belege, dass es für die Erhebung solcher Gebüh-
ren an der gesetzlichen Grundlage fehle;
dass die Vorinstanz keine Verwaltungsmassnahmen i.S.v. Art. 169 Abs. 1
Bst. a LwG hätte ergreifen müssen, wenn die Meldungen der Beschwer-
deführenden – die als verfügungsbegründende Sachverhalte in deren
Verantwortungsbereich lagen und durch diese veranlasst wurden (Art. 2
Abs. 1 AllgGebV) – den Tatsachen entsprochen hätten, womit den Be-
schwerdeführenden insofern gefolgt werden kann, als sich ohne Vorlie-
gen einer Widerhandlung gegen das LwG der Erlass der angefochtenen
Verfügungen und damit auch die Auferlegung der Gebühren für die In-
spektionen erübrigt hätten;
dass sich auf Grund der vorangehenden Erwägungen ergibt, dass die
Gebühren für die Betriebsinspektionen Gebühren für Verfügungen der
Vorinstanz im Bereich des LwG i.S.v. Art. 1 Abs. 1 GebV-BLW darstellen,
weshalb sie eine genügende gesetzliche Grundlage haben und es nicht
zu beanstanden ist, dass sie den Beschwerdeführenden auferlegt wur-
den;
dass die Beschwerdeführenden die Höhe der ihnen auferlegten Gebüh-
ren nicht beanstanden;
dass die Beschwerden sich damit insgesamt als unbegründet erweisen
und abzuweisen sind;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'500.– je zu einem Drittel den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvor-
schüssen von insgesamt Fr. 1'500.– zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]);
dass den unterliegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.– werden je zu
einem Drittel den Beschwerdeführenden auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Juni 2013