Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2396/2011
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien A_______.
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 29. März 2011 das Gesuch von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) um eine Rente der Schweizerischen
Invalidenversicherung abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Reljic Gojko, gegen
diese Verfügung mit Eingabe vom 21. April 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz vom 4. August 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an
die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in
seiner Stellungnahme vom 4. August 2011 darauf hingewiesen hat, dass
aufgrund der mangelhaften medizinischen Unterlagen eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da wichtige
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Elemente, insbesondere eine Anamnese, ein Verlauf und ein
Psychostatus fehlen würden,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2011 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen und zusätzlich
ausgeführt hat, dass wichtige Elemente fehlen, welche Aufschluss über
den Grad und die Schwere der psychischen Leiden sowie über die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit geben,
dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die
Verfügung vom 29. März 2011 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihr sei eine ganze
Invalidenrente zu gewähren, abgewiesen wird,
dass in Bezug auf ihr Eventualbegehren, es sei die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dagegen übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen
würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen
ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen betreffend die
psychische Situation der Beschwerdeführerin vollständig ungeklärt
geblieben sind und insbesondere keine psychiatrische Begutachtung
durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2010
vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 29. März 2011 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Durchführung
ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage
praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.– festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
die Verfügung vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Soweit
weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. September 2011