B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-241/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Felix López, Advokat,
Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der
Immobilienwirtschaft SFPKIW,
Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin.
B-241/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im September
2011 die Berufsprüfung Vertiefungsrichtung Immobilien-Bewirtschafterin
ab. Am 10. Oktober 2011 teilte ihr die Schweizerische Fachprüfungs-
kommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Prüfungs-
kommission oder Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden
habe.
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 10. November 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (seit 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI, nachfolgend auch: Vorinstanz). In ihrer Be-
schwerde bemängelte sie verschiedene Unterbewertungen der schriftli-
chen Prüfung und beantragte, es seien ihr 28 zusätzliche Punkte zuzu-
sprechen. Die Beschwerdeführerin machte zudem eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts geltend.
A.c Im Rahmen des Schriftenwechsels gestand ihr die Prüfungskommis-
sion 4.5 weitere Punkte zu. Auf entsprechende Aufforderung der Vorin-
stanz gewährte sodann die Erstinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht
in die von ihr erwarteten Antworten.
B.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Beschwer-
de ab. Sie führte aus, die Erstinstanz habe sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt und die Bewertungen
und die Leistungen der Beschwerdeführerin im Detail begründet. Es sei
nachvollziehbar, welche Antworten der Beschwerdeführerin aus der Sicht
der Erstinstanz nicht zu genügen vermocht hätten, nach welchen Kriterien
bewertet wurde und aufgrund welcher Überlegungen die jeweilige Bewer-
tung zustande gekommen sei. Die Erstinstanz sei auf die Argumente der
Beschwerdeführerin, soweit erforderlich, eingegangen. Sie habe im All-
gemeinen ausreichend sachliche Gründe angeführt, weshalb die Leistun-
gen der Beschwerdeführerin nicht als genügend hätten qualifiziert werden
können. Abgesehen von drei Aufgaben erweise sich die Arbeit der Erstin-
stanz als korrekt und deren Schlussfolgerungen als nachvollziehbar. Nicht
vollumfänglich überzeugend sei die Bewertungen der Erstinstanz in Be-
zug auf drei Antworten im Prüfungsfach Bewirtschaftung (im Prüfungsteil
Immobilienbewirtschaftung). Der Beschwerdeführerin seien hier zusätzli-
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che 4.5 Punkte zuzusprechen. Damit erreiche sie 261 Punkte. Da indes
die Note 4.0 erst ab 264 Punkten erteilt werde, erreiche die Beschwerde-
führerin auch mit diesen zusätzlichen 4.5 Punkten keine genügende Note.
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am
15. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde
sei gutzuheissen. Der ursprünglich angefochtene Prüfungsentscheid sei
dahingehend abzuändern, dass die Bewertung für die schriftliche Prüfung
im Fach Immobilienbewirtschaftung 4.0 betrage und demgemäss der Prü-
fungsentscheid der Prüfungsbehörde "Prüfung bestanden" laute und der
Beschwerdeführerin der Titel "Immobilienbewirtschafterin mit eidg. Fach-
ausweis" zuerkannt werde. Eventualiter sei das Verfahren zur Vervoll-
ständigung der Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführe-
rin aus, die Vorinstanz habe es sich im angefochtenen Entscheid bei der
Bewertung verschiedener Aufgaben zu einfach gemacht oder geradezu
offensichtliche Fehler begangen. Die Antworten der Beschwerdeführerin
seien in Bezug auf insgesamt fünf Aufgaben der schriftlichen Prüfung im
Prüfungsteil Immobilienbewirtschaftung unterbewertet worden. Es seien
ihr daher insgesamt sechs zusätzliche Punkte für ihre betreffenden Ant-
worten zuzugestehen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 erachtet die Vorinstanz die
Einwände der Beschwerdeführerin als nicht begründet.
E.
Die Erstinstanz lässt sich am 27. Februar 2013 vernehmen und hält an ih-
ren Ausführungen fest. Die Beschwerdeführerin habe keine zum Beste-
hen der Prüfung ausreichende Leistung erbracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
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genannten Behörden, zu denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d
VGG).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung
kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwal-
tungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist sie durch die-
se berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss dem Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zuständigen Or-
ganisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lernin-
halte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen
dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der
Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die Trägerschaft, bestehend aus dem
Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft SVIT, der Union suis-
se des professionnels de l'immobilier USPI und der Schweizerischen Ver-
einigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten SVKG, die "Prü-
fungsordnung über die Berufsprüfungen Immobilienbewirtschafte-
rin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter,
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Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter" vom 20. Dezember 2005
(BBl 2005 5234) erlassen, welche mit der Genehmigung der Vorinstanz
am 1. Januar 2006 in Kraft trat und erstmals für die Prüfung 2006 ange-
wandt wurde (Ziff. 10.21 und 10.3 Prüfungsordnung vom 20. Dezember
2005). Seit dem 9. Februar 2007 ist die revidierte "Prüfungsordnung über
die Berufsprüfungen Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter,
Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter, Immobilienvermarkte-
rin/Immobilienvermarkter, Immobilienentwicklerin/Immobilienentwickler"
(nachfolgend: Prüfungsordnung) in Kraft. Sie wurde erstmals für die Prü-
fung 2007 angewendet. Die Trägerschaft umfasst den Schweizerischen
Verband der Immobilienwirtschaft SVIT und die Union suisse des profes-
sionnels de l'immobilier USPI (Ziff. 1.21 der Prüfungsordnung). Die
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft be-
aufsichtigt im Auftrag der Trägerschaft die Durchführung der Prüfungen.
Zusätzlich ist sie für die Koordination und Kommunikation zwischen den
ihr untergeordneten Prüfungskommissionen zuständig (Ziff. 2.11 Prü-
fungsordnung), welchen die Durchführung der Prüfung obliegt (Ziff. 2.21
Prüfungsordnung).
Die Berufsprüfung umfasst die Basiskompetenz und Vertiefungskompe-
tenzen. Deren jeweiliger Prüfungsstoff wird in der ebenfalls revidierten
"Wegleitung über die Berufsprüfungen für Immobilienbewirtschafte-
rin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter,
Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter, Immobilienentwickle-
rin/Immobilienentwickler", in Kraft seit 9. Februar 2007 (nachfolgend:
Wegleitung) näher umschrieben (Ziff. 5.2 Prüfungsordnung). Die Prüfung
im Bereich Basiskompetenz umfasst neben dem Grundwissen in den Prü-
fungsteilen Immobilienbewirtschaftung, Immobilienbewertung und Immo-
bilienvermarktung die Bereiche Volks- und Betriebswirtschaft, Immobilien-
investitionen und -finanzierung sowie Recht (ZGB, OR, SchKG, Spezial-
gesetze, Steuern, Umweltrecht, Baurecht, Planungsrecht, Immobilienent-
wicklung; vgl. Ziff. 5.11 Prüfungsordnung, Ziff. V. Wegleitung). Das Beste-
hen der Prüfung im Bereich Basiskompetenz allein berechtigt noch nicht
zum Bezug eines Fachausweises (Ziff. 3.11 Bst. a Prüfungsordnung),
vielmehr wird der eidgenössische Fachausweis erst bei Bestehen der
Prüfung in einer der Vertiefungskompetenzen – Immobilienbewirtschaf-
tung, Immobilienbewertung, Immobilienvermarktung oder Immobilienent-
wicklung – erteilt (Ziff. 8.11 Prüfungsordnung).
Die Prüfung in der Vertiefungskompetenz Immobilienbewirtschafter um-
fasst eine schriftliche Prüfung von acht Stunden im Prüfungsteil "Immobi-
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lienbewirtschaftung" (umfassend die Prüfungsfächer "Stockwerkeigen-
tum", "Bewirtschaftung", "Bewirtschaftung/Buchhaltung" und "Vermark-
tung") sowie drei je einstündige mündliche Prüfungen in den Prüfungstei-
len "ZGB/OR/Steuern", "Immobilieninvestitionen/Immobilienvermarktung"
sowie "Immobilienbewirtschaftung" (Ziff. 5.121 Prüfungsordnung).
Die Prüfungsordnung umschreibt in verbindlicher Weise die Vorausset-
zungen (Notenskala, für das Bestehen erforderliche Note, Gewichtung
der Prüfungsteile), welche erfüllt sein müssen, damit die Berufsprüfung
Vertiefungskompetenz Immobilienbewirtschafter als bestanden gilt. Die
Leistungen werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und
höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leis-
tungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig
(Ziff. 6.2 Prüfungsordnung).
Die Noten der drei mündlichen Prüfungen werden einfach, die Note der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil 4 (Immobilienbewirtschaftung) drei-
fach gewichtet (vgl. Prüfungsordnung Ziff. 5.121; Wegleitung Ziff. V). Die
Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote, d.h. das gewichtete Mittel
aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile, den Wert 4.0 nicht unter-
schreitet, in nicht mehr als in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 und
in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erreicht worden ist, und die
Note des Prüfungsteils 4 (Immobilienbewirtschaftung schriftlich) den Wert
4.0 nicht unterschreitet (Ziff. 7.12 und Ziff. 6.13 Prüfungsordnung).
3.
Im Rahmen der vorliegend streitigen Berufsprüfung Vertiefungskompe-
tenz Immobilienbewirtschafter erzielte die Beschwerdeführerin in den drei
mündlichen Prüfungen die Noten 4.5, 5.0 und 5.0. In der schriftlichen Prü-
fung im Prüfungsteil Immobilienbewirtschaftung wurden ihr von den Exa-
minatoren ursprünglich 252 von 480 möglichen Punkten erteilt, was ge-
mäss Punkte-/Notenskala der Note 3.5 entspricht. Im Rahmen des vor-
instanzlichen Beschwerdeverfahrens gestand ihr die Prüfungskommission
4.5 weitere Punkte zu. In Bezug auf weitere 4.5 Punkte erachtete die Vor-
instanz die Beschwerde als begründet. Für die genügende Note 4 und
damit für das Bestehen der gesamten Prüfung wären in diesem Prüfungs-
teil indessen 264 Punkte erforderlich gewesen. Die Prüfungskommission
kennt keine Grenzfallregelung in dem Sinn, dass das Ergebnis von Kan-
didaten, welche die erforderliche Punktemenge nur ganz knapp verfehlen,
aufgerundet würde.
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Der Beschwerdeführerin fehlen somit für das Bestehen der Prüfung
7.5 Punkte bzw. – wenn der Auffassung der Vorinstanz diesbezüglich ge-
folgt würde – lediglich 3 Punkte für die Note auf 4.0 im Prüfungsteil Im-
mobilienbewirtschaftung.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Antworten in den Aufgaben A1.6 Teil b)
und E.1.3 im Prüfungsfach Stockwerkeigentum sowie in den Aufgaben
B1, B7 und F4 im Prüfungsfach Bewirtschaftung seien unterbewertet
worden. Sie beantragt, es seien ihr daher sechs zusätzliche Punkte zu-
zugestehen.
4.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62
E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1,
BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) aufer-
legt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von
Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurück-
haltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden natur-
gemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der
erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt,
weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren
der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Be-
schwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandida-
ten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum
Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa-
mensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundes-
verwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prü-
fungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befan-
genheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlas-
sung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwer-
deführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit
sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und
einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE
2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei
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Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).
Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat
eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertret-
bare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum
zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die ge-
samte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen
zu wiederholen. Daraus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers,
wonach die Bewertung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unange-
messen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln ge-
tragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte
nicht bereits aus den Akten, so muss der Beschwerdeführer selber sub-
stantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig
zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich
unterbewertet wurde. Er wird den Anforderungen an eine genügende
Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er
sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollstän-
dig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu be-
legen. Sofern es ihm hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prü-
fungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache
der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzule-
gen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollstän-
dig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. zu all-
dem BVGE 2010/21 E. 5.1, mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr im Prüfungsfach Stock-
werkeigentum, Aufgabe A1.6 Teil b), ein Punkt zu erteilen.
4.2.1 Die Aufgabenstellung fragte danach, ob ein Ausschuss zwingend
sei, und sah für die richtige Antwort, einen Punkt vor, sofern eine Begrün-
dung vorhanden und korrekt sei.
4.2.2 Wie der zuständige Oberexperte der Prüfungskommission ausführ-
te, war die Lösung der Beschwerdeführerin "nicht zwingend" zwar grund-
sätzlich richtig, indes sei ihre Begründung, der Verwalter sei im Namen
der Gemeinschaft beauftragt, für das Rechte zu sorgen, falsch. Korrekt
sei, dass ein Ausschuss von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben sei,
jedoch zwingend sein könne, wenn es das Reglement verlange.
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Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, wer von einer
zwingenden Regelung spreche, rede – gerade im juristischen Umfeld, in
dem sich die Prüfungsbehörde und die Beschwerdeführerin bewegten –
immer von gesetzlichen Regelungen. Sie macht damit sinngemäss gel-
tend, die von der Prüfungskommission erwartete korrekte Begründung
ergebe sich sinngemäss bereits aus der Antwort, dass ein Ausschuss
nicht zwingend sei.
4.2.3 Auf welche Überlegungen die Beschwerdeführerin sich bei ihrer
Antwort stützte, geht aus ihrer Begründung hervor. Diese Überlegungen
haben mit der gesetzlichen oder reglementarischen Regelung nichts zu
tun.
Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Anga-
ben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die kor-
rekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstel-
len, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten
zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Ermes-
senspielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist.
Das diesbezügliche Ermessen der Prüfungsexperten ist lediglich dann
eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewer-
tungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro
Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungs-
weise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derarti-
gen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen
Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleis-
tung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2).
Im vorliegenden Fall ist ohne Weiteres nachvollziehbar, warum die Prü-
fungsexperten für den ersten Teil der gefragten Lösung ("nicht zwingend")
allein keine separaten Punkte erteilen wollten. Es handelte sich um eine
"multiple choice"-Situation, d.h. die Kandidaten mussten lediglich zwi-
schen zwei vorgegebenen Varianten wählen und hätten daher – ohne je-
des Wissen – mit 50 % Wahrscheinlichkeit die richtige Antwort geben
können. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin
entsprechend dem bereits in der Aufgabenstellung offen gelegten Bewer-
tungsraster keinen Punkt für ihre zwar teilweise korrekte, aber nicht kor-
rekt begründete Lösung erhalten hat.
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass ihr für ihre Lösung im
Prüfungsfach Stockwerkeigentum, Aufgabe E.1.3, ein zusätzlicher Punkt
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Seite 10
erteilt werde. Zwar treffe es zu, dass der zweite Teil ihrer Antwort nicht
korrekt gewesen sei. Indes habe die Erstinstanz ihr wenigstens für die
erste Antwort einen Punkt erteilen müssen. Die Bewertungsbedingung in
der Aufgabenstellung, wonach nur bei Korrektheit beider Antworten die
volle Punktzahl gegeben werde, sei willkürlich. Die Vergabe einer Punk-
tezahl nur für den Fall, dass mehrere Voraussetzungen korrekt aufgezählt
würden, führe nicht zu einer fairen Bewertung und sei komplett atypisch.
Auf diese Weise erhalte eine Kandidatin, die eine Voraussetzung richtig
und die andere zumindest nicht falsch löse, genau so wenig Punkte, wie
jemand, der gar nichts wisse. Dieser willkürliche Bewertungsmodus sei in
dem Sinn zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher
Punkt zugesprochen werde.
Die Prüfungsexperten führten im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Auf-
gabe sei "klar unvollständig beantwortet". Die Vorinstanz legt diese For-
mulierung so aus, dass der erste Teil der Lösung der Beschwerdeführerin
korrekt sei. Ob dies tatsächlich die Meinung der Prüfungsexperten war –
immerhin entspricht die entsprechende Teillösung nicht vollständig der
Musterlösung – ist nicht restlos klar, doch kann diese Frage offen gelas-
sen werden.
Auch in Bezug auf diese Rüge gilt nämlich das in E. 4.2.3 hievor Gesag-
te: Den Prüfungsexperten steht ein relativ grosser Ermessenspielraum zu
in Bezug auf den Entscheid, wie viele Punkte für nur teilweise richtige
Antworten zu vergeben sind. In diesen Ermessensspielraum fällt auch die
Frage, welcher Teil einer Lösung überhaupt selbständig bewertbar ist. Ein
grundsätzlicher Rechtsanspruch der Prüfungskandidaten auf Punkte oder
Teilpunkte für unvollständige oder nur teilweise richtige Lösungen existiert
insofern nicht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ausdrücklich vorgesehen und
in der Aufgabenstellung bekanntgegeben war, dass die möglichen zwei
Punkte nur erteilt würden, wenn die Antworten vollständig seien. Zwar ist
weder nachvollziehbar noch ersichtlich, aus welchen Gründen hier nicht
für jede genannte richtige Voraussetzung ein Punkt oder jedenfalls ein
Anteil an den für beide Voraussetzungen zusammen vorgesehenen zwei
Punkten hätte vergeben werden können. Indessen ist diese Gesamtmen-
ge von zwei Punkten zu klein, als dass die Rechtsmittelinstanz in das
Ermessen der Prüfungsexperten eingreifen und ihnen zwingend eine
kleinere Stückelung der möglichen Bewertungspunkte vorschreiben
dürfte.
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Seite 11
Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann für ihre Antwort im Prü-
fungsfach Bewirtschaftung, Aufgabe B1, eineinhalb zusätzliche Punkte.
4.4.1 Die Frage betraf eine Fallstudie – die Erstellung eines Mietvertrags
anhand der Vorgaben der Eigentümerschaft – für welche maximal
17 Punkte vergeben wurden. Gemäss der Musterlösung konnten für die
korrekten Formulierung der Vertragsbestandteile Mietdauer/Kündigung
und Kündigungsfrist insgesamt zwei Punkte erworben werden. Die Be-
schwerdeführerin erhielt nur einen halben Punkt. Die Oberexpertin erklär-
te dies damit, dass in der Aufgabenbeschreibung erwähnt sei, dass sämt-
liche Mietverträge als Kündigungstermine lediglich Ende April und Okto-
ber vorsähen. Daher seien die von der Beschwerdeführerin vorgesehe-
nen Kündigungsmöglichkeiten auf das Ende jeden Monats ausser De-
zember sowie der sich daraus ergebende Endtermin der festen Vertrags-
dauer nicht korrekt.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dem Prüfungsfall
sei kein Eigentümerwunsch zu entnehmen gewesen, wonach die bisher
nur zwei Kündigungstermine beizubehalten seien, vielmehr habe es sich
beim betreffenden Satz in der Aufgabenstellung "Sämtliche Wohnungs-
mietverträge haben eine dreimonatige Kündigungsfrist jeweils per Ende
April und Ende Oktober" um eine blosse Zustandsbeschreibung gehan-
delt, nicht um eine Vorgabe für den neu abzuschliessenden Vertrag. Sie
sei daher frei gewesen, entsprechend sinnvolle Überlegungen zu ma-
chen, und habe sich entschlossen, die bisher üblichen Kündigungsmög-
lichkeiten von ursprünglich Ende April und Ende Oktober neu auf das En-
de jeden Monats ausser Dezember zu ändern.
4.4.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als es zutrifft,
dass in der Prüfungsaufgabe nicht explizit vermerkt ist, dass die bisheri-
gen Kündigungsfristen auch in Bezug auf die neu abzuschliessenden
Mietverträge gelten sollten. Auf der anderen Seite enthält die Aufgaben-
stellung den ausdrücklichen Hinweis, dass der Eigentümer auf einer fes-
ten Vertragsdauer von einem Jahr bestehe, um häufigere Mieterwechsel
zu vermeiden. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Änderung
gegenüber den bisherigen Mietverträgen bewirkte eine Verkürzung dieser
festen Vertragsdauer und damit eine Verschlechterung der Vertragsposi-
tion des Eigentümers. Die von ihr angeführten Praktikabilitätsgründe wie-
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Seite 12
gen dies nicht auf, denn sie betreffen lediglich ihre eigenen Interessen als
Bewirtschafterin, nicht die Interessen des Eigentümers.
4.4.4 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Prü-
fungsexperten die eigenmächtige Änderung durch die Beschwerdeführe-
rin als unzulässig einstuften und die darauf zurückzuführenden Abwei-
chungen von der Musterlösung nicht als gleichwertig bewerteten.
4.5 Die Beschwerdeführerin fordert weiter im Prüfungsfach Bewirtschaf-
tung für ihre Antwort in Aufgabe B7 einen Punkt mehr, als ihr die Prü-
fungsexperten zugestanden hatten. Zur Begründung führt sie an, die Vor-
instanz habe richtig erkannt, dass in Bezug auf diese Multiple Choice-
Frage die Aufgabenstellung für eine Antwort nach dem Muster ja/nein
nicht geeignet gewesen sei. Die Vorinstanz habe ihr daher einen halben
Punkt zugestanden. Indes müsse ihr richtigerweise nicht nur für die kor-
rekte Antwort ein halber Punkt erteilt werden, sondern auch der ihr zu Un-
recht für die als falsch gewertete Antwort abgezogene halbe Punkt wieder
aufgerechnet werden.
Die Vorinstanz schliesst sich dieser Auffassung an.
4.5.1 Die betreffende, nur mit ja oder nein beantwortbare Frage lautete:
"Stirbt der Mieter, müssen die Erben den Mietvertrag übernehmen."
Bezüglich der Gründe, warum diese Frage nicht geeignet ist, in dieser
Form Teil einer "multiple choice"-Aufgabe zu bilden, kann auf die über-
zeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wer-
den.
Richtig ist ferner, dass einem Kandidaten aufgrund der unkorrekten Fra-
gestellung kein Nachteil erwachsen darf. Im vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt werden sollte
als diejenigen Kandidaten, welche die Frage entsprechend der Musterlö-
sung gelöst hatten, da diese Antwort, wie die Vorinstanz schlüssig darge-
legt hat, ebenfalls nicht korrekt war.
Der von den Prüfungsexperten abgezogene halbe Punkt ist daher eben-
falls wieder aufzurechnen, so dass sie für diese Aufgabe einen ganzen
Punkt mehr erhält als ihr die Prüfungsexperten zugestanden haben.
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Seite 13
4.6 Die Beschwerdeführerin fordert im Prüfungsfach Bewirtschaftung,
Aufgabe F4, zwei zusätzliche Punkte. Die Frage verlangte nach der Le-
bensdauer verschiedener Bauteile gemäss paritätischer Lebensdauerta-
belle. Die Beschwerdeführerin rügt, wenn schon derartige Begriffe abge-
fragt werden sollten, hätte die Erstinstanz exakte Begriffe, für die es nur
eine korrekte Lösung gebe, abfragen sollen. Sie habe nicht grundfalsche,
sondern an sich korrekte Zahlen genannt und sei damit schlechter be-
handelt worden als jemand, der gar nichts oder etwas komplett Falsches
geantwortet habe. Im Weiteren sehe die SVIT Real Estate School im
Lehrmittel, das für die Vorbereitung der in Frage stehenden Prüfung ab-
gegeben worden sei, unter dem Titel "Klebeparkett" explizit eine Lebens-
dauer von 40 Jahren vor. Ihre Antworten seien daher korrekt und es seien
ihr zwei zusätzliche Punkte zu erteilen.
Die Oberexpertin führte hierzu aus, dass in der Immobilienwirtschaft für
die Bewertung der Lebensdauer nicht das von der Beschwerdeführerin
genannte Lehrmittel, sondern die vom Hauseigentümer und Mieterver-
band gemeinsam festgelegte paritätische Lebensdauertabelle angewen-
det werde, auf die in der Fragestellung explizit verwiesen worden sei. Bei
Klebeparkett gebe es eine Lebensdauer von 30 Jahren (bei weichen
Holzriemen) und 40 Jahren (bei Massivholzböden), weshalb die richtige
Antwort 30-40 Jahre gewesen wäre. Die Rafflamellenstoren hätten eine
Lebensdauer von 15 Jahren (innen) und 25 Jahren (aussen), womit die
korrekte Antwort 15-25 Jahre gewesen wäre. Die Antworten der Be-
schwerdeführerin seien daher ungenau.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fach-
prüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorberei-
tungskursen und der Prüfung selbst. Aus allfälligen Qualitätsmängeln
oder Unterschieden der jeweiligen Vorbereitungskurse kann ein Kandidat
daher grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung
der Prüfung ableiten. Die Prüfungskommission beruft sich daher zu Recht
darauf, dass angesichts der präzisen Fragestellung lediglich auf die pari-
tätische Lebensdauertabelle abgestellt werden durfte und einem damit al-
lenfalls nicht übereinstimmenden Lehrmittel keine Relevanz zukam.
Indessen ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidend, da das
von der Beschwerdeführerin angerufene Lehrmittel in den fraglichen
Punkten mit der paritätischen Lebensdauertabelle übereinstimmt: Auch
die paritätische Lebensdauertabelle verwendet den Begriff "Klebeparkett"
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ausschliesslich für Massivholzböden mit einer Lebensdauer von 40 Jah-
ren; weiche Holzriemen sind dagegen unter einem anderen Punkt aufge-
führt. Die Verweigerung des diesbezüglichen Punktes ist daher nicht
nachvollziehbar.
In Bezug auf die Rafflamellenstoren differenziert die Tabelle – genau wie
das Lehrmittel – zwischen innen und aussen angebrachten Storen, so
dass die Bewertung in Bezug auf diese Teilaufgabe nicht zu beanstanden
ist.
Die Bewertung ist daher um einen Punkt zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin zu erhöhen.
4.7 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin somit
lediglich im Umfang von 1.5 Punkten als begründet.
Zu den übrigen ihr bereits von der Vorinstanz zugestandenen Punkten hat
die Beschwerdeführerin sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nicht mehr geäussert. Die Prüfungskommission ihrerseits verweist
auf ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb jeden-
falls nicht davon ausgegangen werden kann, diesbezüglich liege ein ge-
meinsamer Antrag vor. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden
Fall indessen offen gelassen werden, denn selbst wenn der Beschwerde-
führerin auch jene Punkte zugerechnet würden, würde sie lediglich
262.5 Punkte erreichen und die Bestehensgrenze von 264 Punkten nach
wie vor verfehlen.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin somit als
unbegründet, weshalb ihr Hauptbegehren, die Prüfung sei als bestanden
zu werten, abzuweisen ist.
5.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zur
Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sie indessen in keiner Weise darlegt,
inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben
sollte, ist auch dieses Eventualbegehren abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bun-
desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]. Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3104/cip; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 23. April 2013