B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II
B-2417/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
Verein X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe.
B-2417/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz
oder Bundesamt) schloss am 20. Januar 2011 mit dem Verein X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) zwei Leistungsverträge (LV) über Bei-
träge zur Förderung der Invalidenhilfe gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG) für die Jahre 2011 bis 2014 ab. Der
eine LV (Nr. [...]) regelte die Rechtsberatung, während der andere (Nr. [...])
die Sozialberatung zum Gegenstand hatte. Die LV nannten als Vertrags-
grundlagen ausdrücklich Art. 74 und Art. 75 IVG, Art. 108-110 der Verord-
nung über die Invalidenversicherung, das Kreisschreiben über die Beiträge
an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) sowie das Sub-
ventionsgesetz (SuG).
B.
B.a Im Hinblick auf Verhandlungen über den Abschluss neuer LV über-
prüfte die Vorinstanz die Leistungsstatistiken und Jahresrechnungen 2012
und 2013 des Beschwerdeführers. Dabei fielen ihr Ungereimtheiten auf.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 listete die Vorinstanz die sich stellenden
Fragen auf und nannte die Unterlagen, die sie zu ihrer Klärung benötigte.
Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist bis Ende Juli 2014, um sich zu den
von ihr formulierten Fragen zu äussern und insbesondere eine Liste
(Exceltabelle) aller Leistungsbezüger einzureichen, unter Angabe ihrer Na-
men und Vornamen, ihres Geschlechts (bei ausländischen Klienten) sowie
ihres genauen Geburtsdatums. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer
darauf hin, dass sie diese Angaben benötige, um überprüfen zu können,
ob die einzelnen Personen IV-Bezüger seien und das Kriterium des "we-
sentlichen Umfangs" gemäss Rz 1008 KSBOB (wenn die Klientschaft zu
mindestens 50 % aus Behinderten besteht) erfüllt sei. Schliesslich bat sie
den Beschwerdeführer, innert gleicher Frist einen Vorgehensplan einzu-
reichen, der klären sollte, wie die Transparenz über die eingereichten Zah-
len 2012 und 2013 erreicht werden könne und wie der Beschwerdeführer
sicherzustellen gedenke, dass die Zahlen "per 2014" korrekt und nachvoll-
ziehbar rapportiert würden.
B.b Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. Juli 2014 um Zu-
stellung aller Akten "ab Beginn" und machte die Vorinstanz auf den Straf-
tatbestand des Art. 254 des Strafgesetzbuches (Unterdrückung von Urkun-
den) "aufmerksam". Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer an
seine Auskunftspflicht gemäss Art. 11 SuG erinnert hatte, reichte dieser am
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20. Juli 2014 eine detaillierte Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen
mitsamt den eingeforderten Belegen ein. In Bezug auf die Liste der Perso-
nalien seiner Klienten für die Jahre 2012 und 2013 berief sich der Be-
schwerdeführer auf das Berufsgeheimnis der für ihn tätigen Anwälte und
Ärzte. Er verfüge "selbstverständlich" über die entsprechenden Daten, und
er sei bereit, sie einem von der Vorinstanz unabhängigen Experten vorzu-
legen, der unterschriftlich bekräftige, das Berufsgeheimnis zu wahren. Fer-
ner stellte er sich auf den Standpunkt, "dass noch unberentete und von
einer Zwangspsychiatrisierung Betroffene unter die Gruppe der Früher-
fassten zu subsumieren sind, was bedeutet, dass von einer 100%igen Bei-
tragsberechtigung für sämtliche von uns ausgewiesenen Anstaltsinsassen
und Anstaltsinsassinnen auszugehen ist". Nach einem weiteren Schriftver-
kehr ersuchte der Beschwerdeführer die Anwaltskammer des Kantons
St.Gallen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
B.c Die Vorinstanz stellte in der Folge grosse Unterschiede zwischen dem
im Aufwandnachweis und im Reporting angegebenen Stundenaufwand
fest. Mit Schreiben vom 16. September 2014 an den Beschwerdeführer
hielt die Vorinstanz fest, dieser sei, trotz wiederholter schriftlicher Mah-
nung, seiner gesetzlichen und vertraglichen Auskunftspflicht nicht nachge-
kommen. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Personen-
daten seiner Klienten nach den LV und den einschlägigen Bestimmungen
im IVG und SuG nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstünden, und sie ver-
wies auch auf die Folgen der Verletzung der Auskunftspflicht (u.a. Sistie-
rung der Auszahlung der zweiten Rate 2014).
B.d Mit Eingabe vom 20. September 2014 teilte Rechtsanwalt A._______
der Vorinstanz mit, die Anwaltskammer des Kantons St.Gallen sei auf sein
Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis am 12. September 2014
nicht eingetreten. Sie habe angenommen, seine Vereinstätigkeit unter-
stehe nicht dem Anwaltsgeheimnis. Entsprechend legte er seinem Schrei-
ben zwei Listen mit Klientendaten 2012 und 2013 bei. In der Folge stellte
die Vorinstanz am 10. Dezember 2014 fest, dass es zwischen dem Auf-
wandnachweis und den Reportingdaten für die Jahre 2012 und 2013 so-
wohl bezüglich ausgewiesener Stunden als auch bezugsberechtigter Kli-
enten sehr grosse Divergenzen gebe, weshalb sie dem Beschwerdeführer
eine Frist bis zum 12. Januar 2015 einräumte, um dazu Stellung zu neh-
men. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer
ausführlich Stellung, wobei er sich weigerte, die unvollständigen Datens-
ätze über seine Klienten mit den Geburtsdaten zu ergänzen, obschon er
nach eigenen Aussagen dazu, jedenfalls teilweise, in der Lage gewesen
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wäre. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Januar 2015 eine letzte Frist gesetzt hatte, reichte dieser am 1. Februar
2015 die fehlenden Angaben zu den Personendaten ein.
C.
Mit E-Mail vom 2. März 2015 informierte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer detailliert über die von ihr festgestellten Mängel. Sie errechnete die
überprüfbar beitragsberechtigten Klienten für die Jahre 2012 und 2013 in
Zahlen (537 Personen für 2013 und 620 für 2012), die im Verhältnis zur
Gesamtzahl Klienten, deren Anspruch auf Leistungen nach Art. 74 IVG
nicht habe überprüft werden können, 39 % (2013) und 46 % (2012) aus-
machen würden. Sodann formulierte sie die von ihr wahrgenommenen
Mängel im Wesentlichen wie folgt:
Die abschliessende Auswertung – unter Berücksichtigung der
Nachlieferung – ergibt folgenden Sachverhalt für das Jahr 2013 (in
Klammer Angaben zum Jahr 2012):
– Datenlieferung und Reporting stimmen nicht überein: Es besteht
eine Differenz von 15 (6) Personen zur Angabe der beratenen Per-
sonen zwischen Reportingdaten und gelieferten Datensätzen.
– Mehrfachnennung von Personen: In den Datensätzen sind Perso-
nen mehrfach aufgeführt. Das bedeutet, dass in den Reportingda-
ten Personen mehrfach ausgewiesen wurden, obwohl Rz 3008
KSBOB verlangt, dass eine Person pro Jahr nur einmal ausgewie-
sen werden darf.
– Fehlende Angaben in der Dossierberatung: Die um die Mehrfach-
zählung bereinigten Datensätze ergeben 1'364 (1'344) Personen.
Von diesen sind nur 898 (1'012) Personen mit Name, Geburtsjahr
und Geschlecht aufgeführt, obwohl bei Dossierberatungen diese
Angaben verfügbar sein sollten und zwar mit vollständigem Ge-
burtsdatum (TT.MM.JJJJ). 466 (332) Personen wurden bei der Da-
tenlieferung nur mit Name, Vorname geliefert, obwohl sie in den
Reportingdaten unter anspruchsberechtigte Dossierberatungen
ausgewiesen werden.
– Falsche Angaben in den Reportingdaten: Der Registerabgleich
ergibt einen Anteil beitragsberechtigter Personen von 39 % (46 %).
In den Reportingdaten werden alle Personen (100 %) als beitrags-
berechtigt ausgewiesen. Dies obwohl in Rz 1003 und 1007 KSBOB
die Personen benannt werden, welche Anspruch auf Leistungen
nach Art. 74 IVG haben und in der Leistungsstatistik entsprechend
als Beitragsberechtigte nach Art. 74 IVG respektive nach Art. 101bis
AHVG und Nichtbeitragsberechtigte auszuweisen sind.
– Weiter muss in den Reportingdaten ausgewiesen werden, wenn
Personen bereits im Vorjahr beraten wurden. Die Reportingdaten
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2013 weisen keine solchen Personen aus, obwohl der Datenab-
gleich 2013-2012 mindestens 153 Personen aufzeigt, die in beiden
Jahren beraten wurden.
Im gleichen E-Mail stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwei Ter-
mine im Hinblick auf die Durchführung eines Audits vor Ort mit Prüfziel
Dossierführung/Leistungserfassung zur Auswahl. Gleichzeitig ersuchte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer darum, die Personendaten der berate-
nen Personen auch für die Jahre 2011 und 2014 bereitzuhalten. Mit E-Mails
vom 12. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, intern
einen anderen Termin für das Audit gefunden zu haben und beanstandete
das Vorgehen der Vorinstanz betreffend Terminauswahl und des als Schi-
kane empfundenen Audits. Hinsichtlich der für die Jahre 2011 und 2014
geforderten Personendaten hielt der Beschwerdeführer fest, diese zurück-
zubehalten.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 widerrief die Vorinstanz die Leistungs-
verträge LV (...) und LV (...) und forderte die ausgerichteten Leistungen für
die Periode 2011-2014 in Höhe von Fr. 413'562.–, ohne Erhebung von Zin-
sen, zurück. Sie stützte diesen Entscheid auf Art. 40 Abs. 1 SuG bzw. auf
die Verletzung von Auskunftspflichten nach Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2015
(Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der ihm
vom Gericht angesetzten Frist besserte er seine Beschwerde nach. Er be-
antragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Vor-
instanz zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 59'419.– zu bezahlen, zu-
züglich Zins von 5 % je ab Fälligkeit der Raten, und es sei die Vorinstanz
zu verpflichten, mit ihm einen Leistungsvertrag gemäss Art. 74 IVG für die
Jahre 2015-2018 abzuschliessen, wobei die jährliche Beitragssumme auf
Fr. 240'000.–, eventuell nach richterlichem Ermessen, festzusetzen und
ein Zins von 5 % je ab Fälligkeit der Raten festzulegen sei. Ferner stellt der
Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, eine öf-
fentliche Parteiverhandlung durchzuführen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
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Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 trat der Instruktionsrichter auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Der Beschwerdeführer
erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht, welches darauf am
16. Juni 2015 nicht eintrat und ihm dafür Kosten auferlegte.
G.
Die Vorinstanz reichte am 9. September 2015 eine Vernehmlassung ein
und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.
H.
Der Beschwerdeführer hat, statt einer Replik, am 2. November 2015 einen
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Ab-
schluss des Schriftenwechsels gestellt. Die öffentliche Parteiverhandlung
fand am 7. Dezember 2015 statt. Ein Vergleich konnte nicht erzielt werden.
Die Parteien haben das Protokoll direkt nach Abschluss der Verhandlung
unterzeichnet.
I.
Der Beschwerdeführer hat am 24. Dezember 2015 eine Replik sowie mit
Eingabe vom 18. Januar 2016 die Klientendaten für die Jahre 2011 und
2014 eingereicht. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 26. Januar 2016
eine Duplik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 35 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage
als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des
Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne
von Art. 33 Bst. h. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus öf-
fentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes. Art. 36 VGG schränkt das Kla-
geverfahren freilich ein. Danach ist die Klage unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Art. 33 erwähnten Be-
hörde überträgt. Der Bund kann unter Umständen auch in Bereichen, in
denen er verwaltungsrechtliche Verträge abschliesst, Verfügungen erlas-
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sen (BGE 103 Ib 335 E. 4a). Sobald das Gesetz einer Behörde eine ho-
heitliche Regelungskompetenz in einem Konflikt einräumt, stehen sich die
Parteien nicht gleichgeordnet gegenüber und ist somit das Klageverfahren
ausgeschlossen (vgl. etwa BGE 135 II 38). Das ist vorliegend der Fall.
Gemäss Art. 31 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG,
SR 616.1) ist die Widerrufsbestimmung des Art. 30 SuG (anwendbar nur
auf Verfügungen) analog anwendbar auf Finanzhilfeverträge; anstelle des
Widerrufs erklärt die Behörde dann aber den Rücktritt vom Vertrag (zu
Art. 30 und Art. 31 sowie Art. 40 SuG näher unten E. 5.2 ff.). Die Form des
Rücktritts wird im Gesetz nicht vorgegeben. Angesichts der analogen An-
wendung von Art. 30 SuG kann die Behörde Rücktritte von Finanzhilfever-
trägen auch durch Verfügung hoheitlich erklären bzw. anordnen und daran
gegebenenfalls die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 40
Abs. 1 SuG knüpfen. Beides, d.h. Rücktrittserklärung und Sanktion, bilden
dann ein Ganzes, gegen das ein einheitlicher Rechtsmittelweg offen ste-
hen muss. Da verwaltungsrechtliche Sanktionen von der zuständigen Be-
hörde verfügt werden müssen, während für Vertragsrücktritte die Verfü-
gungsform nicht ausgeschlossen ist, gilt hier der Rechtsmittelweg, der für
die verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorgesehen ist. Damit ist gesagt,
dass gegen die angefochtene Verfügung nicht das Klageverfahren nach
Art. 35 Bst. a VGG Anwendung findet, sondern das Beschwerdeverfahren
gemäss den Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Vorinstanz. Für die Be-
urteilung der Beschwerde, die sich gegen eine von der Vorinstanz insbe-
sondere gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 40 Abs. 1
SuG erlassene Verfügung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfech-
tung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legi-
timiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die
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Seite 8
Beschwerde grundsätzlich – d.h. unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gung 1.4 – einzutreten.
1.4 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig
(vgl. u.a. BGE 133 II 35 E. 2).
Die Vorinstanz hat im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwei Fragen
geregelt. Zum einen hat sie die Leistungsverträge LV (...) und LV (...) für
die Jahre 2011-2014 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer widerrufen.
Zum andern hat sie eine Rückforderung der in der genannten Leistungs-
periode ausbezahlten Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 413'562.–
angeordnet, wobei sie ausdrücklich keinen Zins erhob. Soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, mit ihm einen
Vertrag über Beitragsleistungen gemäss Art. 74 IVG für die Jahre 2015-
2018 abzuschliessen, wobei die jährliche Beitragssumme auf Fr. 240'000.–
festzusetzen sei und für nicht rechtzeitig ausbezahlte Beiträge ein Zins von
5 % je ab Fälligkeit der Raten zu bezahlen sei, und er insoweit eine Rechts-
verweigerung geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. Diese Rechtsbe-
gehren liegen ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhält-
nisse. Die angefochtene Verfügung bezieht sich einzig auf die Leistungs-
verträge LV (...) und LV (...) für die Jahre 2011-2014 und nicht auf eine all-
fällige Erneuerung dieser Verträge für weitere vier Jahre. Der Beschwerde-
führer müsste dazu von der Vorinstanz ausdrücklich eine anfechtbare Ver-
fügung verlangen, die dann an das Bundesverwaltungsgericht weiterzieh-
bar wäre. Im bisherigen Verfahren hat der Beschwerdeführer nur seine For-
derungen formuliert, von der Vorinstanz jedoch keine anfechtbare Verfü-
gung verlangt.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die öffentliche Verhandlung vom
7. Dezember 2015 mehrere Rügen vor.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe sei-
nen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verletzt, indem mehrere
Personen an der Pforte des Gerichts unter Hinweis auf die beschränkte
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Seite 9
Teilnehmerzahl abgewiesen worden seien (Replik, S. 9). Diese Behaup-
tung, für welche er einen Brief von Frau B._______ ins Recht legt, ist
falsch. Der Prozessverantwortliche Sicherheit und Empfang am Bundes-
verwaltungsgericht hat dem Instruktionsrichter mit E-Mail vom 15. Dezem-
ber 2015 bestätigt, dass an der öffentlichen Parteiverhandlung vom 7. De-
zember 2015 alle anwesenden Besucher die Verhandlung im Saal mitver-
folgen konnten. Selbst Besucher, die sich nach Verhandlungsbeginn ein-
gefunden hätten, seien während der Pause in den Gerichtssaal eingelas-
sen worden. Dieses E-Mail, dessen Inhalt sich mit den Wahrnehmungen
des Gerichts an der Verhandlung deckt, ist den Parteien zur Kenntnis ge-
bracht worden. Frau B._______ behauptet in ihrem Schreiben nicht, sie sei
rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn am Gericht erschienen, und es sei ihr
gleichwohl der Zutritt verweigert worden. Insofern vermag ihr Schreiben die
Darstellung des Prozessverantwortlichen Sicherheit und Empfang nicht in
Zweifel zu ziehen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenein-
vernahme der Empfangsdame des Bundesverwaltungsgerichts sowie von
Frau B._______ kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offensichtlich konstruiert.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der verfahrensleitende
Instruktionsrichter habe die Redezeit von Rechtsanwalt C._______ unzu-
lässig eingeschränkt und damit gegen das Anhörungsgebot bzw. den An-
spruch auf rechtliches Gehör verstossen (Replik, S. 10), hätte der Be-
schwerdeführer die Rüge noch während der Verhandlung vorbringen müs-
sen. Nachdem der verfahrensleitende Richter Rechtsanwalt C._______
mehrfach ermahnt hatte, zur Sache zu plädieren, das vorgesehene Ende
der Verhandlung um 13:00 Uhr im Auge zu behalten und sich an die An-
standsregeln zu halten, hat Rechtsanwalt C._______ ausdrücklich darauf
verzichtet, sein vollständiges Plädoyer mündlich zu halten. Ergänzend hat
er sein schriftliches Plädoyer zu den Akten bzw. zu Protokoll gegeben. Im
Protokoll, das der Beschwerdeführer unterschrieben hat, weshalb auf den
beantragten Beizug einer Abschrift der Tonaufnahme verzichtet werden
kann, ist keine ausdrückliche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vermerkt. Die Rüge erweist sich damit als verspätet. Sie
wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer
hat mit drei Vertretern lange und ausführlich plädieren können. Der An-
spruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung gibt Rechtsvertretern nicht
das Recht, lange Ausführungen zu machen, die mit dem Streitgegenstand
in keinem direkten Zusammenhang stehen (siehe dazu das Protokoll der
Verhandlung vom 7. Dezember 2015 und das von Rechtsanwalt
C._______ eingereichte schriftliche Plädoyer).
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Seite 10
2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend macht, weil das Gericht seinen Antrag auf Ein-
vernahme des im Saal anwesenden Rechtsanwalts D._______ zum pro-
zentualen Verhältnis von IV-Rentnern an der gesamten Anzahl der vom
Beschwerdeführer beratenen Personen abgelehnt hat, ist auf die Begrün-
dung des Gerichts zu verweisen. Dieses hat angenommen, dass Rechts-
anwalt D._______ für den Beschwerdeführer als Berater tätig gewesen
sein soll. Die Arbeit als einer von mehreren Beratern versetze Rechtsan-
walt D._______ von vornherein nicht in die Lage, verlässlich bzw. beweis-
kräftig über den Anteil von IV-Rentnern an der gesamten Anzahl der Klien-
ten des Beschwerdeführers in den Jahren 2011-2014 auszusagen. Das
Gericht hat die Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung wegen Un-
tauglichkeit, Beweis zu erbringen, abgewiesen. Dem ist nichts beizufügen.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine öffentliche Parteiverhandlung am 7. Dezember 2015 un-
eingeschränkt gewahrt wurde und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Verfahrensleitung bzw. den Spruchkörper oder durch das Sicher-
heitspersonal zu verneinen ist.
3.
Darzulegen sind im Folgenden zuerst die für die Beantwortung der sich
stellenden Fragen massgebenden Normen.
3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 IVG gewährt die Invalidenversicherung den
sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten In-
validenfachhilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung
von Aufgaben wie Beratung und Betreuung Invalider (Bst. a), Beratung der
Angehörigen Invalider (Bst. b) und Kurse zur Ertüchtigung Invalider
(Bst. c). Die Beiträge werden nach Abs. 2 der Norm weiterhin ausgerichtet,
wenn die betroffenen Invaliden das Rentenalter der AHV erreichen. Nach
der Kompetenznorm des Art. 75 Abs. 1 IVG setzt der Bundesrat die
Höchstgrenzen der Beiträge nach Art. 74 IVG fest, und er kann deren Aus-
richtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Aufla-
gen verbinden. Zudem kann das Bundesamt die Berechnung der Beiträge
und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen regeln. Der Bundes-
rat hat die ihm durch Art. 75 Abs. 1 IVG eingeräumte Kompetenz zum Er-
lass von auch gesetzesvertretenden Ausführungsbestimmungen in den
Art. 108 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) wahrgenommen.
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Seite 11
3.2 Art. 108 IVV in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2011
regelt die Beitragsberechtigung. Abs. 1 der Norm lautete wie folgt: "Bei-
tragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invaliden-
fach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer
oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Or-
ganisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der
Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an
Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegensei-
tige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustim-
men." Abs. 2 lautete wie folgt: "Das Bundesamt schliesst mit den Organi-
sationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über
die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine vertragliche Einigung zu-
stande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die
Beitragsberechtigung."
3.2.1 Art. 108bis IVV in der Fassung vom 1. Januar 2011 konkretisiert
Art. 74 Abs. 1 IVG. Beiträge werden für die Beratung und Betreuung von
Invaliden oder deren Angehörigen, Kurse für Invalide oder deren Angehö-
rigen, Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung In-
valider und für begleitetes Wohnen Invalider ausgerichtet, wenn diese Leis-
tungen in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden.
Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen.
3.2.2 Gemäss Art. 108ter IVV ("Voraussetzungen"), ebenfalls in der Fas-
sung vom 1. Januar 2011, werden Beiträge nur ausgerichtet, sofern der
Bedarf für die Leistungen nach Art. 108bis nachgewiesen ist. Die Organisa-
tionen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren
Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rech-
nungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das
Bundesamt erlässt entsprechende Richtlinien.
3.2.3 Schliesslich regelt Art. 110 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2011
Verfahrensfragen. Gemäss Abs. 2 der Norm bestimmt das Bundesamt,
welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Mo-
nate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen
zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Ge-
such hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist
ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag
bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden
weiteren Monat um ein weiteres Fünftel gekürzt. Abs. 5 der Bestimmung
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verpflichtet die Organisation, dem Bundesamt jederzeit über die Verwen-
dung der Beiträge Auskunft zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in
die Kostenrechnung zu gewähren.
3.3 Das Bundesamt hat die ihm eingeräumte Kompetenz zur Regelung von
Einzelheiten im Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der
privaten Behindertenhilfe für die hier massgebenden Betriebsjahre 2011-
2014 (KSBOB; abrufbar unter
ments/view/3831/lang:deu/category:37>; abgerufen am 25.2.2016) wahr-
genommen. In Rz 1003 KSBOB wird der Behindertenbegriff wie folgt defi-
niert: "Als Behinderte im Sinne von Art. 74 IVG gelten Personen, die in den
letzten 10 Jahren eine individuelle IV-Leistung (medizinische Massnah-
men, Abgabe von Hilfsmitteln, Früherfassung und Frühintervention, Integ-
rationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Taggelder als akzesso-
rische Leistung, Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen) oder eine von
einer zuständigen kantonalen Behörde angeordnete sonderpädagogische
Massnahme im Sinne der Art. 4-6 der Interkantonalen Vereinbarung über
die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober
2007 bezogen haben ()." Rz 1008
KSBOB legt einen Mindestanteil beratener Invaliden fest: "Das Kriterium
des wesentlichen Umfanges ist erfüllt, wenn im Betrieb Art. 74 IVG die Kli-
entschaft zu mindestens 50 % aus Behinderten besteht."
3.4 In Ziff. 6 der zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ab-
geschlossenen Leistungsverträge für die Jahre 2011-2014 wurde Folgen-
des vereinbart: "Jede Organisation hat auf Verlangen des BSV zu belegen,
dass die vereinbarten Leistungen für Behinderte im Sinne der Rz 1003
KSBOB erbracht werden. Das BSV kann hierzu die erforderlichen Perso-
nendaten (insbesondere die Sozialversicherungsnummer/AHV-Nummer)
einverlangen."
3.5 Art. 11 SuG ("Gesuch; Auskunftspflicht"), der auf den zu beurteilenden
Sachverhalt anwendbar ist (vgl. Art. 2 SuG), lautet wie folgt:
"1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Aus-
künfte erteilen. Er hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und
Stelle zu gewähren.
3 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen und
Abgeltungen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen
durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
4 Der Bundesrat regelt den Datenschutz."
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Art. 25 Abs. 1 SuG bestimmt, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat,
ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach den ihm auferleg-
ten Bedingungen erfüllt. Art. 30 SuG ("Widerruf von Finanzhilfe- und Abgel-
tungsverfügungen") lautet wie folgt:
"1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfü-
gung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf-
grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht ge-
währt hat.
2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a. der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die
nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden
können;
b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen
zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen
Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstraf-
rechtsgesetzes vom 22. März 1974."
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die in Rz 1008 KSBOB formulierte Voraus-
setzung für die Ausrichtung von Finanzhilfen für die Beratung von Invaliden
und ihren Angehörigen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a und b IVG, wonach die
Klientschaft zu mindestens 50 % aus Behinderten bestehen müsse, sei ge-
setzes- und verfassungswidrig. Diese Rüge geht fehl. Wie vorne (E. 3.1)
dargelegt, beruht diese Konkretisierung auf der Kompetenznorm des
Art. 75 Abs. 1 IVG. Zudem hat der Beschwerdeführer die LV unterschrie-
ben, welche auf die Regelungen im KSBOB verweisen. Es entspricht auch
offensichtlich dem Sinn und Zweck des IVG, die Ausrichtung von Finanz-
hilfen an Organisationen der privaten Behindertenhilfe davon abhängig zu
machen, dass die Organisationen ihre Leistungen mindestens hälftig Inva-
liden zukommen lassen (entsprechend Rz 1008 KSBOB).
4.2 Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Einforderung der Vorinstanz von Informationen gesetz-
widrig sei. Das Vorgehen kann sich insbesondere auf Art. 110 IVV in der
Fassung vom 1. Januar 2011 sowie auf Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG stützen.
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5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die mit dem Beschwerdeführer abgeschlos-
senen Leistungsverträge LV (...) und LV (...) für die Jahre 2011-2014 zu
Recht widerrief, die ausbezahlten Subventionen insgesamt zurückforderte
und die letzte Zahlung zurückhielt.
5.1 Wie der im Sachverhalt dargestellten Chronologie der Ereignisse ent-
nommen werden kann, hat der Beschwerdeführer die Fragen der Vor-
instanz, insbesondere zur Dossierführung und zum Umfang seiner Bei-
tragsberechtigung (bzw. die genaue Anzahl von Klienten des Beschwerde-
führers, die in den Beitragsjahren IV-Bezüger waren), nicht zur Befriedi-
gung der Behörde beantwortet. Die von der Vorinstanz am 2. März 2015
formulierten Mängel begründeten, bei objektiver Betrachtung, auf Seiten
des Subventionsgebers einen umfassenden Abklärungsbedarf. Gestützt
auf die Leistungsverträge (jeweils Ziff. 6), Art. 110 Abs. 5 IVV sowie Art. 11
und Art. 25 Abs. 1 SuG war die Vorinstanz befugt, wenn nicht gar verpflich-
tet, die offenen Fragen durch ein Audit am Sitz des Beschwerdeführers zu
klären. Der Beschwerdeführer hat sich, über Rechtsanwalt C._______, die-
sem Audit strikte verweigert. Diese Weigerung stellt, für sich allein und erst
recht im Kontext des gesamten unkooperativen Verhaltens des Beschwer-
deführers im vorinstanzlichen Verfahrens eine schwere Verletzung der ge-
setzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Kooperationspflichten, wie in
E. 3.4 und E. 3.5 vorne erläutert, dar. Die von der Vorinstanz angeordneten
Überprüfungsmassnahmen waren, wie ausgeführt, sachlich gerechtfertigt
und als ultima ratio auch geboten, nachdem die Vorinstanz vom Beschwer-
deführer über Monate hinweg hingehalten und nur mit ungenügenden In-
formationen bedient worden war.
5.2 Die einseitige Auflösung der LV ist in diesen nicht näher geregelt. Die
Verträge verweisen dafür pauschal auf die Art. 30 und Art. 31 SuG
(Ziff. 10.3 LV).
Nach Art. 40 Abs. 1 SuG ("Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhil-
fen") kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von
Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins
von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurückfordern, wenn der Gesuchstel-
ler oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG ver-
letzt. Diese Bestimmung gilt sowohl für verfügte als auch für vertragliche
Finanzhilfen. Hat ein Leistungsempfänger nicht nur seine Auskunftspflich-
ten verletzt, sondern wurden ihm Leistungen in Verletzung von Rechtsvor-
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schriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachver-
halts zu Unrecht gewährt (Art. 30 Abs. 1 SuG), hat die Behörde zwingend
von den Leistungsverträgen zurückzutreten (Art. 31 i.V.m. Art. 30 Abs. 1
SuG), und sie muss, vorbehältlich der hier nicht erfüllten Ausnahmetatbe-
stände nach Art. 30 Abs. 2 SuG, die bereits ausgerichteten Leistungen zu-
rückfordern und bei schuldhaftem Handeln des Empfängers einen Ver-
zugszins von 5 % seit der Auszahlung erheben (Art. 30 Abs. 3 SuG). Das
Gesetz bestimmt aber zugleich klar und unmissverständlich, dass die Be-
hörde bei einer analogen Anwendung von Art. 30 SuG gestützt auf Art. 31
SuG statt des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag erklären muss.
5.3 Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Vorinstanz insbesondere in
Bezug auf die Jahre 2011 und 2014 seine gesetzlichen Auskunftspflichten
schwer verletzt. Daran kann nichts mehr ändern, dass der Beschwerdefüh-
rer zu einem sehr späten Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren dem Gericht
Klientendaten für die Jahre 2011 und 2014 eingereicht hat. Insoweit ist
Art. 40 SuG anwendbar. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage für die Jahre
2012-2013, dass die Vorinstanz die Leistungen erbrachte, obschon die
vom Beschwerdeführer eingereichten Informationen keine Leistungsbe-
rechtigung begründet haben, weil der Beschwerdeführer nicht belegen
konnte, dass seine Klientschaft aus mindestens 50 % Behinderten be-
stand. Insoweit ist Art. 40 Abs. 1 SuG nicht anwendbar; vielmehr finden die
Art. 31 bzw. Art. 30 SuG Anwendung.
Während die Vorinstanz für die Betriebsjahre 2012-2013 die bereits aus-
gerichteten Beiträge von Gesetzes wegen zwingend zurückfordern
musste, räumt ihr Art. 40 SuG für die Betriebsjahre 2011 und 2014 diesbe-
züglich ein Ermessen ein. Die Vorinstanz hat, abweichend von Art. 30
Abs. 3 SuG, auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichtet. Damit hat
sie ihr Ermessen gestützt auf Art. 40 SuG ausgeübt und zu Gunsten des
Beschwerdeführers eine Interessensabwägung vorgenommen.
5.4 Die Vorinstanz hätte statt eines Widerrufs der zwei LV für die Jahre
2011-2014 den Rücktritt von den Verträgen erklären müssen. Diese falsche
Bezeichnung vermag der Vorinstanz indessen nicht zu schaden. Vorlie-
gend ist erstellt, dass die Vorinstanz begründete Zweifel an der Korrektheit
der vom Beschwerdeführer eingereichten Datensätze hatte und haben
musste. Deshalb durfte sie die Rechtmässigkeit der ausgerichteten oder
noch auszurichtenden vertraglichen Leistungen überprüfen und die fragli-
chen Untersuchungsmassnahmen anordnen. Auch durfte die Vorinstanz
gestützt auf Art. 40 Abs. 1 SuG mittels Verfügung grundsätzlich von den
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Leistungsverträgen zurücktreten und gleichzeitig verwaltungsrechtliche
Sanktionen aussprechen. Da der Wille der Vorinstanz zur Auflösung der
Verträge in der angefochtenen Verfügung klar zum Ausdruck kommt, hat
die Widerrufserklärung die Wirkung einer Rücktrittserklärung.
5.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
zu Recht von den Leistungsverträgen mit dem Beschwerdeführer zurück-
getreten ist. Bei der Regelung der Sanktionsfolgen ist analog Art. 30 Abs. 2
SuG insbesondere die Schwere des Mangels und des Verschuldens sowie
das Vertrauen in den Bestand der Verfügung bzw. des Vertrages zu be-
rücksichtigen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Anspruchsgrundlagen für die vertraglich
vereinbarten Leistungen, jedenfalls für die Jahre 2012-2013 (vgl. hinten
E. 5.6) nicht zu belegen vermochte, rechtfertigten sowohl die Rückforde-
rungen der Leistungen als auch die Zurückbehaltung der letzten Zahlung.
Der Beschwerdeführer hat nicht bzw. nicht mit verlässlichen Klientendaten
nachweisen können, dass in den Jahren 2011-2014 jeweils mindestens
50 % seiner Klienten Behinderte oder deren Angehörigen waren. Der Be-
schwerdeführer stellt zwar die Berechnung der Vorinstanz zu den Betriebs-
jahren 2012-2013 in Frage, doch erschöpfen sich seine Einwände in un-
substantiierten Vorbringen. So bringt er vor, es sei offensichtlich, dass
seine Klienten zu 100 % oder zumindest zu 50 % IV-Bezüger seien, da sie
sonst nicht seine Leistungen in Anspruch nehmen würden. Er übersieht
dabei, dass ihn als Subventionsnehmer die Beweislast dafür trifft, dass er
die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen für die Auszahlung der
Subventionsleistungen erfüllte. Die von der Vorinstanz errechneten Zahlen
für die Betriebsjahre 2012-2013 sind nachvollziehbar. Es ist deshalb auf
sie abzustellen. Es besteht denn auch kein Anlass, die Rückforderung der
Vorinstanz zu reduzieren, weil ansonsten der Beschwerdeführer davon
profitieren würde, dass er seine Informationspflicht verletzt hat und nicht
darlegen konnte, dass er die Leistungsvoraussetzungen erfüllte.
5.6 Was die Lieferung von Klientendaten für die Jahre 2011 und 2014 be-
trifft, ist der Vollständigkeit halber folgendes anzuführen: Die Daten vermö-
gen nicht verlässlich zu belegen, dass die Klientschaft des Beschwerde-
führers in diesen Jahren jeweils aus mindestens 50 % Behinderten oder
ihren Angehörigen bestand. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten des
Beschwerdeführers annehmen wollte, würde dies am Endergebnis nichts
ändern. Art. 40 SuG ist zwar als Kann-Vorschrift formuliert, doch hat die
Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie angesichts der hartnäcki-
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gen und wiederholten Verletzungen der Mitwirkungspflichten durch den Be-
schwerdeführer und seiner fehlenden Einsicht die ausbezahlten Subven-
tionen insgesamt zurückforderte und die letzte Zahlung zurückhielt, gleich-
zeitig aber zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines
Verzugszinses verzichtete.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden un-
ter Berücksichtigung der Durchführung einer öffentlichen Parteiverhand-
lung auf Fr. 8'000.– festgesetzt und der vom Beschwerdeführer am 20. Au-
gust 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 1. März 2016