B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2419/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juli 2002 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung vom 296 Diensttagen verpflichtet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer bisher 129 Diensttage geleistet hat,
dass im Jahr 2004 die Zivildienstpflicht im Rahmen der Reform Ar-
mee XXI um 101 Diensttage verkürzt worden ist, so dass der Beschwer-
deführer bis zu seiner altersbedingten Entlassung aus dem Zivildienst
Ende 2014 noch 66 Diensttage zu leisten hat,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009, 2010 sowie 2011, stets
nach Ermahnungen seitens der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
(nachfolgend: Vorinstanz), die verlangten Einsatzvereinbarungen einzu-
reichen, jeweils Dienstverschiebungsgesuche gestellt hat, und diese stets
mit der Ausbildung bzw. dem Studium und den damit verbundenen Arbei-
ten sowie mit ausserschulischen Tätigkeiten, die das Studium verlänger-
ten, begründet hat,
dass die Vorinstanz den Dienstverschiebungsgesuchen des Beschwerde-
führers ausnahmslos entsprochen hat, wobei sie in der letzten (gutheis-
senden) Verfügung vom 18. Januar 2011 festgehalten hat, dass ein er-
neutes Dienstverschiebungsgesuch mit derselben Begründung abgelehnt
werden müsste,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 (Eingang bei der Vorin-
stanz am 19. Januar 2012) ein Dienstverschiebungsgesuch für die im
Jahr 2012 zu leistenden Diensttage gestellt hat,
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom
19. März 2012 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Mai 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich noch im Stu-
dium (Bachelor-Stufe, Universität X._______, Y._______Fakultät); dabei
handle es sich um seine Erstausbildung, und angesichts seines Alters
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würde jede weitere Verzögerung des Studienabschlusses zusätzliche
Nachteile auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht, aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde und des überwiegenden öffentlichen Interesses am ordentli-
chen Vollzug der Dienstpflicht bzw. am Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung, am 8. Mai 2012 der Beschwerde von Amtes wegen im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung entzogen und dem
Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 11. Juni 2012 zur Einreichung
einer Einsatzvereinbarung an die Vorinstanz betreffend die im Jahr 2012
zu leistenden Diensttage eingeräumt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit
eingeräumt hat, eine Stellungnahme einzureichen bzw. dem Gericht mit-
zuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen
möchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erklärt, er halte
an seiner Beschwerde fest,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
(Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 (ZDV, SR 824.01) ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen
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ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann,
dass die Vorinstanz nach Art. 46 Abs. 4 Bst. c ZDV ein Dienstverschie-
bungsgesuch abweist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die zivildienst-
pflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Ge-
samtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn,
die zivildienstpflichtige Person schliesse eine Vereinbarung nach Art. 15
Abs. 3bis ZDV ab,
dass die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch gestützt auf Art. 46
Abs. 4 Bst. c ZDV abgewiesen hat,
dass, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung
vom 8. Mai 2012 dargelegt hat, angesichts der in der Vergangenheit be-
willigten Dienstverschiebungsgesuche und der nach wie vor unveränder-
ten Ausbildungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer erneuten
Dienstverschiebung die Absolvierung der ordentlichen Zivildienstleistun-
gen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht im Jahr 2014 nicht ge-
währleistet wäre,
dass sich an der Ausbildungssituation des Beschwerdeführers zwischen-
zeitlich nichts verändert hat und er insbesondere nicht erklärt bzw. keine
Angaben dazu macht, wann mit dem Bachelor-Abschluss zu rechnen ist
bzw. ob er diesen noch vor Ende 2014 absolvieren kann,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 ihre Begrün-
dung für die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs angepasst hat
und eingehend darlegt, dass keiner der Dienstverschiebungsgründe nach
Art. 46 Abs. 3 ZDV erfüllt sei, weshalb offenbleiben könne, ob gewährleis-
tet sei, dass der Beschwerdeführer sämtliche Diensttage bis zu seiner
Entlassung aus dem Zivildienst geleistet haben werde,
dass die modifizierte Begründung der Vorinstanz an der Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts nichts ändert und die Abweisung des Dienst-
verschiebungsgesuchs bereits aus dem Grund, dass nicht gewährleistet
ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht im Jahr 2014 die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistun-
gen absolviert haben wird, rechtmässig ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen einer ausseror-
dentlichen Härte nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend macht,
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dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
eine ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-2686/2011 vom 29. Juni 2011, B-4135/2010 vom 3. November 2010
E. 4.3, B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.1),
dass eine solche Notsituation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle die verbleibenden
66 Diensttage nach seinem Bachelor-Abschluss bzw., falls dieser nicht
vor dem Jahr 2014 absolviert werden könne, auch vorher, am Stück leis-
ten,
dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass er nach Art. 39a Abs. 1
ZDV jährlich zur Leistung von mindestens 26 Diensttagen verpflichtet ist,
und, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit offensteht, vorliegend für das Jahr 2013 mit einem Einsatzbe-
trieb eine Einsatzvereinbarung über sämtliche noch zu leistende Dienst-
tage abzuschliessen (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der in der angefochtenen Ver-
fügung festgehaltene Sachverhalt sei ungenau und willkürlich festgestellt
worden,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, es sei eine korrek-
te Chronologie der Ereignisse seit der Zulassung des Beschwerdeführers
zum Zivildienst erstellt worden, unter Anrechnung von 129 geleisteten
Diensttagen,
dass der Beschwerdeführer, soweit er kritisiert, das Einsatzinformations-
system (EIS) der Vorinstanz sei insofern mangelhaft, als dass zu wenige
Einsatzbetriebe erfasst seien, die einen Einsatz von lediglich 26 Dienst-
tagen wünschten, darauf zu verweisen ist, dass das System nur Einsatz-
plätze und Pflichtenhefte anzeigt, die im gewünschten Zeitraum frei sind,
und die Vorinstanz überdies nach Art. 31a Abs. 2 ZDV die zivildienst-
pflichtige Person auf Anfrage bei der Suche unterstützt,
dass der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Zivildienst in der
Schweiz sei illegal und als Zwangsarbeit nach einem ILO-Abkommen
einzustufen,
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dass dieses Vorbringen, angesichts der Tatsache, dass der Zivildienst in
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen ist und es sich dabei
nicht um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkom-
mens 29 der internationalen Arbeiterorganisation über Zwangs- oder
Pflichtarbeit von 1930 handelt (vgl. die Ausnahmen in Art. 2 Ziff. 2), nicht
zu hören ist,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und der Be-
schwerdeführer im Jahr 2012 einen Einsatz von mindestens 26 Tagen zu
leisten hat,
dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom
18. Januar 2011 betreffend Gutheissung des Dienstverschiebungsge-
suchs sei formal und inhaltlich zu beanstanden, nicht auf die Beschwerde
einzutreten ist, da die Verfügung vom 18. Januar 2011 nicht Streitgegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (BGE 133 II 35
E. 2) und überdies in Rechtskraft erwachsen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 5. Juli 2012