B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-242/2013
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richterin Eva Schneeber-
ger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-242/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist zum Zivildienst zugelas-
sen. Mit Schreiben vom 14. September 2012 wurde ihm mitgeteilt, er ha-
be noch gesamthaft 356 Tage und davon in den Jahren 2012 bis 2013
278 Tage (mit 180 Tagen als langer Einsatz im Schwerpunktprogramm)
zu leisten.
B.
Mit einem undatierten, bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI
(nachfolgend: Vorinstanz) am 11. Oktober 2012 eingegangenen Schrei-
ben stellte der Beschwerdeführer ein Dienstverschiebungsgesuch. Er
führte aus, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage,
zum jetzigen Zeitpunkt seine Einsatzpflicht zu erfüllen. Dabei stellte er in
Aussicht, ein Arztzeugnis nachzureichen.
Am 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Arztzeugnis eines Psychiaters und weitere Unterlagen ein. In einem
E-Mail vom 3. Dezember 2012 erklärte er sodann zuhanden der Vorin-
stanz, er arbeite zwar mit einem Pensum von 100 %, sei aber deshalb
nicht zwingend in diesem Umfang arbeitsfähig bzw. in der Lage, den Zi-
vildiensteinsatz zu absolvieren. Bei seiner derzeitigen Anstellung könne
er sich – anders als beim Zivildiensteinsatz – seine Arbeitszeit und Pau-
sen frei nach Tagesform einteilen; zudem habe er keinen Kundenkontakt.
C.
Die Vorinstanz wies das Dienstverschiebungsgesuch mit Verfügung vom
6. Dezember 2012 mit der Begründung ab, es fehle an einer hinreichend
gravierenden gesundheitlichen Einschränkung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein
Dienstverschiebungsgesuch sei gutzuheissen. Im Wesentlichen macht er
wiederum geltend, er sei trotz seiner gegenwärtigen Anstellung aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht imstande, den Zivildiensteinsatz zu absol-
vieren. Dies zeige sich namentlich daran, dass für ihn eine flexible Ar-
beitszeitregelung gelte und er in den letzten Monaten ca. 37 Minusstun-
den habe einziehen müssen.
B-242/2013
Seite 3
E.
Die Zentralstelle Zivildienst beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Feb-
ruar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz darum, eine in der genannten Vernehm-
lassung erwähnte ärztliche Stellungnahme der Medizinischen Abklä-
rungsstelle MEDAS W._______ vom 23. Mai 2012 einzureichen. Nach-
dem die Zentralstelle Zivildienst diesem Ersuchen nachgekommen war,
wurde die erwähnte ärztliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2013 an seinem Be-
gehren um Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuches fest.
H.
Auf eine entsprechende Aufforderung durch das Bundesverwaltungsge-
richt (Zwischenverfügung vom 27. März 2013) hin reichte der Beschwer-
deführer ein aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem Gesundheitszustand
ein, das in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.
I.
Mit Duplik vom 13. Mai 2013 hält die Zentralstelle Zivildienst an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 15. Mai 2013 ein, bis zum 31. Mai 2013 Belege für die von
ihm behauptete flexible Arbeitszeitregelung und die geltend gemachten
Minusstunden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Y._______
AG einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist reichte der Beschwerdeführer
zwei Aufstellungen über die von ihm in den Jahren 2012 und 2013 geleis-
teten Arbeitsstunden (mit einer Zahl an Minusstunden von insgesamt 33.6
bzw. 39.57) sowie eine Beschreibung des Jahresarbeitszeitmodells "[…]"
der Y._______ AG ein (Eingabe vom 3. Juni 2013).
K.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2013, welche in der Folge dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hält die Zentralstelle Zivil-
dienst weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
B-242/2013
Seite 4
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2009 ist eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]; Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Inte-
resse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66
Bst. b ZDG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Replik unter anderem auf sei-
ne Zulassung zum Zivildienst und ein Gesuch um Entlassung aus der
Dienstpflicht Bezug. Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung der Zentral-
stelle Zivildienst vom 13. September 2012 abgewiesen, wobei die Zent-
ralstelle in ihrer Duplik konzediert, die Zustellung dieser Verfügung an den
Beschwerdeführer nicht nachweisen zu können (vgl. Duplik, S. 1).
Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Ge-
such um Entlassung aus der Dienstpflicht "an dieser Stelle nicht zur Dis-
kussion" steht (Replik, S. 1), ist davon auszugehen, dass vorliegend we-
der die Zulassung zum Zivildienst noch die genannte Verfügung vom
13. September 2012 angefochten ist. Diesbezügliche Weiterungen erüb-
B-242/2013
Seite 5
rigen sich deshalb. Namentlich kann die Frage offen gelassen werden, ob
dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. September 2012 zuge-
stellt worden ist.
2.
2.1 Nach dem Zivildienstgesetz leisten Militärdienstpflichtige, die den Mili-
tärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin
einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Art. 1 ZDG). Die Zivildienst-
pflicht umfasst namentlich die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivil-
dienstleistungen, bis deren gesetzliche Gesamtdauer erreicht ist (Art. 9
Bst. d i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die
zeitliche Abfolge der Einsätze und erlässt Vorschriften über die Behand-
lung von Gesuchen um Dienstverschiebung sowie die Anrechnung der
Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht (Art. 20 und 24 ZDG).
2.2 Die zivildienstpflichtige Person hat ihre Einsätze so zu planen und zu
leisten, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht
erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]).
Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe und
spricht die Einsätze mit ihnen ab (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV). Damit wird ihr
die Möglichkeit eingeräumt, in weitem Masse die Absolvierung des Zivil-
dienstes ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, mit Hin-
weis). Wenn die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichtigen Person
nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlauben,
legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst fest,
wann und wo der Einsatz geleistet wird. Dabei hat die Vollzugsstelle die
Eignung der zivildienstpflichtigen Person sowie die Interessen eines ge-
ordneten Vollzugs zu berücksichtigen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
2.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver-
schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung
oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine
Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeit-
raums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten
(Art. 44 ZDV).
Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder aus-
schliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Abs. 3
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Seite 6
der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivil-
dienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person:
"a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
c
bis
) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht,
wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrau-
ensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeu-
ten würde."
Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichti-
gen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen,
wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen
(vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverlet-
zungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, son-
dern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die "Kann-
Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein un-
bedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vor-
schrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschie-
bungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein
zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-"Vorschriften ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 431). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statu-
ierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen
Kognition zugänglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium
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Seite 7
der "ausserordentlichen Härte" einen unbestimmten Rechtsbegriff dar,
dessen Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung
zu überprüfen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2674/2009
vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche
Notsituation vorliegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013
vom 16. Mai 2013, und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinwei-
sen]).
Nach konstanter Praxis ist indessen selbst bei der Überprüfung der Aus-
legung sowie Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhal-
tung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat aus diesen Grün-
den nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde
als vertretbar erscheint (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8800/2010 vom 21. November 2012 E. 3.2, und B-
2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1).
2.5
2.5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisre-
geln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gül-
tiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 132 V 393 E. 2.1,
BGE 130 II 482 E. 3.2, und BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.2).
2.5.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache
sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie
auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizi-
pierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen
anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen).
B-242/2013
Seite 8
2.5.3 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat, wo das Gesetz
es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupte-
ten Tatsache zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4192/2012 vom
29. April 2013 E. 5, und A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4.2).
3.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielraumes (vorn E. 2.4) zu prüfen, ob das
Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen wurde.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seiner derzeitigen Anstel-
lung zu einem Pensum von 100 % könne nicht ohne weiteres auf seine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, weil er mit seiner
Erkrankung (ADHS/POS) sowie den Nebenwirkungen der damit verbun-
denen Medikation (mit Ritalin) nur unter besonderen Rahmenbedingun-
gen arbeiten könne. Bei seiner aktuellen Stelle herrsche namentlich eine
grosse Flexibilität mit Bezug auf die Wahl der Arbeitszeit, welche "weit
über reine Gleitzeit" hinausgehe (vgl. Replik, S. 2). Auch bestehe aus
technischer Sicht die Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause aus zu verrich-
ten. Eine Änderung der Umstände könne zu einer weiteren Einschrän-
kung seiner Arbeitsfähigkeit führen. Bei der Beurteilung seines Dienstver-
schiebungsgesuches sei zudem zu berücksichtigen, dass die Diagnose
ADHS aus militärärztlicher Sicht gravierend sei, indem sie jeweils zur
Empfehlung führe, die Betroffenen aus der Dienstpflicht zu entlassen.
Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend,
er sei im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV aus gesundheitlichen Grün-
den nicht in der Lage, den Zivildienst zu absolvieren. Sinngemäss beruft
er sich damit aber auch auf die Dienstverschiebungsgründe von Art. 46
Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Verlust des Arbeitsplatzes) und Art. 46
Abs. 3 e ZDV (Härtefall).
3.2
3.2.1 Der behandelnde Arzt, Dr. med. Z._______, stellte beim Beschwer-
deführer mit einem Arztzeugnis vom 9. Dezember 2010 die Diagnose
ADHS. Diese Diagnose hat Dr. Z._______ in der Folge mehrmals bestä-
tigt und ist vorliegend zu Recht unbestritten (vgl. Vernehmlassungsbeila-
gen 8, 10 und 15; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
17. April 2013; Vernehmlassung, S. 3).
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Seite 9
3.2.2 Dr. Z._______ hielt sodann insbesondere in einem Zeugnis vom
7. November 2012 fest, der Beschwerdeführer stehe aufgrund eines
ADHS seit dem 2. September 2010 unter Therapie mit 30mg Ritalin
pro Tag. Damit sei aktuell sowie aller Voraussicht nach auch für die
nächsten zwölf Monate keine Tauglichkeit für den Militär- oder Zivildienst
gegeben.
3.2.3 In einem Arztzeugnis vom 14. April 2013 erklärte Dr. Z._______ fer-
ner im Wesentlichen, beim Beschwerdeführer liege ein Vollbild eines
ADHS vor, welches sich unter kontinuierlicher Behandlung mit 30mg Rita-
lin täglich symptomatisch gebessert habe. Aktuell leide der Beschwerde-
führer an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, die sich an in-
teraktionellen Schwierigkeiten zeigen würden. Zur Zeit bearbeite der Be-
schwerdeführer unter den Rahmenbedingungen von Gleit- und Jahresar-
beitszeit selbständig IT-Projekte, wobei ihm ausser Abgabeterminen
kaum Vorgaben gemacht würden. In diesem angestammten Beruf sei die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "selbstverständlich gegeben"
(Arztzeugnis vom 14. April 2013, S. 2).
Indes wies Dr. Z._______ im genannten Arztzeugnis darauf hin, dass ein
Zivildiensteinsatz von über 200 Tagen an einem "Standardarbeitsplatz"
wie beispielsweise in einem Altersheim oder Spital (als Betreuungshelfer
oder als sonstige Arbeitskraft) nicht sehr abwechslungsreich sei und auch
keine grosse Selbständigkeit erfordere. Bei einer solchen Tätigkeit, die
nichts mit den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu tun ha-
be, seien interaktionelle Schwierigkeiten mit Vorgesetzen oder Mitarbei-
tern in hohem Grad wahrscheinlich. Ferner bestehe bei einem ADHS ein
grosses Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter
Militär- oder Zivildienst bzw. ein grosses Risiko des Impulskontrollverlus-
tes, fremd- und selbstaggressiver Handlungen sowie legalen und illegalen
Substanzkonsumes. Zwar habe der Beschwerdeführer nach eigenen An-
gaben etwa im Jahr 2004 einen 30-tägigen Zivildiensteinsatz in der Kü-
che einer anthroposophischen Klinik absolviert. Dies sei jedoch nach
dessen Darstellung einzig aufgrund der kurzen Dauer des Einsatzes und
dank dem grossen Verständnis des Einsatzbetriebes für die bestehende
Erkrankung möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei einem Einsatz-
betrieb "sicherlich nicht einfach" zuzumuten. Zusammenfassend sei keine
Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Zivildienstleistung gegeben.
3.3 Trotz der vorgenannten Arztzeugnisse (hiervor E. 3.2) und seinen
Ausführungen hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht hinreichend
substantiiert, dass er entweder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
B-242/2013
Seite 10
Lage ist, den vorgesehenen Zivildiensteinsatz zu absolvieren, oder dass
er seinen Arbeitsplatz bei Absolvierung dieses Einsatzes verlieren würde.
Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen,
dass die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuches im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV eine ausserordentliche Härte für ihn, seine
engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber bedeutet:
Gemäss der Darstellung von Dr. Z._______ hat der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben etwa im Jahr 2004 einen Zivildiensteinsatz von
30 Tagen absolviert. Aus dem Arztzeugnis vom 14. April 2013 kann abge-
leitet werden, dass Dr. Z._______ davon ausgeht, dass der Beschwerde-
führer schon damals an den gleichen Symptomen wie heute litt. Es ist vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heu-
te im Gegensatz zu früher nicht mehr in der Lage sein soll, den vorgese-
henen Zivildiensteinsatz zu absolvieren. Der Umstand, dass der etwa im
Jahr 2004 absolvierte Einsatz – anders als der bevorstehende Zivildienst
– nur 30 Tage dauerte, erscheint dabei nicht als erheblich, bedingt doch
auch ein 30-tägiger Einsatz, dass sich der Zivildienstleistende (zumindest
für eine gewisse Zeitdauer) auf eine neue Situation einstellt. Ebenso we-
nig spricht zugunsten des Beschwerdeführers, dass die anthroposophi-
sche Klinik, bei welcher er seinen früheren Zivildiensteinsatz absolvierte,
in besonderem Mass auf seine Situation Rücksicht genommen haben
soll. Vielmehr ist Letzteres als Indiz für die Annahme zu werten, dass
Einsatzbetriebe existieren, welche den besonderen Bedürfnissen des Be-
schwerdeführers gerecht werden. Es erscheint insbesondere nicht als
ausgeschlossen, dass ein Einsatzbetrieb dem Beschwerdeführer (zumin-
dest verhältnismässig) abwechslungsreiche Aufgaben zur weitgehend
selbständigen Erledigung anvertraut.
Sodann ist nicht ersichtlich, dass mit Bezug auf die zeitliche Einteilung
der Arbeit zwischen dem Zivildienst zum einen und der Anstellung des
Beschwerdeführers bei der Y._______ AG zum anderen erhebliche Un-
terschiede bestehen. Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der
Vorinstanz und der Zentralstelle sind Zivildiensteinsätze mit flexiblen Ar-
beitszeiten nicht unüblich und existieren Einsatzbetriebe, die ein Gleit-
zeitarbeitsmodell anbieten (Vernehmlassung, S. 4; Duplik, S. 2; angefoch-
tener Entscheid, S. 2). Es erscheint deshalb nicht als plausibel, dass die
Arbeitszeit- und Pauseneinteilung beim vorgesehenen Zivildiensteinsatz
zwingend wesentlich weniger flexibel als im Rahmen des Anstellungsver-
hältnisses des Beschwerdeführers mit dem Jahresarbeitszeitmodell "[…]"
ist (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013).
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Seite 11
Nichts daran zu ändern vermögen die bei der derzeitigen Stelle entstan-
denen Minusstunden, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers
auf die mit seiner Erkrankung verbundene Einschränkung seiner Leis-
tungsfähigkeit zurückzuführen sind. Zwar ist belegt, dass seine Arbeits-
zeiterfassung Ende Dezember 2012 einen Saldo von 33.6 Minusstunden
sowie Ende Mai 2013 einen Saldo von 39.57 Minusstunden aufwies
(vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013).
Indessen sind diese Minusstunden – soweit ersichtlich – durch Absenzen
von jeweils nicht mehr als zwei Arbeitstagen pro Monat entstanden, was
in einem üblichen Rahmen liegt und nicht auf eine krankheitsbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeutet.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann der Annahme von
Dr. Z._______, wonach ein Zivildiensteinsatz mit einem untragbaren Risi-
ko der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden wäre und
der Beschwerdeführer für den vorgesehenen Zivildienst als arbeitsunfähig
zu qualifizieren ist, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig lässt sich gestützt
auf die Einschätzung von Dr. Z._______ davon ausgehen, dass ein Zivil-
diensteinsatz zu einem Verlust der bisherigen Stelle führen oder eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde.
Mit anderen Worten ist mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunk-
te zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein
geeigneter Einsatzbetrieb bzw. eine passende Einsatzmöglichkeit besteht
(vgl. zur Beweislastverteilung vorn E. 2.5.3). Letzteres gilt umso mehr, als
es dem Beschwerdeführer obliegt und ihm freigestellt ist, entsprechend
seinen Wünschen einen Einsatzbetrieb zu suchen und mit diesem die
Einsätze abzusprechen (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV sowie vorn E. 2.2).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Vorliegen eines Dienstverschie-
bungsgrundes im Sinne von Art. 46 ZDV verneint.
4.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hier ge-
zogenen Schluss nicht umzustossen:
4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Stellung-
nahme der MEDAS vom 23. Mai 2012 sei als reines Aktengutachten nur
begrenzt aussagekräftig. Zudem würde sie – zu seinen Gunsten – die für
ihn in Frage kommenden Einsatzgebiete im Rahmen des Zivildienstes
stark einschränken.
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Seite 12
Inwieweit der gestützt auf die vorhandenen Akten verfassten Stellung-
nahme der MEDAS vom 23. Mai 2012 Beweiskraft zukommt, kann hier of-
fengelassen werden. Diese Stellungnahme eines Rheumatologen belegt
jedenfalls nicht, dass einer der hier streitigen Dienstverschiebungsgründe
von Art. 46 Abs. 3 Bst. c, d oder e ZDV vorliegt. Vielmehr wird darin aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht einge-
schränkt. Zwar wird in der Stellungnahme auch festgehalten, für den Be-
schwerdeführer sei ein Einsatzgebiet ideal, bei welchem er "in einem ver-
ständnisvollen Milieu und unter wenig Zeitdruck arbeiten" könne
(vgl. Stellungnahme der MEDAS vom 23. Mai 2012, S. 2). Zu Recht stellt
der Arzt der MEDAS aber nicht in Abrede, dass Einsatzbetriebe bestehen,
welche eine solche Arbeitsumgebung anbieten können.
Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die Stellung-
nahme der MEDAS sei – insbesondere weil sie nicht von einem Facharzt
des hier in Frage stehenden medizinischen Fachgebietes (Psychiatrie
und Psychotherapie) abgefasst worden ist – unbeachtlich und es fehle
damit an einer vertrauensärztlichen Abklärung, ist ihm entgegenzuhalten,
dass es nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV nicht in jedem Fall einer solchen
Untersuchung bedarf. Diese Vorschrift stellt es nämlich – wie die Formu-
lierung als "Kann-"Vorschrift zeigt – ins pflichtgemässe Ermessen der Be-
hörden, ob eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen ist
(vgl. auch vorn E. 2.4). Vorliegend erscheint der Sachverhalt als hinrei-
chend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durch-
führung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie weitere Beweis-
erhebungen verzichtet werden kann (vgl. vorn E. 2.5.2).
4.2 Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer ferner vor, er sei bei seiner
Zulassung zum Zivildienst nicht richtig über die geltenden Regeln aufge-
klärt worden. Es könne ihm deshalb nicht angelastet werden, früher statt
eines Gesuches um Entlassung aus der Dienstpflicht aus gesundheitli-
chen Gründen ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt zu ha-
ben (vgl. Replik, S. 2).
Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Ob und inwieweit
die Behörden Anwärter für den Zivildienst über das geltende Recht aufzu-
klären hatten bzw. haben, kann deshalb ebenso offen gelassen werden
wie die Frage, ob eine diesbezügliche behördliche Falschinformation oder
eine unterlassene Aufklärung bei einem späteren Dienstverschiebungs-
gesuch zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann.
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er werde im Vergleich zu Ange-
hörigen des Zivilschutzes und Militärangehörigen ungleich behandelt
(vgl. Replik, S. 2). Für den Zivilschutz würden "weniger strenge Regeln
für die Tauglichkeit" gelten als für die Zulassung zum Militär- oder Zivil-
dienst. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er werde im Vergleich zu
Militärangehörigen benachteiligt, da diese unter den gleichen Umständen
bereits ausgemustert wären und keinen Wehrpflichtersatz mehr zahlen
müssten.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV,
nach welchem Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un-
gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist
(vgl. anstelle vieler: BGE 131 I 394 E. 4.2, mit Hinweisen), ist vorliegend
weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers kann er aus einer allfälligen Ungleichbe-
handlung bei der Beurteilung der Militär- und Zivildiensttauglichkeit zum
einen und der Tauglichkeit für den zivilen Schutzdienst zum anderen im
Zusammenhang mit seinem Dienstverschiebungsgesuch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Auch geht es vorliegend nicht um Fragen der Gleich-
behandlung bei der Entlassung aus der Dienstpflicht oder bei der Pflicht
zur Leistung von Wehrpflichtersatz.
5.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz das Gesuch um Dienstver-
schiebung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich
nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung ge-
geben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
Satz 2 ZDG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen wer-
den (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit
endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Ein-
schreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 1. Juli 2013