B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-242/2015
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Fanny Huber.
Parteien
Dr. A._______,
Universität I._______,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds,
Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung.
B-242/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am (…), reichte am 16. Oktober 2014
ein Gesuch um einen Forschungsförderungsbeitrag in der Höhe von Fr.
936'300.– für das Projekt "(…)" ein. Gemäss ihren Angaben sollten die For-
schungsarbeiten von April 2015 bis April 2018 dauern und die Betreuung
von verschiedenen Doktoranden durch die Gesuchstellerin und weitere
Personen umfassen (vgl. die Beschwerdebeilage 8).
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 trat die Vorinstanz auf das Gesuch
nicht ein. Zur Begründung führte sie an, dass die persönlichen Vorausset-
zungen für eine Gesuchstellung nicht erfüllt seien. Zur Gesuchstellung
seien Personen zugelassen, welche in der Schweiz selbständig oder un-
selbständig erwerbend wissenschaftliche Forschung betrieben, wobei die
Erwerbstätigkeit für die Dauer der Forschungsarbeiten nachgewiesen wer-
den müsse. Gemäss der institutionellen Stellungnahme vom 21. November
2014 der Universität I._______ (…) verfüge die Beschwerdeführerin bei ihr
jedoch über keine Anstellung, womit die Zusicherung eines Anstellungsver-
hältnisses für die Projektdauer nicht gegeben sei. Ausserdem sei nicht klar,
wie das Projekt und die Doktorandenbetreuung bei Erreichen des Pensi-
onsalters durch die Beschwerdeführerin gesichert seien.
C.
Am 13. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte des-
sen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Weiter ersuchte sie
um eine beförderliche Behandlung der Beschwerde sowie um eine Kosten-
befreiung und Entschädigung für dieses Verfahren, da ein hohes öffentli-
ches Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Streitsache bestehe. Die
Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als Privatdozentin dem Uni-
versitätspersonal zugehörig sei und mit der Venia Legendi eine Berechti-
gung besitze, Lehrveranstaltungen abzuhalten. Im Dezember 2013 habe
die Laufbahnkommission der Universität I._______ anlässlich einer min-
destens alle sechs Jahre durchzuführenden Überprüfung beschlossen,
dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Venia Legendi nach
wie vor gegeben seien. Gemäss einem Schreiben der Universität
I._______ vom 13. Dezember 2013 nehme diese als Arbeitgeberin zudem
rückwirkend per 2008 eine Nachversicherung der gezahlten Lehrauftrags-
entschädigungen bei den Pensionskassen vor, weil die Lehrleistungen von
B-242/2015
Seite 3
Privatdozenten zukünftig im Rahmen einer Anstellung erfolgen sollten. Die
entsprechenden Leistungen zugunsten der Beschwerdeführerin würden
gemäss einem E-Mail der Universität I._______ vom 9. Januar 2015 vo-
raussichtlich im 1. Quartal 2015 ausgerichtet. Zudem habe ein Vertreter
der Universität I._______ mit seiner Unterschrift vom 30. Oktober 2014 auf
dem von der Universität vorgedruckten Formular betreffend "Bestätigung
Rahmenbedingungen und Infrastruktur" kundgetan, dass die Beschwerde-
führerin als PD Dr. phil. bei der Universität angestellt sei. Aus diesen Grün-
den sei sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Angestellte
der Universität I._______. Selbst wenn wider Erwarten festgestellt würde,
dass die Beschwerdeführerin in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität
I._______ stehe, so müsse der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
aufgrund seiner Willkürlichkeit aufgehoben werden. Die Beschwerdeführe-
rin und andere Privatdozenten hätten bereits in der Vergangenheit finanzi-
elle Unterstützung erhalten, was darauf schliessen lasse, dass sie die per-
sönlichen Voraussetzungen gemäss der Praxis der Vorinstanz erfülle. An
ihren persönlichen Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert,
und die Vorinstanz habe zu Recht keine Änderung der Praxis geltend ge-
macht.
Zum Einwand des baldigen Erreichens ihres Pensionsalters führt die Be-
schwerdeführerin aus, dass dieses vorliegend irrelevant sei. Die Entschä-
digung an Privatdozentinnen könne mit der Bewilligung der Fakultät bis zur
Vollendung des 67. Altersjahrs ausgerichtet werden. Die Fakultät habe mit
dem Schreiben vom 30. Oktober 2014 bestätigt, dass das eingereichte Pro-
jekt für eine Dauer von 36 Monaten unterstützt werde, womit davon ausge-
gangen werden könne, dass der Lehrauftrag der Beschwerdeführerin noch
mindestens 36 Monate ab Beginn des Projekts laufen werde. Da die Be-
schwerdeführerin beim geplanten Projektbeginn 62-jäh-rig sein werde, voll-
ende sie erst nach Abschluss des Projekts das 65. Altersjahr. Als zusätzli-
che Sicherheit reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ein, wonach
sie beabsichtige, das Projekt selbst dann bis zu dessen Abschluss zu füh-
ren und die Doktoranden zu betreuen, falls sie vorher pensioniert werden
sollte.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung vom Kostenvorschuss
ab. Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin diesen fristgerecht.
B-242/2015
Seite 4
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hielt an ihrer Auffas-
sung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Universität I._______
angestellt sei. So enthalte das Schreiben des D._______ Instituts der Uni-
versität I._______ vom 30. Oktober 2014 lediglich eine Bestätigung hin-
sichtlich des Bestehens gewisser Rahmenbedingungen und der notwendi-
gen Infrastruktur für das eingereichte Projekt. Indessen finde sich darin
kein Hinweis auf einen Arbeitsvertrag. Vielmehr sei von "Lehraufträgen" die
Rede. In der Rubrik "Anstellung der Gesuchstellerin" fehlten sodann die
erforderlichen Angaben zu Beschäftigungsgrad, Arbeitgeber und zur Si-
cherung der Stelle für die beantragte Projektdauer. In der institutionellen
Stellungnahme vom 21. November 2014 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3)
habe die Universität I._______ ausdrücklich ausgeführt, dass sie der Be-
schwerdeführerin zwar regelmässig Lehraufträge erteile, dass aber kein
Anstellungsverhältnis bestehe. Der Beschluss der Universität I._______,
zu einem späteren Zeitpunkt die Privatdozenten rückwirkend per 2008 als
Arbeitnehmer zu versichern, bedeute nicht, dass ein Arbeitsvertrag zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der Universität für die Dauer des Pro-
jekts vorliege. Aus der Bestätigung der Institutsleitung des D._______ In-
stituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014 könne ausserdem
nicht geschlossen werden, dass die erforderliche Bewilligung der Fakultät
zur Weiterentrichtung von Entschädigungen über das 65. Altersjahr hinaus
vorliege, weshalb die Betreuung des Projekts und der Doktoranden über
dieses Alter hinaus nicht gesichert sei. Im Übrigen werde die Beschwerde-
führerin beim voraussichtlichen Projektende nicht 65-, sondern 66-jährig
sein.
Bezüglich den für frühere Projekte gewährten Beiträgen schrieb die Vor-
instanz, dass sie damals zu Unrecht von einer Anstellung der Beschwer-
deführerin an der Universität I._______ ausgegangen sei und entspre-
chend keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Aus der wohlwollenden
Behandlung früherer Gesuche, welche lediglich die Publikationsförderung
und einen Tagungsbeitrag betroffen hätten, könne die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der vorliegenden Projektförderung
gehe es im Gegensatz zu den vorher genannten Projekten um mehrjährige
eigenverantwortliche Projekt- und Mitarbeiterführung, welche zwingend
eine Einbindung über eine feste Anstellung erfordere. Aus diesen Gründen
sei auch der Vorwurf der Willkür zurückzuweisen.
B-242/2015
Seite 5
F.
Mit Replik vom 31. März 2015 führte die Beschwerdeführerin an, dass sie
mangels Transparenz bezüglich der Vergabe von Forschungsbeiträgen
nicht abschliessend prüfen könne, ob diese in ihrem Fall willkürlich sei und
gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Vorinstanz sei daher
im Rahmen eines Editionsbegehrens anzuweisen, ihre Praxis betreffend
der Vergabe von Forschungsbeiträgen an Privatdozenten und Titularpro-
fessoren zu veröffentlichen. Sollte die Vorinstanz tatsächlich praxisgemäss
Forschungsgesuche von Privatdozenten mangels Anstellung ablehnen
(was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten werde), so wäre
darin ein unzulässiger Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen.
Als Privatdozentin habe die Beschwerdeführerin das Recht, Lehrveranstal-
tungen in dem Fachgebiet abzuhalten, für das ihr die Venia Legendi erteilt
worden sei. Im Umkehrschluss habe die Universität I._______ die Pflicht,
sie mittels eines Lehrauftrags zu beschäftigen und sie dafür zu entschädi-
gen. Diese Konstellation stelle faktisch ein Arbeitsverhältnis dar, selbst
wenn die Universität es anders bezeichnen sollte. Die Venia Legendi sei
durch den Beschluss der Laufbahnkommission im Dezember 2013 um wei-
tere 6 Jahre verlängert worden, womit ein bis zum Jahr 2019 befristetes
tatsächliches Arbeitsverhältnis vorliege. Gemäss den Erläuterungen der
Universität I._______ zum Ausfüllen des Formulars betreffend Rahmenbe-
dingungen und Infrastruktur sei es eine Grundvoraussetzung, dass die Ge-
suchstellenden für die beantragte Projektdauer über eine gesicherte Stelle
verfügten. Dieses Formular sei durch einen Vertreter der Universität unter-
zeichnet worden, womit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin über eine
gesicherte Stelle verfüge. Die Auffassung der Vor-instanz sei überspitzt for-
malistisch und somit nicht zu schützen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Argumentations-
weise der Vorinstanz bezüglich des Pensionsalters auch insofern das Be-
stehen eines Anstellungsverhältnisses nahelege, als nur ein Arbeitsverhält-
nis von Gesetzes wegen mit Erreichen des Pensionsalters aufgelöst
werde. Mit der Erteilung der Venia Legendi für weitere sechs Jahre habe
die Universität der Beschwerdeführerin zudem bewilligt, bis mindestens zu
ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Es entspreche überdies der Praxis, dass
auch emeritierte Professoren über ihre Pensionierung hinaus Aufgaben an
der Universität I._______ übernähmen. Abgesehen von der Zusicherung
der Beschwerdeführerin, die Doktorierenden und das Projekt bis zu dessen
Abschluss zu betreuen, sei die Qualität des Projekts auch durch die Zweit-
B-242/2015
Seite 6
betreuung der Doktoranden durch ein Fakultätsmitglied, die Qualitätssiche-
rung durch eine Publikationsstelle, die Beteiligung eines Professors der
Universität F._______ sowie in finanzieller Hinsicht durch die Drittmittel-
stelle der Finanzverwaltung der Universität I._______ gesichert.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Universität I._______ um ergänzende Informationen zum
derzeitigen und zukünftigen Anstellungsstatus der Beschwerdeführerin.
H.
In ihrer Duplik vom 27. Mai 2015 führt die Vorinstanz an, dass der geplante
Systemwechsel der Universität I._______, wonach externe Lehrbeauf-
tragte zukünftig dem Anstellungsrecht unterstellt werden sollen, nichts über
den Status der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
aussage. Die Umsetzung des Systemwechsels sei für das Jahr 2016 ge-
plant. Es sei offen, ob die Universitätsleitung die Beschwerdeführerin im
Rahmen dieses Wechsels anstellen werde. Auch die Bestätigung des
kunsthistorischen Instituts der Universität I._______ vom 30. Oktober 2014
belege kein Anstellungsverhältnis. Richtigerweise hätte der verantwortliche
Universitätsvertreter die Bestätigung mangels einer Anstellung gar nicht
ausfüllen dürfen. Das vorliegende Projekt eigne sich angesichts der erfor-
derlichen inhaltlichen und örtlichen Einbindung in institutionelle For-
schungsstrukturen nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit, weshalb
eine Anstellung zwingend erforderlich sei. So habe die Beschwerdeführerin
auch zu Recht nicht geltend gemacht, sie führe das Forschungsprojekt als
selbständig erwerbende Forscherin durch. Und selbst wenn sie angestellt
wäre, so würde ihre Anstellung am 1. Dezember 2017 und somit während
des laufenden Projekts enden. Die Venia Legendi berechtige an sich nicht
dazu, bei der Vorinstanz Gesuche einzureichen und habe auch nicht ohne
weiteres ein Anstellungsverhältnis zur Folge. Schliesslich führt die Vo-
rinstanz an, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine
hohe Transparenz bei der Förderungstätigkeit bestehe.
I.
Am 11. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Präsi-
dentin der (…) Vereinigung der Universität I._______ vom 10. Juni 2015
ein, gemäss welchem die Universität I._______ die Rechtsauffassung teile,
dass kontinuierliche Lehraufträge "ein hoheitliches Arbeitsverhältnis" dar-
stellen. Aus diesem Grund sollten Dozierende zukünftig im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses beschäftigt werden.
B-242/2015
Seite 7
J.
Das Prorektorat G._______ der Universität I._______ teilte dem Bundes-
verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 18. Juni 2015 mit, dass die ge-
setzliche Überführung der Lehraufträge in Lehranstellungen voraussicht-
lich frühestens im Herbstsemester 2016 stattfinden werde. Der Beschwer-
deführerin sei bereits im Jahr 2014 zugesichert worden, dass sie bis und
mit Frühjahrssemester 2016 mit einem minimalen Pensum Lehrleistungen
erbringen könne. Für die Zeit danach bis zu ihrer Pensionierung im Jahr
2017 sei ihr jedoch keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt worden.
Sollte die Überführung in Lehranstellungen noch vor der Pensionierung
vollzogen werden, so würde ein Anstellungsverhältnis der Beschwerdefüh-
rerin durch Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Die Instituts-
leitung des D._______ Instituts ziehe nicht in Betracht, mit der Beschwer-
deführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu vereinba-
ren. Sie sei ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Pensionierung aber befugt,
Doktorierende zu betreuen. Als Privatdozentin sei die Beschwerdeführerin
berechtigt, den Titel bei Altersrücktritt weiterzuführen, während die Venia
Legendi erlösche. Sie hätte zwar noch ein Recht, nicht-curriculare Lehrver-
anstaltungen abzuhalten, wobei die Universität I._______ die Infrastruktur
zur Verfügung stellen würde. Ein Anspruch auf curricular relevante Lehr-
leistungen bestünde ab dem Herbstsemester 2016 dagegen nicht mehr,
obwohl sie bis zum Altersrücktritt als hauptverantwortliche Betreuungsper-
son für Doktorierende tätig sein könne. Auch eine Gutheissung des Förde-
rungsgesuchs ändere nichts an dieser Ausgangslage.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 bestätigte die Vorinstanz die gestellten An-
träge.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Ausführungen fest und machte geltend, dass das Schreiben der
Universität I._______ vom 18. Juni 2015 nichts an der Befugnis der Be-
schwerdeführerin ändere, bis zu ihrem 67. Altersjahr an der Universität
I._______ zu lehren und zu forschen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfah-
B-242/2015
Seite 8
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfü-
gungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs.
3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und
der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 31 und
Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen National-
fonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember 2007 [nach-
folgend: Beitragsreglement,
SiteCollectionDocuments/allg_reglement_d.pdf>, abgerufen am 6. Juli
2015]).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese ist frist- und
formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen
Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die
ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichtein-
tretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499
E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit weiteren Hinweisen). Aller-dings kann in
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge-
macht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste-hen der Eintre-
tensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfech-tungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes-
recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 sowie Rz. 2.164).
2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des angefochtenen
Entscheids nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat.
Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichtein-
tretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde
B-242/2015
Seite 9
als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzu-heissen, der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung
des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 132 V 74 E.
1.1).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungs-
gesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28), welches mit Inkraft-
treten des FIFG vom 14. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2014 (vgl. Art.
57 Abs. 1 FIFG) aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz die Gewährung von
Forschungsbeiträgen in einem Beitragsreglement geregelt (vgl. hierzu so-
gleich nachfolgend). Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 aFIFG entspricht
Art. 9 Abs. 3 des geltenden FIFG. Der Bundesrat hat das Beitragsregle-
ment am 13. Februar 2008 genehmigt. Redaktionelle Änderungen vom 2.
März 2012, welche sich vorliegend inhaltlich nicht auswirken, hat der Bun-
desrat am 27. Juni 2012 genehmigt und am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt
(vgl. Art. 50 der Fassung des Beitragsreglements vom 1. Juli 2012). Weil
die Beschwerdeführerin ihr Förderungsgesuch am 16. Oktober 2014 bzw.
nach der erwähnten Reglementsänderung eingereicht hat, stellt sich auch
insofern die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts nicht. Gemäss
Beitragsreglement werden die Beiträge gestützt auf das Resultat der wis-
senschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen
(Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag
besteht indessen nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement).
3.2 Art. 8 Abs. 1 Beitragsreglement sieht vor, dass natürliche Personen, die
in der Schweiz Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben, zur
Stellung von Beitragsgesuchen bei der Vorinstanz berechtigt sind. Die For-
schung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn der Gesuchsteller für die
Dauer der Forschungsarbeiten als unselbständig Erwerbender bei einer In-
stitution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist, oder als selbständig Erwer-
bender in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 8 Abs. 2 Beitragsreglement). Wei-
ter müssen Gesuchstellende nachweisen, dass ihnen die erforderliche Inf-
rastruktur für das Forschungsprojekt zur Verfügung steht (Art. 13 Abs. 2
Bst. b Beitragsreglement). Die Beitragsgesuche müssen alle als obligato-
risch bezeichneten Angaben und Beilagen enthalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. d
Beitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Vorausset-
zungen von Art. 8 und 9 Beitragsreglement nicht erfüllen, tritt die Vorinstanz
nicht ein (Art. 11 Abs. 1 Beitragsreglement). Leidet das Gesuch dagegen
unter einem Mangel, der ohne weiteres behoben werden kann, so setzt die
B-242/2015
Seite 10
Vorinstanz der gesuchstellenden Person eine Frist zur Behebung an (Art.
11 Abs. 2 Beitragsreglement).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die am 18. November 1952 geborene
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um die finanzielle Unterstützung ei-
nes Forschungsprojekts nachsucht, welches gemäss ihren Angaben vom
April 2015 bis April 2018 dauert und die Betreuung verschiedener Dokto-
randen mitumfasst (vgl. vorne Bst. A).
4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass dieses Forschungsprojekt eine in-
haltliche und örtliche Einbindung in institutionelle Forschungsstrukturen er-
fordere und daher für eine selbständige Erwerbstätigkeit ungeeignet sei.
Aus diesem Grund sei eine Anstellung zwingend erforderlich. Indessen sei
die Gesuchstellerin nicht (bei der Universität I._______) angestellt und er-
fülle daher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Beitragsreg-
lement nicht. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer festen Anstellung
für die Dauer des Projekts sei auch nicht gesichert, ob und wie das Projekt
beim Erreichen des Pensionsalters durch die Beschwerdeführerin weiter-
geführt werde.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass ein bis 2019
befristetes Arbeitsverhältnis vorliege, da die Laufbahnkommission im De-
zember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für weitere sechs
Jahre zu verlängern. Die Venia Legendi begründe eine Pflicht der Univer-
sität I._______, die Beschwerdeführerin für weitere sechs Jahre mit einem
Lehrauftrag zu beschäftigen und sie dafür zu entschädigen. Mit dieser Ver-
längerung des Lehrauftrags bewillige die Universität I._______ ihr, bis min-
destens zu ihrem 67. Lebensjahr zu arbeiten. Weiter habe der Leiter des
D._______ Instituts mit seiner Unterschrift auf dem Formular vom 30. Ok-
tober 2014 bestätigt, dass sie für die beantragte Projektdauer über eine
gesicherte Stelle verfüge. Aus diesen Gründen sei die Betreuung der Dok-
toranden gewährleistet und das bevorstehende Erreichen des Pensionsal-
ters der Beschwerdeführerin irrelevant.
4.4 In ihrer Instruktionsantwort vom 18. Juni 2015 an das Bundesverwal-
tungsgericht, welches vom Prorektor und dem Vorsteher des D._______
Instituts unterzeichnet wurde, führt die Universität I._______ unter Bezug-
nahme auf die einschlägigen kantonalen Erlasse aus, zur Zeit unterrichte
die Beschwerdeführerin gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Lehrauf-
B-242/2015
Seite 11
trag und nicht gestützt auf eine Anstellung. Die entsprechenden Rechts-
grundlagen befänden sich aber in Überarbeitung, so dass eine Überfüh-
rung des bisherigen Lehrauftrags in eine Anstellung ab Herbstsemester
2016 möglich erscheine. Die Beschwerdeführerin werde indessen im Jahr
2017 pensioniert. Ein minimales Pensum von Lehrleistungen sei ihr bis und
mit Frühjahrssemester 2016 zugesichert worden. Für die Zeit danach bis
zu ihrer Pensionierung sei ihr keine Lehrverpflichtung in Aussicht gestellt
worden. Auch ein allfälliges Anstellungsverhältnis werde durch Erreichen
der Altersgrenze automatisch beendet. Die Institutsleitung ziehe nicht in
Betracht, mit der Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine wei-
tere Lehrtätigkeit zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ab
diesem Zeitpunkt bis zur Pensionierung befugt, Doktoranden zu betreuen.
4.5 In ihrer Stellungnahme hierzu hält die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Vorbringen fest. Ergänzend weist sie auf das Urteil 2A.658/2005
vom 28. Juni 2006 des Bundesgerichts sowie auf ein Rechtsgutachten von
lic. Iur. Markus Bischoff vom 3. September 2014 hin, wonach die Ausübung
einer Lehrbefugnis als öffentlich-rechtliche Anstellung zu qualifizieren sei.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.
5.1 Um die persönlichen (Eintretens-)Voraussetzungen zur Forschungsför-
derung gemäss Beitragsreglement der Vorinstanz zu erfüllen, müsste die
Beschwerdeführerin, wie eingangs dargelegt, für die Dauer ihres For-
schungsprojekts, das heisst bis zum April 2018, über eine feste Anstellung
verfügen (vgl. vorne Bst. A). Diese Voraussetzungen sieht die Beschwer-
deführerin insofern erfüllt, als die Laufbahnkommission der Universität
I._______ im Dezember 2013 beschlossen habe, ihre Venia Legendi für
eine weitere Periode von 6 Jahren zu verlängern, was für diesen Zeitraum
das Bestehen eines förmlichen Lehrverhältnisses impliziere. Zudem habe
der zuständige Institutsdirektor mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 zu-
handen der Vorinstanz das Vorliegen der erforderlichen Rahmenbedingun-
gen für das Forschungsprojekt bestätigt, mithin – nach Auffassung der Be-
schwerdeführerin – zugleich das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses
für die Dauer des Forschungsprojekts.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
5.2 Aus der Stellungnahme der Universität I._______ vom 18. Juni 2015
an das Bundesverwaltungsgericht geht unmissverständlich hervor, dass
B-242/2015
Seite 12
die Beschwerdeführerin – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation ih-
res Lehrverhältnisses als öffentlich-rechtlicher Lehrauftrag oder als förmli-
che Anstellung – im Jahr 2017 pensioniert werde. Die Institutsleitung habe
ihr bereits im Jahr 2014 ein minimales Pensum an Lehrleistungen bis und
mit Frühjahrsemester 2016 zugesichert und ziehe nicht in Betracht, mit der
Beschwerdeführerin ab Herbstsemester 2016 eine weitere Lehrtätigkeit zu
vereinbaren. Indessen sei sie bis zu ihrer Pensionierung befugt, Doktoran-
den zu betreuen.
Dieser Darlegung vermag die Beschwerdeführerin keine neuen, überzeu-
genden Argumente entgegen zu setzen. So geht sie in ihrer Stellungnahme
vom 10. Juli 2015 nicht auf das Vorbringen der Universitätsleitung ein, ihr
bereits im Jahr 2014 ein minimales Lehrpensum lediglich bis und mit Früh-
jahrsemester 2016 zugesichert zu haben. Vielmehr beruft sie sich weiterhin
im Wesentlichen auf die Verlängerung ihrer Venia Legendi im Jahr 2013,
aus welchem Umstand sie ein förmliches Anstellungsverhältnis bis zum Ab-
schluss ihres Forschungsprojekts abzuleiten versucht. Damit vermag sie
indessen im Ansatz nicht durchzudringen. Wie die Universitätsleitung mit
Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Universitätsordnung (…)
darlegt, erlischt die Venia Legendi mit dem Altersrücktritt, welcher im Alter
von 65 Jahren erfolgt. Auch aus den übrigen Vorbringen der Vorinstanz und
der Universität I._______ wird ersichtlich, dass mit der Venia Legendi –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ein Lehrauftrags-
oder Anstellungsverhältnis begründet wird, sondern dass es hierzu weite-
rer Rechtsakte bedarf, und dass die so begründeten Rechtsverhältnisse,
wie erwähnt, mit dem Altersrücktritt aufgelöst werden. Inwiefern hierin ein
Verstoss gegen die Forschungs- und Lehrfreiheit zu erblicken ist, was aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte,
ist nicht ersichtlich.
5.3 Endet die ordentliche Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem
Frühjahrsemester 2016 und ist die Beschwerdeführerin hernach lediglich
bis November 2017 bzw. bis zu ihrem Altersrücktritt zur Doktorandenbe-
treuung befugt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine hinrei-
chende Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zur Betreuung ihres Pro-
jekts während dessen ganzer Dauer als nicht gewährleistet erachtete. Da-
mit erweist sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unbegrün-
det und ist abzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, der
Frage nach der rechtlichen Qualifikation des Lehrverhältnisses der Be-
schwerdeführerin weiter nachzugehen.
B-242/2015
Seite 13
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten wer-
den auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Der am 6. Februar 2015 einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VKGE und
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten wer-den
(Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz, [BGG, SR 173.110]).
Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Fanny Huber
Versand am: 11. August 2015