Abtei lung II
B-2440/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
A._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Dr. Pirmin Bischof
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisionsexperte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2440/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) stellte am 22. Dezember 2007 bei der
eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Ge-
such um Zulassung als Revisionsexperte.
Im Rahmen der summarischen Überprüfung des Gesuchs stellte die
RAB fest, dass der Beschwerdeführer im Formular einen Verstoss ge-
gen Art. 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) angegeben hatte. Mit E-Mail vom 8. Januar 2008 forderte
die RAB den Beschwerdeführer auf, eine Kopie des entsprechenden
Strafurteils einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe
vom 29. Januar 2008 nach und nahm gleichzeitig Stellung dazu.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2005 vom Amtsgericht Ol-
ten-Gösgen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher
(Art. 325 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]), begangen zwischen dem 1. Januar 2000 und
dem 31. Dezember 2003, und Vergehens gegen das BVG - insbeson-
dere gegen die gesetzlichen Pflichten als Kontrollstelle (Art. 76 Abs. 5
BVG), begangen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 13. Mai 2003,
zu einer Busse von Fr. 8'000.- verurteilt. Die Verurteilung wegen ord-
nungswidriger Führung der Geschäftsbücher erwuchs in Rechtskraft.
Gegen die Verurteilung wegen groben Verstosses gegen die gesetzli-
chen Pflichten als Kontrollstelle erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom
24. Mai 2007 bestätigte dieses den angefochtenen Schuldspruch und
verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessät-
zen zu je Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-, ersatzwei-
se zu 6 Tagen Freiheitsstrafe. Eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. November
2007 ab (Urteil des Bundesgerichts 6B.375/2007 vom 15. November
2007).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte die RAB dem Beschwerde-
führer mit, dass er aufgrund seiner Verurteilungen keine Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit biete, weshalb er nicht provisorisch als
Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig forderte sie
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ihn auf, zur vorläufigen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen und
einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister, dem Betreibungsregis-
ter sowie dem Konkursregister einzureichen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, umgehend provisorisch als Revisionsexperte zugelassen zu wer-
den. Am 27. Februar 2008 reichte er die verlangten Auszüge ein.
Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte mit
Verfügung vom 12. März 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine provi-
sorische Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte sei
nicht möglich, da der Beschwerdeführer offensichtlich über keinen un-
bescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Revisionsauf-
sichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) verfüge.
B.
Mit Beschwerde vom 14. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer,
die Verfügung der RAB vom 12. März 2008 aufzuheben und ihn defini-
tiv als Revisionsexperte zuzulassen; eventualiter sei das Gesuch um
Zulassung als Revisionsexperte vom 21. Dezember 2007 zwecks Neu-
beurteilung an die RAB zurückzuweisen, und er sei unverzüglich provi-
sorisch als Revisionsexperte zuzulassen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2008 beantragt die RAB, die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2008 aufzuheben und das
Gesuch des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen unbe-
scholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG, weshalb er nicht
als Revisionsexperte zugelassen werden könne.
D.
Mit Replik vom 10. Juni 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 14. April
2008 fest.
E.
Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 30. Juni 2008 an ihren Rechtsbe-
gehren in der Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 fest.
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F.
Auf die Begründung der Anträge von Beschwerdeführer und Vorinstanz
wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2
RAG).
Der Entscheid der RAB vom 12. März 2008 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemei-
nen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Ad-
ressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei definitiv, eventualiter proviso-
risch als Revisionsexperte zuzulassen.
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Die Vorinstanz hat angenommen, der Beschwerdeführer erfülle die Vo-
raussetzungen für eine Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 4
und Art. 43 Abs. 6 RAG offensichtlich nicht, weshalb er nicht proviso-
risch als Revisionsexperte zugelassen werden könne. Gleichzeitig hat
sie sinngemäss erwogen, dass die Verweigerung der provisorischen
Eintragung zugleich ein negativer Entscheid über die definitive Zulas-
sung sei (angefochtener Entscheid E. 2.1-2.5). Wie noch näher aufzu-
zeigen sein wird, trifft diese Auffassung zu. Erfüllt der Beschwerdefüh-
rer die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich nicht, wird er weder provisorisch noch
definitiv als Revisionsexperte zugelassen. Obschon die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die provisorische Zulassung als Revisionsex-
perte verweigert hat, ist im vorliegenden Verfahren der Streitgegen-
stand die Zulassung als Revisionsexperte an sich.
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in
Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von
Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ord-
nungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revi-
sionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
3.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Auf-
sichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidge-
nössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss
Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisions-
expertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von
staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
3.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revi-
sionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3)
für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das
Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen
und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als
Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich
beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid
über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2
Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulas-
sungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zuge-
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lassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche ab-
weisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulas-
sungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offen-
sichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht
vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorin-
nen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revi-
sionsexperte am 22. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorer-
wähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) ein-
gereicht. In Anwendung von Art. 47 Abs. 2 RAV wies die RAB das Ge-
such um provisorische Zulassung als Revisionsexperte mit der Be-
gründung ab, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des un-
bescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RAG offensichtlich
nicht erfülle.
4.
4.1 Nach Art. 4 RAG und Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG kann
eine natürliche Person als Revisionsexperte/Revisionsexpertin zuge-
lassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als
zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten werden
Personen bezeichnet, die berechtigt sind, wirtschaftlich bedeutsame
Unternehmen im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen
(Art. 727b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]).
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG wird eine natürliche Person als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die
Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leu-
mund verfügt.
4.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss
in Wirtschaftswissenschaften aus dem Jahr 1979 und kann eine
25-jährige Tätigkeit als Treuhänder und Revisor vorweisen. Bei einer
summarischen Überprüfung erscheinen die Anforderungen an die Aus-
bildung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG und an die zwölfjährige unbe-
aufsichtige Fachpraxis nach Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG als
erfüllt, was unbestritten und nicht Streitgegenstand ist.
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4.2.2 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4
Abs. 1 RAG wird in der Botschaft zum RAG (vgl. BBl 2004 3969) nicht
näher umschrieben. Er wird in Art. 4 Abs. 1 RAV konkretisiert. Danach
wird der Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholte-
nen Leumund verfügt und sich aus keinen anderen persönlichen Um-
ständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätig-
keit bietet. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 2 RAV insbeson-
dere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralregister
nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine.
4.2.3 Verschiedene Erlasse des Bundes machen die Erteilung einer
Bewilligung von einem guten Leumund abhängig. Für die Auslegung
des unbestimmten Rechtsbegriffs kann insbesondere auf die zu den
Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom
24. März 1995 über die Börsen und Effektenhandel (BEHG, SR 954.1)
und Art. 14 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997
zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0)
entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 II 438
E. 3.3., BGE 108 Ib 196 E. 2-4, BGE 99 Ib 104 E. 5) und der Eidge-
nössischen Bankenkommission (EBK Bulletin 47/2005 S. 167, EBK
Bulletin 40/2000 S. 32, EBK Bulletin 23/1993 S. 19ff.) zurückgegriffen
werden. Daraus ergibt sich für die Zulassung zum Revisionsexperten
was folgt.
Bei einer Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Ele-
mente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als
berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften
wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden
(BGE 99 Ib 104 E. 5). Unter Umständen können auch Aktivitäten, die
über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperten hinausgehen, die
Beurteilung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen (vgl. BGE 129
II 438 E. 3.3, BGE 99 Ib 104 E. 2b).
4.3 Es ist somit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam-
ten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die sich aus dem Revisions-
aufsichtsgesetz ergebenden Pflichten die Voraussetzungen für eine
einwandfreie Prüftätigkeit als erfüllt erscheinen. Dabei ist auch eine
Prognose anzustellen. Die Aufsichtsbehörde verfügt dabei über einen
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gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3.1; ROLF H.
WEBER, Börsenrecht, Zürich 2001, Art. 10 BEHG Rz. 26).
Der Begriff des guten Leumunds beziehungsweise der Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben
der Revisionsstelle auszulegen. Seine Tragweite ergibt sich aus dem
Sinn und Zweck des anwendbaren Rechtssatzes und der Stellung der
Vorschrift im System der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 99 Ib 104
E. 5). Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von
Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von öf-
fentlichen Interessen (BBl 2004, 3989). Der Revisionsstelle kommt im
heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuver-
lässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit
alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirt-
schaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen (BBl
2004 3975 f.). Die gesetzliche Regelung von Revisionsdienstleistun-
gen macht nur Sinn, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizier-
te Personen erfolgt und so die Erwartungen an die Qualität erfüllt wer-
den (BBl 2004, 3978 f.). Wo das Gesetz zwingend eine Revisions-
dienstleistung vorschreibt, muss es folglich auch die fachlichen Min-
destanforderungen an die Revisoren und Revisionsexperten festlegen,
um die Verlässlichkeit der Revision zu gewährleisten (BBl 2004
3997 f.). Gesetzlich vorgeschriebene Revisionen dürfen deshalb nur
von behördlich zugelassenen Revisoren, Revisionsexperten und Revi-
sionsunternehmen erbracht werden. Zum Schutz der Betroffenen sol-
len deshalb Personen, die für diese Tätigkeit ungeeignet erscheinen,
nicht zugelassen werden.
Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein
korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzteres ist in erster
Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisions-
rechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des
Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der
einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstös-
se gegen einschlägige Rechtsnormen beziehungsweise gegen die
Treue- und Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RAV).
4.3.1 Gemäss Strafregisterauszug hat sich der Beschwerdeführer des
Vergehens gegen das BVG, begangen vom 1. Januar 2001 bis 13. Mai
2003, und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, be-
gangen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, schuldig ge-
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macht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
Fr. 390.-, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Von der
Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wurde der Beschwer-
deführer vollumfänglich freigesprochen. Die Widerhandlung gegen
Art. 76 Abs. 5 BVG stellt ein Vergehen, der Tatbestand der ordnungs-
widrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) eine mit Busse
sanktionierte Übertretung dar.
Der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens
X._______AG war seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach Art. 53
BVG, als Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung über Jahre hinweg
überhaupt nicht mehr nachgekommen. Er hatte auf die Prüfung der
Buchhaltung der Vorsorgestiftung verzichtet und dadurch insbesondere
nicht festgestellt, dass gar keine Buchhaltung mehr geführt wurde.
Weiter hatte er Auskunftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsichtsbe-
hörde mehrfach verletzt, indem er die geforderten Auskünfte nie liefer-
te und damit die Auskunft verweigerte.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 die
Unterlassung der Prüfung der Jahresrechnung beziehungsweise die
unterlassene Meldung an die Stiftungsaufsichtsbehörde, dass gar kei-
ne solche Jahresrechnung mehr geführt wurde, im Einklang mit den
Vorinstanzen, als massive Pflichtverletzung eingestuft.
Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten schwere Pflicht-
verletzungen im Kernbereich der Revisionsstelle zu schulden kommen
lassen. Zudem liegen die Taten nicht weit zurück und stehen in unmit-
telbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten.
Derartige Verfehlungen beeinträchtigen den beruflichen Leumund und
guten Ruf des Beschwerdeführers und lassen erhebliche Zweifel an ei-
ner glaubwürdigen Ausübung seiner Tätigkeit und die Einhaltung der
Pflichten aufkommen (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3). Daran vermögen die
Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Gründe und
Motive für solch schwere Pflichtverletzungen und deren konkrete Aus-
wirkungen sind für die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftä-
tigkeit grundsätzlich unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer gel-
tend macht, er sei überlastet gewesen und sei aus Zeitmangel seinen
gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, spricht daraus keine be-
sondere Einsicht; im Rahmen der Prognose hätte dies gar die erwähn-
ten Zweifel an den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich richtig zu
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organisieren, verstärken können. Schliesslich ist das Fehlen eines
Schadens und einer Bereicherungsabsicht nicht ausschlaggebend.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gewähr für eine einwand-
freie Prüftätigkeit nach Art. 4 RAV aufgrund der über Jahre hinweg be-
gangenen vorsätzlichen und schweren Verfehlungen offensichtlich und
zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Frage der Ge-
währ kann bei Einreichung eines neuen Gesuchs zu einem späteren
Zeitpunkt gegebenenfalls anders beurteilt werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. März 2005 aufgrund des Wohl-
verhaltens während der zweijährigen Probezeit inzwischen nicht mehr
im Straftregisterauszug erscheinen würde, wenn er nicht appelliert hät-
te (Art. 371 Abs. 3bis StGB), und die RAB ihm unter diesen Umständen
die Zulassung als Revisionsexperte mit grösster Wahrscheinlichkeit er-
teilt hätte. Er dürfe nicht benachteiligt werden, nur weil er den Rechts-
weg beschritten habe. Die RAB habe bei der Gewährsprüfung auf den
Deliktzeitpunkt und nicht auf das Datum des Strafregistereintrags ab-
zustellen.
5.1 Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Verurteilung in das Strafre-
gister eingetragen (Art. 11 Abs. 1 und 2 der VOSTRA-Verordnung vom
29. Dezember 2006 [SR 331]). Die Verurteilungen des Beschwerdefüh-
rers waren nach der abschliessenden Beurteilung des Bundesgerichts
rechtskräftig und wurden ins Strafregister eingetragen.
Nach Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte
Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte
sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Der Eintrag wird von
Amtes wegen entfernt. Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht
mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen
grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7
StGB). Letzteres gilt grundsätzlich nur für Strafverfahren. Allerdings ist
es nach der Rechtsprechung auch dort ausnahmsweise zulässig, aus
dem Strafregister entfernte Vorstrafen zu berücksichtigen, wenn die
Vorstrafen der Behörde gleichwohl zur Kenntnis gelangen, und sie für
die Urteilsfindung in verschiedener Hinsicht wesentlich sein können
(BGE 121 IV 3 E. 1c/cc).
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5.2 Das Beschreiten des Rechtsweges führte zu einer zeitlich verzö-
gerten Eintragung der Verurteilung ins Strafregister. Die Folgen hat der
Beschwerdeführer zu tragen. Es liegt keine unzulässige Ungleichbe-
handlung vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Be-
schwerdeführer ausgefüllte Formular "Gesuch um Zulassung als Revi-
sionsexperte/in und um Aufnahme ins Register der RAB" Angaben zu
"Straf-/Verwaltungsstrafverfahren" verlangte. Daraus lässt sich ablei-
ten, dass die Vorinstanz bei der Zulassungsprüfung auch Strafurteile
mitberücksichtigen will, die im Strafregister nicht mehr aufscheinen.
6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass eine Nichtzu-
lassung als Revisionsexperte aufgrund der Verneinung der Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit einem faktischen Berufsverbot gleich-
komme, da er nicht mehr als leitender Revisor tätig sein könne und
ihm damit die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit entzogen
werde. Ein Berufsverbot hätte eine erhebliche Umsatzeinbusse zur
Folge, hervorgerufen durch personelle Veränderungen, die Auflösung
von Mandats- und Auftragsverhältnissen, das Ausscheiden aus dem
Verwaltungrat der Y._______AG und die Nichtzulassung der
Z._______AG als Revisionsunternehmen nach Art. 6 RAG. Im Übrigen
sei er seit über 25 Jahren erfolgreich als Treuhänder und Revisor tätig.
Bei den Verfehlungen, für die er rechtsgültig verurteilt wurde, handle
es sich um einen einmaligen Zwischenfall. Sein Leumund sei ansons-
ten tadellos. Das faktische Berufsverbot verstosse deshalb gegen das
Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und sei unverhältnismässig.
6.1 Die Tätigkeit als Revisionsexperte fällt unter den Schutzbereich
der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
In Bezug auf die Möglichkeit, einen bestimmten Beruf überhaupt aus-
üben zu können, verschafft Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) keinen über Art. 27 BV hinausgehenden Schutz (BGE 130 I
26 E. 9). Einer der Teilgehalte von Art. 27 Abs. 2 BV ist das vorliegend
interessierende Recht auf freien Berufszugang, welches seine Bedeu-
tung im Wesentlichen in seiner Ausprägung als Garantie für einen frei-
en Marktzutritt hat. Insbesondere sollen die privatwirtschaftlich Tätigen
dadurch vor grundsatzwidrigen oder vor unverhältnismässigen grund-
satzkonformen Marktzutrittsbarrieren geschützt werden. Gerade in die-
sem Zusammenhang stellen Bewilligungspflichten für die Berufsaus-
Seite 11
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übung teilweise schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar, sind
aber zulässig, sofern sie sich auf eine genügende gesetzliche Grund-
lage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sind (BGE 123 I 212 E. 3a).
Ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedarf zu seiner Recht-
fertigung einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 122 I 130
E. 3b/bb). Das schliesst aber nicht aus, dass das formelle Gesetz sich
auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausge-
staltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (vgl.
BGE 115 Ia 277 E. 7a).
6.2 Vorliegend legt Art. 4 Abs. 1 RAG, also ein formelles Gesetz, die
Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten, unter ande-
rem das Erfordernis des unbescholtenen Leumunds, fest. In Art. 4 RAV
werden die Anforderungen präzisiert, wobei sich die Verordnungsbe-
stimmung an die gesetzlichen Vorgaben hält. Das Erfordernis der for-
mell-gesetzlichen Grundlage für den hier gegebenen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit ist somit erfüllt.
6.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine be-
hördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen
zumutbar ist. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann auf
die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Lehre ver-
wiesen werden (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1, BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE
130 II 425 E. 5.2, BGE 124 I 40 E. 3e je mit weiteren Hinweisen; statt
vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.).
Das Revisionsrecht verfolgt das Ziel, die Qualität der Revisionstätigkeit
dadurch sicherzustellen, dass die Erbringung von gesetzlich vorge-
schriebenen Revisionsdienstleistungen fachlich qualifizierten Fachper-
sonen vorbehalten bleiben. Durch das Zulassungssystem wird geprüft,
ob die betreffenden Personen diesen Anforderungen genügen. Mit der
Nichtzulassung von Personen, welche keine Gewähr für eine einwand-
freie Prüftätigkeit bieten, wird die Qualität von Revisionsdienstleistun-
gen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision ge-
stärkt und das angestrebte Ziel erreicht. Die Massnahme ist somit ge-
eignet.
Andere Massnahmen, beispielsweise eine auf bestimmte Gebiete be-
schränkte Zulassung, Kontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde
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oder Beaufsichtigungen durch andere Revisionsexperten sind vom Ge-
setz nicht vorgesehen und erscheinen nicht als geeignet, um eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Obschon die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsex-
perte Auswirkungen auf die Organisation seiner Gesellschaften und
seine Tätigkeit als leitender Revisor hat, kann von einem faktischen
Berufsverbot nicht gesprochen werden. Wohl wird das Vertrauen in die
Fähigkeiten des Beschwerdeführers durch eine Nichtzulassung als Re-
visionsexperte gemindert, was mit dem Verlust von Mandaten und fi-
nanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Allerdings kann der Be-
schwerdeführer weiterhin Revisionsdienstleistungen erbringen, falls er
einige organisatorische und personelle Änderungen in seinen Gesell-
schaften vornimmt, zum Beispiel indem er einen zugelassenen Revi-
sionsexperten anstellt. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer die Ge-
währ einer einwandfreien Prüftätigkeit nicht grundsätzlich und endgül-
tig abgesprochen. Es ist durchaus denkbar, dass zu einem späteren
Zeitpunkt ein neues Gesuch um Zulassung gutgeheissen werden
könnte. Insgesamt sind das öffentliche Interesse an qualitativ hochste-
henden Revisionsdienstleistungen durch zugelassene Revisionsexper-
ten und das damit verbundene Vertrauen höher zu gewichten, als die
zumutbaren Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer durch
die Nichtzulassung hinnehmen muss.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anfor-
derungen an den unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1
RAG offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verur-
teilung, die seine berufliche Tätigkeit betraf, bietet er zur Zeit keine
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit und kann somit nicht provi-
sorisch als Revisionsexperte zugelassen werden. Die Nichtzulassung
des Beschwerdeführers als Revisionsexperte ist verhältnismässig und
verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht.
8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Ver-
fahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 4'000.- festgelegt
und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Par-
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teientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e cont-
rario).
Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 106'056; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 f. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juli 2008
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