B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2441/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Thun,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildienst / Aufgebot zum
Vorstellungsgespräch.
B-2441/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Januar 2004 wurde X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 390 Zivildiensttagen
verpflichtet. Davon hat der Beschwerdeführer bisher 313 Diensttage ge-
leistet.
B.
Mit Schreiben vom 20. September 2013 erinnerte die Vollzugsstelle für
den Zivildienst, Regionalzentrum Thun (nachfolgend: Vorinstanz), den
Beschwerdeführer an seine Einsatzpflicht im Jahr 2014 und forderte ihn
auf, bis 15. November 2013 eine Vereinbarung über einen Einsatz von
mindestens 26 Diensttagen einzureichen. Mit eingeschriebenem Brief
vom 27. November 2013 ermahnte sie den Beschwerdeführer, eine
Einsatzvereinbarung einzureichen und verlängerte die Frist zur Einrei-
chung bis 15. Januar 2014. Gleichzeitig informierte sie ihn, dass ein Auf-
gebot von Amtes wegen ergehe, falls er bis zum genannten Termin nicht
selbst eine Einsatzvereinbarung einreiche. In einem solchen Fall könne er
weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen. Falls gesundheitliche
oder andere Einschränkungen für bestimmte Einsatzleistungen bestün-
den, habe er dies der Vorinstanz bis zum erwähnten Termin mitzuteilen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für die Er-
stellung eines Aufgebots von Amtes wegen eine Gebühr von bis zu
Fr. 540.− erhoben würde.
C.
Am 16. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefo-
nisch mit, dass er am 31. Januar 2014 ein Gespräch mit einem möglichen
Einsatzbetrieb habe. Hierauf verlängerte die Vorinstanz die Frist zur Ein-
reichung einer Einsatzvereinbarung bis 28. Februar 2014. Weiter wies sie
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer unbedingt vor Ablauf der Frist
wieder melden müsse, sollte keine Einsatzvereinbarung abgeschlossen
werden.
D.
Da der Beschwerdeführer bis am 28. Februar 2014 keine Einsatzverein-
barung eingereicht hatte, versuchte ihn die Vorinstanz am 14. März 2014
sowie erneut am 4. April 2014 und am 9. April 2014 telefonisch zur errei-
chen. Man teilte ihm auf dem Anrufbeantworter mit, dass man seinen
Rückruf bis zum 10. April 2014 erwarte, ansonsten ein Aufgebot von Am-
tes wegen erstellt würde. Bis zum 16. April 2014 ging bei der Vorinstanz
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weder ein Rückruf noch eine Einsatzvereinbarung ein. Entsprechend ver-
fügte die Vorinstanz am 16. April 2014 wie folgt:
"1. X._______ hat vom 15.09.2014 bis 10.10.2014 beim Einsatzbe-
trieb Y._______ einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26
Diensttagen zu leisten. Dieser Zivildiensteinsatz berechtigt vor-
aussichtlich zu 0 Ferientagen.
2. X._______ meldet sich am ersten Einsatztag um 09.00 Uhr im
Einsatzbetrieb Y._______.
3. Es wird eine Gebühr von CHF 360.00 erhoben. Diese Gebühr wird
mit Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu
bezahlen. Die Rechnung mit Einzahlungsschein wird X._______ mit
separater Post zugestellt."
Gleichentags bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einer zweiten
Verfügung zum Vorstellungsgespräch am 5. September 2014 beim
Einsatzbetrieb Y._______ auf.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer die beiden
Verfügungen der Vorinstanz vom 16. April 2014 an. Sinngemäss bean-
tragt er die Aufhebung der beiden Verfügungen.
Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er beruflich und
privat unabkömmlich sei. Zum konkreten Einsatz bringt der Beschwerde-
führer vor, dass sich der Einsatzort und die Arbeitszeiten nicht für seine
Lebensverhältnisse eigneten und er körperlich nicht in der Lage sei, den
Einsatz zu leisten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 hält die Vorinstanz fest, dass
sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Dienstverschiebungs-
gründe des Verlusts des Arbeitsplatzes und der ausserordentlichen Härte
für seinen Arbeitgeber und seine engsten Angehörigen berufe. Ein
Dienstverschiebungsgesuch habe er jedoch nicht eingereicht, daher habe
die Vorinstanz noch nicht über die Dienstverschiebungsgründe entschie-
den. Dennoch äussere sie sich zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers wie folgt: Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb er
aufgrund des Zivildiensteinsatzes vom 15. September 2014 bis zum
10. Oktober 2014 seinen Arbeitsplatz verlieren sollte, zumal er während
der Anstellung bei diesem Arbeitgeber bereits mehrere und länger dau-
B-2441/2014
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ernde Zivildiensteinsätze geleistet habe. Es bestehe für den Arbeitgeber
sowie für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau genügend Zeit, um
die nötigen organisatorischen Schritte zu planen und vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, selbst einen Einsatz zu
vereinbaren, welcher seinen Bedürfnissen sowie denjenigen des Arbeit-
gebers und der Familie am besten gerecht geworden wäre. Dies habe er
jedoch unterlassen, wofür er selbst die Verantwortung trage. Im Übrigen
habe er keinen Nachweis erbracht, wieso er für den Einsatz nicht geeig-
net sein sollte. Die Vorinstanz beantrage somit die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erheblich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügungen der Vorinstanz vom 16. April 2014 können nach
Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen
Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. Art.
44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) und die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind ge-
wahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor
(Art. 47 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Nach Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen län-
ger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Die Zivildienstpflicht um-
fasst namentlich die Pflicht zur Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben,
wenn diese es verlangen (Art. 9 Bst. c ZDG i.V.m. Art. 19 ZDG) und zur
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis deren gesetzliche Ge-
samtdauer erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG i.V.m. Art. 8 ZDG). Der Zivil-
dienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1
ZDG). Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so,
dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen
Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht
hat (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom
11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Die Min-
destdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Weiter
erbringt die zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das
27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26
Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist (Art.
39a Abs. 1 ZDV).
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Satz 1 ZDV sucht die zivildienstpflichtige
Person Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Damit wird
ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Absolvierung des Zivildienstes in wei-
tem Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
BVGer B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 4). Die Vollzugsstelle stellt der
zivildienstpflichtigen Person die für die Suche erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV).
Nach Art. 22 Abs. 1 ZDG bietet die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige
Person zum Zivildienst auf. Erlauben die Ergebnisse der Suche den Er-
lass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot
selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes
wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen
Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die
Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Arti-
kel 39a ZDV abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung ste-
hen (Art. 31a Abs. 4 ZDV).
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen
Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mit-
zugestalten, unbestrittenermassen nicht genutzt. Er unterliess es, auch
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nach Fristverlängerung und mehrmaligen Hinweisen der Vorinstanz, sel-
ber eine Vereinbarung über einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen
einzureichen. In Anwendung von Art. 22 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 ZDV
verfügte die Vorinstanz daher am 16. April 2014 berechtigterweise Aufge-
bote von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz und zum Vorstellungsge-
spräch.
3.
Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er weder an seinem Arbeitsplatz noch bei seiner Familie 26 Tage
fehlen könne. Damit beruft er sich sinngemäss auf die Dienstverschie-
bungsgründe des Verlusts des Arbeitsplatzes (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV)
und der ausserordentlichen Härte für seinen Arbeitgeber und seine engs-
ten Angehörigen (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV). Zunächst stellt sich aller-
dings die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwer-
de gegen das Aufgebot von Amtes wegen überhaupt ein Dienstverschie-
bungsgesuch stellen kann.
3.1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann
(Art. 44 Abs. 1 ZDV). Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbe-
trieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Voll-
zugsstelle ein (Art. 44 Abs. 2 ZDV). Das vorliegende Verschiebungsge-
such richtet sich gegen zwei Aufgebotsverfügungen. Solange jedoch ge-
gen eine Verfügung Beschwerde geführt wird, kann kein Verschiebungs-
gesuch gestellt werden (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstge-
setz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, S. 1677).
Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juni 2014 hat der Be-
schwerdeführer kein Dienstverschiebungsgesuch bei ihr eingereicht. Das
Bundesverwaltungsgericht sollte dem Entscheid der Vorinstanz an sich
nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in
seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entschei-
den. Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber ausführlich zu den
vorgebrachten Dienstverschiebungsgründen Stellung nimmt, ist aus pro-
zessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die
Vorinstanz zum Entscheid über das sinngemäss in der Beschwerde ent-
haltene Dienstverschiebungsgesuch abzusehen (siehe Urteile des BVGer
B-679/2014 vom 15. Mai 2014 S. 4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013
E. 1.3.2 und B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5).
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Seite 7
3.2 Gesuche um Dienstverschiebung haben eine Begründung und die nö-
tigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der frag-
liche Einsatz geleistet werden soll, zu enthalten (Art. 44 Abs. 3 ZDV).
Art. 46 ZDV nennt die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfer-
tigen oder ausschliessen. Stellt die zivildienstpflichtige Person ein Ge-
such um Dienstverschiebung, kann die Vollzugsstelle dieses gemäss
Art. 46 Abs. 3 ZDV dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Per-
son:
"a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
c
bis
. mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden
Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das
Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der
Zivildienstpflicht ist;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann
eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre
engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche
Härte bedeuten würde."
Nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV lehnt die Vollzugsstelle das Gesuch
um Dienstverschiebung ab, wenn keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und
Abs. 3 ZDV vorliegen oder den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person
durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, aufgrund einer erneu-
ten Abwesenheit von 26 Tagen seine Arbeit zu verlieren oder freigestellt
zu werden. Er beruft sich damit auf den Dienstverschiebungsgrund des
Verlusts des Arbeitsplatzes (Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV).
4.1 Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel
beigelegt, welche seinen Befürchtungen Nachdruck zu verleihen ver-
möchten. Es findet sich weder eine diesbezügliche Äusserung des Ar-
beitsgebers in den Unterlagen, noch ist bekannt, ob der fragliche Einsatz
für den Arbeitgeber in eine günstige Zeit fällt oder nicht. Gegen eine Kün-
digung von Seiten des Arbeitgebers spricht vielmehr, wie die Vorinstanz
treffend bemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jah-
ren dort angestellt ist und während seiner Anstellung bereits zwei Zivil-
B-2441/2014
Seite 8
diensteinsätze im Umfang von je 26 Diensttagen sowie im Jahr
2010/2011 den langen Einsatz von 180 Diensttagen leistete. Dem Arbeit-
geber war es offenbar möglich, sich während den bisherigen Abwesenhei-
ten des Beschwerdeführers zu organisieren. Inwiefern dies neuerdings
nicht mehr möglich sein sollte, wird nicht ersichtlich. Eine gewisse Mehr-
belastung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hat der Arbeit-
geber gemäss Rechtsprechung hinzunehmen (Urteile des BVGer B-
1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5 f. und B-2544/2012 vom 10. Juli 2012
S. 4).
4.2 Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf
der Probezeit nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer schweizeri-
schen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst leistet, sowie,
sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen
vorher und nachher (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]). Überdies ist eine Kündigung des Arbeits-
verhältnisses missbräuchlich, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Ar-
beitnehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR).
Darunter fällt auch jede Begründung einer Kündigung, in der einem Ar-
beitnehmer vorgeworfen wird, er habe während und wegen der dienstli-
chen Abwesenheit keine oder ungenügende Arbeitsleistungen erbracht
(Urteile des BVGer B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1 und B-
2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4.1). Zwar ist eine missbräuchliche Kün-
digung nicht unwirksam. Die Sanktionen, welche das Gesetz an sie
knüpft, sind indessen gravierend. Eine Partei, die das Arbeitsverhältnis
missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung aus-
zurichten, die maximal dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate
entsprechen kann (vgl. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR).
4.3 Es handelt sich vorliegend um eine abstrakte und unbelegte Befürch-
tung, der Arbeitgeber würde die Stelle des Beschwerdeführers wegen des
bevorstehenden Zivildiensteinsatzes kündigen. Der Arbeitgeber kennt die
Dienstpflicht des Beschwerdeführers von vorangehenden Diensteinsät-
zen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer aufgrund des Schutzes von
Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR hinreichend vor einer Kündigung durch seinen
Arbeitgeber geschützt. Eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes kann
damit nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV bewilligt werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine 26-tägige Abwe-
senheit für seinen Arbeitgeber einerseits aus organisatorischen Gründen
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Seite 9
– weil es keine geeignete Stellvertretung für ihn gebe – und andererseits
aus finanziellen Gründen – weil sich der Arbeitgeber das Einarbeiten ei-
ner geeigneten Person als Stellvertretung nicht leisten könne – eine aus-
serordentliche Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) darstellen würde.
5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nur dann anerkannt, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(vgl. Urteile des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7, B-1013/2014
vom 22. Mai 2014 E. 4.5, B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2, B-
3920/2013 vom 16. Oktober 2013 S. 5, B-4681/2013 vom 15. Oktober
2013 E. 2.4, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1, B-242/2013 vom
1. Juli 2013 E. 2.4, B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5 und B-1515/2013
vom 14. Mai 2013 S. 4).
5.2
5.2.1 Unbestrittenermassen kann eine 26-tägige Abwesenheit eines Ar-
beitnehmers vom Arbeitsplatz sowohl den betroffenen Arbeitnehmer als
auch den Arbeitgeber vor gewisse Probleme stellen. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, gilt dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer als Betriebsleiter eine führende Funktion innehat, de-
ren Vertretung qualifizierte Anforderungen verlangt. Damit unterscheidet
sich die vorliegende Situation aber nicht von der beruflichen Situation
zahlreicher anderer Zivildienstpflichtiger in leitender Funktion. Auch diese
müssen eine Lösung finden, um eine Vertretung sicherzustellen. Die ne-
gativen Auswirkungen für den Arbeitgeber mildern sich im konkreten Fall
auch dadurch, dass er nur ein 50%-Pensum innehat und nur im Rahmen
dieses Pensums ausfällt. Der Beschwerdeführer belegt sodann nicht wei-
ter, weshalb er für den Arbeitgeber im vorgesehenen Einsatzzeitraum
(September und Oktober 2014) unverzichtbar sei.
5.2.2 Überdies sind zivildienstliche Abwesenheiten, anders als krankheits-
bzw. unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar. Dadurch kann ihnen
rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden. Wie
oben festgehalten, leistete der Beschwerdeführer während seiner Anstel-
lung beim aktuellen Arbeitgeber bereits Zivildiensteinsätze. Dieser weiss
um die jährliche Zivildienstpflicht seines Arbeitnehmers. Eine gewisse
Mehrbelastung durch die Abwesenheit eines Arbeitnehmers zufolge Zivil-
dienstes hat der Arbeitgeber hinzunehmen (vgl. oben E. 4.1).
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Seite 10
5.2.3 Ausserdem darf eine zivildienstpflichtige Person oder ihr Arbeitge-
ber nicht besser gestellt werden als eine militärdienstpflichtige Person
(vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Er-
satzdienst, BBl 1994 III 1609, insbesondere S. 1643 und 1672). In diesem
Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass, verglichen
mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskur-
se, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige Härte dar-
stellt (Urteile des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.2 und B-
2128/2006 vom 8. Februar 2007 E. 4.2.1). Dies gilt insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen – seinen Zivildiensteinsatz
hätte selbst organisieren und damit den für ihn und seinen Arbeitgeber
günstigsten Zeitpunkt hätte auswählen können. Dass dies unterblieben
ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Die Abwesen-
heit des Beschwerdeführers während 26 Tagen stellt daher keine ausser-
ordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV für den Arbeit-
geber dar.
6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er 50 % Haus-
mann sei und sich um den Haushalt und seine 1,5-jährige Tochter küm-
mere. Aufgrund der Kinderbetreuung, welche er sich mit seiner Frau teile,
könne er keinen Zivildiensteinsatz von 26 Diensttagen leisten. Damit be-
ruft er sich sinngemäss auf den Dienstverschiebungsgrund der ausseror-
dentlichen Härte für ihn bzw. seine engsten Angehörigen
(Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV).
6.1 Wie in E. 5.1 ausgeführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf eine Dienstverschiebung
aufgrund ausserordentlicher Härte nur dann anerkannt, wenn eine eigent-
liche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen bzw. seinen engsten Angehö-
rigen vorliegt. Es ist unbestritten, dass die Suche nach einer Lösung für
die Selbst- oder Fremdbetreuung eines Kindes während eines Teils der
26 Tage mit einem gewissen Organisationsaufwand und Belastungen für
den Beschwerdeführer und seine Familie verbunden ist. Die Aufgabe, den
Dienst mit den familiären Verpflichtungen abzustimmen, muss aber von
jedem Militär- oder Zivildienstpflichtigen gelöst werden, und es ist grund-
sätzlich zumutbar, die Kinderbetreuung allenfalls extern zu regeln, wenn
sie nicht anders organisiert werden kann (vgl. Urteile des BVGer B-
4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 4 und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013
S. 5).
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb
eine Fremdbetreuung an rund 13 Tagen nicht möglich sein und für ihn
oder seine Frau eine ausserordentliche Härte darstellen sollte. Dass eine
Fremdbetreuung der Tochter für ihn und seine Frau nicht in Frage kommt,
stellt eine persönliche Entscheidung dar. Umso mehr hätte sich der Be-
schwerdeführer darum bemühen müssen, wie die Vorinstanz treffend aus-
führt, seinen Zivildiensteinsatz selbst zu planen und von sich aus eine
Einsatzvereinbarung einzureichen. Dadurch hätte er die Auswirkungen
seiner Dienstpflicht zumindest dahingehend mildern können, dass er eine
Einsatzvereinbarung mit einem Einsatzbetrieb in der Nähe seines Wohn-
ortes hätte einreichen können. Dies hätte es ihm ermöglicht, abends nach
Hause zu gehen und am Familienleben teilzuhaben. Eine Gefährdung
des Wohl des Kindes, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend
macht, liegt bei einer ergänzenden Fremdbetreuung nicht vor (siehe Urteil
des BVGer B-6281/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7.3.3). Weiter verbleibt dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau noch genügend Zeit, eine Lösung
für die Kindsbetreuung zu finden.
Aus diesen Gründen liegt auch in Bezug auf den Beschwerdeführer bzw.
seine engsten Angehörigen keine ausserordentliche Härte im Sinne von
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vor.
7.
Wie dem Pflichtenheft des Einsatzbetriebes zu entnehmen ist, muss der
Zivildienstleistende Landschafts- und Gartenarbeiten erbringen. Voraus-
gesetzt werden Motivation für körperliche Arbeit im Freien und die Bereit-
schaft, bei der Bauernfamilie zu leben. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, dass er aus körperlichen und psychischen Gründen einen solchen
"schweren" körperlichen Einsatz beim vorgesehenen Einsatzbetrieb nicht
werde leisten können. Der Einsatzort und die Arbeitszeiten seien für seine
Lebensverhältnisse ungeeignet. Damit stellt er sinngemäss die Geeignet-
heit des verfügten Einsatzes von Amtes wegen in Frage und bringt vor,
dass die Vorinstanz seine persönlichen Umstände zu wenig berücksich-
tigt habe.
7.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 ZDG beurteilt die Vollzugsstelle die Eignung
der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze. Die
Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung für einen Einsatz insbe-
sondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und
darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Ein-
satz gemäss Pflichtenheft an sie stellt (Art. 32a ZDV).
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Seite 12
7.2 Die Vorinstanz versuchte den Beschwerdeführer mehrmals zur Ein-
reichung einer Einsatzvereinbarung zu bewegen. Mit Schreiben vom
27. November 2013 machte sie ihn ausdrücklich darauf aufmerksam,
dass mangels fristgerechter Einreichung einer Einsatzvereinbarung ein
Aufgebot von Amtes wegen erstellt würde, bei welchem er weder Zeit-
punkt noch Einsatzort selber bestimmen könne. Weiter forderte sie ihn
auf, gesundheitliche oder andere Einschränkungen fristgerecht an-
zugeben, um einen geeigneten Einsatz zuweisen zu können. Der Be-
schwerdeführer machte vor der Vorinstanz jedoch keine Einschränkungen
für den Zivildiensteinsatz geltend. Sie durfte folglich davon ausgehen,
dass solche nicht bestehen.
7.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer
nun vor, er werde den "schweren" körperlichen Einsatz im Talbetrieb nicht
über 26 Diensttage hinweg leisten können. Gemäss einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welcher
aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteile des BVGer B-242/2013
vom 1. Juli 2013 E. 2.5.3 und A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.4.2).
Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung nicht. Beispiels-
weise hat er der Beschwerde keine Arztberichte beigelegt, welche seine
Behauptung stützen würden.
Mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszuge-
hen, dass die Vorinstanz einen geeigneten Einsatzbetrieb gefunden hat
bzw. eine passende Einsatzmöglichkeit besteht.
8.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Pflichtenheft an-
gepasst werden müsste. Gemäss diesem habe der vorgesehene
Einsatzbetrieb als gesperrten Einsatzzeitraum jährlich die Periode vom
1. Oktober bis 31. März vorgesehen. Sein Einsatz würde aber während
der gesperrten Einsatzzeit, am 10. Oktober 2014, enden.
8.1 Gemäss Vorinstanz ist der gesperrte Einsatzzeitraum im Pflichtenheft
darauf zurückzuführen, dass der Einsatzbetrieb zwei separate Pflichten-
hefte für Sommer und Winter hat. Es werde lediglich dasjenige Pflichten-
heft aufgeführt, unter welchem der Zivildiensteinsatz grösstenteils laufe,
im vorliegenden Fall folglich das Pflichtenheft für den Sommer. Eine Wei-
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terführung des Einsatzes im gesperrten Zeitraum liege im Ermessen der
Vorinstanz und sei im vorliegenden Fall kein Problem und zulässig.
8.2 Für Aufgebote von Amtes sieht der Gesetzgeber vor, dass die Voll-
zugsstelle die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben abspricht
(Art. 31a Abs. 4 ZDV). Der Einsatzbetrieb sorgt gemäss
Art. 48 Abs. 1 Satz 1 ZDG für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildiens-
tes.
8.3 Die Vorinstanz hat, wie in Art. 31a Abs. 4 ZDV bestimmt, den Zivil-
diensteinsatz des Beschwerdeführers mit dem Einsatzbetrieb abgespro-
chen. Dabei legte man das Einsatzende auf den 10. Oktober 2014 fest.
Sowohl die Vorinstanz als auch der Einsatzbetrieb kamen zum Schluss,
dass einer Weiterführung des Einsatzes nach dem 30. September 2014
nichts entgegensteht. Der Einsatzbetrieb kann eine sinnvolle Ausgestal-
tung des Zivildienstes (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 ZDG) offensichtlich auch da-
nach gewährleisten. Dies überrascht nicht, da derselbe Einsatzbetrieb für
den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März den Einsatz […] anbietet. Der
gesperrte Einsatzzeitraum ergibt sich somit daraus, dass der Einsatzbe-
trieb zwei separate Pflichtenhefte für Sommer und Winter führt. Eine An-
passung des bis Februar 2017 gültigen Pflichtenhefts, wie dies der Be-
schwerdeführer fordert, drängt sich nicht auf. Die Vorinstanz hat bei der
Festlegung des Aufgebots von Amtes wegen innerhalb des ihr zustehen-
den Ermessens gehandelt.
9.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Be-
schwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen aus-
gerichtet.
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle (Einschreiben)
– Einsatzbetrieb: Y._______ (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 24. Juli 2014