B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2460/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Mischa Kissling, Rechtsanwalt,
Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7,
Postfach 2755, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-2460/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. August 2014 ersuchte die British Columbia Securities
Commission (nachfolgend: BCSC) die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen
eines möglichen Verstosses gegen chapter 418 section 57 des British Co-
lumbia Securities Act (Securities Act; RSBC 1996) im Zusammenhang mit
dem Handel von Aktien der B._______ Inc. (nachfolgend: B._______ Inc.;
B.-Aktien).
Zur Begründung führte die BCSC aus, die B._______ Inc., welche zur mas-
sgeblichen Zeit ihren Sitz in (…)/British Columbia gehabt habe und ein „re-
porting issuer“ gemäss dem Securities Act gewesen sei, habe am (…) in
einer Pressemitteilung angekündigt, dass eine Vereinbarung mit der
C._______ Inc. unterzeichnet worden sei. Gemäss dieser Mitteilung solle
die C._______ Inc. alle Aktien der B._______ Inc. („issued and out-
standing“) für USD 3.45 pro Aktie übernehmen. In der Folge sei der Aktien-
preis zu Handelsschluss von USD 1.87 pro Aktie am (…) auf USD 3.40 pro
Aktie am (…) gestiegen. Das tägliche Handelsvolumen für B.-Aktien sei
von 62'112 Aktien am (…) auf 9'549'657 Aktien am (…) angestiegen. Im
Rahmen ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung ver-
dächtige Handelsaktivitäten von Einwohnern von Kanada festgestellt, wel-
che alle in zeitlicher Nähe zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Über-
nahme stattgefunden hätten. Zwischen dem (…) und dem (…) habe die
X._______ Bank 89'420 B.-Aktien über ein Konto bei Z._______ (Konto-
Nr. …) erworben. Am (…) seien sodann alle 89'420 Aktien mit einem Ge-
winn von USD 130'394 verkauft worden.
Die BCSC ersuchte daher die Vorinstanz, ihr auf dem Amtshilfeweg die
Identität der wirtschaftlich berechtigten Person am Konto bzw. den Konten
bei der X._______ Bank mitzuteilen. Konkret ersuchte sie die Vorinstanz
um Zustellung der Kontoeröffnungsunterlagen für alle Konten bei der
X._______ Bank, für welche im (…) und (…) Aktien der B._______ Inc.
gekauft worden seien, unter Einschluss aller Kontoeröffnungsformulare,
der Dokumente zur Überprüfung der Identität der Kunden, Handelsvoll-
machten, Garantien, Gesellschaftsbeschlüssen, Kundendeklarationsfor-
mularen, Trust Agreements, Letters of lnstruction, Memoranden, Korres-
pondenz und weiterer Dokumente; der monatlichen Kontoauszüge von (…)
bis (…) sowie sämtlicher weiterer Information, welche die Identität der wirt-
schaftlich Berechtigten belegen würden.
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A.a Mit Schreiben vom 14. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die
X._______ Bank, ihr die von der BCSC geforderten Kundeninformationen
zuzustellen, was diese mit Schreiben vom 25. August 2014 tat. Aus diesen
Unterlagen geht hervor, dass die X._______ Bank zwischen dem (…) und
dem (…) drei Käufe über insgesamt 89'420 B.-Aktien für das Konto (…),
lautend auf die Y._______ Company, Panama, tätigte und dass am (…)
und (…) zusammen insgesamt 175'000 B.-Aktien wieder verkauft wurden.
Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Kontobeziehung wurde A._______,
wohnhaft in (…)/Canada, ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 29. September 2014 teilte die Vorinstanz der X._______
Bank mit, dass eine Übermittlung der einverlangten Kundeninformationen
in Betracht gezogen werden müsse. Sie wies die X._______ Bank daher
an, der Y._______ Company das beigelegte Schreiben vom 29. September
2014 weiterzuleiten. Darin wurde letztere aufgefordert, der Vorinstanz bis
am 14. Oktober 2014 mitzuteilen, ob sie auf eine formelle Verfügung be-
treffend die Übermittlung ihrer Daten an die BCSC verzichte oder eine be-
schwerdefähige Verfügung verlange. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014
teilte die X._______ Bank der Vorinstanz mit, dass das Schreiben vom
29. September 2014 der Y._______ Company nicht habe zugestellt werden
können, da die Gesellschaft aufgelöst worden sei.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz die
X._______ Bank sodann, das beigelegte Schreiben an den am Konto wirt-
schaftlich Berechtigten (Beschwerdeführer) zu übermitteln. Darin wurde
dieser aufgefordert, der Vorinstanz bis zum 30. Oktober 2014 mitzuteilen,
ob er auf eine formelle Verfügung der FINMA betreffend die Übermittlung
der fraglichen Daten an die BCSC verzichte oder eine beschwerdefähige
Verfügung verlange.
A.b Nach Einsicht in das Amtshilfegesuch und das Verfahrensdossier be-
antragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Dezember 2014, es
sei der BCSC keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Bei-
lage 6 eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend geschwärzt)
der BCSC zu übermitteln. Zudem sei im Fall jeder eventuellen Informa-
tions- und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC eine solche mindes-
tens von zusätzlichen ausdrücklichen vorgängigen Zusicherungen durch
die BCSC als Bedingung abhängig zu machen.
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Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Geheimniserklärung der BCSC sei unangemessen und bewusst unvoll-
ständig. Das Amtshilfegesuch sei offensichtlich irreführend und damit nicht
amtshilfefähig. Die BCSC formuliere und begründe zudem keinen hinrei-
chenden Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe würde das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen.
B.
Am 2. April 2015 verfügte die Vorinstanz wie folgt:
"1. Die FINMA leistet der BCSC Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden
Informationen:
1.1 X._______ Bank has executed the trades in B.-shares for the following ac-
count holder: Y._______ Company, Panama. Beneficial owner of the account
is A._______, (…) / Canada, occupation: (…). The trades were ordered by
the authorized signatory of Y._______ Company, D._______, (…).
Y._______ Company was liquidated on (…).
1.2 The following trades in B.-shares were executed between (…) and (…):
Trading Date Valuta Purchase/Sale and Amount
(…) (…) Purchase: 50'000
(…) (…) Purchase: 9'420
(…) (…) Purchase: 30'000
(…) (…) Sale: 75'000
(…) (…) Sale: 50'000
(…) (…) Sale: 50'000
1.3 Folgende Dokumente werden der BCSC zugestellt:
• Konto- und Depot-Dokumente und Eröffnungsunterlagen (pag. 20-62);
• Kontoauszüge vom (…) bis (…) (pag. 14-19);
• Aufstellung der getätigten Transaktionen in Aktien der B._______ Inc.
(pag. 13).
2. Die FINMA bittet die BCSC, die übermittelten Informationen und Unterlagen
gemäss dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning
Consultation and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO-
MMoU) vertraulich zu behandeln. Die FINMA weist die BCSC zudem aus
drücklich darauf hin, dass die übermittelten Informationen und Dokumente
ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler („Finanzmarktregulierungen‘) verwendet werden
oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterge-
leitet werden dürfen. Die FINMA macht die BCSC ausdrücklich darauf auf-
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merksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von der FINMA
übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung
von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler („Fi-
nanzmarktregulierungen“) der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.
3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die
Partei vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen ist.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 7000.- werden A._______ auferlegt. Sie
werden separat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen."
C.
Am 20. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz vom 2. April 2015 sei unter Kostenfolge aufzuheben, das
Amtshilfegesuch der BCSC vom 8. August 2014 sei abzuweisen und es sei
keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter seien nur die als Beilage 12 (recte
Beilage 17) eingereichten Akten (wie eingereicht und entsprechend ge-
schwärzt) der BCSC zu übermitteln. Im Fall jeder eventuellen Informations-
und/oder Dokumentenpreisgabe an die BCSC und ebenfalls eventuell zu
Ziff. 2 sei eine solche mindestens von den folgenden zusätzlichen aus-
drücklichen und vorgängigen Zusicherungen durch BCSC als Bedingung
abhängig zu machen:
"a) the BCSC will establish and maintain such safeguards as are necessary and appro-
priate to the confidentiality of the files to which access is granted and from which infor-
mation is derived directly or indirectly[;]
(b) the files and information may however be used for the purposes of its own investi-
gation and/or proceeding and in relation to any appeal resulting therefrom[;]
(c) other than as set forth above, the BCSC will not make any public use of the file or
information without the prior approval of FINMA;
(d) the BCSC will notify FINMA of any legally enforceable demand for the files or infor-
mation, prior to complying with the demand, and assert all available legal exemptions
or privileges on behalf of FINMA and the account holder(s)/beneficial owner(s) as they
may request;
(e) the BCSC will undertake to not tip or anonymously notify any other regulatory
agency in respect of the file and the information derived directly or indirectly therefrom[,]
and
(f) the BCSC will not grant any other demand or request for the files or information
without prior notice to and lack of objection of FINMA and the account holder(s)/bene-
ficial owner(s).“
C.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwer-
deführers. Als Beilage reicht sie ein Schreiben der BCSC datiert vom 6. Mai
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2015 ein – mit der Erklärung, sie habe, um Missverständnisse bei der In-
terpretation des entsprechenden Abschnitts im Amtshilfegesuch zur ver-
meiden, die BCSC auf die etwas kürzer ausgefallene Zusicherung hinge-
wiesen, worauf diese ihr mit dem beigelegten Schreiben bestätigt habe,
dass sie die ersuchten Informationen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-
MMoU und gemäss dem Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip verwen-
den werde (Beilage 1 zur Vernehmlassung).
C.b Mit Replik vom 12. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Zudem weist er
insbesondere darauf hin, dass das Schreiben vom 6. Mai 2015 beweise,
dass es zwischen der Vorinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kon-
takte gebe, die nicht im Verfahrensdossier festgehalten seien und ihm ver-
heimlicht würden. Er habe bei der Vorinstanz daher Einsicht in sämtliche
Akten und Informationen verlangt.
C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erklärt die Vorinstanz, auf eine Stel-
lungnahme zur Replik des Beschwerdeführers zu verzichten.
In der Folge erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015,
dass er auf sein an die Vorinstanz gerichtetes (und der Replik vom 12. Juni
2015 beigelegtes) Akteneinsichtsgesuch vom 12. Juni 2015 keine Reaktion
erhalten habe. Dabei habe er nachweisen können, dass die Vorinstanz ihn
von massgeblichen Informationen ausschliesse. Damit verletzte sie sein
verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
12. bzw. 29. Juni 2015 mit Bezug auf die nicht im Verfahrensdossier fest-
gehaltenen verfahrensrelevanten Kontakte zur BCSC Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, der Beschwer-
deführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten, welche ihr im Verfahren
(…) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das Schreiben der BCSC
vom 6. Mai 2015 sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erklärt der Beschwerdeführer, er habe einen
Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweige-
rung der Einsicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dos-
siers würden gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen.
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Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde die Vorinstanz aufge-
fordert, allfällige Unterlagen bzw. Akten(notizen) zu den Kontakten zwi-
schen ihr und der BCSC – insbesondere mit Bezug auf das Schreiben der
BCSC vom 6. Mai 2015 – einzureichen.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 nimmt die Vorinstanz zur Instruktions-
verfügung vom 30. Juli 2015 Stellung und reicht die vollständige Korres-
pondenz zwischen ihr und der BCSC im vorliegenden Verfahren ein (Bei-
lagen 1-14 zur Stellungnahme vom 14. August 2015).
Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2015 wurden alle Beilagen zur
Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015 sowie das im Rahmen
der Vernehmlassung der Vorinstanz eingereichte Schreiben der BCSC
vom 6. Mai 2015 formell zu den Akten genommen und dem Beschwerde-
führer zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 7. September 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. August 2015
und zu den Beilagen Stellung.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 7. September 2015 Stellung.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 nimmt der Beschwerdeführer innert der
auf sein Gesuch vom 8. Oktober 2015 hin angesetzten Frist zur Stellung-
nahme der Vorinstanz vom 30. September 2015 Stellung.
Auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vor-in-
stanz wird – soweit notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vor-in-
stanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR
954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.1 Entscheide der Vorinstanz über die Übermittlung von Kundeninforma-
tionen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden können gemäss
Art. 38 Abs. 5 BEHG von der Kundin oder vom Kunden innert zehn Tage
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Vorliegend war die
Y._______ Company Kundin der X._______ Bank im Sinne von Art. 38
Abs. 5 BEHG. Da diese durch ihre Liquidation ihre Parteifähigkeit verloren
hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtig-
tem an der aufgelösten Gesellschaft zu Recht Parteistellung zuerkannt
(vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc; Urteil des BVGer B-934/2011 vom 3. Mai
2011 E. 1.). Der Beschwerdeführer ist durch die Amtshilfe betroffen und
Adressat der angefochtenen Verfügung. Er ist durch diese unmittelbar be-
rührt, soweit die in Frage stehende Informationsübermittlung sein eigenes
Konto bzw. das der liquidierten Gesellschaft betrifft, und er hat insofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die zwangsweise Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von finanziel-
len und personenbezogenen Informationen und Bankdaten im Rahmen
von Amtshilfeleistungen stellen regelmässig Grundrechtseingriffe insbe-
sondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das
Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK,
Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) dar (vgl. BVGE 2011/14
E. 3; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; ROBERT
WEYENETH, Die Menschenrechte als Schranke der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit in der Schweiz, recht 2014, S. 114 ff., S. 115). Deshalb
müssen bei grundrechtsbezogenen Leistungen im Rahmen der internatio-
nalen Amts- und Rechtshilfe in jedem Fall die Voraussetzungen für die Ein-
schränkung von Grundrechten erfüllt sein (Art. 36 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK);
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mithin bedarf es regelmässig einer präzisen gesetzlichen oder staatsver-
traglichen Grundlage sowie einer einzelfallbezogene Verhältnismässig-
keitsprüfung (vgl. BVGE 2011/14 E. 3, m.w.H.; Urteil des BVGer B-
837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.234/2000 vom 25.
April 2001 E. 2bb); zum Gesetzeserfordernis bei der internationalen Amts-
hilfe vgl. MARTIN PHILIPP WYSS, Gesetzgebungsbedarf bei der internationa-
len Amtshilfe?, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Ak-
tuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009,
S. 217 ff., insb. S. 234 f.).
Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Börsengesetz und im Fi-
nanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche
je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Fi-
nanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FIN-
MAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind jedoch gegenüber denjenigen
der anderen, spezifischen Finanzmarktgesetze subsidiär (Art. 2 FINMAG;
Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006, BBl 2006
2829 ff., 2848). Aus diesem Grund gelangt vorliegend Art. 38 BEHG als lex
specialis zur Anwendung.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der BCSC sei keine Amtshilfe zu leis-
ten, weil sie das Vertraulichkeits- und Spezialitätsprinzip nicht einhalten
werde. Er würde im Falle der Gewährung von Amtshilfe nicht effektiv vor
einem Missbrauch seiner Daten geschützt werden.
3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
– grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der
Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen
man vertraglich zusammenarbeitet, zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver-
trauensprinzip). Es darf ein Verhalten der Vertragsstaaten nach Treu und
Glauben vermutet werden. Auf diesem Vertrauen gründen letztlich das
ganze vertragliche Amts- und Rechtshilferecht im Allgemeinen wie auch
das vorliegende zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren im Besonderen
(vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des
BGer 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil
des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3; WEYENETH, a.a.O., S. 123
ff.; vgl. allg. JÖRG P. MÜLLER, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin
1971; JÖRG P. MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3.
Aufl., Bern 2001, S. 40 ff.).
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3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Aufsichtsbehörde
ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche
Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informa-
tionen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen,
Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an
andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (lit. a; sog.
Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Be-
rufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlich-
keit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Ver-
fahren vorbehalten bleiben (lit. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip).
Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der
Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmäs-
sig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den
ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtli-
chen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung
ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. vorstehend
3.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4 und E. 5.2).
3.3 Die BCSC ist die in der Provinz British Columbia für die Überwachung
des Wertschriftenmarkts und dessen Händler zuständige Behörde (section
57 Securities Act; vgl. BVGE 2010/26 E.3.2.2). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts stellt sie eine ausländische Aufsichtsbe-
hörde im Sinne von Art. 38 BEHG dar, der nach schweizerischem Recht
grundsätzlich Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BVGE 2010/26 E. 3.2;
Urteil des BVGer B-7241/2013 vom 6. August 2014 E. 2). Wie die Vo-
rinstanz zutreffend darlegt, ist die BCSC Vollmitglied (A-Signatar) des Mul-
tilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and
Cooperation and the Exchange of Information (nachfolgend: IOSCO-
MMoU), weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass sie
die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertrau-
lichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält (vgl.
BVGE 2011/14 E. 4). Bestünden Zweifel daran, müssten vor einer Gewäh-
rung von Amtshilfe entsprechende Auflagen und Bedingungen auferlegt
und für deren Einhaltung Zusicherungen eingeholt werden (vgl. BVGE
2011/14 E. 2, m.w.H.; WEYENETH, a.a.O, S. 124 f.).
3.4 In ihrem Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 sichert die BCSC unter
dem Titel "Confidentiality" die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckge-
bundenheit der zu übermittelnden Informationen zu. Mit Schreiben vom 6.
Mai 2015 – im Rahmen der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor
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Bundesverwaltungsgericht – hat die BCSC der Vorinstanz mit Bezug auf
ihr Amtshilfegesuch vom 8. August 2014 zudem in einer umfangreicheren
Erklärung zum Schutz des Vertraulichkeitsgrundsatzes und des Speziali-
tätsprinzips insbesondere zugesichert, dass sie die ersuchten Informatio-
nen in Übereinstimmung mit dem IOSCO-MMoU und gemäss dem Vertrau-
lichkeits- und Spezialitätsprinzip verwenden werde (Beilage 1 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015). Ferner enthält die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs die entspre-
chenden Vorbehalte.
Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU – wie der Beschwerdeführer zu-
treffend festhält – um sog. soft-law. Die Pflicht der BCSC zur Einhaltung
ihrer Zusicherungen mit Bezug sowohl auf das Vertraulichkeits- als auch
das Spezialitätsprinzip ergibt sich aufgrund der vertragsrechtlichen Natur
der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger
Rechtsprechung jedoch auch aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip
(vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.2). Bis zum Beweis des Gegenteils darf die
Vorinstanz deshalb entsprechend dem Vertrauensprinzip davon ausgehen,
dass die BCSC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit
an ihre Zusicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-
MMoU zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips hal-
ten wird.
3.4.1 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass – wie dies
die Vorinstanz selber festhält – die im Amtshilfegesuch vom 8. August 2014
enthaltene "Confidentiality"-Zusicherung im Vergleich zu den diesbezügli-
chen Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC etwas
kürzer ausfällt und die BCSC erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen der Vorinstanz hin mit
Schreiben vom 6. Mai 2015 eine "erweiterte" Zusicherung zum Schutz des
Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips abgegeben bzw. eingereicht
hat.
Im Rahmen der internationalen Amtshilfe darf die Vorinstanz bei Bedarf im
Einzelfall von der ersuchenden Behörde Präzisierungen und Ergänzungen
verlangen (vgl. BVGE 2011/14 E. 2; HANS-PETER SCHAAD, in: Rolf Wat-
ter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz/Finanzmarktauf-
sichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG). In der Praxis ist
ein solches Vorgehen denn auch nicht unüblich, ist die Vorinstanz mit den
im innerstaatlichen Recht statuierten Voraussetzungen zur Leistung von
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Amtshilfe doch naturgemäss besser vertraut als die ersuchenden auslän-
dischen Behörden. Zumindest solange die ersuchende Behörde die von ihr
eingeforderten Informationen und Unterlagen ohne Weiteres zustellt bzw.
entsprechende Zusicherungen bedingungslos abgibt, darf die Vorinstanz
daher darauf vertrauen, dass die ersuchende Behörde sich auch an ihre
weiteren, erst im Laufe des Amtshilfeverfahrens abgegebenen Zusicherun-
gen halten wird.
Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz die vorliegend erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte umfassendere Vertraulichkeits-
erklärung der BCSC vom 6. Mai 2015 bereits im Verwaltungsverfahren
bzw. noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte einholen müssen.
Denn auch wenn – wie dies die Vorinstanz geltend macht – die BCSC auf-
grund ihrer Mitgliedschaft im IOSCO-MMoU auch ohne explizite Zusiche-
rung im Amtshilfegesuch gehalten ist, die dort aufgeführten Anforderungen
an die Vertraulichkeit und die Spezialität (Art. 10 und 11 IOSCO-MM0U)
einzuhalten, so hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen im Einzel-
fall von der ersuchenden Behörde zumindest dann eine erweiterte Vertrau-
lichkeitszusicherung zu verlangen, wenn die diesbezügliche Zusicherung
im Amtshilfegesuch in Abweichung von der bisherigen Praxis plötzlich kür-
zer ausfällt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer be-
reits in seiner Stellungnahme zum Amtshilfegesuch vom 24. Dezember
2014 rügte, die Vertraulichkeitserklärung der BCSC im Amtshilfegesuch
8. August 2014 sei – insbesondere im Vergleich zu den diesbezüglichen
Zusicherungen in den übrigen Amtshilfegesuchen der BCSC – zu knapp
bzw. unvollständig. Aufgrund der uneingeschränkten Kognition des Bun-
desverwaltungsgerichts und der im Sinne von Art. 58 VwVG vor dem Bun-
desverwaltungsgericht lediglich abgeschwächt geltenden Devolutivwir-
kung, welche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts grundsätzlich zulässt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehm-
lassung ergänzende Abklärungen trifft (vgl. Urteil des BVGer A-1747/2006
vom 23. April 2008 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 138 f. Rz. 3.7), kann dieser Mangel jedoch vorliegend als geheilt be-
trachtet werden.
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass vorliegend ohne-
hin jede Zusicherung von Beginn weg wertlos sei, da sich die BCSC nicht
an ihre Zusicherungen mit Bezug auf das Vertraulichkeits- und das Spezi-
alitätsprinzip halte. Im Fall (…) habe der (…) als Chef Enforcement bei der
B-2460/2015
Seite 13
BCSC bezeichnete E._______ in einem Zeitungsartikel von (…) einer Jour-
nalistin ein Interview über den Fall gegeben (vgl. Beilage 15 zur Be-
schwerde vom 20. April 2015), obwohl sich die BCSC gegenüber der Vo-
rinstanz auch damals verpflichtet habe, keinen „public use of these files or
information without the prior approval of your staff" zu machen. Im erwähn-
ten Zeitungsartikel bzw. Interview werde zudem festgehalten, dass inner-
halb der nächsten sechs Monate noch weitere Fälle publik gemacht wür-
den, womit unter anderem die Untersuchung zum Handel mit B.-Aktien und
die X._______ Bank gemeint sein müssten.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, legt der Beschwerdeführer im Ein-
zelnen jedoch nicht dar, ob und inwiefern in dem von ihm angeführten In-
terview tatsächlich Informationen bekannt gegeben worden sind, die da-
mals (noch) nicht öffentlich zugänglich waren. Der Einwand, dass die
BCSC bzw. E._______ ein Interview über einen von ihm bearbeiteten Fall
gegeben habe, vermag für sich allein noch nicht zu beweisen, dass die
BCSC damals – entgegen ihrer Zusicherung – das Vertraulichkeitsprinzip
verletzt hat. Zudem ist sowohl mit Bezug auf die im genannten Interview
erfolgte Information zum Fall (…) als auch die in demselben Interview er-
folgte Ankündigung, dass in den nächsten Monaten weitere Fälle publik
gemacht würden, festzuhalten, dass der zweite Teilsatz von Art. 38 Abs. 2
lit. b BEHG die ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Ver-
fahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren aus-
drücklich vorbehält. Aus dem fraglichen Interview kann der Beschwerde-
führer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC werde
den Spezialitätsvorbehalt in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht be-
achten, weshalb die amtshilfeweise an sie übermittelten Informationen frü-
her oder später an die kanadischen Steuerbehörden weitergegeben wür-
den, so bleibt festzuhalten, dass er diesbezüglich keine konkreten Hin- o-
der Nachweise vorbringt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, handelt es
sich bei diesem Einwand daher um eine blosse Vermutung, welche die
Amtshilfe nicht als solche auszuschliessen vermag. Sollte die BCSC, wofür
es jedoch – wie dargelegt – keinerlei Anzeichen gibt, im konkreten Fall tat-
sächlich gegen ihre Zusicherungen verstossen, stünden dem Beschwerde-
führer die entsprechenden Rechtsmittel im ersuchenden Staat offen. Zu-
dem müsste die BCSC damit rechnen, dass sie von der Schweiz in Zukunft
keine Amtshilfe mehr erhielte.
B-2460/2015
Seite 14
Schliesslich bleibt mit Bezug auf den in diesem Zusammenhang einge-
brachten Einwand des Beschwerdeführers, mit der Preisgabe von perso-
nenbezogenen Bankdaten würden seine Persönlichkeit gemäss Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) sowie das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes
über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG,
SR 952.0) schwerwiegend verletzt, darauf hinzuweisen, dass bei der bör-
sengesetzlichen Amtshilfe grundsätzlich kein Raum für eine eigenständige
Anwendung von Art. 6 DSG bleibt. Vielmehr enthält Art. 38 BEHG eine ei-
gene, spezifische Datenschutzregelung, welche dem allgemeinen Daten-
schutzgesetz vorgeht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2, m.w.H.). Auch das
Bankkundengeheimnis steht – sofern die Voraussetzungen von Art. 38
BEHG erfüllt sind – der amtshilfeweise Übermittlung von Bankkundendaten
grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; BVGE 2011/14 E.
5.4.2). Sodann wird auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe nach
Art. 38 BEHG geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einschränkung von
Grundrechten erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 2).
3.5 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende
Vermutung zu entkräften, dass die BCSC die ihr aus dem Vertraulichkeits-
und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird. Somit
sind vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Vo-
raussetzungen für die Leistung von Amtshilfe an die BCSC im vorliegenden
Fall gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass dem Amtshilfegesuch
der BCSC kein hinreichender Anfangsverdacht zugrunde liege bzw. dass
dieser offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte. Das
Amtshilfegesuch sei daher im Lichte des Verbots der Beweisausforschung
unzulässig. Die Vorinstanz treffe spekulative Annahmen über den Anfangs-
verdacht, überschreite ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich.
4.1 Die Gewährung von Amtshilfe setzt praxisgemäss das Vorliegen eines
konkreten Anfangsverdachts voraus. An diesen Anfangsverdacht sind ge-
mäss ständiger Rechtsprechung jedoch keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Übermittlung von Infor-
mationen noch nicht feststeht und auch noch nicht feststehen kann, ob
diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt daher,
B-2460/2015
Seite 15
wenn die nachgesuchten Informationen zur Durchführung des ausländi-
schen Aufsichtsverfahrens prima facie relevant erscheinen und dies im Ge-
such angemessen dargetan wird. Konkret muss die ersuchende Aufsichts-
behörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die
gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten
Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht dabei aus, wenn in die-
sem Stadium erst Indizien oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung bör-
senrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten Informationen nicht
ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl.
Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE
2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4).
Im Falle eines vermuteten Insiderhandels ist ein hinreichender Anfangsver-
dacht gegeben, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass
Transaktionen in Ausnutzung vertraulicher Informationen vorgenommen
worden sein könnten (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015
E. 4, m.w.H.). Dabei reicht gemäss Rechtsprechung bereits das Vorliegen
von Transaktionen überhaupt in der kritischen Zeitspanne für die Begrün-
dung des erforderlichen Anfangsverdachts aus (vgl. Urteil des BGer
2A.576/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.3.2, m.w.H.; BVGE 2007/28 E. 6.2;
Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1).
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und der spezifischen
Zwecksetzung des Amtshilfevollzugs ist die Vorinstanz sodann grundsätz-
lich an die Darstellung der ersuchenden Behörde im Amtshilfegesuch ge-
bunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1;
BVGE 2010/26 E. 5.1). Die Hürde für die Annahme solcher Mängel ist re-
lativ hoch. Gemäss Rechtsprechung muss das Amtshilfegesuch einzig so
abgefasst sein, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der
Amtshilfe geprüft werden kann. Soweit die Behörden des ersuchenden
Staates verpflichtet sind, in diesem Rahmen den massgeblichen Sachver-
halt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies lü-
ckenlos und völlig widerspruchsfrei tun, zumal bisher im Dunkeln geblie-
bene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst
noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26
E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3). Die Vo-
rinstanz muss daher lediglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde
geschilderte Sachverhalt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung
einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu
lassen (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1;
B-2460/2015
Seite 16
BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015
E. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer führt im Einzelnen aus, es bestünden wesentli-
che Fehler und Lücken in dem von der BCSC im Amtshilfegesuch darge-
legten Sachverhalt. Die BCSC hätte bewusst falsch darauf hingewiesen,
dass am (…) alle 89'420 Aktien verkauft worden seien. Entgegen den An-
gaben der BCSC im Amtshilfegesuch gehe aus den Unterlagen jedoch
klar hervor, dass die Kontoinhaberin Y._______ Company bereits vor dem
(…) mindestens 86'000 B.-Aktien gehabt habe und dass sie am (…) nicht
"alle" im (…) und (…) gekauften 89'420 B.-Aktien verkauft habe. Am (…)
seien sodann nicht die "restlichen" 14'420 B.-Aktien verkauft worden, son-
dern die X._______ Bank habe vielmehr weitere 100'000 B.-Aktien ver-
kauft. Der Entscheid der Vorinstanz basiere somit nachweislich auf einem
offensichtlich falschen Amtshilfegesuch und damit auch auf einem unrich-
tigen Sachverhalt. Indem die Vorinstanz sich trotz offensichtlicher Fehler,
Lücken und Widersprüche auf die Sachverhaltsdarstellung der BCSC
stütze und spekulative Annahmen über den Anfangsverdacht treffe,
handle sie willkürlich und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig fest. Daher seien vorliegend auch seine weiteren Einwendungen zu
beachten:
Die X._______ Bank habe gemäss Amtshilfegesuch gar nichts mit Insider-
handel zu tun gehabt. Die BCSC behaupte lediglich, dass die X._______
Bank die im (…) und (…) gekauften B.-Aktien am (…) nach der Bekannt-
gabe der Übernahme von B._______ Inc. durch C._______ Inc. wieder mit
einem Gewinn verkauft habe. Dabei sage sie nichts darüber aus, ob sie
den Kauf der B.-Aktien im (…) und (…) zeitlich als "kurz" vor der Presse-
mitteilung betrachte und ob damit – nach dem Recht von Britisch-Kolum-
bien – überhaupt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den be-
sagten Transaktionen und der kursrelevanten Pressemitteilung bestehe.
Es entspreche vielmehr dem natürlichen Marktgeschehen, dass nach einer
generellen Bekanntgabe einer solchen Übernahme zahlreiche Investoren
ihre B.-Aktien verkaufen würden. Die Käufe von B.-Aktien durch die
Y._______ Company zwischen dem (…) und dem (…) seien sodann zu
einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die B.-Aktien aus einer historischen Per-
spektive hinaus unterbewertet gewesen seien. Aus der von der Vorinstanz
bei der BCSC eingeforderten Übersicht über den Kursverlauf der B.-Aktie
zwischen dem (…) und (…) (vgl. Beilage 2 S. 4 und 5 zur Stellungnahme
der Vorinstanz vom 14. August 2014) seien bis zur Bekanntgabe der Ak-
B-2460/2015
Seite 17
quisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. vom (…) keine mass-
geblichen Ausschläge bei der Kursentwicklung und Anzahl gehandelter B.-
Aktien ersichtlich. Der Hinweis der BCSC auf die Transaktionen der
X._______ Bank mit einer verhältnismässig geringen Anzahl B.-Aktien be-
gründe überhaupt keinen Anfangsverdacht auf Insiderhandel.
Zudem stütze die BCSC ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall
ehemalige oder gegenwärtige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transak-
tionsaufträge erteilt und "British Columbia based brokers" bzw. "Canadian
based traders" diese Transaktionen durchgeführt hätten. Beides würde auf
die in Frage stehenden Transaktionen über die X._______ Bank nicht zu-
treffen. Die BCSC hätte daher keinen Grund gehabt, gestützt auf eine ano-
nyme Anzeige von (…) (Beilage 2 S. 1 Ziff. 3 zur Stellungnahme der Vo-
rinstanz vom 14. August 2014) die erwähnten, als "Parties" bezeichneten
Personen mit der X._______ Bank in Verbindung zu setzen und ein Amts-
hilfegesuch an die Vorinstanz zu stellen. Der Inhaber des Kontos bei der
X._______ Bank und der Beschwerdeführer könnten sodann gar keine
"Parties" gemäss Amtshilfegesuch sein. Die BCSC umschreibe die als
"Parties" bezeichneten, ihr namentlich bekannten und verdächtigen Perso-
nen nämlich unter anderem dadurch, dass diese alle oder fast alle Aktien
in ihrem Depot verkauft hätten, um B.-Aktien zu kaufen. Dies treffe auf die
Y._______ Company bzw. auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Die
Y._______ Company habe keine Aktien verkauft, sondern vielmehr Buch-
geld auf den USD/CAD-Kontos verwendet, um im (…) und (…) B.-Aktien
zu kaufen.
Schliesslich verdächtige das Amtshilfegesuch niemanden eines "material
fact" oder eines "material change". Gemäss dem Amtshilfegesuch bzw. ge-
mäss section 57 des Securities Acts müsse jedoch unter anderem ein "ma-
terial fact or material change with respect to the issuer" vorliegen, damit
sich überhaupt eine Situation von Insiderhandel ergeben könne. Diesbe-
züglich verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein von ihm in Auftrag
gegebenes Rechtsgutachten (Beilage 13 zur Beschwerde vom 20. April
2015).
Aus diesen Gründen sei das Amtshilfegesuch der BCSC ein reiner "Fisch-
zug". Die Argumente des Insiderhandels seien lediglich vorgeschoben: Das
vorliegende Amtshilfegesuch sei vielmehr ein integraler Bestandteil der Ini-
tiative der BCSC gegen „Offshore Secrecy Jurisdictions“, was schliesslich
auch der BCSC 2014 Enforcement Report (Beilage 1 zur Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2015) aufzeige. Der BCSC gehe es
B-2460/2015
Seite 18
darum, Schweizer und andere ausländische Banken aus dem Markt zu
drängen, womit sie politisch motiviert handle.
Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch der BCSC
sich auf einen hinreichenden Anfangsverdacht stützt oder ob offensichtli-
che Fehler, Lücken oder Widersprüche im Gesuch einem solchen Verdacht
entgegenstehen.
4.3 Die BCSC führt in ihrem Amtshilfegesuch im Wesentlichen aus, dass
die B._______ Inc. am (…) in einer Pressemitteilung die Übernahme durch
C._______ Inc. bekannt gegeben habe, woraufhin der Preis für B.-Aktien
sowie das tägliche Handelsvolumen deutlich angestiegen seien. Im Rah-
men ihrer Untersuchung habe sie im Vorfeld der Medienmitteilung verdäch-
tige Handelsaktivitäten ("suspicious timely trading in B.-shares") von Ein-
wohnern von Kanada festgestellt. Die Handelsaktivitäten seien verdächtig,
da es sich bei den beteiligten Personen ("the Parties") um ehemalige An-
gestellte von B._______ Inc., den Ehepartner eines solchen und einen
Freund eines Mitarbeiters der B._______ Inc. handle. Diese hätten jeweils
alle oder fast alle Aktien in ihren Portfolios verkauft, um B.-Aktien zu erwer-
ben. Die Käufe von Aktien der B._______ Inc. hätten alle in zeitlicher Nähe
zu wichtigen Ereignissen im Vorfeld der Übernahme gestanden. Mit Bezug
auf die X._______ Bank legt sie sodann dar, dass zwischen dem (…) und
dem (…) 89'420 B.-Aktien über die X._______ Bank gekauft worden seien.
Diese Aktien seien am (…) alle wieder mit Gewinn verkauft worden. Die
von der Vorinstanz ersuchten Auskünfte und Unterlagen sollten ihr daher
Aufschluss darüber geben, ob die Handelstätigkeit von Personen durchge-
führt worden seien, welche vor der Medienmitteilung über den beabsichtig-
ten Verkauf der B._______ Inc. Zugang zu dieser Information gehabt hät-
ten.
Mit Section 57 des Securities Acts nennt die BCSC sodann die gesetzliche
Grundlage ihrer Untersuchung. Wörtlich zitiert sie Section 57.2 des Securi-
ties Acts, welche Folgendes bestimmt:
"A person must not enter into a transaction involving a security of an issuer, or a related
financial instrument of a security of an issuer, if the person (a) is in a special relationship
with the issuer, and (b) knows of a material fact or material change with respect to the
issuer, which material fact or material change has not been generally disclosed."
"An issuer or a person in a special relationship with an issuer must not inform another
person of a material fact or material change with respect to the issuer unless (a) the
material fact or material change has been generally disclosed, or (b) informing the per-
son is necessary in the course of business of the issuer or of the person in the special
relationship with the issuer."
B-2460/2015
Seite 19
4.3.1 Den Ausführungen der BCSC ist damit zu entnehmen, welche
Gründe den Anfangsverdacht ausgelöst haben, welches die gesetzliche
Grundlage für ihre Untersuchung ist und weshalb sie Informationen über
das Konto bzw. die Konten bei der X._______ Bank benötigt, für welche im
(…) und (…) Aktien der B._______ Inc. gekauft worden sind. Zudem be-
zeichnete sie präzis die gewünschten Auskünfte und Unterlagen. Dadurch
wird die BCSC den formellen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch voll-
umfänglich gerecht.
Dem Amtshilfegesuch der BCSC und den Akten kann zudem entnommen
werden, dass am (…) eine Pressemitteilung der B._______ Inc. stattgefun-
den hat, woraufhin der Preis für B.-Aktien sowie das tägliche Handelsvolu-
men angestiegen sind. Ferner steht fest und wird im Amtshilfegesuch prä-
zise dargelegt, dass zwischen dem (…) und dem (…) über das Konto der
Y._______ Company bei der X._______ Bank B.-Aktien gekauft und dass
am (…) sowie am – im Amtshilfegesuch nicht genannten – (…) von dem-
selben Konto aus B.-Aktien mit Gewinn wieder verkauft worden sind. Die
genannten Ereignisse stehen sodann alle in einem engen zeitlichen Zu-
sammenhang zueinander, d.h. es handelt sich vorliegend um eine Zeit-
spanne von nur wenigen Monaten. Insgesamt ist damit nach der Recht-
sprechung ein für die Amtshilfe genügender Anfangsverdacht bereits ge-
geben.
4.3.2 Zwar ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – der
im Amtshilfegesuch umschriebene Sachverhalt insofern ungenau, als aus
den Unterlagen der X._______ Bank hervorgeht, dass am (…) nicht – wie
von der BCSC im Amtshilfegesuch beschrieben – sämtliche zwischen dem
(…) und dem (…) erworbenen 89‘420 B.-Aktien verkauft wurden, sondern
am (…) und (…) zusammen insgesamt 175'000, was impliziert, dass die
Y._______ Company bereits vor (…) Aktien der B._______ Inc. erworben
hat. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann von der BCSC im Rahmen
eines Amtshilfeverfahrens jedoch auch nicht erwartet werden, dass sie den
Sachverhalt im Amtshilfegesuch gänzlich lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei dartut, zumal bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf
die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müs-
sen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ändert die dargelegte Unge-
nauigkeit vorliegend nichts an dem insbesondere durch die zeitliche Nähe
der Aktienkäufe und -verkäufe zur kursrelevanten Pressemitteilung vom
(…) begründeten Anfangsverdacht.
B-2460/2015
Seite 20
Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Ungenauigkeit bei der Darstellung der effektiven Zahl der an den jeweiligen
Daten verkauften Aktien auf den damaligen Untersuchungsstand der
BCSC zurückzuführen ist. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür,
dass die BCSC bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Die Wortwahl der
BCSC im Amtshilfegesuch kann allenfalls als leichte "Übertreibung" gewer-
tet werden, welche jedoch weder auf eine bewusste Täuschungsabsicht
der BCSC schliessen lässt noch einen offensichtlichen Fehler, eine offen-
sichtliche Lücke oder einen offensichtlichen Widerspruch darstellt, der den
im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdacht entkräften könnte. Die
Vorinstanz ist daher richtigerweise davon ausgegangen, dass die beschrie-
bene Ungenauigkeit dem im Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsver-
dacht nicht entgegensteht. Damit ist auch der Einwand des Beschwerde-
führers unbegründet, die Vorinstanz habe mit dieser Feststellung über den
Anfangsverdacht spekuliert, sich willkürlich verhalten und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig festgestellt.
4.3.3 Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so
bleibt festzuhalten, dass die BCSC die Prüfung der Begründetheit des im
Amtshilfegesuch dargelegten Anfangsverdachts und somit die eigentliche
materielle Würdigung erst im Ausgangs- bzw. Hauptverfahren aufgrund ei-
gener weiterer Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte
vorzunehmen hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinfor-
mationen profitiert hat, bildet deshalb nicht Gegenstand eines Amtshilfe-
verfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die BCSC daher nicht ge-
halten, in ihrem Amtshilfegesuch weiter darzutun, ob und inwiefern nach
dem Recht von Britisch-Kolumbien ein enger zeitlicher Zusammenhang im
Zusammenhang mit Insiderhandel vorliegt. Auch die Frage, ob der zeitliche
Zusammenhang zwischen den Käufen bzw. Verkäufen von B.-Aktien und
der Pressemitteilung vom (…) auf einen Verstoss gegen das Insiderhan-
delsverbot durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, oder ob die
fraglichen Transaktionen lediglich dem natürlichen Marktgeschehen ent-
sprechen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist – wie dies die
Vorinstanz zutreffend festhält – erst Gegenstand der Untersuchung der
BCSC und im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens nicht zu be-
urteilen (vgl. Urteil des BVGer B-2537/2008 vom 10. Juli 2008, E. 7.1). Im
Übrigen ist es im Rahmen des Amtshilfevollzugs unbeachtlich, ob sich der
Aktienkurs der B._______ Inc. auf eine bestimmte Art entwickelt hat oder
ob zu gewissen Teilen ein bestimmtes Handelsvolumen erreicht worden ist
B-2460/2015
Seite 21
(vgl. Urteil des BGer 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 4.2; Urteil
des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.1.3). Insbesondere ist vor-
liegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von Bedeu-
tung, dass vor der potentiell kursrelevanten Pressemitteilung vom (…)
keine grösseren Kursschwankungen ersichtlich sind, da in der – für ein In-
siderdelikt wesentlichen – Zeitspanne nach der kursrelevanten Pressemit-
teilung doch sowohl der Kurs der B.-Aktie als auch das Handelsvolumen
deutlich angestiegen sind.
In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob der Umfang
der von der Y._______ Company über das Konto bei der X._______ Bank
getätigten Transaktionen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
als verhältnismässig gering bezeichnet werden muss. Denn gemäss
Rechtsprechung ist letztlich nur die ausländische Behörde in der Lage, ge-
gebenenfalls aufgrund der eigenen Abklärungen und der weiteren in Amts-
hilfe erhaltenen Informationen festzustellen, ob die Behauptungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transak-
tionen zutreffen (vgl. BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des BVGer B-994/2009
vom 27. Januar 2009 E. 4.3.1). Vorbehalten bleiben offenkundige Bagatell-
fälle (vgl. Urteil des BGer 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.4).
Was sodann den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BCSC stütze
ihr Amtshilfegesuch darauf, dass in diesem Fall ehemalige oder gegenwär-
tige Einwohner von Britisch-Kolumbien Transaktionsaufträge erteilt und
"British Columbia based brokers" bzw. "Canadian based traders" diese
Transaktionen durchgeführt hätten, was auf die in Frage stehenden Trans-
aktionen über die X._______ Bank nicht zutreffe, bleibt festzuhalten, dass
die BCSC vorliegend gar nicht behauptet, dass es sich beim Inhaber des
Kontos bei der X._______ Bank bzw. beim Beschwerdeführer zwangsläu-
fig um die im Amtshilfegesuch genannten "Parties" handeln müsse. Viel-
mehr geht es der BCSC gemäss ihren Ausführungen im Amtshilfegesuch
darum, herauszufinden, ob die in Frage stehenden Handelstätigkeit über
die X._______ Bank mit dem von ihr untersuchten Sachverhalt in Verbin-
dung steht bzw. ob diese von Personen durchgeführt worden sind, welche
vor der Medienmitteilung über den beabsichtigten Verkauf der B._______
Inc. Zugang zu dieser Information gehabt haben. Abgesehen davon ist der
Anfangsverdacht der BCSC in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem
auf der Pressemitteilung vom (…) als „Director“ der B._______ Inc. ge-
nannten A._______ – wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (Rz. 57
der Beschwerde vom 20. April 2015) – um den Beschwerdeführer handelt,
zumindest nicht völlig abwegig.
B-2460/2015
Seite 22
Schliesslich ist sowohl mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdefüh-
rers, die BCSC verwende die Begriffe „material fact/material change“ nicht,
als auch mit Bezug auf seinen Einwand, der Inhaber des Kontos bei der
X._______ Bank bzw. der Beschwerdeführer könnten gar keine "Parties"
gemäss Amtshilfegesuch sein, darauf hinzuweisen, dass sich die schwei-
zerischen Behörden nach konstanter Praxis im Rahmen von Amtshilfever-
fahren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländi-
schen Rechts einzulassen haben (vgl. Urteil des BVGer B-2980/2007 vom
26. Juli 2007 E. 6.2, m.w.H.). Die Voraussetzungen an den Anfangsver-
dacht sind vorliegend durch den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusam-
menhang zwischen den im Amtshilfegesuch dargelegten Transaktionen
und der kursrelevanten Pressemitteilung vom (…) jedenfalls gegeben. Die
Frage, ob vorliegend ein "material fact/material change" gegeben ist bzw.
inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Voraussetzung über-
haupt relevant ist, ist daher von der BCSC selbst im Ausgangs- bzw. Haupt-
verfahren zu prüfen und bildet nicht weiter Gegenstand des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens. Damit ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht
weiter von Relevanz, ob und wann ein "Special Committee" ernannt wurde
und wie ein "Confidentiality Agreement" mit Bezug auf den Begriff "material
fact/material change" zu werten ist. Der von der BCSC im Amtshilfegesuch
geschilderte, mögliche Verstoss gegen section 57 des Securities Acts ist –
auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers – auf
jeden Fall nicht von vornherein auszuschliessen.
4.4 Insgesamt stützt sich das Amtshilfegesuch der BCSC somit auf einen
hinreichend begründeten Anfangsverdacht. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermögen die Sachverhaltsdarstellung der BCSC nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entkräften.
Damit kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das
Amtshilfegesuch eine reine sog. fishing expedition darstelle und die Argu-
mente der BCSC zur Untersuchung eines möglichen Verstosses gegen
section 57 Securities Act nur vorgeschoben seien, um regulatorisch gegen
die X._______ Bank bzw. gegen "Offshore Secrecy Jurisdictions" vorzuge-
hen, nicht gefolgt werden, stützt diese sich doch im Wesentlichen auf die
These, dass kein (genügender) Anfangsverdacht gegeben sei. Ein – im
Rahmen eines Amtshilfeverfahrens – hinreichender Anfangsverdacht
wurde vorliegend indessen bejaht. Konkrete Hinweise, dass das Amtshil-
fegesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte, liegen nicht
vor. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht daher vor-
liegend kein Anlass, an der Darstellung der BCSC im Amtshilfegesuch zu
B-2460/2015
Seite 23
zweifeln (vgl. vorstehend E. 3.1 und 4.1). Somit ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass vorliegend auch kein Raum für Spekulationen über all-
fällige weitere (politische) Motive der BCSC besteht.
5.
Im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen, die Vorinstanz spekuliere so-
wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über den Anfangsver-
dacht, überschreite damit ihre Kompetenzen und verhalte sich willkürlich,
rügt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht zudem eine Verletzung
seines Rechts auf Akteneinsicht und damit seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör.
5.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich wiederholt geltend, die Vo-
rinstanz pflege seit dem 8. August 2014 nicht nur einen rein administrativen
Kontakt zur BCSC, sondern habe von dieser seither weitere verfahrens-
technische oder gar materielle Informationen erhalten. Insbesondere das
Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 beweise, dass es zwischen der Vo-
rinstanz und der BCSC verfahrensrelevante Kontakte gebe bzw. gegeben
habe, welche nicht im Verfahrensdossier festgehalten und ihm verheimlicht
würden. Damit schliesse die Vorinstanz ihn von massgeblichen Informatio-
nen aus. Er habe nicht nur Anspruch auf Einsicht in die offiziellen Akten,
welche die Vorinstanz dem "Verfahren (…)" zuordne und gemäss dieser
als "Verfügungsgrundlage" dienen würden, sondern vielmehr auch auf Ein-
sicht in sämtliche Akten, die den Ausgang des Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht beeinflussen könnten. Die Verweigerung der Ein-
sicht in relevante, geheim gehaltene Informationen und Dossiers würden
gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gegen
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen.
Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe Einsicht in sämtliche Akten erhalten,
welche ihr im Verfahren (…) als Verfügungsgrundlage gedient hätten. Das
Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 sei im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beilage eingereicht wor-
den. Die Tatsache, dass sie die BCSC wegen der erwähnten, kürzer als in
anderen Gesuchen ausgefallenen Zusicherung im Amtshilfegesuch kon-
taktiert habe, sei in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 zudem offen-
gelegt worden. Schliesslich habe sie dem Bundesverwaltungsgericht auf
die Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 hin die vollständige Korres-
pondenz mit der BCSC in dieser Angelegenheit zugestellt, welche sich in
ihren internen Akten befunden hätte. Die vom Beschwerdeführer vermutete
B-2460/2015
Seite 24
Korrespondenz betreffend "tatsächliche […] Spekulationen sowie Spekula-
tionen der [Vorinstanz] über das kanadische Recht" habe nicht stattgefun-
den.
5.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV zwar pra-
xisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl.
BGE 129 II 497 E. 2.2, m.w.H.), doch kommt es dabei gemäss jüngerer
Rechtsprechung nicht auf die Klassierung als "verwaltungsintern" an, son-
dern vielmehr auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswe-
sentlichen Sachverhalt (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer
1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Somit bezieht sich das Akten-
einsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akten-
einsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag
(vgl. BGE 132 V 387 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober
2014 E. 4.3, m.w.H., sowie die Urteilsbesprechung von
GEROLD STEINMANN, in: ZBl 116/2015, S. 323 ff.). Für den Betroffenen ist
es indes zuweilen kaum möglich, aufzuzeigen, dass gewisse Akten für das
eigene Verfahren bedeutsam sind, ohne diese bereits selber gesehen zu
haben. In solchen Fällen muss es für das Akteneinsichtsrecht daher genü-
gen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen vermag,
dass dies in seinem Fall zutreffen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 187 Rz. 3.95).
5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer wiederholt – und zumindest mit
Bezug auf das Schreiben der BCSC vom 6. Mai 2015 auch konkret – gel-
tend gemacht, es seien verfahrensrelevante Akten vorhanden, in welche
ihm Einsicht gewährt werden müsse. Eine weitere Substantiierung seines
Verdachts war ihm aufgrund der fehlenden Einsicht in die von ihm geltend
gemachten Unterlagen naturgemäss gar nicht möglich. Daher wurde mit
Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 von der Vorinstanz die vollstän-
dige Korrespondenz zwischen ihr und der BCSC eingefordert und – da die
Vorinstanz keine Geheimhaltungsinteressen geltend macht und der Über-
mittlung dieser Unterlagen an den Beschwerdeführer grundsätzlich zu-
stimmt – dem Beschwerdeführer zur Einsicht bzw. Stellungnahme zuge-
stellt (vgl. Beilagen 1 bis 14 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Au-
gust 2015).
B-2460/2015
Seite 25
Die Durchsicht dieser Unterlagen ergibt – auch unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. September und 26. Okto-
ber 2015 – im Wesentlichen, dass darin keine wesentlichen oder ent-
scheidrelevanten Informationen enthalten sind und dass die Unterlagen
nicht Grundlage der angefochtenen Verfügung bilden. Insbesondere finden
sich darin auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz über den An-
fangsverdacht spekuliert oder gar Absprachen mit der BCSC getroffen
hätte.
Fraglich scheint vorliegend einzig – aber immerhin –, weshalb die Vo-
rinstanz eine an sie gerichtete E-Mail der BCSC datiert vom 22. August
2014, mit welchem Letztere eine Korrektur an ihrem Amtshilfegesuch an-
bringt, nicht den dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden vorinstanzlichen
Verfahrensakten zugeordnet hat (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme der Vo-
rinstanz vom 14. August 2015). Zwar handelt es sich in Anbetracht der vo-
rangehenden Erwägungen nur um eine nebensächliche Korrektur an Da-
ten, welche – wie die Vorinstanz richtig festhält – für das vorliegende Ver-
fahren nicht weiter relevant sind (vgl. insb. vorstehend E. 4.3.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich Einsicht in das Amtshilfegesuch zu
gewähren (vgl. Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 5;
BVGE 2012/19 E. 4 und 5). Dies impliziert im Grunde auch, dass dem Be-
schwerdeführer Einsicht in oder zumindest Kenntnis über allfällige Ände-
rungen am Amtshilfegesuch gegeben werden muss, zumindest dann,
wenn dieser Umstand – wie vorliegend – auch im Sachverhalt der ange-
fochtenen Verfügung keine Erwähnung findet. Wie sich die Situation dies-
bezüglich nach Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesrevision gestaltet, ist
vorliegend nicht zu beurteilen (Art. 42a Abs. 3 neu FINMAG, BBl 2015 4931
ff., 4997; Botschaft des Bundesrates zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz
(FinfraG) vom 3. September 2014, BBl 2014 7483 ff., 7616).
In Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine un-
eingeschränkte Kognition verfügt, der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich in die genannten Un-
terlagen Einsicht nehmen konnte und auch Gelegenheit zur Stellungnahme
erhielt und es sich schliesslich – wie bereits ausgeführt – auch nicht um
wesentliche bzw. entscheidrelevante Unterlagen handelt, wurde den dies-
bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend indes ausrei-
chend Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz muss deshalb mit dem vorliegenden Beschwer-
deverfahren als geheilt gelten. Dem Begehren des Beschwerdeführers, die
B-2460/2015
Seite 26
angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines rechtlichen Ge-
hörs aufzuheben, kann somit nicht gefolgt werden.
6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die angefochtene Ver-
fügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.
6.1 Gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid
über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (zweiter Satz). Die Übermittlung
von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu unter-
suchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (dritter Satz). Mit
dieser Regelung wurde der für jedes staatliche Handeln und insbesondere
für die Einschränkung von Grundrechten wesentliche verfassungsrechtli-
che Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3
BV; vgl. vorstehend E. 2), welcher auf zwischenstaatlicher bzw. internatio-
naler Ebene ebenfalls ein fundamentales Prinzip des allgemeinen Völker-
rechts darstellt (vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 zum Ver-
hältnis von Völkerrecht und Landesrecht, BBl 2010 2263 ff., 2281), im Be-
reich der Amtshilfe nach dem Börsengesetz explizit auf Gesetzesstufe ver-
ankert (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.1). Auf-
grund der verfassungs- und völkerrechtlichen Bindung der Vorinstanz hat
diese – im Rahmen des Streitgegenstands – eine entsprechende Prü-
fungspflicht. Dabei sind jedoch die spezifischen Besonderheiten des Amts-
hilfevollzugs zu berücksichtigen, bei dem grundsätzlich keine Fragen des
Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens im ersuchenden Staat geprüft werden.
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amts- und
Rechtshilfe wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter anderem
durch die Pflicht konkretisiert, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung
des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu
übermitteln (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezo-
genheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE
2010/26 E. 5.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 592). Die Prüfung kann
dabei nur summarisch erfolgen, zumal die abschliessende Beurteilung der
Relevanz in der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde liegt (vgl. soeben
oben). Die internationale Amtshilfe kann und muss deshalb – analog zur
internationalen Rechtshilfe – immer dann verweigert werden, wenn die er-
suchten Akten und Informationen in keinem angemessenen Verhältnis zu
dem untersuchten Sachverhalt stehen und offensichtlich nicht geeignet
B-2460/2015
Seite 27
sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Gesuch
selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweis-
ausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E.
5.2.2.1; Urteil des BVGer B-7550/2014 vom 30. April 2015 E. 3, m.w.H.).
Auch darf die Leistung der Amtshilfe prima facie im Hinblick auf die Durch-
führung des ausländischen Aufsichtsverfahrens nicht unangemessen er-
scheinen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, es habe vorliegend
ein Vermögensverwaltungsmandat bestanden, womit er als wirtschaftlich
Berechtigter in keiner Weise in die Sache "verwickelt" sei. Die amtshilfe-
weise Weiterleitung seiner Daten sei daher unverhältnismässig.
6.2.1 Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die letzten zwei
Sätze der folgenden Passage einer bankinternen Notiz in den Kontoeröff-
nungsunterlagen der X._______ Bank:
„Kontoeröffnung (…) Y._______ Company. Die Gelder wurden von (…) Y._______
Company auf dieses neueröffnete Konto übertragen. Der Kunde wurde anlässlich eines
Kundenbesuches (…) bei uns eingeführt. Er ist (…) seit einigen Jahren bekannt. Der
Kunde arbeitete früher als (…) und hat sich heute auf die (…) spezialisiert. (…). Er hat
einen Teil seines Vermögens ausgesondert, um aus dem Small-Cap-Markt in grössere
Werte zu diversifizieren. Die Verwaltung dieses Teilvermögens hat er an uns übertra-
gen (USD-Equity-VV Mandat)." (Annex 1 pag. 058 der Vorakten; Markierung hinzuge-
fügt)
Zudem führt er aus, dass aus den von der Vorinstanz erhaltenen Unterla-
gen keine Aufträge von D._______ ersichtlich seien, obwohl dieser als ein-
zige Person für dieses Konto bevollmächtigt gewesen sei.
6.2.2 Wie bereits dargelegt, ist die Übermittlung von Informationen über
Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit
verwickelt sind, unzulässig (Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Bankkunde, über dessen
Konten die verdächtigten Transaktionen liefen, allenfalls dann als offen-
sichtlich unbeteiligter Dritter angesehen werden, wenn ein klares, unzwei-
deutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vorliegt und
keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass er in irgendeiner Form
dennoch an den fraglichen Transaktionen beteiligt gewesen sein könnte.
Dabei muss er auch plausibel darlegen können, dass die ohne sein Wissen
ausgeführten und untersuchten Transaktionen im Rahmen des Verwal-
tungsmandats getätigt wurden. In allen anderen Fällen lässt die Tatsache,
B-2460/2015
Seite 28
dass die umstrittenen Transaktionen über das Konto des Bankkunden er-
folgten, ihn in den Anlageentscheid im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG als
"verwickelt" erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April
2007 E. 4.2). Diese Rechtsprechung, welche im Zusammenhang mit dem
Kontoinhaber entwickelt wurde, gilt auch für den wirtschaftlich Berechtig-
ten. Auch in Bezug auf diesen ist nach der Rechtsprechung im Regelfall
davon auszugehen, dass bereits die Tatsache der wirtschaftlichen Berech-
tigung ihn als nicht völlig unbeteiligten Dritten erscheinen lässt (vgl. Urteil
des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3, m.w.H.).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt liegt vorliegend kein klares, unzwei-
deutiges und schriftliches Vermögensverwaltungsmandat vor, und zwar
weder mit Bezug auf den Beschwerdeführer noch mit Bezug auf die Kon-
toinhaberin Y._______ Company. Der Beschwerdeführer hat überdies auch
nicht dargelegt, dass die untersuchten Transaktionen ohne sein Wissen im
Rahmen des geltend gemachten Verwaltungsmandats ausgeführt worden
seien. Gestützt allein auf die vom Beschwerdeführer angeführte Passage
in den Kontoeröffnungsunterlagen der X._______ Bank kann auf jeden Fall
noch nicht von einem diskretionären Vermögensverwaltungsmandat aus-
gegangen werden. Die in Frage stehende Passage lässt – wie dies die
Vorinstanz zutreffend geltend macht – denn auch weitgehend offen, ob es
sich bei dem genannten Teilvermögen, welches der X._______ Bank zur
Verwaltung übertragen worden ist, überhaupt um das vorliegende Konto
der Y._______ Company handelt. Aus der Notiz wird auch nicht der Inhalt
und Umfang des genannten VV-Mandats ersichtlich. Entsprechend gefes-
tigter Rechtsprechung haben somit aufgrund der Tatsache, dass die um-
strittenen Transaktionen über das Konto der Bankkundin Y._______ Com-
pany erfolgten, sowohl die Y._______ Company als auch der an ihr wirt-
schaftlich berechtigte Beschwerdeführer als in den Anlageentscheid "ver-
wickelt" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG zu gelten. Die diesbezüglichen
Einwände des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet.
6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewährung von
Amtshilfe sei im vorliegend beantragten Umfang unverhältnismässig. Er
beantragt daher eventualiter, dem Amtshilfegesuch sei lediglich in einge-
schränktem Umfang Folge zu leisten und die weiterzuleitenden Informatio-
nen seien auf bestimmte Unterlagen zu beschränken bzw. entsprechend
Beilage 17 zur Beschwerde vom 20. April 2015 zu schwärzen.
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Seite 29
6.3.1 Im Einzelnen beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter
die folgenden Passagen zu schwärzen, welche die Herkunft der Vermö-
genswerte des im Jahr (…) eröffneten Kontos betreffen würden (die zu
schwärzenden Passagen sind in Anführungszeichen gesetzt):
„Die Gelder wurden von (…) Y._______ Company auf dieses neueröffnete Konto über-
tragen.“
(Ursprung der Gelder): „Savings“
(Ersteinzahlung/Einlieferung.) „Bar x Vergütung/Übertrag von (…) Y._______ Com-
pany“
Weiter seien eventualiter die Angaben aus dem Jahr (…) zu seinem Ein-
kommen und Vermögen zu schwärzen:
(Einkommen ca.): „USD (…)“
(Geschätztes Vermögen): „USD (…)“
(Vermögen bereits bei …): „USD (…)“
Sodann seien eventualiter die folgenden Passagen zu schwärzen, welche
die weitere Verwendung der Vermögenswerte der Y._______ Company bei
Saldierung des Kontos betreffen würden:
(Portfolio Amount at closing): “CHF (…)“
(PF Amount 12 months ago (CHF): “CHF (…)“
(YTD Revenues (CHF) / RoA): “CHF (…)“
(Please transfer all available CHF to): “(…)“
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es seien eventualiter die
Kontoauszüge der Unterkonten für CAD, EUR, CHF und JPY auszuschei-
den und die Angaben aus dem Unterkonto USD zu streichen, soweit diese
nichts mit den Transaktionen zu den B.-Aktien zu tun haben.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ein In-
siderverfahren benötige Abklärungen darüber, wer kurz vor der Veröffentli-
chung eines bedeutenden Sachverhalts mit Insiderwissen Aktienpositionen
aufbaut habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb bedeutsam sein
sollte, von welchem Konto die Vermögenswerte im Jahr (…) stammen wür-
den, was der Beschwerdeführer (…) verdient habe und was für ein Vermö-
gen er gehabt habe. Für die Abklärung der Tatbestandsmässigkeit in einem
Insiderverfahren sei auch nicht bedeutsam, wohin über ein Jahr nach der
Akquisition von B._______ Inc. durch C._______ Inc. die Vermögenswerte
der Y._______ Company transferiert worden seien. Nur weil sämtliche Kon-
B-2460/2015
Seite 30
toauszüge den Zeitraum vom (…) bis zum (…) betreffen würden, sei über-
haupt nicht dargelegt, dass diese mit dem Kauf oder Verkauf von B.-Aktien
zu tun hätten. So sei nicht einsichtig, wie insbesondere die CHF-, EUR-,
CAD- und JPY-Unterkonten der Y._______ Company bzw. die Kontoaus-
züge etwas mit den B.-Aktien zu tun haben könnten. Zudem hätten die
Passagen im Kontoauszug des USD-Kontos der Y._______ Company, wel-
che nicht den Kauf und Verkauf von B.-Aktien betreffen würden, ebenfalls
nichts mit den B.-Aktien zu tun und müssten geschwärzt werden.
6.3.2 Wie bereits ausgeführt, dürfen im Rahmen der Amtshilfe nur sachbe-
zogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell
relevante Informationen übermittelt werden. Dabei ist es in einem Amtshil-
feverfahren jedoch gleichfalls nicht an den ersuchten Behörden, abschlies-
send darüber zu befinden, ob bzw. welche Informationen in den nachge-
suchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen
Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind. Vielmehr genügt es, wenn die In-
formationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima
facie geeignet und notwendig erscheinen, d.h. nicht offensichtlich ohne in-
haltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten
stehen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3).
Soweit ersichtlich, verfügt die BCSC bisher weder über Informationen zum
Konto der Y._______ Company bei der X._______ Bank, über welches die
fraglichen Transaktionen ausgeführt wurden, noch zur Identität der wirt-
schaftlich berechtigten Person an diesem Konto. Sodann können Kontobe-
wegungen, die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu
den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen, der BCSC bei der Abklärung
ihres Verdachts dienen und sind damit als potentiell erheblich einzustufen
(vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2). Dabei lassen sich die verschiedenen, über
das Konto bei der X._______ Bank getätigten Transaktionen nicht in ver-
dächtige und unverdächtige aufteilen. Ferner ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass für die BCSC zur Untersuchung des mutmasslichen
Verstosses gegen section 57 des Securities Acts nicht alleine der effektive
Handel mit Aktien der B._______ Inc. auf dem Konto der Y._______ Com-
pany von Interesse ist, sondern sie auch in der Lage sein muss, diesen im
Zusammenhang mit dem Umfang der auf dem Konto vorhandenen Vermö-
genswerte sowie den sonstigen Aktivitäten im betreffenden Zeitraum zu be-
trachten. Der Zeitraum vom (…) bis zum (…) ist schliesslich begrenzt und
durch die Angaben im Amtshilfegesuch auch sachlich prima facie begrün-
det. Entsprechend ist es verhältnismässig, der BCSC die Kontoauszüge
B-2460/2015
Seite 31
des Kontos der Y._______ Company vollständig und ungeschwärzt zu
übermitteln.
Es ist sodann zumindest nicht von vornherein auszuschliessen, dass auch
die Herkunft und die Verwendung der Vermögenswerte nach Schliessung
des Kontos für die Untersuchung der BCSC potentiell relevant sein können.
Es ist gerade der Sinn eines Amtshilfeverfahrens, den ersuchenden Behör-
den zu ermöglichen, Unregelmässigkeiten im fraglichen Marktzusammen-
hang abzuklären (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.5.2; BVGer B-837/2015 vom 10.
Juli 2015 E. 5.3), wozu die ersuchten Informationen ohne Weiteres dienen
können. Folglich sind auch die Konto- und Depot-Dokumente und -Eröff-
nungsunterlagen der BCSC vollständig und ungeschwärzt zu übermitteln.
Insgesamt ist somit kein Grund ersichtlich, die an die BCSC zu überliefern-
den Unterlagen – wie vom Beschwerdeführer beantragt – teilweise zu
schwärzen oder nicht zu übermitteln. Das Eventualbegehren des Be-
schwerdeführers ist daher unbegründet und abzuweisen.
6.4 Die Gewährung von Amtshilfe im beantragten Umfang ist im vorliegen-
den Fall verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung verstösst daher
nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BCSC Amtshilfe geleistet
werden kann, zumal davon auszugehen ist, dass sie die ihr aus dem Ver-
traulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip zukommenden Pflichten einhal-
ten wird. Ihr Amtshilfegesuch stützt sich zudem auf einen rechtsgenügli-
chen Anfangsverdacht und die Gewährung von Amtshilfe im beantragten
Umfang ist im vorliegenden Fall verhältnismässig.
Aufgrund des Dargelegten besteht vorliegend auch kein Raum für das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Leistung von Amtshilfe von
einer (weiteren) vorgängigen Zusicherungen durch die BCSC als Bedin-
gung abhängig zu machen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C sowie E. 3).
Das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist daher
unbegründet und abzuweisen.
Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und abzuweisen.
8.
Dem vollständig unterlegenen Beschwerdeführer sind die Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
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Seite 32
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden
Verfahren auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1,
2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2])
und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten und Beilagen zurück).
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Seite 33
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
Versand: 6. November 2015