Abtei lung II
B-2471/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission
Staatssekretariat für Bildung und Forschung
Passerelleprüfungen,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Maturitätsprüfung (Prüfungsentscheid Passerelle).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2471/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 teilte die Schweizerische Maturi-
tätskommission (SMK, nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nach-
folgend Beschwerdeführer) mit, dass er die Ergänzungsprüfung
Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule, Prüfungs-
session vom 16. Februar bis 6. März 2009 in Zürich, nicht bestanden
habe, wobei er folgende Noten erzielt habe:
• Erstsprache Deutsch 4.5
• Zweitsprache Englisch 3.5
• Mathematik 3.0
• Bereich Naturwissenschaften 3.5
• Bereich Geistes und Sozialwissenschaften 4.0
Punktetotal: 18.5
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss macht er
geltend, dass die Prüfungen in den Fächern Physik, Englisch und
Mathematik nicht dem üblichen, bei anderen Kandidaten oder in
anderen Jahren geltenden Rahmen entsprochen hätten und er des-
wegen in diesen Fächern zu tief bewertet worden sei. Ebenfalls hätten
gewisse Aufgabenstellungen in den Examen nicht den geltenden
Prüfungsrichtlinien entsprochen. Dieser Auffassung insbesondere in
den Fächern Physik und Mathematik sei auch Dr. B._______, der den
Beschwerdeführer bei der Prüfungseinsicht begleitet habe.
Auf die weiterführenden Anmerkungen zu den einzelnen Punkten wird,
wo nötig, bei den jeweiligen Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 7. Juni
2009 nimmt die Vorinstanz zu den gerügten Punkten Stellung und
reicht Stellungnahmen der Examinatoren der beanstandeten
Prüfungsfächer ein. Sinngemäss beantragt sie die Abweisung der Be-
schwerde. Begründend verweist sie auf die Stellungnahmen der
Prüfungsexperten. Diese haben sich mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den einzelnen Punkten auseinandergesetzt und
kommen nach Analyse der Examen und Nachkorrektur zum Schluss,
Seite 2
B-2471/2009
dass kein Anlass zur Vergabe zusätzlicher Punkte vorliege, die zu
einer Erhöhung der Noten berechtigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2009 ist
eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der
Schweizerischen Maturitätsprüfungskommission betreffend das Er-
gebnis der Ergänzungsprüfung „Passerelle Berufsmaturität – uni-
versitäre Hochschulen“ richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung
(Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und
weil kein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die
Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt
werden.
Entscheide über Prüfungsergebnisse unterliegen grundsätzlich der
freien Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Seite 3
B-2471/2009
In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht, wie bereits das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1,
BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16
E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des
Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) dabei aber Zurückhaltung.
In Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss nur schwer
überprüft werden können, weicht es nicht ohne Not von den Beurtei-
lungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab
(BVGE 2007/6 E. 3). Die Begründung hierfür liegt darin, dass der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Be-
schwerdeführers sowie derjenigen der übrigen Kandidaten zu machen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Prüfungen Spezialgebiete zum
Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügen. Eine freie Prüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr
von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen
Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen
Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den
Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung über-
prüft (BVGE 2008/14 E. 3.1).
Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Beurteilung der
Prüfungsleistung. Sind hingegen die Auslegung oder Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen in freier Kognition zu prüfen. Andernfalls würde sie eine
formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2008/14 E. 3.3,
BVGE 2007/6 E. 3 je mit Hinweisen).
3.
Die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von
Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären
Hochschulen (Anerkennungsverordnung, SR 413.14) regelt die An-
erkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Aus-
weisen über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den uni-
versitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). In-
haber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen
Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen (Art. 3 An-
Seite 4
B-2471/2009
erkennungsverordnung). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 An-
erkennungsverordnung), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer
in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die
tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die
Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten
haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsver-
ordnung). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverordnung ist die Prüfung
bestanden, wenn der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht und
nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist.
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerkennungs-
verordnung). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die
Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Be-
stimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4
Anerkennungsverordnung).
Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung erliess die Vorinstanz für
die Jahre 2005 bis 2006 die Richtlinien „Passerelle Berufsmatur –
universitäre Hochschulen“ (definitive Version vom 2. September 2004),
die gemäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2008, in
Kraft seit dem 1. Juli 2008, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit
Wintersession 2009 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das
Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf
Prüfungsfächer.
4.
4.1 Betreffend die Prüfung im Fach Physik macht der Beschwerde-
führer geltend, die Struktur der Prüfung und die Fragestellung ent-
spreche nicht den Vorgaben der geltenden Richtlinien, sondern
basiere auf der erst ab Sommer 2009 in Kraft stehenden Fassung.
Zudem bemängelt er den für ihn und Dr. B._______ sachlich nicht
nachvollziehbaren Korrekturmassstab. Im letzten Punkt stützt sich der
Beschwerdeführer auf eine Detailanalyse der Prüfung von
Dr. B._______. Dieser führt namentlich aus, dass Abzüge wegen
marginaler Rundungsfehler gemacht (Fragen 1, 3a, 3b, 6a, 6b, 11a
[recte: 12a], 13a), seiner Ansicht nach korrekte Antworten nicht mit der
vollen Punktzahl bewertet (Fragen 2b, 2f, 3c, 4b, 4e, 5a, 6e, 6f, 7d,
13b) und Folgefehler mit harten Abzügen bestraft worden seien
(Fragen 2g, 4c, 6c). Weiter macht er geltend, dass gewisse Fragen
fachfremde, nicht zum Prüfungsstoff gehörende Inhalte aufwiesen
(Fragen 2a, 11a [recte: 12a], 12f).
Seite 5
B-2471/2009
Bezüglich der Prüfung im Fach Englisch (mündlich) macht der Be-
schwerdeführer geltend, der Experte sei während der ganzen
Prüfungsdauer auf eine Frage fixiert gewesen. Freies Sprechen auf
Basis vorgelegter Bilder, wie dies in anderen Sessionen und bei
anderen Kandidaten vorgekommen sei, habe in seiner Prüfung nicht
stattgefunden. Zudem, so der Beschwerdeführer weiter, habe er sich
während der ganzen Prüfungsdauer wegen inhaltlicher Differenzen
verteidigen müssen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach Mathematik schliesslich
bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Analyse
Dr. B._______ vor, dass einerseits eine grosse Unausgeglichenheit im
Schwierigkeitsgrad bei den einzelnen Fragen vorliege und andererseits
das Niveau der Prüfung gesamthaft deutlich über demjenigen vergan-
gener Sessionen liege, was aber im Korrekturmassstab nicht berück-
sichtigt worden sei. Ergänzend erwähnt er, dass die letzte Frage un-
verständlich und die dahinterliegende Grundidee nicht erkennbar sei.
4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die Examinatoren
respektive Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, an-
lässlich der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der
Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob
sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Dabei kommt
ihnen ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung
der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen
zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine be-
stimmte Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele
Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben
sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es
ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen
an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
Fehlen konkrete Hinweise auf Befangenheit und erscheint die Be-
urteilung als nicht fehlerhaft oder völlig unangemessen, ist auf die
Meinung der Experten abzustellen. Dies gilt allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als
darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet
werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit
sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und ein-
leuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob
Seite 6
B-2471/2009
für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige
Antwort Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen
(BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; B-2207/2006, a.a.O.,
E. 5.4.2).
4.3 Nachfolgend werden die anlässlich der Vernehmlassung vom
7. Juli 2009 eingeholten Stellungnahmen der Experten respektive
Examinatoren zu den einzelnen Prüfungsfächern anhand dieser
Grundsätze überprüft.
4.3.1 In der Vernehmlassung zur Prüfung im Fach Physik führt der
Examinator und Korrektor Dr. C._______ aus, dass in der gesamten
Prüfung (Durchschnitt sämtlicher Kandidaten) ein Notenschnitt von 4.1
erreicht wurde, was für dieses Fach ein gutes Ergebnis darstelle und
aufzeige, dass die Aufgaben lösbar waren und nicht zu streng beurteilt
wurden. Zudem sei die Prüfung vorgängig einem anderen Physiklehrer
zur Überprüfung der fachlichen Korrektheit, des Schwierigkeitsgrades,
des Umfangs und der Konformität mit den Richtlinien sowie einer
Lehrperson aus einem anderen Fachbereich zur Kontrolle der sprach-
lichen Verständlichkeit vorgelegt worden. Die von diesen beiden
Personen angebrachten Beanstandungen seien in der Endfassung
berücksichtigt worden.
Anschliessend geht der Examinator detailliert auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den einzelnen Fragen ein. Soweit letzterer un-
gerechtfertigte Abzüge bei blossen Rechnungs- oder Rundungsfehlern
sowie bei Folgefehlern geltend macht, legt der Examinator dar, dass
immer ein Teil der Aufgaben aller Kandidaten von der gleichen Person
korrigiert wurde. Mithin sei ein einheitlicher Massstab angewendet
worden, der hier im Einzelfall nicht abgeändert werden könne. Dort wo
der Beschwerdeführer geltend macht, die Antwort sei richtig, jedoch
habe er keine Punkte erhalten, zeigt Dr. C._______ auf, inwiefern die
Antworten falsch, ungenau oder unvollständig sind. Bei Frage sieben
führt er aus, dass eine Aufbesserung um einen halben Punkt möglich
sei, was allerdings nichts an der Note ändern würde. Schliesslich rügt
der Beschwerdeführer, dass die Prüfungsfragen 2a, 11a (recte: 12a)
und 12f nicht den geltenden Richtlinien entsprächen, weil sie Fragen
aus anderen, nicht prüfungsrelevanten Fachbereichen enthielten. In
seiner Stellungnahme führt Dr. C._______ aus, dass es sich hierbei
nicht um fachfremde Fragen, sondern bloss um Fallstellungen handle,
zu deren Lösung, ausserhalb der Physik, eine gewisse Allgemein-
Seite 7
B-2471/2009
bildung und Vorstellungskraft verlangt sei. Dazu ist anzumerken, dass
solche Fragestellungen den geltenden Richtlinien (Seite 14, Punkt I.4.)
entsprechen und darin keine interdisziplinäre Frage gemäss den ab
der Sommersession 2009 geltenden Richtlinien zu erblicken ist.
4.3.2 Der Examinator im Fach Englisch (mündlich), D._______, und
der Prüfungsexperte E._______ gehen in ihren Stellungnahmen ver-
tieft auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Namentlich bringt
der Beschwerdeführer vor, dass freies Sprechen nicht möglich und der
Examinator nur auf eine Frage fixiert gewesen sei. Hierzu führen der
Experte und der Examinator überzeugend aus, dass die Prüfung den
geltenden Richtlinien entsprochen habe und von einer Fixierung auf
bloss eine Frage keine Rede sein könne. So seien im ersten Teil der
Prüfung, wie bei den anderen Kandidaten auch, Fragen zu einem
Buch, in casu "Fahrenheit 451" von Ray Bradbury, gestellt worden, die
verschiedene Aspekte des Buches betroffen hätten. Im zweiten Teil sei
der Beschwerdeführer gebeten worden, Parallelen zwischen "About a
Boy" von Nick Hornby und "Mice and Men" von John Steinbeck zu
ziehen. Somit hätten sich zwar die Fragen auf die jeweiligen Werke
bezogen, was aber keiner inhaltlichen Fixierung gleichkomme und in
der Natur des Examensaufbaus liege. In diesem zweiten Prüfungsteil
sei dem Beschwerdeführer auch eine aktuelle Frage zur Stellung-
nahme unterbreitet worden, womit das freie Sprechen habe überprüft
werden können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich wegen inhalt-
lichen Differenzen ständig habe verteidigen müssen, legen der
Experte und der Examinator dar, dass die Prüfung innerhalb des üb-
lichen Rahmens und gemäss den geltenden Richtlinien abgelaufen
sei.
Abschliessend zeigen sie noch einige fundamentale Fehler auf, die
dem Beschwerdeführer während der Prüfung unterlaufen sind und
fassen schliesslich zusammen, dass kein Raum für eine Anhebung der
Note bestehe.
4.3.3 In der Stellungnahme zum Prüfungsfach Mathematik, ausgestellt
von F._______, wird festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers und Dr. B._______ kein Anstieg des Schwierigkeits-
grades festgestellt werden konnte. Der Notendurchschnitt des vor-
liegenden Examens sei gegenüber früheren Sessionen sogar deutlich
Seite 8
B-2471/2009
höher gewesen. Nach diesen Ausführungen geht F._______ auf
einzelne Fragen ein und legt dar, welche Fehler in der Lösung des
Beschwerdeführers vorliegen und wofür Punkte respektive Punktab-
züge erteilt wurden. Auf die vom Beschwerdeführer als unverständlich
gerügte letzte Frage geht der Examinator separat ein und erklärt, dass
die Formulierung der Aufgabe mathematischer Standard und hinrei-
chend klar sei.
4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Experten
und Examinatioren sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt haben. Sie legen bei den einzelnen Auf-
gaben dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer keine zu-
sätzlichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkte-
abzug gerechtfertigt war. Zudem zeigen sie auf, dass die vorliegenden
Prüfungen den geltenden Richtlinien entsprechen. Gesamthaft erweist
sich die Bewertung der Prüfung als nachvollziehbar und überzeugend.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten dem Beschwerde-
führer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in Anwendung von
Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.– festgesetzt.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Seite 9
B-2471/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Be-
schwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 17. Dezember 2009
Seite 10