Abtei lung II
B-2474/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Francesco Brentani,
Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz,
unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen /
Konkurseröffnung und Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
B-2474/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ ist Inhaber der Einzelfirmen G._______ und H._______.
Die Firmen sind im Handelsregister nicht eingetragen. Er ist weiter ein-
ziger Verwaltungsrat der Y._______ mit Sitz in B._______. Gemäss de-
ren Handelsregistereintrag besteht der Zweck der Gesellschaft im Pla-
nen, Entwickeln und Betreiben von regenerativen Energien und Syste-
men, der Verwertung von Patenten, Lizenzen und Know-how sowie
dem Handel mit Waren aller Art.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. September 2006 ernannte
das Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, Vorin-
stanz) Rechtsanwalt Z._______ als Untersuchungsbeauftragten und
beauftragte ihn, einen umfassenden Bericht zu verfassen über die Ge-
schäftsaktivitäten des Beschwerdeführers und der Y._______, ihre Ge-
schäftsbeziehungen untereinander sowie zu anderen Personen und
Gesellschaften, ihre Bank- und Effektenhändlerbeziehungen, eine all-
fällige Gefährdung der Interessen einzelner Gläubiger und Anleger so-
wie über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und der
Y._______. Das Sekretariat der Vorinstanz ermächtigte den Untersu-
chungsbeauftragten, allein für den Beschwerdeführer und die
Y._______ zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen,
und untersagte dem Beschwerdeführer, für sich selbst oder die
Y._______ ohne die Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten wei-
tere Rechtshandlungen vorzunehmen.
In seinem Bericht vom 15. Februar 2007 legte der Untersuchungsbe-
auftragte im Wesentlichen dar, die Beschaffung der Unterlagen und In-
formationen habe sich als sehr schwierig erwiesen, da der Beschwer-
deführer nur spärliche und lückenhafte Geschäftsunterlagen herausge-
geben und verschiedene spezifische Fragen mit Nichtwissen oder Ver-
mutungen beantwortet habe. So habe er den Kundenkreis seiner Ein-
zelfirma H._______ mit 30 bis 40 Personen angegeben, doch habe
sich nicht feststellen lassen, von wie vielen Personen er wirklich Geld
entgegen genommen habe. Gemäss den vorliegenden acht Investiti-
onsverträgen hätten die Anleger Beträge zwischen Fr. 10'000.-- und
Fr. 200'000.-- für eine Dauer von drei bis 24 Wochen und eine Ge-
winnerwartung von jeweils 20% investiert. Die Gelder seien zumeist
bar einbezahlt und vom Beschwerdeführer nicht investiert, sondern
teilweise für Aufwendungen seiner Einzelfirmen, privaten Unterhalt
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und den Kauf zweier Fahrzeuge verwendet worden. Die Y._______ sei
Ende 2005 von J._______ als Aktienmantel erworben worden. Im Jah-
re 2006 habe sie von vier Personen insgesamt EUR 370'000.-- auf-
grund von so genannten Aktien-Kaufverträgen sowie ein Darlehen
über EUR 250'000.-- entgegengenommen. Nach der Saldierung der
Privatkonti des Beschwerdeführers durch die L._______ habe der Be-
schwerdeführer das gesamte Guthaben auf ein Konto der Y._______
überweisen lassen. Die von der Y._______ angeworbenen Gelder soll-
ten im Bereich regenerierbarer Energien angelegt werden, mit der Er-
wartung sehr hoher Renditen. Bisher seien keine derartigen Investitio-
nen getätigt worden. Nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen müs-
se eine Insolvenz und Überschuldung sowohl der Y._______ als auch
des Beschwerdeführers angenommen werden.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter zu diesem Bericht Stellung nehmen und bean-
tragte die Freigabe der gesperrten Konti. Er hielt fest, er habe in keiner
Form gegen die einschlägigen Bestimmungen des Finanzmarktrechts
verstossen. Aus dem Bericht gehe denn auch nicht hervor, dass er in
mehr als 20 Fällen Gelder entgegen genommen oder in irgendeiner
Form Kunden geworben habe. Bis anhin habe er allen Personen, die
einbezahltes Geld zurückverlangt hätten, dieses umgehend mit Zinsen
zurückerstattet. Erst durch die Sperrung der Konti durch die superpro-
visorische Verfügung der EBK vom 28. September 2006 seien die ein-
bezahlten Beträge gefährdet worden.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer und die Y._______ nähmen gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegen und würden sich dazu öffentlich empfehlen,
womit sie gegen das Bankengesetz verstiessen. Über den Beschwer-
deführer und die Y._______ werde per 30. März 2007 der Konkurs er-
öffnet und der Untersuchungsbeauftragte werde als Konkursliquidator
eingesetzt. Das Sekretariat der Vorinstanz werde ermächtigt, die im
Zusammenhang mit der Abwicklung der Konkursverfahren notwendi-
gen Verfügungen zu treffen. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerde-
führers und der Y._______ werde auf diesen Zeitpunkt eingestellt; ins-
besondere werde ihnen verboten, Auszahlungen zu leisten und Zah-
lungen entgegen zu nehmen. Diese Ziffern des Dispositivs würden so-
fort vollstreckt. Bis zur Rechtskraft der Verfügung seien Verwertungs-
handlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen zu be-
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schränken. Im Übrigen werde dem Beschwerdeführer unter Strafandro-
hung verboten, selbst oder über Dritte gewerbsmässig Publikumseinla-
gen entgegen zu nehmen oder dafür Werbung zu betreiben.
C.
Mit Beschwerde vom 4. April 2007 gelangt der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorin-
stanz sei in allen Punkten aufzuheben. Eventualiter sei zumindest der
gegen ihn verfügte Konkurs aufzuheben; subeventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vorinstanz sei noch vor dem 10. April 2007 anzuweisen,
die für diesen Tag vorgesehene Konkurspublikation zu unterlassen, bis
ein Entscheid in der Sache ergangen sei.
D.
Am 5. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, teilte die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers mit und forderte den Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
(...)
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Mai 2007 ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
(...)
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie die Dispositivziffern
der angefochtenen Verfügung bezüglich der Y._______ in Liquidation
betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle-
ge insofern teilweise, als er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kos-
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tenvorschusses befreit, der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
jedoch vorerst abgewiesen wurde.
H.
(...)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen der Eidgenössischen Banken-
kommission (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer selber Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 28. März 2007 ist, ist er offensichtlich berührt und hat
daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). In diesem
Umfang ist er daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Insofern als der Beschwerdeführer dagegen auch die Aufhebung
derjenigen Teile der Verfügung vom 28. März 2007 beantragt, die sich
gegen die Y._______ richten, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass er nicht legitimiert ist, dies in eigenem Namen zu tun. Wie das
Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, wäre ein einzel-
zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zwar befugt, den die Gesell-
schaft betreffenden Konkurseröffnungsentscheid in deren Namen an-
zufechten. Hingegen ist er nicht legitimiert, dies in eigenem Namen zu
tun, da er durch den angefochtenen Entscheid nicht in eigenen schutz-
würdigen Interessen betroffen ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 mit wei-
teren Hinweisen sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006
vom 19. März 2007 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer nur in eigenem
Namen Beschwerde erhoben hat, ist auf dieselbe nicht einzutreten,
soweit sie sich gegen diejenigen Teile bzw. Dispositivziffern der ange-
fochtenen Verfügung richtet, welche die Y._______ betreffen.
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1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als sie sich ge-
gen diejenigen Teile der angefochtenen Verfügung richtet, welche den
Beschwerdeführer selbst betreffen.
2.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen trifft die
zum Vollzug des Bankengesetzes bzw. von dessen Ausführungsvor-
schriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der
gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Er-
hält sie von Verstössen gegen das Gesetz oder von sonstigen Miss-
ständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederher-
stellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 23ter Abs. 1
BankG). Da die Bankenkommission allgemein über die Einhaltung der
"gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf
die ihr formell unterstellten Betriebe (Banken und diesen gleichgestell-
te Unternehmen) beschränkt. Liegen hinreichend konkrete Anhalts-
punkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit
ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt, die zur weiteren
Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen
Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende na-
türliche oder juristische Person gegen das Verbot der gewerbsmässi-
gen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen hat und ihre
Tätigkeit zum Vornherein nicht bewilligungsfähig ist, so können diese
Anordnungen bis zur Auflösung und Liquidation einer juristischen Per-
son bzw. zum Verbot der betreffenden Tätigkeit und zur Konkurseröff-
nung über die betreffende natürliche Person reichen (vgl. BGE 131 II
306 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorge-
worfen, er habe gewerbsmässig Publikumsgelder angenommen. Dass
er in mehr als 20 Fällen Publikumsgelder entgegengenommen habe,
werde in der angefochtenen Verfügung weder behauptet noch nachge-
wiesen und ergebe sich auch nicht aus dem Untersuchungsbericht.
Auch der Vorwurf, er habe sich öffentlich zur Entgegennahme von Pub-
likumseinlagen empfohlen, sei nicht konkretisiert worden. Öffentliche
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Werbung habe er nie betrieben; er habe keine Homepage gehabt und
weder Werbemittel eingesetzt noch einen unbestimmten Teilnehmer-
kreis angesprochen.
Die Vorinstanz macht geltend, die genaue Sachverhaltsfeststellung
habe sich als schwierig erwiesen, da der Beschwerdeführer nur unvoll-
ständige Geschäftsunterlagen herausgegeben habe. Er habe keine
Buchhaltung geführt und stets beteuert, über keine weiteren Unterla-
gen zu verfügen. Viele Geschäfte seien mündlich und mit Bargeldüber-
gabe abgewickelt worden. Für die Einzelfirmen des Beschwerdefüh-
rers und die Y._______ zusammen seien 13 schriftliche Verträge und
eine Darlehensgewährung ohne schriftlichen Vertrag aktenkundig. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Einzelfirmen und als einzi-
ger Verwaltungsrat der Y._______ dauernd mehr als 20 Publikumsein-
lagen entgegengenommen habe, könne aber offen gelassen werden,
denn der Beschwerdeführer habe öffentliche Werbung betrieben.
3.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankenge-
setz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG).
3.1.1 Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässi-
ge Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmä-
ssig für eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht,
d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung
wird. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen.
Ausgenommen hiervon sind unter gewissen, eng umschriebenen Vor-
aussetzungen lediglich fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterle-
gungscharakter, insbesondere "Gelder, die eine Gegenleistung aus ei-
nem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienst-
leistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen
werden" (Art. 3a Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Banken und
Sparkassen vom 17. Mai 1972 [BankV, SR 952.02]) bzw. "Habensaldi
auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Ver-
mögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der
Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins be-
zahlt wird" (Art. 3a Abs. 3 lit. c BankV). Nur die in Art. 3a Abs. 3 BankV
abschliessend - als Ausnahmen - aufgezählten Verbindlichkeiten gel-
ten somit nicht als Einlagen (vgl. ALOIS RIMLE, Recht des schweizeri-
schen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13). Die Umschrei-
bung des Begriffs Einlagen erfolgt damit ausdrücklich negativ (vgl.
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DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994
und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz-
und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18f.).
Keine Publikumseinlagen - weil die nachfolgend beschriebenen Einle-
gerkategorien nicht zum schutzbedürftigen Publikum gezählt werden -
bilden Einlagen von Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten
Unternehmen (Art. 3a Abs. 4 lit. a BankV), von Aktionären oder Gesell-
schaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner (Art. 3a
Abs. 4 lit. b BankV), von institutionellen Anlegern mit professioneller
Tresorerie (Art. 3a Abs. 4 lit. c BankV), von Einlegern bei Vereinen,
Stiftungen und Genossenschaften, sofern diese "in keiner Weise im Fi-
nanzbereich tätig sind" (Art. 3a Abs. 4 lit. d BankV), sowie von Arbeit-
nehmern bei ihrem Arbeitgeber (Art. 3a Abs. 4 lit. e BankV). Auch die-
se Aufzählung in der Bankenverordnung gilt als abschliessend (vgl.
RIMLE, a.a.O., S. 13).
3.1.2 Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist im BankG nicht näher de-
finiert.
Gemäss Art. 3a Abs. 2 BankV handelt gewerbsmässig im Sinne des
Gesetzes, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen-
nimmt.
Der Begriff "gewerbsmässig" legt nahe, in analoger Weise auf die Defi-
nition der Handelsregisterverordnung abzustellen (vgl. dazu Art. 52
Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV,
SR 221.411]), wonach der Begriff des Gewerbes als selbständige, auf
dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit definiert ist.
So wie Art. 54 ff. HRegV eine Mindestumsatzgrenze für die Eintra-
gungspflicht vorsieht, sieht auch Art. 3a Abs. 2 BankV eine zahlenmä-
ssige Grenze vor, um die gelegentliche Entgegennahme von Darlehen,
die weder bewilligungspflichtig noch verboten ist, von der bewilligungs-
pflichtigen systematischen Entgegennahme von Publikumseinlagen zu
unterscheiden. Insofern stellt Art. 3a Abs. 2 BankV die unumstössliche
gesetzliche Vermutung auf, dass bei mehr als 20 Publikumseinlegern
Gewerbsmässigkeit anzunehmen ist. Fehlt diese Voraussetzung, so
kann jedoch auch auf andere Weise Gewerbsmässigkeit nachgewie-
sen werden (vgl. RASHID BAHAR/ ERIC STUPP, in: Basler Kommentar zum
Bankengesetz, hrsg. von Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas
Bauer/Christoph Winzeler, Basel/ Genf/ München 2005, N. 8 zu Art. 1;
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MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit
im Kapitalmarktrecht [OR, BankG, BEHG und AFG], SZW 1997, S. 13;
RIMLE, a.a.O., S. 12).
Aufgabe der Vorinstanz ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften zu überwachen und bei Verstössen gegen das Bankengesetz
oder bei sonstigen Missständen den ordnungsgemässen Zustand (wie-
der)herzustellen und die Missstände beseitigen zu lassen (vgl.
Art. 23bis und 23ter BankG). Aus dieser aufsichtsrechtlichen Perspektive
geht es weniger darum, verbindlich festzustellen, ob bereits gegen das
Bankengesetz verstossen wurde, als vielmehr darum, die Fortführung
oder sogar erst die Aufnahme einer verbotenen Tätigkeit für die Zu-
kunft zum Schutz der Publikumsgläubiger zu verhindern. Die Vorins-
tanz hat mit ihren Massnahmen nicht zu warten, bis ein Schaden tat-
sächlich eingetreten ist, sondern sie soll vielmehr möglichst frühzeitig
eingreifen, damit bereits die Entstehung eines Schadens verhindert
werden kann (vgl. das in EBK-Bulletin 25/1994 S. 11 ff. zitierte Urteil
des Bundesgerichts 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 2c). Nach über-
einstimmender Lehre und Rechtsprechung reicht denn auch bereits
der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegen zu neh-
men, um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilligungs-
pflicht auszulösen (vgl. BEAT KLEINER/ RENATE SCHWOB, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, begründet durch
Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, hrsg. von Dieter Zobl, Renate
Schwob, Hans Geiger, Christoph Winzeler und Christine Breining, Zü-
rich 2006 [17. Lieferung], N. 31 zu Art. 1; BAHAR/ STUPP, a.a.O. N. 10 zu
Art. 1; RIMLE, a.a.O., S. 12). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ist diese Absicht dann nachgewiesen, wenn jemand sich öffent-
lich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst
wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 3.1). Als Synonym für die-
se öffentliche Empfehlung verwendet das Bundesgericht auch die For-
mulierung, dass der Betreffende "in Inseraten, Prospekten, Rund-
schreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entge-
gennahme von Geldern wirbt" (BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II
306 E. 3.2.1). Diese Art und Weise der Werbung ist somit ein hinrei-
chendes Indiz, um auf eine Absicht des Betroffenen, Gelder gewerbs-
mässig entgegen zu nehmen, zu schliessen. Je nach den konkreten
Umständen eines Falles kann jedoch auch aufgrund anderer Sachver-
haltsumstände auf eine derartige Absicht geschlossen werden, selbst
wenn keine öffentliche Werbung im Sinne dieser Rechtsprechung
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nachgewiesen ist (BAHAR/STUPP, a.a.O., N 10 zu Art. 1 nennen als der-
artige Beispiele etwa den statutarischen Zweck einer Unternehmung
oder deren tatsächlichen Betrieb).
3.2 Bevor geprüft werden kann, ob im vorliegenden Fall genügend
derartige Sachverhaltsumstände vorliegen, ist zuerst die Frage zu ent-
scheiden, inwieweit dem Beschwerdeführer auch die Geschäftstätig-
keit der Y._______ zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer rügt dies-
bezüglich, die Vorinstanz habe ihn und die Y._______ zu Unrecht als
Gruppe und somit wie eine Einheit behandelt. Diese Rüge ist daher
vorab zu prüfen.
Nach der Praxis der Vorinstanz und des Bundesgerichts ist es unter
Umständen angezeigt, alle Gesellschaften einer Gruppe in Bezug auf
die Entgegennahme von Publikumseinlagen aufsichtsrechtlich als Ge-
samtheit zu betrachten. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Gesell-
schaften einer gleichen Gruppe angehören, bei der eine derart enge
wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirt-
schaftliche Einheit behandelt werden muss, mit der Folge, dass das
Bankengesetz auf alle Gesellschaften der Gruppe anwendbar ist, auch
wenn nicht alle dieser Gesellschaften je einzeln mehr als 20 Publi-
kumseinlagen entgegengenommen haben (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e; EBK-Bulletin 48/2006,
S. 317 f.). Diese Praxis überzeugt, jedenfalls dann, wenn die finanziel-
len und personellen Verflechtungen zwischen zwei Gesellschaften
oder zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person derart
intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den fakti-
schen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhin-
dern kann.
Der Beschwerdeführer ist einerseits Inhaber der Einzelfirmen
G._______ und H._______ und anderseits einziger Verwaltungsrat der
Y._______. Letztere verfügt über keine weiteren unterschriftsberechtig-
ten Organe oder Mitarbeiter, und ihre Geschäftsräumlichkeiten be-
schränken sich auf ein Briefkastendomizil. Nach der Saldierung seiner
beiden Privatkonti durch die L._______ liess der Beschwerdeführer
das gesamte Guthaben von Fr. 105'668.35 und Fr. 12'000.-- auf das in
Schweizerfranken geführte Konto der Y._______ bei der M._______
überweisen, ohne dass für diese Überweisung eine konkrete vertragli-
che Begründung geltend gemacht worden wäre. Aus dem Auszug des
besagten Kontos der Y._______ sind in der Folge mindestens zwei
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Zahlungen zu Gunsten bzw. zu Lasten der Einzelfirma G._______ er-
sichtlich, obwohl auch dafür kein vertraglicher Anlass ersichtlich ist.
Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus,
dass die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der
Y._______ einerseits und der Geschäftstätigkeit des Beschwerdefüh-
rers in eigenem Namen bzw. im Namen seiner Einzelfirmen anderseits
derart intensiv sind, dass der Beschwerdeführer und die Y._______
aufsichtsrechtlich als Einheit zu betrachten sind.
3.3 Zu prüfen ist weiter, welche der beim Beschwerdeführer oder bei
der Y._______ festgestellten Verträge als Publikumseinlagen zu qualifi-
zieren sind.
Dass die der Einzelfirma H._______ aufgrund der verschiedenen "In-
vestitionsverträge" anvertrauten Gelder Einlagecharakter im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 3a BankV hatten (vgl. oben E. 3.1.1), ist
offensichtlich und unbestritten.
In Bezug auf die vier in den Akten befindlichen "Aktien-Kaufverträge"
der Y._______ legt der Untersuchungsbeauftragte in seinem Bericht
vom 15. Februar 2007 überzeugend dar, dass auch diese Verträge als
Darlehensverträge zu qualifizieren sind, da die "nennwertlosen Inha-
ber-Stückaktien" der Y._______ als Beteiligungspapiere nicht existier-
ten und den Käufern garantiert worden war, dass diese "Aktien" kei-
nem Verlustrisiko ausgesetzt seien und durch die Y._______ nach spä-
testens 60 Monaten mindestens zum Kaufpreis zurückgekauft würden.
Daran ändern auch die beiden mit zwei der Käufer vereinbarten "Dar-
lehensverträge" nichts, in denen vordergründig die Y._______ diesen
Personen ein Darlehen gewährt. Faktisch handelt es sich jedoch um
Zusatzverträge zu den "Aktien-Kaufverträgen", in denen dem jeweili-
gen "Aktien"-Käufer die Bezahlung des doppelten Betrags der Kauf-
summe in Tranchen innert fünf Jahren gegen die Rückgabe der Aktien
zugesichert wird.
Die Folgerung des Untersuchungsbeauftragten bzw. der Vorinstanz,
sowohl das Darlehen von I._______ an die Y._______ im Betrag von
EUR 250'000.-- als auch die vier "Aktien-Kaufverträge" stellten Einla-
gen dar, ist daher nicht zu beanstanden.
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3.4 In Bezug auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer und von der
Y._______ entgegengenommenen Einlagen ist an sich unbestritten,
dass weder der Untersuchungsbeauftragte noch die Vorinstanz mehr
als 13 Einlagen nachweisen konnten. Hinzu kommt, dass nicht einmal
alle diese Verträge Einlagen betreffen, deren Rückzahlung im Untersu-
chungszeitpunkt noch offen waren. Bezüglich zwei der Verträge sind
schriftliche Quittungen vorhanden, welche die Rückzahlung von Kapi-
tal samt Zins bestätigen, und eine weitere Einlage wurde gemäss tele-
fonischer Aussage einer Anlegerin vertragskonform zurückbezahlt. Wie
die Vorinstanz und der Untersuchungsbeauftragte zutreffend darlegen,
sind zwar auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Be-
schwerdeführer bereits in den Jahren 2004 und 2005 weitere Einlagen
entgegengenommen hat. Die Vorinstanz macht jedoch zu Recht nicht
geltend, dass Indizien vorlägen, welche darauf hindeuten würden,
dass diese Einlagen im Untersuchungszeitpunkt noch offen waren.
Nachgewiesen sind somit noch offene Investitionsverträge der
H._______ mit fünf Anlegern, vier "Aktien-Kaufverträge" und ein Dar-
lehensvertrag der Y._______, insgesamt somit mindestens zehn im
Untersuchungszeitpunkt noch aktuelle Einlagen.
Der Vorinstanz ist es somit nicht gelungen, effektiv nachzuweisen,
dass der Beschwerdeführer und die Y._______ zusammen zu einem
bestimmten Zeitpunkt - und erst recht nicht dauernd - mehr als 20 Pu-
blikumseinlagen gehalten haben.
3.5 Die Vorinstanz wendet diesbezüglich ein, dass sich die Sachver-
haltsabklärung als schwierig erwiesen habe, da der Beschwerdeführer
nur spärliche und lückenhafte Geschäftsunterlagen herausgegeben
und stets beteuert habe, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 278 f.; BGE
130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt,
dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvorein-
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genommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sach-
umstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei
das beigebrachte Beweismaterial wie ferner auch das Beweisverhalten
der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die von der eigenen Sachkun-
de des Richters oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft
getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (GYGI,
a. a. O., S. 279 mit Hinweisen).
Im Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Unterstellungs- und Bewil-
ligungspflicht nach dem Bankengesetz trifft die Betroffenen eine relativ
weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese beinhaltet ins-
besondere die Erteilung sämtlicher Auskünfte und die Herausgabe al-
ler Unterlagen, welche die Vorinstanz benötigt, um ihrer Aufsichtstätig-
keit nachzugehen und die Unterstellungspflicht abzuklären (vgl.
Art. 1 BankV; BGE 121 II 147 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts
2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b).
Im vorliegenden Fall rügt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwer-
deführer und die Y._______ dieser Mitwirkungspflicht nur ungenügend
nachgekommen sind. So haben weder der Beschwerdeführer noch die
Y._______ eine Geschäftsbuchhaltung vorgewiesen. Hinzu kommt,
dass der Untersuchungsbeauftragte nicht nur verschiedene Widersprü-
che zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den schriftli-
chen Belegen aufgezeigt hat, sondern dass die Vorinstanz mit dem zu-
sätzlichen Vertrag von K._______ auch den Nachweis erbracht hat,
dass die vom Beschwerdeführer angegebenen und eingereichten Ver-
träge unvollständig sind. Diese mangelhafte Mitwirkung ist bei der Be-
weiswürdigung mit zu berücksichtigen (vgl. das in EBK-Bulletin
25/1994 S. 11 ff. zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.324/1993 vom
2. März 1994 E. 3c).
3.6 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die Frage
nach der Anzahl der effektiv entgegengenommenen Einlagen könne
ohnehin offen gelassen werden, da die Gewerbsmässigkeit jedenfalls
bereits deshalb zu bejahen sei, weil der Beschwerdeführer bzw. die
Y._______ öffentliche Werbung betrieben hätten.
Damit allein aufgrund der Werbung auf Gewerbsmässigkeit im Sinne
von Art. 3a BankV geschlossen werden darf, muss der Betreffende
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sich öffentlich zur Annahme von Geldern empfehlen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007 E. 3.1). Bereits diese
Formulierung indiziert, dass ein Werbemittel verwendet wird, das eine
unbestimmte Vielzahl von potenziellen Kunden erreichen kann. Das
Bundesgericht verwendet denn auch als Synonym für diese öffentliche
Empfehlung die Formulierung, dass der Betreffende "in Inseraten, Pro-
spekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbs-
mässige Entgegennahme von Geldern wirbt" (BGE 132 II 382 E. 6.3.1,
BGE 131 II 306 E. 3.2.1).
Diese Aufzählung muss zwar nicht zwingend als abschliessend ver-
standen werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine Art und Weise
der Werbung, die nicht zumindest die klare Absicht erkennen lässt,
von dauernd mehr als 20 Personen Gelder entgegenzunehmen, über-
haupt als öffentliche Empfehlung eingestuft werden kann. Diese Frage
kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
3.7 Die Absicht, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzuneh-
men, kann sich ausser aus einer allfälligen öffentlichen Empfehlung
dazu - auch aus anderen Sachverhaltsumständen ergeben.
In seinem Bericht kam der Untersuchungsbeauftragte zum Schluss,
dass weder die der Einzelfirma H._______ anvertrauten Gelder noch
die der Y._______ als Darlehen oder aufgrund der "Aktien-Kaufverträ-
ge" überwiesenen Beträge investiert worden seien. Dies wird vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich geltend, er habe die Zins-
und Kapitalrückzahlungsversprechen der H._______ bis zur Blockie-
rung seiner Konti durch die Vorinstanz jeweils eingehalten. Der Unter-
suchungsbeauftragte stellt in seinem Bericht sinngemäss fest, für die
Zins- und Kapitalrückzahlungen von fälligen Einlagen seien jeweils
neue Anlagegelder verwendet worden. Auch die Geschäftsauslagen
und Lebenshaltungskosten habe der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus diesen Geldern bestritten. Die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe die Zins- und Kapitalrückzahlungen aus seinen eige-
nen, auf seinen Bankkonti befindlichen Ersparnissen gemacht, hat der
Untersuchungsbeauftragte anhand der Kontenauszüge der Vorjahre
schlüssig widerlegt. Abgesehen vom Bruttoeinkommen von rund
Fr. 10'000.-- pro Jahr, das er mit seiner Einzelfirma G._______ erzielt
haben will, hat der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbsquelle
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glaubhaft machen können.
Auch die Y._______ hat mit den entgegen genommenen Geldern keine
Investitionen getätigt. Die von den Verantwortlichen dargelegten Inves-
titionspläne sind in keiner Weise konkretisiert worden. Anhaltspunkte
dafür, dass diese einem anderen Zweck dienten als der Werbung von
neuen Anlagekunden, sind nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen - und unter Berücksichtigung der mangelhaf-
ten Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung - ist als erstellt anzuse-
hen, dass der Beschwerdeführer und die Y._______ die ihnen anver-
trauten Gelder weder in irgend einer Weise ertragbringend verwendet
oder angelegt noch eine derartige Anlage konkret geplant haben. Ins-
besondere der Beschwerdeführer hat sowohl die Zins- und Kapital-
rückzahlungen als auch seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus
den ihm anvertrauten Geldern bestritten.
3.8 Die Entgegennahme von Einlagen, das sogenannte bankenmässi-
ge Passivgeschäft (vgl. URS EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das
Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl., Zürich 2004, N. 1226 ff.) ist -
für sich allein betrachtet - grundsätzlich ein Verlustgeschäft. Ein allfälli-
ger Ertrag wird immer durch das Aktivgeschäft erwirtschaftet; das Pas-
sivgeschäft führt lediglich insofern mittelbar zu einem Ertrag, als damit
das Kapital für das Aktivgeschäft beschafft wird. Auch in Verbindung
mit einer anderen - nicht bankenmässigen - Erwerbstätigkeit kann die
Aufnahme von Darlehen mittelbar die Erzielung eines Ertrages ermög-
lichen. Eine Geschäftstätigkeit jedoch, die sich auf die Entgegennah-
me von Kapital gegen Rückzahlungs- und Zinsversprechen be-
schränkt, muss notwendigerweise ein Verlustgeschäft sein. Können die
Verluste nicht durch ein entsprechend grosses Startkapital gedeckt
werden, so muss das Anlagevolumen zwingend ständig vergrössert
werden, um auch nur die Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen ein-
zuhalten.
Bei Zinsversprechen von 20% in drei bis sechs Monaten, wie sie der
Beschwerdeführer abgegeben hat, muss das Anlagevolumen in einem
bzw. in zwei Jahren verdoppelt werden. Wird dem Geschäft zusätzlich
ein relativ grosser Anteil als Marge entnommen oder für Auslagen ver-
wendet, so ist die Multiplikationsgeschwindigkeit entsprechend höher.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht nur eine gewisse Marge entnommen hat, sondern seinen Le-
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bensunterhalt im Wesentlichen aus diesem Finanzgeschäft bestreitet.
Auch wenn dem Beschwerdeführer und der Y._______ weniger als 20
offene Einlagen effektiv nachgewiesen werden konnten, indizieren die
aktenkundigen Verträge ein systematisches, auf eine fortgesetzte Ge-
schäftstätigkeit gerichtetes Vorgehen. Dass der Beschwerdeführer seit
Juli 2006 keine neuen Verträge mehr für die Einzelfirma H._______
abschloss, lässt seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit nicht als be-
endet erscheinen. Vielmehr fand offenbar eine formlose Verlagerung
der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die Y._______ statt.
So transferierte der Beschwerdeführer nicht nur seine persönlichen
Akquisitionsbemühungen, sondern auch sämtliche Mittel beider seiner
Einzelfirmen auf das Konto der Y._______ und wickelte ab diesem
Zeitpunkt auch den Geldverkehr für die G._______ über das Konto der
Y._______ ab. Gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten führte der
Beschwerdeführer zudem aus, er beabsichtige, weitere Kunden für die
Y._______ zu akquirieren.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer und die Y._______ in systematischer Weise eine Geschäftstä-
tigkeit begonnen hatten und weiterführen wollten, die gar nicht anders
fortgesetzt werden könnte, als indem das Anlagevolumen ständig und
rapide vergrössert würde. Ob sie im Herbst 2006 bereits die Grenze
von 20 entgegengenommenen Publikumseinlagen überschritten hatten
oder nicht, kann damit offen gelassen werden, denn der systematische
Beginn einer derartigen Geschäftstätigkeit allein ist bereits geeignet,
den Nachweis der Absicht einer gewerbsmässigen Entgegennahme
von Publikumsgeldern zu erbringen, welche eine bankenrechtliche Be-
willigungspflicht begründet.
3.9 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Geschäftstätigkeit
des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert hat. Sie war des-
halb befugt, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und ihm die Weiterfüh-
rung dieser bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit zu untersagen. Dass
der Beschwerdeführer keine Bewilligung erhalten könnte, ist unbestrit-
ten und offensichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht
vorgeworfen, er sei überschuldet. Die Anordnung des Privatkonkurses
sei unverhältnismässig.
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4.1 Die Vorinstanz ist zur Beseitigung von Missständen und zur Wie-
derherstellung des ordnungsgemässen Zustands befugt, alle "notwen-
digen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG). Ein Unterneh-
men, das unbewilligt einer Bankentätigkeit nachgeht und sich als über-
schuldet oder dauernd zahlungsunfähig erweist, ist in analoger An-
wendung der Art. 33 ff. BankG bankenkonkursrechtlich zu liquidieren.
Das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in die-
sem Fall bloss in einem entsprechend modifizierten Umfang zur An-
wendung. So gilt etwa Art. 172 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ([SchKG,
SR 281.1]; Abweisung des Konkursbegehrens bei Tilgung oder Stun-
dung) nicht, da die Fortsetzung der (illegalen) Geschäftstätigkeit so
oder anders ausgeschlossen ist; die Sanierungsfähigkeit des unbewil-
ligt tätigen Finanzintermediärs braucht in der Regel nicht mehr geson-
dert geprüft zu werden (BGE 132 II 382 E. 7.2 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten in analoger Weise für Einzelfirmen und natürliche
Personen; über sie ist der (bankenrechtliche) Privatkonkurs zu eröff-
nen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.360/2006 vom
12. September 2006 E. 5).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt im Detail, die Vorinstanz habe die
Y._______ und ihn zu Unrecht als Einheit behandelt, obwohl doch un-
bestritten sei, dass die jeweiligen Massen getrennt zu behandeln seien
und daher auch getrennt festzustellen sei, ob eine Überschuldung be-
stehe. In seinem Fall seien seine Aktiven nicht umfassend festgestellt
worden. Er sei nicht einmal danach befragt worden. Es seien lediglich
einige Passivposten aufgeführt worden; dies jedoch unkorrekt. So fin-
de die Behauptung, er habe noch Reisegutscheine im Betrag von
Fr. 330'000.-- ausstehend, in den Akten keine Stütze. Bei den Aktiv-
posten seien zudem weitere Vermögenswerte, insbesondere die Fahr-
zeuge, zu berücksichtigen.
4.2.1 Angesichts der dargelegten Geschäftstätigkeit des Beschwerde-
führers und der weitgehend fehlenden anderweitigen Vermögenswerte
oder legalen Einkünfte ist eine Überschuldung systemimmanent. Die
Anforderungen an die verfassungsmässige Begründungsdichte sind
daher nicht verletzt, wenn die finanzielle Lage des Beschwerdeführers
weder im Untersuchungsbericht noch in der angefochtenen Verfügung
im Detail dargelegt wurde.
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4.2.2 Der Einwand, dass die Konkursmassen des Beschwerdeführers
und der Y._______ in Bezug auf die Frage der Überschuldung getrennt
zu betrachten seien, ist durchaus korrekt. Jedoch weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass die Aktiven des Beschwerdeführers zu ei-
nem wesentlichen Teil aus seinen (behaupteten) Forderungen gegen-
über der Y._______ bestehen, da er z.B. im Juli 2006 sowohl den Sal-
do seiner Konti bei der L._______ wie auch die Zahlungen für die Aus-
gabe von Reisegutscheinen der G._______ jeweils auf das Konto der
Y._______ überweisen liess. Mit welchem Wert diese Forderungen bei
ihm als Aktivposten eingesetzt werden können, hängt daher nicht un-
wesentlich davon ab, in welchem Ausmass sich die Y._______ im Kon-
kurs als überschuldet erweist bzw. welche Konkursdividende der Be-
schwerdeführer voraussichtlich erhalten wird. Hinzu kommt, dass diese
Forderungen sich noch um jene Beträge vermindern dürften, welche
vom Konto der Y._______ für die Rückzahlung des angeblichen Privat-
darlehens des Beschwerdeführers gegenüber H._______ und zuguns-
ten der G._______ erfolgten.
Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der ausgegebe-
nen Reisegutscheine ist teilweise begründet. Die Information, dass für
die drei Einzahlungen im April bzw. Juli 2006 von je Fr. 100'000.-- Rei-
segutscheine für je Fr. 110'000.-- ausgegeben worden seien, findet
sich lediglich in zwei Aktennotizen des Untersuchungsbeauftragten
bzw. seiner Mitarbeiterin. Der Beweiswert derartiger Aktennotizen ent-
spricht im Wesentlichen demjenigen einer Parteibehauptung. Einzig
bezüglich der beiden Einzahlungen im Juli 2006 liegt auch eine schrift-
liche Bestätigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor,
dass die Einzahlungen für Reisegutscheine erfolgten. Dass diese Rei-
segutscheine bereits eingelöst worden wären, macht der Beschwerde-
führer nicht geltend. Insofern sind ihm gegenüber jedenfalls Passiven
aus Reisegutscheinen von mindestens Fr. 200'000.-- aktenkundig aus-
gewiesen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die beiden Fahr-
zeuge des Beschwerdeführers höchstens zum ursprünglichen Kauf-
preis von rund Fr. 65'000.-- bei seinen Aktiven anrechnen will.
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht ausdrücklich nach weiteren
eigenen Vermögenswerten gefragt wurde, wie er nun geltend macht,
kann offen gelassen werden. Jedenfalls hat er auch im vorliegenden
Verfahren nicht substantiiert, welche weiteren Aktiven - abgesehen von
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den Fahrzeugen - noch zu berücksichtigen seien, oder in welchen an-
deren Punkten der Untersuchungsbeauftragte seine finanzielle Lage
zu negativ eingeschätzt habe.
Für das Bundesverwaltungsgericht nicht restlos nachvollziehbar ist,
warum der Untersuchungsbeauftragte und die Vorinstanz bezüglich
der Einlageverpflichtungen der H._______ lediglich Fr. 150'000.-- ein-
gesetzt haben, entsprechend den durch nichts belegten Behauptun-
gen des Beschwerdeführers selbst. Ausgehend vom Grundsatz des
bankenrechtlichen Konkursverfahren, dass alle aus den Geschäftsbü-
chern ersichtlichen Forderungen als angemeldet gelten (vgl. Art. 36
Abs. 1 BankG), wäre es doch naheliegend, auch bezüglich der Frage,
ob ein unbewilligter Finanzintermediär derart überschuldet ist, dass im
Interesse der Anleger der Konkurs anzuordnen ist, sämtliche aus den
Büchern ersichtlichen Einlagen mitzuberücksichtigen. Im vorliegenden
Fall ergeben sich - zwar nicht aus einer eigentlichen Buchhaltung,
aber immerhin aus den eingereichten schriftlichen Anlageverträgen -
Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus Einlageverträgen der
H._______ von insgesamt Fr. 360'000.-- (Kapitalrückzahlungsverpflich-
tungen von Fr. 300'000.-- sowie Renditezahlungsversprechen mit Fäl-
ligkeit vor der Konkurseröffnung von insgesamt Fr. 60'000.--), bezüg-
lich derer keine Quittungen für die Tilgung beigebracht wurden.
4.3 Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz da-
von ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei überschuldet. Wenn
sie bei dieser sachverhaltsmässigen Ausgangslage den bankenrechtli-
chen Konkurs anordnete, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspiel-
raum (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1, BGE 131 II 306 E. 3.1.2) nicht über-
schritten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, seine
Geschäftstätigkeit für die G._______ vom Konkurs auszunehmen, ist
dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil über eine natürliche Person
bzw. eine Einzelfirma nur die Generalliquidation möglich ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.360/2006 vom 12. September 2006 E. 5.4 mit
Hinweis auf LUKAS HANDSCHIN/DANIEL HUNKELER, in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, hrsg. von Adrian Sta-
ehelin/ Thomas Bauer/ Daniel Staehelin, Basel 1998, N 1 und 7 zu
Art. 197 SchKG).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 19
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.3]).
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer indes die unentgeltliche Rechtspflege insofern teilweise gewährt,
als er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit,
der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch vorerst abgewie-
sen wurde. Die Frage, ob die Beschwerde aussichtslos erscheine oder
nicht, ist im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird, und aufgrund
einer nur summarischen und vorläufigen Prüfung zu beurteilen (vgl.
BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 4P.264/2005
vom 17. Januar 2006 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall wurden die Pro-
zesschancen des Beschwerdeführers anlässlich des Erlasses der Zwi-
schenverfügung und auf Grundlage einer derartigen prima-facie-Wür-
digung als nicht zum vornherein aussichtlos beurteilt. Dass das Verfah-
ren nun zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, kann
kein Anlass sein, auf jene Beurteilung zurückzukommen. Wie in Erwä-
gung 4 hiervor dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer überschuldet ist, weshalb auch die finanzieller Hinsicht die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach wie vor gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist demzufolge von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
7.
Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
In der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 wurde der Antrag des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung zur Zeit abge-
wiesen, mit der Begründung, dass weder ein weiterer Schriftenwech-
sel noch weitere Instruktionsmassnahmen beantragt oder absehbar
seien. Auch diese Prognose hat sich bestätigt. Das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle-
ge wird der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-03-06/76/30224; Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2007
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