B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2474/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2019 als Führungsstaffelsoldat
(Inf RS 2-1) ausgehoben worden ist, wobei aus dem Rekrutierungskontroll-
blatt namentlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als Durchdiener
rekrutiert worden ist,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2019 den Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines Gesuches vom 4. April 2019 zum Zivildienst zugelas-
sen hat und festlegte, die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistun-
gen betrage aufgrund des Personalinformationssystems PISA (meint: na-
mentlich unter Berücksichtigung der Durchdienereigenschaft) 447 Tage,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Mai
2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, einen Antrag auf
Reduktion der zu leistenden Diensttage von 447 Tage auf 365 Tage stellte
und vorbrachte, er verzichte vollständig auf die Rekrutenschule, weshalb
die Dauer der zu leistenden Diensttage nicht vom Durchdienermodell bzw.
von der 18-Wochen-RS abhängig sein sollte, sondern pauschal auf 365
Diensttage (243 Tage x 1.5) festgelegt werden sollte,
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 12. Juli 2019 eine Vernehm-
lassung einreichte und an den festgesetzten 447 Diensttagen festhielt, da
der Beschwerdeführer gemäss PISA-Angaben noch 298 zu leistende Mili-
tärdiensttage zu absolvieren habe und das Bundesamt für ZIVI an diese
PISA-Angaben gebunden sei,
dass die Vorinstanz zum Sachverhalt unter anderem ausführte, dass die
Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Durchdienermodell re-
gelmässig erst zu Beginn der Rekrutenschule erfolge,
dass das Generalsekretariat des VBS mit Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Juli 2019 um Mitteilung ersucht wurde, ob es eine
Fristansetzung zur Stellungnahme wünsche, worum das Generalsekreta-
riat des VBS mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bat,
dass das Generalsekretariat des VBS in der Stellungnahme vom 30. Au-
gust 2019 festhielt, dass die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung
für den Durchdiener offenbar am Anfang der Rekrutenschule erfolge, bei
der Berechnung der Diensttage des Beschwerdeführers jedoch offenbar
nicht berücksichtigt wurde, dass er die Verpflichtungserklärung zum Durch-
dienen nicht unterzeichnet habe, weshalb eine Ungleichbehandlung im
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Vergleich zu Nicht-Durchdienern in Bezug auf die Festsetzung der Gesamt-
dauer der Zivildienstleistungen «schwierig zu begründen» wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September
2019 der Vorinstanz Gelegenheit gab, zur Stellungnahme des Generalsek-
retariats des VBS Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2019 auf ihren Ent-
scheid vom 26. April 2019 zurückgekommen ist und die Gesamtdauer der
Zivildienstleistungen den Begehren des Beschwerdeführers entsprechend
auf 365 Tage festgesetzt hat,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Arbeitsleistung im öffent-
lichen Interesse (Zivildienst) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ur-
sprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass im vorliegenden Fall den Begehren des Beschwerdeführers vollum-
fänglich entsprochen worden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivil-
dienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt, und keine Parteientschädigungen auszurichten sind
(Art. 65 Abs. 1 ZDG),
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dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden
kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG),
dass die vorliegende Verfügung mit Blick auf die präjudizielle Bedeutung
der Fragen, die sich im vorliegenden Verfahren gestellt haben, internetpu-
bliziert wird.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
– das Generalsekretariat VBS (A-Post)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 23. September 2019