B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2477/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse
(Instandhaltungsfachmann mit
eidgenössischem Fachausweis).
B-2477/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reichte nach Absolvieren
der eidgenössischen Berufsprüfung als Instandhaltungsfachmann mit eid-
genössischem Fachausweis am 7. März 2019 beim Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz)
ein Gesuch um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 entsprach die Vorinstanz dem Gesuch des
Beschwerdeführers teilweise und sprach ihm Unterstützungsbeiträge in
der Höhe von Fr. 1'825.– zu. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass von den ausgewiesenen Kursgebühren in der Höhe von Fr. 10'450.–
die selbst bezahlten Fr. 3'650.– als anrechenbar gälten. Der Beitragssatz
betrage 50 % der anrechenbaren Kursgebühren.
C.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinn-
gemäss, es sei auch der Restbetrag von Fr. 6'800.– als anrechenbar ein-
zustufen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, seine ehemalige
Arbeitgeberin, die A._______ AG, _______ (im Folgenden: Arbeitgeberin),
habe vereinbarungsgemäss Fr. 6'800.– der Kurskosten übernommen. Die-
sen Betrag habe er aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-
rückerstatten müssen. Deshalb seien Fr. 10'450.– anrechenbar.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 beantragt die Vorin-
stanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Ab-
weisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen da-
mit, dass in Fällen wie dem Vorliegenden, wo die Finanzierung der Kurs-
gebühren keine Schwierigkeit bereitet habe, die Kosten des Vorbereitungs-
kurses auch nicht zu subventionieren seien. Angesichts des mit einer Ein-
zelprüfung von Subventionsgesuchen verbundenen Administrativauf-
wands sei es zulässig, allein auf die Zahlungsbestätigung des Kursanbie-
ters abzustellen.
B-2477/2019
Seite 3
E.
E.a Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 hat das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der
Arbeitgeberin einzureichen, die strittigen Kursgebühren in Höhe von
Fr. 6'800.– für die vorbereitenden Kurse auf die Berufsprüfung "Instandhal-
tungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis" zunächst selber be-
zahlt und hierauf in irgendeiner Form definitiv vom Beschwerdeführer zu-
rückgefordert und erhalten zu haben.
E.b Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Poststempel) ist der Beschwer-
deführer dieser Aufforderung nachgekommen.
E.c Die Vorinstanz hat innert Frist stillschweigend auf eine Stellungnahme
zur vorerwähnten Eingabe des Beschwerdeführers verzichtet.
F.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 ist eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine sol-
che besteht in casu nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31
und Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen
Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und
B-2477/2019
Seite 4
Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG) und der
Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen
und Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfun-
gen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finan-
zielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Bei-
tragszahlungen an sie zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom
18. November 2019 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Bei-
träge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren
(Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die
Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die
anrechenbaren Kursgebühren fest.
2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt
(Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV,
SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar
2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Vo-
raussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidge-
nössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 BBV legt den Beitragssatz auf
50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren fest. Die Obergrenze für an-
rechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss
liegt nach Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV für eidgenössische Berufsprüfungen
bei Fr. 19'000.–. Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der un-
mittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung
dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über
Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012
über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) ver-
billigt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV).
2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische
Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst nach
Art. 66b BBV Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom An-
bieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von
der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren
(Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestäti-
B-2477/2019
Seite 5
gung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anre-
chenbaren Kursgebühren (im Folgenden: "Zahlungsbestätigung"; Bst. c)
und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten
eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprü-
fung (Bst. d).
2.4 Die Vorinstanz richtet nach Art. 66c Abs. 1 Bst. a-f BBV Beiträge aus,
wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Ab-
solventin oder der Absolvent hat zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfü-
gung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufs-
prüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen
Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a). Der absolvierte vorbereitende Kurs, der
im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach
Art. 66g verzeichnet war, hat nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung
der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössi-
schen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung be-
gonnen (Bst. b). Die anrechenbaren Kursgebühren müssen insgesamt
1'000 Franken übersteigen (Bst. c). Es muss eine vom Anbieter des vorbe-
reitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin
oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen,
die nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags einge-
reicht wurde (Bst. d). Schliesslich muss eine eidgenössische Berufsprü-
fung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert worden sein
(Bst. e) und das Gesuch muss innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der
Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen
Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht
werden (Bst. f).
2.5 Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die
Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung aus-
gerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den
Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.)
übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten
wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Här-
tefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise be-
reits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund
gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f.
des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der
BBV vom 22. Februar 2017,
ents/2844/Bericht_BerufV_d.pdf>, abgerufen am 8. Januar 2020; [nachfol-
gend: erläuternder Bericht]) (zum Ganzen: Urteile des BVGer B-2997/2019
B-2477/2019
Seite 6
vom 17. Dezember 2019 E. 2.5 und B-7032/2018 vom 17. Dezember
2019).
3.
Vorliegend ist strittig, ob auch der Restbetrag in der Höhe von Fr. 6'800.–
anrechenbar ist. Nicht strittig ist dagegen die Anrechnung der Kursgebüh-
ren in der Höhe von Fr. 3'650.– sowie die übrigen Gesuchsvoraussetzun-
gen nach Art. 66b BBV (vgl. zu diesen oben E. 2.3).
3.1 Den vorinstanzlichen Gesuchsunterlagen kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz insgesamt sieben Rechnun-
gen betreffend den Kurs «Instandhaltungsfachmann 17-18a» eingereicht
hat. Die ersten beiden Rechnungen vom 5. Juli 2017 bzw. vom 15. Novem-
ber 2017 sind an die Arbeitgeberin adressiert, wobei der Beschwerdeführer
als Kursteilnehmer ausgewiesen wird. Die übrigen fünf Rechnungen sind
jeweils unterschiedlichen Datums im Jahr 2018 und allesamt an den Be-
schwerdeführer adressiert. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben vom 23. März 2018 der Arbeitgeberin ein, worin er gebeten wird,
die von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von
Fr. 6'800.– infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses und gestützt auf die
ebenfalls eingereichte Weiterbildungsvereinbarung vom 1. März 2017 in-
nert Frist zurückzuzahlen. In den Akten befinden sich schliesslich das Kün-
digungsschreiben vom 25. Februar 2018, womit der Beschwerdeführer das
Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ein Darlehensvertrag vom 5. April 2018 zwi-
schen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer, womit letzterem ein
Darlehen von Fr. 6'800.– zwecks Rückzahlung der Ausbildungskosten ge-
währt wurde sowie eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 25. Januar
2019, worin dem Beschwerdeführer bestätigt wird, dass er das Darlehen
vollständig bezahlt habe.
Im Beschwerdeverfahren wurden auf Aufforderung des Gerichts weitere
Unterlagen eingereicht, die belegen, dass der Beschwerdeführer die Kurs-
gebühren in der Höhe von Fr. 6'800.– der Arbeitgeberin zurückerstattet hat
(vgl. insbesondere die Lohnabrechnung per 25. April 2018, worin zwecks
Rückzahlung des Darlehens ein Betrag von Fr. 1'300.– vom Nettolohn ab-
gezogen wurde sowie insgesamt acht Online-Banking-Auszüge unter-
schiedliche Datums, welche in sieben Fällen eine Belastung von Fr. 500.–
bzw. in einem Fall eine solche von Fr. 2'000.– aufweisen). Mit Schreiben
vom 14. November 2019 bestätigt die Arbeitgeberin schliesslich, dass der
Beschwerdeführer die Weiterbildungskosten für seine Weiterbildung im
B-2477/2019
Seite 7
«Weiterbildungszentrum B._______» (_______; nachfolgend: Kursanbie-
terin) im Dezember 2018 an sie zurückbezahlt habe. Dabei nimmt sie aus-
drücklich Bezug auf die beiden vorerwähnten Rechnungen vom 5. Juli
2017 (mit Fälligkeit: 4. August 2017) bzw. vom 15. November 2017 (mit
Fälligkeit: 5. [recte: 15.] Dezember 2017).
3.2 Auch angesichts dieser Aktenlage geht die Vorinstanz nach wie vor da-
von aus, dass die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.– nicht anre-
chenbar seien. Für den Subventionsanspruch möchte die Vorinstanz wie
erwähnt einzig auf die Zahlungsbestätigung des Kursanbieters abstellen,
weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Diese Argu-
mentation geht hier fehl und ist mit dem Grundmodell der vorliegenden
Subjektfinanzierung im Endeffekt nicht vereinbar. Denn letzteres geht – im
Gegensatz zur Überbrückungsfinanzierung – davon aus, dass die Absol-
vierenden für die Kursgebühren (allenfalls auch mit Hilfe von Dritten wie
dem Arbeitgeber) zunächst selbst aufkommen können (Urteil des BVGer
B-2997/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.2). Für den Subventionsan-
spruch ist demnach nicht ausgeschlossen, dass Dritte wie vorliegend die
Arbeitgeberin die Kursgebühren für den Absolvierenden vorschiessen und
dieser die Kosten in der Folge zurückzahlt (vgl. Urteil des BVGer
B-7032/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3). Vielmehr hat die Auslegung
von Art. 66b Bst. c und Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV ergeben, dass als Nach-
weis der "bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren", der massgeblich für
die Ausrichtung von Beiträgen ist, eine tatsächliche kausale Vermögens-
minderung beim Kursteilnehmer belegt werden muss (soeben erwähntes
Urteil B-7032/2018 E. 4.5).
3.3 Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden
zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl.
BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019
E. 3.3) ergibt sich allerdings, dass besonderen Konstellationen durch eine
einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen ist (vgl. Urteil
des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2).
Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem
Beschwerdeführer gar nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende
Kursrechnung oder Zahlungsbestätigung über den streitigen Gesamtbe-
trag von Fr. 6'800.– einzureichen, da die Arbeitgeberin die Kursgebühren
(vor)finanziert hat. In der Folge hatte der Beschwerdeführer wegen Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen die von der
B-2477/2019
Seite 8
Arbeitgeberin (vor)finanzierten Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.–
vollumfänglich zurückzuerstatten. Dies bestätigt die Arbeitgeberin insbe-
sondere im besagten Schreiben vom 14. November 2019. Mit diesem
Schreiben und den übrigen eingereichten Unterlagen (vgl. oben E. 3.1)
kann der Beschwerdeführer insgesamt hinreichend belegen, dass und auf-
grund welcher Umstände er die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 6'800.–
seiner ehemaligen Arbeitgeberin zurückerstattet hat. Damit ist eine kausale
Vermögensverminderung beim Beschwerdeführer nachgewiesen (oben
E. 3.2). Das vorerwähnte Schreiben der Arbeitgeberin muss in diesem Zu-
sammenhang als Zahlungsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers
anerkannt werden, sodass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Beiträgen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer B-7032/2018
vom 17. November 2019 E. 4.6).
3.4 Aus den beiden gegenständlichen und aktenkundigen Rechnungen der
Kursanbieterin kann allerdings vorliegend nicht eindeutig geschlossen wer-
den, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorfinanzierten Beträgen
von insgesamt Fr. 6'800.– um anrechenbare Kursgebühren im Sinne des
offiziellen Formulars (d.h. ohne Anteil Spesen oder Gebühren, die nicht un-
mittelbar der Wissensvermittlung dienen) handelt. Dieser Umstand ist vor
Ausrichtung der Beiträge näher abzuklären.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Ange-
legenheit zur Neubeurteilung der konkret auszubezahlenden Beiträge im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Rahmen der Neubeurteilung werden die ergänzenden Angaben zur Be-
stimmung der effektiv anrechenbaren Kursgebühren bzw. der konkreten
Beitragshöhe (vgl. dazu E. 2.2) durch gezieltes Nachfragen direkt bei der
Kursanbieterin einzuverlangen sein. Alsdann wird die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer – neben dem bereits zugesprochenen Betrag von
Fr. 1'825.– – die zusätzlich berechtigten Beiträge auszuzahlen haben.
5.
5.1 Die Rückweisung zur Sachabklärung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1), weswegen
ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
B-2477/2019
Seite 9
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, welcher auch
keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
B-2477/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
8. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
B-2477/2019
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 14. Januar 2020