Abtei lung II
B-2480/2007
{T 0/2}
Urteil vom 6. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva
Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Nottwil,
Gartenweg 2a, 6207 Nottwil,
Vorinstanz,
betreffend
Zulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 27. September 2006 ersuchte X. die Zulassungskommission für den
Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz), ihn zum Zivildienst zuzu-
lassen. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor,
er lehne Gewalt ab. Sie führe stets zu Hass und Aggressionen und sei
eine Äusserung der Angst, selbst wenn sie dem Zweck der Verteidigung
diene. Seiner Meinung nach solle man Feinden mit Liebe begegnen. Für
ihn sei fragwürdig, wofür man kämpfen müsse, handle es sich doch dabei
oft um Ideale, welche die Reichen unterstützten. Krieg bewirke nur Leid
und löse höchstens das Problem der Politiker. Er wolle unter keinen Um-
ständen lernen zu töten oder auch nur dabei helfen, absichtlich Leben aus-
zulöschen und Leid anzutun. Solche schädliche Handlungen hätten einen
negativen Einfluss auf sein Leben, sowie auf das Leben anderer Beteilig-
ter. Er glaube daran, dass es immer eine friedliche Lösung gebe. Er habe
zum Beispiel beim Fussballspielen als einziger Schweizer in seiner Mann-
schaft selber erleben müssen, wie es zu Spannungen zwischen den ver-
schiedenen Kulturen komme. Jedoch habe er gelernt, dass es möglich sei,
Konflikte mit ausländischen und bekanntermassen aggressiven Spielkame-
raden auf friedliche Weise zu lösen.
Weiter führte X. an, man stelle sich vor, dass das Militär auf der ganzen
Welt abgeschafft würde. Mit den eingesparten Mitteln könnten seiner Mei-
nung nach eine Unmenge von Problemen gelöst werden. Sodann verursa-
che das Militär eine enorme Umweltverschmutzung und Zerstörung, was
für ihn ebenfalls ein Grund sei, keinen Militärdienst leisten zu wollen.
Er gehe oft in den Wald, um Kraft zu tanken und um zu meditieren. Durch
den Autoren Jostein Gaarder habe er Gefallen an philosophischen Bü-
chern gefunden und sei mit dem tibetanischen Buddhismus in Berührung
gekommen. Dank Büchern über Kulturen und Völker sowie über die mo-
derne Wissenschaft (Einstein) habe er zur eigenen Spiritualität gefunden
und eine bewusste Lebensweise angenommen. Seine Einstellung äussere
sich in seiner bescheidenen Lebensführung und in seinen Versuchen, sich
von der Konsumgesellschaft zu distanzieren. Zum Beispiel besitze er we-
der einen Fernseher noch ein Mobiltelefon. Zudem sei er Mitglied von
Greenpeace und er träume davon, ein Aussteiger zu werden.
Nachdem die Zulassungskommission X. am 27. Februar 2007 persönlich
angehört hatte, wies sie gleichentags sein Gesuch ab. Zur Begründung
dieser Verfügung hielt sie im Wesentlichen fest, die Forderung des Ge-
suchstellers, keine Gewalt anzuwenden, erfülle die Bedingungen einer mo-
ralischen Forderung. Die weitere Forderung des Gesuchstellers, er könne
kein System unterstützen, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer
Menschen beruhe, könne zwar Inhalt einer moralischen Forderung sein.
Die Tragweite dieser Forderung könne jedoch nicht erkannt werden. Einer-
seits gebe der Gesuchsteller an, er wolle ein Aussteiger werden, um das
3System nicht länger zu unterstützen, andererseits gebe er zu, dass es be-
quem sei, so wie es sei. Selbst wenn die Tragweite dieser Forderung er-
sichtlich wäre, mangle es ihr an Gründen für den verpflichtenden Charak-
ter, da der Gesuchsteller für sich zu viele Ausnahmen zulasse. Demnach
könne diese zweite Forderung die Bedingungen einer moralischen Forde-
rung nicht erfüllen. Da der Gesuchsteller die Frage, ob er waffenlosen Mili-
tärdienst leisten könne, mit dem Hinweis darauf verneine, dass er kein
System verteidigen könne, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer
beruhe, könne die Zulassungskommission keinen Gewissenskonflikt er-
kennen, weil sie dies nicht als moralische Forderung habe anerkennen
können. Des Weiteren sei kein Engagement erkennbar, das darauf schlie-
ssen lasse, dass die Forderung des Gesuchstellers, kein System zu unter-
stützen, das auf der Ausbeutung anderer beruhe, eine moralische Forde-
rung wäre. Ebenso wenig sei ein Engagement erkennbar in Bezug auf sei-
ne Forderung, keine Gewalt anzuwenden. Da die Zulassungskommission
keinen Gewissenskonflikt habe erkennen können, könne auch keine Be-
einträchtigung des Befindens des Gesuchstellers festgestellt werden. Die
Ausführungen im Gesuch und während der Anhörung seien nicht in allen
Punkten nachvollziehbar. Aus all diesen Gründen habe X. seinen Gewis-
senskonflikt nicht glaubhaft darlegen können.
B. Gegen diese Verfügung erhob X. am 2. April 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie seine Zulas-
sung zum Zivildienst, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks
Durchführung einer neuen Anhörung und Neubeurteilung seines Gesuchs.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe teil-
weise eine vorgefasste Meinung gehabt, ihn während der Anhörung unter-
brochen und sich abschätzig geäussert. Seiner Ansicht nach habe die Vor-
instanz sein Engagement nicht oder zu wenig erkannt. Auch habe sie in ih-
rer Würdigung einige seiner Aussagen falsch interpretiert und Vermutun-
gen als Tatsachen angenommen.
C. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 beantragt die Zulassungs-
kommission die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), sich zur Be-
schwerde zu äussern.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 teilt das EVD mit, es verzichte - unter
Verweisung auf die Vorakten - auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als er-
heblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
41. Der Entscheid der Zulassungskommission vom 27. Februar 2007 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 ff. und
37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er sei-
nen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2
und 3 ZDG).
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der
Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die be-
treffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr
Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren
Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische For-
derung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der be-
treffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG)
und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Be-
zug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
5führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist.
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Viel-
mehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulas-
sungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augen-
merk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzu-
beziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der
Botschaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungs-
kommission und die Rechtsmittelinstanz in ihrer Überprüfung von den-
selben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001
zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001
VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.).
Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichten-
den Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt.
Die bis Ende des Jahres 2006 zuständige Rekurskommission EVD hat er-
kannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in:
VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte im
weitesten Sinne in Betracht fallen. Wesentlich ist, dass grundlegende, ge-
wichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschli-
che Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In
inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskommission EVD das Gewissen bzw.
die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische For-
derung nicht weitergehend definiert. Sie hat indessen in ständiger Recht-
sprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus
der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund
im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Ver-
halten des Gesuchstellers bestimmen muss. Bloss feststellende Kritik an der
Armee (bspw. betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen,
Dienstbetrieb) - selbst wenn sie noch so fundiert und nachvollziehbar ist - ver-
mag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz
für das eigene Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am
3. Januar 2007 seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden
gegen abgewiesene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt die-
ser Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom
16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche
Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche
Gründe sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um
vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts B- 2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3. In diesem Entscheid brach-
te das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es an der Praxis der
Vorgängerorganisation festhalte.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprü-
6fungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen
geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft
erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung.
Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und Glaubhaftmachen stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der
Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst
in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 5. Aufla-
ge, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den
Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist
bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten
Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den zu beurteilenden örtli-
chen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das Gericht
hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als
vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 446c ff.).
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer be-
sonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und
im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung
vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR
824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf
Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung
des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer
Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht
jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und
zu unterzeichnen hätte. Gemäss Praxis der Rekurskommission EVD, von wel-
cher das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne ersichtliche triftige Gründe ab-
zuweichen gedenkt, ist die Gesprächsnotiz daher nur von beschränktem Be-
weiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der
gegebenen Antworten (vgl. REKO/EVD 01/5C-026 E. 5.1, abrufbar im Internet
unter: ; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der
REKO/EVD vom 10. Januar 2003 i. S. K. [02/5C-063] E. 5) und kann den an
der Anhörung unmittelbar gewonnenen Eindruck nur teilweise wiedergeben.
Die Gesprächsnotiz kann sich jedoch als wichtiges Arbeitsinstrument erweisen,
vorausgesetzt, dass sie erlaubt, die wesentlichen Schritte des Gesprächs-
ablaufes mit den Themenschwerpunkten festzuhalten und die wichtigen Aussa-
gen des Gesuchstellers wiederzugeben (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007, E. 4 mit Hinweisen). Da der Ge-
setzgeber der Anhörung durch eine nach bestimmten Kriterien ausgewählten
7Spezialkommission innerhalb des Zulassungsverfahrens eine zentrale Rolle
eingeräumt hat (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD
vom 4. Juli 2003 i. S. B. [02/5C-062] E. 5.1), handelt es sich bei diesem per-
sönlichen Eindruck um ein wesentliches Sachverhaltselement für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts, dem eine entscheiderhebli-
che Bedeutung zukommen kann. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über
diesen persönlichen Eindruck verfügt, ist es ihm als Beschwerdeinstanz ver-
wehrt, sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen.
Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulassungs-
kommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid
bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich nicht als of-
fensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesverwaltungsgericht
den Befund der Zulassungskommission bspw. dann bezeichnet, wenn erhebli-
che Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung
die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen
Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation ver-
neint wurde (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-2117/2006 a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission
dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff.
4. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Zulassungskom-
mission habe ihm gegenüber teilweise eine vorgefasste Meinung vertreten. Sie
habe ihn während der Anhörung unterbrochen und sich zu seinen Aussagen
abschätzig geäussert. Er wirft der Zulassungskommission weiter vor, sie habe
ihn daran gehindert, die Begründung für seinen Gewissenskonflikt darzulegen,
was ihn auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des Gesprächs verunsichert
habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Ziffern 145 und
262 der Anhörungsnotiz (nachfolgend: AN).
Diesem Vorwurf hält die Vorinstanz entgegen, es treffe zwar zu, dass der Be-
schwerdeführer an der von ihm angezeigten Stelle unterbrochen worden sei.
Dies habe dazu gedient, ihn auf den Kern der Frage zurückzubringen. Dieser
Umstand rechtfertige nicht, auf den Entscheid zurückzukommen. Des Weiteren
sei für die Zulassungskommission nicht klar, was an ihrer Frage, der Beschwer-
deführer habe sich Gewaltlosigkeit auf die Fahne geschrieben, abschätzig sein
sollte. Seinerseits führe der Beschwerdeführer auch nicht aus, inwiefern er die-
se Frage als abschätzig empfunden habe.
4.1 Der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu
geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen, indem er seine inneren Beweg-
gründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nach-
vollziehbar darlegt. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuch-
stellers stellen eine gewichtige durch die Zulassungskommission zu erhebende
Grundlage für ihre Entscheidfällung dar (vgl. Art. 18b ZDG). Die persönliche
Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist
jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll
8nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden (Botschaft vom 22.
Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609,
S. 1670 sowie unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom
30. September 1998 i. S. C. [97/5C-111] E. 3.1 und vom 1. April 2003 i. S. S.
[5C/2002-071] E. 5).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen eines Ge-
suchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck der Anhörung be-
steht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seine Gewissensnot
aufzuzeigen beziehungsweise seine inneren Beweggründe, welche es ihm ver-
bieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. So
liegt es in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht,
möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des
Gesuchsstellers zu erhalten. Nicht zuletzt ist es auch Aufgabe der Zulassungs-
kommission, durch geeignete Fragen abzuklären, inwieweit die vom Gesuch-
steller geltend gemachten Gewissensgründe auf eigene Überlegungen und
Wertungen zurück zu führen sind oder nur unreflektiert übernommen oder gar
vorgetäuscht sind. In diesem Zusammenhang stellt die Zulassungskommission
allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen, um den tatsächlichen Ge-
halt des vom Gesuchsteller geltend gemachten Gewissenskonflikts zu ergrün-
den (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom
13. Dezember 2005 i. S. J. [5C/2005-009] E. 4.1., vom 4. Oktober 2004 i. S. B.
[5C/2004-043] E. 4.2.1 und vom 24. Mai 2004 i. S. B. [5C/2003-067] E. 5.2).
Negative Wertungen - die sofern der konkrete Sachverhalt dafür einen genü-
genden Anlass bietet, ihren Platz allenfalls in der Sachverhaltswürdigung durch
die Zulassungskommission nach der Anhörung haben - sind indessen während
der Anhörung deplatziert, da sie kaum geeignet sind, die erforderliche sachli-
che und vertrauensvolle Atmosphäre für ein Gespräch über höchst private Ge-
dankengänge des Gesuchstellers zu schaffen (vgl. unveröffentlichte Beschwer-
deentscheide der REKO/EVD vom 13. Dezember 2005 i. S. J. [5C/2005-009]
E. 4.1., vom 22. Mai 2002 i. S. H. [01/5C-059] E. 5 sowie vom 1. März 2002
i. S. H. [01/5C-046] E. 5.3).
4.2 Der Verlauf des Gesprächs lässt sich anhand der Anhörungsnotiz wie folgt re-
konstruieren. Zum Einstieg in die Diskussion stellte die Zulassungskommission
am Anfang Fragen allgemeiner Natur. So wollte sie sich danach erkundigen,
welche Eindrücke die Aushebung beim Beschwerdeführer hinterlassen habe,
wann er das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt habe und wie er
seine berufliche und persönliche Zukunft nach Abschluss seiner Lehre als
Schreiner sehe (AN, Z. 1-36). In der Folge liess sich die Zulassungskommissi-
on vom Beschwerdeführer die Gründe aufzählen, warum er keinen Militärdienst
leisten könne (AN, Z. 37 ff.). Zu jedem der vom Beschwerdeführer genannten
Gründe stellte sie ihm ergänzende Fragen. Hinsichtlich der geltend gemachten
Gewaltablehnung wollte sie wissen, warum und woher der Beschwerdeführer
diese Einstellung habe, was er unter Gewalt verstehe, ob er Gewalt schon er-
lebt habe, an welche Grenzen seine Ablehnung von Gewalt stosse und warum
er keine Gewalt anwenden könne (vgl. AN. Z. 63-140). Ebenfalls wollte die Zu-
9lassungskommission in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen der Be-
schwerdeführer auch mit einer Verteidigungsarmee Mühe habe sowie warum
er ein System nicht unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung von Menschen
beruhe (vgl. AN. Z. 141 ff.). Des Weiteren forderte die Zulassungskommission
den Beschwerdeführer auf, seine Definition von Gewissen abzugeben und die
für ihn wichtigen Hauptpunkte des Gewissens darzulegen (AN, Z. 176 ff.). Im
letzten Teil der Anhörung lenkte die Zulassungskommission das Gespräch auf
die Einflüsse, welche den Beschwerdeführer zur Gesuchstellung bewegt haben
sowie auf die Art, wie er seine Werte im Alltag umsetzt (AN, Z. 215 ff.).
Aus einer summarischen Prüfung der Anhörungsnotiz unter formellen Gesichts-
punkten lassen sich grundsätzlich keine Anhaltspunkte finden, welche zur An-
nahme verleiten würden, die Zulassungskommission habe die Anhörung nicht
mit der ihr gebotenen Fairness geführt oder habe dabei das nötige Einfühlungs-
vermögen nicht an den Tag gelegt. Die zwei Stellen in der Anhörung, auf wel-
che der Beschwerdeführer in seiner Eingabe verweist, vermögen an diesem
Eindruck nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die Zulassungskommission
gemäss Ziffer 145 der Anhörungsnotiz dem Beschwerdeführer unverblümt vor-
warf, er weiche vom Thema (Ausführungen zum Sinn der Verteidigung eines
Staates) ab. Doch hat diese Intervention der Zulassungskommission den Be-
schwerdeführer nicht daran gehindert, weitere Bemerkungen zum genannten
Fragengebiet vorzubringen. Den folgenden Angaben auf der Anhörungsnotiz
sind übrigens keine Indizien zu entnehmen, welche auf einen unkorrekten wei-
teren Verlauf der Anhörung hinweisen würden. Zwar mag die Bemerkung der
Zulassungskommission, der Beschwerdeführer habe sich "Gewaltlosigkeit auf
die Fahne geschrieben" (AN, Z. 262), auf den ersten Blick nicht frei von einer
gewissen Ironie erscheinen, und es ist unter diesen Umständen nachvollzieh-
bar, wenn der Beschwerdeführer die von der Zulassungskommission getroffene
Wortwahl eher als abschätzig empfindet. Allerdings ist zu präzisieren, dass die
Zulassungskommission unmittelbar im Anschluss an diesen verbalen Ausrut-
scher den Beschwerdeführer nach der Umsetzung seiner Werte im Alltag fragte
und dass dieser in der Folge trotzdem in der Lage war, Ausführungen zu die-
sem Gesprächsgegenstand zu machen. Auch in diesem Fall tat die Art der Fra-
gestellung der Zulassungskommission einer korrekten Durchführung der Anhö-
rung keinen Abbruch. In beiden Angelegenheiten hat das teilweise provokative
Vorgehen der Zulassungskommission dazu gedient, den Beschwerdeführer zur
Darlegung seine Motive zu veranlassen. Das kann im Sinne der genannten
Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1.) ohne weiteres als zulässig angesehen wer-
den.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Zulassungskommission an der
Anhörung gestellten Fragen in formeller Hinsicht grundsätzlich nicht zu bean-
standen sind und die vom Beschwerdeführer gerügten Stellen in der Anhö-
rungsnotiz den positiven Gesamteindruck, dass die Anhörung in fairer und kor-
rekter Art und Weise vonstatten ging, nicht zu trüben vermögen. Ebenso wenig
kann der Zulassungskommission mangelndes Einfühlungsvermögen vorgewor-
fen werden. Insgesamt lässt sich der Anhörungsnotiz entnehmen, dass die Zu-
lassungskommission auf sämtliche Komponenten des Gewissenskonflikts des
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Beschwerdeführers eingegangen ist und diese in die Fragestellung auch integ-
riert hat. Inwiefern die gestellten Fragen geeignet waren, den Fokus auf die
Probleme des Beschwerdeführers zu richten, ist im materiellen Teil dieses Ent-
scheids gegebenenfalls zu untersuchen.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Entscheid der Zulassungskommission,
den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulassen, in materieller Hinsicht
haltbar ist.
5. Gemäss Art. 18b Bst. a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darle-
gung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob die
gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten morali-
schen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische
Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat.
5.1 Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer leh-
ne die Anwendung von Gewalt ab. Dies könne Inhalt einer moralischen Forde-
rung sein. Sie könne die Tragweite dieser Forderung nicht vollumfänglich er-
kennen, da der Beschwerdeführer einerseits die Anwendung von Gewalt ableh-
ne, andererseits zugebe, selbst nicht gewaltlos zu leben. Die entsprechende
Aussage des Beschwerdeführers (AN, Z. 59) verstehe die Zulassungskommis-
sion in dem Sinne, dass er zwar mit einem schlechten Gewissen verbale Ge-
walt ausüben könne, die Anwendung von körperlicher Gewalt für sich jedoch in
jedem Fall ablehne. Den Grund für den verpflichtenden Charakter dieser For-
derung sehe die Zulassungskommission darin, dass der Beschwerdeführer sich
selbst schaden würde, wenn er anderen Menschen Gewalt antäte. Damit seien
die Bedingungen einer moralischen Forderung erfüllt. Auch die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er kein System unterstützen wolle, das auf der
Ausbeutung anderer Menschen beruhe, könne Inhalt einer moralischen Forde-
rung sein. Die Tragweite dieser Forderung habe die Zulassungskommission
aber nicht erkennen können. Einerseits gebe der Beschwerdeführer an, er wol-
le ein Aussteiger werden, um das System nicht länger zu unterstützen, ande-
rerseits gebe er jedoch zu, dass es bequem sei, so wie es sei. Selbst wenn die
Tragweite dieser Forderung ersichtlich wäre, mangle es hier an Gründen für
den verpflichtenden Charakter, da der Beschwerdeführer für sich zu viele Aus-
nahmen zulasse.
5.2 Schon im Gesuch führt der Beschwerdeführer aus, der erste und wichtigste
Grund, dass er keinen Militärdienst leisten wolle, bestehe darin, dass er Gewalt
strikt ablehne. Gewalt bringe nur Hass und Aggression hervor und sei eine
Äusserung von Angst, selbst wenn sie nur dem Zweck der Verteidigung diene.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei Feinden mit Liebe zu begegnen,
denn am Schluss gewinne stets derjenige, der weicher und schwächer erschei-
ne. Zum Beispiel zerteile das Wasser auch den härtesten Stein. Er erachte es
als äusserst fragwürdig, für was im Militär gekämpft werde. Es handle sich da-
bei um Ideale und Gesetze, welche die Reichen stärken und die anderen im-
mer mehr ins Verderben stürzen würden. Meistens füge der Krieg nur viel Leid
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zu und löse höchstens das Problem der Politiker. Er wolle aber unter keinen
Umständen lernen zu töten oder auch nur dabei helfen, absichtlich Leben aus-
zulöschen und Leid anzutun. Er halte dies für äusserst schädliche Handlungen
und glaube, dass solche einen negativen Einfluss auf das Leben anderer Men-
schen wie auch auf sein eigenes Leben hätten. Auch glaube er daran, dass es
immer eine friedliche Lösung gebe. Kein Mensch würde freundlich gesinnte
Menschen einfach umbringen. Mit seiner Friedenspolitik habe Gandhi viel er-
reicht. Wenn man nicht das Materielle, sondern das Geistige als das höchste
Gut ansehe, gebe es keinen Grund, um Krieg zu führen, da einem weder Geist
noch Seele geklaut werden könnten.
Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er könne keinen Mili-
tärdienst leisten, hauptsächlich weil er ein Problem mit Gewalt als Lösung
habe. Gewalt löse nur neue Aggressionen aus, löse aber keine Konflikte. Für
ihn könne man nur durch eine friedliche Lösung zum Glück kommen (AN Z. 38
ff.). Gewalt könne verbal und körperlich ausgeübt werden. Wenn er laut werde,
habe er stets ein schlechtes Gewissen. Er habe Gewalt schon zu Hause erlebt,
wenn sich zum Beispiel seine Geschwister und seine Eltern gestritten hätten.
Einmal habe er - wenn auch nur als aussenstehender Dritte - Gewalt während
einer Zugfahrt erlebt. Er habe bei jener Gelegenheit nichts unternommen, da
alles sehr schnell gegangen sei. Wenn überhaupt, hätte er nur schlichtend ein-
gegriffen und keine Gewalt angewandt (AN Z. 70-92). Seiner Meinung nach sei
Gewalt nicht tolerierbar, wenn diese rein aus böser Absicht entstehe. Körperli-
che Gewalt komme für ihn nicht in Frage, es sei denn ein Kind sei völlig ausser
sich. Man könne es dann aber festhalten, ihm jedoch auf keinen Fall eine Ohr-
feige geben. Würde ihn jemand angreifen, würde er sich passiv verhalten und
versuchen, mit seinem Angreifer zu reden. Weiter sei er der Ansicht, die Polizei
sollte ihre Waffen nicht einsetzen. Ein Polizist dürfe sich und sein Leben vertei-
digen. Er dürfe einen Amokschütze anschiessen. Wenn dieser aber dabei ster-
be, sei dies für den Polizisten nicht unverzeihlich, da er aus gutem Willen ge-
handelt habe, um andere zu schützen (AN Z. 93-124). Er selber könne aber
keine Gewalt anwenden, da er glaube, dass wir alle dasselbe seien. Wenn wir
einem anderen Menschen schadeten, schadeten wir uns selber. Er müsse bes-
ser handeln als derjenige, der ihn angreife, er müsse über diesem stehen und
hoffen, dass dieser daraus etwas lerne (AN. Z. 126-132). Damit auch die ande-
ren glücklich seien, müsse er versuchen, ihnen nicht zu schaden, sondern ih-
nen zu helfen und sie zu respektieren. Für ihn gelte das "Miteinander-" und
nicht das "Gegeneinanderleben". Es könne nie vorkommen, dass er jemandem
keinen Respekt entgegenbringe. Ein Widerspruch seiner Anschauung zum
Leisten von Militärdienst bestehe darin, dass das Militär das Land und seine
Angehörigen beschütze, indem andere Menschen erschossen würden. Für ihn
sei der Erschossene gleich wert wie ein Schweizer, der beschützt werde (AN Z.
196-214).
Als weiteren Grund, warum er keinen Militärdienst leisten wolle, gab der Be-
12
schwerdeführer an, er habe auch Probleme damit, was das Militär verteidigen
wolle. Er könne das wirtschaftliche System, mit dem er nicht einverstanden sei,
nicht verteidigen. Die Schweiz unterstütze ein System, in welchem Afrikaner für
einen billigen Lohn arbeiteten (AN. Z. 43-56). Es beginne bei den Produkten,
die in Billiglohnländern produziert würden. Dadurch könnten wir uns den Luxus
leisten. Wenn er in den Militärdienst gehe, dann stehe er für das System ein
und kämpfe dafür, dass es erhalten bleibe. Sein Ziel wäre, eine Art Einsiedler-
leben zu führen, aus der Gesellschaft heraus zu kommen. Er möchte von nie-
mandem mehr abhängig sein. Er versuche, auf Einkäufe zu verzichten und
ohne Handy, Computer, Fernsehen und Luxusgüter auszukommen. Es sei ihm
aber bewusst, dass es schwer sei, von diesem System abzukommen (AN
141-175).
5.3 Bei der Darstellung eines Gewissenskonfliktes werden von einem Gesuchstel-
ler praxisgemäss weder generell tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche
Abhandlungen über seine Gewissenslage oder den allenfalls vertretenen
ethisch-moralischen Hintergrund, noch eigentliche (weitere) Tatbeweise ver-
langt (vgl. REKO/EVD 5C/2002-015, E. 6.2., 99/5C-002 E. 5.1 f., publiziert in:
, und 99/5C-090 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.130). Derarti-
ge Anforderungen würden den gesetzlich vorgezeichneten Ermessens- bezie-
hungsweise Beurteilungsspielraum sprengen. Wenn ein Gesuchsteller sich
nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethische Autorität beruft, kann ihm das
nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er darf sich beim Entscheid darüber, was
er als richtig oder falsch ansieht allein auf sein eigenes, inneres Gefühl abstüt-
zen. Wie der religiöse Glaube, basiert ein autonomer Gewissensentscheid
letztlich auf einer subjektiven Grundlage, welche insofern eine persönliche
Glaubensfrage darstellt. Es genügt, wenn die Vorbringen des Gesuchstellers
ernsthaft substanziiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie
vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind (vgl. zu allem 99/5C-090,
publiziert in: VPB 64.130 E. 3.1 und 99/5C-002, publiziert in:
, E. 5.3.).
5.4
5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ablehnung von Gewalt, der Wert eines
jeden Menschenlebens, der Respekt vor einem solchen und die Hilfsbereit-
schaft gegenüber den Menschen eine zentrale Bedeutung bei der Darlegung
des hier zu beurteilenden Gewissenskonflikts einnehmen. Dabei knüpft der Be-
schwerdeführer an die Gleichheit aller Menschen an und leitet daraus ab, dass
er sich selber schaden würde, wenn er durch Gewaltanwendung anderen scha-
de. Im Fall eines Angriffs befürwortet der Beschwerdeführer unmissverständlich
eine friedliche Lösung. Er zeigt zwar Verständnis dafür, dass ein Polizist zur
Verteidigung des eigenen oder fremden Lebens einen Amokschützen an-
schiesst. Er erklärt aber, dass er nie im Stande wäre, jemanden zu verletzen
oder jemandem Leid anzutun, da er in jedem Fall körperliche Gewalt ablehne.
Die Gewaltablehnung hat für den Beschwerdeführer nahezu absolute Geltung.
Zwar schliesst er einen Ausbruch verbaler Gewalt ("ich kann manchmal auch
laut werden.") nicht aus, ein solches Verhalten würde bei ihm allerdings ein
13
schlechtes Gewissen auslösen. Die Einstellung des Beschwerdeführers steht
im Widerspruch zum Militärdienst, wo er seiner Ansicht nach das Kämpfen und
Töten lernen würde.
Hinter den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich grundsätzlich eine ethi-
sche moralische Forderung erblicken. Mit seinen Vorbringen liefert er hinrei-
chend Anhaltspunkte dafür, dass es ihm mit der Ablehnung von Gewalt ernst
ist und dass er sich mit dieser Thematik auch befasst hat. Unter diesen Um-
ständen ist es folgerichtig, dass die Vorinstanz dieser moralischen Forderung
des Beschwerdeführers den verpflichtenden Charakter insofern zuerkannte, als
er erklärt hatte, er würde sich selber schaden, wenn er anderen Menschen Ge-
walt antäte.
5.4.2 Die Zulassungskommission macht geltend, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er kein System unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung ande-
rer Menschen beruhe, könnten Inhalt einer moralischen Forderung sein, sie
sieht sich aber ausserstande, die Tragweite dieser möglichen moralischen For-
derung zu erkennen, mit der Begründung, einerseits gebe der Beschwerdefüh-
rer an, er wolle ein Aussteiger werden, um das System nicht länger zu unter-
stützen, andererseits gebe er aber zu, dass es bequem sei, so wie es jetzt sei.
Bereits im Gesuch berief sich der Beschwerdeführer auf Gandhi und machte
deutlich, dass es für ihn nicht mehr nötig sei, Krieg zu führen, wenn man im Le-
ben dem geistigen Aspekt vor dem materiellen den Vorzug gebe. An der Anhö-
rung erklärte er weiter, er könne nicht in den Militärdienst gehen, weil das Mili-
tär helfe, das wirtschaftliche System zu verteidigen und zu erhalten, mit dem er
nicht einverstanden sei, da es auf der Ausbeutung von Menschen beruhe. Sein
Beitrag, dieses System nicht zu unterstützen, besteht offenbar in seinen Bemü-
hungen, so wenig wie möglich Einkäufe zu tätigen sowie auf Handy, Computer,
Fernsehen und Luxusgüter zu verzichten. Ziel des Beschwerdeführers ist es,
ein selbstloses Einsiedlerleben zu führen und sich damit vom die Menschen
ausbeutenden Wirtschaftssystem zu emanzipieren. Ihm scheint durchaus be-
wusst zu sein, dass der von ihm angestrebte Lebenswandel nicht einfach zu
verwirklichen ist und dass im aktuellen Zeitpunkt Kompromisse unvermeidbar
sind. Die Zulassungskommission hat erkannt, diese Gedankengänge könnten
inhaltlich eine moralische Forderung darstellen. Deren Tragweite sei jedoch un-
klar, es fehle am verpflichtenden Charakter.
Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausgehend von den Darle-
gungen des Beschwerdeführers bemängelt, deren Tragweite sei unklar. Für
diese Schlussfolgerung liefert sie keine überzeugende Begründung. Die Zulas-
sungskommission beschränkt sich zur Begründung auf einen zentral erschei-
nenden Satz: "Einerseits gibt Herr X. an, er wolle ein Aussteiger werden, um
das System nicht länger zu unterstützen, andererseits jedoch gibt er zu, dass
es bequem ist, so wie es ist.". Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer eine
ähnliche Aussage gemacht hat. Aus den Ausführungen im Gesuch und wäh-
rend der Anhörung wird aber ersichtlich, dass sich die Darlegungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Unfähigkeit, ein System zu unterstützen, das auf der
14
Ausbeutung anderer Menschen beruhe, nicht derart auf die zitierte Begründung
vereinfachen bzw. reduzieren lässt, wie dies die Zulassungskommission darge-
stellt hat. Die Würdigung der Zulassungskommission trägt den rechtsrelevanten
Sachverhaltselementen, die dieser Thematik zu Grunde liegen, nicht hinrei-
chend Rechnung.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben in glaubwürdiger Art und
Weise Aufschluss über den Entwicklungsprozess, welchen er durchlaufen hat
und in welchem er sich noch befindet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar,
dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der gesellschaftlichen Zwänge, in
denen er sich noch gefangen sieht, nicht umgehend gelingen kann, sich von
heute auf morgen von der Konsumgesellschaft, in der er aufgewachsen ist und
in der er sich faktisch zu bewegen hat, abzunabeln. Jedoch vermitteln die Aus-
sagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er ernsthaft gewillt ist, diese
Herausforderung auf dem Weg zu seiner Selbstfindung anzunehmen.
Gestützt auf die Aussagen im Gesuch und während der Anhörung lässt sich
nicht nachvollziehen, warum die Zulassungskommission in der Forderung des
Beschwedeführers, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung an-
derer Menschen beruht, keine ausreichende Tragweite erkennen konnte.
5.4.3 Die Zulassungskommission stellt sich weiter auf den Standpunkt, selbst wenn
die Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung er-
kennbar wäre, würde es ihr doch am verpflichtenden Charakter mangeln.
Wie bereits erwähnt, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine konkre-
ten Anhaltspunkte, wonach es den Anliegen des Beschwerdeführers an Ernst-
haftigkeit mangeln könnte. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck gebracht,
dass er im Militärdienst und in den meisten Kriegen die Stützung eines Gesell-
schaftssystems erblickt, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruht und
deshalb mit seinen Wertvorstellungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch
wenn das Welt- und Gesellschaftsbild des Beschwerdeführers idealistisch er-
scheinen mag, so stehen seine Darlegungen nicht im Widerspruch zu den an-
deren von ihm angerufenen und von der Zulassungskommission anerkannten
Gewissensgründen (Ablehnung von Gewalt, Respekt vor allen Menschen),
sondern stehen im Kontext und im Einklang mit seiner vertretenen Lebensphi-
losophie, welche durch die Ablehnung jeglicher von ihm ausgehenden Gewalt,
durch relativ weitgehende Bemühungen um Enthaltsamkeit (vgl. hierzu auch E.
7 hernach) und gelebte Spiritualität geprägt ist. Im Gesamtkontext kann dem
Ansinnen des Beschwerdeführers, kein Gesellschaftssystem unterstützen zu
wollen, das auf der Ausbeutung anderer beruht, eine massgeblich erkennbare
Tragweite oder der verpflichtende Charakter nicht abgesprochen werden.
An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die hier behandelte Thematik,
soweit aus den Dossierunterlagen erkennbar, keine hinreichende Beachtung
und Vertiefung anlässlich der Anhörung fand. Die Zulassungskommission muss
sich diesbezüglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich, soweit aus der
Anhörungsnotiz ersichtlich, nicht immer einer geeigneten Art der Fragestellung
15
bedient hat. Entweder sind die Fragen teilweise sehr knapp geraten oder erwe-
cken vereinzelt den Eindruck, dass sich die Zulassungskommission nicht ernst-
haft mit diesem Thema auseinander setzen wollte, obwohl sie zumindest an-
fänglich dessen Tragweite erkannt zu haben schien. Auch wenn für sich allein
und isoliert betrachtet, in der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschafts-
kritik noch keine ethisch-moralisch begründete Forderung erblickt werden
muss, so scheint es nach dem Gesagten dennoch nicht ausgeschlossen, dass
im erkennbaren Gesamtkontext eine ethisch-moralische Dimension vorhanden
sein könnte.
6. Gemäss Art. 18b Bst. b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darle-
gung des Gewissenskonfliktes weiter danach, welches die Ereignisse und Ein-
flüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist
und sich entwickelt hat.
In dieser Hinsicht hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer
sei liebevoll und streng erzogen worden. Er lese sehr viel, unter anderem philo-
sophische Bücher. Er habe erkannt, dass alle Menschen eins seien. Er habe
bereits am Orientierungstag gewusst, dass er keinen Militärdienst leisten wolle.
Er habe sich im Internet über den Zivildienst informiert und habe das Gesuch
noch vor der Rekrutierung eingereicht. Die Frage, warum er keinen waffenlo-
sen Militärdienst leisten könne, habe er in dem Sinne beantwortet, dass er auch
als waffenloser Soldat ein System unterstütze, dessen Wohlergehen auf der
Ausbeutung anderer beruhe. In dieser Aussage könne die Zulassungskommis-
sion keinen Gewissenskonflikt erkennen, weil sie diese Forderung nicht als mo-
ralische Forderung habe anerkennen können.
Im Gesuch legte der Beschwerdeführer dar, er sei mit viel Liebe aber auch ei-
ner gewissen Strenge erzogen worden. Er liebe das Lesen. Am Anfang seien
es nur Romane gewesen. Dann habe er durch den Autoren Jostein Gaarder
Gefallen an philosophischen Büchern gefunden. So sei er mit dem tibetani-
schen Buddhismus in Berührung gekommen, dank welchem er auch angefan-
gen habe zu meditieren. Durch diese Bücher habe er eine eigene Spiritualität
entwickelt und eine bewusste Lebensweise angenommen. Diese Einstellung
äussere sich darin, dass er eher bescheiden lebe und versuche, sich von der
Konsumgesellschaft zu distanzieren. Anlässlich der Anhörung wies der Be-
schwerdeführer erneut auf sein Interesse für das Lesen hin und erklärte, er
habe sich immer mehr mit Themen wie Religion und Spiritualität auseinander
gesetzt (AN 186 ff.). Er bewundere Pfarrer Sieber und die buddhistischen Mön-
che. Durch den Buddhismus habe er gelernt, dass alle Menschen gleich seien
und dass es ihm gut gehe, wenn es seinen Mitmenschen auch gut gehe
(AN. 216 ff.).
In diesen Aussagen ist erkennbar, wie sich die weltanschauliche Einstellung
des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche moralischen Forderungen
dieser zugrunde liegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ersicht-
lich, dass zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen Gewaltlosigkeit, der
Forderung, niemandem einen Schaden zufügen zu wollen sowie der Abkehr
16
vom materialistisch empfundenen Gesellschaftssystem ein Zusammenhang
besteht. So sieht er im Militärdienst und im Krieg die von ihm verpönte Verteidi-
gung des wirtschaftlich geprägten Gesellschaftssystems, aus dem er ausbre-
chen möchte. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er einen
waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. warum er diesen nicht leisten kön-
ne, lassen sich mit der von ihm dargelegten Einstellung vereinbaren, sind inso-
fern frei von Widersprüchen und scheinen auch ethisch-moralisch begründet zu
sein. Deshalb lässt sich die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht
nachvollziehen.
Gemäss konstanter Praxis dürfen an die Herleitung des Wertesystems keine
allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Ein Gesuchsteller muss seine
Werte nicht mit fundierten theoretischen Argumenten herleiten, sondern es ge-
nügt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für ihn ver-
bindlich sind (vgl. Urteil vom 19. Februar 2007 i. S. F. [B-2117/2006] E. 7.3. mit
Hinweisen auf die Praxis der ehemaligen Rekurskommission EVD). Es ist in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz das Kriterium der
biographischen Dimension (Art. 18b Bst. b ZDG) mit denselben Argumenten
begründet hat, die sie bei der Beurteilung des Kriteriums der rationalen Dimen-
sion (Art. 18b Bst. a ZDG) verwendet hat. Dabei hat sie keine Schlussfolgerung
in Bezug auf die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts gezogen,
obwohl hierzu genügende Sachverhaltselemente vorgelegen hätten. Auch aus
diesem Grund vermag die hierzu von ihr gegebene Begründung nicht zu über-
zeugen.
7. Als Nächstes prüfte die Zulassungskommission im Sinne von Art. 18b Bst. c
ZDG die Darlegung des Beschwerdeführers zum Gewissenskonflikt hinsichtlich
der Frage, ob und wie die geltend gemachte moralische Forderung in anderen
Lebensbereichen umgesetzt wurde beziehungsweise wird.
Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer be-
sitze weder ein Fernsehgerät noch ein Mobiltelefon. Er unterstütze Greenpeace
finanziell. In näherer Zukunft wolle er in Neuseeland ausprobieren, wie sich ein
Aussteigerleben ohne materielle Ansprüche "anfühle". Daraus zog die Zulas-
sungskommission den Schluss, es sei kein Engagement erkennbar, das darauf
schliessen lasse, dass seine Forderung, kein System zu unterstützen, das auf
der Ausbeutung anderer beruhe, eine moralische Forderung wäre. In Bezug
auf seine Forderung, keine Gewalt anzuwenden, sei ebenfalls kein Engage-
ment erkennbar.
In konstanter Praxis hat die Rekurskommission EVD erkannt, es liefe auf eine
Überdehnung der Anforderungen hinaus, wollte man zum Zeichen der Glaub-
würdigkeit verlangen, der Gesuchsteller müsse sich in seinem Leben aktiv und
erkennbar für die Gewaltlosigkeit engagieren. In der Regel genügt es, wenn
seine Vorbringen substantiiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel
sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind.
Durch das Zivildienstgesetz ist kein Tatbeweis in dem Sinne gefordert, dass nur
17
bestimmte Verhaltensmuster mit einem am Prinzip der Gewaltlosigkeit orien-
tierten Leben vereinbar wären. Es kann somit genügen, dass dem Gesuchstel-
ler nicht Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, die im Widerspruch zu
den von ihm geltend gemachten Motiven stehen (vgl. REKO/EVD 5C/1999-90
E. 3.1, publiziert in: VPB 64.130).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei Green-
peace sei. Er erklärte auch, seine Einstellung zeige sich im Alltag, indem er
versuche, bescheiden zu leben und sich von der Konsumgesellschaft zu
distanzieren. Er habe weder Handy noch Fernsehen und versuche auch, ohne
Computer und andere Luxusgüter auszukommen. Sein Ziel wäre, eine Art Ein-
siedlerleben zu führen. Er möchte nach Neuseeland reisen.
Aus diesen Darlegungen lässt sich erkennen, dass zumindest in der Mitglied-
schaft bei Greenpeace ein gewisses Engagement erblickt werden kann, wel-
ches im Einklang mit der Lebenshaltung des Beschwerdeführers steht. Aber
auch im Verzicht auf Handy, Fernsehen, Computer und Luxusgüter, in der Rei-
se nach Neuseeland und dem beabsichtigten Rückzug aus der Gesellschaft -
auch wenn diese Elemente eher im Rahmen der Beurteilung zu berücksichti-
gen wären, ob der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die
Lebensführung des Beschwerdeführers beeinflusst (Art. 18b Bst. d ZDG) - sind
keine konkreten Widersprüche zu den angerufenen moralischen und ethischen
Forderungen ersichtlich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz geht auch in die-
sem Punkt von überhöhten Anforderungen aus und erscheint demnach als
nicht nachvollziehbar.
8. Weiter prüfte die Zulassungskommission die glaubhafte Darlegung des Gewis-
senskonfliktes darauf, ob dieser auf das Befinden und die Lebensführung des
Beschwerdeführers Einfluss habe (vgl. Art. 18b Bst. d ZDG).
In diesem Zusammenhang hielt die Zulassungskommission fest, bezüglich der
Forderung, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung anderer be-
ruhe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zwar nicht gut sei, wenn
er weiter in diesem System lebe, dass es ihm aber nicht wirklich etwas ausma-
che, da er sich einerseits nicht zu stark bestrafen wolle, und dass er ja anderer-
seits vorhabe, etwas zu ändern. Daraus zog sie den Schluss, da sie keinen Ge-
wissenskonflikt habe erkennen können, könne auch keine Beeinträchtigung
des Befindens festgestellt werden.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, wie
schwer es sei, sich von heute auf morgen vollständig vom System zu trennen,
das er nicht unterstützen wolle (vgl. AN 278-280, 282-286). Er scheint diesen
Aspekt als Teil seines Entwicklungsprozesses zu betrachten, gemäss welchem
er danach strebt, sich allmählich von der Konsumgesellschaft zu verabschie-
den (vgl. AN Z. 284 f.). Indem er keinen Militärdienst leiste, könne er in diesem
Punkt seinen Gewissenskonflikt umgehen (vgl. AN 291).
Diese Antworten des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den schrittwei-
18
sen Rückzug von der Gesellschaft als auch in Bezug auf die dadurch bedingte
Ablehnung der Militärdienstpflicht, scheinen schlüssig, ernst gemeint und inso-
fern auch glaubwürdig, so dass darin allenfalls Einflüsse des Gewissenskon-
flikts auf das Befinden und die Lebensführung erblickt werden könnten. Auch in
diesem Punkt hat sich die Begründung der Vorinstanz stattdessen lediglich dar-
in erschöpft, den Anspruch des Beschwerdeführers, kein System zu unterstüt-
zen, welches auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe, nicht als morali-
sche Forderung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung vermag indessen, wie
bereits erwähnt, nicht zu überzeugen (vgl. vorne E. 5.4.2. f. und 6.).
9. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz, ob die Darlegungen des Gewissenskon-
flikts des Beschwerdeführers frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel
und insgesamt in sich schlüssig seien (vgl. Art. 18b Bst. e ZDG).
Hierzu hielt die Zulassungskommission fest, die Ausführungen im schriftlichen
Gesuch und an der Anhörung bildeten zusammen ein Ganzes. Die Ausführun-
gen seien nicht in allen Punkten nachvollziehbar.
An dieser Stelle liefert die Zulassungskommission keine weitergehende Be-
gründung, inwiefern die vom Beschwerdeführer im Gesuch sowie an der Anhö-
rung gemachten Aussagen widersprüchlich, unplausibel oder insgesamt nicht
schlüssig sind. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der angefochtenen Verfü-
gung sticht ins Auge, dass die Zulassungskommission bei der Begründung der
meisten Beurteilungspunkte die Kritik wiederholt, sie könne die Tragweite der
Forderung des Beschwerdeführers nicht erkennen, wonach er ein System nicht
unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe. Falls
die Zulassungskommission in dieser Schlussfolgerung zumindest implizit noch-
mals auf diesen Punkt aufmerksam machen möchte, gilt es hier Folgendes
noch einmal festzuhalten:
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Leisten
von Militärdienst neben den anerkannten Gewissensgründen unter anderem
mit der Begründung ablehnt, er bilde selbst als waffenloser Soldat Teil der Ver-
teidigung eines Systems, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer Men-
schen beruhe. Dies steht nicht im Widerspruch mit der von ihm geltend ge-
machten Abneigung gegen Gewalt und Aggressionen. Insbesondere steht sei-
ne Begründung im Einklang mit der generell von ihm vertretenen und im Hinter-
grund stehenden Lebenseinstellung und könnte insofern durchaus als Teil der
von ihm geltend gemachten ethisch-moralisch motivierten Forderung nach Ge-
walt-, Aggressionslosigkeit und Respekt vor den Mitmenschen verstanden wer-
den (vgl. auch vorne E. 5.4.2. f. und 6). Selbst wenn man in der an der Gesell-
schaft geübten Kritik für sich allein genommen nicht unbedingt eine ethisch-mo-
ralische Komponente erblicken wollte, schliesst dies nicht aus, dass die im Üb-
rigen konsequent und widerspruchsfrei vertretene Gewaltlosigkeit gesamthaft
betrachtet geeignet ist, den geltend gemachten Gewissensgrund hinreichend
glaubhaft zu machen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht müssen die in Artikel 18b ZDG
19
enthaltenen und von der Zulassungskommission zu prüfenden Prüfungskriteri-
en (Art. 18 Bst. a bis e ZDG) nicht kumulativ und mit der gleichen Intensität be-
jaht werden, um gesamthaft zu einem positiven Zulassungsentscheid zu kom-
men (vgl. Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2007 i. S. F.
[B-2117/2006], E. 9.). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erscheint es durch-
aus als vertretbar, dass einzelne positiv beurteilte Kriterien im Vordergrund ste-
hen, während andere nicht unbedingt eine klare Beurteilung zulassen oder
eher in den Hintergrund treten. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen ergibt sich
aus einer Gesamtbetrachtung, die in einzelnen Dimensionen ohne weiteres Un-
schärfen zulässt (vgl. hiezu Botschaft II Ziff. 2.1.3.2. in fine, S. 6157: Denn der
vorgeschlagene Gesetzestext gibt nicht abschliessend definierte, detaillierte
Massstäbe vor, an denen die Aussagen der gesuchstellenden Personen stur zu
messen sind, sondern er weist auf die massgeblichen Beurteilungsdimensio-
nen hin; vgl. auch Botschaft II Ziff. 2.3.1., S. 6186 f.).
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Anhörungsnotiz in
Bezug auf den geltend gemachten Gewissenskonflikt und die geltend gemach-
ten ethisch-moralischen Forderungen durchwegs schlüssige und widerspruchs-
freie Antworten des Beschwerdeführers enthält. Dies, obwohl an verschiede-
nen Stellen der Anhörungsnotiz der Eindruck erweckt wird, dass das Gespräch
teilweise nicht oder teilweise nicht hinreichend darauf ausgerichtet war, sich ef-
fektiv auf die gesellschaftskritischen Themen, die den Beschwerdeführer ernst-
haft zu bewegen scheinen, interessiert einzulassen. Insgesamt vermögen die
Art und Weise der Fragestellungen, der Gesprächsführung und die Schlussfol-
gerungen, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen überzeugenden Eindruck
zu vermitteln und weisen darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung des Ge-
wissenskonflikts möglicherweise zu hohe Anforderungen gestellt wurden.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich
Begründung nicht zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist die Beschwerde in-
soweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sich diese mit dem Ge-
such des Beschwerdeführers erneut auseinandersetze. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer nochmals in neuer Zusammensetzung anzuhören und da-
nach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei, dass der Gesuchsteller aus Ge-
wissensgründen keinen Militärdienst leisten könne.
11. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen.
12. Dieser Entscheid kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun-
desgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
20
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
27. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen mit der Weisung, sich mit dem Gesuch des Beschwerde-
führers erneut auseinander zu setzen, in anderer Zusammensetzung eine
neue Anhörung durchzuführen und alsdann gestützt darauf erneut über die
Zulassung zum Zivildienst zu befinden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, Akten zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.32499.0; Einschreiben; Akten zurück)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (zur Kenntnis)
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst (zur Kenntnis)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Corrado Bergomi
Versand am: 14. Dezember 2007