Abtei lung II
B-2486/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Laszlo Georg Séchy,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisorin.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2486/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) stellte am 13. Dezember 2007 ein
Gesuch um Zulassung als Revisorin. Nach summarischer Prüfung kam
die Vorinstanz am 25. Januar 2008 zum Schluss, die Beschwerdefüh-
rerin verfüge über keine genügende Ausbildung, um eine Zulassung
als Revisorin zu erhalten. Die Vorinstanz räumte der Beschwerdeführe-
rin daraufhin Zeit bis 18. Februar 2008 ein, um sich zum vorläufigen
Prüfungsergebnis zu äussern und ihr Gesuch gegebenenfalls mit ei-
nem anerkannten Diplom zu ergänzen. Nach gewährter Fristerstre-
ckung liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen und beantragte,
ihr Gesuch sei zu bewilligen, sie sei als Revisorin zuzulassen und im
Register einzutragen. Sie habe den grössten Teil der Ausbildung zur
Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis absolviert, den nicht-
bestandenen Prüfungsteil aber aus persönlichen Gründen sowie auf-
grund grosser Arbeitsbelastung nicht wiederholen können. Das nötige
Fachwissen habe sie jedoch berufsbegleitend erworben. Eine Zulas-
sung sei schliesslich für sie auch von existenzieller Bedeutung.
B.
Die Vorinstanz wies das Gesuch am 12. März 2008 mit der Begrün-
dung ab, die Beschwerdeführerin verfüge über keine abgeschlossene
Ausbildung im Sinne des Gesetzes, ein Härtefall liege nicht vor und im
Übrigen sei die Ablehnung weder überspitzt formalistisch noch unver-
hältnismässig.
C.
Am 17. April 2008 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und ihr Gesuch um Zulassung als Revisorin sei zu bewilligen. Zur Be-
gründung brachte die Beschwerdeführerin vor, seit 1992 sei sie als
Treuhänderin tätig und betreue seit 1996 erfolgreich diverse Revisions-
mandate. Daneben sei sie Vizepräsidentin der Rechnungsprüfungs-
kommission der Stadt O._______ und Mitinhaberin einer Firma, die
neben der Vermögensverwaltung auch Treuhanddienstleistungen an-
biete. Angesichts ihrer Bankausbildung und der langjährigen Berufser-
fahrung verfüge sie über die nötige fachliche Erfahrung als Revisorin
auch ohne entsprechendes Diplom. Dies sei einer abgeschlossenen
Ausbildung mit Diplom gleichwertig. Anders zu entscheiden sei über-
Seite 2
B-2486/2008
spitzt formalistisch, verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und das Gleichbehand-
lungsgebot. Aufgrund der Gesamtsituation sei zwingend eine Ausnah-
meregelung zu schaffen, da geeignete Übergangs- resp. Ausnahmebe-
stimmungen fehlen würden.
D.
Die Vorinstanz liess sich am 17. April 2008 vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie
führt insbesondere aus, dass die Wirtschaftsfreiheit gestützt auf eine
genügende gesetzliche Grundlage, im öffentlichen Intresse und unter
Wahrung der Verhältnismässigkeitsgrundsätze vom Gesetzgeber ein-
geschränkt werden könne. Vorliegend seien die Voraussetzungen zur
Einschränkung dieses Grundrechts erfüllt. Der Entscheid verletze we-
der das Willkürverbot, noch verstosse er gegen das Gleichbehand-
lungsgebot. Die Zulassungsvoraussetzungen seien von allen Betroffe-
nen in gleicher Weise zu erfüllen. Schliesslich sei die gesetzliche Här-
tefallklausel restriktiv anzuwenden und könne nicht dazu dienen, Per-
sonen ohne Ausbildung eine Zulassung als Revisorin oder Revisor zu
ermöglichen.
E.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2008 eine Replik ein und
hielt darin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Sie verweist insbe-
sondere auf die aussergewöhnliche Härte und die unverhältnismässi-
gen Konsequenzen, welche sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid
ergäben.
F.
Mit Duplik vom 20. August 2008 hält die Vorinstanz ihrerseits am in der
Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest. Sie verweist insbe-
sondere auf die zwingend zu erfüllende Voraussetzung einer abge-
schlossenen Ausbildung, damit die Beschwerdeführerin als Revisorin
zugelassen werden kann.
Seite 3
B-2486/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung
der Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 28 Abs. 2 des Revisi-
onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]).
Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre rechtsgenügliche Vertretung
ausgewiesen und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 11
Abs. 1 und 2 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG). Sie ist im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in
Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von
Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ord-
nungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisi-
onsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
2.1 Natürliche Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, be-
dürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1
RAG). Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössi-
schen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss
Art. 15 Abs. 1 Bst. a RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Re-
visorinnen und Revisoren.
2.1.1 Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47
der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV,
SR 221.302.3) für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung
betreffend das Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natür-
liche Personen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin oder
Revisor einreichen, bis zum Entscheid über die Zulassung Revisions-
dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristge-
rechter Einreichung eines Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller
grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die RAB kann aber gemäss
Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche abweisen und eine provisorische Zulas-
Seite 4
B-2486/2008
sung verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach einer
summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn
das Gesuch nicht vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft
zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesell-
schaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beauf-
sichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 [nach-
folgend: Botschaft], BBl 2004 4092 f.).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Zulassung als Revi-
sorin am 13. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten
viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht.
2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 RAG kann eine natürliche Person als Revisorin
oder Revisor zugelassen werden, wenn sie über einen unbescholtenen
Leumund verfügt (Bst. a), eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2
RAG abgeschlossen hat (Bst. b) und eine Fachpraxis von einem Jahr
nachweist (Bst. c). Als zugelassene Revisorinnen und Revisoren wer-
den Personen bezeichnet, die berechtigt sind, Unternehmen im Rah-
men der gesetzlichen Erfordernisse eingeschränkt zu revidieren
(Art. 727 Bst. c des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]). Sie müssen über dieselbe Ausbildung wie zugelassene Re-
visionsexperten und über einen unbescholtenen Leumund verfügen,
haben aber im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzu-
weisen. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbil-
dungsabschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden
(Botschaft, BBl 2004 3998, 4007).
2.2.1 Nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen die Anforderungen an die Aus-
bildung: eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirt-
schaftsprüfer (Bst. a), eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen
und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie
Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling
(Bst. b), Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder
Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissen-
schaften einer schweizerischen Hochschule, Fachleute in Finanz- und
Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhän-
derinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis (Bst. c),
und schliesslich Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c auf-
geführte vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben
(Bst. d). Der Gesetzgeber ermöglicht somit einem breiten Personen-
kreis mit unterschiedlichen Ausbildungen den Zugang zur Erbringung
Seite 5
B-2486/2008
von Revisionsdienstleistungen ermöglicht. Bei den weniger spezifisch
auf die Revisionsdienstleistung ausgerichteten Ausbildungen wird der
tiefere Ausbildungsstand durch das Erfordernis einer längeren Fach-
praxis im Bereich des Rechnungswesen und der Rechnungsrevision
ausgeglichen (Botschaft, BBl 2004 3998, 4062).
2.2.2 Mit der neuen gesetzlichen Regelung von Revisionsdienstleis-
tungen wurde das Ziel verfolgt, dass Revisionsdienstleistungen nur
noch durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgen und so
die Erwartungen an die Qualität der Revisionen erfüllt werden (Bot-
schaft, BBl 2004 3978 f.). Durch das neu eingeführte Zulassungssys-
tem wird sichergestellt, dass Personen, welche über keine qualifizierte
Ausbildung verfügen, nicht als Revisoren und Revisionsexperten zuge-
lassen werden. Bei der Erarbeitung des RAG orientierte sich der Ge-
setzgeber für die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung an den
entsprechenden Regelungen der Europäischen Union und unserer
Nachbarstaaten (Botschaft, BBl 2004 3998, 4108). Es war denn auch
erklärtes Ziel, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene
Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufser-
fahrung nicht als Revisorinnen und Revisoren zugelassen werden. Nur
ausnahmsweise sollten durch die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6
RAG Personen privilegiert und als Revisorinnen oder Revisoren zuge-
lassen werden können, die zwar die Anforderungen an die beaufsich-
tigte Fachpraxis nicht erfüllten, aber über langjährige Erfahrung verfüg-
ten und somit für sorgfältige Arbeit garantieren könnten. Diese Aus-
nahmeregelung muss aber auf Personen beschränkt bleiben, die über
eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige
praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an
die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nach-
vollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (Botschaft, BBl 2004
4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können
von dieser Ausnahmebestimmung hingegen nicht profitieren.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie verfüge zwar
über kein Diplom, könne aber stetige berufsbegleitende Weiterbildung
belegen und jahrelange, tadellose Revisionsdienstleistungen vorwei-
sen. Die gestützt auf Art. 4 Abs. 2 RAG verfügte Nichtzulassung verlet-
ze die in Art. 27 und 94 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 110) garantierte Wirt-
Seite 6
B-2486/2008
schaftsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV so-
wie das Willkürverbot von Art. 5 Abs. 2 BV.
3.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dabei ist jedoch das
Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesge-
setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechts-
anwendenden Behörden von Bund und Kantonen massgebend sind
(BGE 129 II 249 E. 5.4). Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwen-
den, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen. Weder das Bun-
desgericht noch eine andere rechtsanwendende Behörde darf einem
Bundesgesetz unter Berufung auf dessen (angebliche oder erwiesene)
Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Art. 190 BV verankert
in diesem Sinne den Anwendungsvorrang der massgebenden Normen
gegenüber der Bundesverfassung (BGE 131 II 562 E. 3.2). Die Korrek-
tur einer allfällig verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist
nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzge-
bers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 E. 5.3). Indessen bedeutet
dies nicht, dass der Rechtsanwender an den Normwortlaut gebunden
wäre. Art. 190 BV schliesst die Anwendung allgemein anerkannter
Auslegungsprinzipien, besonders der Regel, dass Bundesgesetze ver-
fassungskonform auszulegen sind, nicht aus (BGE 131 II 217, 221).
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber anlässlich eines Norm-
setzungsverfahrens alle relevanten Verfassungsgehalte berücksichtigt
und gegeneinander abwägt. Die Konkretisierung der Verfassung ob-
liegt in erster Linie dem Gesetzgeber; der Rechtsanwender ermittelt
zunächst den Gesetzessinn durch Auslegung. Den gesetzgeberischen
Vorentscheidungen ist so weit wie möglich Vorrang einzuräumen. Da-
mit wird die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders
hoch angesetzt. Sie ist zwar nicht unüberwindbar, doch muss gegen-
läufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Gehaltes dro-
hen, damit ein Gesetz in ihrem Sinne korrigiert werden kann. Art. 190
BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II
249 E. 5.4; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190 N. 6 ff.; YVO HANGARTNER, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl.;
Zürich/St. Gallen 2008, N. 10 ff. zu Art. 190; THOMAS GÄCHTER, Rechts-
missbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 374 ff.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 4 Abs. 2 RAG anzuwenden. Es können folglich nur Personen als
Seite 7
B-2486/2008
Revisorinnen und Revisoren zugelassen werden, welche eine in Art. 5
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführte Ausbildung erfolg-
reich abgeschlossen haben. Es liegt nicht in der Kompetenz des Ge-
richts, auf eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Zulassungs-
voraussetzungen, wie sie Art. 5 Abs. 1 RAG vorschreibt, von sich aus
zu verzichten, zumal die klare gesetzliche Regelung diesbezüglich kei-
nen Auslegungsspielraum lässt (vgl. oben E. 3.1). Dass nun eine ge-
nau umschriebene Ausbildung als Zulassungsvoraussetzung geradezu
den Gehalt eines verfassungsrechtlich garantierten Rechts oder An-
spruchs entleeren könnte, ist hier nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Vorins-
tanz zeigt klar auf, was der Gesetzgeber mit Einführung der Zulas-
sungspflicht erreichen wollte. Sie hebt die Reformziele, welche sich in
aller Deutlichkeit aus der Botschaft ergeben (BBl 2004 3977, 3978 f.),
hervor und legt überzeugend dar, dass im Rahmen der Gesetzesre-
form Personen ohne genügende Ausbildung von der Revisorentätigkeit
ausgeschlossen werden sollten, selbst wenn sie schon seit einigen
Jahren dieser Tätigkeit nachgegangen sein sollten (vgl. E. 2.2.2). Zu-
lassungsbedingungen bestehen im Weiteren auch bei anderen Tätig-
keiten (z.B. Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte) und sind regelmä-
ssig mit einem Ausbildungsnachweis als Eintragungsvoraussetzung
verbunden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum ein formeller
Leistungsausweis wie ein Diplom oder der erfolgreiche Abschluss ei-
nes Lehrgangs nicht dazu dienen könnte, einen hohen resp. genügen-
den Ausbildungsstand zu belegen.
Solange als eine genügende (formelle) Ausbildung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG fehlt, lässt sich diese nicht mit
einem Überschuss an (materieller) Berufserfahrung gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. c RAG kompensieren, wie dies die Beschwerdeführerin
gerne sähe. Als zwingend notwendige Eintragungsvoraussetzung
muss die Beschwerdeführerin damit eine abgeschlossene Ausbildung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG nachweisen
können.
3.3 Obwohl die Beschwerdeführerin am Rande erwähnt, sie verfüge
über eine Bankausbildung, macht sie nicht geltend, diese sei mit einer
Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG
vergleichbar, und ihr sei deshalb die Zulassung zu erteilen. Dies zu
Recht, da das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Entscheid
zum Schluss kam, dass auch ein eidgenössisch diplomierter Bankbe-
Seite 8
B-2486/2008
amter über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, welche eine Zu-
lassung als Revisor ermögliche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.4 und E. 2.6).
4.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, in Bezug auf ihre Per-
son bestehe ein Härtefall, der zwingend nach einer Ausnahmerege-
lung verlange.
4.1 Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen
privilegiert und als Revisoren oder Revisorinnen zugelassen werden,
welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht
erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorg-
fältige Arbeit garantieren können. Sie soll aber nicht ermöglichen, dass
Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG als Revisorinnen oder Re-
visoren zugelassen werden können (vgl. auch E. 2.2.2 in fine).
Da die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Ausbildung nach-
weisen kann, wird sie von der gesetzlichen Härtefallregelung nicht er-
fasst.
4.2 Dem Vorwurf fehlender Übergangs- bzw. Ausnahmebestimmungen
ist entgegenzuhalten, dass Art. 43 RAG eine ganze Reihe von Über-
gangslösungen, Erleichterungen und Ausnahmen vorsieht. Diese ent-
halten aber gerade keine Regeln, die sich auf den hier zu beurteilen-
den Fall beziehen würden. Dies liegt jedoch nicht daran, dass eine
Konstellation, wie sie hier zu beurteilen ist, zu regeln vergessen wur-
de, sondern gründet in der schlichten Tatsache, dass der Gesetzgeber
Gesuchsteller ohne abgeschlossene Ausbildung explizit von der Zulas-
sung als Revisor oder Revisorin ausschliessen wollte (vgl. Botschaft,
BBl 2004 4093 f. und vorstehende E. 2.2.2). Damit verbietet sich von
vorneherein die Prüfung einer aussergesetzlichen Härtefallklausel.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Zu-
lassungsbedingungen nicht erfüllt. Ihr fehlt es an einer im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG abgeschlossenen Ausbil-
dung. Ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG liegt zudem nicht
vor.
Seite 9
B-2486/2008
Der Entscheid der Vorinstanz verletzt daher keine bundesrechtlichen
Vorschriften und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Eine Parteientschädigung kann
ihr nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 800.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 105566/BEM0308; mit Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Seite 10
B-2486/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2008
Seite 11