B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2491/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch (Neuanmeldung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorin-
stanz) das Leistungsbegehren von K._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) mit Verfügung vom 7. Januar 2011 rechtskräftig abwies,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge erneut zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Gesuchseingang
bei der IV-Stelle des Kantons X._______ [im Folgenden: kantonale IV-
Stelle] am 22. Juli 2011) angemeldet hat,
dass die kantonale IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2011 ein
Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt hat, mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeführerin habe keine wesentliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft dargelegt,
weshalb von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt aus-
zugehen sei,
dass die Vorinstanz diesen Vorbescheid mit Verfügung vom 22. März
2012 bei unveränderter Begründung bestätigt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit
den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihr Rentengesuch neu zu überprüfen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2012 unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
9. August 2012 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anwei-
sung, auf das Gesuch einzutreten und nach erfolgter Abklärung neu zu
entscheiden, an sie zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz ge-
mäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Grenzgängerin bei verschiede-
nen Betrieben in der Schweiz gearbeitet hat und, namentlich im Zeitpunkt
der Neuanmeldung, in S._______ (…) lebte, weshalb die kantonale IV-
Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorin-
stanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war (Art. 40
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]),
dass Dr. med. M._______ des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgen-
den: RAD) der kantonalen IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom
25. Juli 2012 erklärte, es sei durch die beiden im Beschwerdeverfahren
neu eingereichten Arztberichte gegenüber der letzten medizinischen Ab-
klärung des Jahres 2010 möglicherweise eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands ausgewiesen, welche die kantonale IV-Stelle zu über-
prüfen habe,
dass Dr. med. M._______ namentlich empfahl, die Ergebnisse der weite-
ren kardiologischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen abzu-
warten und in der Folge eine erneute rheumatologische sowie neurologi-
sche Begutachtung einzuholen,
dass die kantonale IV-Stelle gestützt auf diese Einschätzung in ihrer Stel-
lungnahme vom 9. August 2012 ausführt, es erscheine eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands im Beurteilungszeitpunkt als glaubhaft,
weshalb die Verwaltung auf das Gesuch eintreten und nach Vornahme
der erforderlichen Abklärungen neu entscheiden werde,
dass sich die Vorinstanz diesen Ausführungen – ohne zusätzliche Be-
gründung – mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 anschliesst und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme der kantonalen IV-
Stelle beantragt,
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dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht namentlich auf Grund der mit der
Beschwerde eingereichten Arztberichte keine Veranlassung hat anzu-
nehmen, die Voraussetzungen an das Eintreten auf das neue Gesuch
seien nicht erfüllt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 22. März 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Behandlung des Gesuchs, insbesondere zur Einholung
der erforderlichen medizinischen Abklärungen gemäss der erwähnten
RAD-Stellungnahme, und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzu-
weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
22. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Behandlung
des Gesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. September 2012