B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2508/2013
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Revidas Treuhand AG,
Flurhofstrasse 52a, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendungsnachweis der Arbeitsbeschaffungsreserven.
B-2508/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) betreibt
Handel mit (…) und erbringt Service- und Reparaturdienstleistungen. Mit
Datum vom 12. Dezember 2008 verordnete das Eidgenössische Depar-
tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die letztmalige allge-
meine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (vgl. Verordnung des
WBF vom 12. Dezember 2008 über die letztmalige allgemeine Freigabe
der Arbeitsbeschaffungsreserve, SR 823.331.2; in Kraft seit dem 1. Janu-
ar 2009; nachfolgend: Freigabeverordnung 2009). Die Bilanz der Be-
schwerdeführerin vom 30. September 2009 wies Arbeitsbeschaffungsre-
serven (ABR) in der Höhe von Fr. 244'000.– aus.
B.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 orientierte das Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) alle Firmen mit ABR darüber,
dass diese in der Frist vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 aufzu-
lösen und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Ar-
beitsbeschaffungsreserven (ABRG, SR 823.33) durchzuführen seien. Der
Nachweis über die Verwendung sei gegenüber dem SECO bis spätestens
31. Dezember 2011 zu erbringen. Zeige die Nachprüfung, dass ein Un-
ternehmen das Reservevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet ha-
be oder werde der Nachweis nicht erbracht, müsse das Unternehmen die
Reserven nachträglich versteuern.
C.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass sie von ihr bis zu diesem Datum keine Unterlagen
zum Verwendungsnachweis erhalten habe und erinnerte sie daran, dass
der Nachweis über die in den Jahren 2009 und 2010 eingeleiteten und
abgeschlossenen Massnahmen bis spätestens 31. Dezember 2011 zu
erbringen sei. Am 23. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz Unterlagen zum Verwendungsnachweis ein. In ihrer Stellung-
nahme vom 5. November 2012 zuhanden der Beschwerdeführerin wies
die Vorinstanz darauf hin, dass die ihr zugestellten Tabellen und Konten-
blätter zum Nachweis der Verwendung der ABR nicht zu genügen ver-
möchten. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr zum Nachweis der
durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen Kopien von Werkver-
trägen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen zuzustellen, aus wel-
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chen namentlich hervorzugehen habe, um was für eine Massnahme es
sich handle und wann deren Einleitung erfolgt sei. Weiter bat sie die Be-
schwerdeführerin, ihr betreffend die Auflösung des ABR-Sperrkontos eine
Kopie der Belastungsanzeige der Bank einzureichen. Ohne eine Antwort
innert der Frist von 30 Tagen werde davon ausgegangen, dass das Un-
ternehmen auf die Geltendmachung von (Arbeitsbeschaffungs-) Mass-
nahmen verzichte. Diesfalls werde sie bei der Steuerverwaltung des Sitz-
kantons für den fehlenden Betrag die nachträgliche Besteuerung bean-
tragen.
D.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie habe den Sachverhalt der ABR mit dem kantonalen Steuerkommissär
besprochen und sei für die massgeblichen Steuerperioden nunmehr defi-
nitiv revidiert. Anlässlich dieser Steuerrevision sei auch die Auflösung und
Verwendung der ABR-Gelder überprüft worden, wobei festgestellt worden
sei, dass sie mindestens im Umfang der ABR-Gelder in die Erhaltung,
den Ausbau und/oder die Umstrukturierung der Arbeitsplätze investiert
habe. Nach ihrer Auffassung sei damit der Verwendungsnachweis hinrei-
chend nachgewiesen. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie – und nicht die kantona-
le Steuerbehörde im Sitzkanton der Beschwerdeführerin – mit der Über-
prüfung der Verwendung der ABR beauftragt sei und erstinstanzlich über
die ordnungsgemässe Verwendung des Reservevermögens entscheide.
Mit Verfügung vom 8. April 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin habe keinen ordnungsgemässen Nachweis über die Verwen-
dung der ABR in der Höhe von Fr. 244'000.– erbracht. Entsprechend
werde sie gemäss Art. 13 Abs. 3 ABRG und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung
vom 9. August 1988 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf-
fungsreserven (ABRV; SR 823.331) beim Sitzkanton des Unternehmens
im Umfang des nicht erbrachten Verwendungsnachweises die nachträgli-
che Besteuerung der ABR beantragen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2013,
vertreten durch die Revidas Treuhand AG, Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Auflösung der ABR im steuerprivilegierten Sinne anzuerken-
nen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe der Vorin-
stanz mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 sämtliche Details über die
Verwendung der ABR in Höhe von Fr. 244'000.– nachgewiesen. Die Ge-
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sellschaft habe im fraglichen Zeitraum (2009 bis 2011) folgende Arbeits-
beschaffungsmassnahmen ergriffen:
- Umstellung auf ERP;
- Verhandlungen mit B._______ zur Übernahme sämtlicher technischer Dienst-
leistungen, um zukünftig hochqualifiziertes Personal anstellen zu können, da
die Margen bei der Hardware laufend sinkend seien;
- Automatisierung sämtlicher Prozessabläufe, d.h. sämtliche bei den Kunden
eingesetzte (…) seien nunmehr direkt mit der Beschwerdeführerin verbunden,
sodass die Servicetechniker automatisch für (…) aufgeboten würden und bei
den Kunden, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, keinerlei Umstän-
de mehr entstünden. Diese Automatisierung der Prozessabläufe sei kosten-
mässig insbesondere auch im Personalaufwand, Löhne und Schulungen, be-
rücksichtigt und könne nicht im Einzelnen belegmässig nachgewiesen wer-
den.
Der gesamte Sachverhalt sei nachvollziehbar und vom Steuerkommissär
der direkten Steuern überprüft und anerkannt worden. Aus ihren Jahres-
rechnungen gehe hervor, dass per 30. September 2009 Abschreibungen
in Höhe von Fr. 5'806.–, per 31. Dezember 2010 solche in Höhe von
Fr. 168'751.– und per 31. Dezember 2011 solche in Höhe von
Fr. 303'995.– getätigt worden seien, total also Abschreibungen in Höhe
von Fr. 478'552.–. Schliesslich sei sie bzw. ihr Verwaltungsratspräsident
jederzeit bereit, vor Ort Einblick in die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 so-
wie in die Firmenabläufe und -struktur zu gewähren. Hiervon habe die
Vorinstanz keinen Gebrauch gemacht.
F.
Mit E-Mail vom 17. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz den Bankbeleg über den Bezug des Reservevermögens ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf
Art. 9 Abs. 2 Bst. b ABRV, wonach der Nachweis über die Verwendung
insbesondere eine Zusammenstellung der Kosten der Aufträge an Dritte
sowie der Kosten für in eigener Regie durchgeführte Arbeitsbeschaf-
fungsmassnahmen zu enthalten habe. Namentlich seien Dokumente bei-
zulegen, aus welchen ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt die Mass-
nahmen durchgeführt wurden (z.B. Kopie des zugehörigen Werkvertrags,
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der Auftragsbestätigung oder der Rechnung). Nur so könne sie prüfen, ob
die vorgeschriebenen Fristen nach Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung
2009 eingehalten worden seien und ob die Massnahme als Arbeitsbe-
schaffungsmassnahme gemäss Art. 10 ABRG zu betrachten sei. Die von
der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung, sie habe der Vorinstanz
mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 sämtliche Details (inkl. Kontode-
tails) über die Verwendung der ABR vom 244'000.– nachgewiesen, sei
unzutreffend. Es seien keine Belege zu durchgeführten Massnahmen
eingereicht worden und es lasse sich aufgrund der eingereichten Konto-
details nicht eruieren, um was für eine Massnahme es sich gehandelt ha-
be, wann diese eingeleitet bzw. abgeschlossen worden sei, welches de-
ren Umfang sei und inwieweit das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt sei.
Betreffend die Geltendmachung von Abschreibungen als Arbeitsbeschaf-
fungsmassnahmen sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die
buchhalterische Erfassung von Wertminderungen auf Vermögensgegen-
ständen handle. Dahinter stünden keine Aktivitäten, welche eine ausge-
glichene Beschäftigung förderten oder die längerfristige wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unternehmens stärkten.
H.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert eine Vielzahl von Rechnungskopien der Jahre 2009 bis 2011 als
Verwendungsnachweis beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2013 hält die Vorinstanz an ihrer
Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des SECO stellt eine Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Rechtsmittelinstanz Beschwer-
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den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf-
fungsreserven (ABRG, SR 823.33) für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie -form sind gewahrt (Art. 50 und 52
Abs. 1 VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen
(Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit bilden die Unternehmen der privaten
Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte ABR (Art. 1
Abs. 1 ABRG). Die Bildung der Reserven ist freiwillig (Art. 1
Abs. 2 ABRG). Das Unternehmen muss die jährliche Einlage in die Re-
serven beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank anlegen
(Reservevermögen, Art. 6 Abs. 1 ABRG).
3.1 Hinsichtlich der Freigabe und Verwendung der Reservevermögen un-
terscheidet das ABRG zwischen der allgemeinen Freigabe und der Frei-
gabe für einzelne Unternehmen:
Art. 8 Abs. 1 ABRG umschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen für ei-
ne allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven. Demgemäss
gibt das WBF bei drohenden oder bereits eingetretenen Beschäftigungs-
schwierigkeiten die im Zeitpunkt der Freigabe vorhandenen Reservever-
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mögen für das Gebiet mehrerer Kantone oder gesamtschweizerisch, für
einzelne oder alle Wirtschaftszweige frei. Die Reservevermögen werden
auch freigegeben, wenn ein ausserordentlicher Bedarf für Anpassungen
an den technologischen oder marktbedingten Wandel besteht. Das WBF
hört vor einer allgemeinen Freigabe die Kantone und die Spitzenverbän-
de der Wirtschaft an.
Die Freigabe für einzelne Unternehmen ist Gegenstand von Art. 9 ABRG.
Drohen einem Unternehmen Schwierigkeiten oder sind solche bereits
eingetreten, so kann das SECO zur Finanzierung von Arbeitsbeschaf-
fungsmassnahmen das im Zeitpunkt der Freigabe vorhandene Reserve-
vermögen auf Gesuch des betreffenden Unternehmens hin freigeben
(Art. 9 Abs. 1 ABRG).
3.2 Gemäss Art. 10 ABRG gelten als Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
Massnahmen, welche eine ausgeglichene Beschäftigung fördern oder die
längerfristige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stär-
ken, insbesondere: bauliche Massnahmen (Bst. a); Anschaffung, Eigen-
bau und Unterhalt von Ausrüstungen (Bst. b); Forschung, Entwicklung
und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
(Bst. c); Exportförderung (Bst. d) sowie Umschulung und Weiterbildung
von Arbeitnehmern (Bst. e).
3.3 Art. 13 Abs. 1 ABRG stipuliert, dass die ordnungsgemässe Durchfüh-
rung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Umfang des beanspruch-
ten Reservevermögens nachgewiesen werden muss, wobei nach Absatz
2 derselben Bestimmung die Vorinstanz nötigenfalls die Richtigkeit und
Vollständigkeit der vorgelegten Beweismittel überprüfen kann. Nach
Art. 13 Abs. 3 ABRG müssen, falls die Überprüfung zeigt, dass das Re-
servevermögen nicht ordnungsgemäss verwendet wurde, oder, falls der
Nachweis nicht erbracht wird, die Reserven nachträglich versteuert wer-
den.
3.4 In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zum Erlass von Ausführungs-
bestimmungen zur Bildung steuerbegünstigter ABR (Art. 22 Abs. 2 ABRG)
hat der Bundesrat am 9. August 1988 die ABRV (vgl. Sachverhalt Bst. D)
erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 ABRV müssen Unternehmen innert einem
Jahr nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungs-
massnahmen nachweisen, dass diese ordnungsgemäss im Umfange des
gesamten Reservevermögens durchgeführt worden sind. Der Nachweis
hat gemäss Art. 9 Abs. 2 ABRV die Bestätigung, dass die Fristen ein-
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gehalten sind (Bst. a), die Zusammenstellung der Kosten für die Aufträge
an Dritte sowie der Kosten für die in eigener Regie durchgeführten Ar-
beitsbeschaffungsmassnahmen (Bst. b) und schliesslich den Kontoaus-
zug der Eidgenössischen Finanzverwaltung oder der Bank (Bst. c) zu
enthalten.
3.5 Gestützt auf Art. 8, 11 und 18 Abs. 3 ABRG sowie Art. 8 Abs. 1 und
Art. 16a ABRV erliess das WBF am 12. Dezember 2008 die Freigabever-
ordnung 2009, welche am 1. Januar 2009 in Kraft trat und die Verordnung
vom 14. Oktober 2002 über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaf-
fungsreserven (AS 2002 4230; hiernach Freigabeverordnung 2002) ab-
löste (vgl. Art. 4 Freigabeverordnung 2009). Danach dienen die letztmals
freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven für Massnahmen, welche in
der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens 31. Dezember 2010 eingelei-
tet und abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 Freigabeverordnung 2009).
Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist der Vorinstanz
bis spätestens per 31. Dezember 2011 zu erbringen (Art. 1 Abs. 2 Freiga-
beverordnung 2009).
4.
In ihrer angefochtenen Verfügung vom 8. April 2013 stellte die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeführerin keinen ordnungsgemässen Nachweis
über die Verwendung der ABR in der Höhe von Fr. 244'000.– erbracht
habe und entschied, gemäss Art. 13 Abs. 3 ABRG und Art. 11
Abs. 1 ABRV beim Sitzkanton des Unternehmens im Umfang des nicht
erbrachten Verwendungsnachweises die nachträgliche Besteuerung zu
beantragen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieser Ver-
fügung bzw. die Anerkennung der Auflösung der ABR im steuerprivilegier-
ten Sinne.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht entschieden hat, die nachträgliche Besteuerung der
ABR im Betrag von Fr. 244'000.– zu beantragen mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe keinen ordnungsgemässen Nachweis über de-
ren Verwendung erbracht.
5.
Vorab ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin vorliegend die gesetzli-
chen respektive ihr durch die Vorinstanz angesetzten Fristen eingehalten
hat.
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5.1 Am 23. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin nach Auffor-
derung der Vorinstanz erstmalig Unterlagen zu den getätigten Aufwen-
dungen in der Form ihrer Unternehmensbilanz ein. Wiederum nach Auf-
forderung der Vorinstanz reichte sie am 15. Februar 2013 verschiedene
Berechnungen für die Steuerveranlagung der Jahre 2009 bis 2011 ein.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 legte sie schliesslich im Rahmen des
vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens diverse Rechnungen
der Jahre 2009 bis 2011 ins Recht.
5.2 Nach Art. 11 ABRG i.V.m Art. 8 Abs. 1 ARBV hat bei einer allgemeinen
Freigabe das WBF mit der Freigabe der Reservevermögen eine Frist für
die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen anzusetzen.
Nach Art. 8 Abs. 2 ARBV kann die Vorinstanz diese Frist auf begründetes
Gesuch hin einem einzelnen Unternehmen verlängern. Der Nachweis
über die ordnungsgemässe Durchführung ist gemäss Art. 9 ARBV innert
einem Jahr nach Ablauf dieser Durchführungsfrist zu erbringen. Wird kein
gültiger Nachweis für die Verwendung des Reservevermögens erbracht,
so ordnet sie die nachträgliche Besteuerung an (Art. 13 ABRG). Im Rah-
men der letztmaligen allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsre-
serven, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Freigabeverordnung 2009 für die
Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens am 31. Dezember 2010 galt, war
die Auflösung der Arbeitsbeschaffungsreserven umgehend zu melden
(Art. 2 der Freigabeverordnung 2009) und der Nachweis über die ord-
nungsgemässe Verwendung bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu
erbringen (Art. 1 Abs. 2 der Freigabeverordnung 2009; vgl. E. 3.5).
5.3 In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Verwir-
kungs- und Ordnungsfristen (vgl. Art. 22 VwVG) von Bedeutung. Die vom
Gesetzgeber festgelegten Fristen sind ihrer Natur nach Verwirkungsfris-
ten. Dies bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht unter-
geht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die
Berechtigten oder Verpflichteten vorgenommen wird. Da der Gesetzgeber
bereits die Interessenabwägung bei der Festlegung der gesetzlichen Frist
vorgenommen hat, können Behörden und Beschwerdeinstanzen diese
Fristen in der Regel weder abändern noch erstrecken. Sie sind stets von
Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 Ib 386 E. ;
ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in:
Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 47 ff., 56; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, S. 182 f.).
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Seite 10
Demgegenüber weisen behördlich oder richterlich angesetzte Fristen den
Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf. Sie sollen den geordneten
Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen
verbunden. Ordnungsfristen können zum einen auf Gesuch hin erstreckt
werden. Zum andern kann die entsprechende Verfahrenshandlung auch
nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit und solange der ge-
ordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1 mit Hin-
weis; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 182 f.).
5.4 Vorliegend sieht das ABRG zwar vor, dass das WBF mit der Freigabe
des Reservevermögens eine Frist für die Durchführung der Massnahmen
festlegt (Art. 11 ABRG). Das Gesetz schweigt indessen zu möglichen
Fristen in Bezug auf die Überprüfung der Massnahmen durch die Vorin-
stanz (Art. 13 ABRG). Auf Gesetzesstufe wird lediglich festgehalten, dass
die Unternehmen verpflichtet sind, den zuständigen Behörden auf Ver-
langen Auskünfte zu erteilen (Art. 18 ABRG). Die bundesrätliche Verord-
nung hält hierzu fest, dass die Unternehmen innert einem Jahr nach Ab-
lauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
den Nachweis zur ordnungsgemässen Durchführung zu erbringen haben
(Art. 9 ABRV). Zudem wird in der Verordnung des zuständigen Departe-
ments festgelegt, dass der Nachweis über die ordnungsgemässe Ver-
wendung der Arbeitsbeschaffungsreserven bis spätestens am 31. De-
zember 2011 zu erbringen ist (Art. 1 Abs. 2 der Freigabeverord-
nung 2009) und deren Auflösung umgehend zu melden ist (Art. 2 der
Freigabeverordnung 2009).
Damit verlangt der Gesetzgeber zwar die Festlegung einer Frist zur
Durchführung der Massnahmen, legt aber die eigentliche Frist nicht sel-
ber fest, sondern überlässt deren Festlegung der zuständigen Behörde
(Art. 11 ABRG). In Bezug auf die darauffolgende Erbringung des Verwen-
dungsnachweises wird erst in der Verordnung des Bundesrates festgehal-
ten, dass die Unternehmen diesen Nachweis innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der Frist für die Durchführung erbringen müssen (Art. 9 ABRV).
Die Verordnung des Departements verlangt alsdann, dass die Auflösung
der Reserven umgehend gemeldet wird (Art. 2 Freigabeverordnung
2009). Diese Umstände sprechen gegen die Qualifizierung der erwähn-
ten, im Verfahren betreffend die Auflösung der ABR geltenden Fristen als
Verwirkungsfristen. Dies gilt insbesondere für die in der Freigabeverord-
nung 2009 vorgesehenen Frist zum Nachweis über die ordnungsgemäs-
se Verwendung bis spätestens am 31. Dezember 2011.
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Seite 11
5.5 In der Praxis ist es denn auch vertretbar, dass die Rechtsbeziehun-
gen zwischen der Vorinstanz und den meldepflichtigen Unternehmen im
Einzelfall geregelt werden. Dies gilt nicht zuletzt, weil die Durchführung
bereits abgeschlossen ist und nur noch abschliessende Handlungen,
nämlich die Erbringung des Nachweises, vorzunehmen sind. Zwar soll die
definitive Regelung der Rechtsbeziehungen nicht übermässig lange dau-
ern. Aus diesem Grund wird auf Gesetzesstufe verlangt, dass Fristen
festgelegt werden. Objektive Kriterien für die gesetzliche Festlegung von
Fristen mit Verwirkungscharakter fehlen aber. Die verschiedenen, auf
Verordnungsstufe festgelegten und vorgesehenen Fristen weisen viel-
mehr auf einen Entscheid für eine pragmatische Vorgehensweise hin, de-
ren Steuerung der Vorinstanz überlassen ist.
5.6 Die Erbringung des Verwendungsnachweises hat zum Zweck, das
Verfahren abzuschliessen. Vorliegend vergingen seit der Ankündigung
der letztmaligen allgemeinen Freigabe der ABR vom 8. Januar 2009 bis
zur angefochtenen Verfügung vom 8. April 2013 über 4 Jahre. Die letzte
Aufforderung zur Einreichung von Belegen zur Verwendung der ABR er-
ging am 5. November 2012 und damit annähernd ein Jahr nach Ablauf
der in der Freigabeverordnung 2009 vorgesehenen Frist bis zum 31. De-
zember 2011 zum Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung der
ABR. Damit ist nicht zuletzt aus dem Verhalten der Vorinstanz zu schlies-
sen, dass diese selbst implizit annimmt, es handle sich bei jener Frist
nicht um eine Verwirkungsfrist. Insgesamt sind damit die vorliegend gel-
tenden Fristen, insbesondere die Frist zum Nachweis über die ordnungs-
gemässe Verwendung der ABR bis zum 31. Dezember 2011, als Ord-
nungsfristen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2616/2013 vom 11. September 2014, E. 3.5). Deren Nichteinhaltung
durch die Beschwerdeführerin führt damit nicht zu einer Verwirkung ihres
Rechts, die ABR bei Nachweis deren ordnungsgemässer Verwendung
steuerfrei aufzulösen.
6.
Mit ihrer nachträglichen Eingabe vom 6. August 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin nach der Durchführung des ersten Schriftenwechsels
unaufgefordert diverse Rechnungen zu verschiedenen Einkäufen als
Nachweis für die Verwendung der ABR beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Aufforderungsgemäss nahm die Vorinstanz hierzu in ihrer Duplik vom
16. August 2013 Stellung und erklärte, die erwähnte Eingabe der Be-
schwerdeführerin enthalte keine neuen Elemente, weshalb sie an ihrer
Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 festhalte. Damit geht die Vorinstanz
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weder inhaltlich auf die durch die Beschwerdeführerin eingereichten
Kaufbelege ein noch begründet sie ihre Auffassung.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte
oder bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich
vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
(sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt
für neue Beweismittel. Es bleibt aber grundsätzlich Sache der Parteien,
die neuen Sachverhaltselemente zu belegen, während das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Entscheid abzuwägen hat, inwiefern diese
neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Ent-
scheidung zu beeinflussen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.204 ff.;
FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009,
N 79-80 zu Art. 52).
7.
Mit der erwähnten Eingabe vom 6. August 2013 hat die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Belege zu in den Jah-
ren 2009 bis 2011 getätigten Ausgaben eingereicht. Die Belege des Jah-
res 2011 liegen ausserhalb der Periode der letztmaligen allgemeinen
Freigabe der ABR vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010
(vgl. Sachverhalt Bst. B) und fallen damit zum Vornherein als rechtsge-
nüglicher Beleg für die Verwendung der ABR ausser Betracht (vgl. Urteil
B-3984/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2010 E. 5).
Bezüglich der eingereichten Belege betreffend die Jahre 2009 und 2010
sind insbesondere die nachfolgend dargelegten Rechnungen zu erwäh-
nen:
Rechnung Nr. 2005709 vom 28. September 2010 betreffend Liefe-
rung, Montage und Inbetriebnahme einer neuen Klimaanlage für
den Betrag von Fr. 6'959.55,
Rechnung Nr. 20098104 vom 30. September 2010 betreffend die
Legung der Bodenpaneele für C-Träger für den Betrag von
Fr. 3'974.40.
Bei diesen Ausgaben stellt sich die Frage, ob es sich um bauliche Mass-
nahmen im Sinne von Art. 10 lit. a ABRG handelt.
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Seite 13
Weiter liegen folgende Rechnungen vor:
Rechnung Nr. 10087835 vom 31. August 2010 betreffend den
Kauf eines Treppensteigers LIFTKAR für den Betrag von 6'950.–,
drei Rechnungen Nr. 6401340390, 6401340389 und 6401339981
je vom 27. November 2009 betreffend Käufe von Laptops im Be-
trag von je Fr. 1'183.60,
Rechnung Nr. 6401348813 vom 21. Dezember 2009 betreffend
den Kauf eines Laptops für Fr. 1'183.60,
Rechnung Nr. 6401256103 vom 14. März 2009 betreffend
EDV-Ausgaben im Betrag von Fr. 3'432.40,
Rechnung Nr. 6401269745 vom 24. April 2009 betreffend
EDV-Ausgaben im Betrag von Fr. 1'524.65,
Rechnung Nr. 6401274138 vom 29. April 2009 betreffend
EDV-Ausgaben im Betrag von Fr. 1'291.20.
Bei diesen Rechnungen stellt sich die Frage, ob es sich um Ausrüstungs-
gegenstände im Sinne von Art. 10 lit. b ABRG handelt.
Demnach sind die vorangehend beispielhaft aufgeführten Rechnungen
prima facie nicht offensichtlich ungeeignet, die Finanzierung von Arbeits-
beschaffungsmassnahmen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
nachzuweisen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass das Reservever-
mögen zumindest teilweise zweck- und gesetzesmässig verwendet wur-
de. Die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. August 2013,
wonach keine neuen Elemente vorlägen, trifft somit nicht zu.
8.
Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob das Bundesverwaltungs-
gericht bei dieser Konstellation selber einen Entscheid in der Sache zu
fällen hat oder ob nicht vielmehr die Angelegenheit zu neuer Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sofern die Sachlage nicht zwingend
entweder einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid
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erfordert, steht der Beschwerdeinstanz bei der Wahl zwischen diesen
beiden Entscheidarten ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131
V 407 E. 2.1.1). Eine Rückweisung darf indessen nicht auf eine Verwei-
gerung des gerichtlichen Rechtschutzes hinauslaufen. Eine solche muss
deshalb sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein und darf weder
der Prozessökonomie noch dem Untersuchungsgrundsatz widerspre-
chen. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich insbesondere dann,
wenn weitere Tatsachen festzustellen sind, oder wenn die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung
einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht (oder nicht abschlies-
send) geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum
gehabt hätte (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger,
a.a.O., N 15 ff. zu Art. 61, mit weiteren Hinweisen). Ein Beurteilungsspiel-
raum ist der Vorinstanz insbesondere bei Zweckmässigkeitsüberlegungen
einzuräumen, da auch hier die Kenntnis von sachlichen, fachtechnischen,
persönlichen oder örtlichen Gegebenheiten den Ausschlag gibt. In dieser
Beziehung steht eine Vorinstanz den tatsächlichen Verhältnissen meis-
tens näher, so dass die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des Ent-
scheids durch den Richter nur schwer überprüfbar ist. Soweit eine Er-
messenszuständigkeit der Vorinstanz besteht, soll der Richter daher eine
Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweck-
mässig erscheint, bestehen bleiben lassen, und sein Ermessen nicht an
Stelle desjenigen der mit besonderen Sachkenntnissen ausgestatteten
Behörde setzen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446d).
8.2 Vorliegend bedarf die Prüfung, ob es sich bei den durch die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 getätigten Ausgaben um
Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 ABRG handelt,
gewisser Zweckmässigkeitsüberlegungen. Diese beinhaltet damit einen
Ermessensspielraum, welchen auszuüben in erster Linie der Vorinstanz
zusteht (vgl. Art. 13 Abs. 2 ABRG). Überdies ist die Vorinstanz, als eine
den tatsächlichen Verhältnissen näher stehende Fachbehörde, für die
Vornahme der in Frage stehenden Abgrenzung der Arbeitsbeschaffungs-
massnahmen von Ausgaben ohne Auswirkung auf eine ausgeglichene
Beschäftigung oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterneh-
mens geeigneter als das Bundesverwaltungsgericht. Schliesslich würde
ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts für die
Beschwerdeführerin den Verlust einer Beurteilungsinstanz hinsichtlich der
Qualifizierung der durch sie getätigten Ausgaben bedeuten. Unter diesen
Umständen erscheint es angebracht, die Sache der Vorinstanz zur Prü-
fung der mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. August 2013 einge-
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reichten Belege der Jahre 2009 und 2010 zurückzuweisen. Hierbei hat
die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Belege zu
klären, ob es sich bei den einzelnen Ausgaben um Arbeitsbeschaffungs-
massnahmen handelt und ob das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt ist.
9.
9.1 Bei diesem Prozessausgang sind der teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführerin die auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten
im ermässigten Betrag von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
9.2 Die nichtanwaltlich berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Art. 9 Abs. 1
lit. A VGKE). Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei. Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht hat, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.– festzulegen
(vgl. Art. 14 VGKE) und entsprechend dem (lediglich) teilweisen Obsie-
gen auf Fr. 300.– (inkl. Barauslagen sowie allfällige Mehrwertsteuer) zu
kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
8. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen prüfe, ob der Nachweis
der ordnungsgemässen Verwendung der Arbeitsbeschaffungsreserven
erbracht worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Betrag von
Fr. 750.– auferlegt und in diesem Umfang dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.– wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung
im Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Oktober 2014