B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2511/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch lic. iur. Stefan Hischier, Rechtsanwalt,
(…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Landwirtschaftsbetrieb B. _______ im
C. _______ bewirtschaftet, zu welchem auch die (mit einer kommunalen
Naturschutzzone überlagerten) Pachtparzellen Nr. (…) sowie (…) und (…)
gehören;
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit darauf verschiedene Ent-
holzungs- und Entbuschungsarbeiten durchführte, welche damals, na-
mentlich etwa mit Abrechnung vom 15. Dezember 2009, je separat ent-
schädigt wurden;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 17. Oktober 2016 eine
Rechnung über Fr. 27'786.60 für Entbuschungsarbeiten zwischen Dezem-
ber 2015 und März 2016 zukommen liess;
dass die Vorinstanz am 30. März 2017 verfügte, dem Beschwerdeführer
"werden für das Beitragsjahr 2016 Direktzahlungen und Beiträge gemäss
beiliegender Abrechnung über die Direktzahlungen und Beiträge für das
Beitragsjahr 2016 (Hauptabrechnung vom 16. Oktober 2016) im Gesamt-
betrag von Fr. 28'504.60 ausbezahlt", ihm Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 292.– auferlegte und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit
des Weiterzugs ans Bundesverwaltungsgericht hinwies;
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung im Wesentlichen festhielt, der vom
Beschwerdeführer für Rodungs- und Entbuschungsarbeiten geforderte Be-
trag sei bereits durch den Offenhaltungsbeitrag gemäss Art. 42 der Direkt-
zahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) abgegolten;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 1. Mai 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht, mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass Rodungs- und Entbuschungsarbeiten nicht
als Arbeiten einzustufen sind, welche durch den Offenhaltungsbeitrag
gemäss Art. 42 Abs. 1 DZV entschädigt werden.
2. Ziffer 1 des Rechtsspruchs sei um den Zusatz zu ergänzen: 'Allfällige
Ansprüche von A._______ aus Rodungs- und Entbuschungsarbeiten
bleiben vorbehalten.'
3. Eventuell habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den
Betrag von Fr. 26'737.60 zu bezahlen.
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4. Subeventuell sei der Entscheid aufzuheben und zur Ermittlung der
Ansprüche des Beschwerdeführers für Entbuschungs- und Rodungs-
arbeiten an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-
gegners."
dass der Beschwerdeführer zur Begründung anführt, die ihm in Auftrag ge-
gebenen Arbeiten seien entgegen den Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid nicht durch den Offenhaltungsbeitrag gemäss Art. 42 DZV abgegol-
ten, weshalb er ein "elementares Interesse" an einer gegenteiligen Fest-
stellung habe, ohne dass dadurch der im "Rechtsspruch" aufgeführte Be-
trag der ihm zustehenden Direktzahlungen eine Erhöhung erfahren dürfte
– vor diesem Hintergrund werde der Antrag auf Auszahlung seines Gutha-
bens aus erbrachten Leistungen rein vorsorglich gestellt;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 insbeson-
dere vorbringt,
das sporadische Entfernen von Büschen und Bäumen werde heute mit
Offenhaltungsbeiträgen entschädigt;
eine zusätzliche Verpflichtung zum Ausholzen und eine entsprechende
Abgeltung seien nicht vorgesehen;
dem Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 10. September
2012 sowie vom April 2014 mitgeteilt worden, dass Entbuschungen
wegen eines Sparprogramms nicht mehr finanziert werden könnten,
die Arbeiten im Rahmen der normalen Abgeltung zu erfolgen hätten
und "die bisherigen Beiträge des Naturschutzvertrages mit dem Be-
schwerdeführer (…) ab sofort nicht mehr gültig" seien;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Juli 2017 geltend macht,
er stehe mit dem Kanton Luzern mindestens seit Ende 2008 in einem
bis heute bestehenden Vertragsverhältnis, wonach er explizit mit Aus-
holzungsarbeiten nach separater Weisung beauftragt sei;
seine Ansprüche würden sich aus Vertrag sowie aus einzeln erteilten
Weisungen der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) und von dieser
bezeichneten Auftraggebern ergeben,
und als "Replikschluss" seinen Antrag 1 wie folgt präzisiert:
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"1. Es sei festzustellen, dass Rodungs- und Entbuschungsarbeiten zur
Schaffung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht als Arbeiten
einzustufen sind, welche durch den Offenhaltungsbeitrag gemäss
Art. 42 Abs. 1 DZV entschädigt werden."
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 7. September 2017 erneut Abweisung
der Beschwerde beantragt und insbesondere vorbringt,
dem Beschwerdeführer sei kein Auftrag für separat zu entschädigende
Entbuschungsarbeiten erteilt worden, welche über die Abmachungen
des ausgelaufenen Bewirtschaftungsvertrages hinausgingen;
vielmehr sei das Offenhalten von Flächen durch Ausholzung Voraus-
setzung dafür, dass jene als extensiv genutzte Wiese angerechnet
werden können, weshalb diesbezügliche Arbeiten nach dem
Jahr 2015 bereits durch den Offenhaltungsbeitrag abgegolten seien;
dass das als Fachbehörde eingeladene Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2017 sinngemäss be-
antragt, es sei (mangels beschwerdelegitimierendes Rechtsschutzinteres-
ses) auf die Beschwerde nicht einzutreten, und hierzu darlegt,
es nehme nicht an, dass gestützt auf die DZV für Entbuschungs- und
Entholzungsarbeiten gleichzeitig eine Entschädigung und ein Offen-
haltungsbeitrag verlangt werden könne;
es stelle sich vielmehr die Frage, ob für die Jahre 2015 und 2016 die
Offenhaltungsbeiträge nicht zu Unrecht ausbezahlt worden seien, da
die umstrittenen Flächen offenbar nicht entbuscht und somit die Vo-
raussetzungen von Art. 42 DZV nicht erfüllt gewesen seien;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 noch einmal
darauf hinweist,
die Vorinstanz wende Art. 42 DZV falsch an, wenn sie davon ausgehe,
sein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von "Fr. 27'786.60" sei
durch den Offenhaltungsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'216.50 abgegol-
ten, denn
er habe gestützt auf § 32 des kantonalen Natur- und Landschafts-
schutzgesetzes Anspruch auf Entschädigung der von ihm abverlang-
ten Leistungen;
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dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 an ihren bis-
herigen Ausführungen festhält, wonach die Beschwerde vollumfänglich ab-
zuweisen sei;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Ja-
nuar 2008 E. 3);
dass gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, d.h. solchen, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen, gestützt auf Art. 31 und Art. 33
Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. Ap-
ril 1998 (LwG, SR 910.1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge-
führt werden kann;
dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Mai 2017
von einer letzten kantonalen Instanz i.S.v. Art. 166 Abs. 2 LwG erlas-
sen worden ist (vgl. § 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes des Kantons
Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU;
SRL 40]) und soweit ersichtlich
im Dispositiv (auch) auf Direktzahlungen im Sinne des LwG bzw. DZV,
d.h. auf Bundesrecht, Bezug nimmt, weshalb
insofern eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt;
dass das Bundesverwaltungsgericht damit insoweit grundsätzlich zur Be-
urteilung des angefochtenen Entscheids zuständig wäre;
dass indessen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von An-
fang an insoweit nicht gegeben und daher auf die Beschwerde insoweit
nicht einzutreten ist, als sich das Dispositiv des angefochtenen Entschei-
des – wie aus dessen Begründung hervorgeht – auch auf vom Beschwer-
deführer gestützt auf kantonales Recht geltend gemachte Ansprüche be-
zieht und/oder soweit der Beschwerdeführer in seinen Eventualanträgen –
insbesondere mit dem Antrag auf Bezahlung von Fr. 26'737.60 – allein auf
kantonales Recht bzw. allenfalls auf mit dem Kanton nach kantonalem
Recht abgeschlossenen Verträgen gestützte Ansprüche geltend macht;
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dass nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG beschwerdeberechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat;
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich festhält, er habe kein Interesse
daran, dass der von der Vorinstanz für das Beitragsjahr 2016 verfügte, ihm
im Rahmen von Direktzahlungen zugesprochene Betrag abgeändert wird
(vgl. Beschwerde, S. 3), im Hauptantrag aber ein Feststellungs- und in den
Eventualanträgen ein, wie bereits erwähnt, vor Bundesverwaltungsgericht
mangels Zuständigkeit unzulässiges Leistungsbegehren beziehungsweise
ein Begehren um Rückweisung stellt;
dass einem Feststellungsbegehren zu entsprechen ist, wenn
der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25
Abs. 2 VwVG), wobei der Begriff des schutzwürdigen Interesses gleich
auszulegen ist wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG (BGE 139 V 143 E. 3, 114 V 202 E. 2c; BVGE 2010/12
E. 2.3);
dieses schutzwürdige Interesse zudem nicht durch eine rechtsgestal-
tende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststel-
lungsverfügung, vgl. z.B. BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil
des BGer 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3), wobei dieses
Erfordernis allerdings insofern nicht absolut gilt, wenn das fragliche In-
teresse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden kann
als mit einer rechtsgestaltenden Verfügung (BGE 137 II 199 E. 6.5,
135 III 378 E. 2.2, 137 II 199 E. 6.5; Urteile des BVGer A-1300/2015
vom 30. März 2016 E. 1.3; A-1421/2015 vom 23. September 2015
E. 2.2.2);
dass hier ein allfälliges Interesse des Beschwerdeführers an einer Feststel-
lungsverfügung offensichtlich einzig mit der gegenüber dem Kanton Luzern
geltend gemachten Entschädigungsforderung im Betrag von Fr. 26'737.60
begründet werden könnte;
dass alle mit dieser Forderung respektive deren Bestand in Zusammen-
hang stehenden Rechtsfragen mangels Zuständigkeit zwar nicht im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, jedoch
durchaus von der zuständigen kantonalen Instanz (rechtsgestaltend) beur-
teilt werden könnten;
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dass daher auch auf das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungs-
begehren nicht einzutreten ist;
dass nach Art. 38 VwVG einer Partei aus mangelhafter Eröffnung einer
Verfügung kein Nachteil erwachsen darf und die Behörde, die sich als un-
zuständig erachtet, die Sache in unzweifelhaften Fällen gestützt auf Art. 8
Abs. 1 VwVG der zuständigen Behörde überweist;
dass die Beschwerde daher an das Kantonsgericht Luzern weiterzuleiten
ist (vgl. § 6 Abs. 1 Bst. e, § 148, § 162 VRG-LU);
dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zwar nicht obsiegt, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG zuzusprechen ist;
dass aber angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Verfah-
ren eine Auferlegung von Verfahrenskosten nicht als angebracht erscheint,
weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE)
darauf zu verzichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. LU 2833; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Einschreiben)
– das Kantonsgericht Luzern, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569,
6002 Luzern (Einschreiben; Beilage: Originaldossier)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1 und 4) kann innert 30 Tagen
nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Oktober 2018