B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2511/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Wiesendanger,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Publikation, Untersuchungs- und Verfahrenskosten.
B-2511/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die B._______ AG (nachfolgend: B._______ AG) mit Sitz in (…) wurde
am (…) 2008 ins Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Gesellschaft
wird angegeben: Projektierung, Entwicklung, Erwerb und Veräusserung
und Vermittlung von Bauvorhaben aller Art, Beratung bei und Begutach-
tung von Bauvorhaben, Finanzierung, Bewirtschaftung, Verpachtung, Lea-
sing und Vermietung von Bauobjekten, Handel mit Immobilien im In- und
Ausland, Schätzungen von Immobilien sowie Vermittlung von Finanzierun-
gen; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten.
Die B._______ AG übte eine Holdingfunktion aus und verfügte über meh-
rere Tochtergesellschaften, welche hauptsächlich Immobilienprojekte um-
setzten. Die Geschäftstätigkeit der B._______ AG bestand hauptsächlich
in der Beschaffung von Geldern, welche sie an ihre Tochtergesellschaften
transferierte.
A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 26. April
2010 Direktor und seit dem 7. September 2016 Generaldirektor der
B._______ AG (jeweils mit Einzelunterschrift). Seit dem 6. November 2017
war er Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Zudem ver-
fügte er via seine Stiftung über 44,6 Prozent der Aktien der B._______ AG.
B.
B.a Die Vorinstanz eröffnete ein Enforcementverfahren wegen Verdachts
auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Mit superproviso-
rischer Verfügung vom 28. Juni 2018 wies sie die B._______ AG an, jegli-
che finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit zu unterlassen,
setzte Rechtsanwalt C._______ als Untersuchungsbeauftragten mit Or-
ganstellung ein und ordnete die Sperrung sämtlicher Konten an. Mit provi-
sorischer Verfügung vom 23. August 2018 bestätigte die Vorinstanz die an-
geordneten Massnahmen und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 zeigte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer und D._______ die Eröffnung eines En-
forcementverfahrens gegen sie persönlich an.
B-2511/2019
Seite 3
B.b Mit Verfügung vom 2. April 2019 traf die Vorinstanz verschiedene Fest-
stellungen und Anordnungen in den Dispositivziffern 1-22.
Sie lehnte die Verfahrensanträge von D._______ ab (Ziff. 1).
Sie stellte fest, dass die B._______ AG ohne Bewilligung gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche
Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt habe (Ziff. 2).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die B._______ AG die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfülle, und verweigerte die
nachträgliche Erteilung einer Bewilligung (Ziff. 3).
Die Vorinstanz ordnete die Auflösung der B._______ AG sowie deren Li-
quidation auf dem Wege des Konkurses an, wobei sie den Zeitpunkt der
Konkurseröffnung auf Montag, 8. April 2019, 08:00 Uhr festlegte und als
Konkursort den Gesellschaftssitz in (…) bestimmte (Ziff. 5 und 6).
Die Vorinstanz setzte die E._______ AG mit Sitz in (…) als Konkursliquida-
torin ein (Ziff. 7), beendete das Mandat des Untersuchungsbeauftragten
(Ziff. 8), bestätigte den Entzug der Vertretungsbefugnis der vormaligen Or-
gane (Ziff. 9) und auferlegte der B._______ AG die Kosten der Liquidation
(Ziff. 10).
Sie machte die B._______ AG und ihre Organe auf die Strafandrohung von
Art. 48 FINMAG aufmerksam (Ziff. 11), verbot den Organen ohne Zustim-
mung der Konkursliquidatorin weitere Rechtshandlungen vorzunehmen
(Ziff. 12) und stellte die Geschäftstätigkeit der B._______ AG auf den Zeit-
punkt der Konkurseröffnung ein (Ziff. 13).
Die Vorinstanz veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung für Diens-
tag, 16. April 2019, auf ihrer Internetseite () und im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt unter gleichzeitigem Erlass des Schuldenrufes
(Ziff. 14).
Die Vorinstanz wies das Handelsregisteramt des Kantons (…) an, bei der
B._______ AG am Dienstag, 16. April 2019, die entsprechenden Eintra-
gungen im Handelsregister vorzunehmen (Ziff. 15).
Mit gleicher Verfügung stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdefüh-
rer und D._______ aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der uner-
B-2511/2019
Seite 4
laubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt hätten (Ziff. 4). Gestützt auf diese Feststellung wies sie den Be-
schwerdeführer und D._______ an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über
Dritte sowie die entsprechende Werbung in jeglicher Form zu unterlassen
(Ziff. 17), unter Strafandrohung für den Fall der Widerhandlung (Ziff. 18).
Die Vorinstanz verfügte die Publikation der Unterlassungsanweisung auf
ihrer Internetseite für die Dauer von sechs Jahren (Beschwerdeführer) be-
ziehungsweise drei Jahren (D._______) nach Eintritt der Rechtskraft
(Ziff. 19).
Die Vorinstanz ordnete den Weiterbestand der Sperrung sämtlicher Konto-
verbindungen und Depots, die auf die B._______ AG lauten oder an denen
sie wirtschaftlich berechtigt ist, an (Ziff. 16).
Die Vorinstanz erklärte die Dispositivziffern 5-16 und 20 für sofort voll-
streckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung (Ziff. 20).
Die Vorinstanz auferlegte die angefallenen Untersuchungskosten im Be-
trag von Fr. 205'166.95 inkl. MwSt. (Ziff. 21) und die Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 85'000.– den Verfügungsadressaten (Ziff. 22), je unter so-
lidarischer Haftbarkeit.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositiv-
ziffern 4, 19 und 22 seien in Bezug auf ihn aufzuheben. Die Untersuchungs-
kosten gemäss Dispositivziffer 21 seien auf Fr. 115'086.– (inkl. MwSt.) fest-
zulegen. Eventualiter sei Dispositivziffer 21 mit Bezug auf die solidarische
Haftung zu seinen Lasten aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde.
B-2511/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen
besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl.
BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2A.230/1999 vom 2. Februar
2000 E. 1f; vgl. auch Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016
E. 3; anders jedoch Urteile des BGer 2C_303/2016 vom 24. November
2016 E. 2.5.1, 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1 und
2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3). Den eingeforderten Kos-
tenvorschuss hat er bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bankengesetzes vom 8. November
1934 (BankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die
diesem Gesetz nicht unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmäs-
sig entgegennehmen. Wer gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen-
nimmt, ist bewilligungs- und aufsichtspflichtig und gilt damit als Bank (Art. 3
BankG i.V.m. Art. 3 Bst. a FINMAG; Urteil des BGer 2C_345/2015 vom
24. November 2015 E. 6.5). Als Publikumseinlagen gelten nach Art. 5
Abs. 1 der Bankenverordnung vom 24. April 2014 (BankV, SR 952.02) die
Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derje-
nigen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV. Nach Art. 6 Abs. 1 BankV handelt
gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes, wer dauernd mehr als
20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich – in Inseraten,
Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien – zur Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als
20 Einlagen resultieren (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.).
2.2 Nach der Rechtsprechung besteht die Entgegennahme von Publikums-
einlagen – das bankenmässige Passivgeschäft – darin, dass ein Unterneh-
men für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Drit-
ten eingeht, das heisst selber zum Rückzahlungsschuldner der entspre-
chenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer
B-2511/2019
Seite 6
2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1). Entscheidend für den Einlagebe-
griff ist die unbedingte Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene
Leistung (Urteil des BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1
und 7.4.3). Der Einlagebegriff verlangt aber weder, dass die gesamte
Summe zurückbezahlt wird, noch, dass die Rückzahlung sofort und ohne
Zwischentransaktion erfolgt (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März
2018 E. 5.3.1).
2.3 Grundsätzlich gelten sämtliche Verbindlichkeiten als Einlagen
(BGE 136 II 43 E. 4.2), sofern sie nicht aufgrund einer zulässigen rechts-
satzmässigen Regelung von diesem Begriff ausgenommen worden sind
(Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2). Die Anwendung
des Aufsichtsrechts setzt voraus, dass der Einlagebegriff im Sinne von
Art. 1 Abs. 1 BankG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BankV auf das in Frage
stehende Geschäftsmodell anwendbar ist. Wenn der Einlagebegriff erfüllt
ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Ausnahmebestimmung
nach Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV greift (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2015
vom 24. November 2015 E. 7.1). Wenn eine Ausnahmebestimmung an
sich erfüllt ist, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob der Ausnahmebe-
stimmung die Anwendung wegen Umgehung aufsichtsrechtlicher Vor-
schriften zu versagen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. De-
zember 2016 E. 3.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mit dem massgebli-
chen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit der B._______ AG. Aus diesem
Grund ist vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorinstanz der B._______ AG zu
Recht vorwirft, sie habe unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen ent-
gegengenommen.
3.2 Die Vorinstanz stellt den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt fest:
Die B._______ AG habe in den Jahren 2012 bis 2018 von über 500 Anle-
gern Gelder in der Höhe von mindestens 30 Mio. Fr. darlehensweise ent-
gegengenommen. Die Einzahlungen seien jeweils gestützt auf Verträge
der B._______ AG erfolgt. Diese Verträge hätten ein unbedingtes Rück-
zahlungsversprechen enthalten und seien entsprechend als langfristiges
Fremdkapital verbucht worden. Zudem seien hohe Zinsen versprochen
worden. Die B._______ AG habe über das Internet und mittels Werbepros-
B-2511/2019
Seite 7
pekten für die Anlage geworben und deutlich mehr als 20 Einlagen entge-
gengenommen. Damit habe sie im grossen Stil das Passivgeschäft betrie-
ben und gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne
über die notwendige Bankenbewilligung zu verfügen. Ein Ausnahmetatbe-
stand liege nicht vor (vgl. angefochtene Verfügung N. 35).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt zum festgestellten Sachverhalt nichts vor,
was erheblich wäre. Namentlich bestreitet er nicht, dass die B._______ AG
gewerbsmässig und ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegenge-
nommen hat. Er führt hierzu einzig aus, durch den Fokus auf den Raum
Deutschland seien mögliche finanzmarktrechtliche Aspekte in der Schweiz
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass der Sachverhalt – wie er von der Vorinstanz festgestellt und durch die
Akten bestätigt wird – den Tatbestand der unerlaubten Entgegennahme
von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG erfüllt.
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft sodann dem Beschwerdeführer persönlich vor, er
habe aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit
der B._______ AG ebenfalls gewerbsmässig ohne Bewilligung Publikums-
einlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmun-
gen schwer verletzt (Dispositiv-Ziff. 4).
4.2 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent-
liche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine
juristische Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rah-
men einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichti-
gen Tätigkeiten beteiligt beziehungsweise in die entsprechenden Aktivitä-
ten in entscheidender Form involviert erscheint. Auch Personen, welche
keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als wesentlich mit-
verantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehen-
den juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungs-
pflichtige Tätigkeit wussten oder hätten wissen müssen (vgl. Urteil des
BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei die
zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der B._______ AG. Als Direktor
beziehungsweise Generaldirektor und als Mitglied des Verwaltungsrates
sowie als indirekter Hauptaktionär der B._______ AG sei er für deren Ge-
schäftstätigkeit hauptverantwortlich. Er habe sämtliche Anlegerverträge
B-2511/2019
Seite 8
unterzeichnet und sei einzelzeichnungsberechtigt auf mehreren in- und
ausländischen Konten der Gesellschaft. Zudem habe er über mehrere
Jahre von der illegalen Tätigkeit profitiert, indem er hohe Lohnzahlungen
und luxuriöse Fahrzeuge erhalten, die Kreditkarten der B._______ AG für
private Zwecke gebraucht sowie Darlehen an sich selbst und an naheste-
hende Personen gewährt habe. Die unerlaubte Tätigkeit des Beschwerde-
führers sei deshalb als schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Best-
immungen zu qualifizieren.
4.4 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, es sei korrekt, dass er
Direktor, Generaldirektor und Verwaltungsrat gewesen sei und dass er eine
massgebliche Beteiligung an der B._______ AG halte. Ebenfalls richtig sei,
dass er die Beteiligungsverträge unterzeichnet habe und über Zeichnungs-
berechtigungen für die Konten der B._______ AG verfüge. Auch habe er
einen Lohn bezogen, jedoch führe die Vorinstanz nicht aus, welche Ent-
schädigung marktkonform gewesen wäre. Er habe ein Geschäftsauto ge-
stellt erhalten, welches er auch privat benutzen durfte. Diese Nutzung sei
ihm als Lohn angerechnet worden. Dass Geschäftskreditkarten für private
Zwecke gebraucht würden, sei nicht unüblich. Er sei davon ausgegangen,
dass ihm private Bezüge als Lohn aufgerechnet würden. Auch die Darle-
hensgewährung sei nicht unzulässig. Die B._______ AG habe einen ent-
sprechenden Rückforderungsanspruch. Er habe seit der Verfahrenseröff-
nung nie bestritten, dass den finanzmarktrechtlichen Bestimmungen der
Schweiz nicht die erforderliche Beachtung beigemessen worden sei. Die
Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sei nicht in Schädi-
gungsabsicht, sondern in Verkennung der Umstände erfolgt. Seine Tätig-
keit sei nicht als schwere Verletzung der Bestimmungen zu qualifizieren.
4.5 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem
26. April 2010 Direktor und seit dem 7. September 2016 Generaldirektor
der B._______ AG (jeweils mit Einzelunterschrift) und seit dem 6. Novem-
ber 2017 Mitglied des Verwaltungsrates ebenfalls mit Einzelunterschrift
war. Der Beschwerdeführer war während der massgebenden Zeit Organ
der B._______ AG und somit massgeblich an der bewilligungspflichtigen
Tätigkeit der B._______ AG beteiligt. Zudem hat er jeweils die Beteili-
gungsverträge mit den Kunden unterschrieben. Die Höhe des Lohnes des
Beschwerdeführers, die private Nutzung der Firmenkreditkarte und des
Geschäftsautos sind insoweit aufsichtsrechtlich nicht relevant. Ebenfalls
nicht relevant ist das Vorbringen, er habe in Verkennung der Umstände
gehandelt. In seiner Stellung und mit seinen Vorkenntnissen hätte der Be-
schwerdeführer das illegale Verhalten der B._______ AG erkennen und
B-2511/2019
Seite 9
verhindern müssen. Stattdessen hat er die illegale Tätigkeit gefördert. Tat-
sache ist, dass die B._______ AG unerlaubt Publikumseinlagen in grosser
Höhe entgegengenommen hat und der Beschwerdeführer hauptverant-
wortlich für diese illegale Praxis war. Die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten
Tätigkeit der B._______ AG geleistet, ist nicht zu beanstanden. Gleiches
gilt für die Qualifizierung der unerlaubten Tätigkeit als schwere Verletzung
von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, zumal von einer untergeordneten
Verletzung offensichtlich keine Rede mehr sein kann. Aufgrund der Dauer
der unerlaubt ausgeübten Tätigkeit (6 Jahre), der Anzahl angeworbenen
Anlegern (500 Anleger) und der Höhe der Entgegennahmen (30 Mio. Fr.)
ist die Qualifikation als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht nicht zu be-
anstanden.
5.
5.1 Den Beschwerdeführer belegte die Vorinstanz, unter Strafandrohung,
mit einer Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 17 und 18). Sie ordnete
deren Veröffentlichung für die Dauer von sechs Jahren nach Eintritt der
Rechtskraft an (Dispositiv-Ziff. 19).
5.2 Die Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtli-
che Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und general-
präventive Wirkung. Sie ist ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeits-
rechte des Betroffenen, setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim-
mungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall ver-
hältnismässig sein. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes –
Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz – müssen die Sanktion und die
dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen
Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung
rechtfertigen (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Feb-
ruar 2016 E. 8.1 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei
mehrfach vorbestraft und habe wiederholt Publikumseinlagen im zweistel-
ligen Millionenbereich unrechtmässig entgegengenommen. So sei er im
Jahr 2008 für die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen in
Millionenhöhe mitverantwortlich gewesen und im Jahr 2009 dafür mehrfach
strafrechtlich verurteilt worden. Ab dem Jahr 2012 habe er erneut Gelder
von Privatanlegern in Millionenhöhe entgegengenommen. Er sei sich der
B-2511/2019
Seite 10
aufsichtsrechtlichen Thematik entgegen seiner Beteuerungen vollumfäng-
lich bewusst gewesen. Zudem habe er zahlreiche falsche Auskünfte erteilt
und Dokumente dem Untersuchungsbeauftragten nicht eingereicht. Auf-
grund seiner kriminellen Vergangenheit müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer eine Anlegerschädigung und insbeson-
dere die erneute Verletzung von Aufsichtsrecht bewusst in Kauf genommen
habe. Die Gesamtumstände und der wiederholte Verstoss gegen Auf-
sichtsrecht würden verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer die von ihm
ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicher-
weise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wiederaufnehmen
könnte und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Diese Gefahr sei
hoch. In Bezug auf sein Fehlverhalten zeige er sich wenig einsichtig. Das
öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden des
Beschwerdeführers zu warnen, wiege besonders schwer. Es sei vorliegend
verhältnismässig, die Unterlassungsanweisung nach Eintritt der Rechts-
kraft für die Dauer von sechs Jahren zu publizieren. Der medialen Bericht-
erstattung komme nicht dieselbe Schutz- und Warnfunktion zu wie die der
aufsichtsrechtlichen Massnahme.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz versuche
ihn als notorischen Kriminellen darzustellen. Tatsache sei, dass es zu zwei
Verurteilungen gekommen sei, welche beide den gleichen Sachverhalt be-
treffen und bereits zehn Jahre zurückliegen würden. Er habe sein Fehlver-
halten eingesehen und die Strafe verbüsst. Zudem diskreditiere ihn die Vor-
instanz, wenn sie versuche mit Aussagen wie "angeblich" und "nach eige-
nen Aussagen" den Eindruck zu erwecken, dass ihm jegliche Glaubwürdig-
keit abgehe. Auch seine Bemühungen einen Investor zu finden, würdige
die Vorinstanz nicht. Er habe die Finanzierung von Immobilienprojekten in
Deutschland vor Augen gehabt und dabei nicht bedacht, die gewählte Form
der Finanzierung in der Schweiz unter einem aufsichtsrechtlichen Aspekt
beurteilen zu lassen. Eine absichtlich oder bewusst in Kauf genommene
Verletzung liege nicht vor. Die Gesamtumstände würden keinesfalls die
Gefahr verdeutlichen, dass er weitere Anleger schaden könnte. Das öffent-
liche Interesse, potentielle Anleger mittels Publikation zu warnen, wiege
nicht besonders schwer. Die Öffentlichkeit werde durch die Publikation im
Handelsregister bereits hinreichend gewarnt. Zudem sei auch in den Me-
dien über das vorliegende Verfahren berichtet worden. Eine Publikation für
die Dauer von sechs Jahren sei nicht verhältnismässig.
B-2511/2019
Seite 11
5.5 Die B._______ AG hat über mehrere Jahre Gelder in der Höhe von
über 30 Mio. Fr. von über 500 Anlegern entgegengenommen. Der Be-
schwerdeführer war dabei die zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit
der B._______ AG. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Aufsichtsrecht und damit eine mögliche Schädigung von Anlegern bewusst
in Kauf genommen hat. So war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der
F._______ SAGL (nachfolgend: F._______ SAGL), welche im Jahr 2008
liquidiert wurde, weil sie unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen
hatte. Im entsprechenden Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommis-
sion vom 27. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer, welcher haupt-
verantwortlich für die Tätigkeit der Gesellschaft war, verboten, Publikums-
einlagen entgegenzunehmen. Auch wurde er auf die Straffolgen aufmerk-
sam gemacht und ihm wurde die Publikation der entsprechenden Disposi-
tivziffer angedroht (Vorakten, Register 1 Seite 151 ff.). Dem Beschwerde-
führer war die Rechtslage in der Schweiz somit durchaus bekannt, als er
lediglich vier Jahre später wiederum begann, Publikumseinlagen entge-
genzunehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2009 in
Deutschland wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-
urteilt. Dies weil er zwischen Juli 2000 und März 2003 mit seiner Firma
G._______ (nachfolgend: G._______) Gelder in der Höhe von rund 1.5
Mio. EUR entgegennahm. Gemäss der Urteilsbegründung tat er dies, ob-
wohl er nicht über die erforderliche Bewilligung für das Bankengeschäft be-
sass. Den Kunden habe er jeweils gesagt, er lege das Geld an. Tatsächlich
habe er das Geld jedoch nur teilweise angelegt und im Übrigen in der Art
eines Schneeballsystems zur teilweise Tilgung von Verbindlichkeiten an-
derer Anlagen sowie zur privaten Lebensführung verwendet (Vorakten,
Beilage 3 zum Untersuchungsbericht). In der Schweiz wurde der Be-
schwerdeführer wegen qualifizierten Betrugs zu drei Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Auch hier ging es wiederum um die Entgegennahme von Geldern
von Privatanlegern (Vorakten, Untersuchungsbericht S. 18 und Beilage 31
zum Untersuchungsbericht).
Der Verstoss gegen Bankenrecht zieht sich beim Beschwerdeführer wie
ein roter Faden durch sein Leben. So nahm er, wie die obigen Ausführun-
gen zeigen, bereits mit drei verschiedenen Firmen unerlaubt Anlagegelder
entgegen. Zuerst mit der G._______ in Deutschland, dann mit der
F._______ SAGL in der Schweiz und schliesslich mit der B._______ AG
ebenfalls in der Schweiz. Zudem wurde er wegen dieser Machenschaften
zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Die Vorinstanz ist somit zu stützen, wenn
sie ausführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die von
B-2511/2019
Seite 12
ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und mög-
licherweise im Namen einer anderen Gesellschaft wiederaufnehmen
könnte. Das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tä-
tigwerden des Beschwerdeführers zu warnen, überwiegt daher das private
Interesse des Beschwerdeführers am wirtschaftlichen Fortkommen im ein-
schlägigen Bereich klarerweise. Dass die Öffentlichkeit durch die Publika-
tion im Handelsregister bereits genügend gewarnt sei, muss unter diesen
Umständen verneint werden. Auch die von der Vorinstanz festgelegte
Dauer der Publikation von sechs Jahren muss angesichts der dargelegten
Vorgeschichte des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung des aus-
serordentlich hohen Betrages an entgegengenommener Geldern und der
hohen Anzahl an Anlegern als verhältnismässig beurteilt werden. Daran
vermag auch das Bemühen des Beschwerdeführers, für die verschiedenen
Bauprojekte Investoren zu finden, nichts zu ändern.
6.
6.1 Die Vorinstanz auferlegt die Untersuchungskosten in der Höhe von
Fr. 205'166.95 (inkl. MwSt.) unter solidarischer Haftung der B._______ AG,
dem Beschwerdeführer und D._______ (Dispositiv-Ziff. 21). Der Be-
schwerdeführer beantragt eine Reduktion der Kosten auf Fr. 115'086.–
(inkl. MwSt.). Eventualiter sei die solidarische Haftungsauferlegung zu sei-
nen Lasten aufzuheben.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Untersuchungsbeauftragte habe
seinen Bericht am 30. November 2018 abgegeben. Trotzdem mache er im
Dezember 2018 Aufwände in der Höhe von Fr. 697.50 geltend. Für den
Zeitraum ab dem 31. Dezember 2018 mache er weitere Fr. 26'299.– gel-
tend. Was diese Kosten beinhalten würden, lasse sich nicht nachvollzie-
hen. Auch die vor dem Jahr 2019 geltend gemachten Kosten seien unver-
hältnismässig hoch. Insbesondere betreffe dies die Arbeiten im Zusam-
menhang mit den Projekten und der Aufarbeitung der finanziellen Situation.
Um die Projekte habe sich der Untersuchungsbeauftragte nicht geküm-
mert. Dies habe er (der Beschwerdeführer) selbst gemacht. Für die Immo-
bilienprojekte und die finanzielle Lage habe der Untersuchungsbeauftragte
einen Fachmann beiziehen müssen. Vor diesem Hintergrund könne von
aufwändigen Arbeiten keine Rede sein. Er selbst habe sich stets kooperativ
verhalten. Die behauptete mangelhafte Mitwirkung könne sich daher nicht
auf die Höhe der Untersuchungskosten ausgewirkt haben. Zudem sei der
Untersuchungsbeauftragte seiner Verantwortung als Organ der B._______
B-2511/2019
Seite 13
AG nicht nachgekommen, was eine Kürzung des geltend gemachten Auf-
wands rechtfertige. Eventualiter sei die solidarische Kostenauferlegung
aufzuheben. Das Verfahren gegen ihn sei erst nach Vorliegens des Unter-
suchungsberichts eröffnet worden. Die solidarische Kostenauferlegung sei
deshalb weder gerechtfertigt noch verhältnismässig.
6.3 Die Vorinstanz führt zu den Untersuchungskosten aus, die vom Unter-
suchungsbeauftragten getätigten Aufwendungen seien in den Honorarno-
ten dokumentiert. Der Auftrag sei vorliegend komplex gewesen. Insbeson-
dere habe der Untersuchungsbeauftragte Fachexperten beiziehen müs-
sen. Auch die länderübergreifende Struktur, die unklare finanzielle Lage
der B._______ AG, die fehlende Dokumentation und die zögerliche Liefe-
rung von Informationen seitens der Parteien habe zu einem erheblichen
Zusatzaufwand geführt. Man habe die Kosten des Untersuchungsbeauf-
tragten überprüft und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips um
Fr. 40'636.45 gekürzt. Die Kosten seien vor diesem Hintergrund gerecht-
fertigt und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe das Verfahren
veranlasst. Hätten dies mehrere Personen gemeinsam getan, würden
diese solidarisch haften. Dies gelte auch für die Untersuchungskosten. Der
Beschwerdeführer sei in massgeblicher Art und Weise für die rechtswidri-
gen Geschäfte der B._______ AG mitverantwortlich. Die solidarische Kos-
tenauferlegung sei deshalb rechtens und verhältnismässig.
6.4 Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit
beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich
relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichts-
rechtliche Massnahmen umzusetzen (Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Die Kosten
dafür tragen grundsätzlich die Beaufsichtigten (Art. 36 Abs. 4 FINMAG).
6.5 Die Vorinstanz hat die relevanten Stundensätze für den Untersu-
chungsbeauftragten in Dispositivziffer 12 der superprovisorischen Verfü-
gung vom 28. Juni 2018 aufgeführt. Dieser hat sich an diese Ansätze ge-
halten und reichte zuhanden der Vorinstanz eine detaillierte Leistungsüber-
sicht bezüglich seiner Tätigkeit ein (vgl. Vorakten, Register 7 Seite 1 ff.).
Darin ist im Einzelnen aufgeführt, welche Arbeiten zu welcher Zeit durch
welche Person ausgeführt wurden.
Der Beschwerdeführer beanstandet nun nicht einzelne Positionen dieser
Leistungsübersicht, sondern führt pauschal aus, er bestreite sämtliche
nach dem 1. Januar 2019 geltend gemachten Untersuchungskosten. Aus
B-2511/2019
Seite 14
diesem unsubstantiierten Vorbringen kann er nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Der Untersuchungsbeauftragte war bis zum 2. April 2019 befugt, an
Stelle der Organe der Gesellschaft zu handeln. Aus der eingereichten Leis-
tungsübersicht geht klar hervor, welche Handlungen er während dieser Zeit
für die Gesellschaft vorgenommen hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auch die bis 31. Dezember 2018
geltend gemachten Untersuchungskosten seien unverhältnismässig hoch.
Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, dass der vorliegende Sachverhalt
komplex gewesen sei. Dem ist zuzustimmen. Der Untersuchungsbeauf-
tragte reichte einen umfangreichen Untersuchungsbericht ein. Dieser zeigt,
dass aufgrund des Auslandbezugs, der zahlreichen involvierten Tochterge-
sellschaften, der verschiedenen Bauprojekte und der unklaren finanziellen
Lage der Gesellschaft erhöhter Abklärungsbedarf bestand. So musste der
Untersuchungsbeauftragte teilweise auch Experten beziehen. Darüber hin-
aus wurden die Untersuchungskosten von der Vorinstanz im Sinne der Ver-
hältnismässigkeit bereits um 22.5 Prozent gekürzt. Unter diesen Umstän-
den ist die Höhe der Untersuchungskosten von Fr. 205'166.95 (inkl. MwSt.)
nicht zu beanstanden.
6.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die solidarische Haftung
für die Untersuchungs- und die Verfahrenskosten zu seinen Lasten sei auf-
zuheben.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit stützt
sich auf Art. 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Ab-
gaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober
2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der All-
gemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV;
SR 172.041.1) und ergibt sich daraus, dass die B._______ AG und die bei-
den Beteiligten (der Beschwerdeführer und D._______) das Verfahren ge-
meinsam veranlasst haben. Keine Rolle spielt, dass das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer erst nach dem Vorliegen des Untersuchungsbe-
richts eröffnet wurde. Die solidarische Haftbarkeit in Bezug auf die Verfah-
renskosten ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristischen
und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an
der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht ständiger Praxis des Bun-
desgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BGer
2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer
B-2511/2019
Seite 15
B-1561/2016 vom 21. März 2018 E. 7.3 und B-6749/2014 vom 17. Februar
2016 E. 4.1.3, je m.w.H.). Auch hier spielt es keine Rolle, wann das Verfah-
ren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1
VGKE mit Blick auf den Verfahrensaufwand, die Schwierigkeit der Streitsa-
che und den Aktenumfang auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-2511/2019
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
B-2511/2019
Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Februar 2020