B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2528/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT),
Vorinstanz.
Gegenstand
Facharztprüfung; Facharzttitel Plastische, Rekonstruktive
und Ästhetische Chirurgie.
B-2528/2015
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bestand am [Datum] den ers-
ten Teil der Facharztprüfung auf dem Gebiet der Plastischen, Rekonstruk-
tiven und Ästhetischen Chirurgie, das Basisexamen Chirurgie. Im
Jahr 2012 legte er den zweiten Teil der Prüfung, die mündliche und schrift-
liche Prüfung des European Board of Plastic, Reconstructive and Aesthetic
Surgery (EBOPRAS) ab, wobei er die schriftliche Prüfung am 25. Februar
2012 bestand, jedoch die mündliche Prüfung am 23. November 2012 auch
im zweiten Versuch nicht.
A.a Gegen diesen Entscheid des EBOPRAS legte der Beschwerdeführer
am 22. Januar 2013 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbil-
dungstitel (EK WBT) der FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und
Ärzte (nachfolgend: Vorinstanz), ein. Er beantragte insbesondere Einsicht
in die Prüfungsunterlagen, die Aufhebung des Entscheids der EBOPRAS
und die Erteilung des Facharzttitels bzw. die Feststellung, dass die schrift-
liche sowie die mündliche Facharztprüfung als bestanden zu werten seien.
Die Vorinstanz überwies die Sache am 12. April 2013 zuständigkeitshalber
an die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Plasti-
sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC; nachfolgend:
Prüfungskommission), weil diese über das Bestehen bzw. Nichtbestehen
der Facharztprüfung zu entscheiden und dem Beschwerdeführer das Ge-
samtergebnis der Prüfung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit ei-
ner Rechtsmittelbelehrung zu versehen habe. Die Prüfungskommission
gewährte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. August 2013 Ak-
teneinsicht; die Prüfungsunterlagen wurden dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2013 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 teilte sie
dem Beschwerdeführer mit, der Prüfungsentscheid der EBOPRAS bleibe
bestehen und das Gesuch, die mündliche Prüfung als bestanden anzuer-
kennen, werde abgewiesen.
A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 Einsprache bei
der Vorinstanz und beantragte, die Verfügung der Prüfungskommission sei
aufzuheben und die Sache sei dieser zur materiellen Beurteilung der Rü-
gen zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die beiden schlechtes-
ten Resultate nicht gewertet werden dürften. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Prüfungskommission anzuweisen, eine erneute Fach-
arztprüfung unter Einhaltung der Vorgaben von Weiterbildungsordnung
(zit. in E. 1) und Weiterbildungsprogramm (zit. in E. 2.1) durchzuführen. Die
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Vorinstanz hiess die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2015 teil-
weise gut, hob die Verfügung der Prüfungskommission vom 27. Februar
2014 auf und wies die Streitsache an die Prüfungskommission mit der Wei-
sung zurück, dem Beschwerdeführer sei kostenlos die Möglichkeit zu ge-
ben, die mündliche Prüfung des zweiten Prüfungsteils der Facharztprüfung
erneut abzulegen. Anschliessend sei erneut über das Bestehen oder Nicht-
bestehen zu entscheiden; im Übrigen wies die Vorinstanz die Einsprache
ab (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfah-
renskosten von Fr. 250.– auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und keine Parteient-
schädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die
Vorinstanz insbesondere an, darin, dass entgegen den einschlägigen Be-
stimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungspro-
gramms kein Protokoll über die mündliche Prüfung angefertigt worden sei,
sei ein gravierender Verfahrensfehler zu erblicken. Dieser mache es dem
Beschwerdeführer unmöglich, das Prüfungsergebnis im Rechtsmittelver-
fahren inhaltlich überprüfen zu lassen, weshalb der Verfahrensfehler
rechtserheblich sei, mit der Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig
anzusehen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederholung der münd-
lichen Prüfung vor der EBOPRAS beantrage, sei die Einsprache daher gut-
zuheissen. Da der Beschwerdeführer keine besondere Begründung für
eine Parteientschädigung vorgebracht habe, sei ihm keine zuzusprechen.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am
23. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, der Entscheid vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben und die Prü-
fungskommission – evtl. die Vorinstanz – anzuweisen, unter Zugrundele-
gung des Gedächtnisprotokolls des Beschwerdeführers zur Facharztprü-
fung vom 25. November 2012, in der Sache neu zu entscheiden, wobei die
beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet wer-
den dürften. Eventualiter sei die Sache an die Prüfungskommission – evtl.
die Vorinstanz – zur materiellen Beurteilung der Rügen des Beschwerde-
führers zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die Examinatoren
zur Stellungnahme zu den Rügen des Beschwerdeführers einzuladen
seien und die Prüfungskommission – evtl. die Vorinstanz – die Version des
Beschwerdeführers und der Examinatoren zu vergleichen habe, wobei wie-
derum die beiden schlechtesten Resultate nicht gewertet werden dürften.
Ferner sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als eine Par-
teientschädigung verweigert worden sei, und der unterzeichnende Rechts-
anwalt sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung seiner Kosten-
note aufzufordern.
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Seite 4
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfungskom-
mission verwies mit Stellungnahme vom 27. August 2015 im Wesentlichen
auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und schloss sich deren Ausführun-
gen an.
D.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2015 an seinen An-
trägen fest.
E.
Mit Duplik vom 19. November 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Vorbringen und Anträgen fest. Die Prüfungskommission erklärte mit
Stellungnahme vom 20. November 2015, dem Beschwerdeführer sei die
kostenlose Wiederholung der Prüfung im laufenden Verfahren mehrmals
angeboten worden. Auch sei ihm angeboten worden, eine gesonderte Prü-
fung durch die Schweizer Prüfungskommission in deutscher Sprache in der
Schweiz zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe davon keinen Ge-
brauch gemacht.
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den infolge Pensionierung vorgenommenen Wechsel des Instruk-
tionsrichters mit und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-
chung der Kostennote, die mit Eingabe vom 15. März 2016 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 9 und Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung
der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000 [in der
Fassung vom 25. Oktober 2012; WBO] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
zur Anwendbarkeit von Art. 33 Bst. h VGG vgl. Urteil des BVGer B-2848/
2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.2).
1.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid einer Einspracheinstanz
an eine Prüfungskommission. Rückweisungsentscheide sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) den Zwischenentscheiden zuzuordnen,
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die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG an-
fechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache ent-
schieden wird (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 f.; 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124
E. 1.3; 133 V 477 E. 4.1.3 f.). Sofern der unteren Instanz, an die zurückge-
wiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rück-
weisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient
– etwa der Ausführung einer Berechnung – liegt jedoch ein (unbeschränkt
anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2). Diese Recht-
sprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht soweit ersichtlich zumin-
dest im Landwirtschaftsrecht, in dem das Bundesverwaltungsgericht regel-
mässig als dritte Instanz urteilt, übernommen (vgl. Urteil des BVGer
B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1; für eine generelle Über-
nahme FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 45; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1157, 1432). Zwi-
schenentscheide sind vor Bundesverwaltungsgericht nur unter den Vor-
aussetzungen von Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anfechtbar. Die
Eidgenössische Rekurskommission EVD (REKO EVD), eine der Vorgän-
gerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts, hat – unter Geltung
von Art. 47 Abs. 1 VwVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Justizreform
am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4403,
4408, nachfolgend: Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege) – Rück-
weisungen von Bundesämtern als Beschwerdeinstanzen an Prüfungskom-
missionen zur Durchführung einer kostenlosen Wiederholungsprüfung und
anschliessend neuem Entscheid als unbeschränkt anfechtbare Teil- oder
Endentscheide qualifiziert (vgl. Entscheid der REKO EVD vom 12. Dezem-
ber 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid
der REKO EVD HB/2003-12 vom 11. März 2004 E. 1.2 f.). Beim angefoch-
tenen Entscheid handelt es sich jedoch nicht um eine Rückweisung im ei-
gentlichen Sinn, wie nachfolgend dargelegt wird.
1.1.1 Nach Art. 27 Abs. 3 WBO kann der Kandidat den Entscheid über das
Nichtbestehen der Facharztprüfung innert 60 Tagen bei der EK WBT an-
fechten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 al. 2 WBO). Die EK WBT amtet nach Art. 9
WBO als unabhängige und unparteiische Einspracheinstanz gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. j MedBG, wonach ein Weiterbildungsgang, der zu einem
eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, u.a. dann akkreditiert wird,
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wenn die verantwortliche Organisation (vorliegend die FMH) „eine unab-
hängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Per-
sonen in Weiterbildung […] in einem fairen Verfahren mindestens in den
Fällen nach Art. 55 entscheidet“. Vorliegend handelt es sich um einen Fall
nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG, wonach die für die akkreditierte Weiter-
bildungsgänge verantwortlichen Organisationen Verfügungen über die Er-
teilung von Weiterbildungstiteln erlassen, weil das Bestehen der Facharzt-
prüfung eine Voraussetzung für die Erteilung des Facharzttitels bildet
(Art. 15 Bst. b WBO). Art. 25 Abs. 1 Bst. j MedBG bezeichnet das Rechts-
mittel als Beschwerde, die WBO als Einsprache (Art. 58 Abs. 1 WBO). Die
WBO stellt für das Einspracheverfahren eigene Verfahrensbestimmungen
auf und verweist für entsprechende Lücken pauschal auf die Bestimmun-
gen des VwVG und des VGG, soweit dies möglich ist (Art. 67 WBO).
1.1.2 Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich nach der
Rechtsprechung um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen
Rechts, das von der erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt
wird (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizini-
sche Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 21. Juni 2003, in:
VPB 68.29 E. 7.2.1). Der genannte Entscheid erging zwar zum alten Recht
(Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 [FMPG,
AS 3 397]), jedoch decken sich die einschlägigen Bestimmungen (Art. 13
Bst. k und Art. 19 Bst. d FMPG) mit Art. 25 Abs. 1 Bst. j und Art. 55 Abs. 1
Bst. d MedBG, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Die
erstinstanzlich verfügende Behörde ist dabei die FMH als verantwortliche
Organisation für akkreditierte Weiterbildungsgänge; zwar ist diese eine ju-
ristische Person der Privatrechts, sie verfügt jedoch in Erfüllung der ihr
übertragenen öffentlich-rechtlicher Aufgaben (vgl. Urteil des BVGer
B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.2; Entscheid der REKO MAW
vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 1.1). Die EK WBT gilt demgegenüber
nicht als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 VwVG (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberu-
fegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 220, nachfol-
gend: Botschaft MedBG; BORIS ETTER, Stämpflis Handkommentar,
MedBG, Bern 2006 N 18 zu Art. 25). Sie ist als Vertreterin bzw. Organ der
FMH zu betrachten (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in:
VPB 68.29 E. 1.1 und E. 7.2.1 zur ehemaligen Beschwerdekommission
Weiterbildungstitel; vgl. Art. 21 der Statuten der FMH vom 24. Juni 1998
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 WBO). Im Rahmen der richterlichen Überprüfung sind
die relevanten Bestimmungen des betreffenden Weiterbildungsgangs als
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öffentliches Recht des Bundes zu betrachten (vgl. Botschaft MedBG,
BBl 2005 238).
1.1.3 Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Ver-
waltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Dabei
handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheid-
zuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 131
V 407 E. 2.1.2.1); die Herrschaft über den Streitgegenstand verbleibt bei
der verfügenden Behörde. Diese wird lediglich verpflichtet, den von ihr ge-
troffenen Entscheid im Lichte der Vorbringen des Einsprechers erneut zu
prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls
die Beschwerdeinstanz angerufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1;
THOMAS HÄBERLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 62
VwVG). Der fehlende Devolutiveffekt unterscheidet die Einsprache von der
Beschwerde, die von der übergeordneten oder gerichtlichen Beschwer-
deinstanz beurteilt wird (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 640, 687, 1301). Ist das Einspracheverfah-
ren spezialgesetzlich vorgesehen, gehört es zum ordentlichen Verfahrens-
gang (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG, Art. 47 VwVG). Die Einsprache ist stets
reformatorischer Natur, der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche
Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; REGINA KIENER/BERNHARD
RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2015, Rz. 142, 1969). Soweit die Behörde dem Einsprachebe-
gehren entsprechen will, kann sie auch die Verfügung in Wiedererwägung
ziehen – und die Einsprache als gegenstandslos abschreiben –, statt einen
Einspracheentscheid zu fällen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O.,
Rz. 1969; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 789). Weil die Einsprache
von der verfügenden Behörde geprüft wird, ergibt es grundsätzlich keinen
Sinn, eine Rückweisung anzuordnen. Eine sachliche Notwendigkeit für
eine Rückweisung besteht nur im instanzübergreifenden Verhältnis (also
auch dort, wo das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vorgesehen
ist, vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), nicht aber innerhalb einer einzigen Instanz,
auch wenn diese – wie vorliegend – organisatorisch in verschiedene Ein-
heiten gegliedert ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1 in fine; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 789). Der angefochtene, instanzabschliessende Ent-
scheid ist somit kein Rückweisungsentscheid im eigentlichen Sinn, da die-
selbe Behörde – die FMH – entschieden hat.
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1.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung
i.S.v. Art. 46 VwVG oder einen Teil- oder Endentscheid handelt, der nach
den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG vor Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist.
1.2.1 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das
VwVG auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) abgestimmt, namentlich etwa in Bezug auf die Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechts-
pflege, BBl 2001 4403), weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden zu Art. 91 ff.
BGG auch für die entsprechende Abgrenzung nach Art. 44 ff. VwVG mass-
gebend ist. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die – wie vorliegend –
einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten und bisher als (Teil-)
Endentscheide betrachtet wurden (vgl. E. 1.1), gelten nach der Systematik
des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenent-
scheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 m.H.; Urteil des BVGer B-253/2012
vom 8. März 2012 E. 2.2; FELIX UHLMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichts-
gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N. 3). Damit ist der angefochtene Ent-
scheid nach den Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar.
1.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen andere selb-
ständig eröffnete Zwischenverfügungen (als über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren nach Art. 45 VwVG) zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Der nicht wieder gutzumachende Nach-
teil besteht für den Beschwerdeführer insbesondere darin, dass er bei ei-
nem Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zu-
nächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht
gelangen könnte, und damit die Überprüfung seiner Rügen erst dann erfol-
gen könnte, weshalb er im vorliegenden Fall – unter Vorbehalt der Ausfüh-
rungen in E. 2.6 – zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist, unter Berück-
sichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG), mit der Postaufgabe der Beschwerde am 23. April 2015 gewahrt.
Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015, jedoch
wurde sie dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 6. März 2015
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(Freitag) eröffnet und ist ihm am darauf folgenden Montag, den 9. März
2015, zugegangen. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich durch
schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher grundsätzlich (vgl. E. 2.6) einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht (nur) eine kostenlose Prü-
fungswiederholung angeordnet hat.
2.1 Für den Arztberuf werden Eidgenössische Weiterbildungstitel erteilt,
die zur selbständigen Ausübung des Berufs in der Schweiz berechtigen
(Art. 36 Abs. 2 MedBG). Der Eidgenössische Weiterbildungstitel Facharzt
für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wird nach den
Vorschriften des entsprechenden, von der zuständigen Fachgesellschaft
ausgearbeiteten und am 1. September 2011 akkreditierten Weiterbildungs-
programms (vom 1. Juli 2005, in der Fassung vom 28. Oktober 2010; nach-
folgend: WBP) erteilt (Art. 11 Bst. a WBO; Art. 2 Abs. 1 Bst. b sowie An-
hang 1 der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [MedBV,
SR 811.112.0]; Art. 23 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 MedBG). Zuständig für Or-
ganisation und Durchführung der Facharztprüfungen sind die Fachgesell-
schaften (Art. 11 Bst. b und Art. 22 WBO), vorliegend die Schweizerische
Gesellschaft für Plastisch-Rekonstruktive und Aesthetische Chirurgie, die
ein entsprechendes Prüfungsreglement ausarbeiten, das Bestandteil der
WBP bildet (Art. 22 WBO; vgl. Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai
2012 E. 2.2). Die Facharztprüfung besteht gemäss Ziff. 4.4 WBP aus zwei
Teilen, wobei der zweite Teil die Absolvierung der mündlichen und schriftli-
chen Prüfung des EBOPRAS umfasst. Dieser Prüfungsteil ist mit Zustim-
mung der FMH im Rahmen der Prüfung EBOPRAS abzulegen. Die
Schweizer Prüfungskommission entsendet Delegierte an die Prüfung, die
auch als Prüfer fungieren, um eine objektive und korrekte Behandlung der
Schweizer Kandidaten zu gewährleisten. Diese Prüfungsmodalitäten sind
auch bei anderen Facharztprüfungen vorgesehen (für den Facharzt Oph-
thalmologie vgl. Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 2.3).
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich einzig auf die mündliche Prüfung
des Beschwerdeführers vor dem EBOPRAS am 23. November 2012.
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2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 WBO und Ziff. 4.5.4 WBP ist über mündliche
und praktische Prüfungen ein Protokoll (durch den Sekretär der Prüfungs-
kommission EBOPRAS) anzufertigen. Weder die Vorinstanz noch die Prü-
fungskommission bestreiten, dass bei der mündlichen Prüfung des Be-
schwerdeführers eine Protokollierungspflicht bestand. Ferner ist erstellt
und unbestritten, dass von der fraglichen mündlichen Prüfung des Be-
schwerdeführers kein Protokoll erstellt wurde. Schliesslich ist unbestritten,
dass die fehlenden Protokollierung als erheblicher Verfahrensfehler zu
qualifizieren ist.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag, die Prüfungskom-
mission – evtl. die Vorinstanz – sei anzuweisen, unter Zugrundelegung sei-
nes unmittelbar im Anschluss an die Prüfung erstellten Gedächtnisproto-
kolls, welches den Ablauf der Prüfung und seine Antworten nach bestem
Wissen und Gewissen festhalte, in der Sache neu zu entscheiden, wobei
die beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet
werden dürften. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz gehe es vorlie-
gend nicht ausschliesslich um die Rekonstruktion des Sachverhalts, son-
dern grösstenteils darum, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Lö-
sung fachlich vertretbar sei, mithin um die Bewertung der Leistungen des
Beschwerdeführers. Sofern tatsächlich Tatfragen im Vordergrund stünden,
hätte zunächst ermittelt werden müssen, inwiefern der vom Beschwerde-
führer dargelegte Sachverhalt überhaupt von den Examinatoren bestritten
werde; nur insoweit seien Beweisfragen überhaupt erheblich. Die Beweis-
vereitelung führe zu einer Beweislastumkehr, eventuell zu einer Absenkung
des Beweismasses zugunsten des Beschwerdeführers. Die Prüfungskom-
mission dürfe sich nicht auf die Beweislosigkeit berufen, da sie diese in
offensichtlicher Missachtung des Protokollierungsgebots selber verursacht
habe; sie habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb der
durch den Beschwerdeführer mit Hilfe des Gedächtnisprotokolls substanti-
iert behauptete Sacherhalt als wahr zu gelten habe. Als für das Resultat
verantwortliche Behörde müsse die Prüfungskommission sicherstellen,
dass die delegiert stattfindende Prüfung durch die EBOPRAS ausreichend
dokumentiert sei und sie gestützt darauf entscheiden könne, ob die Prü-
fung bestanden sei.
2.4 Liegt aufgrund von Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis
vor oder kann der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht
und diese infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung
durch einen unabhängigen Experten unterzogen werden, bleibt nach kon-
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Seite 11
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lö-
sung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen. Dies
gilt auch dann, wenn der Kandidat durch den Verfahrensfehler daran ge-
hindert wird, überhaupt ein genügendes Prüfungsergebnis zu erbringen
oder nachzuweisen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prü-
fungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können
entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffe-
nen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf. Denn Voraussetzung für
die Erteilung eines Diploms – vorliegend eines Facharzttitels – ist in jedem
Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechen-
den Ausweis erhalten, die den damit verbundenen hohen Erwartungen
auch nachgewiesenermassen entsprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1
m.H.; Urteile des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1,
B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4 und B-7894/2007 vom 19. Juni 2008
E. 4.1 und 4.2.1).
2.5 Vorliegend wäre es zweifellos Sache der Examinatoren gewesen,
durch entsprechende Notizen und allenfalls eine spätere rechtsgenügliche
Darstellung des Prüfungsablaufs und der Prüfungsleistung des Beschwer-
deführers die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung zu
schaffen und damit der Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 WBO
und Ziff. 4.5.4 WBP zu genügen. Wenn sie dies nicht getan haben, kann
indessen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht im Sinne
einer Beweislastumkehr auf sein Gedächtnisprotokoll abgestellt werden
und gestützt darauf eine Neubewertung stattfinden, zumal keine Hinweise
dafür bestehen, dass die Examinatoren eine nachträgliche Überprüfung
der Bewertung der Prüfungsleistung bewusst hätten vereiteln wollen (vgl.
Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2; unveröffentlichter
Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom 11. September 2001 01/HB-10
E. 1.6; vgl. auch Urteil des BVGer B-4385/2008 vom 16. Februar 2009
E. 5.1.1). Der Ablauf der mündlichen Prüfung und die vom Beschwerdefüh-
rer erbrachte Prüfungsleistung sind, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt,
nicht mehr feststellbar, zumal auch eine weitere Abklärung des Sachver-
halts keinen Erfolg versprechen würde, da die Experten kaum noch ver-
wertbare Angaben zum Prüfungsablauf machen könnten. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei ohne eigentliche Begründung
zum Schluss gekommen, dass das Gedächtnisprotokoll nur eine geringe
Beweiskraft aufweise, und es damit unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit
dieses entscheidenden Beweismittels vertieft abzuklären, ist er nicht zu hö-
ren. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sie
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dieses Beweismittel als nicht von vornherein unzulässig qualifiziere, und
zudem begründet, weshalb sie dessen Beweiswert als gering und mit ei-
nem Parteivorbringen vergleichbar erachte. Der Begründungspflicht ist da-
mit Genüge getan. Da der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung vor-
liegend nicht erbracht werden kann, kann auch keine Neubewertung auf-
grund noch einzuholender Stellungnahmen von Experten oder des
EBOPRAS zum Gedächtnisprotokoll, wie dies der Beschwerdeführer even-
tualiter beantragt, stattfinden. Für eine materielle Überprüfung der Prü-
fungsleistung muss sich die Rechtsmittelinstanz ein Bild vom Prüfungsab-
lauf und -inhalt machen können; nur dann kann überprüft werden, ob die
Begründung der Examinatoren nachvollziehbar ist und den Einwänden des
Beschwerdeführers standhält (vgl. Urteil des BVGer B-7795/2015 vom
14. Juli 2016 E. 6.1 m.H.; Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom
14. Mai 1996, in: VPB 61.32 E. 10.1). Die Rüge, die Vorinstanz hätte sich
materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen
müssen und dabei das Gedächtnisprotokoll mit einzuholenden Stellung-
nahme der Examinatoren vergleichen müssen, geht daher fehl. Der fehlen-
den Protokollierung kann nicht auf andere Weise als mit der Einräumung
einer kostenlosen Prüfungswiederholung begegnet werden.
2.6 Die Vorinstanz bestreitet die Beschwer des Beschwerdeführers, soweit
er rüge, die Vorinstanz habe sein Vorbringen, er sei vorschriftswidrig in acht
statt sechs Prüfungsfällen geprüft worden, zu Unrecht mit der Begründung
abgewiesen, dieser Verfahrensfehler hätte unverzüglich nach der Prüfung
gerügt werden müssen.
2.6.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer fehle es dies-
bezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn der genannte Verfah-
rensfehler als nicht verspätet qualifiziert werden würde, habe dies im güns-
tigsten Fall zur Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig zu betrach-
ten wäre und der Beschwerdeführer die Prüfung kostenlos wiederholen
dürfte.
2.6.2 Der Beschwerdeführer legt dar, die Rüge, er sei vorschriftswidrig in
acht statt sechs Fällen geprüft worden, sei nicht verspätet erfolgt, da er die
Rechtmässigkeit von Merkblättern der EBOPRAS bzw. deren Übereinstim-
mung mit dem WBP nicht prüfen müsse. Daraus folge, dass in das Prü-
fungsresultat nur sechs Fälle einfliessen dürften. Tatsächlich habe er aber
acht Fälle lösen müssen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine
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Prüfung mit acht Fällen anspruchsvoller sei als eine Prüfung mit sechs Fäl-
len, die Abweichung vom WBP also zu Ungunsten des Beschwerdeführers
erfolgt sei. Daher seien die zwei schwächsten Resultate nicht zu werten
und der Schnitt ohne diese Resultate zu berechnen.
2.6.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, sondern räumt ausdrücklich – bereits
in der angefochtenen Verfügung – ein, dass auch in Bezug auf die Anzahl
Prüfungsfälle – acht statt sechs – ein Verfahrensfehler im Prüfungsablauf
vorliege. Daher kann offenbleiben, ob die Rüge als verspätet anzusehen
und deshalb nicht darauf einzutreten wäre, weil der Verfahrensfehler wie-
derum nur zur kostenlosen Wiederholung der fraglichen Prüfung führen
kann, da diesbezüglich kein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids auch insoweit, als ihm eine Parteientschädigung verwei-
gert wurde.
3.1 Die Vorinstanz legt dar, Gründe für die Zusprechung einer Parteient-
schädigung im vorinstanzlichen Verfahren lägen nicht vor. Die entspre-
chende Bestimmung werde restriktiv ausgelegt, weshalb grundsätzlich
keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Es müssten beson-
dere Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung
rechtfertigten, und der Beschwerdeführer habe keine solchen vorgebracht.
Der Entscheid darüber liege in ihrem Ermessen. Dieses sei korrekt ausge-
übt worden. Darin, dass der Beschwerdeführer eine Einsprache bei der
Vorinstanz erhoben habe, als diese noch nicht zuständig gewesen sei (vgl.
Sachverhalt A.a), könne kein besonderer Umstand erblickt werden, der
eine Ausnahme rechtfertige. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, vom
Beschwerdeführer erneut einen Kostenvorschuss einzuverlangen, als er
wiederum Einsprache erhoben habe (vgl. Sachverhalt A.b). Es sei auch
nicht ersichtlich, inwieweit ihm Parteikosten entstanden seien, die über das
übliche Mass hinausgehen würden.
3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 WBO tragen die einspracheführenden Personen
oder Organisationen ihre Parteikosten grundsätzlich selber, nur in beson-
ders begründeten Fällen kann die Einspracheinstanz Parteikostenersatz
zusprechen. Die REKO MAW hat diese Bestimmung als bundesrechtskon-
form erachtet (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in:
VPB 68.29 E. 7). Da das Einspracheverfahren ein erstinstanzliches Verfah-
ren ist (vgl. E. 1.1.2), ist Art. 64 VwVG entsprechend nicht anwendbar (vgl.
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BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 in fine m.H.; Entscheid der REKO MAW vom
21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 132 II 47 E. 5.1 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich
eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 WBO beantragt und
wie folgt begründet: Das Verfahren sei aufgrund von Unklarheiten und Ver-
fahrensfehlern ohne sein Verschulden erheblich verzögert worden. Vorerst
habe die Zuständigkeit der erstverfügenden Instanz geklärt werden müs-
sen, dann habe sich diese geweigert, die Rügen des Beschwerdeführers
materiell zu behandeln, weshalb das Verfahren vor der Vorinstanz habe
eingeleitet werden müssen. Durch das langwierige Verfahren seien Kosten
für die anwaltliche Vertretung deutlich höher als bei einer Anfechtung mit
ordnungsgemässen Verfahren gewesen. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer finanzielle Nachteile zu gewärtigen, die in der Differenz zwischen dem
Einkommen als Titelträger und Nichttitelträger sowie den zusätzlich entste-
henden Kosten für das Einholen einer Praxisbewilligung über einen ande-
ren Facharzttitel bestünden. Insgesamt liege ein aussergewöhnlicher Auf-
wand vor.
3.4 Einspracheverfahren sind grundsätzlich kostenlos, weil es sich dabei
regelmässig um die erstmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt
und das Äusserungsrecht nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sein darf
(vgl. BGE 122 II 274 E. 6d betreffend das Waldfeststellungsverfahren;
KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1973, 1977; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 791). Dementsprechend ist das Einspracheverfahren beispiels-
weise im Sozialversicherungsrecht kostenlos und Parteientschädigungen
werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Dennoch er-
halten Einsprechende, die im Fall ihres Unterliegens die unentgeltliche
Rechtspflege beanspruchen könnten, nach der Rechtsprechung eine Par-
teientschädigung, wenn sie obsiegen (vgl. BGE 130 V 570 E. 2; Urteil des
BGer 9C_370/2010 vom 12. August 2010 E. 1 und E. 2.1; ob weitere Fälle
denkbar sind, die eine Parteientschädigung rechtfertigen würden, hat das
Bundesgericht offen gelassen; vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 791).
3.5 Das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ist, entgegen den darge-
legten Grundsätzen, kostenpflichtig ausgestaltet (Art. 66 Abs. 1 WBO mit
Verweis auf die anwendbare Gebührenordnung). Der Kostenrahmen liegt
zwischen Fr. 500 und 5‘000.–. Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte
Verfahrenskosten von Fr. 250.– auferlegt. Somit handelt es sich um ein
kostenpflichtiges erstinstanzliches Einspracheverfahren (sog. autonomen
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Rechts; vgl. E. 1.1.2), bei dem jedoch grundsätzlich keine Parteientschädi-
gungen ausgerichtet werden (zur Bundesrechtskonformität der Regelung
in der WBO betreffend Parteientschädigung vgl. E. 3.2). Dies bedeutet,
dass sich das Kostenrisiko für den Einsprecher nicht nur auf die Verfah-
renskosten bezieht, sondern auch auf allfällige notwendige Parteikosten.
Das FMH-interne Einspracheverfahren ist zwar nicht durchwegs vergleich-
bar mit anderen Einspracheverfahren, die primär der nachträglichen Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dienen (Sozialversicherungsrecht, Steu-
errecht); es dient vielmehr der Überprüfung eines Prüfungsentscheids. In
der Regel dürfte dies die erste Auseinandersetzung mit der Prüfungsbe-
wertung sein, sofern die Prüfungskommission im Anschluss an den Be-
scheid der EBOPRAS das Prüfungsergebnis den Betroffenen schriftlich er-
öffnet (Art. 27 Abs. 1 WBO, Ziff. 4.7.1 WBP). Vorliegend hat sich jedoch
bereits die Prüfungskommission mit der Prüfungsbewertung bzw. dem Prü-
fungsablauf auseinandergesetzt.
3.6 Im vorliegenden Fall kann jedoch offen gelassen werden, ob die grund-
sätzlich restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung mit Bezug auf
die Parteientschädigung durch die Vorinstanz zulässig ist. Denn es ist er-
stellt, dass der Beschwerdeführer einen erhöhten Aufwand hatte, indem er
zuerst einen Entscheid über sein Prüfungsergebnis erwirken musste und
dabei aufgrund der Akteneinsicht ersichtlich wurde, dass die fragliche Prü-
fung entgegen der Vorgaben von WBO und WBP nicht protokolliert wurde.
Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers musste er sodann einspracheweise
geltend machen. Zudem ist aktenkundig, dass die nach WBO zuständige
Prüfungskommission ihre Zusammensetzung (der Vorinstanz) erst am
29. Mai 2013 mitteilte. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 2013
denn auch ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, um eine seiner
Ansicht nach weitere Verzögerung zu verhindern, auf welches die
Vorinstanz am 7. Juni 2013 sinngemäss nicht eintrat, weil die Prüfungs-
kommission über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Kandidaten ent-
scheiden müsse. Schliesslich benötigte die Prüfungskommission rund
zehn Monate für ihren Entscheid. Diesbezüglich ist sie von der Vorinstanz
auch ermahnt werden (vgl. Schreiben der Vorinstanz an die Prüfungskom-
mission vom 17. Januar 2014). Diese Umstände rechtfertigen die Zuspre-
chung einer, angesichts des Verfahrensausgangs vor Vorinstanz, gekürz-
ten Parteientschädigung, die aus prozessökonomischen Gründen durch
das Bundesverwaltungsgericht festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat
vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung
wird somit aufgrund des geschätzten Aufwands nach Massgabe seines
Obsiegens vor Vorinstanz (Wiederholung der mündlichen Prüfung vor der
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EBOPRAS) auf Fr. 1‘500.– festgesetzt und der FMH als verfügenden Be-
hörde auferlegt (vgl. E. 1.1.2).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mit Be-
zug auf die Einräumung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung EBOPRAS
für den Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie kos-
tenlos zu wiederholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist insoweit abzuweisen. Sie erweist sich jedoch in Bezug auf die
Verweigerung einer Parteientschädigung als begründet, weshalb sie dies-
bezüglich gutzuheissen ist.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teil-
weise, jedoch in einem untergeordneten Punkt, weshalb ihm geringfügig
reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 800.– aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden dem am 28. Mai 2015 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– entnommen. Der die Verfahrenskosten
übersteigende Betrag von Fr. 200.– ist dem Beschwerdeführer aus der Ge-
richtskasse zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden
und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 2 VGKE), die aufgrund der vom Rechtsvertreter eingereichten Kos-
tennote festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist
einen Aufwand von insgesamt 27 Stunden und 10 Minuten bei einem Stun-
densatz von Fr. 350.– (exkl. MwSt. und 3 % Kleinspesenpauschale) aus.
Der Aufwand für die Begründung der Beschwerde im Parteientschädi-
gungspunkt und der entsprechenden kurzen Ausführungen in der Replik
sind mit einer Stunde zu veranschlagen, weshalb die Parteientschädigung
auf Fr. 400.– (gerundet) festgesetzt wird. Darin enthalten ist der Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Parteientschädigung
wird der FMH in ihrer Funktion als verfügenden Behörde auferlegt (Art. 64
Abs. 2 VwVG, vgl. E. 1.1.2).
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6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid
vom 19. Februar 2015 wird in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bestätigt. Dispo-
sitiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die FMH
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.– auszurichten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zulasten der FMH
zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück);
– die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC),
[Adresse] (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Astrid Hirzel
Versand: 4. April 2017