Abtei lung II
B-2568/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
E._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Philipp Gremper,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der
Immobilienwirtschaft (SFPKIW),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer,
Erstinstanz.
Berufsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2568/2008
Sachverhalt:
A.
E._______ (Beschwerdeführer) legte im Herbst 2006 die Basisprüfung
Immobilienwesen ab. Am 7. Dezember 2006 teilte ihm die
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft
(SFPKIW, Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am
25. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (BBT, Vorinstanz). Er stellte den Antrag, seine Note im
Prüfungsfach Recht sei um eine halbe Note anzuheben; eventualiter
sei ihm die Wiederholung der Prüfung ohne weitere Kostenfolgen zu
gewähren. Zur Begründung machte er Verfahrensfehler geltend.
Mit Entscheid vom 6. März 2008 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Bei der Beschwerdeinstanz seien 18 Beschwerden betreffend der
Prüfung Basisprüfung Immobilienwesen 2006 eingereicht worden,
wobei in keiner die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang im
Prüfungsteil Recht gerügt worden sei. Daraus könne abgeleitet
werden, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung den An-
forderungen entsprochen habe. Die für die Lösung der Aufgaben vor-
gesehene Zeit sei zwar knapp, aber nicht willkürlich berechnet ge-
wesen. Auch habe die Prüfungskommission ihr Ermessen nicht über-
schritten, indem sie den Notenschlüssel im Nachhinein angepasst
habe. Es liege demnach kein Verfahrensfehler vor.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vor-
instanz vom 6. März 2008 sowie die vom Beschwerdeführer am
20. November 2006 absolvierte schriftliche Prüfung seien aufzuheben.
Die Erstinstanz, eventualiter die Vorinstanz, sei anzuweisen, ihm die
kostenlose Möglichkeit der Absolvierung der Prüfung Recht im Sinne
eines ersten Versuches zu gewähren, und ihm – bei Erreichen einer
Note von mindestens 3.0 – einen Ausweis über das Bestehen der
Berufsprüfung Stufe Basiskompetenz auszustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht er das Bundesverwaltungsgericht, einer-
seits die schriftliche Prüfung Recht 2006 durch einen neutralen
Experten bezüglich ihrer Geeignetheit, Angemessenheit der
Prüfungsaufgaben und des für die Bewertung gewählten Noten-
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schlüssels begutachten zu lassen und andererseits F._______,
Rechtskundelehrer, als Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihm eine
amtliche Erkundigung einzuholen.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2008 stellt der Beschwerdeführer den zu-
sätzlichen Beweisantrag, es sei G._______, Rechtskundelehrer, als
Zeugen, eventualiter mittels amtlicher Erkundigung, über seine Ein-
schätzung der Prüfung und die von ihm dazu gemachten Aussagen
gegenüber dem Beschwerdeführer zu befragen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen. Die Erstinstanz schliesst mit Vernehm-
lassung vom 26. Mai 2008 ebenfalls auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und ersucht um eine Parteientschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu denen auch das BBT zählt (Art. 33 Bst. d VGG).
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. März 2008 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese Verfügung kann
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesver-
waltungsrechtspflege (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31, 37 ff. und Ziff. 35 des Anhangs zum VGG) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
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teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der Beschwerde-
führer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der
Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Berufsprüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das
Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit
weiteren Verweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die
ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB
66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger
Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der
Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu
machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum
Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr
von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen
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Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen
Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den
Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung
überprüft (BVGE 2007/6 E. 3 S. 48, mit weiteren Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwände in freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 3. S. 49;
BVGE 2008/14 E. 3 ff. S. 183 ff., je mit weiteren Hinweisen). Als Ver-
fahrensfehler hat die Rechtsprechung insbesondere auch übertrieben
strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche
nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters erachtet
(REKO/EVD, Entscheid vom 5.12.1996, VPB 61.31 E. 3). Im hier zu
beurteilenden Fall stellen sich ausschliesslich derartige, mit freier
Kognition zu überprüfende Fragen.
3.
Gemäss dem Berufbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung
durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische
höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG). Die zu-
ständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbe-
dingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vor-
schriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28
Abs. 2 BBG).
3.1 Gestützt darauf hat die Trägerschaft, gemäss Ziff. 1.2 Prüfungs-
ordnung bestehend aus dem Schweizerischen Verband der Im-
mobilienwirtschaft (SVIT), der Union suisse des professionnels de
l'immobilier (USPI) und der Schweizerischen Vereinigung kantonaler
Grundstückbewertungsexperten (SVKG) die Prüfungsordnung über die
Berufsprüfung Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter,
Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter,
Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 20. Dezember
2005 (nachfolgend: Prüfungsordnung, BBl 2005 5234) erlassen,
welche mit der Genehmigung der Vorinstanz am 1. Januar 2006 in
Kraft trat und erstmals für die Prüfung 2006 angewandt wurde
(Ziff. 10.21 und 10.3 Prüfungsordnung).
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3.2 Die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilien-
wirtschaft (SFPKIW) beaufsichtigt im Auftrage der Trägerschaft die
Durchführung der Prüfungen. Zusätzlich ist sie für die Koordination
und Kommunikation zwischen den ihr untergeordneten Prüfungs-
kommissionen zuständig (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welchen die
Durchführung der Prüfung obliegt (Ziff. 2.21 Prüfungsordnung). In der
Wegleitung über die Berufsprüfung für
Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter,
Immobilienbewerterin/Immobilienbewerter,
Immobilienvermarkterin/Immobilienvermarkter vom 19. Dezember
2005 (nachfolgend: Wegleitung) wird der Prüfungsstoff näher um-
schrieben (Ziff. 5.2 Prüfungsordnung). Die Ausbildung und Prüfung der
Basiskompetenz zur Berufsprüfung bildet die Grundlage und Voraus-
setzung für die Vertiefungskompetenzen in den drei Berufsfeldern
Immobilienbewirtschaftung, -bewertung und -vermarktung (Ziff. 3.11
Bst. a und 3.42 Prüfungsordnung). Die Prüfung Basiskompetenz um-
fasst neben dem Grundwissen in den drei Fachgebieten die Bereiche
Volks- und Betriebswirtschaft, Immobilieninvestitionen und
-finanzierung sowie Recht (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung, VI. Wegleitung
S. 10 ff.). Die Absolventen und Absolventinnen weisen sich mit Be-
stehen der Berufsprüfung über Kenntnisse und Kompetenzen in diesen
definierten Themengebieten des Immobilienwesens aus. Das Be-
stehen der Prüfung Basiskompetenz allein berechtigt aber noch nicht
zum Bezug eines Fachausweises (Ziff. 3.11 Bst. a Prüfungsordnung).
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden durch mindestens zwei
Experten beurteilt. Diese legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43
Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission,
nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Ziff 4.51
Prüfungsordnung). Gemäss Ziff. 7.11 Prüfungsordnung gilt die Prüfung
Basiskompetenz als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4.0
nicht unterschreitet und in nicht mehr als in einem Prüfungsteil eine
Note unter 4.0 und in keinem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erreicht
worden ist. Die Gesamtnote ist das gewichtete Mittel aus den Noten
der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet
(Ziff. 6.13 Prüfungsordnung). Die Teilprüfungen werden mit den
Noten 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten ge-
nügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen be-
zeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2
Prüfungsordnung).
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3.3 Der Prüfungsteil Recht des Beschwerdeführers wurde mit der
Note 2.5, der Prüfungsteil Immobilienbewertung mit der Note 5 und
sämtliche weiteren schriftlichen Prüfungsteile mit der Note 4 bewertet.
Dies ergab einen Notendurchschnitt von 3.9, was zusammen mit der
unter 3.0 liegenden Note im Prüfungsteil Recht dazu führte, dass der
Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestand.
Der Beschwerdeführer hat gemäss angepasstem Notenblatt 35.5 von
135 Punkten im Prüfungsteil Recht erreicht, was mit der Note 2.5 be-
wertet worden ist. Zur Erreichung der Note 3 hätte der Beschwerde-
führer 4.5 Punkte mehr, d.h. 40 von 135 Punkten erreichen müssen;
für die Note 3.5 wären 54 Punkte und für die Note 4 66 Punkte not-
wendig gewesen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Beschwerde vom
25. Januar 2007 mehrere Beweisanträge gestellt, auf welche die Vor-
instanz ohne Begründung nicht eingegangen sei, womit diese ihre
Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt und insofern eine formelle
Rechtsverweigerung begangen habe.
4.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] räumt den Anspruch
auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet
eine formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine
Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein-
tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die
Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Urteil
des Bundesgerichts 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2) Das
Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich in erster Linie an
Verwaltungsbehörden und Gerichte (BGE 130 I 174 E. 2.2). Für eine
formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinne bestehen vorliegend
keine Anzeichen.
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grund-
recht (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auf., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Aus
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dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zudem der
Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise,
soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch
Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
demnach vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Be-
weismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits
aus den Akten genügend ersichtlich sind und in antizipierter Beweis-
würdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des
Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 124 I
208 E. 4a, 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen). Das Bundesver-
waltungsgericht ist gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP,
SR 273) nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel ge-
bunden, sondern er berücksichtigt nur die notwendigen.
Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs
die Pflicht der Behörden ab, die Parteivorbringen zu prüfen, zu
würdigen und zu begründen. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht
nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids.
Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und An-
trägen Stellung nehmen, wobei sie sich nicht mit jedem Argument,
dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen
muss. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und
warum die Vorinstanz die Darstellung einer Partei für nicht stichhaltig
erachtet (BGE 112 Ia 107 E. 2b, BGE 117 Ib 64 E. 4, BGE 129 I 232
E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des
mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler:
BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann in
einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerde-
instanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche
Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung
muss die Ausnahme bleiben und dem Beschwerdeführer darf daraus
kein Nachteil erwachsen. Bei schweren oder regelmässigen Ver-
letzungen ist die Heilung ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.2.3,
BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
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1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Von der Rück-
weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann
abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde
(BGE 116 V 182 E. 3d).
4.2 Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf die Beweis-
anträge des Beschwerdeführers ohne Begründung nicht eingegangen.
Ob die Vorinstanz damit ihre Prüfungspflicht und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann hier
offengelassen werden, da eine allfällige Verletzung nicht als schwer
erschiene, vorliegend die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht enger ist als
diejenige der Vorinstanz (Art. 49 VwVG; vgl. auch oben E. 2), der Be-
schwerdeführer seine Anträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erneuert und erweitert hat und diese in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen sind, wie nachfolgend dargelegt wird. Eine allfällige Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz
hat somit im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Prüfungszeit sei im
Verhältnis zum Prüfungsumfang unangemessen kurz bemessen ge-
wesen. Die Erstinstanz habe durch die Ausgestaltung des Prüfungs-
teils Recht und dessen Bewertung gegen das Willkürverbot verstossen
sowie unangemessen gehandelt. Ferner stelle die erhebliche Korrektur
des Notenschlüssels eine als Rechtsverletzung zu qualifizierende
Ermessensüberschreitung der Erstinstanz dar. Schliesslich habe die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder zumindest missverständlich
festgestellt. Damit rügt er vorwiegend Verfahrensmängel im Prüfungs-
ablauf, die vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition zu
überprüfen sind (vgl. oben E. 2; ferner REKO/EVD, Entscheid vom
5.12.1996, in VPB 61 Nr. 31 E. 3).
5.1 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsver-
letzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine
Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungs-
ergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder
beeinflusst haben. Es ist aber zu beachten, dass auch die An-
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erkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führen kann, eine
Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat
ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises
oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis
ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur Folge haben,
dass dem Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung -
oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (Urteil des
Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, insbesondere unter
Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnis-
mässigkeit (BGE 122 I 267 E. 3b). Eine Ermessensüberschreitung ist
auch gegeben, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird,
in dem der Rechtsatz kein Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall,
wenn der Rechtsatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber
auch wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtsatz nicht
zur Wahl stellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 467).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, dass die Prüfung
Recht aus insgesamt 60 A4-Seiten Prüfungsaufgaben und insgesamt
92 Fragen bestanden habe. Darunter seien 70 Multiple-Choice-Fragen
mit bis zu 10 Antwortmöglichkeiten und 22 weitere offene Fragen
gewesen, welche eine ausführliche Beantwortung erfordert hätten.
Angesichts der Prüfungsdauer von 135 Minuten hätten für die
Beantwortung jeder Frage kaum eineinhalb Minuten zur Verfügung
gestanden. Die meisten Multiple-Choice-Fragen hätten nicht, wie die
Erstinstanz vorgebe, in durchschnittlich 20 bis 30 Sekunden gelöst
werden können. Der Prüfungsinhalt sei für die zur Verfügung stehende
Zeit zu umfangreich gewesen. Die für die Beantwortung der 22 offenen
Aufgaben vorgesehenen eineinhalb A4-Seiten hätten zudem
vorgetäuscht, dass für ihre Beantwortung eine längere Zeit zur
Verfügung gestanden habe. Ferner sei innerhalb der knapp
bemessenen Zeit die Benutzung der erlaubten, kommentierten
Ausgaben von Gesetzestexten mit handschriftlichen Notizen von
vornherein praktisch unmöglich gewesen. Die gelegentliche Benutzung
der Gesetzestexte wäre jedoch sinnvoll gewesen, da es sich bei den
Kandidaten um Berufsleute mit kaufmännischer oder ähnlicher
Ausbildung und nicht um Juristen gehandelt habe. Wegen des
intransparenten Prüfungsaufbaus, der Schwierigkeit der zu
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beantwortenden Fragen und der faktisch verunmöglichten Benutzung
von Hilfsmitteln sei er zusehends nervöser und unkonzentrierter
geworden, was sich negativ auf seine Leistungen ausgewirkt habe.
Zudem fehle es an einer Zwecksetzung im Prüfungsreglement,
wonach durch einen überdurchschnittlichen Zeitdruck eine
ausserordentlich strenge Selektion vorgenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Prüfungs-
kommission durch die nachträgliche erhebliche Anpassung des
Notenschlüssels im Prüfungsfach Recht ihr Ermessen überschritten
habe. Sie habe durch die Anpassung selber zum Ausdruck gebracht,
dass das Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang nicht
angemessen gewesen sei. Des Weiteren seien durch die Anpassung
des Notenschlüssels die erheblichen Prüfungsmängel nicht behoben
worden. Bei korrekter Aufgabenstellung und einem angemessenen
Verhältnis zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang hätte er eher
eine genügende Note erreichen können als durch die nachträgliche
Korrektur des Notenschlüssels. Zudem habe die gesamt-
schweizerische Durchschnittsnote nach Anhebung des Noten-
schlüssels im Prüfungsfach Recht nur 3.5 betragen, was darauf hin-
deute, dass die primär auf die Prüfung Recht zurückzuführenden
Prüfungsmisserfolge beträchtlich seien. Ingesamt hätten 40% der
Kandidatinnen und Kandidaten die Berufsprüfung Basiskompetenz
nicht bestanden. Schliesslich sei die Sachverhaltsdarstellung der Vor-
instanz, wonach in keiner anderen der insgesamt 18 eingereichten
Beschwerden die Prüfungszeit im Verhältnis zum Prüfungsumfang ge-
rügt worden sei, unrichtig oder zumindest missverständlich. Es hätten
höchstens zwei der 18 Beschwerden den Prüfungsteil Recht als
Gegenstand gehabt, weshalb für die anderen Beschwerdeführenden
kein Anlass bestanden habe, sich überhaupt zur Frage des Verhält-
nisses zwischen Prüfungszeit und Prüfungsumfang zu äussern. Somit
spreche nichts gegen das Vorliegen der geltend gemachten
gravierenden Mängel im Prüfungsablauf.
5.3.1 Die Erstinstanz führt aus, dass die Prüfungsfragen probegelöst
worden seien und die Prüfungskommission aufgrund der Rück-
meldungen davon habe ausgehen dürfen, dass die Prüfungszeit dem
Prüfungsumfang und Schwierigkeitsgrad angepasst gewesen sei. Von
insgesamt 70 Multiple-Choice-Fragen habe nur eine Aufgabe zehn
mögliche Antworten enthalten. Die meisten anderen Fragen hätten nur
eine Antwort verlangt, für welche meistens bloss 3 bis 4 Antworten zur
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Auswahl gestanden hätten. Für eine richtige Antwort dieser Fragen
seien im Durchschnitt 20-30 Sekunden nötig gewesen. Die Be-
antwortung der Multiple Choice-Fragen habe deshalb maximal eine
Stunde Zeit erfordert. Für die Beantwortung der 22 anderen Fragen,
bei welchen die Antworten selber hätten formuliert werden müssen,
hätten demnach noch 75 Minuten zur Verfügung gestanden, was aus-
reichend gewesen sei. Aus den vorgesehenen Leerräumen für die
Antworten könne zudem nicht abgeleitet werden, dass dies die
Kandidaten irregeführt habe. Mit diesen Leerräumen sei dem Umstand
Rechnung getragen worden, dass es auf den individuellen Schreibstil
und die Schriftgrösse ankomme, wie viel Platz ein Kandidat für seine
Antworten benötige. Zudem habe es sich beim Prüfungsfach Recht um
keine "Openbook-Prüfung" gehandelt. Der Prüfungsstoff hätte un-
abhängig von den Hilfsmitteln beherrscht werden müssen; die
Lösungen hätten deshalb nicht durch unsystematisches Blättern in
den Gesetzestexten herausgefunden werden sollen. Auf der Stufe
Basiskompetenz könne von den Prüfungskandidaten erwartet werden,
dass sie die im Unterricht behandelten Artikel kennen würden und sie
gegebenenfalls gezielt im Gesetz nachschlagen könnten. Des
Weiteren bestätigt die Erstinstanz, dass sie den Notenschlüssel nach-
träglich um ca. 10 % angehoben hat, da im Prüfungsfach Recht im
Vergleich zu den anderen Fächern die schlechtesten Resultate erzielt
worden seien. Die Durchschnittsnote im Fach Recht habe sich dadurch
von 3.2 auf 3.6 erhöht. Die Durchschnittsnote von 3.6 liege zwar unter
der Note 4, sei aber keineswegs derart tief, dass die Notengebung
ausserhalb des der Prüfungskommission zustehenden Ermessens
erfolgt sei. Grundsätzlich liege es im Ermessen der Prüfungs-
kommission, die Notenskala zu erstellen. Solange sie alle Kandidaten
und Kandidatinnen nach der gleichen Notenskala beurteile, handle sie
korrekt. Die Prüfungsordnung enthalte diesbezüglich keine Vor-
schriften.
5.3.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass sich das Verhältnis der vor-
gesehenen Prüfungszeit und der Anzahl Prüfungsfragen "am oberen
Limit" befunden habe. Von den insgesamt 576 Kandidaten und
Kandidatinnen hätten 222 die Prüfung nicht bestanden. Gegen diese
Entscheide seien 18 Beschwerden eingereicht worden; in keiner
anderen Beschwerde sei aber die Prüfungszeit im Verhältnis zum
Prüfungsumfang gerügt worden. Hätte es sich um einen gravierenden
Mangel im Verfahrensablauf gehandelt, wären mit hoher Wahrschein-
lichkeit andere Beschwerden mit denselben Rügen eingegangen.
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Daraus könne abgeleitet werden, dass der Schwierigkeitsgrad der
Aufgabenstellung den Anforderungen entsprochen habe und die dafür
vorgesehene Zeit zwar knapp aber nicht willkürlich berechnet gewesen
sei, unter der Voraussetzung, dass die Kandidaten und Kandidatinnen
die Gesetzestexte gekannt hätten. Von den Kandidaten und
Kandidatinnen könne erwartet werden, dass sie die Materie gelernt
hätten, die entsprechenden Normen kennen würden oder ohne un-
systematisches Blättern auf die gesuchten Artikel zugreifen könnten.
Die Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sei zwar erlaubt
gewesen, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass genügend
Zeit bestanden habe, um die Prüfung mit oder zumindest teilweise mit
den Gesetzestexten zu lösen. Zudem sei es zulässig gewesen, dass
die Erstinstanz den Notenschlüssel unter Berücksichtigung der
Prüfungsleistungen der Kandidaten angepasst habe, damit die Noten
im Vergleich zu den anderen Prüfungsfächern nicht zu tief ausfielen.
Die Prüfungskommission habe somit ihr Ermessen nicht überschritten,
weshalb kein Verfahrensfehler vorliege.
6.
Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob einerseits die Prüfungs-
kommission für die Prüfung Recht übertrieben strenge, eine all-
gemeine Überforderung der Kandidaten bewirkende Anforderungen
gestellt hat, und andererseits, ob es zulässig war, unter Berück-
sichtigung aller Kandidaten und Kandidatinnen den Notenschlüssel im
Nachhinein so anzupassen, dass der Notendurchschnitt im Vergleich
zu den anderen Prüfungsteilen nicht zu stark abfiel. Der Schwierig-
keitsgrad der Aufgabenstellung ist an den Anforderungen gemäss
Reglement zu messen.
6.1 Solange als das gewählte Bewertungsschema eine korrekte und
reglementskonforme Bewertung der Prüfungsleistung gewährleistet,
kann der Prüfungskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe den
ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder ihr Ermessen
missbraucht (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission EVD vom 1. April 2005 [HB/2004-10] E. 5.3.3 ff.,
mit weiteren Hinweisen). Korrekt und reglementskonform ist eine Be-
wertung insbesondere dann, wenn die Prüfungsleistungen aller
Kandidaten der gleichen Prüfung rechtsgleich bewertet und sach-
gerecht eingestuft werden können. Eine nachträgliche grössere
Korrektur der Notenskala erscheint insbesondere dann als
problematisch, wenn das Fach aus einer einzigen Aufgabe besteht,
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welche mit unbestrittenermassen übertrieben strengen Anforderungen
gestellt worden war, so dass nach der ursprünglichen Notenskala kein
Kandidat auch nur eine genügende Leistung zu erzielen vermochte.
Eine zu schwierige Aufgabe kann nicht einfach dadurch korrigiert
werden, dass die Bewertungsskala im Nachhinein massiv angepasst
wird, damit eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern "ge-
nügende" Leistungen erzielen (Entscheid der REKO/EVD vom
5. Dezember 1996, VPB 61.31 E. 6.2.2). In der nachträglichen Ab-
änderung der Bewertungsskala um wenige Prozentpunkte kann aber
keine Rechtsverletzung erblickt werden (unveröffentlicher Entscheid
der REKO/EVD vom 25. September 2003 [HB/2002-2] E. 4.3.1, mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Unbestritten ist, dass die Erstinstanz den Notenschlüssel im
Nachhinein um rund 10% angehoben hat. Vor und nach der An-
passung des Notenschlüssels lag die maximale Punktezahl bei 135
Punkten. Nach dem alten Notenschlüssel wurde eine Gesamtpunkt-
zahl von 128.5 bis 135 Punkten, nach dem aktuellen Notenschlüssel
eine von 114 bis 135 Punkten mit der Note 6 bewertet. Für die Note 3
mussten nach dem alten Notenschlüssel zwischen 47.5 und 60.5
Punkte erreicht werden, während dafür nach dem angepassten
Notenschlüssel zwischen 40 und 53.5 Punkten reichten. Der Be-
schwerdeführer hat im Fach Recht 35.5 Punkte von insgesamt 135
möglichen Punkten erreicht, was nach dem angepassten Noten-
schlüssel mit einer Note von 2.5 bewertet wurde. Für die Note 3 hätte
er 4.5 Punkte mehr erreichen müssen. Für die Note 3.5 hätte er 54
Punkte und für die Note 4 66 Punkte erzielen müssen.
6.3 Die Prüfungsordnung enthält keine Vorschriften betreffend die
Anpassung des Notenschlüssels und die exakten Prüfungs-
anforderungen, verweist aber in Ziff. 5.2 auf die Wegleitung. Demnach
soll mit der Prüfung sichergestellt werden, dass das für die quali-
fizierte Tätigkeit in der Immobilienbranche erforderliche Rüstzeug mit
einem Leistungsnachweis belegt werden kann. Die Kombination von
theoretischem Wissen und praktischer Erfahrung soll die Kandidaten
und Kandidatinnen zu einer ganzheitlichen, lösungsorientierten Denk-
und Handlungsweise befähigen. Dabei haben sich die Prüfungs-
anforderungen in einem hohen Mass an der Praxis zu orientieren und
sollen für die Kandidaten und Kandidatinnen eine echte Heraus-
forderung darstellen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihre Hand-
lungskompetenzen in ganz unterschiedlichen Formen unter Beweis zu
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stellen. Dies werde mit zeitgemässen, praxisbezogenen und
innovativen Prüfungsformen sowie Prüfungsaufgaben aus aktuellen
Themengebieten und praxisgerechten Anforderungen erreicht (II.
Wegleitung S. 2). Gemäss der Taxonomie Wissen und Verstehen muss
der Kandidat bei den sieben verschiedenen Teilprüfungen der Basis-
kompetenz, Unterrichtsstoff in der ihm gewohnten sowie in einer
anderen, neuen Form wiedergeben können. Insbesondere muss er
Fakten nennen, Fachausdrücke erklären, Kriterien und Bestandteile
aufzählen, Gesetzmässigkeiten kennen, Analogien erstellen, Gesetz-
mässigkeiten darstellen, Regeln umsetzen, Theorien interpretieren.
Bei einigen Teilaufgaben muss er das Gelernte in einer neuen, ihm
nicht vertrauten Situation anwenden können sowie insbesondere Ver-
fahren anwenden, Prinzipien und Regeln interpretieren, Methoden
umformen und Standpunkte begründen (VII. Wegleitung S. 26). Die
Erstinstanz hat bei der Ausgestaltung der Prüfung und deren Be-
wertung einen gewissen Ermessenspielraum, da weder in der
Prüfungsordnung noch in der Wegleitung klar festgelegt, wie die
Prüfung Recht auszugestalten ist.
6.4 Im vorliegenden Fall bestand die Teilprüfung Recht aus 92 von-
einander unabhängigen Teilaufgaben. Wie viel Zeit den Kandidaten
dafür jeweils mindestens einzuräumen war bzw. ob der Ablauf der
Prüfung derart war, dass sich daraus übertrieben strenge An-
forderungen ergaben, vermag das erkennende Gericht aufgrund
seines Fachwissens und gestützt auf die Art der Prüfung und den
Kreis der Kandidaten selbst zu beurteilen.
6.4.1 Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, waren alle
Prüfungsfragen Gegenstand des Unterrichtsstoffs gewesen. Der
Schwierigkeitsgrad der 70 Multiple-Choice-Aufgaben reichte von sehr
leicht bis mittelschwer. Während die Kandidaten eine grössere Anzahl
dieser Aufgaben in wenigen Sekunden hätten lösen können müssen,
benötigten sie für andere Aufgaben bis zu zwei Minuten. Die für die
etwas schwierigeren Aufgabenstellungen benötigte längere Zeit wurde
durch die zur Lösung der einfacheren Aufgaben genügende kürzere
Zeit teilweise ausgeglichen.
Berücksichtigt man diese Verteilung im Rahmen einer Gesamt-
würdigung, ergibt sich, dass für die Lösung der 70 Multiple-Choice-
Aufgaben den Kandidaten durchschnittlich eine Minute zur Verfügung
stand bzw. hätte genügen müssen. Das erscheint zwar als anspruchs-
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voll, jedoch nicht als unhaltbar harte, kaum zu bewältigende
Prüfungsanlage. Wie sich aus der Wegleitung ergibt, bezweckte die
Prüfung insbesondere, herauszufinden, ob die Kandidaten ihr er-
lerntes Fachwissen auch in einer ihnen unvertrauten Situation umzu-
setzen vermochten; ein Zeitdruck und die Anforderungen, welche die
jeweils etwas anders gestellten und unterschiedlich schwierigen Auf-
gaben ergaben, erscheint dafür ohne weiteres als taugliches und zu-
lässiges Mittel. Die Fähigkeit, die Zeit richtig einzuteilen, darf im
Rahmen einer derartigen Prüfung zusätzlich zu den Fachkenntnissen
geprüft werden.
6.4.2 Demnach verblieb zur Beantwortung der restlichen 22 offenen
Fragen sowie für das Durchlesen der Hinweise für die Prüfungs-
kandidaten am Anfang der Prüfung über eine Stunde (65 Minuten).
Damit standen für die Lösung dieser Fragen und das (einmalige)
Durchlesen der erwähnten allgemeinen Hinweise je rund 170
Sekunden oder 2,8 Minuten zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist
einzuräumen, dass dies sehr knapp bemessen war und sich – auch
unter Berücksichtigung der 70 Multiple-Choice-Aufgaben – wohl in
einem unteren Bereich bewegte. Allerdings gilt hier das zu den
Multiple-Choice-Aufgaben Gesagte entsprechend. Zudem konnte
bereits mit 114 von maximal 135 Punkten die Bestnote erzielt werden;
insoweit genügte es für die Note 6, wenn alle 70 Multiple-Choice Auf-
gaben und eine offene Aufgabe richtig beantwortet wurden. Allein dies
zeigt, dass die Anforderungen nicht in stossender Weise übersetzt
waren. Ferner war auch bei den 22 offenen Fragen der Schwierig-
keitsgrad sehr unterschiedlich, wobei die leichtesten in rund einer
Minute hätten gelöst werden können, so dass für die schwierigeren
Aufgaben teilweise mehr Zeit als die durchschnittlichen drei Minuten
zur Verfügung standen. Wie auch die erwähnten allgemeinen Hinweise
an die Kandidaten zu Beginn klarmachten, waren die Gesetze bloss
als Hilfsmittel gedacht um punktuell zur Beantwortung einzelner
Fragen konsultiert zu werden. Da sich die Prüfungsfragen auf den
vermittelten Lernstoff bezogen, die Kandidaten und Kandidatinnen mit
den Gesetzen bereits vertraut waren und die Materie gelernt haben
sollten, musste ihnen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestellt
werden, um einen grossen Teil der Fragen mit ausführlicher
Konsultation des Gesetzes zu beantworten. Die Zeit war zwar sehr
knapp, aber nicht geradezu übertrieben knapp bemessen. Sie ermög-
lichte ein punktuelles, gezieltes und konzentriertes Nachschlagen in
den Gesetzen. Der Umfang der Prüfungsunterlagen und der für die
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Beantwortung der 22 offenen Fragen zur Verfügung gestellte Platz
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; auf die diesbezüg-
lichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen kann hier ver-
wiesen werden. Auch ist nicht erkennbar, dass die allgemeinen Hin-
weise zur Prüfung irreführend gewesen wären und für ihr Verständnis
mehr als ein bis zwei Minuten nötig gewesen wären.
6.4.3 Am Gesagten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Präsidentin der Prüfungskommission im Bericht über die erste
Prüfung nach neuem Konzept festgehalten hat, das Fach Recht habe
vom Prüfungsumfang her auf die zur Verfügung stehende Prüfungszeit
"eher am oberen Limit" gelegen. Aus dieser durchaus zutreffenden
Einschätzung kann nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers
bzw. auf ein entsprechendes Eingeständnis geschlossen werden.
6.4.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Einwand des Be-
schwerdeführers, der Gutschein über Fr. 200.- der Realis – Swiss Real
Estate School als Entschädigung "für die entstandenen Unzulänglich-
keiten" im Rahmen des Basislehrgangs 2006, sowie die Aussagen
verschiedener Beteiligter, insbesondere der Herren F._______ und
G._______ (Dozenten Rechtskunde) und der behaupteten Bemerkung
von Frau H._______, es sei zu Ungereimtheiten in Ausbildung und
Prüfung gekommen und es seien Anpassungen bei der nächsten
Prüfung geplant, am dargelegten Beweisergebnis etwas zu ändern
vermöchte. Die Schulen und Dozierenden, die Kandidaten und
Kandidatinnen auf die hier in Frage stehende Ausbildung vorbereiten,
haben mit der Prüfung selbst nichts zu tun. Deren Durchführung ob-
liegt der Erstinstanz. Selbst wenn die Herren F._______ und
G._______ die für die Prüfung zur Verfügung gestandene Zeit im Ver-
hältnis mit dem Schwierigkeitsgrad der Fragen als zu knapp bemessen
beurteilen würden und die Sachbearbeiterin der Erstinstanz die be-
hauptete Aussage tatsächlich gemacht haben sollte, würde dies nur
bestätigen, dass die Prüfung sehr anspruchsvoll war. Eine Ver-
fahrensverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führen müsste, liesse sich daraus auf der Grundlage der dargelegten
objektiven Tatsachenlage aber nicht ableiten.
6.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des Be-
schwerdeführers, die Dozierenden F._______ und G._______ als
Zeugen zu befragen, eventualiter bei ihnen eine amtliche Erkundigung
einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Ent-
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sprechendes gilt, angesichts der eigenen Kenntnisse des erkennenden
Gerichts, für den Antrag, die Prüfung durch einen Sachverständigen
beurteilen zu lassen.
7.
Der Notenschlüssel wurde von der Prüfungskommission unter Be-
rücksichtigung aller Kandidatinnen und Kandidaten nachträglich
korrigiert, da die Noten in der Teilprüfung Recht im Vergleich zu den
anderen Prüfungsfächern tiefer ausgefallen waren. Diese Anpassung
fiel mit rund 10% nicht übermässig aus und stellt sowohl für sich ge-
nommen als auch in Verbindung mit der zeitlich und inhaltlich sehr
anspruchsvollen Prüfungsanlage keinen Verfahrensfehler dar, der zu
einer zu beanstandenden Verzerrung der Leistungsbeurteilung geführt
hätte. Zwar dürften der hohe Schwierigkeitsgrad der gestellten Auf-
gaben und die für ihre Lösung zur Verfügung gestellte knappe Zeit
dazu geführt haben, dass die Prüfungsleistungen in diesem Fach
unterdurchschnittlich ausfielen, doch bewegte sich dies in einem noch
zulässigen, auch der Prüfungsordnung nicht widersprechenden
Rahmen. Unter diesen Umständen ist gegen die nachträgliche, mass-
volle Anpassung des Notenschlüssels nichts einzuwenden.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erst-
instanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche
in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des
Bundes erstinstanzlich verfügt hat und als Behörde im Sinn von Art. 1
Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz und der Vor-
instanz ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8).
Dementsprechend ist der Antrag der Erstinstanz auf Zusprechung
einer Parteientschädigung abzuweisen.
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9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück);
- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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Versand: 18. September 2008
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